1 Fremdenpolizeigesetz - FPG eine Rückkehrentscheidung und
Vm Abs. 2 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 26.5.2014Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Berufung (nunmehr Beschwerde) des Herrn K., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 2.10.2013, Zl. 844451/FrB/13, mit welchem
Paragraph 52, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz - FPG eine Rückkehrentscheidung und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 26.5.2014 zu Recht e r k a n n t: I.
GVG in Verbindung mit § 125 Abs. 22 FPG wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge „für den gesamten Schengen-Raum entfällt und das Fremdenpolizeigesetz - FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zur Anwendung kommt. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 22, FPG wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge „für den gesamten Schengen-Raum entfällt und das Fremdenpolizeigesetz - FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zur Anwendung kommt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer, den am ...1956 geborenen K., Staatsangehörigkeit Bosnien-Herzegowina,
1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Vm Abs. 2 FPG wurde damit ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum verbunden.
1 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Bescheiderlassung bemessen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer, den am ...1956 geborenen K., Staatsangehörigkeit Bosnien-Herzegowina,
Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde damit ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum verbunden.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Bescheiderlassung bemessen. Begründet wird diese Entscheidung mit dem illegalen Aufenthalt des Berufungswerbers im Bundesgebiet. Gegen ihn habe beginnend mit 2.4.2001 ein rechtskräftiges, auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot bestanden. Nach dessen Ablauf sei der Beschwerdeführer am 1.7.2011 nach Österreich visumfrei eingereist. Nach Ablauf der höchstzulässigen Dauer seines visumfreien Aufenthalts sei der Beschwerdeführer nicht ausgereist, sondern illegal im Bundesgebiet verblieben. Wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet sei über den Beschwerdeführer in der Folge eine Verwaltungsstrafe verhängt worden, die mit 23.11.2012 in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin einen Aufenthaltstitel beantragt, doch sei dieser Antrag mit Bescheid vom 18.7.2012 abgewiesen worden. Mit Bescheid vom 26.9.2013 sei schließlich ein gelinderes Mittel als die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers angeordnet worden. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK führt die Behörde aus, der Beschwerdeführer sei verheiratet und frei von gesetzlichen Sorgepflichten. Zu Österreich bestünden weder berufliche noch familiäre Bindungen.Begründet wird diese Entscheidung mit dem illegalen Aufenthalt des Berufungswerbers im Bundesgebiet. Gegen ihn habe beginnend mit 2.4.2001 ein rechtskräftiges, auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot bestanden. Nach dessen Ablauf sei der Beschwerdeführer am 1.7.2011 nach Österreich visumfrei eingereist. Nach Ablauf der höchstzulässigen Dauer seines visumfreien Aufenthalts sei der Beschwerdeführer nicht ausgereist, sondern illegal im Bundesgebiet verblieben. Wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet sei über den Beschwerdeführer in der Folge eine Verwaltungsstrafe verhängt worden, die mit 23.11.2012 in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin einen Aufenthaltstitel beantragt, doch sei dieser Antrag mit Bescheid vom 18.7.2012 abgewiesen worden. Mit Bescheid vom 26.9.2013 sei schließlich ein gelinderes Mittel als die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers angeordnet worden. Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK führt die Behörde aus, der Beschwerdeführer sei verheiratet und frei von gesetzlichen Sorgepflichten. Zu Österreich bestünden weder berufliche noch familiäre Bindungen. In der dagegen durch seinen anwaltlichen Vertreter form- und fristgerecht eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinerzeit das Bundesgebiet verlassen, um das Ende seines Aufenthaltsverbots in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Dann sei er nach Österreich eingereist und habe sich darauf verlassen, dass sein früherer unbefristeter Aufenthaltstitel nach wie vor Geltung habe. Aufgrund dieses Rechtsmittels wurde für den 26.5.2014 eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ausgeschrieben, zu der jedoch trotz fristgerechter Ladung weder der Beschwerdeführer noch sein anwaltlicher Vertreter erschienen sind. Auch die belangte Behörde hat keinen Vertreter zur Verhandlung entsandt. Die Durchführung der Verhandlung sowie die Verkündung des Erkenntnisses erfolgten daher in Abwesenheit der Verfahrensparteien. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Sachverhaltsfeststellungen: Aufgrund der unbestritten gebliebenen Aktenlage wird als erwiesen festgestellt, dass der am ...1956 geborene Beschwerdeführer - er ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina - am 1.4.2011 nach Österreich eingereist ist und sich seitdem hier aufhält. Der Beschwerdeführer hatte sich bereits von 1972 bis 1982, danach von 1991 bis zu seiner Abschiebung im April 2001 in Österreich aufgehalten. Zuletzt verfügte er über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Sein Aufenthalt war allerdings von zahlreichen Straftaten geprägt, sodass über ihn im Jahr 2001 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden war. Da der Beschwerdeführer dem mit diesem Aufenthaltsverbot verbundenen Ausreisebefehl nicht freiwillig entsprochen hatte, wurde er am 5.4.2001 in seinen Herkunftsstaat Bosnien–Herzegowina abgeschoben. Am 24.5.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der jedoch mit Bescheid vom 18.7.2012 abgewiesen wurde. Mit Bescheid vom 23.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung des illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet vom 1.7.2011 bis 27.4.2012 rechtskräftig eine Geldstrafe auferlegt. Am 8.2.2013 stellte die belangte Behörde im Zuge polizeilicher Ermittlungen fest, dass der Beschwerdeführer an seiner Meldeanschrift in Wien, R.-gasse, nicht aufhältig und auch nicht bekannt war. Er wurde daher amtlich abgemeldet. Am 13.5.2013 gab der Beschwerdeführer über eine Flüchtlingshelferin bekannt, dass er um Zustellung von Schriftstücken an eine frühere Anschrift (Wien, Q.-straße) ersuche. Am 19.9.2013 wurde der Beschwerdeführer auf freiem Fuß wegen des Verdachts der schweren Nötigung strafrechtlich zur Anzeige gebracht. Eine Entscheidung über diese Anzeige ist nicht aktenkundig. Am 26.9.2013 wurde er in einem Lokal aufgegriffen und fremdenpolizeilich festgenommen. Mit Bescheid vom selben Tag wurde ihm aufgetragen, sich täglich bei der Polizeiinspektion zu melden. Am 2.10.2013 erging der gegenständlich angefochtene Bescheid. Im Berufungsschriftsatz wird die Adresse des Beschwerdeführers mit Wien, Q.-straße angegeben. Mit Schriftsatz vom 14.5.2014 gab der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers die Vollmachtskündigung bekannt. Abermals ist als Adresse des Beschwerdeführers dessen Anschrift in Wien, Q.-straße angeführt. Eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet besteht nicht. Laut aktenkundiger Sozialversicherungsauskunft war der Beschwerdeführer zwischen 1.4.2011 und 11.5.2012 bei verschiedenen Firmen als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet. Im aktuellen Strafregister scheint kein Eintrag auf. Rechtliche Beurteilung:
22 FPG sind alle mit Ablauf des
Paragraph 125, Absatz 22, FPG sind alle mit Ablauf des
1 Fremdenpolizeigesetz - FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 ist gegen einen Drittstaatsangehörigen sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz - FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 66, Absatz 4, AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
1 und 2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 wird mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Das Einreiseverbot ist für die Dauer von mindestens 18 Monaten zu erlassen.
Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, wird mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Das Einreiseverbot ist für die Dauer von mindestens 18 Monaten zu erlassen.
1 und 2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 wird mit einer Rückkehrentscheidung
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Erlassung des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Erlassung des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
1 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 61, Absatz eins, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 61, Absatz 2, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Vm Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt. Der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung ergibt sich schon aus dem Gesetz in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen und erfasst die Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sind doch das Vereinigte Königreich und Irland ausgenommen und kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist somit der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Im Spruch des angefochtenen Bescheides war somit die Wortfolge „für den gesamten Schengen-Raum“ zu streichen.Wie der VwGH im Erkenntnis vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021, ausdrücklich festgehalten hat, ist es nicht erforderlich, im Spruch des Bescheides, mit dem
Paragraph 53, Absatz eins, FPG, somit im Sinn des Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt. Der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG festgelegten Anweisung ergibt sich schon aus dem Gesetz in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen und erfasst die Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sind doch das Vereinigte Königreich und Irland ausgenommen und kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist somit der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Im Spruch des angefochtenen Bescheides war somit die Wortfolge „für den gesamten Schengen-Raum“ zu streichen. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.7993.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.