GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eingestellt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-54 unterlassen zu haben, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom
1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 128,-- Euro, bei Uneinbringlichkeit 26 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer
G ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 12,80 Euro auferlegt.Wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 128,-- Euro, bei Uneinbringlichkeit 26 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 12,80 Euro auferlegt. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten, als „Einspruch“ bezeichneten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er vor seiner Einfahrt gestanden sei und nicht ersichtlich sei, wofür er eigentlich bestraft werden solle. Laut Anzeigenangaben war das Kraftfahrzeug Citroen, Farbe blau, mit dem Kennzeichen W-54 am
einem Leasingvertrag vom
2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen.
Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Dem Akteninhalt nach ist das auf den Beschwerdeführer zugelassene Tatfahrzeug mit dem Kennzeichen W-54 zur Tatzeit in Wien, H.-gasse, vorschriftswidrig abgestellt gewesen, offensichtlich vor der dort befindlichen Haus- und Grundstückseinfahrt. Laut Auskunft der Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft ist die Liegenschaft H.-gasse zur Gänze an den Beschwerdeführer vermietet und betreibt der Beschwerdeführer auf dieser Liegenschaft eine KFZ-Reparaturwerkstätte. Der Mietvertrag enthält auch keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Benutzung aller zur Liegenschaft gehörender Teile. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer über die zur Liegenschaft gehörende Einfahrt allein verfügungsberechtigt ist und sein eigenes Kraftfahrzeug zur Tatzeit vor dieser Einfahrt gestanden ist. Sinn und Zweck einer Lenkeranfrage ist, den Lenker eines vorschriftswidrig abgestellten Kraftfahrzeuges zu ermitteln und gegen diesen ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des begangenen Deliktes einzuleiten. Wenn der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Fahrzeug vor der Einfahrt gestanden ist, über die er alleine verfügungsberechtigt ist, könnte er durch sein Verhalten nur selbst beschwert sein, jedoch keine andere Person. Es gibt daher im vorliegenden Fall kein begründetes Behördeninteresse an der Erteilung einer Lenkerauskunft, da der Beschwerdeführer als allein Verfügungsberechtigter durchaus befugt war, sein eigenes Kraftfahrzeug vor der Einfahrt abzustellen und der Beschwerdeführer daher auch nicht durch das vorschriftswidrige Verhalten eines anderen Fahrzeuglenkers in seinem Interesse „geschädigt“ wurde. In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.5.1964, Zl. 2261/63, verwiesen, wonach derjenige, der über eine Haus- und Grundstückseinfahrt allein verfügungsberechtigt ist, gegen kein Parkverbot verstößt, wenn er sein Fahrzeug vor der Einfahrt abstellt.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut ist im vorliegenden Fall in der Erteilung einer Lenkerauskunft zur Ermittlung eines bestimmten Lenkers zu sehen, der sein Fahrzeug vorschriftswidrig vor einer Hauseinfahrt geparkt hat, wodurch ein berechtigter Lenker an der Zufahrt gehindert war. Da dem Akteninhalt nach der Beschwerdeführer als allein Verfügungsberechtigter mit seinem eigenen Fahrzeug vor der Einfahrt gestanden ist, wurde ein solches Interesse der Behörde an der Ermittlung des Fahrzeuglenkers nicht geschädigt. Aus demselben Grund gibt es auch kein Verschulden des Beschwerdeführers an der Nichtbekanntgabe des Fahrzeuglenkers. Im Hinblick darauf lagen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vor, weswegen der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren spruchgemäß zur Einstellung zu bringen war.Im Hinblick darauf lagen die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vor, weswegen der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren spruchgemäß zur Einstellung zu bringen war. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung war
GVG nicht erforderlich.Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung war
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG nicht erforderlich. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.008.24462.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.