GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. BEGRÜNDUNG Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben es zu verantworten, dass Sie am 21.10.2013 um 14:10 Uhr in 1160 Wien, Yppenplatz, eine Verunreinigung nach dem Wr. Reinhaltegesetz begangen haben, indem Sie ein Verpackungsmaterial eines Schleckers auf den Boden geworfen und zurückgelassen haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 2 Abs. 1 und 8 iVm § 6 Abs. 1 Wiener Reinhaltegesetz (Wr.ReiG), LGBI. für Wien Nr. 47/2007 in der geltenden FassungParagraph 2, Absatz eins und 8 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Wiener Reinhaltegesetz (Wr.ReiG), LGBI. für Wien Nr. 47 aus 2007, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 50,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden
Ggemäß Paragraph 6, Absatz eins, Wr.ReiG Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 60,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte, niederschriftlich vor der Erstbehörde zu Protokoll gegebene Beschwerde der Beschuldigten vom 10.2.2014, in welcher sie vorbringt, dass sie keinen Müll auf den Boden geworfen habe. Sie ersuche deshalb um Einstellung des Verfahrens. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde am 1.4.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten. Die Beschwerdeführerin wurde zu dieser Verhandlung ordnungsgemäß geladen, war jedoch bei Aufruf der Sache nicht anwesend (und ist vielmehr erst später, nämlich nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses erschienen). Die Verhandlung wurde in Abwesenheit der Beschwerdeführerin abgehalten. In der Verhandlung wurde die Meldungslegerin, Frau O., als Zeugin einvernommen. Sie gab dabei zu Protokoll, dass sie sich an den konkreten Fall noch sehr gut erinnern könne. Sie habe gesehen wie die Dame einem Kind einen Schlecker ausgepackt und danach das Papier auf den Boden geworfen habe. Ihre Wahrnehmung sei ganz eindeutig gewesen. Sie habe die Dame über die Rechtslage in Kenntnis gesetzt und zur Beseitigung der Verunreinigung aufgefordert. Diesem Auftrag sei diese aber erst nach einer längeren Diskussion, also nicht unverzüglich, nachgekommen. Die Dame habe mit ihr diskutieren wollen und gemeint, das Papier sei versehentlich auf den Boden gefallen. Sie habe aber eindeutig gesehen, dass die Dame das Papier bewusst fallen gelassen habe. Zur Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin:
GVG hindert dann, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Nach dem auch im Verwaltungsstrafverfahren (vgl. § 38 VwGVG, § 24 VStG) anzuwendenden § 19 Abs 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden.
Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG hindert dann, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Nach dem auch im Verwaltungsstrafverfahren vergleiche , Paragraph 38, VwGVG, Paragraph 24, VStG) anzuwendenden Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Das Vorliegen einer der im § 19 Abs. 3 AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann in Bezug auf die behördliche Ladung nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die
GVG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden. Das Vorliegen einer der im Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann in Bezug auf die behördliche Ladung nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die
Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin wurde in der Ladung zu der für den 1.4.2014, 11.30 Uhr anberaumten Verhandlung auf allfällige Säumnisfolgen hingewiesen, in der Ladung wurde ausdrücklich auf den Ort und Zeit des Beginns dieser Verhandlung hingewiesen. Die Beschwerdeführerin ist zu dieser Verhandlung aber nicht erschienen, sondern erst als die Verhandlung geschlossen und das Erkenntnis bereits verkündet war; sie hat den Verhandlungstermin also versäumt, ohne zuvor einen Grund anzugeben, der sie am rechtzeitigen Erscheinen zu dieser Verhandlung hindern würde und der das Versäumen der Verhandlung rechtfertigen hätte können. Eine Verspätung wurde auch nicht in geeigneter Weise - etwa mittels Telefonanruf in der Geschäftsabteilung - bekannt gegeben. Die Verhandlung durfte somit in Abwesenheit der Beschwerdeführerin abgehalten werden. I. Der Beschwerde ist aus folgenden Gründen kein Erfolg beschieden:römisch eins. Der Beschwerde ist aus folgenden Gründen kein Erfolg beschieden:
G ist das Verunreinigen von Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie von öffentlich zugänglichen Grünflächen verboten.
Paragraph 2, Absatz eins, Wr. ReiG ist das Verunreinigen von Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie von öffentlich zugänglichen Grünflächen verboten.
8 leg. cit. hat der Verursacher Verunreinigungen im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub zu beseitigen.
Paragraph 2, Absatz 8, leg. cit. hat der Verursacher Verunreinigungen im Sinne des Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub zu beseitigen.
G begeht, wer entgegen § 2 Abs. 1 Straßen mit öffentlichem Verkehr oder öffentlich zugängliche Grünflächen verunreinigt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 1000, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Tagen zu bestrafen.
Paragraph 6, Absatz eins, Wr. ReiG begeht, wer entgegen Paragraph 2, Absatz eins, Straßen mit öffentlichem Verkehr oder öffentlich zugängliche Grünflächen verunreinigt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 1000, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Tagen zu bestrafen. Gegenständliches Straferkenntnis gründet sich auf die Anzeige der Magistratsabteilung 48, vom 22.10.2013. Darin wird ausgeführt, dass das amtshandelnde Organ beobachtet habe, dass die Beschwerdeführerin das Verpackungsmaterial eines Schleckers auf dem Boden entsorgt habe. Diese sei über die Rechtslage aufgeklärt und ihr ein Organstrafmandat ausgehändigt worden. Da keine fristgerechte Einzahlung erfolgt sei, habe Anzeige erstattet werden müssen. In ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 11.12.2013 brachte die Beschuldigte vor, sie habe das Schleckerpapier nicht auf den Boden geworfen, sondern auf einen Tisch gelegt. Aufgrund der Aussage der in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugin geht das Verwaltungsgericht Wien aber davon aus, dass die Beschwerdeführerin zur Tatzeit am Tatort eine Verunreinigung nach dem Wiener Reinhaltegesetz begangen hat, indem sie das Papier eines Schleckers, den sie zuvor entpackt hatte, auf den Boden geworfen hat. Von der Waste Watcherin auf die Verunreinigung hingewiesen, ist sie dem Auftrag zur Beseitigung dieser Verunreinigung nicht sofort, sondern erst nach längerer Diskussion mit dem Organ nachgekommen. Diese Feststellungen werden im Grunde der unbedenklich scheinenden Anzeige und den damit in Einklang stehenden Angaben der Meldungslegerin in der mündlichen Verhandlung getroffen. Die Meldungslegerin hat als Zeugin in der Verhandlung schlüssig und plausibel ihre damaligen Wahrnehmungen bekräftigt. Sie wurde als Zeugin unter Wahrheitspflicht einvernommen und ist kein Hinweis zu Tage getreten, dass die Zeugin die Beschwerdeführerin wahrheitswidrig belasten hätte wollen. Dagegen erschöpft sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor der Behörde in der bloßen Bestreitung der Tat und war dem erkennenden Gericht durch das unentschuldigte Fernbleiben von der Verhandlung die Möglichkeit genommen, sich im unmittelbaren persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit ihrer Rechtfertigung zu überzeugen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wie zur Anzeige gebracht, einen Papierrest auf die Straße geworfen hat ohne der Aufforderung, diese Verunreinigung zu beseitigen, zügig nachzukommen. Die Verunreinigung wurde daher nicht ohne unnötigen Aufschub im Sinne des § 2 Abs. 8 wieder beseitigt und somit das objektive Tatbild der angelasteten Übertretung durch die Beschwerdeführerin erfüllt.Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wie zur Anzeige gebracht, einen Papierrest auf die Straße geworfen hat ohne der Aufforderung, diese Verunreinigung zu beseitigen, zügig nachzukommen. Die Verunreinigung wurde daher nicht ohne unnötigen Aufschub im Sinne des Paragraph 2, Absatz 8, wieder beseitigt und somit das objektive Tatbild der angelasteten Übertretung durch die Beschwerdeführerin erfüllt. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamkeitsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es
G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).Bei solchen Delikten obliegt es
Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche VwGH 30.6.1998, 96/11/0175). Da dazu von der Beschuldigten nichts vorgebracht wurde, war der Schuldspruch insgesamt zu bestätigen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Verwaltungsübertretung schädigte das durch die gesetzlichen Vorschriften geschützte öffentliche Interesse an der Freihaltung von Straßen mit öffentlichem Verkehr vor Verunreinigungen, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung nicht gering war. Das Verschulden der Beschwerdeführerin kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin gehindert gewesen sein sollte, dem Auftrag zur Beseitigung der Verunreinigung zügig zu entsprechen (in diesem Falle Straflosigkeit anzunehmen gewesen wäre). Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit wurde bereits zutreffend von der belangten Behörde als mildernd gewertet. Erschwerend war nichts. Auf die ungünstige wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin wurde bei der Strafbemessung ausreichend Bedacht genommen, ebenso auf die bestehenden Sorgeverpflichtungen für zwei Kinder. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den gesetzlichen Strafsatz erweist sich die verhängte Geldstrafe als angemessen und keineswegs zu hoch, zumal im Verfahren keine weiteren Milderungsgründe hervorgetreten sind. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe wurde von der Erstbehörde in angemessener Relation zur Geldstrafe bemessen. Eine Herabsetzung der verhängten Strafe kam somit nicht in Betracht, zumal diese auch auf andere Personen abschreckend wirken soll. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch zwei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.059.22392.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.