RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.06.2014 GeschäftszahlVGW-122/022/23427/2014; VGW-122/V/022/23718/2014; VGW-122/V/022/23719/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Eichinger über die Beschwerde 1) der Frau B., 2) des Herrn R. und 3) der Frau Ro. vom 3.3.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
- und
- Bezirk vom 14.02.2014, Zahl: MBA 1/8 - 50127/11, mit welchem I.) die Änderung der Öffnungszeiten gemäß § 81 GewO 1994 genehmigt und II.) und III.) erhobene Einwendungen teilweise ab- und teilweise und zurückgewiesen wurden, zu R e c h t erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Eichinger über die Beschwerde 1) der Frau B., 2) des Herrn R. und 3) der Frau Ro. vom 3.3.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
- und
- Bezirk vom 14.02.2014, Zahl: MBA 1/8 - 50127/11, mit welchem römisch eins.) die Änderung der Öffnungszeiten gemäß Paragraph 81, GewO 1994 genehmigt und römisch zwei.) und römisch drei.) erhobene Einwendungen teilweise ab- und teilweise und zurückgewiesen wurden, zu R e c h t erkannt: I. Die Beschwerden werden gemäß §§ 17, 27, 28 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 1, 30 VwGVG im Zusammenhalt mit §§ 74, 75, 77, 81 GewO 1994 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 17, 27, 28, Absatz eins und 2, 29 Absatz eins, 30, VwGVG im Zusammenhalt mit Paragraphen 74, 75, 77, 81, GewO 1994 als unbegründet abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid hat die Gewerbebehörde eine Änderung der Betriebszeiten nach § 81 GewO 1994 dahingehend genehmigt, dass die Betriebsanlage nunmehr auch von 04:00 bis 06:00 Uhr betrieben werden darf, und Nachbareinwendungen teilweise ab- und teilweise zurückgewiesen.Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid hat die Gewerbebehörde eine Änderung der Betriebszeiten nach Paragraph 81, GewO 1994 dahingehend genehmigt, dass die Betriebsanlage nunmehr auch von 04:00 bis 06:00 Uhr betrieben werden darf, und Nachbareinwendungen teilweise ab- und teilweise zurückgewiesen. Dagegen wurden – rechtzeitig – Beschwerden erhoben, im Wesentlichen Verfahrensmängel und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht und – implizit die Behebung des angefochtenen Bescheides, die Abweisung des Genehmigungsansuchens sowie die Einschränkung der Betriebszeiten nach § 113 GewO 1994 beantragend – folgendes begründend ausgeführt:Dagegen wurden – rechtzeitig – Beschwerden erhoben, im Wesentlichen Verfahrensmängel und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht und – implizit die Behebung des angefochtenen Bescheides, die Abweisung des Genehmigungsansuchens sowie die Einschränkung der Betriebszeiten nach Paragraph 113, GewO 1994 beantragend – folgendes begründend ausgeführt: „1.) Die Behörde begründet ihre Genehmigung damit, dass das zu erwartende Maß der Belästigungen zumutbar sei und belegt die Zumutbarkeit mit einer von MA 22 durchgeführten „Gehsteigmessung“ die feststellt, dass es künftig nach 4 Uhr nicht lauter sein werde als es jetzt schon sei. Wir widersprechen diesem Bescheid und seiner Begründung der Behörde insofern, als das zumutbare Maß der Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteiligen Einwirkungen auf die Gesundheit der Bewohner bereits vor 4 Uhr früh massiv überschritten ist, was der Behörde aufgrund unserer Beschwerden, Anzeigen und Gespräche bekannt ist. MA 15 verweist immerhin darauf, dass aus medizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden könne, dass es durch die Verlängerung der Öffnungszeiten zu Lärmbelästigungen auch zwischen 4.00 und 6.00 kommen werde. 2.) Die S.-gasse ist im Flächenwidmungsplan als als GBVg ausgewiesen, Schutz- und Wohnzone: die Legende dazu besagt: Gemischte Baugebiete sind Gebiete, in denen eine Mischung von Wohnungen und solchen Betrieben angestrebt wird, die keine unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft verursachen. Die vorliegende „G." Genehmigung widerspricht diesem Bestreben. 3.) Die Behörde stellt weiters fest, dass sie nicht nach § 113 GewO vorgehen kann, da die in GewO festgelegten Aufgaben der Gemeinde für den Bereich der Gemeinde Wien auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wurden, weist aber im Bescheid keine lt. § 113 festgelegte Anhörung der Landespolizeibehörde aus. Ist eine Anhörung erfolgt?3.) Die Behörde stellt weiters fest, dass sie nicht nach Paragraph 113, GewO vorgehen kann, da die in GewO festgelegten Aufgaben der Gemeinde für den Bereich der Gemeinde Wien auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wurden, weist aber im Bescheid keine lt. Paragraph 113, festgelegte Anhörung der Landespolizeibehörde aus. Ist eine Anhörung erfolgt? 4.) Die Ergebnisse des 2010 von der MA 22 erstellten Wochenlärmprofils zeigen: Die Lärmentwicklung vor 4 Uhr ist schon derzeit unzumutbar. Auf diesen - unzumutbaren- Lärm-Pegel bezieht sich allerdings die Behörde für ihren positiven Genehmigungsbescheid. Die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse wirken sich folgendermaßen aus: Schlafunterbrechungen durch Lärmspitzen dann auch zwischen 4 Uhr und 6 Uhr früh. Nur die wenigsten Menschen können nach solch einer Störung gleich wieder einschlafen. Das bedeutet für Bewohner, dass die Schlaf-Unterbrechungen aufgrund von Lärm noch häufiger werden. Eine Reduktion des Nachtschlafs auf maximal 3-4 durchgehende Stunden 3x wöchentlich, Do, Fr, Sa - ist unzumutbar und hängt ursächlich auch mit den Gästen dieses Lokals zusammen. Hält die Behörde es für zumutbar, dass viele Anrainer nur mit Oropax einschlafen können - bei geschlossenen Fenstern wohlgemerkt -und trotz Oropax aus dem Schlaf gerissen werden? Bislang konnte man im Sommer wenigstens ab 4 Uhr früh nach der Sperrstunde die Fenster aufmachen um den Rest von frischer Nachtluft einzulassen. Geöffnete Fenster in der Zeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr früh sind kaum auszuhalten (außer man hat Schlafzimmer in Innenhöfe). Die Wohnungen S.-gasse sind aber alle auf die Strasse ausgerichtet Diese Genehmigung beeinträchtigt die „ortsübliche Benutzung" unserer Wohnungen im Sinne der gebührenden Nachtruhe massiv. Wie wichtig eine ungestörte, erholsame Nachtruhe für den Gesamtorganismus ist, ist bekannt. Die schon in den letzten Jahren erfolgte „signifikante Steigerung der vorherrschenden örtlichen akustischen Umgebungssituation" in den Nachtstunden basiert auf behördlichen Entscheidungsgrundlagen wie dieser. Eine einzige „Gehsteig"-Messung als Basis einer Genehmigung in einem Gebiet dass seit Jahren für die nächtlichen Ruhestörungen allen involvierten Behörden bekannt ist, erachten wir als zynische Missachtung jedweder Anrainerrechte. Aus dieser Gehsteigmessung abzuleiten, dass es zu keinen „nachteiligen technischen Veränderung in den nächstgelegenen Wohnungen - sowohl bei geöffneten als auch geschlossenen Wohnungsfenstern kommen werde" - ist schwer nachzuvollziehen, zumal zu berücksichtigen ist, dass das Gästeaufkommen u.a.vor der Tür des Lokals G. im Februar - temperaturabhängig- ein anderes ist als zwischen Mai und Oktober. (Bei angenehmen Temperaturen dauern die Telefonate - für die es im Lokal zu laut ist länger, auch andere Gespräche die lieber vor dem Lokal geführt werden). Berücksichtig die durchgeführte Messung den Umstand, dass die enge S.-gasse den (Schall)Lärm wie in einem Innenhof nach oben leitet und es in höheren Stockwerken evtl. lauter ist als unten? Der nächtliche Lärm in der S.-gasse hängt ursächlich auch mit dem Lokal G. zusammen.“ Aus dem vorgelegten Betriebsanlagenakt, dem angefochtenen Genehmigungsbescheid sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführer ergibt sich folgender – als erwiesen und entscheidungsrelevant angesehener - Sachverhalt: Die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage (erstmals mit Bescheid vom 2.10.1986 zum MBA 1/8 – Ba 65333/1/86 sowie mit den Folgebescheiden vom 12.12.2006 zu MBA 1/8 – 1216/2006, vom 11.12.2007 zu MBA 1/8 – 4189/07 und vom 26.1.2011 zu MBA 1/8 – 71461/2010 genehmigt) verfügt über eine betriebsanlagenrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Gastgewerbes in der Betriebsart einer Clubing Loung. Die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage (erstmals mit Bescheid vom 2.10.1986 zum MBA 1/8 – Ba 65333/1/86 sowie mit den Folgebescheiden vom 12.12.2006 zu MBA 1/8 – 1216 aus 2006,, vom 11.12.2007 zu MBA 1/8 – 4189/07 und vom 26.1.2011 zu MBA 1/8 – 71461 aus 2010, genehmigt) verfügt über eine betriebsanlagenrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Gastgewerbes in der Betriebsart einer Clubing Loung. Der Rechtsbestand umfasste ein Betriebsrecht bis 04:00 Uhr. Diese Genehmigung stützt sich auf beigebachte Projektsunterlagen und auf Immissionsmessungen in den Wohnungen exponiertester Nachbarn sowie positive Beurteilungen durch Amtssachverständige, insbesondere auf jene des gewerbetechnischen, schalltechnischen und medizinischen Amtssachverständigen. Der Beurteilung der schalltechnischen Auswirkungen auf Nachbarn liegen Gegenüberstellungen der maximal zulässigen betriebskausalen Emissionen - Emissionen der technischen Betriebseinrichtungen, inklusive Musikdarbietungen, sowie der mit der Betriebsart verbundenen Emissionen von Gästen, die die Betriebsanlage in widmungsmäßiger Weise und in Übereinstimmung mit den vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen, also konsensgemäß in Anspruch nehmen - und der im Umfeld der Betriebsanlage seinerzeit bestehenden örtlichen akustischen Gegebenheiten, und zwar ohne betriebskausal bedingte Emissionen aus der Betriebsanlage und dadurch bewirkte Immissionen zugrunde: die betriebskausal bewirkten Immissionen lagen unter der im Umfeld der Betriebsanlage vorherrschenden Immissionssituation. Eine Veränderung der seinerzeit vorherrschenden örtlichen akustischen Verhältnisse wurde durch einen projekts- und auflagengemäßen Betrieb der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage – auch in den Nachtstunden bis 04:00 Uhr - seitens der Amtssachverständigen als nicht zu erwarten beurteilt. Auf diese Beurteilung stützt sich der bis zur Erlassung des gegenständlichen Genehmigungsänderungsbescheides geltende - rechtskräftige - Rechtsbestand in zeitlicher Hinsicht. Mit Eingabe vom 29.4.2011, ergänzt mit Schreiben vom 3.1.2014 beantragte die Betriebsanlageninhaberin die betriebsanlagenrechtliche Genehmigung der Änderung dahingehend, dass die Betriebsanlage nunmehr auch von 04:00 bis 06:00 Uhr unter Beibehaltung aller sonstigen betriebstechnischen Maßnahmen und Vorschreibungen betrieben werden darf. Der schalltechnische Amtssachverständige der Magistratsabteilung 22 nahm am Samstag, dem 25.2.2012, Erhebungen der im Umfeld der Betriebsanlage zwischen 03:00 Uhr und 06:00 Uhr vor der Fassade des Hauses S.-gasse vor und stellte messtechnische folgende akustische Situationen fest: Zeitraum: A-bewerteter A-bewerteter Basispegel (LA, 95): energieäquivalenter Dauerschallpegel (LA, eq) 3:00-4:00 48 dB 55 dB 4:00-5:00 47 dB 55 dB 5:00-6:00 50 dB 59 dB Aus diesen Werten wurde der Schluss abgeleitet, dass auch während der Nachtstunden von 04:00 bis 06:00 Uhr eine Veränderung der außerhalb im unmittelbaren Umfeld der Betriebsanlage vorherrschenden örtlichen Umgebungssituationen durch die dem Betrieb zuzuordnenden Emissionen nicht zu erwarten und eine Genehmigungsfähigkeit der Betriebszeitenausdehnung bis 06:00 Uhr sohin gegeben ist. Die Genehmigung wurde daher erteilt. Die beschwerdeführenden Nachbarn wenden - wie schon im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren - dagegen im Wesentlichen ein, dass die vorliegende akustische Umgebungssituation (Immissionssituation) durch Gäste des „G.“ außerhalb der Betriebsanlage, und zwar z.B. durch telefonieren, streiten, diskutieren, bewirkt bzw. verursacht werden würde, unzumutbar und auch gesundheitsgefährdend sei, so dass die Behörde nicht nur die Genehmigung versagen, sondern auch Maßnahmen nach § 113 GewO verfügen hätte müssen. Die beschwerdeführenden Nachbarn wenden - wie schon im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren - dagegen im Wesentlichen ein, dass die vorliegende akustische Umgebungssituation (Immissionssituation) durch Gäste des „G.“ außerhalb der Betriebsanlage, und zwar z.B. durch telefonieren, streiten, diskutieren, bewirkt bzw. verursacht werden würde, unzumutbar und auch gesundheitsgefährdend sei, so dass die Behörde nicht nur die Genehmigung versagen, sondern auch Maßnahmen nach Paragraph 113, GewO verfügen hätte müssen. Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt. In der rechtlichen Bewertung gelangte das Verwaltungsgericht Wien zu folgendem Ergebnis: Die gegenständlichen Beschwerden sind rechtzeitig. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Betriebsanlagenakt und das Beschwerdevorbringen. Dem erkennenden Richter sind zudem die betroffenen Örtlichkeiten und Gegebenheiten selbst auch bekannt. Eine Verletzung prozessualer Rechte der Bf oder der Beschwerdegegnerin und Betriebsanlageninhaberin ist nicht gegeben. In fachkundiger Hinsicht ergaben sich für den erkennenden Richter keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die dem Genehmigungsverfahren beigezogenen Sachverständigen nicht über die entsprechend erforderlichen Fachkompetenzen zur Beurteilung der betriebskausalen Auswirkungen im Hinblick auf das Vorliegen der technischen Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne der GewO 1994 verfügt hätten oder in dieser Hinsicht - temporär – nicht Wahrnehmungsfähig gewesen wären. Ebenso wenig ergaben sich Anhaltspunkte, die die Annahme auch nur ansatzweise zu begründen vermochten, sie seien in diesem Verfahren voreingenommen oder parteiisch; Derartiges wurde im Übrigen auch von den Bf substantiell nicht behauptet. Unzweifelhaft steht - sachverhaltsbezogen - fest, dass mit der hier relevanten Betriebsanlage und deren Betrieb sowie den Verfahrensgegenstand (Änderung ausschließlich der Betriebszeit in Form einer Ausdehnung von 04:00 Uhr bis 06:00 Uhr) die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bejahung einer gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht erfüllt sind, demnach auch ein Genehmigungsverfahren abzuführen war, sich die nunmehr Beschwerde führenden Nachbarn im möglichen Auswirkungsbereich der Anlage befinden und am erstbehördlichen Änderungsgenehmigungsverfahren teilgenommen und dort auch rechtzeitig Einwendungen gegen die Genehmigung selbst vorgebracht und damit ihre Parteistellung gewahrt haben; die gegenständlichen Beschwerden sind auch in Ansehung des §§ 7 und 9 VwGVG zulässig.Unzweifelhaft steht - sachverhaltsbezogen - fest, dass mit der hier relevanten Betriebsanlage und deren Betrieb sowie den Verfahrensgegenstand (Änderung ausschließlich der Betriebszeit in Form einer Ausdehnung von 04:00 Uhr bis 06:00 Uhr) die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bejahung einer gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht erfüllt sind, demnach auch ein Genehmigungsverfahren abzuführen war, sich die nunmehr Beschwerde führenden Nachbarn im möglichen Auswirkungsbereich der Anlage befinden und am erstbehördlichen Änderungsgenehmigungsverfahren teilgenommen und dort auch rechtzeitig Einwendungen gegen die Genehmigung selbst vorgebracht und damit ihre Parteistellung gewahrt haben; die gegenständlichen Beschwerden sind auch in Ansehung des Paragraphen 7 und 9 VwGVG zulässig. Was die Beschwerdeinhalte selbst anlangt, so ist zunächst zu bemerken, dass dem erkennenden Richter im Allgemeinen und aufgrund der in der Gewerbeordnung enthaltenen (Rechtsschutz)Instrumente - ohne Zweifel auch dem Gesetzgeber - die Problematik von Gefährdungen und Belästigungen, die von gewerblichen Betriebsanlagen auszugehen vermögen, durchaus bewusst und bekannt ist. Ebenso wenig verkennt er im Besonderen die von den Beschwerde führenden Nachbarn verfolgten Ziele und Interessen, Gefährdungen und Belästigungen entgegenzuwirken und/oder auf möglichst geringe Auswirkungen durch die Betriebsanlage zu drängen. Inwieweit sie dies einerseits auf zwischenmenschlicher Ebene oder durch Inanspruchnahme zivilrechtlicher oder sonstiger Instrumente und/oder Rechtsschutzmittel andererseits zu bewerkstelligen suchen, muss, soweit die Gewerbeordnung nicht darauf Bezug nimmt, in Ermangelung einer diesbezüglich dem Verwaltungsgericht Wien gesetzlich eingeräumten Ermächtigung wohl ihnen selbst überlassen bleiben; die Bf sind auf die Beschreitung der diesbezüglichen (auch Zivil)Rechtswege oder darauf zu verweisen, dass es ihnen unbenommen bleibt, im Fall wahrgenommener konsens- oder gesetzwidriger Betriebsführung, etwa bei nicht projektsgemäßen Betrieb oder Nichteinhalten von Auflagen Sachverhaltsdarstellungen bei der Verwaltungsstrafbehörde einzubringen. Den Bf sind im anhängigen gewerbebehördlichen (Änderungs)Genehmigungsverfahren keine Instrumente in die Hand gegeben, allfällige in vorangegangenen Betriebsanlagenverfahren aufgetretene Versäumnisse – sei es auf Behördenebene oder in ihrer eigenen Sphäre gelegen - nachzuholen. Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nach § 74 Abs. 2 GewO 1994 nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, u.a. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden (als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte) und die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen. Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, u.a. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden (als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte) und die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen. Die Genehmigungspflicht besteht nach § 74 Abs. 3 GewO 1994 auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen. Die Genehmigungspflicht besteht nach Paragraph 74, Absatz 3, GewO 1994 auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen. Gemäß § 81 leg. cit. bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.Gemäß Paragraph 81, leg. cit. bedarf, wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. § 74 Abs. 3 GewO 1994 stellt also auf Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern auch durch Personen in der Betriebsanlage, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen, ab. Paragraph 74, Absatz 3, GewO 1994 stellt also auf Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern auch durch Personen in der Betriebsanlage, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen, ab. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Grenze zwischen einer projektierten Betriebsanlage und ihrer Umwelt dort zu ziehen, wo die Betriebsanlage entsprechend dem Projekt in ihrem räumlichen Umfang endet und dementsprechend das Umfeld der Betriebsanlage beginnt. Ein Verhalten von Gästen außerhalb der räumlichen Grenzen bzw. - wie hier behauptet -vor der Betriebsanlage in der Art und Weise, wie die Beschwerdeführer dies mit ihren Beschwerden ansprechen, ist weder von den Projektsabsichten noch von der gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigung umfasst noch von der Betreiberin durch zu Verfügung gestellte Einrichtungen außerhalb der Betriebsanlage auf öffentlichem Grund (öffentlicher Straße) gefördert noch von ihr geduldet und kann daher nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes oder dieser zuzurechnendes Geschehen gewertet werden. Insoweit also von den Beschwerdeführern Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Gästeverhalten außerhalb von Betriebsanlagen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr angesprochen werden, sind diese daher nicht Gegenstand des gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahrens. Den Beschwerden war daher in dieser Hinsicht kein Erfolg beschieden. Dass die – im Übrigen vermutlich nicht nur allein durch rücksichtsloses Gästeverhalten der G.-betriebsanlage außerhalb der Betriebsanlage bewirkte - örtliche akustische Umgebungssituation zweifellos eine Belastung von Nachbarn darstellt, vermag auch der erkennende Richter durchaus nachzuvollziehen. Allerdings kann mangels Zuständigkeit weder dem auf § 113 GewO 1994 abgestellten Beschwerdeantrag stattgegeben noch die Erwartung, eine Abhilfe von der Gewerbebehörde oder auch vom Verwaltungsgericht Wien im Rahmen eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens oder diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens bekommen zu können, erfüllt werden.Dass die – im Übrigen vermutlich nicht nur allein durch rücksichtsloses Gästeverhalten der G.-betriebsanlage außerhalb der Betriebsanlage bewirkte - örtliche akustische Umgebungssituation zweifellos eine Belastung von Nachbarn darstellt, vermag auch der erkennende Richter durchaus nachzuvollziehen. Allerdings kann mangels Zuständigkeit weder dem auf Paragraph 113, GewO 1994 abgestellten Beschwerdeantrag stattgegeben noch die Erwartung, eine Abhilfe von der Gewerbebehörde oder auch vom Verwaltungsgericht Wien im Rahmen eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens oder diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens bekommen zu können, erfüllt werden. Nach dem Regime des § 113 GewO, das die Bf offenkundig mit ihrer gegenständlichen Beschwerde ansprechen und meinen, daraus im anhängigen Betriebsanlagenverfahren ein subjektiv öffentliches Recht ableiten zu können, und der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Thematik handelt es sich bei den durch den Landeshauptmann mit Verordnung (§ 113 Abs. 1 und 2 GewO 1994) und der Gemeinde mit Bescheid (§ 113 Abs. 3 bis 5 GewO 1994) festzusetzenden Sperrzeiten (Sperrstunde bzw. Aufsperrstunde) - wie die Systematik der Gewerbeordnung zeigt (die in § 113 geregelten Sperrzeiten finden sich systematisch im II. Hauptstück bei den Bestimmungen für einzelne Gewerbe und zwar für die Ausübung des Gastgewerbes) - um Gewerbeausübungsvorschriften für das Gastgewerbe (vgl. idS bereits zu § 53a GewO 1994 als Gewerbeausübungsvorschrift das E vom
- Mai 2013, 2011/04/0049). Diese als Gewerbeausübungsvorschriften bei der Ausübung des Gastgewerbes zu beachtenden Sperrzeiten sind daher unabhängig von den Vorschriften zu sehen, die für gewerbliche Betriebsanlagen gelten, welche gemäß der Definition des § 74 Abs. 1 GewO 1994 der Ausübung des Gastgewerbes dienen. Nach dem Regime des Paragraph 113, GewO, das die Bf offenkundig mit ihrer gegenständlichen Beschwerde ansprechen und meinen, daraus im anhängigen Betriebsanlagenverfahren ein subjektiv öffentliches Recht ableiten zu können, und der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Thematik handelt es sich bei den durch den Landeshauptmann mit Verordnung (Paragraph 113, Absatz eins und 2 GewO 1994) und der Gemeinde mit Bescheid (Paragraph 113, Absatz 3 bis 5 GewO 1994) festzusetzenden Sperrzeiten (Sperrstunde bzw. Aufsperrstunde) - wie die Systematik der Gewerbeordnung zeigt (die in Paragraph 113, geregelten Sperrzeiten finden sich systematisch im römisch zwei. Hauptstück bei den Bestimmungen für einzelne Gewerbe und zwar für die Ausübung des Gastgewerbes) - um Gewerbeausübungsvorschriften für das Gastgewerbe vergleiche idS bereits zu Paragraph 53 a, GewO 1994 als Gewerbeausübungsvorschrift das E vom
- Mai 2013, 2011/04/0049). Diese als Gewerbeausübungsvorschriften bei der Ausübung des Gastgewerbes zu beachtenden Sperrzeiten sind daher unabhängig von den Vorschriften zu sehen, die für gewerbliche Betriebsanlagen gelten, welche gemäß der Definition des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 der Ausübung des Gastgewerbes dienen. Auch wenn sich beide Rechtsbereiche inhaltlich ähnlich sind (vgl. etwa aus der ständigen dg. Rechtsprechung, wonach dem Tatbestandsmerkmal der "unzumutbaren Belästigung" in § 113 Abs. 5 GewO 1994 keine im Wesentlichen andere Bedeutung beigelegt werden kann, als dem Begriff der unzumutbaren Belästigung im Sinne der für Betriebsanlagen geltenden Vorschriften, das E vom
- Dezember 2005, 2004/04/0137, mwN; vgl. weiter zur dinglichen Wirkung einer Vorschreibung einer späteren Aufsperrstunde oder einer früheren Sperrstunde gemäß § 113 Abs. 5 GewO 1994 das E vom
- September 2011, 2009/04/0112), so sind sie aufgrund ihres unterschiedlichen Regelungsgegenstandes nach der Systematik der Gewerbeordnung getrennt und voneinander unabhängig zu sehen und zu beachten. In diesem Sinne bestehen auch unterschiedliche Verwaltungsstraftatbestände für die Übertretung von für gewerbliche Betriebsanlagen geltende Vorschriften (vgl. etwa § 366 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie § 367 Z 25 GewO 1994) und für die Übertretung der Sperrzeiten als Gewerbeausübungsvorschriften (§ 368 GewO 1994).Auch wenn sich beide Rechtsbereiche inhaltlich ähnlich sind vergleiche etwa aus der ständigen dg. Rechtsprechung, wonach dem Tatbestandsmerkmal der "unzumutbaren Belästigung" in Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994 keine im Wesentlichen andere Bedeutung beigelegt werden kann, als dem Begriff der unzumutbaren Belästigung im Sinne der für Betriebsanlagen geltenden Vorschriften, das E vom
- Dezember 2005, 2004/04/0137, mwN; vergleiche weiter zur dinglichen Wirkung einer Vorschreibung einer späteren Aufsperrstunde oder einer früheren Sperrstunde gemäß Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994 das E vom
- September 2011, 2009/04/0112), so sind sie aufgrund ihres unterschiedlichen Regelungsgegenstandes nach der Systematik der Gewerbeordnung getrennt und voneinander unabhängig zu sehen und zu beachten. In diesem Sinne bestehen auch unterschiedliche Verwaltungsstraftatbestände für die Übertretung von für gewerbliche Betriebsanlagen geltende Vorschriften vergleiche etwa Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994) und für die Übertretung der Sperrzeiten als Gewerbeausübungsvorschriften (Paragraph 368, GewO 1994). Im Hinblick auf § 113 GewO ist zur Zuständigkeit noch anzumerken, dass die Besorgung der im § 113 GewO 1994 festgelegten Aufgaben der Gemeinde für den Bereich der Gemeinde Wien auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen worden ist. Im Hinblick auf Paragraph 113, GewO ist zur Zuständigkeit noch anzumerken, dass die Besorgung der im Paragraph 113, GewO 1994 festgelegten Aufgaben der Gemeinde für den Bereich der Gemeinde Wien auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen worden ist. Da sich insgesamt, abgestellt auf die relevanten Beschwerdepunkte, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung nicht ergeben hat und eine weiteres inhaltliches Eingehen auf die gesamten Beschwerdeausführungen entbehrlich war, war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte von einer solchen abgesehen werden, zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte von einer solchen abgesehen werden, zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.022.23427.2014