1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) eine Rückkehrentscheidung und
Vm Abs. 2 Z. 6 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen wurde, zu Recht erkannt: Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde (vormals Berufung) des Herrn Sasa M. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 1.8.2013, Zl. 1338904/FrB/13, mit welchem
Paragraph 52, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) eine Rückkehrentscheidung und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG in Verbindung mit § 125 Abs. 22 FPG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge „für den gesamten Schengen-Raum“ entfällt und die zitierten Normen des FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zur Anwendung kommen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 22, FPG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge „für den gesamten Schengen-Raum“ entfällt und die zitierten Normen des FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zur Anwendung kommen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer, den 1968 geborenen Sasa M., Staatsangehörigkeit Serbien,
1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde damit ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum verbunden.
1 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Bescheiderlassung bemessen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer, den 1968 geborenen Sasa M., Staatsangehörigkeit Serbien,
Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde damit ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum verbunden.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Bescheiderlassung bemessen. Begründet wird diese Entscheidung mit dem illegalen Aufenthalt des Berufungswerbers im Bundesgebiet. Er habe sich bereits bis Februar 2013 illegal im Bundesgebiet aufgehalten, sei aber am 9.2.2013 freiwillig ausgereist, weswegen von der Verhängung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot damals abgesehen worden sei. Entgegen seiner damals gegenüber der Fremdenpolizei abgegebenen Zusicherung, während der nächsten sechs Monate nicht wieder ohne Visum einzureisen, sei der Beschwerdeführer am 24.3.2013, also nur ca. zwei Wochen nach seiner freiwilligen Ausreise im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ohne Visum wieder nach Österreich eingereist. Als Grund dafür habe er angegeben, er habe seine an einem Tumor erkrankte Gattin im Spital besuchen wollen. In der dagegen durch einen Verein form- und fristgerecht eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich nicht illegal im Bundesgebiet aufgehalten, da er als serbischer Staatsangehöriger berechtigt sei, jederzeit ohne Visum einzureisen. Außerdem stelle der Aufenthalt des Beschwerdeführers keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, zumal er hier nicht straffällig geworden sei, sondern nur seine kranke Frau besucht habe. Aufgrund dieses Rechtsmittels wurde für den 21.2.2014 eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ausgeschrieben. In Reaktion auf die Ladung gab der Verein, der den Beschwerdeführer vertritt, an, er habe den Kontakt zum Mandanten verloren und habe diesen nicht vom Verhandlungstermin verständigen können. Es werde auch kein Vertreter zur Verhandlung erscheinen. Da zur Verhandlung tatsächlich weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter erscheinen sind und die belangte Behörde auf die Teilnahme verzichtet hatte, erfolgten die Durchführung der Verhandlung sowie die Verkündung des Erkenntnisses in Abwesenheit der Verfahrensparteien. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Sachverhaltsfeststellungen: Der Beschwerdeführer, der 1968 geborene Sasa M., ist Staatsangehöriger von Serbien. Er ist im Bundesgebiet bereits unter diversen Aliasidentitäten (alias Djuro K., alias Alija H., alias Laci N., alias Djuro R.) in Erscheinung getreten und hatte unter dem Namen Djuro K. um Asyl angesucht. Sein Asylantrag war mit Bescheid vom 16.6.2009 rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Serbien ausgewiesen worden. Zugleich waren die Asylanträge seiner Frau (Svetlana M.) und seiner Kinder (Claudia K. und Filip K.) abgewiesen und auch diese nach Serbien ausgewiesen worden. Am 3.2.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet polizeilich zur Anzeige gebracht beanstandet und am 6.2.2013 niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Er sagte aus, mit seinem Sohn Filip K. als Tourist vor 8 Monaten eingereist zu sein und sich seither in Österreich aufzuhalten. Er wisse, dass er nur drei Monate hätte bleiben dürfen, sei aber länger geblieben, weil seine Frau einen Tumor habe und er wolle, dass sie in Österreich behandelt wird. Jetzt wisse er, dass er einen Aufenthaltstitel benötigt hätte und erkläre sich bereit, freiwillig auszureisen. Dem Beschwerdeführer wurde von der Behörde erklärt, dass er, falls er nicht ausreisen oder innerhalb der nächsten 6 Monate ohne Titel wieder einreisen sollte, mit einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot rechnen müsse. Außerdem wurde über den Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet zwischen dem 1.9.2012 und dem 6.2.2013
Vm § 120 Abs. 1 Z 1 FPG eine Geldstrafe von 500,-- Euro verhängt. Das Straferkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Am 3.2.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet polizeilich zur Anzeige gebracht beanstandet und am 6.2.2013 niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Er sagte aus, mit seinem Sohn Filip K. als Tourist vor 8 Monaten eingereist zu sein und sich seither in Österreich aufzuhalten. Er wisse, dass er nur drei Monate hätte bleiben dürfen, sei aber länger geblieben, weil seine Frau einen Tumor habe und er wolle, dass sie in Österreich behandelt wird. Jetzt wisse er, dass er einen Aufenthaltstitel benötigt hätte und erkläre sich bereit, freiwillig auszureisen. Dem Beschwerdeführer wurde von der Behörde erklärt, dass er, falls er nicht ausreisen oder innerhalb der nächsten 6 Monate ohne Titel wieder einreisen sollte, mit einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot rechnen müsse. Außerdem wurde über den Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet zwischen dem 1.9.2012 und dem 6.2.2013
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Geldstrafe von 500,-- Euro verhängt. Das Straferkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Am 9.2.2013 reiste der Beschwerdeführer freiwillig aus. Am 24.3.2013 reiste der Beschwerdeführer aber entgegen seiner gegenüber der Behörde gegebenen Zusage wieder nach Österreich ein, verblieb hier und wurde am 18.7.2013 polizeilich aufgegriffen. Im Zuge der mit ihm am 1.8.2013 aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, nach seinem letzten illegalen Aufenthalt am 9.2.2013 freiwillig ausgereist, danach aber im Bewusstsein, dass dies rechtswidrig war, am 24.3.2013 wieder ohne Sichtvermerk nach Österreich eingereist zu sein und sich hier bis zu seiner polizeilichen Betretung im Juli unrechtmäßig aufgehalten zu haben. Er habe dies getan, weil seine Gattin mit einem Tumor im Spital gelegen sei. Er gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und sei weder kranken- noch sozialversichert. Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen befragt, verwies er auf seine Angaben im Zuge der letzten niederschriftlichen Einvernahme vom 6.2.2013, wonach er kein Einkommen beziehe und kein Vermögen habe. Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch, sodass bei seiner niederschriftlichen Einvernahme die Beiziehung eines Dolmetschers nicht erforderlich war. Rechtliche Beurteilung:
22 FPG sind alle mit Ablauf des
Paragraph 125, Absatz 22, FPG sind alle mit Ablauf des
1 Fremdenpolizeigesetz - FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 ist gegen einen Drittstaatsangehörigen sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz - FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 66, Absatz 4, AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
1 und 2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 wird mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Das Einreiseverbot ist für die Dauer von mindestens 18 Monaten zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist
2 Z 6 FPG insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, wird mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Das Einreiseverbot ist für die Dauer von mindestens 18 Monaten zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen.
1 und 2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 wird mit einer Rückkehrentscheidung
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Erlassung des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Erlassung des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
1 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 61, Absatz eins, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 61, Absatz 2, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
des Schengener Grenzkodex dürfen Drittstaatsangehörige, die zur visafreien Einreise und zu einem daran anknüpfenden dreimonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, dieses Aufenthaltsrecht nach erfolgter Ausreise nicht gleich wieder in Anspruch nehmen, sondern berechtigt die genannte Vorschrift nur zu einem Aufenthalt von bis zu drei Monaten je sechs Monate Zeitraum. Der Beschwerdeführer wäre somit nach seiner ersten Ausreise nach Serbien am 9.2.2013 erst wieder am 9.8.2013 zur neuerlichen Einreise für einen Zeitraum von drei Monaten berechtigt gewesen. Dazu kommt, dass sich der Berufungswerberin gegenwärtig seinen eigenen Angaben zufolge von 24.3.2013 bis 18.7.2013 und somit länger als drei Monate durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat. Da er dafür keinen Aufenthaltstitel vorweisen konnte, ist sein Aufenthalt im Bundesgebiet gleich aus mehreren Gründen rechtswidrig. Allein der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet begründet nach § 52 Abs. 1 FPG schon die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die somit als rechtmäßig zu qualifizieren ist.
, des Schengener Grenzkodex dürfen Drittstaatsangehörige, die zur visafreien Einreise und zu einem daran anknüpfenden dreimonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, dieses Aufenthaltsrecht nach erfolgter Ausreise nicht gleich wieder in Anspruch nehmen, sondern berechtigt die genannte Vorschrift nur zu einem Aufenthalt von bis zu drei Monaten je sechs Monate Zeitraum. Der Beschwerdeführer wäre somit nach seiner ersten Ausreise nach Serbien am 9.2.2013 erst wieder am 9.8.2013 zur neuerlichen Einreise für einen Zeitraum von drei Monaten berechtigt gewesen. Dazu kommt, dass sich der Berufungswerberin gegenwärtig seinen eigenen Angaben zufolge von 24.3.2013 bis 18.7.2013 und somit länger als drei Monate durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat. Da er dafür keinen Aufenthaltstitel vorweisen konnte, ist sein Aufenthalt im Bundesgebiet gleich aus mehreren Gründen rechtswidrig. Allein der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet begründet nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG schon die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die somit als rechtmäßig zu qualifizieren ist. Auch die Verbindung dieser Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot erweist sich als rechtmäßig, zumal in Ansehung des oben geschilderten Verhaltens des Beschwerdeführers, von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die beharrliche Missachtung migrationsrechtlicher Vorschriften seitens des Beschwerdeführers auszugehen war. Das Einreiseverbot wurde von der Behörde zurecht auf § 53 Abs. 2 Z 6 gestützt, zumal der Beschwerdeführer laut aktenkundigem Sozialversicherungsauszug in den letzten 5 Jahren am legalen österreichischen Arbeitsmarkt nicht in Erscheinung getreten ist, nicht zum Zweck der Arbeitsaufnahme eingereist ist, keine Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts nachweisen konnte und nicht einmal über eine Krankenversicherung verfügt. Auch unter diesem Aspekt gefährdet der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung.Auch die Verbindung dieser Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot erweist sich als rechtmäßig, zumal in Ansehung des oben geschilderten Verhaltens des Beschwerdeführers, von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die beharrliche Missachtung migrationsrechtlicher Vorschriften seitens des Beschwerdeführers auszugehen war. Das Einreiseverbot wurde von der Behörde zurecht auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, gestützt, zumal der Beschwerdeführer laut aktenkundigem Sozialversicherungsauszug in den letzten 5 Jahren am legalen österreichischen Arbeitsmarkt nicht in Erscheinung getreten ist, nicht zum Zweck der Arbeitsaufnahme eingereist ist, keine Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts nachweisen konnte und nicht einmal über eine Krankenversicherung verfügt. Auch unter diesem Aspekt gefährdet der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung. Der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot steht auch Art. 8 EMRK nicht entgegen. In diesem Zusammenhang ist zwar festzustellen, dass die Gattin des Beschwerdeführers in Österreich in medizinischer Behandlung war und der Beschwerdeführer, der sich schon während seines im Jahr 2009 negativ abgeschlossenen Asylverfahrens in Österreich aufgehalten hatte, die deutsche Sprache gut beherrscht. Familiäre oder berufliche Bindungen zum Bundesgebiet bestehen dagegen nicht und wurden vom Beschwerdeführer auch gar nicht erst behauptet. Die gegenständliche Rückkehrentscheidung und das damit verbundene Einreiseverbot, das ohnedies mit der Mindestdauer befristet wurde, erweisen sich vor diesem Hintergrund als notwendig zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen und stellen keinen unverhältnismäßig schweren Eingriff in den nach Art. 8 EMRK garantierten Schutz des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers dar. Der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot steht auch Artikel 8, EMRK nicht entgegen. In diesem Zusammenhang ist zwar festzustellen, dass die Gattin des Beschwerdeführers in Österreich in medizinischer Behandlung war und der Beschwerdeführer, der sich schon während seines im Jahr 2009 negativ abgeschlossenen Asylverfahrens in Österreich aufgehalten hatte, die deutsche Sprache gut beherrscht. Familiäre oder berufliche Bindungen zum Bundesgebiet bestehen dagegen nicht und wurden vom Beschwerdeführer auch gar nicht erst behauptet. Die gegenständliche Rückkehrentscheidung und das damit verbundene Einreiseverbot, das ohnedies mit der Mindestdauer befristet wurde, erweisen sich vor diesem Hintergrund als notwendig zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen und stellen keinen unverhältnismäßig schweren Eingriff in den nach Artikel 8, EMRK garantierten Schutz des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers dar. Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum: Wie der VwGH im Erkenntnis vom 22.05.2013, 2013/18/0021, ausdrücklich festgehalten hat, ist es nicht erforderlich, im Spruch des Bescheides, mit dem
Vm Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt. Der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung ergibt sich schon aus dem Gesetz in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen und erfasst die Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sind doch das Vereinigte Königreich und Irland ausgenommen und kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist somit der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Im Spruch des angefochtenen Bescheides war somit die Wortfolge „für den gesamten Schengen-Raum“ zu streichen.Wie der VwGH im Erkenntnis vom 22.05.2013, 2013/18/0021, ausdrücklich festgehalten hat, ist es nicht erforderlich, im Spruch des Bescheides, mit dem
Paragraph 53, Absatz eins, FPG, somit im Sinn des Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt. Der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG festgelegten Anweisung ergibt sich schon aus dem Gesetz in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen und erfasst die Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sind doch das Vereinigte Königreich und Irland ausgenommen und kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist somit der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Im Spruch des angefochtenen Bescheides war somit die Wortfolge „für den gesamten Schengen-Raum“ zu streichen. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Was die Gültigkeit des Einreiseverbots für den gesamten Schengen-Raum betrifft, hat sich das Verwaltungsgericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH orientiert und diese in den Entscheidungsgründen zitiert. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Was die Gültigkeit des Einreiseverbots für den gesamten Schengen-Raum betrifft, hat sich das Verwaltungsgericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH orientiert und diese in den Entscheidungsgründen zitiert. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.6774.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.