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{'item': 'VGW-141/053/4711/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.06.2014 GeschäftszahlVGW-141/053/4711/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper über das Rechtsmittel der Frau Kristina W. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Sozialzentrum für den

  1. und
  2. Bezirk, vom 28.2.2013, Zahl: MA 40 - SZ 9/11 - SH/2013/148999-001, betreffend Mindestsicherung, Abweisung den BESCHLUSS gefasst: I. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3, 2.Satz, VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.römisch eins. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2 Punkt S, a, t, z,, VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen wird. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Aktenlage im Verwaltungsverfahren
  3. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 20.11.2012 einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung, konkret auf die Zuerkennung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs stellte. Basierend darauf führte die Magistratsabteilung 40 ein Ermittlungsverfahren durch, in dessen Verlauf die Beschwerdeführerin unter anderem eine mit 12.11.2012 datierte Wertnachricht der Bank Austria über eine prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g Einkommenssteuergesetz vorlegte. Die an die Beschwerdeführerin gerichtete Mitteilung wies als garantiertes Vertragsguthaben unter der Rubrik „Stand der erworbenen Garantie (garantierter Kapitalstand)" einen Betrag von 14.582,41 € aus. Die daraufhin an die Beschwerdeführerin gerichtete Aufforderung gemäß § 16 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) vom 23.01.2013 enthielt folgenden Auftrag:
  4. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 20.11.2012 einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung, konkret auf die Zuerkennung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs stellte. Basierend darauf führte die Magistratsabteilung 40 ein Ermittlungsverfahren durch, in dessen Verlauf die Beschwerdeführerin unter anderem eine mit 12.11.2012 datierte Wertnachricht der Bank Austria über eine prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß Paragraph 108 g, Einkommenssteuergesetz vorlegte. Die an die Beschwerdeführerin gerichtete Mitteilung wies als garantiertes Vertragsguthaben unter der Rubrik „Stand der erworbenen Garantie (garantierter Kapitalstand)" einen Betrag von 14.582,41 € aus. Die daraufhin an die Beschwerdeführerin gerichtete Aufforderung gemäß Paragraph 16, Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) vom 23.01.2013 enthielt folgenden Auftrag: „Der aktuelle Rückkaufwert der Zukunftsvorsorge lautend auf W. Kristina (Polizze ...) muss hieramts nachgereicht werden, sowie muss Aufklärung darüber gegeben werden, ob die Vorsorge sofort aufgelöst werden kann, und wenn nicht, wann der ehestmögliche Zeitpunkt dafür ist. Hierfür ist eine unterschriebene Bestätigung der Bank Austria unbedingt nachzureichen ! Sollte die die Auflösung nicht möglich sein, so ist eine Ruhendstellung der Prämienvorsorge zu veranlassen und hieramts nachzuweisen (Bestätigung Bank Austria)"
  5. In der Folge teilte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 08.02.2013 mit, dass der Rückkauf der Zukunftsvorsorge erstmalig am 01.08.2017 möglich sei und daher auch die Bekanntgabe des derzeitigen Rückkaufswertes nicht möglich wäre. Die Ruhendstellung sei per 01.08.2013 möglich. Ein entsprechender Antrag sei von ihr an die Bank Austria übermittelt worden, welche ihr eine Bestätigung darüber zukommen lassen werde. Diese werde sie der Behörde umgehend zur Verfügung stellen. Daraufhin erging der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 28.02.2013, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde. Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben. Bekämpfter Verwaltungsakt
  6. Der Spruch des bekämpften Bescheides hat folgenden Wortlaut: „Sehr geehrte Antragstellerin, ihr Antrag vom 08.11.2012 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) wird abgewiesen." Rechtsgrundlagen: § 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.“Rechtsgrundlagen: Paragraph 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.“
  7. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Antragstellerin ein Vermögen aus einer Lebensversicherung mit unbekannter Höhe habe. Ihr Einkommen und verwertbares Vermögen würden somit auch ausreichen, um ihre Bedarfe aus eigenen Mitteln zu decken, weshalb ihr Antrag abzuweisen gewesen sei. Beschwerdevorbringen
  8. In ihrer Berufung, die nunmehr nach der seit 01.01.2014 geltenden Rechtslage als Beschwerde zu behandeln ist, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie über das gegenständliche Vermögen aus einer Zukunftsvorsorge mit der angeführten Polizzennummer nicht verfügen könne. Bereits mit ihrer E-Mail vom 08.02.2013 habe sie mitgeteilt, dass sie über das Vermögen vor dem 01.08.2017 nicht verfügen könne und auch keinen Zugriff darauf habe, da der Rückkauf der Zukunftsvorsorge erstmalig am 01.08.2017 möglich sei. Aus diesem Grund sei auch die Bekanntgabe eines derzeitigen Rückkaufswertes nicht möglich. Auch eine Ruhendstellung sei erstmalig mit 01.08.2013 möglich. Weiters wolle sie darauf hinweisen, dass diese Zukunftsvorsorge von ihrem Vater eröffnet und eingezahlt werde. Sie könne daher aus ihrem Einkommen und verwertbaren Vermögen ihren Bedarf nicht abdecken und begründe damit ihren Berufungsantrag. Beschwerdeverfahren
  9. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie die in der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2013 erfolgte Einvernahme der Beschwerdeführerin. In dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, innerhalb von drei Wochen die Bestätigung der Versicherung darüber vorzulegen, dass eine vorzeitige Auflösung des Vertrages selbst unter Inkaufnahme wirtschaftlicher Nachteile rechtlich nicht möglich sei. Daraufhin übermittelte die Beschwerdeführerin mit der E-Mail vom 20.08.2013 eine Bestätigung der Bank Austria mit folgendem Wortlaut: „Sehr geehrte Frau W., hiermit bestätigen wir, dass es sich bei dem genannten Vertrag um ein staatlich gefördertes Produkt handelt und in der gesetzlichen Mindestbindefrist von zehn Jahren nicht gekündigt werden darf."
  10. Ergänzend wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20.09.2013 aufgefordert, eine Kopie der Vertragsbedingungen für die gegenständliche Lebensversicherung vorzulegen. Aus den in der Folge übermittelten Vertragsbedingungen geht unter Punkt 8.2 Folgendes hervor: „Mit der Beantragung der staatlichen Prämienförderung haben Sie sich unwiderruflich verpflichtet, für den Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Betrages auf eine Rückzahlung Ihrer vertraglichen Ansprüche zu verzichten. Nach Ablauf eines Versicherungsjahres können Sie den Vertrag entweder prämienfrei stellen (§ 9) oder, sofern der Zeitraum von zehn Jahren bereits verstrichen ist, die Auszahlung des Rückkaufswertes zuzüglich der erworbenen Gewinnbeteiligung verlangen."„Mit der Beantragung der staatlichen Prämienförderung haben Sie sich unwiderruflich verpflichtet, für den Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Betrages auf eine Rückzahlung Ihrer vertraglichen Ansprüche zu verzichten. Nach Ablauf eines Versicherungsjahres können Sie den Vertrag entweder prämienfrei stellen (Paragraph 9,) oder, sofern der Zeitraum von zehn Jahren bereits verstrichen ist, die Auszahlung des Rückkaufswertes zuzüglich der erworbenen Gewinnbeteiligung verlangen." Maßgeblicher Sachverhalt
  11. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner rechtlichen Beurteilung das in den Punkten 1 bis 7 dargestellte Geschehen im Verwaltungs- sowie im Gerichtsverfahren zugrunde. Rechtliche Würdigung
  12. Die im gegebenen Fall maßgebliche Bestimmung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) lautet wie folgt: Anrechnung von Vermögen § 12.

(1)Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.Paragraph 12,
(1)Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(2)Soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, gelten als verwertbar:
(2)Soweit keine Ausnahmeregelung nach Absatz 3, anzuwenden ist, gelten als verwertbar:
  1. unbewegliches Vermögen;
  2. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.
(3)Als nicht verwertbar gelten:
  1. Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;
  2. Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
  3. Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
  4. unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient;
  5. verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 (Vermögensfreibetrag);
  6. verwertbares Vermögen nach Absatz 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, (Vermögensfreibetrag);
  7. sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen.
  8. Die maßgebliche Bestimmung des Einkommenssteuergesetzes (EStG) lautet wie folgt: Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge § 108g.
(1)Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 2) Beiträge zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung, wird ihm unter den nachstehenden Voraussetzungen auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet:Paragraph 108 g,
(1)Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (Paragraph eins, Absatz 2,) Beiträge zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung, wird ihm unter den nachstehenden Voraussetzungen auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet: 1. Der Steuerpflichtige bezieht keine gesetzliche Alterspension. 2. Der Steuerpflichtige gibt eine Erklärung ab, in der er sich unwiderruflich verpflichtet, für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages auf eine Rückzahlung des aus den geleisteten Beiträgen resultierenden Anspruches zu verzichten. 3. Hat der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Antragstellung das 50. Lebensjahr vollendet, kann er sich auch wahlweise unwiderruflich verpflichten, zu verzichten
  1. a)auf eine Rückzahlung des aus den geleisteten Beiträgen resultierenden Anspruchs bis zum Bezug einer gesetzlichen Alterspension und
  2. b)auf eine Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 im Falle des Bezuges einer gesetzlichen Alterspension vor Ablauf von zehn Jahren (Z 2).
  3. b)auf eine Verfügung im Sinne des Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer eins, im Falle des Bezuges einer gesetzlichen Alterspension vor Ablauf von zehn Jahren (Ziffer 2,). Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschalbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie bemisst. Der Prozentsatz beträgt 2,75% zuzüglich des nach § 108 Abs. 1 ermittelten Prozentsatzes. Von der Erstattung ausgenommen sind Einmalprämien im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 2 und 3.Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschalbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie bemisst. Der Prozentsatz beträgt 2,75% zuzüglich des nach Paragraph 108, Absatz eins, ermittelten Prozentsatzes. Von der Erstattung ausgenommen sind Einmalprämien im Sinne des Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, 11. Im gegenständlichen Fall war strittig, ob das angesparte Vermögen im Rahmen der Zukunftsvorsorge gemäß § 108g Einkommenssteuergesetz vor Ablauf von zehn Jahren ab der ersten Einzahlung tatsächlich dh rechtlich dem Zugriff der Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, gänzlich entzogen ist oder aber, wovon offenbar die belangt Behörde ausging, ein Zugriff durch vorzeitige Kündigung - wenn auch mit Abschlägen verbunden - rechtlich möglich ist. Im ersten Fall würde die Beschwerdeführerin daher über kein verwertbares Vermögen verfügen, in der zweiten von der Behörde angenommenen Variante dagegen schon.11. Im gegenständlichen Fall war strittig, ob das angesparte Vermögen im Rahmen der Zukunftsvorsorge gemäß Paragraph 108 g, Einkommenssteuergesetz vor Ablauf von zehn Jahren ab der ersten Einzahlung tatsächlich dh rechtlich dem Zugriff der Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, gänzlich entzogen ist oder aber, wovon offenbar die belangt Behörde ausging, ein Zugriff durch vorzeitige Kündigung - wenn auch mit Abschlägen verbunden - rechtlich möglich ist. Im ersten Fall würde die Beschwerdeführerin daher über kein verwertbares Vermögen verfügen, in der zweiten von der Behörde angenommenen Variante dagegen schon. 12. Dazu ist festzuhalten, dass diese Rechtsfrage im Rahmen der Entscheidung über eine Verfahrensklage vom Oberlandesgericht Wien zu prüfen war. Dazu ist auf das Urteil dieses Gerichtes zur Zl 4 R 328/10z vom 16. März 2011 zu verweisen, in dem zur Frage der vorzeitigen Auflösung einer unter Anwendung des § 108g EStG zustande gekommenen Lebensversicherungsvertrages Folgendes festgestellt wird:12. Dazu ist festzuhalten, dass diese Rechtsfrage im Rahmen der Entscheidung über eine Verfahrensklage vom Oberlandesgericht Wien zu prüfen war. Dazu ist auf das Urteil dieses Gerichtes zur Zl 4 R 328/10z vom 16. März 2011 zu verweisen, in dem zur Frage der vorzeitigen Auflösung einer unter Anwendung des Paragraph 108 g, EStG zustande gekommenen Lebensversicherungsvertrages Folgendes festgestellt wird: „1. Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge ist eine Weiterentwicklung der „Abfertigung NEU". Alle Steuerpflichtigen sollen unabhängig davon, ob sie tatsächlich Einkommensteuer zahlen, in den Genuss einer geförderten Zukunftsvorsorge kommen (Doralt/Ruppe Steuerrecht 19 Rz 799). Diese ist eine durch Erstattung von Einkommensteuer (Lohnsteuer) bzw. Leistung eines Beitrages staatlich geförderte Form einer Altersvorsorge. Sie kann in Form einer Beteiligung an Pensionsinvestmentfonds, durch eine Mitarbeitervorsorgekasse oder durch den Abschluss einer Rentenversicherung (somit auch in Form einer fondsgebundenen oder indexgebundenen Lebensversicherung) abgeschlossen werden. Ein wesentliches Element ist die Kapitalanlage mindestens zu 40 % in Aktien, die an einer in einem Mitgliedstaat des EWR gelegenen Börse zum Handel zugelassen sind, wobei in diesem Staat der Anteil der Börsekapitalisierung am Bruttosozialprodukt ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf. Es handelt sich also um eine Kombination der Förderung der Altersvorsorge mit einer Förderung verhältnismäßig wenig entwickelter nationaler Finanzmärkte (vgl. Baran, Österreichisches Versicherungsaufsichtsrecht, 2008, 63). Es handelt sich also um eine Kombination der Förderung der Altersvorsorge mit einer Förderung verhältnismäßig wenig entwickelter nationaler Finanzmärkte vergleiche Baran, Österreichisches Versicherungsaufsichtsrecht, 2008, 63). 2. Zur Gesetzeslage: Nach § 6 Abs 1 Z 1 KSchG sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen im Sinn des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen sich der Unternehmer eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist ausbedingt, während deren der Verbraucher an den Vertrag gebunden ist. Das VersVG geht bei auf unbestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnissen (dauernde Versicherung) von einer Kündbarkeit (bei mindestens einmonatiger und maximal dreimonatiger Frist) nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode aus. Auf das Kündigungsrecht können die Parteien einverständlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten; ein Verbraucher kann bei mehr als dreijährigem Versicherungsverhältnis zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen (§ 8 VersVG). Sind laufende Prämien zu entrichten, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Ist eine Kapitalversicherung für den Todesfall in der Art genommen, dass der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiss ist, so steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht (§ 165 VersVG).2. Zur Gesetzeslage: Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen im Sinn des Paragraph 879, ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen sich der Unternehmer eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist ausbedingt, während deren der Verbraucher an den Vertrag gebunden ist. Das VersVG geht bei auf unbestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnissen (dauernde Versicherung) von einer Kündbarkeit (bei mindestens einmonatiger und maximal dreimonatiger Frist) nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode aus. Auf das Kündigungsrecht können die Parteien einverständlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten; ein Verbraucher kann bei mehr als dreijährigem Versicherungsverhältnis zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen (Paragraph 8, VersVG). Sind laufende Prämien zu entrichten, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Ist eine Kapitalversicherung für den Todesfall in der Art genommen, dass der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiss ist, so steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht (Paragraph 165, VersVG). Wird eine solche Kapitalversicherung für den Todesfall durch Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung aufgehoben, so hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert zu erstatten (§ 176 VersVG). Von diesen Bestimmungen darf zum Nachteil des Versicherungsnehmers nicht abgegangen werden (§§ 15a, 178 VersVG). Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge ist im Einkommenssteuergesetz wie folgt geregelt:Wird eine solche Kapitalversicherung für den Todesfall durch Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung aufgehoben, so hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert zu erstatten (Paragraph 176, VersVG). Von diesen Bestimmungen darf zum Nachteil des Versicherungsnehmers nicht abgegangen werden (Paragraphen 15 a, 178, VersVG). Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge ist im Einkommenssteuergesetz wie folgt geregelt: Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge § 108g.
(1): „Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 2) Beiträge zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung, wird ihm unter den nachstehenden Voraussetzungen auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet:
  1. Der Steuerpflichtige bezieht keine gesetzliche Alterspension.
  2. Der Steuerpflichtige gibt eine Erklärung ab, in der er sich unwiderruflich verpflichtet, für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages auf eine Rückzahlung des aus den geleisteten Beiträgen resultierenden Anspruches zu verzichten.
  3. Hat der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Antragstellung das
  4. Lebensjahr vollendet, kann er sich auch wahlweise unwiderruflich verpflichten, zu verzichten a) auf eine Rückzahlung des aus den geleisteten Beiträgen resultierenden Anspruchs bis zum Bezug einer gesetzlichen Alterspension und b) auf eine Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 im Falle des Bezuges einer gesetzlichen Alterspension vor Ablauf von zehn Jahren (Z 2). [...]Paragraph 108 g,
(1): „Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (Paragraph eins, Absatz 2,) Beiträge zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung, wird ihm unter den nachstehenden Voraussetzungen auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet:
  1. Der Steuerpflichtige bezieht keine gesetzliche Alterspension.
  2. Der Steuerpflichtige gibt eine Erklärung ab, in der er sich unwiderruflich verpflichtet, für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages auf eine Rückzahlung des aus den geleisteten Beiträgen resultierenden Anspruches zu verzichten.
  3. Hat der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Antragstellung das
  4. Lebensjahr vollendet, kann er sich auch wahlweise unwiderruflich verpflichten, zu verzichten a) auf eine Rückzahlung des aus den geleisteten Beiträgen resultierenden Anspruchs bis zum Bezug einer gesetzlichen Alterspension und b) auf eine Verfügung im Sinne des Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer eins, im Falle des Bezuges einer gesetzlichen Alterspension vor Ablauf von zehn Jahren (Ziffer 2,). [...] Verfügung des Steuerpflichtigen über Ansprüche § 108i.
(1): Nach einem Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages (§ 108g Abs. 1) kann der Steuerpflichtige
  1. die Auszahlung der aus seinen Beiträgen resultierenden Ansprüche verlangen. In diesem Fall treten die Rechtsfolgen des § 108g Abs. 5 ein,
  2. die Übertragung seiner Ansprüche auf eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung verlangen,
  3. die Überweisung seiner Ansprüche.... verlangen."Paragraph 108 i,
(1): Nach einem Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages (Paragraph 108 g, Absatz eins,) kann der Steuerpflichtige
  1. die Auszahlung der aus seinen Beiträgen resultierenden Ansprüche verlangen. In diesem Fall treten die Rechtsfolgen des Paragraph 108 g, Absatz 5, ein,
  2. die Übertragung seiner Ansprüche auf eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung verlangen,
  3. die Überweisung seiner Ansprüche.... verlangen."
  4. Die nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914, 915 ABGB) vorzunehmende Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat sich am Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RS0050063; RS0008901). Im Rahmen einer Verbandsklage muss die Auslegung von Klauseln nach ständiger Rechtsprechung stets „im kundenfeindlichsten Sinn" erfolgen; danach ist zu prüfen, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten vorliegt (RS0016590). Im Unterlassungsprozess nach § 28 KSchG kann auch auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen nicht Rücksicht genommen werden; für eine geltungserhaltende Reduktion ist - auch im Bereich des Versicherungsvertragsrechtes - kein Raum (RS0038205).
  5. Die nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (Paragraphen 914, 915, ABGB) vorzunehmende Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat sich am Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RS0050063; RS0008901). Im Rahmen einer Verbandsklage muss die Auslegung von Klauseln nach ständiger Rechtsprechung stets „im kundenfeindlichsten Sinn" erfolgen; danach ist zu prüfen, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten vorliegt (RS0016590). Im Unterlassungsprozess nach Paragraph 28, KSchG kann auch auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen nicht Rücksicht genommen werden; für eine geltungserhaltende Reduktion ist - auch im Bereich des Versicherungsvertragsrechtes - kein Raum (RS0038205).
  6. Wenn im vorliegenden Fall strittig ist, ob der Versicherungsnehmer bei einer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge vor Ablauf der Mindestbindefrist kündigen kann, dann soll eingangs verdeutlicht werden, dass es damit um die Frage geht, ob als Konsequenz der Kündigung die (teilweise) Rückerstattung (durch Rückkauf) - sohin die Rückerlangung (eines Teiles) des Kapitals möglich ist, oder ob es dem Versicherungsnehmer diesfalls nur erlaubt ist, keine weiteren Einzahlungen zu tätigen, er aber seine Einzahlungen nicht vor 10 Jahren wieder antasten kann. Letzteres ist derzeit vom Ergebnis her durch eine - in den Bedingungen vorgesehene - Prämienfreistellung ohnehin möglich. Eine Kündigung, mit der nur eine Freistellung von der Bezahlung der Beiträge, aber kein Zugriff auf Einzahlungen verbunden ist, wäre ihres Zweckes beraubt.
  7. In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, das Kapital könne vor 10 Jahren nicht an den Steuerpflichtigen ausbezahlt werden (Doralt, Einkommensteuergesetz § 108i Rz 3; Friessnegg/ Lachmayer, Rahmenbedingungen der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge, zuvo 2007, 67; Kristen/Pinggera/Schön Abfertigung NEU BMVG, Bundesgesetz über die Betriebliche Mitarbeitervorsorge und Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge, 2004, 349; Ryda/Langheinrich, Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach den §§ 108g bis 108i EStG 1988, FJ 2006, 128). Doralt merkt ausdrücklich an, die Kapitalbindung solle gefördert werden, die Mobilität des Kunden werde dadurch erheblich eingeschränkt. Eine Bindung gebe es auch beim Bausparen, doch sei es dort möglich, sein Kapital vorzeitig herauszunehmen, wenn auch mit Verlust der Prämien. Im Fall der §§ 108g - i EStG sei dies aber für zehn Jahre absolut nicht möglich, auch nicht durch Inkaufnahme einer Prämienrückzahlung bzw. Nachversteuerung (Doralt, Einkommenssteuergesetz § 108g Rz 5, 7). Auch Hohl (Lebensversicherungen als steuerliche Vorsorgemodelle im Konkurs des Versicherungsnehmers - keine vorzeitige Zugriffsmöglichkeit für den Masseverwalter, RATG 2007/47 9,465) kommt letztlich zum Ergebnis, dass § 21 KO (nunmehr § 21 IO) im Hinblick auf die Bestimmungen des Steuerrechts keine wirksame Grundlage für eine vorzeitige Zugriffsmöglichkeit auf die veranlagten Gelder darstelle. Auf den Sonderfall des Konkurses im Zusammenhang mit steuerlichen Vorsorgemodellen habe der Gesetzgeber nicht Bedacht genommen. Mangels vorzeitiger Auflösungsmöglichkeit sei der Rücktritt des Masseverwalters so wie eine Prämienfreistellung zu behandeln. Auch zu Gunsten der Masse könne bei der prämienbegünstigten Pensionsvorsorge erst am Ende der vertraglichen Laufzeit, bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge erst am Ende der Mindestlaufzeit auf das Kapital gegriffen werden.
  8. In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, das Kapital könne vor 10 Jahren nicht an den Steuerpflichtigen ausbezahlt werden (Doralt, Einkommensteuergesetz Paragraph 108 i, Rz 3; Friessnegg/ Lachmayer, Rahmenbedingungen der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge, zuvo 2007, 67; Kristen/Pinggera/Schön Abfertigung NEU BMVG, Bundesgesetz über die Betriebliche Mitarbeitervorsorge und Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge, 2004, 349; Ryda/Langheinrich, Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach den Paragraphen 108 g bis 108 i EStG 1988, FJ 2006, 128). Doralt merkt ausdrücklich an, die Kapitalbindung solle gefördert werden, die Mobilität des Kunden werde dadurch erheblich eingeschränkt. Eine Bindung gebe es auch beim Bausparen, doch sei es dort möglich, sein Kapital vorzeitig herauszunehmen, wenn auch mit Verlust der Prämien. Im Fall der Paragraphen 108 g, - i EStG sei dies aber für zehn Jahre absolut nicht möglich, auch nicht durch Inkaufnahme einer Prämienrückzahlung bzw. Nachversteuerung (Doralt, Einkommenssteuergesetz Paragraph 108 g, Rz 5, 7). Auch Hohl (Lebensversicherungen als steuerliche Vorsorgemodelle im Konkurs des Versicherungsnehmers - keine vorzeitige Zugriffsmöglichkeit für den Masseverwalter, RATG 2007/47 9,465) kommt letztlich zum Ergebnis, dass Paragraph 21, KO (nunmehr Paragraph 21, IO) im Hinblick auf die Bestimmungen des Steuerrechts keine wirksame Grundlage für eine vorzeitige Zugriffsmöglichkeit auf die veranlagten Gelder darstelle. Auf den Sonderfall des Konkurses im Zusammenhang mit steuerlichen Vorsorgemodellen habe der Gesetzgeber nicht Bedacht genommen. Mangels vorzeitiger Auflösungsmöglichkeit sei der Rücktritt des Masseverwalters so wie eine Prämienfreistellung zu behandeln. Auch zu Gunsten der Masse könne bei der prämienbegünstigten Pensionsvorsorge erst am Ende der vertraglichen Laufzeit, bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge erst am Ende der Mindestlaufzeit auf das Kapital gegriffen werden. Bresich/Klingenbrunner (Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge des Gemeinschuldners im Konkursverfahren, ZIK 2008/187) orten einen Mangel an Trennung zwischen zivilrechtlichen Rahmenbedingungen des Grundgeschäftes und dessen steuerlicher Behandlung. Sie schließen daraus, dass in den Materialien der Entwurf auf den Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen), nicht jedoch auf Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG (Zivilrecht) gestützt werde, dass der Gesetzgeber keinen „Durchgriff" steuerrechtlicher Regelungen auf das Zivilrecht habe anordnen wollen. Eine derart weite Beschränkung der Möglichkeit zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses sei auch in Hinblick auf Art 5 StGG und den daraus abgeleiteten Schutz der Privatautonomie verfassungsrechtlich problematisch. Es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er mit §§ 108g ff EStG die Möglichkeit habe schaffen wollen, dass der Gemeinschuldner einfach - etwa auch noch kurz vor Konkurseröffnung - seine letzte noch vorhandene Liquidität in eine prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge einbezahle, um sie so vor dem Zugriff des Masseverwalters und der Gläubiger (zumindest bis zum Ablauf der Mindestlaufzeit) bewahren zu können. Bresich/Klingenbrunner kommen daher zum Resümee, dass - wie auch grundsätzlich bei Lebensversicherungen und Bausparverträgen - die vorzeitige Rücktrittsmöglichkeit des Masseverwalters nach § 21 KO (nunmehr § 21 10) den steuerrechtlichen Regelungen vorgehe.Bresich/Klingenbrunner (Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge des Gemeinschuldners im Konkursverfahren, ZIK 2008/187) orten einen Mangel an Trennung zwischen zivilrechtlichen Rahmenbedingungen des Grundgeschäftes und dessen steuerlicher Behandlung. Sie schließen daraus, dass in den Materialien der Entwurf auf den Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG (Bundesfinanzen), nicht jedoch auf Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG (Zivilrecht) gestützt werde, dass der Gesetzgeber keinen „Durchgriff" steuerrechtlicher Regelungen auf das Zivilrecht habe anordnen wollen. Eine derart weite Beschränkung der Möglichkeit zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses sei auch in Hinblick auf Artikel 5, StGG und den daraus abgeleiteten Schutz der Privatautonomie verfassungsrechtlich problematisch. Es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er mit Paragraphen 108 g, ff EStG die Möglichkeit habe schaffen wollen, dass der Gemeinschuldner einfach - etwa auch noch kurz vor Konkurseröffnung - seine letzte noch vorhandene Liquidität in eine prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge einbezahle, um sie so vor dem Zugriff des Masseverwalters und der Gläubiger (zumindest bis zum Ablauf der Mindestlaufzeit) bewahren zu können. Bresich/Klingenbrunner kommen daher zum Resümee, dass - wie auch grundsätzlich bei Lebensversicherungen und Bausparverträgen - die vorzeitige Rücktrittsmöglichkeit des Masseverwalters nach Paragraph 21, KO (nunmehr Paragraph 21, 10) den steuerrechtlichen Regelungen vorgehe. Kriegner (Ist die prämienbegünstigte Zukunfts- Vorsorge tatsächlich 10 Jahre unwiderruflich gebunden? ÖStZ 2009,15ff) führt aus, es sei schon auf den ersten Blick erkennbar, dass die Rechtsfolgen der beiden Normen (§ 165 VersVG und § 108g ff EStG) nicht miteinander im Widerspruch stünden. Die Rechtsfolge des § 165 Abs. 1 VersVG sei die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit. § 108g Abs 1 EStG habe als Rechtsfolge die Gewährung einer staatlichen Prämie angeordnet. Der unwiderrufliche Anspruchsverzicht sei dort nicht als Rechtsfolge angeordnet, sondern bloßes Tatbestandsmerkmal. Dies hätte aber zur Konsequenz, dass die abgegebene Erklärung nach § 108 g Abs 1 EStG regelmäßig nichtig wäre. Der Gedanke der Einheit der Rechtsordnung verlange eine sinnvolle Abstimmung dieser Normen. Der Zweck des § 165 VersVG liege in der Möglichkeit, sich finanziell belastender Verträge entledigen zu können, jener der §§ 108g ff EStG in der Schaffung des Zugangs aller Steuerpflichtigen zu einer geförderten Zukunftsvorsorge - unabhängig von der tatsächlichen Zahlung von Einkommensteuer. Es werde aber damit nicht bezweckt, gesetzlich eingeräumte Kündigungs- bzw. Schutzrechte von Versicherungsnehmern zu beseitigen. Die unwiderrufliche Erklärung widerspräche auch dem zwingenden Lösungs- bzw. Schutzrecht des § 10 Abs 2 InvFG. Das Tatbestandsmerkmal der Unwiderruflichkeit sei bei verfassungskonformer Interpretation im Sinne der Einheit der Rechtsordnung als widerruflich auszulegen, mit der Rechtsfolge der Kündigungsmöglichkeit gemäß § 165 VersVG bzw § 10 Abs 2 InvFG und der Rückerstattung der erstatteten Einkommensteuer (Anmerkung: bzw. Prämie) an den Staat im Sinne des §§ 108g Abs 5 EStG.Kriegner (Ist die prämienbegünstigte Zukunfts- Vorsorge tatsächlich 10 Jahre unwiderruflich gebunden? ÖStZ 2009,15ff) führt aus, es sei schon auf den ersten Blick erkennbar, dass die Rechtsfolgen der beiden Normen (Paragraph 165, VersVG und Paragraph 108 g, ff EStG) nicht miteinander im Widerspruch stünden. Die Rechtsfolge des Paragraph 165, Absatz eins, VersVG sei die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit. Paragraph 108 g, Absatz eins, EStG habe als Rechtsfolge die Gewährung einer staatlichen Prämie angeordnet. Der unwiderrufliche Anspruchsverzicht sei dort nicht als Rechtsfolge angeordnet, sondern bloßes Tatbestandsmerkmal. Dies hätte aber zur Konsequenz, dass die abgegebene Erklärung nach Paragraph 108, g Absatz eins, EStG regelmäßig nichtig wäre. Der Gedanke der Einheit der Rechtsordnung verlange eine sinnvolle Abstimmung dieser Normen. Der Zweck des Paragraph 165, VersVG liege in der Möglichkeit, sich finanziell belastender Verträge entledigen zu können, jener der Paragraphen 108 g, ff EStG in der Schaffung des Zugangs aller Steuerpflichtigen zu einer geförderten Zukunftsvorsorge - unabhängig von der tatsächlichen Zahlung von Einkommensteuer. Es werde aber damit nicht bezweckt, gesetzlich eingeräumte Kündigungs- bzw. Schutzrechte von Versicherungsnehmern zu beseitigen. Die unwiderrufliche Erklärung widerspräche auch dem zwingenden Lösungs- bzw. Schutzrecht des Paragraph 10, Absatz 2, InvFG. Das Tatbestandsmerkmal der Unwiderruflichkeit sei bei verfassungskonformer Interpretation im Sinne der Einheit der Rechtsordnung als widerruflich auszulegen, mit der Rechtsfolge der Kündigungsmöglichkeit gemäß Paragraph 165, VersVG bzw Paragraph 10, Absatz 2, InvFG und der Rückerstattung der erstatteten Einkommensteuer (Anmerkung: bzw. Prämie) an den Staat im Sinne des Paragraphen 108 g, Absatz 5, EStG.
  9. Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes liegt - entgegen der Referenz des Klägers auf 8 Ob 23/09g - zur Kündbarkeit einer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge nicht vor. Die Entscheidung vom 30.7.2009, 8 Ob 23/09g, befasst sich lediglich mit der Frage der Anwendbarkeit des Rechtsmittelausschlusses nach § 84 Abs 3 KO (nunmehr IO). Der OGH bestätigte die Zurückweisung des von der Gläubigerin erhobenen Rekurses gegen den dem Schuldner erteilten Auftrag des Erstgerichtes, eine bei der Gläubigerin abgeschlossene Förderpension aufzukündigen, den Erlös auf ein Konto des Gerichtes zu überweisen und darüber zu berichten, als unzulässig. Einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob lediglich wirtschaftliche oder rechtliche Interessen der Rechtsmittelwerberin als Vertragspartnerin des Schuldners durch diesen „Beschluss" des Erstgerichts berührt seien, bedürfe es nicht. Soweit überblickbar hat bisher lediglich das Handelsgericht Wien in seiner Entscheidung vom 27.2.2009, 50 R 95/08i, zur vorliegenden Problematik Stellung genommen und die Normen des EStG als bloß auf das Verhältnis der Abgabenbehörde zum Steuerpflichtigen Bezug nehmend und daher ohne Auswirkungen auf das zwischen den Parteien geschlossene Vertragsverhältnis beurteilt. Da die Äußerung des Nationalratsausschusses nicht als authentische Interpretation des Gesetzgebers aufzufassen sei, komme ihr auch keine normative Wirkung zu. Es ergebe sich nicht, warum ein zehnjähriger Verzicht auf die Rückzahlung der geleisteten Beiträge zur Erreichung des Zieles notwendig sei, alle Steuerpflichtigen unabhängig davon, ob sie tatsächlich Einkommensteuer bezahlten, in den Genuss einer Förderung der Zukunftsvorsorge kommen zu lassen.
  10. Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes liegt - entgegen der Referenz des Klägers auf 8 Ob 23/09g - zur Kündbarkeit einer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge nicht vor. Die Entscheidung vom 30.7.2009, 8 Ob 23/09g, befasst sich lediglich mit der Frage der Anwendbarkeit des Rechtsmittelausschlusses nach Paragraph 84, Absatz 3, KO (nunmehr IO). Der OGH bestätigte die Zurückweisung des von der Gläubigerin erhobenen Rekurses gegen den dem Schuldner erteilten Auftrag des Erstgerichtes, eine bei der Gläubigerin abgeschlossene Förderpension aufzukündigen, den Erlös auf ein Konto des Gerichtes zu überweisen und darüber zu berichten, als unzulässig. Einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob lediglich wirtschaftliche oder rechtliche Interessen der Rechtsmittelwerberin als Vertragspartnerin des Schuldners durch diesen „Beschluss" des Erstgerichts berührt seien, bedürfe es nicht. Soweit überblickbar hat bisher lediglich das Handelsgericht Wien in seiner Entscheidung vom 27.2.2009, 50 R 95/08i, zur vorliegenden Problematik Stellung genommen und die Normen des EStG als bloß auf das Verhältnis der Abgabenbehörde zum Steuerpflichtigen Bezug nehmend und daher ohne Auswirkungen auf das zwischen den Parteien geschlossene Vertragsverhältnis beurteilt. Da die Äußerung des Nationalratsausschusses nicht als authentische Interpretation des Gesetzgebers aufzufassen sei, komme ihr auch keine normative Wirkung zu. Es ergebe sich nicht, warum ein zehnjähriger Verzicht auf die Rückzahlung der geleisteten Beiträge zur Erreichung des Zieles notwendig sei, alle Steuerpflichtigen unabhängig davon, ob sie tatsächlich Einkommensteuer bezahlten, in den Genuss einer Förderung der Zukunftsvorsorge kommen zu lassen.
  11. Nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung (RS0008856, RS0074824, RS0116996) ist eine Auslegung zu bevorzugen, bei der Widersprüche oder gar Diskrepanzen zur verfassungsrechtlichen Lage vermieden werden. Jedoch hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 3.3.2003, VfSIg 16821, bei Überprüfung des in § 1 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Anteile an Pensionsinvestmentfonds, BGBl II 447/1999 (PIF-VO), vorgesehenen Ausschlusses einer Verpfändung, Veräußerung oder Rückgabe der Anteile sowie der Unwiderruflichkeit des Auszahlungsplanes auch bei geänderter Geschäftsgrundlage, diese Bestimmung wegen des Zieles der Schaffung eines neuen Produktes (§ 108b EStG, Pensionszusatzversicherung, prämienbegünstigter Pensionsinvestmentfonds) als weder gesetz-, noch erfassungswidrig beurteilt und für sachlich gerechtfertigt befunden. Berücksichtige man den Gesetzeszweck der Schaffung einer Pensionsvorsorge, dann verbiete sich eine einschränkende Auslegung des Begriffes „unwiderruflicher Auszahlungsplan" auf das bloße Verbot einer ordentlichen Kündigung. Der Verfassungsgerichtshof vermochte keine Unsachlichkeit darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber bei einer - noch dazu steuerbegünstigten - Sparform für einen bestimmten Zweck (Pensionsvorsorge), der naturgemäß erst langfristig erreicht werden könne, eine langfristige Bindung des Kapitals vorsehe. Es sei sachlich gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber steuerliche Anreize mit Verpflichtungen verbinde, die sicherstellen sollten, dass die angesparten Beträge auch tatsächlich der Pension dienten. Wegen der sachlichen Rechtfertigung ergäbe sich auch keine Notwendigkeit, aus verfassungsrechtlichen Gründen, etwa wegen des Schutzes des Eigentums oder der Gleichheit, den Begriff „unwiderruflicher Auszahlungsplan" einschränkend auszulegen. Demgemäß stünden bei einem solchen Gesetzeszweck einer Auslegung der §§ 108g-i EStG als §§ 165, 176 VersVG derogierend keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen.
  12. Nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung (RS0008856, RS0074824, RS0116996) ist eine Auslegung zu bevorzugen, bei der Widersprüche oder gar Diskrepanzen zur verfassungsrechtlichen Lage vermieden werden. Jedoch hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 3.3.2003, VfSIg 16821, bei Überprüfung des in Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Anteile an Pensionsinvestmentfonds, Bundesgesetzblatt Teil 2, 447 aus 1999, (PIF-VO), vorgesehenen Ausschlusses einer Verpfändung, Veräußerung oder Rückgabe der Anteile sowie der Unwiderruflichkeit des Auszahlungsplanes auch bei geänderter Geschäftsgrundlage, diese Bestimmung wegen des Zieles der Schaffung eines neuen Produktes (Paragraph 108 b, EStG, Pensionszusatzversicherung, prämienbegünstigter Pensionsinvestmentfonds) als weder gesetz-, noch erfassungswidrig beurteilt und für sachlich gerechtfertigt befunden. Berücksichtige man den Gesetzeszweck der Schaffung einer Pensionsvorsorge, dann verbiete sich eine einschränkende Auslegung des Begriffes „unwiderruflicher Auszahlungsplan" auf das bloße Verbot einer ordentlichen Kündigung. Der Verfassungsgerichtshof vermochte keine Unsachlichkeit darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber bei einer - noch dazu steuerbegünstigten - Sparform für einen bestimmten Zweck (Pensionsvorsorge), der naturgemäß erst langfristig erreicht werden könne, eine langfristige Bindung des Kapitals vorsehe. Es sei sachlich gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber steuerliche Anreize mit Verpflichtungen verbinde, die sicherstellen sollten, dass die angesparten Beträge auch tatsächlich der Pension dienten. Wegen der sachlichen Rechtfertigung ergäbe sich auch keine Notwendigkeit, aus verfassungsrechtlichen Gründen, etwa wegen des Schutzes des Eigentums oder der Gleichheit, den Begriff „unwiderruflicher Auszahlungsplan" einschränkend auszulegen. Demgemäß stünden bei einem solchen Gesetzeszweck einer Auslegung der Paragraphen 108 g, -, i, EStG als Paragraphen 165, 176, VersVG derogierend keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen.
  13. Die Formulierung in § 108b EStG, wonach eine Pensionszusatzversicherung eine Rentenversicherung ist, auf die, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt (Abs 1 Z 1), die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes für Rentenversicherungen gelten, und der Rückkauf ausgeschlossen ist (Abs 4), macht für die Pensionszusatzversicherung eindeutig, dass bei Schaffung der Bestimmung die zivilrechtlichen Regeln des VersVG bedacht wurden. Eine solche Auseinandersetzung ist bei §§ 108g-i EStG nicht erkennbar. Unnachvollziehbar bleiben an dieser Stelle die Ausführungen der Beklagten, der Gesetzgeber habe bei § 108i EStG mit gutem Grund den Begriff Rückkauf vermieden und stattdessen den etwas weiteren Begriff Kündigung verwendet (ON 11, Seite 8), findet sich doch weder in der Überschrift noch in der Textierung die Formulierung „Kündigung".
  14. Die Formulierung in Paragraph 108 b, EStG, wonach eine Pensionszusatzversicherung eine Rentenversicherung ist, auf die, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt (Absatz eins, Ziffer eins,), die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes für Rentenversicherungen gelten, und der Rückkauf ausgeschlossen ist (Absatz 4,), macht für die Pensionszusatzversicherung eindeutig, dass bei Schaffung der Bestimmung die zivilrechtlichen Regeln des VersVG bedacht wurden. Eine solche Auseinandersetzung ist bei Paragraphen 108 g, -, i, EStG nicht erkennbar. Unnachvollziehbar bleiben an dieser Stelle die Ausführungen der Beklagten, der Gesetzgeber habe bei Paragraph 108 i, EStG mit gutem Grund den Begriff Rückkauf vermieden und stattdessen den etwas weiteren Begriff Kündigung verwendet (ON 11, Seite 8), findet sich doch weder in der Überschrift noch in der Textierung die Formulierung „Kündigung".
  15. Selbst ohne ausdrücklichen Ausschluss des Rückkaufs oder Verweis auf die (sonstigen) Bestimmungen des VersVG steht der von der Klägerin angestrebten Auslegung jedoch der (vorrangige [RS0008800]) klare Wortlaut „unwiderruflich verpflichtet, für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages auf eine Rückzahlung des aus den geleisteten Beiträgen resultierenden Anspruches" in § 108g EStG und die Formulierung, der Steuerpflichtige könne „nach einem Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Betrages die Auszahlung....verlangen" (§ 108i EStG), entgegen. Sowohl „unwiderruflich" als auch „mindestens" tragen schon für sich den Bedeutungsgehalt des Unabänderbaren in Bezug auf ein Abgehen vom Kündigungsverzicht und einer Unterschreitung des zehnjährigen Zeitraumes in sich.
  16. Selbst ohne ausdrücklichen Ausschluss des Rückkaufs oder Verweis auf die (sonstigen) Bestimmungen des VersVG steht der von der Klägerin angestrebten Auslegung jedoch der (vorrangige [RS0008800]) klare Wortlaut „unwiderruflich verpflichtet, für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages auf eine Rückzahlung des aus den geleisteten Beiträgen resultierenden Anspruches" in Paragraph 108 g, EStG und die Formulierung, der Steuerpflichtige könne „nach einem Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Betrages die Auszahlung....verlangen" (Paragraph 108 i, EStG), entgegen. Sowohl „unwiderruflich" als auch „mindestens" tragen schon für sich den Bedeutungsgehalt des Unabänderbaren in Bezug auf ein Abgehen vom Kündigungsverzicht und einer Unterschreitung des zehnjährigen Zeitraumes in sich.
  17. Eine einschränkende Interpretation gegen diesen klaren Wortlaut kommt hier nicht in Betracht. Die teleologische Reduktion stellt bei zu weit geratenen gesetzlichen Tatbeständen das Gegenstück zur Analogie dar. Sie verschafft der ratio legis gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung, indem sich die (letztlich den Gesetzeswortlaut korrigierende) Auslegung am Gesetzeszweck orientiert (RS0106113 [T9]). Eine teleologische Reduktion erfordert den Nachweis, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und dass sie sich von den „eigentlich gemeinten" Fallgruppen so weit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre (RS0106113 [T6]).
  18. Ein derartiger Nachweis lässt sich im vorliegenden Fall den Materialien nicht entnehmen. Daran vermag auch eine nach Erlassung des Urteils des Handelsgerichtes Wien unterbliebene und vom Kläger geforderte Klarstellung nichts zu ändern, kann doch dem Gesetzgeber nicht durch die Erlassung eines (einzigen) Urteiles aufgezwungen werden, Gesetze umzuformulieren. Im Gegenteil liegt der Gesetzeszweck hier nicht nur in der vom Kläger (und in der Entscheidung des Handelsgerichtes Wien) angeführten steuerlichen Begünstigung einer „Sparform", sondern es dient diese Prämie als Anreiz dem Zweck der Schaffung der „dritten Säule" zur Entlastung des staatlichen Pensionssystems (vgl Payerer SWK 2003/3 mwN). Die private Altersvorsorge sollte gefördert werden (vgl dazu AB 68 BlgNR XXII. GP). Schon anlässlich der Neukonzeption des Abfertigungsrechts im Rahmen der „Abfertigung NEU" durch das BMVG (Bundesgesetz über die betriebliche Mitarbeitervorsorge) war ein Konsens darüber erzielt worden, dass die begünstigte Vorsorge für Arbeitnehmer in Zukunft eine Erweiterung erfahren sollte. Auch für nicht vom BMVG erfasste Personengruppen sollte ein steuerlich attraktives freiwilliges Eigenvorsorgemodell geschaffen werden. Dies wurde in der Folge vorgezogen und bereits im Zuge des Hochwasserentschädigungs- und Wiederaufbaugesetzes (BGBl I Nr 155/2002, HWG) erlassen (Kristen/Pinggera/Schön aao 347mwN). Die Ansicht des Handelsgerichts Wien, Feststellungen eines Nationalratsausschusses seien nicht als authentische Interpretation des Gesetzgebers aufzufassen, es käme daher solchen keine normative Kraft zu, ist grundsätzlich zutreffend (vgl dazu RS0008907 [T2]), spricht man doch von einer authentischen Interpretation dann, wenn das zur Aufstellung oder Änderung der Grundnorm berechtigte Organ bestimmt, in welchem Sinn eine Norm zu verstehen ist. Dies bedeutet die Anordnung einer Rückwirkung (RS0008905). Die Gesetzesmaterialien sind weder das Gesetz selbst noch interpretieren sie dieses authentisch (RS0008799 [T3]). Es bestehen aber keine Bedenken, eine aus dem Gesetz erschlossene Meinung durch Heranziehung der Gesetzesmaterialien zu überprüfen (RS0008799 [TI]). Der Ausschussbericht des Finanzausschusses (AB 1285 BlgNR XXI. GP) - in der Regierungsvorlage war die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge noch nicht enthalten gewesen (RV 1277 BlgNR XXI. GP) - stützt aber die schon aus dem Wortlaut „unwiderruflich" bzw. „nach dem Ablauf von mindestens zehn Jahren" gewonnene Interpretation (zur Heranziehung des Ausschussberichtes bei der Auslegung vgl. etwa auch RS0008907; RS0052341; OGH 10.3.2008, 10 Ob 113/07a; 20.05.2008, 4 Ob 83/08x; 1.4.2009, 9 ObA 126/08g; 4.8.2009, 9 ObA 155/08x). Dem Ausschussbericht ist nämlich u.a. Folgendes zu entnehmen: „...Die Prämie steht nur dann zu, wenn sich der Steuerpflichtige unwiderruflich zu einer mindestens zehnjährigen Kapitalbindung verpflichtet. Innerhalb dieser Frist ist es dem Steuerpflichtigen absolut nicht möglich - auch nicht durch Inkaufnahme einer Prämienrückzahlung bzw. einer Nachversteuerung -, sein Kapital abzuziehen. Nach Ablauf der Zehnjahresfrist kann der Steuerpflichtige über sein Kapital nach Maßgabe des § 108i Z 1, Z 2 oder 3 EstG 1988 verfügen.
  19. Ein derartiger Nachweis lässt sich im vorliegenden Fall den Materialien nicht entnehmen. Daran vermag auch eine nach Erlassung des Urteils des Handelsgerichtes Wien unterbliebene und vom Kläger geforderte Klarstellung nichts zu ändern, kann doch dem Gesetzgeber nicht durch die Erlassung eines (einzigen) Urteiles aufgezwungen werden, Gesetze umzuformulieren. Im Gegenteil liegt der Gesetzeszweck hier nicht nur in der vom Kläger (und in der Entscheidung des Handelsgerichtes Wien) angeführten steuerlichen Begünstigung einer „Sparform", sondern es dient diese Prämie als Anreiz dem Zweck der Schaffung der „dritten Säule" zur Entlastung des staatlichen Pensionssystems vergleiche Payerer SWK 2003/3 mwN). Die private Altersvorsorge sollte gefördert werden vergleiche dazu Ausschussbericht 68 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode Schon anlässlich der Neukonzeption des Abfertigungsrechts im Rahmen der „Abfertigung NEU" durch das BMVG (Bundesgesetz über die betriebliche Mitarbeitervorsorge) war ein Konsens darüber erzielt worden, dass die begünstigte Vorsorge für Arbeitnehmer in Zukunft eine Erweiterung erfahren sollte. Auch für nicht vom BMVG erfasste Personengruppen sollte ein steuerlich attraktives freiwilliges Eigenvorsorgemodell geschaffen werden. Dies wurde in der Folge vorgezogen und bereits im Zuge des Hochwasserentschädigungs- und Wiederaufbaugesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 155 aus 2002,, HWG) erlassen (Kristen/Pinggera/Schön aao 347mwN). Die Ansicht des Handelsgerichts Wien, Feststellungen eines Nationalratsausschusses seien nicht als authentische Interpretation des Gesetzgebers aufzufassen, es käme daher solchen keine normative Kraft zu, ist grundsätzlich zutreffend vergleiche dazu RS0008907 [T2]), spricht man doch von einer authentischen Interpretation dann, wenn das zur Aufstellung oder Änderung der Grundnorm berechtigte Organ bestimmt, in welchem Sinn eine Norm zu verstehen ist. Dies bedeutet die Anordnung einer Rückwirkung (RS0008905). Die Gesetzesmaterialien sind weder das Gesetz selbst noch interpretieren sie dieses authentisch (RS0008799 [T3]). Es bestehen aber keine Bedenken, eine aus dem Gesetz erschlossene Meinung durch Heranziehung der Gesetzesmaterialien zu überprüfen (RS0008799 [TI]). Der Ausschussbericht des Finanzausschusses Ausschussbericht 1285 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode - in der Regierungsvorlage war die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge noch nicht enthalten gewesen Regierungsvorlage 1277 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode - stützt aber die schon aus dem Wortlaut „unwiderruflich" bzw. „nach dem Ablauf von mindestens zehn Jahren" gewonnene Interpretation (zur Heranziehung des Ausschussberichtes bei der Auslegung vergleiche etwa auch RS0008907; RS0052341; OGH 10.3.2008, 10 Ob 113/07a; 20.05.2008, 4 Ob 83/08x; 1.4.2009, 9 ObA 126/08g; 4.8.2009, 9 ObA 155/08x). Dem Ausschussbericht ist nämlich u.a. Folgendes zu entnehmen: „...Die Prämie steht nur dann zu, wenn sich der Steuerpflichtige unwiderruflich zu einer mindestens zehnjährigen Kapitalbindung verpflichtet. Innerhalb dieser Frist ist es dem Steuerpflichtigen absolut nicht möglich - auch nicht durch Inkaufnahme einer Prämienrückzahlung bzw. einer Nachversteuerung -, sein Kapital abzuziehen. Nach Ablauf der Zehnjahresfrist kann der Steuerpflichtige über sein Kapital nach Maßgabe des Paragraph 108 i, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder 3 EstG 1988 verfügen. Demgemäß ist auch eine Herausnahme des Kapitals möglich...". Damit ist zur Formulierung „unwiderruflich" und zur „mindestens zehnjährigen Frist" hervorgestrichen, dass auch eine Rückabwicklung der steuerlichen Begünstigung nicht dazu führen soll, dass das Kapital schon (vorzeitig) abgezogen werden kann. Einer Kündigungsmöglichkeit gegenüber dem Versicherungsunternehmen oder einem Rückkauf wurde damit inhaltlich eine klare Absage erteilt. Die Auslegung des Klägers, die Vorschriften würden nur die steuerliche Behandlung regeln wollen - als Grundlage für eine teleologische Reduktion -, ergibt sich damit aus den Materialien gerade nicht.
  20. Nur am Rande sei erwähnt, dass es für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge besonders eingehende Regelungen gibt, die die Kontrolle und Steuerung der Kapitalanlage betreffen (§ 18 Abs la VAG, vgl dazu Baran Österreichisches Versicherungsaufsichtsrecht, 2008, 65). Nach § 81k VAG ist (auch) in der Lebensversicherung für jeden Versicherungsvertrag die Deckungsrückstellung einzeln zu berechnen (Abs 1). Bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 umfasst die Deckungsrückstellung auch Rückstellungen für Kapitalanlagerisiken, soweit diese über die Kapitalanlagerisiken der Lebensversicherung, deren versicherungstechnische Rückstellungen im Deckungsstock gemäß § 20 Abs 2 Z 1 bedeckt sind, hinausgehen. Die FMA kann mit Verordnung die Voraussetzungen, unter denen solche zusätzliche Rückstellungen zu bilden sind, sowie die erforderliche Höhe dieser Rückstellungen festsetzen; dabei können insbesondere die Mindestbindefrist, die Höhe des Rechnungszinssatzes, die Ertragserwartung der Vermögenswerte, die Volatilität der Vermögenswerte und die Art der Gewinnzuteilung herangezogen werden (Abs 2). Den erläuternden Bemerkungen (AB 68 BlgNR XXII. GP) ist dabei zu entnehmen, dass es sich bei der prämienbegünstigen Zukunftsvorsorge gem. §§ 108g ff EStG um eine wichtige Maßnahme zur Förderung der privaten Altersvorsorge handle. Nach der bestehenden Rechtslage könnten Versicherungsunternehmen diese nur im Rahmen der fonds- und indexgebundenen Lebensversicherung anbieten. Um das Risiko von Verträgen geförderter Zukunftsvorsorge mit der „klassischen" Lebensversicherung vergleichbar zu halten, solle die FMA die Möglichkeit haben, vom verbleibenden Risiko zusätzliche Rückstellungen zu verlangen. Größen, an denen sich eine zusätzliche Rückstellung bemessen könnte, wären etwa die Mindestbindefrist u.a.. Daran zeigt sich, dass die Mindestbindefrist von Einfluss auf das Risiko ist. Als allgemein notorisch kann vorausgesetzt werden, dass der aus einem Kapital zu erreichende Ertrag bei Anlagen grundsätzlich mit der Höhe und der Dauer der Bindung des Kapitals steigt. Die Erreichung des angestrebten Zweckes, Einrichtung einer „dritten" (den Staatshaushalt entlastenden) „Säule" des Pensionssystems, wird in Hinblick auf die Schaffung eines größtmöglichen Kapitals, das der Versicherten-gemeinschaft zur Verrentung zur Verfügung stehen soll, durch eine nicht auflösbare zehnjährige Bindungsfrist gefördert und erfährt dadurch eine zusätzliche sachliche Rechtfertigung aus wirtschaftlicher Sicht. Einer materiellen Notlage des Versicherungsnehmers ist durch die Prämienfreistellung ausreichend Rechnung getragen.
  21. Nur am Rande sei erwähnt, dass es für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge besonders eingehende Regelungen gibt, die die Kontrolle und Steuerung der Kapitalanlage betreffen (Paragraph 18, Abs la VAG, vergleiche dazu Baran Österreichisches Versicherungsaufsichtsrecht, 2008, 65). Nach Paragraph 81 k, VAG ist (auch) in der Lebensversicherung für jeden Versicherungsvertrag die Deckungsrückstellung einzeln zu berechnen (Absatz eins,). Bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß Paragraphen 108 g bis 108 i EStG 1988 umfasst die Deckungsrückstellung auch Rückstellungen für Kapitalanlagerisiken, soweit diese über die Kapitalanlagerisiken der Lebensversicherung, deren versicherungstechnische Rückstellungen im Deckungsstock gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, bedeckt sind, hinausgehen. Die FMA kann mit Verordnung die Voraussetzungen, unter denen solche zusätzliche Rückstellungen zu bilden sind, sowie die erforderliche Höhe dieser Rückstellungen festsetzen; dabei können insbesondere die Mindestbindefrist, die Höhe des Rechnungszinssatzes, die Ertragserwartung der Vermögenswerte, die Volatilität der Vermögenswerte und die Art der Gewinnzuteilung herangezogen werden (Absatz 2,). Den erläuternden Bemerkungen Ausschussbericht 68 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode ist dabei zu entnehmen, dass es sich bei der prämienbegünstigen Zukunftsvorsorge gem. Paragraphen 108 g, ff EStG um eine wichtige Maßnahme zur Förderung der privaten Altersvorsorge handle. Nach der bestehenden Rechtslage könnten Versicherungsunternehmen diese nur im Rahmen der fonds- und indexgebundenen Lebensversicherung anbieten. Um das Risiko von Verträgen geförderter Zukunftsvorsorge mit der „klassischen" Lebensversicherung vergleichbar zu halten, solle die FMA die Möglichkeit haben, vom verbleibenden Risiko zusätzliche Rückstellungen zu verlangen. Größen, an denen sich eine zusätzliche Rückstellung bemessen könnte, wären etwa die Mindestbindefrist u.a.. Daran zeigt sich, dass die Mindestbindefrist von Einfluss auf das Risiko ist. Als allgemein notorisch kann vorausgesetzt werden, dass der aus einem Kapital zu erreichende Ertrag bei Anlagen grundsätzlich mit der Höhe und der Dauer der Bindung des Kapitals steigt. Die Erreichung des angestrebten Zweckes, Einrichtung einer „dritten" (den Staatshaushalt entlastenden) „Säule" des Pensionssystems, wird in Hinblick auf die Schaffung eines größtmöglichen Kapitals, das der Versicherten-gemeinschaft zur Verrentung zur Verfügung stehen soll, durch eine nicht auflösbare zehnjährige Bindungsfrist gefördert und erfährt dadurch eine zusätzliche sachliche Rechtfertigung aus wirtschaftlicher Sicht. Einer materiellen Notlage des Versicherungsnehmers ist durch die Prämienfreistellung ausreichend Rechnung getragen.
  22. Aus der zitierten Entscheidung folgt, dass die 10-Jahres-Frist des § 108g Abs.1 Z 2 Einkommenssteuergesetz und die nach dieser Bestimmung abgegebene unwiderrufliche Erklärung als zwingend auch im Sinn des Zivilrechtes zu verstehen sind und dem Versicherungsnehmer, dessen Produkt unter die angesprochene Bestimmung fällt, kein wie immer gearteter vorzeitiger zivilrechtlicher Zugriff auf das Vertragsguthaben möglich ist. Es ist daher davon auszugehen, dass vor dem frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt kein verwertbares Vermögen im Sinn des § 12 WMG vorliegt. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren ihrer weiteren Anspruchsprüfung diese Rechtsansicht zugrunde zu legen haben.
  23. Aus der zitierten Entscheidung folgt, dass die 10-Jahres-Frist des Paragraph 108 g, Absatz eins, Ziffer 2, Einkommenssteuergesetz und die nach dieser Bestimmung abgegebene unwiderrufliche Erklärung als zwingend auch im Sinn des Zivilrechtes zu verstehen sind und dem Versicherungsnehmer, dessen Produkt unter die angesprochene Bestimmung fällt, kein wie immer gearteter vorzeitiger zivilrechtlicher Zugriff auf das Vertragsguthaben möglich ist. Es ist daher davon auszugehen, dass vor dem frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt kein verwertbares Vermögen im Sinn des Paragraph 12, WMG vorliegt. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren ihrer weiteren Anspruchsprüfung diese Rechtsansicht zugrunde zu legen haben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
  24. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Fragen der Beweiswürdigung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor
  25. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Fragen der Beweiswürdigung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.4711.2014

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