RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.06.2014 GeschäftszahlVGW-111/077/23448/2014; VGW-111/V/077/23451/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde des Herrn Josef B. und der Frau A. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe Ost, Kleinvolumige Bauvorhaben, vom 23.01.2014, Zl. MA37/GGO-KV-18139-1/12, mit welchem die nachträgliche Bewilligung eines Zubaus in gekuppelter Bauweise an der rechten, hinteren Grundstücksgrenze und bauliche Änderungen im Dachgeschoß versagt wurden, zu Recht e r k a n n t: I. Die obgenannte Beschwerde wird abgewiesen.römisch eins. Die obgenannte Beschwerde wird abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Magistratsabteilung 37 hat mit Bescheid vom 23.1.2014, MA 37/GGO-KV-18139-1/12, die nachträgliche Bewilligung eines Zubaus in gekuppelter Bauweise an der rechten hinteren Grenze der Liegenschaft Wien, E.-gasse, und bauliche Änderungen (Ausbau) im Dachgeschoß des Hauses auf dieser Liegenschaft versagt. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass gemäß § 76 Abs. 4 Wiener Bauordnung eine gekuppelte Bauweise nur möglich wäre, wenn die Eigentümerin der benachbarten Liegenschaft zugestimmt hätte. Die Zustimmung der Nachbarin liege jedoch nicht vor. Auch eine Bewilligung gemäß § 71 Wiener Bauordnung könne nicht erteilt werden, weil eine derartige Bewilligung unter anderem voraussetze, dass in subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarin nicht eingegriffen werde.Die Magistratsabteilung 37 hat mit Bescheid vom 23.1.2014, MA 37/GGO-KV-18139-1/12, die nachträgliche Bewilligung eines Zubaus in gekuppelter Bauweise an der rechten hinteren Grenze der Liegenschaft Wien, E.-gasse, und bauliche Änderungen (Ausbau) im Dachgeschoß des Hauses auf dieser Liegenschaft versagt. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass gemäß Paragraph 76, Absatz 4, Wiener Bauordnung eine gekuppelte Bauweise nur möglich wäre, wenn die Eigentümerin der benachbarten Liegenschaft zugestimmt hätte. Die Zustimmung der Nachbarin liege jedoch nicht vor. Auch eine Bewilligung gemäß Paragraph 71, Wiener Bauordnung könne nicht erteilt werden, weil eine derartige Bewilligung unter anderem voraussetze, dass in subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarin nicht eingegriffen werde. Gegen diese Versagung richtet sich die Beschwerde. In dieser bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Behörde nach Ansicht der Beschwerdeführer verschiedene Verfahrensfehler begangen und den Bescheid mit verschiedenen inhaltlichen Rechtswidrigkeiten belastet habe. Im wesentzlichen hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass die Beschwerdeführer ihren Zubau in gekuppelter Bauweise nicht nur errichten durften, sondern sogar an das Nachbargebäude anbauen mussten. In eventu bestünden zumindest die Voraussetzungen für eine Genehmigung als Bauwerk vorübergehenden Bestandes (§ 71 Wiener Bauordnung).Gegen diese Versagung richtet sich die Beschwerde. In dieser bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Behörde nach Ansicht der Beschwerdeführer verschiedene Verfahrensfehler begangen und den Bescheid mit verschiedenen inhaltlichen Rechtswidrigkeiten belastet habe. Im wesentzlichen hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass die Beschwerdeführer ihren Zubau in gekuppelter Bauweise nicht nur errichten durften, sondern sogar an das Nachbargebäude anbauen mussten. In eventu bestünden zumindest die Voraussetzungen für eine Genehmigung als Bauwerk vorübergehenden Bestandes (Paragraph 71, Wiener Bauordnung). Über die Beschwerde wurde am 25.4.2014 und am 10.6.2014 mündlich verhandelt. Die mündliche Verhandlung hatte im Wesentlichen folgenden Verlauf und folgendes Ergebnis:
- Verhandlungstag 25.4.2014: Auf die Frage des Verhandlungsleiters erörtert der Behördenvertreter: Der Zubau der Beschwerdeführer sei bis an die Grundgrenze der Nachbarin angebaut, und zwar mit voller Länge des Zubaus auf das im hinteren Grundstücksbereich der Nachbarin befindliche Nebengebäude. Es handle sich laut Behördenvertreter deswegen um ein Nebengebäude, weil es eingeschossig sei und keine Aufenthaltsräume, sondern lediglich Nebenräume wie Abstellräume und dergleichen beinhalte. Auf Frage des Verhandlungsleiters gibt die Nachbarin an, dass dieses Gebäude von ihr lediglich als Abstellraum genutzt und lediglich als Abstellraum eingerichtet sei. Sie habe die Liegenschaft im derzeit vorhandenen Zustand im Jahr 2009 gekauft und vom Voreigentümer übernommen. Auf Befragen der Beschwerdeführer gibt die Nachbarin an: Auf die Frage, ob für das Bauwerk ein eigener Gasanschluss vorhanden ist: „Ja, der eigene Gasanaschluss war für mich jedoch mit zusätzlichen Kosten verbunden und ich brauche diesen Anschluss nicht. Daher habe ich den Zähler bereits vor zwei Jahren abmontieren und diesen Gasanschluss stilllegen lassen.“ Auf die Frage, ob sich in dem Bauwerk ein Whirlpool befindet: „Ja, diesen Whirlpool habe ich jedoch gleichfalls nie benutzt.“ Auf die Frage, ob sich in diesem Bauwerk Aufenthaltsräume befinden, zu Mal nach den Informationen der Beschwerdeführer das hintere Bauwerk vom Vorbesitzer als Wohnung für dessen Sohn gedacht gewesen sein soll: Meines Wissens hat tatsächlich der Sohn des Vorbesitzers im hinteren Bauwerk gewohnt. Ich habe dann später erfahren, dass das hintere Bauwerk nicht für Wohnzwecke, sondern lediglich als Abstellraum bewilligt worden sei. Ich bin alleinstehend und habe das hintere Bauwerk von Anfang an nur als Abstellraum genutzt. Auf Frage an den Behördenvertreter gibt dieser an, dass seines Wissens das hintere Bauwerk über eine aufrechte Baugenehmigung als Nebengebäude verfüge. Es liege insoweit ein konsensmäßiger Stand eines bestehenden Nebengebäudes vor. Festgehalten wird, dass dies auch aus dem im Akt befindlichen Grundbuchauszug hervorgeht. Der Behördenvertreter gibt ein aktuelles Luftbild aus dem BauGis sowie zwei Auszüge aus dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan zum Akt, aus denen die örtliche Situation wie oben beschrieben (unmittelbares Angrenzen des Zubaues der Beschwerdeführer an ein Bauwerk der Nachbarin) ersichtlich ist. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass es sich bei dem hinteren Gebäude am Nachbargrundstück um ein Hauptgebäude handeln würde und beantragen zum Beweis dessen die Vornahme eines Ortsaugenscheines. Der Verhandlungsleiter lehnt diesen Beweisantrag mit der Begründung ab, dass die Beurteilung, ob ein Haupt- oder Nebengebäude vorliegt, auf Grundlage des Genehmigungsstandes zu erfolgen hat und daher ein Ortsaugenschein in der Sache aus Sicht des Verhandlungsleiters wenig zweckmäßig wäre. Der Verhandlungsleiter trägt dem Behördenvertreter auf, nach Möglichkeit binnen 14 Tagen, die Bauakten zu dem im hinteren Bereich des Grundstückes, Wien, E.-gasse, befindlichen Gebäudes vorzulegen und innerhalb der gleichen Frist eine Stellungnahme abzugeben, ob und aus welchen Gründen es sich bei diesem Gebäude um ein Haupt- oder Nebengebäude handelt. Die Verhandlung wird vertagt. Nach Einlangen der Bauakten betreffend das gegenständliche Gebäude am Nachbargrundstück und der Stellungnahme der MA 37 wird ein Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anberaumt werden. Zwischen den Verhandlungsterminen: Mit Schreiben vom 9.5.2014 legte die Magistratsabteilung 37 ein als „Bauakt betreffend die Nachbarliegenschaft, E.-gasse (EZ ...2) für das Nebengebäude“ bezeichnetes Konvolut vor, welches im Wesentlichen aus den für dieses Gebäude einschlägigen Bescheiden und genehmigten Einreichplänen besteht. Die Bescheide und Einreichpläne wurden vom Verwaltungsgericht als ausreichend erachtet, um beurteilen zu können, ob es sich bei diesem Gebäude um ein Hauptgebäude oder ein Nebengebäude handelt. Auf dieser Grundlage wurde die Fortsetzung der Verhandlung anberaumt.
- Verhandlungstag - 10.6.2014 Der Verhandlungsleiter legt dar, dass aus den beigeschafften Bescheiden betreffend das Gebäude an der hinteren und linken Grundgrenze des Nachbargrundstückes folgendes hervorgeht: Im Bescheid vom 18.11.1971, Zahl MA 37/E.-gasse/2/69, wird dieses Gebäude ausdrücklich als „Nebengebäude“ bezeichnet, indem im zweiten Absatz des Spruches folgender Satz angeführt ist: „Weiters wurde an der hinteren und linken Grundgrenze ein Nebengebäude hergestellt.“ In dem einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Einreichplan vom Oktober 1969 wird dieses Gebäude als eingeschossiges Gebäude dargestellt, welches einen als Abstellraum bezeichneten Raum mit einer Fläche von 28,25 m³ beinhaltet. Mit Schreiben der MA 37 vom 22.01.2014, MA37/GGO-KV-11228-1/13, hat die Magistratsabteilung 37 gemäß § 71a Wiener Bauordnung eine Planvorlage zur Kenntnis genommen. In diesem zu Kenntnis genommenen Plan stellt sich das Gebäude an der linken, hinteren Grundgrenze wie folgt dar: Es ist nach wie vor eingeschossig und weist eine Fläche von (nunmehr) 38,26 m² auf. Diese besteht aus einem als Abstellraum bezeichneten Raum mit 17,33 m², einem weiteren Raum, ebenfalls als Abstellraum bezeichneten Raum mit 13,68 m² und einem als Bad + WC bezeichneten Raum mit 7,35 m², wobei der letztgenannte Raum über eine Entlüftung über Dach verfügt. Mit Schreiben der MA 37 vom 22.01.2014, MA37/GGO-KV-11228-1/13, hat die Magistratsabteilung 37 gemäß Paragraph 71 a, Wiener Bauordnung eine Planvorlage zur Kenntnis genommen. In diesem zu Kenntnis genommenen Plan stellt sich das Gebäude an der linken, hinteren Grundgrenze wie folgt dar: Es ist nach wie vor eingeschossig und weist eine Fläche von (nunmehr) 38,26 m² auf. Diese besteht aus einem als Abstellraum bezeichneten Raum mit 17,33 m², einem weiteren Raum, ebenfalls als Abstellraum bezeichneten Raum mit 13,68 m² und einem als Bad + WC bezeichneten Raum mit 7,35 m², wobei der letztgenannte Raum über eine Entlüftung über Dach verfügt. Gemäß § 82 Abs. 1 Wiener Bauordnung sind Nebengebäude unter anderem solche Gebäude, die nicht mehr als ein über dem anschließenden Gebäude liegendes Geschoss aufweisen, keine Aufenthaltsräume enthalten und - außerhalb von Gartensiedlungsgebieten - eine bebaute Grundfläche von nicht mehr als 100 m² haben. Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Wiener Bauordnung sind Nebengebäude unter anderem solche Gebäude, die nicht mehr als ein über dem anschließenden Gebäude liegendes Geschoss aufweisen, keine Aufenthaltsräume enthalten und - außerhalb von Gartensiedlungsgebieten - eine bebaute Grundfläche von nicht mehr als 100 m² haben. Der Behördenvertreter gibt dazu auf Fragen des Verhandlungsleiters an, dass das in Rede stehende Gebäude eindeutig ein Nebengebäude sei. Er habe dies bereits in der letzten Verhandlung gesagt, da dies auch damals schon aus seiner Sicht klar gewesen sei. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass es nach dem Gesetzestext des § 76 Abs. 7 Wiener Bauordnung rechtlich nicht relevant sei, ob das Gebäude, an welches in gekuppelter Bauweise angebaut werden muss, ein Hauptgebäude oder ein Nebengebäude sei. Der Gesetzestext würde nicht zwischen Haupt- und Nebengebäude differenzieren und daher auf beide Gebäudetypen in gleicher Weise abstellen. Dies ergebe sich auch aus Ziel und Zweck dieser Bestimmung, welche auf das faktische äußere Erscheinungsbild der Bebauung auf den beiden Grundstücken und nicht auf die rechtliche Klassifizierung als Haupt- oder Nebengebäude abstelle. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass es nach dem Gesetzestext des Paragraph 76, Absatz 7, Wiener Bauordnung rechtlich nicht relevant sei, ob das Gebäude, an welches in gekuppelter Bauweise angebaut werden muss, ein Hauptgebäude oder ein Nebengebäude sei. Der Gesetzestext würde nicht zwischen Haupt- und Nebengebäude differenzieren und daher auf beide Gebäudetypen in gleicher Weise abstellen. Dies ergebe sich auch aus Ziel und Zweck dieser Bestimmung, welche auf das faktische äußere Erscheinungsbild der Bebauung auf den beiden Grundstücken und nicht auf die rechtliche Klassifizierung als Haupt- oder Nebengebäude abstelle. Die Beschwerdeführer führen weiters aus, dass gemäß § 82 Abs. 2 Wiener Bauordnung die Fläche aller Nebengebäude auf demselben Bauplatz nicht mehr als ein Zehntel der Fläche des Bauplatzes betragen dürfe. Ausgehend vom gegenständlichen Gebäude, an welches gekuppelt angebaut werden soll, welches laut Plan eine verbaute Fläche von 46,61 m² aufweist, ergäbe sich unter Hinzuzählung der Garage laut Plan im Ausmaß von 25,44 m² eine Gesamtfläche von 72,05 m², welches bei weitem über den zulässigen 10% der Grundstücksfläche von 533 m² liegt. Daraus folge, dass es sich nicht um ein Nebengebäude handeln könne.Die Beschwerdeführer führen weiters aus, dass gemäß Paragraph 82, Absatz 2, Wiener Bauordnung die Fläche aller Nebengebäude auf demselben Bauplatz nicht mehr als ein Zehntel der Fläche des Bauplatzes betragen dürfe. Ausgehend vom gegenständlichen Gebäude, an welches gekuppelt angebaut werden soll, welches laut Plan eine verbaute Fläche von 46,61 m² aufweist, ergäbe sich unter Hinzuzählung der Garage laut Plan im Ausmaß von 25,44 m² eine Gesamtfläche von 72,05 m², welches bei weitem über den zulässigen 10% der Grundstücksfläche von 533 m² liegt. Daraus folge, dass es sich nicht um ein Nebengebäude handeln könne. Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, dass am Nachbargrundstück unzulässiger Weise mehr als ein Drittel der Grundstücksfläche verbaut sei, nämlich 188,28 m² anstelle dem zulässigen Drittel von 177,67 m². Der Behördenvertreter weist diesbezüglich darauf hin, dass es sich hinsichtlich des Nebengebäudes im Jahr 2013 bzw. 2014 um ein Verfahren nach § 71a der Wiener Bauordnung gehandelt habe, bei dem die von den Beschwerdeführern vorgebrachten rechtlichen Erwägungen nur bedingt Gültigkeit hätten. Der Behördenvertreter weist diesbezüglich darauf hin, dass es sich hinsichtlich des Nebengebäudes im Jahr 2013 bzw. 2014 um ein Verfahren nach Paragraph 71 a, der Wiener Bauordnung gehandelt habe, bei dem die von den Beschwerdeführern vorgebrachten rechtlichen Erwägungen nur bedingt Gültigkeit hätten. Der Verhandlungsleiter fragt die Beschwerdeführer, wie ihr Beschwerdevorbringen hinsichtlich des auf der letzten Seite angesprochenen Aspektes, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung für Bauwerke vorübergehenden Bestandes vorliegen würden, zu verstehen sei. Die Beschwerdeführer bringen dazu vor, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 71 Wiener Bauordnung vorliegen würden. Gemeint sei, dass der Zubau solange bestehen bleiben soll, wie das übrige Gebäude. Die Beschwerdeführer bringen dazu vor, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 71, Wiener Bauordnung vorliegen würden. Gemeint sei, dass der Zubau solange bestehen bleiben soll, wie das übrige Gebäude. Der Behördenvertreter weist dazu kurz darauf hin, dass auch für eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 71 Wiener Bauordnung die dafür erforderliche Zustimmung der Nachbarin fehlen würde. Der Behördenvertreter weist dazu kurz darauf hin, dass auch für eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 71, Wiener Bauordnung die dafür erforderliche Zustimmung der Nachbarin fehlen würde. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass es sich bei dem Gebäude an der linken, hinteren Grundgrenze zumindest de facto um ein Hauptgebäude handeln würde, da dieses faktisch als Hauptgebäude genutzt werde. Dies ergebe sich jeden falls aus dem Vorhandensein von Bad und WC, da nicht nachvollziehbar sei, warum ein Gebäude, das lediglich zwei Abstellräume enthalte, mit Bad und WC ausgestattet werde. Die Beschwerdeführer verweisen in ihren Schlussworten darauf, dass ihrer Ansicht nach aus all den angeführten Punkten ein Hauptgebäude vorliegen würde, an welches nicht mehr angebaut werden dürfe, sondern tatsächlich auch angebaut werden müsse, und es darüber hinaus für die Pflicht, an dieses Gebäude anzubauen, rechtlich irrelevant sei, ob dieses als Haupt- oder Nebengebäude zu werten sei. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Maßgeblicher Sachverhalt: Auf Grund der als verlesen geltenden Akten und des Verhandlungsergebnis wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft Wien, E.-gasse. Sie haben am 10.5.2012 bei der Magistratsabteilung 37 um nachträgliche Bewilligung eines Zubaus angesucht. Dieser Zubau besteht darin, dass ihr Einfamilienhaus seitlich um ein Stiegenhaus, einen Vorraum und einen Abstellraum erweitert wird, wodurch auf das an der linken hinteren Grundgrenze der Nachbarliegenschaft Wien, E.-gasse, in gekuppelter Bauweise angebaut wird. Mit diesen baulichen Änderungen untrennbar verbunden ist ein Ausbau des Dachbereiches, wobei sich diese Untrennbarkeit insbesondere aus dem im seitlichen Zubau befindlichen Stiegenhaus ergibt. Frau Brigitta R. ist Eigentümerin der Nachbarliegenschaft Wien., E.-gasse. Die Magistratsabteilung 37 hat am 7.11.2012 eine mündliche Bauverhandlung durchgeführt. In dieser hat Frau R. erklärt, dass sie dem Bauvorhaben nicht zustimmt. Das Gebäude, an welches die Beschwerdeführer in gekuppelter Bauweise angebaut haben, weist eine Fläche von 38,26 m² auf. Diese besteht aus einem als Abstellraum bezeichneten Raum mit 17,33 m², einem weiteren Raum, ebenfalls als Abstellraum bezeichneten Raum mit 13,68 m² und einem als Bad + WC bezeichneten Raum mit 7,35 m², wobei der letztgenannte Raum über eine Entlüftung über Dach verfügt. Das Gebäude ist eingeschossig. Als Flächenwidmung sowohl des Grundstückes der Beschwerdeführer als auch der betroffenen Nachbarin vorgesehen ist Wohngebiet mit der Bauklasse 1 und mit offener oder gekuppelter Bauweise, wobei die höchste zulässige Gebäudehöhe 6,5m beträgt. Frau Brigitta R. hat dem Anbau an die Grenze zu ihrem Grundstück nicht zugestimmt. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: § 76 Wiener Bauordnung lautet auszugsweise:Paragraph 76, Wiener Bauordnung lautet auszugsweise: § 76.
(1)In den Bebauungsplänen können folgende Bauweisen ausgewiesen werden:Paragraph 76,
(1)In den Bebauungsplänen können folgende Bauweisen ausgewiesen werden: (…) c) offene oder gekuppelte Bauweise, (…)
(4)Sieht der Bebauungsplan die offene oder gekuppelte Bauweise vor, so darf das Gebäude an eine Bauplatzgrenze angebaut werden, wenn der Eigentümer des an diese Bauplatzgrenze anrainenden, bereits bestehenden oder noch zu schaffenden Bauplatzes zustimmt. (…)
(7)In Gebieten der offenen bzw. offenen oder gekuppelten Bauweise muss an die Nachbargrenze angebaut werden, wenn der Nachbar an diese Bauplatzgrenze bereits angebaut hat oder wenn auf dem Nachbarbauplatz nach dem Bebauungsplan bis an diese Grundgrenze gebaut werden muss. Hiervon ist über Antrag des Bauwerbers abzusehen, wenn das örtliche Stadtbild nicht gestört wird. (…)
(9)Wenn in der offenen, offenen oder gekuppelten, gekuppelten oder Gruppenbauweise auf einem Bauplatz zwei oder mehrere Gebäude errichtet werden, müssen diese voneinander in den Bauklassen I und II einen Abstand von mindestens 3 m, in allen anderen Bauklassen einen Abstand von mindestens 6 m haben; in diese Abstände dürfen Erker, Balkone, Loggien, Treppenhaus und Türvorbauten, Freitreppen, Schutzdächer und dergleichen nicht hineinragen.
(9)Wenn in der offenen, offenen oder gekuppelten, gekuppelten oder Gruppenbauweise auf einem Bauplatz zwei oder mehrere Gebäude errichtet werden, müssen diese voneinander in den Bauklassen römisch eins und römisch zwei einen Abstand von mindestens 3 m, in allen anderen Bauklassen einen Abstand von mindestens 6 m haben; in diese Abstände dürfen Erker, Balkone, Loggien, Treppenhaus und Türvorbauten, Freitreppen, Schutzdächer und dergleichen nicht hineinragen. (…) § 79 Abs. 3 und 4 Wiener Bauordnung lauten auszugsweise:Paragraph 79, Absatz 3 und 4 Wiener Bauordnung lauten auszugsweise: „§ 79.
(3)In der offenen Bauweise muss der Abstand der Gebäude von Nachbargrenzen in den Bauklassen I und II mindestens 6 m, (…) betragen. Die Fläche, die zwischen den Nachbargrenzen und den gedachten Abstandslinien liegt, wird als Abstandsfläche bezeichnet. In die Abstandsflächen darf mit Gebäuden auf höchstens die Hälfte des Abstandes an die Nachbargrenzen herangerückt werden, wobei die über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche je Front in den Bauklassen I und II 45 m2, (…) nicht überschreiten darf; insgesamt darf diese über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche auf demselben Bauplatz in den Bauklassen I und II 90 m2, (…) nicht überschreiten.„§ 79.
(3)In der offenen Bauweise muss der Abstand der Gebäude von Nachbargrenzen in den Bauklassen römisch eins und römisch zwei mindestens 6 m, (…) betragen. Die Fläche, die zwischen den Nachbargrenzen und den gedachten Abstandslinien liegt, wird als Abstandsfläche bezeichnet. In die Abstandsflächen darf mit Gebäuden auf höchstens die Hälfte des Abstandes an die Nachbargrenzen herangerückt werden, wobei die über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche je Front in den Bauklassen römisch eins und römisch zwei 45 m2, (…) nicht überschreiten darf; insgesamt darf diese über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche auf demselben Bauplatz in den Bauklassen römisch eins und römisch zwei 90 m2, (…) nicht überschreiten.
(4)In der gekuppelten, in der offenen oder gekuppelten und in der Gruppenbauweise gelten die Bestimmungen des Abs. 3 für alle jene Gebäudefronten, die nicht an die Grundgrenze angebaut werden.“
(4)In der gekuppelten, in der offenen oder gekuppelten und in der Gruppenbauweise gelten die Bestimmungen des Absatz 3, für alle jene Gebäudefronten, die nicht an die Grundgrenze angebaut werden.“ § 82 Abs. 1 Wiener Bauordnung lautet:Paragraph 82, Absatz eins, Wiener Bauordnung lautet: „§ 82.
(1)Nebengebäude sind Gebäude oder gesondert in Erscheinung tretende Teile eines Gebäudes, wenn sie nicht mehr als ein über dem anschließenden Gelände liegendes Geschoß aufweisen, keine Aufenthaltsräume enthalten und eine bebaute Grundfläche von nicht mehr als 100 m2, in Gartensiedlungsgebieten von nicht mehr als 5 m2 haben.
(2)Die Errichtung eines Nebengebäudes setzt das Vorhandensein oder das gleichzeitige Errichten eines Hauptgebäudes voraus. Die Fläche aller Nebengebäude auf demselben Bauplatz darf nicht mehr als ein Zehntel seiner Fläche betragen.“ Die Lösung des Falles hing zunächst maßgeblich von der Rechtsfrage ab, ob es sich bei dem Gebäude an der linken hinteren Grundgrenze der Nachbarin um ein Haupt- oder ein Nebengebäude handelt. Bei der Beurteilung dieser Frage ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es ausschließlich auf den Genehmigungsstand (Konsens) dieses Gebäudes ankommt, nicht aber auf die tatsächlichen Gegebenheiten und nicht auf die seinerzeitige tatsächliche Nutzung. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde daher gerügt haben, dass die Behörde die tatsächlichen Gegebenheiten nicht erhoben habe, insbesondere eine etwaige frühere Nutzung des Gebäudes für Wohnzwecke durch den Voreigentümer, ist dem entgegen zu halten, dass es auf diese tatsächlichen Gegebenheiten gerade nicht ankommt. Die Kriterien für das Vorliegen eines Nebengebäudes liegen darin, dass dieses nicht mehr als ein Geschoß aufweist, keine Aufenthaltsräume enthält und – von der hier nicht vorliegenden Ausnahme für Gartensiedlungsgebiete abgesehen – nicht mehr als 100m² aufweist. Das als Vorfrage zu beurteilende Gebäude ist eingeschossig und weist eine Fläche von nicht mehr als 100m² auf. Die Abstellräume stellen auf Grund ihrer Zweckbestimmung (Abstellen bzw. Aufbewahren von Gegenständen) keine Aufenthaltsräume dar. Ein Bad und ein WC ist lediglich zur kurzzeitigen Benutzung bestimmt und stellt daher ebenfalls jeweils keinen Aufenthaltsraum dar. Das in Rede stehende Gebäude verfügt daher nach dem allein maßgeblichen Konsens über keinen Aufenthaltsraum. Es ist daher ein Nebengebäude. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 10.6.2014, dass die Nachbarin mit dem gegenständlichen Nebengebäude das Ausmaß überschritten habe, das an Nebengebäuden auf ihrem Grundstück zulässig sei, ist entgegen zu halten, dass dieses Nebengebäude über einen rechtskräftigen Konsens verfügt. Es ist nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, das Zustandekommen eines rechtskräftigen Baukonsenses zu überprüfen. Aus dem Vorbringen kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes selbst dann, wenn es zutreffen sollte, nicht der Schluss gezogen werden, dass das Nebengebäude deswegen zu einem Hauptgebäude werde. Auf das Gegenvorbringen der Magistratsabteilung 37, dass Garagenflächen nicht zu den Nebengebäuden zählen und die Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen würden, war daher mangels rechtlicher Relevanz für das Beschwerdeverfahren gar nicht einzugehen. Der Zubau der Beschwerdeführer beinhaltet das Stiegenhaus und damit eine untrennbar zum Hauptgebäude gehörende Einrichtung. Der Zubau ist daher Teil des Hauptgebäudes und somit rechtlich selbst Hauptgebäude. Die von den Beschwerdeführern angestrebte Baugenehmigung würde daher eine Kuppelung des Hauptgebäudes der Beschwerdeführer mit dem Nebengebäude der Nachbarin vorsehen. Die Beschwerdeführer stützen ihre Beschwerde unter anderem auf § 76 Abs. 7 Wiener Bauordnung und bringen vor, dass nach dieser Bestimmung in der offenen oder gekuppelten Bauweise an die Nachbargrenze angebaut werden muss, wenn – wie im Anlassfall gegeben – die Nachbarin ihrerseits bereits an diese Grenze angebaut hat. Auf die – im Anlassfall nicht gegebene – Zustimmung der Nachbarin kommt es nach dieser Bestimmung gerade nicht an.Die Beschwerdeführer stützen ihre Beschwerde unter anderem auf Paragraph 76, Absatz 7, Wiener Bauordnung und bringen vor, dass nach dieser Bestimmung in der offenen oder gekuppelten Bauweise an die Nachbargrenze angebaut werden muss, wenn – wie im Anlassfall gegeben – die Nachbarin ihrerseits bereits an diese Grenze angebaut hat. Auf die – im Anlassfall nicht gegebene – Zustimmung der Nachbarin kommt es nach dieser Bestimmung gerade nicht an. Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegen zu halten, dass eine Kuppelung nur mit einem Nebengebäude nicht auf § 76 Abs. 7 Wiener Bauordnung gestützt werden kann (VwGH 20.2.1990, 89/05/0100, Moritz, BauO Wien,
- Auflage, § 76, Anmerkung zu Abs. 7). Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegen zu halten, dass eine Kuppelung nur mit einem Nebengebäude nicht auf Paragraph 76, Absatz 7, Wiener Bauordnung gestützt werden kann (VwGH 20.2.1990, 89/05/0100, Moritz, BauO Wien,
- Auflage, Paragraph 76,, Anmerkung zu Absatz 7,). Für die Beschwerdeführer käme das im Bauansuchen vorgesehene Heranbauen an die Grundgrenze zur Nachbarin allenfalls dann gemäß § 76 Abs. 4 Wiener Bauordnung in Betracht, wenn die Nachbarin diesem Heranbauen zustimmt. An dieser Zustimmung fehlt es jedoch, zumal die Nachbarin sogar ausdrücklich vorgebracht hat, einem solchen Heranbauen nicht zuzustimmen.Für die Beschwerdeführer käme das im Bauansuchen vorgesehene Heranbauen an die Grundgrenze zur Nachbarin allenfalls dann gemäß Paragraph 76, Absatz 4, Wiener Bauordnung in Betracht, wenn die Nachbarin diesem Heranbauen zustimmt. An dieser Zustimmung fehlt es jedoch, zumal die Nachbarin sogar ausdrücklich vorgebracht hat, einem solchen Heranbauen nicht zuzustimmen. Eine allenfalls vom vorangegangenen Eigentümer des Nachbargrundstückes erteilte Zustimmung würde an dieser Situation nichts ändern. Zum einen kann eine solche Zustimmung so lange wirksam widerrufen werden, als der Bauwerber nicht auf der Grundlage einer solchen Zustimmung eine Baubewilligung erlangt hat, und es wäre daher selbst bei etwaigem Vorliegen einer Zustimmung des Voreigentümers die Weigerung der nunmehrigen Grundstücksnachbarin, einem Heranbauen zuzustimmen, rechtlich ausschlaggebend. Es konnten daher mangels rechtlicher Relevanz Ermittlungsschritte dahingehend, ob die Beschwerdeführer allenfalls über eine Zustimmung des früheren Nachbarn verfügt haben, unterbleiben. Zum anderen haben die Nachbarn eine solche Zustimmung nicht nachgewiesen und würde es, selbst wenn man einer solchen Zustimmung rechtliche Relevanz beimessen sollte, nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes sein, nach Art eines Erkundungsbeweises in diese Richtung Ermittlungen durchzuführen. Das Unterbleiben von in diese Richtung geführten Ermittlungsschritten stellt daher keinen Verfahrensmangel dar. Kann ein Heranbauen an die Nachbargrenze mangels Zustimmung der Nachbarin auch nicht auf § 76 Abs. 4 Wiener Bauordnung gestützt werden, so hat der Bauwerber, soweit er nicht ohnedies mit seinem konsensgemäßen Bauwerk näher herangerückt ist, die im § 79 Abs. 3 und Abs. 4 festgelegten Abstände von der Grundgrenze zur Nachbarin einzuhalten. Es ist dies in der hier vorliegenden Bauklasse 1 ein Abstand von grundsätzlich 6m, der unter den in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen bis zur Hälfte unterschritten werden kann. Einen solchen Abstand von zumindest 3m von der Grenze zur Nachbarin hält der Zubau nicht ein.Kann ein Heranbauen an die Nachbargrenze mangels Zustimmung der Nachbarin auch nicht auf Paragraph 76, Absatz 4, Wiener Bauordnung gestützt werden, so hat der Bauwerber, soweit er nicht ohnedies mit seinem konsensgemäßen Bauwerk näher herangerückt ist, die im Paragraph 79, Absatz 3 und Absatz 4, festgelegten Abstände von der Grundgrenze zur Nachbarin einzuhalten. Es ist dies in der hier vorliegenden Bauklasse 1 ein Abstand von grundsätzlich 6m, der unter den in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen bis zur Hälfte unterschritten werden kann. Einen solchen Abstand von zumindest 3m von der Grenze zur Nachbarin hält der Zubau nicht ein. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung eines Bauwerkes vorübergehenden Bestandes vorliegen, ist zu sagen, dass der Zubau kein Bauwerk vorübergehenden Bestandes darstellt und bereits deswegen aus § 71 Wiener Bauordnung für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist. Der Bestand des Zubaus ist an den Bestand der restlichen Teile des Gebäudes geknüpft, wie aus dem im Zubau befindlichen Stiegenhaus sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass der Zubau „vorübergehend“ für die Dauer des Bestandes des (restlichen) Hauptgebäudes bestehen bleiben soll, hervorgeht. Hinsichtlich des Zubaus liegt ein konsensloser Baubestand vor und die von den Beschwerdeführern offenkundig angestrebte Sanierung des konsenslosen Baubestandes stellt keinen begründeten Ausnahmefall für eine Baubewilligung gemäß § 71 dar (vgl. VwGH 15.2.1994, 93/05/0237 sowie Moritz, BauO Wien,
- Auflage, § 71 Anmerkung). Ein weiteres rechtliches Hindernis für die allfällige Genehmigung des Zubaus besteht darin, dass eine solche Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn subjektiv-öffentliche Rechte nicht entgegenstehen (§ 71 letzter Satz Wiener Bauordnung), die Eigentümerin des benachbarten Grundstückes hingegen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Abstandes von der gemeinsamen Grundgrenze hat (§ 134a Abs. 1 lit. a Wiener Bauordnung) und sogar bereits artikuliert hat, dass sie mit einem solchen Heranbauen bzw. mit dem Zubau nicht einverstanden ist.Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung eines Bauwerkes vorübergehenden Bestandes vorliegen, ist zu sagen, dass der Zubau kein Bauwerk vorübergehenden Bestandes darstellt und bereits deswegen aus Paragraph 71, Wiener Bauordnung für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist. Der Bestand des Zubaus ist an den Bestand der restlichen Teile des Gebäudes geknüpft, wie aus dem im Zubau befindlichen Stiegenhaus sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass der Zubau „vorübergehend“ für die Dauer des Bestandes des (restlichen) Hauptgebäudes bestehen bleiben soll, hervorgeht. Hinsichtlich des Zubaus liegt ein konsensloser Baubestand vor und die von den Beschwerdeführern offenkundig angestrebte Sanierung des konsenslosen Baubestandes stellt keinen begründeten Ausnahmefall für eine Baubewilligung gemäß Paragraph 71, dar vergleiche VwGH 15.2.1994, 93/05/0237 sowie Moritz, BauO Wien,
- Auflage, Paragraph 71, Anmerkung). Ein weiteres rechtliches Hindernis für die allfällige Genehmigung des Zubaus besteht darin, dass eine solche Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn subjektiv-öffentliche Rechte nicht entgegenstehen (Paragraph 71, letzter Satz Wiener Bauordnung), die Eigentümerin des benachbarten Grundstückes hingegen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Abstandes von der gemeinsamen Grundgrenze hat (Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera a, Wiener Bauordnung) und sogar bereits artikuliert hat, dass sie mit einem solchen Heranbauen bzw. mit dem Zubau nicht einverstanden ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die entscheidungswesentlichen Rechtsfragen, unter welchen Voraussetzungen von einem Nebengebäude auszugehen ist und ob die Pflicht zum Heranbauen an ein bereits an die Grundgrenze herangebautes Nachbargebäude auch dann gilt, wenn dieses Nachbargebäude ein Nebengebäude ist, ist zum Teil unmittelbar aus dem Gesetzestext heraus klar (insbes. Definition eines Nebengebäudes) und zum anderen teil durch die Judikatur des VwGH klargestellt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die entscheidungswesentlichen Rechtsfragen, unter welchen Voraussetzungen von einem Nebengebäude auszugehen ist und ob die Pflicht zum Heranbauen an ein bereits an die Grundgrenze herangebautes Nachbargebäude auch dann gilt, wenn dieses Nachbargebäude ein Nebengebäude ist, ist zum Teil unmittelbar aus dem Gesetzestext heraus klar (insbes. Definition eines Nebengebäudes) und zum anderen teil durch die Judikatur des VwGH klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.077.23448.2014