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{'item': 'VGW-032/062/RP07/23829/2014'}

Obsah (8)§ 50§ 45§ 52§ 99§ 64Art 130§ 9§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.06.2014 GeschäftszahlVGW-032/062/RP07/23829/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechts

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G eingestellt.römisch eins.)

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II.)

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.)

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 17.10.2013 um 14.44 Uhr in Wien 6, Mariahilfer Straße 105 als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen WU-... folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges mit allen Rädern auf dem Gehsteig, welcher hiedurch vorschriftswidrig benützt wurde. Wegen Übertretung des § 8 Abs. 4 StVO 1960 wurde

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO 1960 eine Geldstrafe von EUR 88,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt und

§ 64Abs. 2 des VSt

G ein Verfahrenskostenbeitrag der Verwaltungsbehörde von EUR 10,-- vorgeschrieben.Wegen Übertretung des Paragraph 8, Absatz 4, StVO 1960 wurde

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe von EUR 88,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt und

Paragraph 64, Absatz 2, des VStG ein Verfahrenskostenbeitrag der Verwaltungsbehörde von EUR 10,-- vorgeschrieben. Dem Straferkenntnis lag eine Anzeige eines Parkraumüberwachungsorganes der MA 67 zugrunde. Ein Lichtbild wurde beigelegt. Gegen das Straferkenntnis wurde form- und fristgerecht Beschwerde vom Beschwerdeführervertreter eingebracht. Zwei Lichtbilder wurden diesbezüglich bereits mit dem Einspruch gegen die Strafverfügung, der Behörde übermittelt (Seite 17 und 18 des Verwaltungsaktes). In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis vom 14.2.2014 zu MA 67-RV-10095/4/0, ihm zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt am 25.2.2014,

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG i

Vm § 7 Abs 4 VwGVG binnen offener Frist Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien. In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis vom 14.2.2014 zu MA 67-RV-10095/4/0, ihm zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt am 25.2.2014,

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Vw

GVG binnen offener Frist Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien. Anfechtungserklärung: Das von der belangten Behörde erlassene Straferkenntnis wird zur Gänze wegen materieller Rechtswidrigkeit angefochten. Das Straferkenntnis ist gänzlich unberechtigt, weil der Beschuldigte die ihm von der Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Es liegt überhaupt kein Verhalten vor, das als Verwaltungsübertretung einzustufen ist. Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen die Bestrafung als auch gegen die Höhe der Strafe. Begründung: 1.)Bisheriges Vorbringen Das vom Beschuldigten mit Einspruch vom 27.1.2014 erstattete Vorbringen wird auch als Berufungsvorbringen aufrechtgehalten. Zur Vermeidung von Wiederholung wird auf den Einspruch Bezug genommen. 2.)Anschließend an das bereits im Einspruch enthaltene Vorbringen wird ergänzend wie folgt vorgebracht.

  1. a)Entgegen der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses bestehen an der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit keine ausreichend kenntlich gemachten Bodenmarkierungen, sondern vielmehr nur Farbreste, respektive Fragmente von Farblinien, die keine ausreichende Kenntlichkeit haben, die für Markierungen erforderlich wäre. Diese Fragmente haben keine zur Kennzeichnung ausreichende Deutlichkeit und erfüllen damit jedenfalls nicht das Erfordernis einer ausreichend klaren, leicht erkennbaren und unmissverständlichen Regelung iSd § 9 Abs. 4 StVO (vgl. §§ 48 Abs. 1 und 52 Z 13a StVO). Es bestehen daher an dieser Örtlichkeit mangels ordnungsgemäßer Kundmachung keine Regelungen, gegen die der Beschuldigte verstoßen haben könnte. Beweis: vorliegende Lichtbilder.
  2. a)Entgegen der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses bestehen an der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit keine ausreichend kenntlich gemachten Bodenmarkierungen, sondern vielmehr nur Farbreste, respektive Fragmente von Farblinien, die keine ausreichende Kenntlichkeit haben, die für Markierungen erforderlich wäre. Diese Fragmente haben keine zur Kennzeichnung ausreichende Deutlichkeit und erfüllen damit jedenfalls nicht das Erfordernis einer ausreichend klaren, leicht erkennbaren und unmissverständlichen Regelung iSd Paragraph 9, Absatz 4, StVO vergleiche Paragraphen 48, Absatz eins und 52 Ziffer 13 a, StVO). Es bestehen daher an dieser Örtlichkeit mangels ordnungsgemäßer Kundmachung keine Regelungen, gegen die der Beschuldigte verstoßen haben könnte. Beweis: vorliegende Lichtbilder.
  3. b)Sofern man allenfalls davon ausgeht, dass an dieser Örtlichkeit Bodenmarkierungen erkennbar sind, so ist nur eine weiße Linie zu erkennen. Der Bereich, in dem der Beschuldigte den PKW abstellte, war durch eine weiße Bodenmarkierung (weiße Linie)

§ 9Abs 7 i

Vm § 55 Abs 6 StVO als Kfz-Abstellfläche gekennzeichnet. Dieser Bereich war insbesondere auch nicht von einer Sperrfläche oder Zick-Zack-Linie nach § 55 Abs. 4 StVO erfasst. b) Sofern man allenfalls davon ausgeht, dass an dieser Örtlichkeit Bodenmarkierungen erkennbar sind, so ist nur eine weiße Linie zu erkennen. Der Bereich, in dem der Beschuldigte den PKW abstellte, war durch eine weiße Bodenmarkierung (weiße Linie)

Paragraph 9, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 6, StVO als Kfz-Abstellfläche gekennzeichnet. Dieser Bereich war insbesondere auch nicht von einer Sperrfläche oder Zick-Zack-Linie nach Paragraph 55, Absatz 4, StVO erfasst. Auch sonst wies dieser Bereich typische Merkmale einer auf der Fahrbahn gelegenen Fläche zum Abstellen eines Kfz auf. Er unterschied sich optisch insbesondere dadurch, dass dessen Oberfläche Kopfsteinpflaster war, wogegen die Oberfläche der sonstigen Fahrbahn aus Asphalt bestand. Zudem befand sich dieser Bereich der Fahrbahn neben dem Randstein des unmittelbar angrenzenden Gehsteigs. Dieser Bereich war somit insofern als Kfz-Abstellfläche einzustufen.

  1. c)Soweit man allenfalls davon ausgehen wolle, dass bei diesem Bereich neben einer weißen Linie auch eine gelbe Linie angebracht war, so lagen einander widersprechende Bodenmarkierungen vor, sodass keine ordnungsgemäße Kundmachung eines allfälligen Halte- oder Parkverbots und keine ordnungsgemäße Widmung als Gehsteigbereich bestand und ein solches Halte- oder Parkverbot und eine solche Widmung unwirksam waren.
  2. d)Jedenfalls kann den Beschuldigten aufgrund dieser Umstände keine vorwerfbare Unkenntnis eines Halte- oder Parkverbotes angelastet werden, sodass er jedenfalls mangels Verschuldens keine Verwaltungsübertretung begangen hat. Antrag: Aus all diesen Gründen stellt der Beschuldigte daher an das Landesverwaltungsgericht Wien den Antrag

§ 44Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und

§ 50Vw

GVG das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45VSt

G einzustellen. Antrag: Aus all diesen Gründen stellt der Beschuldigte daher an das Landesverwaltungsgericht Wien den Antrag

Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und

Paragraph 50, VwGVG das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, VStG einzustellen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 8 Abs. 4 StVO 1960 normiert, dass die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten ist.Paragraph 8, Absatz 4, StVO 1960 normiert, dass die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten ist.

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist. § 44 Abs. 1 StVO Kundmachung der Verordnungen normiert: Paragraph 44, Absatz eins, StVO Kundmachung der Verordnungen normiert: Die im § 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Die im Paragraph 43, bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 2.4.2014 den Verordnungsakt angefordert. Folgende Stellungnahme wurde am 14.5.2014 übermittelt: Im Zuge der Umgestaltung der Mariahilfer Straße (ca. Anfang August 2013) wurde dieser baulich zurückgesetzte Fahrbahnrand mittels einer weißen Randlinie um etwa 2,0 m vorgezogen und somit wurde durch diese Maßnahme der seinerzeitige Parkstreifen zu einer Gehsteigfläche. § 2 Abs. 1 Z 10 StVO Begriffsbestimmungen normiert: Gehsteig ist ein für den Fußgängerverkehr bestimmter von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. Abgegrenzter Teil der Straße. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO Begriffsbestimmungen normiert: Gehsteig ist ein für den Fußgängerverkehr bestimmter von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. Abgegrenzter Teil der Straße. Ein Gehsteig kann sowohl durch bauliche Maßnahmen als auch durch das Anbringen von Bodenmarkierungen gekennzeichnet werden. Bei entsprechender baulicher Gestaltung bedarf es für die Abgrenzung eines Straßenteiles als Gehsteig keiner Verordnung. VwGH 10.12.1985, 85/18/0144, ÖJZ 1986, 603. Aus dieser obzitierten höchstgerichtlichen Judikatur lässt sich ableiten, dass Bodenmarkierungen, die einen Gehsteig kennzeichnen, zu verordnen sind. In gegenständlichem Fall trifft beides nicht zu, denn ein diesbezüglicher Verordnungsakt liegt dem Gericht bis dato nicht vor und die Bodenmarkierung war zum Tatzeitpunkt nicht deutlich als solche ersichtlich erkennbar.

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

§ 44Abs. 2 Vw

GVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.032.062.RP07.23829.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.