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{'item': 'VGW-102/013/10124/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.06.2014 GeschäftszahlVGW-102/013/10124/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn M., vertreten durch Rechtsanwalt, gemäß Art. 130 Abs.1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Anwendung von Körperkraft, welche zu einer oberflächlichen Abschürfung am Hals geführt hat, am 06.11.2013 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 05.06.2014, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn M., vertreten durch Rechtsanwalt, gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Anwendung von Körperkraft, welche zu einer oberflächlichen Abschürfung am Hals geführt hat, am 06.11.2013 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 05.06.2014, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand und 57,40 Euro für Vorlageaufwand, insgesamt sohin 426,20 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten. Die Revision ist unzulässig. B E G R Ü N D U N G

  1. Mit Schriftsatz vom 17.12.2013, zur Post gegeben am selben Tage und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter durch seinen Rechtsfreund Beschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 (nunmehr Art. 130 Abs. 1 Z 2) B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt:
  2. Mit Schriftsatz vom 17.12.2013, zur Post gegeben am selben Tage und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter durch seinen Rechtsfreund Beschwerde gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, (nunmehr Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2,) B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt: „Der Beschwerdeführer war am 06.11.2013 gegen 03:15 Uhr in Wien 17, Hernalser Gürtel mit seiner Freundin, Frau O. mit dem Fahrrad unterwegs. Im Rahmen einer verkehrspolizeilichen Kontrolle kam es zu einem Alkoholtest. Zwei Beamte führten bei dem Beschwerdeführer und in weiterer Folge bei seiner Freundin eine Alkoholkontrolle durch. Bei der Freundin des Beschwerdeführers verlief der Alkoholtest ergebnislos, weil diese – aufgrund der Tatsache, dass sie noch nie zuvor einen Alkotest gemacht hatte – nicht mit der entsprechenden Vorgangsweise vertraut war. Nachdem der zweite Versuch bei ihr ergebnislos verlaufen war, sagte der amtshandelnde Polizist S., dass im Falle eines Scheiterns des dritten Versuches die Freundin des Beschwerdeführers auf das Polizeirevier mitkommen müsse. Der dritte Versuch des Alkoholtests bei der Freundin des Beschwerdeführers verlief ebenfalls ergebnislos. Als der Beschwerdeführer bemerkte, dass seine Freundin aufgrund der aggressiven Verhaltensweise des S. und der Notwendigkeit, nunmehr mit diesem auf das Polizeirevier mitzufahren, in Angst geriet, trat der Beschwerdeführer näher an seine Freundin heran und versuchte, sie zu beruhigen. Er erklärte ihr, dass es kein Problem sei, mit der Polizei auf das Polizeirevier zu fahren. Nunmehr forderte der Beamte S. den Beschwerdeführer auf, sich zu entfernen, da bezüglich seiner Person die Amtshandlung beendet sei. Der Beschwerdeführer erwiderte, dass er als Vertrauensperson bei seiner Freundin bleiben werde, um diese zu beruhigen. Daraufhin trat der Beamte S. ganz nahe zum Beschwerdeführer hin und begann, den Beschwerdeführer anzuschreien. Der Beschwerdeführer wich darauf hin mehrere Schritte zurück, der vorbezeichnete Beamte folgte ihm. Der Beschwerdeführer verschränkte demonstrativ seine Hände auf dem Rücken, um dem anderen Beamten zu signalisieren, dass er trotz des aggressiven Verhaltens des Beamten S. nicht beabsichtigte, irgendeinen Widerstand zu leisten: Dies insbesondere deshalb, da er befürchtete, dass der Beamte S. möglicherweise eine Angriffshandlung setzen würde. Der Beschwerdeführer ersuchte auch den anderen anwesenden Beamten, in die Situation einzugreifen, um das offenkundig aggressive Verhalten des Beamten S. anzustellen. Gerade als der Beschwerdeführer dieses Ersuchen ausgesprochen hatte, fasste der Beamte S. den Beschwerdeführer mit der Hand am Hals und fügte er so dem Beschwerdeführer eine Verletzung zu. Diese Anwendung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt bildet den Gegenstand dieser Beschwerde. Nunmehr griff die Freundin des Beschwerdeführers ein, indem sie die Hand des Beamten S. vom Hals des Beschwerdeführers wegzog. In weiterer Folge verständigte die Freundin des Beschwerdeführers den Polizeinotruf, und zwar am 06.11.2013 um 03:37 Uhr: Sie teilet dem diesbezüglichen dienstführenden Beamten mit, dass der Beschwerdeführer von einem Polizisten angegriffen wurde. Sie ersuchte über den Notruf, einen anderen Polizisten zur gegenständlichen Amtshandlung abzustellen um die Amtshandlung bzw. den Alkotest weiterzuführen. Der Beschwerdeführer merkte nunmehr, dass aufgrund des Halsgriffes des Polizisten bei ihm eine oberflächliche Verletzung entstanden war, die blutete. Die Freundin des Beschwerdeführers ersuchte um die Dienstnummer des Beamten, der den Beschwerdeführer angegriffen hatte. Die Dienstnummer wiederholte der Beamte zweimal so schnell, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Freundin diese verstehen konnten. Beim dritten Mal war es möglich, die Dienstnummer zu verstehen: .... In weiterer Folge begaben sich der Beschwerdeführer und seine Freundin zur Polizeiinspektion M., wo er den Vorfall bei KI N. zu Protokoll gab. Der Beschwerdeführer zeigte Herrn KI N. auch seine Halsverletzung. Am selben Tag begab sich der Beschwerdeführer noch zur Allgemeinmedizinerin Dr. H.. Diese diagnostizierte bei ihm eine Verletzung am Hals.“ In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, es habe sich um die rechtswidrige Anwendung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt gehandelt, zumal die vom Beamten S. gesetzte Anwendung von Körperkraft als Zwangsmaßnahme nicht den Erfordernissen der Notwendigkeit und Angemessenheit entsprochen habe. Überhaupt sei weder ein rechtfertigendes Tatbild vorgelegen, noch sei die angewandte Zwangsmaßnahme verhältnismäßig gewesen. Es wird sohin beantragt, die angefochtene Zwangsmaßnahme kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären. Der Beschwerde liegt eine von Frau Dr. H. unterfertigter Befund bei, wonach es sich bei der erwähnten Verletzung um eine ca. zwei Zentimeter lange oberflächliche Abschürfung im Nacken seitlich links, geringfügig gerötet, handelt.
  3. Mit Schriftsatz vom 05.02.2014 legte die belangte Behörde den von ihrem Polizeikommissariat geführten Verwaltungsstrafakt im Original vor und gab bekannt, dass wegen der behaupteten Misshandlung kriminalpolizeiliche Ermittlungen von ihrem Referat für besondere Ermittlung eingeleitet, und deren Ergebnis mit Abschlussbericht vom 03.12.2013 der Staatsanwaltschaft Wien zu vorgelegt worden seien. 2.
  4. Unter einem erstattete die belangte Behörde eine Gegenschrift, worin sie zum Sachverhalt auf die im vorgelegten Verwaltungsstrafakt enthaltene Anzeige der Polizeiinspektion R. vom 06.11.2013 verweist, aus welcher sich ergibt, dass der Beschwerdeführer Insp. S., als dieser die Begleiterin des Beschwerdeführers beamtshandelt habe, zunächst beschimpft habe. Schließlich habe er den Exekutivbeamten noch mehrmals am Oberarm ergriffen, um ihn von seiner Begleiterin abzudrängen. Aufforderungen des Beamten, diese Behinderung der Amtshandlung zu beenden, seien ergebnislos gewesen. Insp. S. habe schließlich auch noch den Abstand zum Beschwerdeführer vergrößert, indem er zurückgetreten sei. Alle diese Versuche des Beamten seien jedoch nicht erfolgreich gewesen. Insp. S. habe sich daher gezwungen gesehen, dem Beschwerdeführer mit beiden Händen einen Stoß zu versetzen, um die Amtshandlung weiterführen zu können. Das vom Beschwerdeführer behauptete Würgen mit einer Hand entspreche nicht den Tatsachen. Danach habe die Amtshandlung mit der Begleiterin des Beschwerdeführers fortgesetzt werden können. In rechtlicher Hinsicht wird auf die §§ 2 und 4 des Waffengebrauchsgesetzes verwiesen und ausgeführt, ein Waffengebrauch gegen den Beschwerdeführer sei grundsätzlich zulässig gewesen, da dieser die mit seiner Begleiterin geführte Amtshandlung massiv behindert und letztlich versucht habe, sie zu verhindern. Da alle anderen Versuche, die Situation zu bereinigen, wirkungslos geblieben seien, habe der einschreitende Exekutivbeamte schließlich Körperkraft anwenden dürfen. Sollte der Beschwerdeführer die Abschürfung am Hals tatsächlich bei dem Vorfall davongetragen haben, so sei es durchaus plausibel, dass sie durch den obgenannten Stoß hervorgerufen worden sei. Der Stoß sei ungeachtet dessen als das gelindeste möglicherweise noch zum Erfolg führende Mittel anzusehen gewesen.In rechtlicher Hinsicht wird auf die Paragraphen 2 und 4 des Waffengebrauchsgesetzes verwiesen und ausgeführt, ein Waffengebrauch gegen den Beschwerdeführer sei grundsätzlich zulässig gewesen, da dieser die mit seiner Begleiterin geführte Amtshandlung massiv behindert und letztlich versucht habe, sie zu verhindern. Da alle anderen Versuche, die Situation zu bereinigen, wirkungslos geblieben seien, habe der einschreitende Exekutivbeamte schließlich Körperkraft anwenden dürfen. Sollte der Beschwerdeführer die Abschürfung am Hals tatsächlich bei dem Vorfall davongetragen haben, so sei es durchaus plausibel, dass sie durch den obgenannten Stoß hervorgerufen worden sei. Der Stoß sei ungeachtet dessen als das gelindeste möglicherweise noch zum Erfolg führende Mittel anzusehen gewesen. Da das Vorgehen des Exekutivbeamten sohin rechtlich zulässig gewesen sei, wird beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. 2.
  5. Mit Schriftsatz vom 06.03.2014 erstattete der Beschwerdeführer dazu eine Stellungnahme durch seinen Rechtsfreund, worin er die tatsächlichen Ausführungen der belangten Behörde als unrichtig bezeichnet und auf sein Sachverhaltsvorbringen verweist. Im Gegensatz zum Vorbringen der belangten Behörde sei es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer die Halsverletzung aufgrund eines Stoßes erlitten habe. Ein solcher wäre wohl gegen die Brust erfolgt und hätte daher keine Halsverletzung im linken Nackenbereich zur Folge haben können. Diese sei vielmehr offenkundig das Ergebnis des Würgegriffs, den der Beamte S. gegen den Beschwerdeführer ausgeführt habe. Die Sachverhaltsschilderungen der belangten Behörde werden als reine Schutzbehauptungen qualifiziert.
  6. Am 05.06.2014 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführer mit seinem Vertreter, die Zeugin O., Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, und die Zeugin Insp. S. und Insp. W. ladungsgemäß erschienen sind. Die belangte Behörde hat bereits im Vorfeld entschuldigt, dass es ihr wegen eines personellen Engpasses nicht möglich sei, die Verhandlung mit einem Vertreter zu beschicken. Nach Abschluss des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis verkündet. 3.
  7. Aufgrund der vorgelegten Verwaltungsakten, Fotos und weiteren Unterlagen, Einvernahme der obgenannten Zeugen und Parteienvernehmung hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: In der Nacht von 05.11.2013 auf den 06.11.2013 fuhren der Beschwerdeführer und Frau O. nach 03:00 Uhr morgens von einem gemeinsamen Freundesbesuch mit den Fahrrädern zum Beschwerdeführer nach Hause. Da sie erhebliche Mengen Alkohol konsumiert hatten, fuhren sie den Gürtelradweg von der Josefstädter Straße zur Alser Straße in Schlangenlinien herunter. Vor der U6-Station Alser Straße hatte bei beginnendem Regen ein Streifenwagen zwischen Rad- und Fußgängerweg Aufstellung genommen, dessen Besatzung bereits vorher entlang des Gürtels mit der Kontrolle von Radfahrern betraut gewesen war und sich mit beginnendem Regen und sinkender Radfahrerfrequenz entschlossen hatte, bei der Station eine fixe Aufstellung zu nehmen. Als die Beamten den Beschwerdeführer und seine Freundin in Schlangenlinien entgegenkommen sahen, signalisierte ihnen der Beifahrer Insp. W. mit dem roten Signallichtkegel seiner Taschenlampe, dass sie anhalten sollten. Der Beschwerdeführer bog darauf unter der U6 in Richtung Kinderspitalgasse ab, fuhr zu dem auf der Seite des Inneren Gürtels gelegenen Fahrradständer und fixierte dort sein Fahrrad, obwohl er nach Hause nur mehr einen kurzen Weg zurückzulegen gehabt hätte. Frau O. fuhr entlang des Radwegs an den Beamten vorbei, ohne anzuhalten, und stieg erst in einigem Abstand hinter dem Streifenwagen ab. Da der Motor des Streifenwagens bereits lief, konnten die Beamten sofort den Beschwerdeführer verfolgen, wozu sie nur einmal um die Ecke fahren mussten, bis sie ihn am Fahrradständer hantieren sahen und daher ausstiegen. Insp. S. fragte den Beschwerdeführer, warum er nicht stehen geblieben sei, und forderte ihn auf, einen Alkovortest zu machen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach, und das Vortestgerät zeigte einen Wert von 0,35 mg/l (sohin 0,7 Promille und knapp unter der zulässigen Grenze von 0,8 Promille) an, worauf die Beamten dem Beschwerdeführer mitteilten, er könne gehen. Im Zuge der Kontrolle des Beschwerdeführers konnten die Exekutivbeamten wahrnehmen, dass sich Frau O. inzwischen genähert hatte und die Situation aus der Entfernung beobachtete. Die Beamten forderten sie auf, herzukommen und sich auszuweisen. Sie wurde in der Folge befragt, wieso sie sich der Anhaltung entzogen habe, bestritt aber, mit dem Beschwerdeführer Fahrrad gefahren zu sein oder diesen überhaupt zu kennen. Da sie – ebenso wie der Beschwerdeführer – stark nach Alkohol roch und auch sonstige Alkoholisierungssymptome aufwies wie lallende Aussprache und schwankenden Gang, forderte Insp. S. sie ebenfalls auf, einen Alkoholvortest durchzuführen. Der Beschwerdeführer, dessen ihn betreffende Amtshandlung bereits beendet war, ging daraufhin auf Insp. S. zu und machte ihm Vorhaltungen, wieso er mit seiner Freundin auch einen Alkovortest machen wolle. Er teilte Frau O. mit, dass sie das nicht tun müsse. Insp. S., der gemeinsam mit seinem Kollegen dabei war, der Zeugin O. die Funktion und Bedienung des Alkovortests zu erklären und sie darauf hinzuweisen, wenn sie diesen verweigere, sei sie verpflichtet, zur Durchführung eines regelrechten Alkomattests auf die Polizeiinspektion mitzukommen, musste den Beschwerdeführer mehrmals auffordern, zurückzutreten und einen gebührenden Abstand zu den Exekutivbeamten einzuhalten. Insp. S. mahnte ihn auch wiederholt wegen seines aggressiven Verhaltens ab, zumal er gestikulierend auf die Beamten zukam. Nach mehrfacher Aufforderung kam der Beschwerdeführer dem nach, jedoch nur kurzfristig bis zur Verweigerung des Alkovortest durch Frau O.. Diese hatte beim ersten Blasversuch in das Vortestgerät gar nicht hineingeblasen und beim zweiten Versuch nur so kurz, dass ein Messwert nicht zustande gekommen war. Der Beamte S. erklärte ihr daraufhin, dass bei weiterem Scheitern dieser Versuche ein Alkomattest in der Polizeiinspektion erforderlich sei, auf dessen Verweigerung die Höchststrafe stehe, welche für Alkoholisierung verhängt wird. Ab diesem Zeitpunkt mischte sich der Beschwerdeführer erneut auf aggressive Weise in die Amtshandlung ein. Da Frau O. auch weiterhin kein gültiges Ergebnis auf dem Vortestgerät produzieren konnte oder wollte, wurde sie zum Mitkommen auf die Polizeiinspektion zwecks Durchführung eines Alkomattests aufgefordert, was sie verweigerte. Der Beschwerdeführer kam daraufhin auf den Beamten S. zu und teilte mit, dass dieser gar nichts mit seiner Freundin machen werde. Auch Frau O. schrie zu diesem Zeitpunkt bereits herum. Da der Beschwerdeführer im Zuge dieser – von ihm ausgehend – aggressiven Diskussion Insp. S. auch mehrfach am Oberarm angefasst hatte, versuchte sich dieser aufgrund der Erfolglosigkeit der bisherigen Abmahnungen dadurch Luft zu schaffen, dass er den Beschwerdeführer mit beiden Händen zurückstieß. Dadurch gewann er tatsächlich Zeit, um Frau O. nochmals die Folgen einer Verweigerung auseinanderzusetzen und die Amtshandlung so – nach ihrer endgültigen Verweigerung – zu Ende zu führen. Der Stoß des Beamten war gegen die Brust des Beschwerdeführers gerichtet, es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beamte dabei über die Schultern abgerutscht und mit einem Fingernagel am Hals des Beschwerdeführers entlang geschrammt ist. Ebenso wenig kann allerdings ausgeschlossen werden, dass der oberflächliche Kratzer seitlich am Hals auf gänzlich andere Weise zu Stande gekommen ist. Würgemale oder sonstige Spuren, welche auf ein Würgen des Beschwerdeführers durch den Beamten hindeuten würden, sind nicht vorhanden und wurden nicht geltend gemacht; es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass der Beamte den Beschwerdeführer gewürgt hätte. 3.
  8. Zu diesen Feststellungen ist das Verwaltungsgericht Wien aufgrund folgender Beweisergebnisse gelangt: Das Beweisverfahren ergab zwei in den entscheidenden Punkten diametral voneinander abweichende Versionen des Hergangs der Amtshandlung. Die von den beiden Beamten in der Anzeige sowie im Zeugenstand angebotene Version ist in sich schlüssig und lebensnahe. Dies trifft auf die vom Beschwerdeführer und seiner Freundin angebotene Version nicht im selben Maße zu, und zwar aus mehreren Gründen: Zum einen indiziert bereits der annähernd grenzwertige Alkoholgehalt, der mittels Vortest beim Beschwerdeführer festgestellt wurde, dass beide durchaus Grund hatten, eine Alkoholkontrolle seitens der Polizei zu vermeiden. In Verbindung mit der – von der Zeugin unbestrittenen – Tatsache, dass sie den Vortest am Beschwerdeführer erst aus der Entfernung beobachtet hatte und auf Ansprache sogar geleugnet hatte, den Beschwerdeführer zu kennen, ist bereits die Einlassung der beiden, wonach sie die Polizeikontrolle nicht wahrgenommen hätten, unglaubwürdig. Die Verleugnung des Freundes oder Lebensgefährten mit bloßer Verschrecktheit zu begründen, wie es die Zeugin O. tat, erscheint doch ein wenig dürftig. Zudem darf nicht übersehen werden, dass vor allem Zeugin O. ein massives Interesse daran hat, die einschreitenden Beamten als gewalttätig darzustellen und die Amtshandlung als rechtswidrig bescheinigt zu erhalten, zumal das für sie die einzige Möglichkeit darstellt, aus der strafbaren Alkomattestverweigerung herauszukommen, in die sie sich mit Hilfe des Beschwerdeführers hineinmanövriert hat. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sie angegeben hat, sie wäre ja bereit gewesen, zum Alkomattest mitzukommen und habe dies den Beamten auch gesagt, aber sie würde nur mit anderen Beamten mitfahren, nicht mit diesen, weil sie sich vor diesen fürchte. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge Insp. W. ausgesagt, der Beschwerdeführer habe seinem Kollegen mitgeteilt, wenn dieser seine Freundin wegen Alkotestverweigerung anzeige, dann werde er ihn wegen Misshandlung anzeigen. Er mache das nicht das erste Mal und er werde damit durchkommen. In Anbetracht der massiven Strafdrohung, die auf Alkomattestverweigerung steht, ist es durchaus vorstellbar, dass der Beschwerdeführer – die nötige Skrupellosigkeit vorausgesetzt, welche aber nicht ausgeschlossen werden kann – im Interesse seiner Freundin eine solche Äußerung tatsächlich getätigt hat. Die Aussage des an der Anwendung von Körperkraft unbeteiligten Beamten illustriert damit das massive Interesse, welches die Zeugin und ihr Freund, der Beschwerdeführer, an einer Rechtswidrigerklärung der Amtshandlung haben. Dieses Interesse ist bei der Bewertung ihrer Aussagen zu berücksichtigen und kommt zu den bereits eingangs erwähnten Ungereimtheiten hinzu. Schließlich ist auch noch zu berücksichtigen, dass das Vorhandensein eines Taxistands auf der betreffenden Seite der U6-Station Alser Straße amtsbekannt ist und auch aufgrund der Lage der Station davon auszugehen ist, dass diese auch während der Nacht in höherem Maße frequentiert ist. Auch deshalb ist es unwahrscheinlich, dass ein Polizeibeamter eine beamtshandelte Person würgen könnte, ohne dass dies einem Unbeteiligten auffiele. Typische Würgemale wurden nicht geltend gemacht. Oberflächliche Abschürfungen der geltend gemachten Art entstehen – wie allgemein bekannt – durch Darüberstreifen mit einem scharfkantigen Gegenstand, z.B. einem Fingernagel. Die von den Zeugen eingewendeten Bedenken gegen die vom Beschwerdeführer angegebene Herkunft des oberflächlichen Kratzers sind durchaus ernst zu nehmen, zumal um die betreffende Jahreszeit im November tatsächlich davon auszugehen ist, dass Radfahrer eine auch den unteren Halsbereich bedenkende Kleidung tragen. Die vom Zeugen Insp. W. geäußerte Vermutung, der Beschwerdeführer habe sich die oberflächliche Abschürfung im Anschluss an die Amtshandlung absichtlich beibringen lassen, um den Beamten S. umso glaubwürdiger der unangemessenen Gewaltanwendung beschuldigen zu können, erscheint zwar etwas gewagt, aufgrund der oben dargestellten Interessenlage aber nicht gänzlich absurd, zumal ein leichter Kratzer gegenüber der der Freundin drohenden Strafe ersichtlich das geringere Übel darstellt. Der Vollständigkeit halber ist einzuräumen, dass der vom Beschwerdeführer und der Zeugin O. geschilderte Tathergang nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Er ist nur aufgrund der eben genannten Umstände deutlich weniger wahrscheinlich als die von den beiden Beamten in ihrer Anzeige und ihren Zeugenaussagen abgegebene Darstellung. Da es im Verfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG Sache des Beschwerdeführers ist, den vom ihm geschilderten Tathergang unter Beweis zu stellen bzw. zumindest soweit zu belegen, dass ihm die überwiegende Wahrscheinlichkeit zukommt, ist hier festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer dies im vorliegenden Verfahren misslungen ist. Der Vollständigkeit halber ist einzuräumen, dass der vom Beschwerdeführer und der Zeugin O. geschilderte Tathergang nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Er ist nur aufgrund der eben genannten Umstände deutlich weniger wahrscheinlich als die von den beiden Beamten in ihrer Anzeige und ihren Zeugenaussagen abgegebene Darstellung. Da es im Verfahren gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG Sache des Beschwerdeführers ist, den vom ihm geschilderten Tathergang unter Beweis zu stellen bzw. zumindest soweit zu belegen, dass ihm die überwiegende Wahrscheinlichkeit zukommt, ist hier festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer dies im vorliegenden Verfahren misslungen ist. 3.
  9. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: Im Hinblick auf die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer wiederholt auf aggressive Weise die Amtshandlung betreffend seine Freundin gestört hat, würde sogar eine unterstellte Verursachung gegenständlichen Kratzers durch den Beamten S. im Zuge von dessen Stoß nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Amtshandlung führen. Vielmehr lagen nach den Feststellungen bereits die Voraussetzungen einer Festnahme des Beschwerdeführers wegen aggressiven Verhaltens vor, zumal dieser zum Zeitpunkt des Stoßes bereits mehrfach abgemahnt worden war. Wenn der Beamte S. es daher nicht zu einer Festnahme kommen lassen wollte, sondern der Ansicht war, nach längerem erfolglosen Zureden könne die Anwendung geringfügiger körperlicher Gewalt in Form eines Zurückstoßens bewirken, dass er seine Amtshandlung weitestgehend ungestört zu Ende führen könne, so hat der Beamte damit von einem gelinderen Mittel gegenüber der Festnahme Gebrauch gemacht. Von einer absichtlichen Zufügung der Hautabschürfung ist auch in der Beschwerde keine Rede. Sollte der Beamte im Zuge des Stoßes über die Schultern abgerutscht und tatsächlich mit seinem Fingernagel den Hals des Beschwerdeführers über zwei Zentimeter oberflächlich aufgeschürft haben, so vermöchte dies nichts an der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit des Stoßes als eines gelinderen Mittels gegenüber der Festnahme zu ändern. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  10. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG in Verbindung mit der VWG-Aufwandersatzverordnung 2013, BGBl. II Nr.
  11. Da die Behörde keinen Vertreter zur öffentlichen Verhandlung entsenden konnte, waren ihr nur der Schriftsatz und der Vorlageaufwand zuzusprechen.
  12. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VWG-Aufwandersatzverordnung 2013, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr.
  13. Da die Behörde keinen Vertreter zur öffentlichen Verhandlung entsenden konnte, waren ihr nur der Schriftsatz und der Vorlageaufwand zuzusprechen.
  14. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Problematik des vorliegenden Falls bestand vielmehr ausschließlich in Beweisfragen.
  15. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Problematik des vorliegenden Falls bestand vielmehr ausschließlich in Beweisfragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.10124.2014

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