Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Lettner über die Beschwerde (ehemals: Berufung) des Herrn Dr. Clemens R., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei, Bezirksstelle ..., vom 26.7.2011, MA 37/.../11910-1/2011, mit welchem das Ansuchen um baubehördliche Bewilligung für die Abänderung der Wohnung Tür Nr. … (Umbau) im Dachgeschoß des Hauses in Wien, R.-straße,
Paragraph 70, und § 71 der Bauordnung für Wien (BO) versagt wurde, denParagraph 71, der Bauordnung für Wien (BO) versagt wurde, den B E S C H L U S S gefasst: I. Der Beschwerde (vormals: Berufung) wird insofern stattgegeben, als der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 26.7.2011, Zahl MA 37/.../11910-1/2011, aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird
GVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, zurückverwiesen.römisch eins. Der Beschwerde (vormals: Berufung) wird insofern stattgegeben, als der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 26.7.2011, Zahl MA 37/.../11910-1/2011, aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Herr Dr. Clemens R. (in der Folge: Beschwerdeführer) suchte mit Schreiben vom 28.3.2011 bei der Magistratsabteilung 37 um Bewilligung eines Umbaus im Dachgeschoß des Hauses in Wien , R.-straße an. Mit Schreiben vom 14. Juli 2011 teilte die Baubehörde erster Instanz dem Bauwerber mit, dass sich das Bauvorhaben, nämlich die Schaffung eines zweiten Dachgeschosses, als Umbau
1 lit. a der Bauordnung für Wien (BO) darstelle. Da
dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument Nr. 75..., die Errichtung von maximal einem Dachgeschoß zulässig sei, widerspreche das Bauvorhaben dem Bebauungsplan und müsse versagt werden.Herr Dr. Clemens R. (in der Folge: Beschwerdeführer) suchte mit Schreiben vom 28.3.2011 bei der Magistratsabteilung 37 um Bewilligung eines Umbaus im Dachgeschoß des Hauses in Wien , R.-straße an. Mit Schreiben vom 14. Juli 2011 teilte die Baubehörde erster Instanz dem Bauwerber mit, dass sich das Bauvorhaben, nämlich die Schaffung eines zweiten Dachgeschosses, als Umbau
Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, der Bauordnung für Wien (BO) darstelle. Da
dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument Nr. 75..., die Errichtung von maximal einem Dachgeschoß zulässig sei, widerspreche das Bauvorhaben dem Bebauungsplan und müsse versagt werden. Der Bauwerber teilte daraufhin mit, dass er die eingereichten Pläne nicht abändern wolle, da er der Ansicht sei, dass die Einschränkung im Bebauungsplan in verfassungsrechtlicher Hinsicht unzulässig sei. In weiterer Folge versagte die Baubehörde erster Instanz mit Bescheid vom 26. Juli 2011 die beantragte Bewilligung
und 71 BO.Der Bauwerber teilte daraufhin mit, dass er die eingereichten Pläne nicht abändern wolle, da er der Ansicht sei, dass die Einschränkung im Bebauungsplan in verfassungsrechtlicher Hinsicht unzulässig sei. In weiterer Folge versagte die Baubehörde erster Instanz mit Bescheid vom 26. Juli 2011 die beantragte Bewilligung
Paragraphen 70 und 71 BO. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung, in welcher wie folgt vorgebracht wird: „A) Zur Frage der Zulässigkeit der Ausbildung einer Galerie in der eingereichten Form: In oben zitiertem Bescheid, in welchem das Ansuchen um baubehördliche Bewilligung für die Abänderung der Wohnung Tür Nr. ... versagt wird, enthält keinerlei Begründung, warum gerade die eingereichte Veränderung, welche unter anderem zu einer Vergrößerung der Galeriefläche führt, dem geltenden Plandokument Nr. 75... widerspricht. Weder in der Wiener Bauordnung (kurz ′W-BO′) noch im relevanten Plandokument 75... ist angegeben, über welchen Umfang eine Galerie verfügen darf. Ebensowenig enthält diesbezüglich der versagende Bescheid eine präzisierende Ausführung. Auch in der Stellungnahme der MA 64 vom 10.05.2006 (Beilage /A) wird auf den Seiten 3 und 4 kein Anhaltspunkt gegeben, dass eine Galerie nur über ein bestimmtes Flächenausmaß verfügen darf. Vielmehr wird nur ausgeführt: „Eingangs ist festzuhalten, dass das Regelungsregime der BO keine gesonderten Bestimmungen über Galerien enthält. Es sind daher vielmehr die Bestimmungen der BO in Ihrer Gesamtheit heranzuziehen, welchen bautechnischen Elementen der BO das zu beurteilende innenarchitektonische Element einer gesondert ausgebildeten Ebene („Galerie“) zuzuordnen ist.“
5 BO genügt in Dachgeschossen eine lichte Raumhöhe der Aufenthaltsräume von 2,5m über der Hälfte des Fußbodens des jeweiligen Aufenthaltsraumes. Dachgeschosse werden in § 87 Abs. 1 und 2 BO als jene Nebengeschosse definiert, die über dem letzten Hauptgeschoss wenigsten zum Teil innerhalb des zulässigen Dachumrisses liegen. Ausgehend von der Verpflichtung zu deren Bezeichnung mit fortlaufender Nummerierung ist grundsätzlich die Etablierung mehrerer Dachgeschosse zulässig. Eine maximale Höhe ist weder hinsichtlich eines Aufenthaltsraumes noch hinsichtlich eines Dachgeschosses normiert. In Entsprechung dazu findet sich auch in § 90 BO keine Festlegung einer maximalen Höhe von Wohnungen.
Paragraph 87, Absatz 5, BO genügt in Dachgeschossen eine lichte Raumhöhe der Aufenthaltsräume von 2,5m über der Hälfte des Fußbodens des jeweiligen Aufenthaltsraumes. Dachgeschosse werden in Paragraph 87, Absatz eins und 2 BO als jene Nebengeschosse definiert, die über dem letzten Hauptgeschoss wenigsten zum Teil innerhalb des zulässigen Dachumrisses liegen. Ausgehend von der Verpflichtung zu deren Bezeichnung mit fortlaufender Nummerierung ist grundsätzlich die Etablierung mehrerer Dachgeschosse zulässig. Eine maximale Höhe ist weder hinsichtlich eines Aufenthaltsraumes noch hinsichtlich eines Dachgeschosses normiert. In Entsprechung dazu findet sich auch in Paragraph 90, BO keine Festlegung einer maximalen Höhe von Wohnungen. Allein aus dem Umstand einer die Mindestmaße (wenn auch deutlich) überschreitenden Raum- und Geschosshöhe auf Grund der Situierung einer Galerie ergibt sich daher kein Widerspruch zur Festlegung des Bebauungsplanes, wonach der Ausbau nur eines Dachgeschosses zulässig ist. Im Hinblick darauf, dass die „Galerie“ - die im Übrigen keine Räume enthält – keine gesonderten Zugang von außen aufweist, sondern lediglich von der unteren Ebene aus betreten werden kann, liegt nach Ansicht der Magistratsabteilung 64 ein einheitlicher Wohn- und Geschossbereich über zwei Ebenen vor und handelt es sich nicht um zwei gesonderte bzw. gesondert auszubildende Dachgeschosse.“ B) Zur Frage der Verfassungswidrigkeit von einzelnen Bestimmungen der W-BO und der hierauf fußenden Bestimmungen des Plandokumentes 75...: Durch die auf dem verfassungswidrigen § 5 Abs 4 lit h W-BO basierende Formulierung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument 75... : „… Weiters ist die Errichtung von maximal einem Dachgeschoss zulässig.“ Sehe ich mich unmittelbar im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gem. Art. 5 StGG und Art. 1
Auch die Erteilung einer Bewilligung nach § 71 leg. cit. sei unzulässig. Bei einem auf Dauer ausgerichteten Bauvorhaben – die massive Bauweise lasse nichts anderes erkennen und eine zeitliche Befristung des Bestandes des neuen Geschosses sei vom Beschwerdeführer auch nicht gelten gemacht worden – sei von vornherein erkennbar, dass kein sachlicher Widerrufsgrund denkbar sei. Ein derartiger Grund sei vom Beschwerdeführer auch nicht genannt worden.In ihrem aufgrund dieses Rechtsmittels ergangenen Berufungsbescheid führt die Bauoberbehörde nach Hinweis auf die maßgeblichen Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, Plandokument Nr. 75..., nach dessen Punkt 3.1. die Errichtung von maximal einem Dachgeschoss zulässig sei, aus, dass laut den eingereichten Planunterlagen und dem bautechnischen Amtssachverständigen zwei Deckenausschnitte in der Decke zwischen Dachgeschoss und Galerie mit einer Gesamtgröße von ca. 32 m² verschlossen werden sollten und gleichzeitig eine andere Deckenöffnung im Ausmaß von ca. 9 m² geschaffen werden solle, sodass damit die Fläche der Zwischendecke von 89,45 m² auf ca. 112 m² vergrößert werden solle. Bei den projektierten Bauführungen handle es sich um einen Umbau im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, BO. Die vorgesehenen Änderungen beträfen zwar nur ein Geschoss (bzw. nach deren Durchführungen zwei Geschosse), doch stehe dies nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, vorletzter Satz leg. cit. der Beurteilung als Umbau nicht entgegen. So seien die Nutzungsmöglichkeiten eines vollwertigen Geschosses – ganz abgesehen von der beträchtlichen Flächenvergrößerung – völlig andere als die einer Galerie, und es würden das bestehende Dachgeschoss und die bestehende Galerie in ihrer Funktionalität, ihrer Wahrnehmung durch die Gebäudenutzer und ihrem Charakter aus architektonischer Sicht grundlegend geändert. Das Dachgeschoss wäre daher nach Vornahme der projektierten Bauführungen als ein anderes anzusehen. Wenn der Beschwerdeführer argumentiere, es sei weder in der BO noch im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan festgelegt, wie groß eine Galerie sein dürfe, so sei diesem Vorbringen zu entgegnen, dass nach den projektmäßigen Änderungen keinesfalls mehr von einer Galerie gesprochen werden könne, weil zwar ein kleinflächiger Luftraum erhalten bliebe, dieser jedoch – wie sich aus dem Einreichplan ergebe – im Verhältnis zur Geschossfläche völlig untergeordneten Ausmaßes wäre. Es seien daher zweifellos zwei Dachgeschosse projektiert. Der Magistrat habe daher die beantragte Baubewilligung zu Recht
Paragraph 70, BO versagt. Auch die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 71, leg. cit. sei unzulässig. Bei einem auf Dauer ausgerichteten Bauvorhaben – die massive Bauweise lasse nichts anderes erkennen und eine zeitliche Befristung des Bestandes des neuen Geschosses sei vom Beschwerdeführer auch nicht gelten gemacht worden – sei von vornherein erkennbar, dass kein sachlicher Widerrufsgrund denkbar sei. Ein derartiger Grund sei vom Beschwerdeführer auch nicht genannt worden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom
4 Bauordnung für Wien (BO) zugleich als Antrag auf Bewilligung der für das Bauvorhaben erforderlichen Abweichungen nach § 133 Abs. 1 Z 1 BO, somit auch auf Bewilligung von Abweichungen von den Vorschriften des maßgeblichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes im Sinne des § 69 BO, gilt. Der angefochtene Bescheid lasse jedoch nicht erkennen, dass sich die Bauoberbehörde mit den Voraussetzungen des § 69 BO auseinandergesetzt hat. Demzufolge war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.Er sprach jedoch aus, dass ein Ansuchen um Baubewilligung
Paragraph 133, Absatz 4, Bauordnung für Wien (BO) zugleich als Antrag auf Bewilligung der für das Bauvorhaben erforderlichen Abweichungen nach Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer eins, BO, somit auch auf Bewilligung von Abweichungen von den Vorschriften des maßgeblichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes im Sinne des Paragraph 69, BO, gilt. Der angefochtene Bescheid lasse jedoch nicht erkennen, dass sich die Bauoberbehörde mit den Voraussetzungen des Paragraph 69, BO auseinandergesetzt hat. Demzufolge war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben. Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes tritt das Verfahren in das Stadium vor Erlassung des angefochtenen Berufungsbescheides der Bauoberbehörde zurück. Es ist unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ein Ersatzerkenntnis zu erlassen.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen
1 B-VG über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG) durch Beschluss.
über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen
, Absatz eins, B-VG über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch Beschluss.
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht
GVG im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Behörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Behörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
1. Satz AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Der Sachverhalt ist daher dann nicht ausreichend ermittelt, wenn für die Entscheidung in der Sache notwendige Ermittlungsschritte von der Behörde unterlassen wurden und der ermittelte Sachverhalt daher keine geeignete Grundlage für eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts in der Sache bietet.
Paragraph 37, 1. Satz AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Der Sachverhalt ist daher dann nicht ausreichend ermittelt, wenn für die Entscheidung in der Sache notwendige Ermittlungsschritte von der Behörde unterlassen wurden und der ermittelte Sachverhalt daher keine geeignete Grundlage für eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts in der Sache bietet. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.5.2014 in der gegenständlichen Sache ausgesprochen hat, ist eine Zurückweisung des gegenständlichen Antrags auf Baubewilligung wegen Verstoßes gegen den geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ohne vorherige Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des § 69 BO rechtswidrig. § 69 BO lautet in der auch zum Einreichzeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Baubewilligung bereits geltenden Fassung: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.5.2014 in der gegenständlichen Sache ausgesprochen hat, ist eine Zurückweisung des gegenständlichen Antrags auf Baubewilligung wegen Verstoßes gegen den geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ohne vorherige Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des Paragraph 69, BO rechtswidrig. Paragraph 69, BO lautet in der auch zum Einreichzeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Baubewilligung bereits geltenden Fassung: „§ 69.
Paragraph 8, Absatz 2, eine zeitlich begrenzte Bausperre verhängt ist.“ Ob die vom Beschwerdeführer beantragten Abweichungen die Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes im Sinne des § 69 Abs. 1 2. Satz BO unterlaufen oder nicht, ist von Sachverständigen der Stadtplanung zu beurteilen. Der Behörde stehen diesbezüglich die Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 21 zur Verfügung. Hinsichtlich der in § 69 Abs. 1 lit 1, 2 und 4 BO normierten Voraussetzungen ist eine fachkundige bautechnische Begutachtung erforderlich, die von der Behörde durch die Amtssachver- ständigen der Magistratsabteilung 37 durchgeführt werden kann. Die Einhaltung der Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 3 BO ist durch Sachverständige für Stadtgestaltung zu prüfen, wie sie der Behörde durch die Mitarbeiter der Magistratsabteilung 19 zur Verfügung stehen. Diese Beurteilung wird sich im vorliegenden Fall auch auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 BO zu erstrecken haben, da das verfahrensgegenständliche Gebäude in einer Schutzzone liegt. In der Folge wird über den Antrag des Beschwerdeführers auf Abweichung von Vorschriften des Bebauungsplanes eine Entscheidung des Bauausschusses der örtlich zuständigen Bezirksvertretung
1 BO zu erfolgen haben.Ob die vom Beschwerdeführer beantragten Abweichungen die Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, 2. Satz BO unterlaufen oder nicht, ist von Sachverständigen der Stadtplanung zu beurteilen. Der Behörde stehen diesbezüglich die Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 21 zur Verfügung. Hinsichtlich der in Paragraph 69, Absatz eins, lit 1, 2 und 4 BO normierten Voraussetzungen ist eine fachkundige bautechnische Begutachtung erforderlich, die von der Behörde durch die Amtssachver- ständigen der Magistratsabteilung 37 durchgeführt werden kann. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, BO ist durch Sachverständige für Stadtgestaltung zu prüfen, wie sie der Behörde durch die Mitarbeiter der Magistratsabteilung 19 zur Verfügung stehen. Diese Beurteilung wird sich im vorliegenden Fall auch auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz 3, BO zu erstrecken haben, da das verfahrensgegenständliche Gebäude in einer Schutzzone liegt. In der Folge wird über den Antrag des Beschwerdeführers auf Abweichung von Vorschriften des Bebauungsplanes eine Entscheidung des Bauausschusses der örtlich zuständigen Bezirksvertretung
Paragraph 133, Absatz eins, BO zu erfolgen haben. Im gegenständlichen Verfahren steht somit unter Zugrundelegung der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.5.2014, VwGH Zl.: 2013/05/0046, ausgeführten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass bis zur Entscheidungsreife noch umfangreiche Ermittlungen erforderlich sind. Die belangte Behörde verfügt innerhalb ihrer eigenen Organisation über die erforderlichen Amtssachverständigen, weshalb davon auszugehen ist, dass die erforderlichen Ermittlungen durch die belangte Behörde schneller und effizienter durchzuführen sind, als durch das Verwaltungsgericht Wien. Da im gegenständlichen Verfahren bereits aufgrund des Akteninhalts feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine Verhandlung
GVG entfallen.Da im gegenständlichen Verfahren bereits aufgrund des Akteninhalts feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Vor diesem Hintergrund war der angefochtene Bescheid
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Vor diesem Hintergrund war der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weiters fehlt zur Zurückverweisung
GVG noch eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weiters fehlt zur Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG noch eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.072.11859.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.