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{'item': 'VGW-151/081/11479/2014'}

Obsah (23)§ 21a§ 28§ 46§ 25a§ 81Art. 130§ 8§ 17§ 41§ 41a§ 20§ 11§ 52§ 54§ 63§ 21§ 14a§ 291a§ 30§ 24§ 9b§ 292§ 293

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.06.2014 GeschäftszahlVGW-151/081/11479/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. S

§ 21aAbs.

1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des minderjährigen Veljko römisch fünf i., vertreten durch Frau Biljana römisch fünf., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt vom 23.10.2013, Zl. MA 35-9/2995268-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 21 a, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser lautet:römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser lautet: „Auf Grund Ihres am 12. September 2013 eingebrachten Antrages wird Ihnen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG)

§ 46Abs.

1 Z 2 NAG bis zum

  1. Februar 2015 erteilt.“ „Auf Grund Ihres am
  2. September 2013 eingebrachten Antrages wird Ihnen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG)

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG bis zum 1. Februar 2015 erteilt.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. Oktober 2013 wurde zur Zahl MA 35-9/2995268-01 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, dass der Beschwerdeführer weder ein Sprachdiplom auf Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorgelegt noch einen Zusatzantrag

§ 21aAbs.

5 NAG gestellt hätte.Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, dass der Beschwerdeführer weder ein Sprachdiplom auf Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorgelegt noch einen Zusatzantrag

Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG gestellt hätte. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten - nunmehr als Beschwerde zu wertenden – Berufung führte der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen aus, dass er die Sprachprüfung auf Niveau A1 am

  1. Oktober 2013 mit Erfolg absolviert habe. Am
  2. Februar 2014 legte er dem Verwaltungsgericht Wien das Zertifikat über die positive Absolvierung der Prüfung „Start Deutsch 1“ auf Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, ausgestellt von der Einrichtung telc GmbH, vor. Am
  3. April 2014 wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben dem minderjährigen Beschwerdeführer seine Mutter als gesetzliche Vertreterin geladen war. Der Landeshauptmann von Wien hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mit Eingabe vom
  4. März 2014 nach erfolgter Ladung zu dieser Verhandlung ausdrücklich verzichtet. In ihrer Einlassung zur Sache legte die Mutter und somit gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers, Frau Biljana V., Nachstehendes dar:In ihrer Einlassung zur Sache legte die Mutter und somit gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers, Frau Biljana römisch fünf., Nachstehendes dar: „Veljko war schon als Kind in Österreich in der Schule. Er war zirka vier Jahre in S. in der Schule und ist dann zurückgegangen nach Serbien, da ich den ganzen Tag arbeiten musste und Veljko viel allein war, er war daher den ganzen Tag im Hort und hat sich dort nicht sehr wohl gefühlt. Ich bin von seinem Vater seit dem Jahr 2000 geschieden und Veljko ging dann im Jahr 2010 zurück nach Serbien, um bei seinem Vater zu leben. Am
  5. August 2013 kam er zurück nach Österreich und hat mit der Schule hier angefangen, er besucht hier die polytechnische Schule. Er ist seit diesem Zeitpunkt nicht wieder aus Österreich ausgereist. In der MA 35 hat man mir gesagt, dass er hier die Schule besuchen kann und, wenn er die Schule besucht, nicht wieder ausreisen muss. Ich selbst lebe seit 2003 in Österreich. Ich habe einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“. Zwischen 2010 und
  6. August 2013 war er in Serbien und hat dort die Schule besucht. In den Ferien hat er mich in Österreich besucht. Ich habe bei der Firma St. sieben Jahre lang gearbeitet, dieser Betrieb wurde von der Firma E. übernommen und ich bin mitübernommen worden. Ich bin seit 8.11.2013 in Mutterschutz und bin seit
  7. April in Karenz. Ich werde zwei Jahre lang in Karenz sein, das Kinderbetreuungsgeld beträgt EUR 624,00 pro Monat. Bei der Firma St. sowie bei der Firma E. habe ich im Monat zirka EUR 1.150,00 netto verdient. Nach meiner Karenz werde ich wieder bei der Firma E. arbeiten. Ich habe zwei Kredite zu bezahlen. Ich zahle für beide Kredite zusammen monatlich EUR 336,
  8. Seit
  9. April 2014 muss ich nur mehr die Hälfte davon zahlen, aufgrund meiner Karenz. Danach werde ich wieder den vollen Betrag zahlen müssen. Die Hälfte werde ich erst bezahlen müssen, wenn ich den Bescheid von der NÖGKK habe. Miete zahle ich EUR 549,13 (Bruttogesamtmiete). Wir wohnen in der B.-gasse. Ich bin mit Herrn Andreja V. seit Oktober 2012 verheiratet. In der Wohnung in der B.-gasse werden ich, mein Mann, Veljko und unser weiteres Kind leben. Die Wohnung ist zirka 46 m2 groß. Mein Mann ist seit 11.7.2013 in Österreich und hat einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“. Er hat bis Dezember 2013 als Maler gearbeitet und war danach ohne Arbeit. Ab 7.
  10. hat er eine Anstellung als Maurer. Er wird zirka netto EUR 1.400,00 im Monat verdienen. Ich kenne meinen Mann seit der Kindheit, wir haben uns in Serbien wieder getroffen, im Juli 2012, und haben dann gleich im Oktober geheiratet und er ist dann mit mir nach Österreich gekommen. Ich habe die alleinige Obsorge über Veljko. Der Vater von Veljko zahlt freiwillig zirka EUR 200,00 alle zwei Monate Alimentation. Da in Serbien die wirtschaftliche Situation sehr schlecht ist, wollte mein Sohn zurück nach Österreich kommen. Wir hatten immer regelmäßigen Kontakt, auch als er in Serbien war. Entweder er hat mich besucht, oder ich ihn. Zu den Feiertagen habe ich ihn ständig besucht. Er war in den Ferien oft in Österreich.Ich bin mit Herrn Andreja römisch fünf. seit Oktober 2012 verheiratet. In der Wohnung in der B.-gasse werden ich, mein Mann, Veljko und unser weiteres Kind leben. Die Wohnung ist zirka 46 m2 groß. Mein Mann ist seit 11.7.2013 in Österreich und hat einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“. Er hat bis Dezember 2013 als Maler gearbeitet und war danach ohne Arbeit. Ab 7.
  11. hat er eine Anstellung als Maurer. Er wird zirka netto EUR 1.400,00 im Monat verdienen. Ich kenne meinen Mann seit der Kindheit, wir haben uns in Serbien wieder getroffen, im Juli 2012, und haben dann gleich im Oktober geheiratet und er ist dann mit mir nach Österreich gekommen. Ich habe die alleinige Obsorge über Veljko. Der Vater von Veljko zahlt freiwillig zirka EUR 200,00 alle zwei Monate Alimentation. Da in Serbien die wirtschaftliche Situation sehr schlecht ist, wollte mein Sohn zurück nach Österreich kommen. Wir hatten immer regelmäßigen Kontakt, auch als er in Serbien war. Entweder er hat mich besucht, oder ich ihn. Zu den Feiertagen habe ich ihn ständig besucht. Er war in den Ferien oft in Österreich. Ich habe in Serbien die Hauptschule besucht und danach eine 3-jährige Ausbildung im Fach „Keramik“ gemacht. In Serbien habe ich auch im Verkauf gearbeitet. In Österreich leben noch mein Onkel und meine Tanten. In Serbien lebt nur mein Vater. Wir haben viele Freunde in Österreich. Ich könnte mir nicht mehr vorstellen in Serbien zu leben, weil ich mit 23 Jahren nach Österreich gekommen bin und mir hier das Leben aufgebaut habe.“ Der minderjährige Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung Folgendes vor: „Ich bin in Serbien geboren. Mit zirka 6, 7 Jahren bin ich nach Österreich gekommen. Dann war ich vier Jahre hier, bin hier in die Schule gegangen und bin dann wieder zurück nach Serbien gegangen. Ich bin zurück nach Serbien gegangen, weil meine Mutter bis am Abend gearbeitet hat und ich bis fünf oder sechs Uhr im Hort sein musste, ich hatte damals nicht so viele Freunde hier. Also bin ich zurückgegangen zu meinem Vater nach Serbien. Ich habe in Serbien die Hauptschule besucht, aber die Aussichten auf einen guten Beruf sind schlecht. Ich bin hier in der Polytechnischen Schule. Ich würde gerne Dachdecker oder Installateur werden. Mir ist schon in Serbien aufgefallen, dass die Schule sehr dreckig ist und es sehr wenige Schüler gab. Ich fühle mich sehr wohl in der jetzigen Schule, habe auch schon viele Freunde in Österreich gefunden und möchte gerne hier leben. Meine Mutter hab ich in den Sommerferien immer besucht und wir hatten auch Kontakt über Skype. Jetzt skype ich mit meinem Vater. Hier in Österreich habe ich als Verwandte nur meine Mutter und meine kleine Schwester, aber ich verstehe mich auch sehr gut mit dem Mann meiner Mutter. In Serbien habe ich meinen Vater und meine Oma. Sozial engagiert bin ich nicht, aber ich mache sehr viel Sport. Freunde habe ich schon viele hier. Ich kann mir nicht gut vorstellen ein Leben in Serbien aufzubauen. Ich möchte hier Leben, weil ich hier eine bessere Zukunft haben kann.“ Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der 1998 geborene Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und brachte mit Eingabe vom
  12. September 2013 bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 NAG ein. Der 1998 geborene Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und brachte mit Eingabe vom 12. September 2013 bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ein. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich im Schuljahr 2010/2011 die Hauptschule S. sowie in den Schuljahren 2007/2008 bis 2009/2010 die Volksschule ebenfalls in S.. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich im Schuljahr 2010 aus 2011, die Hauptschule S. sowie in den Schuljahren 2007 aus 2008, bis 2009 aus 2010, die Volksschule ebenfalls in S.. Der Beschwerdeführer war von

  1. Juni 2007 bis
  2. März 2011 durchgehend in Österreich hauptgemeldet. Seit
  3. Juli 2013 ist er an der Adresse seiner Mutter Wien, B.-gasse, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er befindet sich seit dem
  4. August 2013 durchgehend im Bundesgebiet und besucht die Polytechnische Schule in Wien. Der Beschwerdeführer verfügt über keine über den visafreien Aufenthaltszeitraum hinausgehende Aufenthaltsberechtigung in Österreich und hält sich somit zumindest seit
  5. November 2013 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Einschreiter ist nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer ist der Sohn der Frau Biljana V. und des Herrn Dragan Vi.. Die alleinige Obsorge über den Beschwerdeführer kommt auf Grund des Urteils des Kommunalgerichts in A. vom
  6. Juli 2006 der Mutter zu. Der Vater des Beschwerdeführers zahlt diesem zwar Kindesunterhalt in der Höhe von ca. EUR 200,-- alle zwei Monate, diese Zahlungen erfolgen jedoch - nach Angaben der Mutter des Beschwerdeführers - freiwillig.Der Beschwerdeführer ist der Sohn der Frau Biljana römisch fünf. und des Herrn Dragan römisch fünf i.. Die alleinige Obsorge über den Beschwerdeführer kommt auf Grund des Urteils des Kommunalgerichts in A. vom
  7. Juli 2006 der Mutter zu. Der Vater des Beschwerdeführers zahlt diesem zwar Kindesunterhalt in der Höhe von ca. EUR 200,-- alle zwei Monate, diese Zahlungen erfolgen jedoch - nach Angaben der Mutter des Beschwerdeführers - freiwillig. Frau Biljana V. ist wie der Beschwerdeführer serbische Staatsangehörige und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“, der nunmehr

§ 81Abs.

29 NAG in der geltenden Fassung als „Daueraufenthalt – EU“ weitergilt. Sie verfügt seit

  1. Februar 2003 durchgehend über Meldeanschriften im Bundesgebiet. Derzeit ist sie an der Anschrift Wien, B.-gasse, hauptgemeldet. Sie war seit
  2. Jänner 2009 als Arbeiterin in verschiedenen Unternehmen unselbständig erwerbstätig, seit
  3. November 2013 bei der E.-Gesellschaft m.b.H. und hat von 6.11.2013 bis
  4. März 2013 Wochengeld in der Höhe von EUR 44,33 täglich und somit ca. EUR 1.241,24 monatlich netto bezogen. Seit
  5. März 2014 ist sie in Eltern-Karenz und bezieht Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von EUR 624,-- pro Monat. Frau Biljana V. hat zwei Abstattungskredite, einen in der Höhe von EUR 19.607,-- mit einer Laufzeit von 120 Monaten ab
  6. Juli 2012, sowie den anderen in der Höhe von EUR 1.225,-- mit einer Laufzeit von 36 Monaten ab
  7. November 2013, bei der Sa. GmbH aufgenommen. Die monatlich zu zahlenden Kreditraten betragen insgesamt EUR 336,14.Frau Biljana römisch fünf. ist wie der Beschwerdeführer serbische Staatsangehörige und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“, der nunmehr

Paragraph 81, Absatz 29, NAG in der geltenden Fassung als „Daueraufenthalt – EU“ weitergilt. Sie verfügt seit

  1. Februar 2003 durchgehend über Meldeanschriften im Bundesgebiet. Derzeit ist sie an der Anschrift Wien, B.-gasse, hauptgemeldet. Sie war seit
  2. Jänner 2009 als Arbeiterin in verschiedenen Unternehmen unselbständig erwerbstätig, seit
  3. November 2013 bei der E.-Gesellschaft m.b.H. und hat von 6.11.2013 bis
  4. März 2013 Wochengeld in der Höhe von EUR 44,33 täglich und somit ca. EUR 1.241,24 monatlich netto bezogen. Seit
  5. März 2014 ist sie in Eltern-Karenz und bezieht Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von EUR 624,-- pro Monat. Frau Biljana römisch fünf. hat zwei Abstattungskredite, einen in der Höhe von EUR 19.607,-- mit einer Laufzeit von 120 Monaten ab
  6. Juli 2012, sowie den anderen in der Höhe von EUR 1.225,-- mit einer Laufzeit von 36 Monaten ab
  7. November 2013, bei der Sa. GmbH aufgenommen. Die monatlich zu zahlenden Kreditraten betragen insgesamt EUR 336,
  8. Frau Biljana V. ist seit
  9. Oktober 2012 mit Herrn Andreja V. verheiratet. Frau Biljana römisch fünf. ist seit
  10. Oktober 2012 mit Herrn Andreja römisch fünf. verheiratet. Herr Andreja V. ist ebenfalls serbischer Staatsangehöriger und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Er war bis Dezember 2013 als Malerhelfer unselbständig erwerbstätig und hat unter Heranziehung der Monatsgehälter Oktober bis Dezember 2013 unter Berücksichtigung des
  11. und
  12. Monatsgehaltes ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von aufgerundet EUR 1.503,39 lukriert. Nachdem er kurzzeitig arbeitslos war, ist er nunmehr seit
  13. April 2014 bei der Firma A.-GmbH als Maurer beschäftigt und lukriert einen durchschnittlichen Monatslohn in der Höhe von ca. EUR 1.475,
  14. Herr Andreja V. hat einen Abstattungskredit in der Höhe von EUR 928,-- mit einer Laufzeit von 36 Monaten ab dem
  15. November 2013 aufgenommen, wobei die monatliche Kreditrate aufgerundet EUR 25,80 beträgt.Herr Andreja römisch fünf. ist ebenfalls serbischer Staatsangehöriger und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Er war bis Dezember 2013 als Malerhelfer unselbständig erwerbstätig und hat unter Heranziehung der Monatsgehälter Oktober bis Dezember 2013 unter Berücksichtigung des
  16. und
  17. Monatsgehaltes ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von aufgerundet EUR 1.503,39 lukriert. Nachdem er kurzzeitig arbeitslos war, ist er nunmehr seit
  18. April 2014 bei der Firma A.-GmbH als Maurer beschäftigt und lukriert einen durchschnittlichen Monatslohn in der Höhe von ca. EUR 1.475,
  19. Herr Andreja römisch fünf. hat einen Abstattungskredit in der Höhe von EUR 928,-- mit einer Laufzeit von 36 Monaten ab dem
  20. November 2013 aufgenommen, wobei die monatliche Kreditrate aufgerundet EUR 25,80 beträgt. Frau Biljana V. ist Mieterin einer Wohnung in Wien, B.-gasse. Die Wohnung verfügt über eine Nutzfläche von 46,23 m². Für diese Wohnung entstehen monatliche Kosten von insgesamt EUR 549,
  21. Es ist beabsichtigt, diese Wohnung als gemeinsamen Wohnsitz für den Beschwerdeführer, seine ebenfalls minderjährige Schwester, seine Mutter und deren Ehegatten zu verwenden. Frau Biljana römisch fünf. ist Mieterin einer Wohnung in Wien, B.-gasse. Die Wohnung verfügt über eine Nutzfläche von 46,23 m². Für diese Wohnung entstehen monatliche Kosten von insgesamt EUR 549,
  22. Es ist beabsichtigt, diese Wohnung als gemeinsamen Wohnsitz für den Beschwerdeführer, seine ebenfalls minderjährige Schwester, seine Mutter und deren Ehegatten zu verwenden. Die Mutter des Beschwerdeführers ist in Österreich sozialversichert. Ein Leistungsanspruch auf Mitversicherung wurde von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse bestätigt. Der Beschwerdeführer wuchs großteils in Serbien auf und besuchte dort die Schule. Im Zeitraum von ca. Juni 2007 bis
  23. März 2011 war er in Österreich aufhältig und besuchte in S. die Volksschule und danach ein Jahr die Hauptschule. Danach kehrte er nach Serbien zurück und lebte dort bei seinem Vater. Nach erfolgter Wohnsitznahme seiner Mutter in Österreich im Jahre 2003 wurde das Familienleben durch regelmäßige Besuche weitergeführt. Der Beschwerdeführer hielt sich in den Ferien oftmals im Bundesgebiet auf, die Mutter des Beschwerdeführers reiste zu den Feiertagen nach Serbien, um den Minderjährigen zu besuchen. In Österreich leben die Mutter sowie die Halbschwester des Beschwerdeführers; in Serbien leben sein Vater, seine Großmutter und sein Großvater. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers sowie der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Die Feststellung, dass die monatlich zu bezahlende Kreditrate der Mutter des Beschwerdeführers EUR 336,14 beträgt, ergibt sich aus ihrem Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien und den von ihr vorgelegten Kontoauszügen. Da ein entsprechender Nachweis, dass sie – wie von ihr ebenfalls dargelegt - während ihrer Eltern-Karenz nur die Hälfte der Kreditraten begleichen muss, vom Beschwerdeführer bis dato nicht erbracht wurde, ist davon auszugehen, dass die monatlich von Frau Biljana V. zu zahlende Kreditrate sich weiterhin auf EUR 336,14 beläuft.Die Feststellung, dass die monatlich zu bezahlende Kreditrate der Mutter des Beschwerdeführers EUR 336,14 beträgt, ergibt sich aus ihrem Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien und den von ihr vorgelegten Kontoauszügen. Da ein entsprechender Nachweis, dass sie – wie von ihr ebenfalls dargelegt - während ihrer Eltern-Karenz nur die Hälfte der Kreditraten begleichen muss, vom Beschwerdeführer bis dato nicht erbracht wurde, ist davon auszugehen, dass die monatlich von Frau Biljana römisch fünf. zu zahlende Kreditrate sich weiterhin auf EUR 336,14 beläuft. Rechtlich folgt daraus:

§ 81Abs.

25 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) kann gegen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz vom

  1. Jänner bis zum Ablauf des
  2. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden, wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
  3. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des
  4. Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
  5. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
  6. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG.

Paragraph 81, Absatz 25, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) kann gegen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz vom

  1. Jänner bis zum Ablauf des
  2. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden, wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
  3. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des
  4. Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
  5. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
  6. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

§ 81Abs.

26 NAG sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG.

§ 46

Abs.

Paragraph 46, Abs. 1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1.Ziffer eins der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. Ziffer 2 ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a) Litera a einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” innehat, b)Litera b einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder c)Litera c Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt. Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.

§ 20Abs.

1 NAG sind befristete Aufenthaltstitel, sofern nicht anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

Paragraph 20, Absatz eins, NAG sind befristete Aufenthaltstitel, sofern nicht anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

§ 11

Abs.

Paragraph 11, Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. Ziffer eins gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

§ 54

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 63

oder 67 FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 63, oder 67 FPG besteht;

  1. Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. Ziffer 3 gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  2. Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  3. Ziffer 6 er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

§ 11Abs.

2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; 2.Ziffer 2 das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. Ziffer 3 die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. Ziffer 4 der Grad der Integration;
  4. Ziffer 5 die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. Ziffer 6 die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. Ziffer 7 Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  7. Ziffer 8 die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  8. Ziffer 9 die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 11Abs.

5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 21Abs. 1 NAG sind

Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. § 21 Abs. 3 NAG normiert, dass die Behörde abweichend von Abs. 1 die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen kann, wenn kein Erteilungshindernis

§ 11Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:Paragraph 21, Absatz 3, NAG normiert, dass die Behörde abweichend von Absatz eins, die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen kann, wenn kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

  1. Ziffer eins im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oderim Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
  2. Ziffer 2 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

§ 21Abs.

4 NAG hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, wenn sie beabsichtigt den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen.

Paragraph 21, Absatz 4, NAG hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, wenn sie beabsichtigt den Antrag nach Absatz 3, zurück- oder abzuweisen.

§ 21Abs.

6 NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und kann daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Paragraph 21, Absatz 6, NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und kann daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten. Nach Art. 20 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013, können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),

  1. d)und
  2. e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.Nach Artikel 20, des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013, können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),
  3. d)und
  4. e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Art. I Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit.

Artikel römisch eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, des Rates vom 15. März 2011 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang römisch zwei aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit. Serbien scheint in der Liste Im Anhang II der Visapflichtverordnung auf.Serbien scheint in der Liste Im Anhang römisch zwei der Visapflichtverordnung auf.

§ 30Abs.

3 Satz 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) sind Fremde, die von der Visumspflicht ausgenommen sind, grundsätzlich berechtigt sich nach der Einreise drei Monate im Bundesgebiet sichtvermerksfrei aufzuhalten.

Paragraph 30, Absatz 3, Satz 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) sind Fremde, die von der Visumspflicht ausgenommen sind, grundsätzlich berechtigt sich nach der Einreise drei Monate im Bundesgebiet sichtvermerksfrei aufzuhalten. § 21a NAG samt Überschrift lautet:Paragraph 21 a, NAG samt Überschrift lautet: Nachweis von Deutschkenntnissen§ 21a.Paragraph 21 a,

(1)Absatz eins,Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 im Zuge eines Verfahrens

§ 24Abs.

4 oder § 26 stellen.Absatz eins, gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 im Zuge eines Verfahrens

Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, stellen.

(3)Absatz 3,Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 14a und 14b) vorliegen.Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraphen 14 a und 14 b) vorliegen.
(4)Absatz 4,Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige, 1.Ziffer eins die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind, 2.Ziffer 2 denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen, oder 3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels

§§ 41Abs.

1, 42 oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 41, Absatz eins, 42, oder 45 Absatz eins,, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.

(5)Absatz 5,Die Behörde kann auf begründeten Antrag von rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen und

§ 21Abs.

2 zur Inlandsantragstellung berechtigten Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:Die Behörde kann auf begründeten Antrag von rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen und

Paragraph 21, Absatz 2, zur Inlandsantragstellung berechtigten Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Absatz eins, absehen:

  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
  2. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
  4. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(6)Absatz 6,Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Abs. 1 gelten.Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Absatz eins, gelten.

(7)Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung

Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung

Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.

(7)Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung

Absatz 6, genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Absatz eins, gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung

Absatz 6, genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.

§ 9bAbs. 1 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005 id

F. BGBl. II Nr. 201/2011, entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).

Paragraph 9 b, Absatz eins, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2011,, entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001). § 9b Abs. 2 NAG-DV normiert, dass als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen gelten:Paragraph 9 b, Absatz 2, NAG-DV normiert, dass als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen gelten: 1.Ziffer eins Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2.Ziffer 2 Goethe-Institut e.V.; 3.Ziffer 3 Telc GmbH; 4.Ziffer 4 Österreichischer Integrationsfonds. § 9b Abs. 3 NAG-DV normiert, dass aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis hervorgehen muss, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.Paragraph 9 b, Absatz 3, NAG-DV normiert, dass aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis hervorgehen muss, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.

§ 292Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.

Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.

§ 293Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz

Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz

  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1.286,03 €,
  3. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder , dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen , Haushalt leben 1.286,03 €,
  4. bb)wenn die Voraussetzungen nach
  5. aa)nicht zutreffen 857,73 €,
  6. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 857,73 €,
  7. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension , oder Pension nach Paragraph 259 8, 57,,73 €,
  8. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  9. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 315,48 €, falls beide Elternteile verstorben sind 473,70 €,
  10. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 560,61 €, falls beide Elternteile verstorben sind 857,73 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 132,34 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 132,34 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. Einleitend ist festzuhalten, dass der nunmehr angefochtene Bescheid am 28. Oktober 2013 gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen wurde und das dagegen eingebrachte Rechtsmittel am 5. November 2013 persönlich bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Die Berufung samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesministerium für Inneres am 20. November 2013 vorgelegt und langte am 6. Februar 2014 beim Verwaltungsgericht Wien ein. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung ist daher

§ 81Abs.

26 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Einleitend ist festzuhalten, dass der nunmehr angefochtene Bescheid am

  1. Oktober 2013 gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen wurde und das dagegen eingebrachte Rechtsmittel am
  2. November 2013 persönlich bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Die Berufung samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesministerium für Inneres am
  3. November 2013 vorgelegt und langte am
  4. Februar 2014 beim Verwaltungsgericht Wien ein. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung ist daher

Paragraph 81, Absatz 26, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Umstand, dass er den erforderlichen Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache nicht erbracht hat. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass

§ 46Abs.

1 NAG die Voraussetzungen des 1. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen sind, damit ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt werden kann. Dazu zählt unter anderem der Nachweis von entsprechenden Kenntnissen der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen

§ 21aAbs. 1 NAG i

Vm. § 9b Abs. 1 NAG-DV. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten

dem oben zitierten § 9b Abs. 2 NAG-DV allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von den Einrichtungen Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, Goethe-Institut e.V., Telc GmbH sowie Österreichischer Integrationsfonds.Dazu ist darauf hinzuweisen, dass

Paragraph 46, Absatz eins, NAG die Voraussetzungen des 1. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen sind, damit ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt werden kann. Dazu zählt unter anderem der Nachweis von entsprechenden Kenntnissen der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen

Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, Absatz eins, NAG-DV. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten

dem oben zitierten Paragraph 9 b, Absatz 2, NAG-DV allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von den Einrichtungen Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, Goethe-Institut e.V., Telc GmbH sowie Österreichischer Integrationsfonds. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer den Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG erbracht, indem er ein Sprachdiplom von der Einrichtung Telc GmbH vom

  1. November 2013 vorlegte. Mit diesem Zertifikat konnte er belegen, dass er am
  2. Oktober 2013 die Prüfung „Start Deutsch 1“ auf Niveau Europaratsstufe A1 mit dem Prädikat „Gut“ bestanden hat. Des Weiteren ist anzumerken, dass seine Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ohne Dolmetscher erfolgen konnte und er zweifellos über solche Deutschkenntnisse verfügt, dass er sich problemlos im alltäglichen Leben in deutscher Sprache verständigen kann.Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer den Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbracht, indem er ein Sprachdiplom von der Einrichtung Telc GmbH vom
  3. November 2013 vorlegte. Mit diesem Zertifikat konnte er belegen, dass er am
  4. Oktober 2013 die Prüfung „Start Deutsch 1“ auf Niveau Europaratsstufe A1 mit dem Prädikat „Gut“ bestanden hat. Des Weiteren ist anzumerken, dass seine Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ohne Dolmetscher erfolgen konnte und er zweifellos über solche Deutschkenntnisse verfügt, dass er sich problemlos im alltäglichen Leben in deutscher Sprache verständigen kann. Der Beschwerdeführer hat jedoch auf Grund der Tatsache, dass er nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am
  5. August 2013 aus diesem bis dato nicht mehr ausgereist ist, die Dauer des erlaubten visumsfreien Aufenthalts überschritten. Wie sich aus den soeben zitierten Bestimmungen ergibt, schafft eine zulässige Inlandsantragstellung kein über einen erlaubten sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht und stellt eine diesbezügliche Überschreitung der Dauer des erlaubten Aufenthalts in diesen Fällen einen Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG dar. Dieser Versagungsgrund kann somit nur bei solchen Personen zum Tragen kommen, die zunächst zur Inlandsantragstellung berechtigt waren.Wie sich aus den soeben zitierten Bestimmungen ergibt, schafft eine zulässige Inlandsantragstellung kein über einen erlaubten sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht und stellt eine diesbezügliche Überschreitung der Dauer des erlaubten Aufenthalts in diesen Fällen einen Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG dar. Dieser Versagungsgrund kann somit nur bei solchen Personen zum Tragen kommen, die zunächst zur Inlandsantragstellung berechtigt waren. Der Beschwerdeführer ist laut Aktenlage am
  6. August 2013 als Staatsbürger Serbiens sichtvermerksfrei ins Bundesgebiet eingereist und wäre daher auf Grund der oben angeführten Rechtsgrundlagen verpflichtet gewesen, nach drei Monaten wieder auszureisen. Dieser Verpflichtung ist er jedoch nicht nachgekommen, sondern ist er nach zulässiger Inlandsantragstellung im Bundesgebiet verblieben, wodurch er gegen die in § 21 Abs. 1 zweiter Satz NAG normierte Verpflichtung, die Entscheidung über seinen Erstniederlassungsbewilligungsantrag in der Folge im Ausland abzuwarten, verstoßen hat. Einen diesbezüglichen Zusatzantrag

§ 21Abs.

3 NAG hat er trotz entsprechender Belehrung der belangten Behörde nicht gestellt. Der Beschwerdeführer ist laut Aktenlage am 25. August 2013 als Staatsbürger Serbiens sichtvermerksfrei ins Bundesgebiet eingereist und wäre daher auf Grund der oben angeführten Rechtsgrundlagen verpflichtet gewesen, nach drei Monaten wieder auszureisen. Dieser Verpflichtung ist er jedoch nicht nachgekommen, sondern ist er nach zulässiger Inlandsantragstellung im Bundesgebiet verblieben, wodurch er gegen die in Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz NAG normierte Verpflichtung, die Entscheidung über seinen Erstniederlassungsbewilligungsantrag in der Folge im Ausland abzuwarten, verstoßen hat. Einen diesbezüglichen Zusatzantrag

Paragraph 21, Absatz 3, NAG hat er trotz entsprechender Belehrung der belangten Behörde nicht gestellt. Zu den Normen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom

  1. Oktober 2010, Zl. B 1462/06, aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 NAG als auch der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm. Abs. 5 leg. cit. erfüllt (vgl. VwGH,
  2. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zu den Normen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  3. Oktober 2010, Zl. B 1462/06, aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG als auch der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Absatz 5, leg. cit. erfüllt vergleiche VwGH,
  4. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Gerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG sowie § 292 Abs. 2 ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der §§ 291a ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das „Existenzminimum“) keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG - die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des § 11 Abs. 5 NAG, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die §§ 291a ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH, 22.März 2011, Zl. 2007/18/0689).Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Gerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Absatz 4, ASVG sowie Paragraph 292, Absatz 2, ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in Paragraph 293, ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der Paragraphen 291 a, ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das „Existenzminimum“) keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG - die ausdrücklich anhand des Paragraph 293, ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des Paragraph 11, Absatz 5, NAG, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die Paragraphen 291 a, ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH, 22.März 2011, Zl. 2007/18/0689). Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (vgl. VwGH,
  5. Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH,
  6. Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629).Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen vergleiche VwGH,
  7. Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen vergleiche VwGH,
  8. Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629). Im Rahmen des aufzubringenden "Haushaltseinkommens"

§ 11Abs. 5 NAG i

Vm. § 293 ASVG ist der Bezug von Kinderbetreuungsgeld zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 18. Februar 2010, Zl. 2009/22/0026).Im Rahmen des aufzubringenden "Haushaltseinkommens"

Paragraph 11, Absatz 5, NAG in Verbindung mit Paragraph 293, ASVG ist der Bezug von Kinderbetreuungsgeld zu berücksichtigen vergleiche VwGH vom

  1. Februar 2010, Zl. 2009/22/0026). Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in § 11 Abs. 5 NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 NAG auf § 293 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. § 11 Abs. 5
  2. Satz NAG stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten den nach § 293 ASVG errechneten erforderlichen Einkünften hinzuzählen sind.Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in Paragraph 11, Absatz 5, NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des Paragraph 11, Absatz 5, NAG auf Paragraph 293, ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. Paragraph 11, Absatz 5,
  3. Satz NAG stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten den nach Paragraph 293, ASVG errechneten erforderlichen Einkünften hinzuzählen sind. Durch die demonstrative Aufzählung verschiedener Passiva soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers bzw. im Falle einer Familienzusammenführung des Verpflichteten, die Höhe der erforderlichen Unterhaltsmittel beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Diese Ausgaben sind daher wie bisher vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Dadurch bleibt gewährleistet, dass beispielsweise mit besonders hoher Miete belastete Fremde von vornherein nachweisen müssen, dass sie sich die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können. Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Abs. 5 führt. Diese in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der „freien Station“. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Abs. 5 genannte Posten, vom im Abs. 5 genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den „Freibetrag“ nach § 292 Abs. 3 ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im § 11 Abs. 5 NAG durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff „Mietbelastungen“ nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind (vgl. VwGH,
  4. Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz (vgl. VwGH,
  5. Juni 2012, 2009/22/0350).Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Absatz 5, führt. Diese in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der „freien Station“. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Absatz 5, genannte Posten, vom im Absatz 5, genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den „Freibetrag“ nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im Paragraph 11, Absatz 5, NAG durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff „Mietbelastungen“ nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind vergleiche VwGH,
  6. Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz vergleiche VwGH,
  7. Juni 2012, 2009/22/0350). Bei der Berechnung des Einkommens ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem Durchschnittsnettoeinkommen auszugehen und auch zu berücksichtigen, wenn der Verpflichtete etwa in der Baubranche in der Lage ist, kurzfristig neue Arbeitsplätze zu finden und dadurch seinen Lebensunterhalt zu sichern (vgl. VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2009/21/0157; VwGH vom 27.5.2010, Zl. 2007/21/0008). Bei der Berechnung des Einkommens ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem Durchschnittsnettoeinkommen auszugehen und auch zu berücksichtigen, wenn der Verpflichtete etwa in der Baubranche in der Lage ist, kurzfristig neue Arbeitsplätze zu finden und dadurch seinen Lebensunterhalt zu sichern vergleiche VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2009/21/0157; VwGH vom 27.5.2010, Zl. 2007/21/0008). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ergibt sich bei der Beurteilung der Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft führen könnte, nachstehendes Bild: Der Beschwerdeführer beabsichtigt zu seiner Mutter und seiner Schwester nach Österreich zu ziehen. Demnach wäre zur Sicherung des gemeinsamen Lebensunterhaltes seiner Mutter zusammen mit ihrem Ehegatten ein Betrag in der Höhe von EUR 1.286,03 zu veranschlagen, für seinen Unterhalt und jenen seiner Schwester wären jeweils weitere EUR 132,34 zu diesem Betrag hinzuzuzählen, was insgesamt einen Betrag von EUR 1.550,71 monatlich ergibt. Zusätzlich fallen für die gemeinsame Wohnung Mietkosten in der Höhe von monatlich EUR 549,13 an und ist von Frau Biljana V. eine monatliche Kreditrate in der Höhe von EUR 336,14 sowie von Herrn Andreja V. eine monatliche Kreditrate von EUR 25,80 zu zahlen. Betreffend diese Belastungen ist jedoch der Betrag nach § 292 Abs. 3 ASVG abzuziehen, was einen Restbetrag von EUR 637,01 ergibt. Somit wäre ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt EUR 2.187,72 zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers samt seiner niedergelassenen Angehörigen im Bundesgebiet nachzuweisen. Der Beschwerdeführer beabsichtigt zu seiner Mutter und seiner Schwester nach Österreich zu ziehen. Demnach wäre zur Sicherung des gemeinsamen Lebensunterhaltes seiner Mutter zusammen mit ihrem Ehegatten ein Betrag in der Höhe von EUR 1.286,03 zu veranschlagen, für seinen Unterhalt und jenen seiner Schwester wären jeweils weitere EUR 132,34 zu diesem Betrag hinzuzuzählen, was insgesamt einen Betrag von EUR 1.550,71 monatlich ergibt. Zusätzlich fallen für die gemeinsame Wohnung Mietkosten in der Höhe von monatlich EUR 549,13 an und ist von Frau Biljana römisch fünf. eine monatliche Kreditrate in der Höhe von EUR 336,14 sowie von Herrn Andreja römisch fünf. eine monatliche Kreditrate von EUR 25,80 zu zahlen. Betreffend diese Belastungen ist jedoch der Betrag nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG abzuziehen, was einen Restbetrag von EUR 637,01 ergibt. Somit wäre ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt EUR 2.187,72 zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers samt seiner niedergelassenen Angehörigen im Bundesgebiet nachzuweisen. Wie bereits festgestellt, lukriert die Mutter des Beschwerdeführers als Zusammenführende unter Berücksichtigung ihrer aliquoten Sonderzahlungen ein monatliches Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von EUR 624,-- und ihr Ehegatte unter Berücksichtigung seiner aliquoten Sonderzahlungen ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.475,
  8. Damit steht ein monatliches Haushaltsnettoeinkommen von EUR 2.099,48 zur Verfügung. Das monatlich zur Verfügung stehende Nettoeinkommen liegt somit mit einem Betrag von EUR 88,24 unter dem Betrag der erforderlich wäre, um von einem hinreichend gesicherten Lebensunterhalt des Beschwerdeführers ausgehen zu können. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm. Abs. 5 NAG sind somit nicht erfüllt. Das monatlich zur Verfügung stehende Nettoeinkommen liegt somit mit einem Betrag von EUR 88,24 unter dem Betrag der erforderlich wäre, um von einem hinreichend gesicherten Lebensunterhalt des Beschwerdeführers ausgehen zu können. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG sind somit nicht erfüllt.

§ 11Abs.

1 Z 5 NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung des erlaubten visafreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes in Österreich vorliegt. Des Weiteren dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden

§ 11Abs.

2 Z 4 NAG nur dann erteilt werden, wenn sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. § 11 Abs. 3 NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses ua. nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG sowie trotz Ermangelung der Voraussetzung ua.

§ 11Abs.

2 Z 4 NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung des erlaubten visafreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes in Österreich vorliegt. Des Weiteren dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG nur dann erteilt werden, wenn sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses ua. nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG sowie trotz Ermangelung der Voraussetzung ua.

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG aus, Art. 8 EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff. NAG (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 29/2009) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH,

  1. September 2007, B 1150/07, VwGH,
  2. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
  3. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387).Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG aus, Artikel 8, EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff. NAG (in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH,
  4. September 2007, B 1150/07, VwGH,
  5. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
  6. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH,
  7. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH,
  8. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182). Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH,
  9. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH,
  10. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182). Eine wie vom Gerichtshof geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen führt zu nachstehenden Erwägungen: Wesentlich erscheint bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels der unrechtmäßige Aufenthalt des Rechtsmittelwerbers in Österreich über nunmehr mehr als sechs Monate hinweg und weiters, dass sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Auf das dadurch beeinträchtigte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Dem steht jedoch die Tatsache gegenüber, dass die Mutter des Beschwerdeführers, mit welcher dieser ein Familienleben in Österreich seit zumindest August 2013 entfaltet und welches auch während des Aufenthaltes des Einschreiters in Serbien tatsächlich gepflogen wurde, in Österreich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt und bestrebt ist, ihre Familie in Österreich zusammenzuführen. Auch ist anzumerken, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers über einen Zeitraum von drei Monaten rechtmäßig war. Zusätzlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit September 2013 in Österreich die Schule besucht. Auch steht zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in Österreich familiäre Bindungen dahingehend aufweist, dass seine Mutter und seine Halbschwester im Bundesgebiet leben, in Serbien bestehen Bindungen derart, dass sein Vater, seine Großmutter und sein Großvater dort leben. Nicht zu übersehen ist auch, dass - wie dargelegt - die Mutter des Beschwerdeführers über eine Aufenthaltsbewilligung in Österreich verfügt und ihren Lebensmittelpunkt bereits seit mehr als elf Jahren im Bundesgebiet hat. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer bereits von Juni 2007 bis ca. März 2011 im Bundesgebiet gelebt und die Schule besucht, wobei er über entsprechende Aufenthaltstitel verfügte. Diese Tatsachen abgewogen mit dem über sechs Monate hin bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich und dem Bestehen der Gefahr, dass der Aufenthalt des Rechtsmittelwerbers eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft mit sich bringen könnte, führen zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels. Abschließend ist auszuführen, dass mit Ausnahme des behandelten unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und der Gefahr, dass sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, wobei die Unterschreitung des erforderlichen Richtsatzes sich als eher geringfügig darstellt, die weiteren allgemeinen und speziellen gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels als erfüllt erscheinen. Wie bereits festgestellt, ist keine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer aktenkundig. Der Anspruch auf eine - gerade noch - ortsübliche Unterkunft wurde nachgewiesen, öffentliche Interessen stehen dem Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht entgegen. Der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist gegeben. Als minderjähriger lediger Sohn einer Drittstaatsangehörigen ist er deren Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG. Als solcher ist dem Beschwerdeführer unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ dann zu erteilen, wenn ein Quotenplatz vorhanden ist, er die Voraussetzungen des
  11. Teils des NAG erfüllt und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ innehat. Wie das Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben hat, verfügt die Mutter des Beschwerdeführers über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ und sind somit auch die Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gegeben. Als minderjähriger lediger Sohn einer Drittstaatsangehörigen ist er deren Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Als solcher ist dem Beschwerdeführer unter den Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ dann zu erteilen, wenn ein Quotenplatz vorhanden ist, er die Voraussetzungen des
  12. Teils des NAG erfüllt und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ innehat. Wie das Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben hat, verfügt die Mutter des Beschwerdeführers über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ und sind somit auch die Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gegeben. Auf Grund des Vorliegens sämtlicher allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 NAG mit Ausnahme des Vorliegens der Überschreitung der Dauer des erlaubten visumsfreien Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und des Bestehens der Gefahr, dass sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, sowie des Überwiegens seiner privaten Interessen auf Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens in Österreich über die dagegenstehenden öffentlichen Interessen, war der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern und der begehrte Aufenthaltstitel zu erteilen. Auf Grund des Vorliegens sämtlicher allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, NAG mit Ausnahme des Vorliegens der Überschreitung der Dauer des erlaubten visumsfreien Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und des Bestehens der Gefahr, dass sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, sowie des Überwiegens seiner privaten Interessen auf Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens in Österreich über die dagegenstehenden öffentlichen Interessen, war der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern und der begehrte Aufenthaltstitel zu erteilen. Die Befristung des erteilten Aufenthaltstitels gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG und die Tatsache, dass der Reisepass des Beschwerdeführers nur bis zum
  13. Februar 2015 gültig ist.Die Befristung des erteilten Aufenthaltstitels gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG und die Tatsache, dass der Reisepass des Beschwerdeführers nur bis zum
  14. Februar 2015 gültig ist. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung zur Frage, ob im Falle des beabsichtigten Zuzugs eines Minderjährigen zu seinem leiblichen Elternteil und seinem Stiefelternteil zur Berechnung des Haushaltseinkommens im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG der Ehegattenrichtsatz

§ 293Abs.

1 ASVG heranzuziehen ist, fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung zur Frage, ob im Falle des beabsichtigten Zuzugs eines Minderjährigen zu seinem leiblichen Elternteil und seinem Stiefelternteil zur Berechnung des Haushaltseinkommens im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG der Ehegattenrichtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG heranzuziehen ist, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.11479.2014

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