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{'item': 'VGW-102/013/10210/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.06.2014 GeschäftszahlVGW-102/013/10210/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn H., vertreten durch Rechtsanwälte Wien, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Aufforderung, ein Transparent zu entfernen, auf dem Polizisten generell als Bastarde bezeichnet und zum Gegenstand der Aufforderung „FUCK THEM ALL“ gemacht werden, sowie durch die nachfolgende Beschlagnahme des Transparents und durch die Anwendung von körperlicher Gewalt und Pfefferspray gegen ihn „im Zuge der Abnahme des Transparents“ am 24.11.2013 in Wien, gegen die Bundespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 12.06.2014 zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn H., vertreten durch Rechtsanwälte Wien, gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Aufforderung, ein Transparent zu entfernen, auf dem Polizisten generell als Bastarde bezeichnet und zum Gegenstand der Aufforderung „FUCK THEM ALL“ gemacht werden, sowie durch die nachfolgende Beschlagnahme des Transparents und durch die Anwendung von körperlicher Gewalt und Pfefferspray gegen ihn „im Zuge der Abnahme des Transparents“ am 24.11.2013 in Wien, gegen die Bundespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 12.06.2014 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) 737,60 Euro für zweifachen Schriftsatzaufwand, 114,80 Euro für zweifachen Vorlageaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin 1.313,40 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten. Die Revision ist unzulässig. B E G R Ü N D U N G

  1. Mit Schriftsatz vom 23.12.2013, zur Post gegeben am selben Tage und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter durch seine Rechtsfreunde Beschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 (nunmehr Art. 130 Abs. 1 Z 2) B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt:
  2. Mit Schriftsatz vom 23.12.2013, zur Post gegeben am selben Tage und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter durch seine Rechtsfreunde Beschwerde gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, (nunmehr Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2,) B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt: „Ich bin Fußballfan und Mitglied des Rapid-Fanclubs „...“. Unser Fanclub wirkt regelmäßig bei Choreografien im Stadion mit und veranlasst auch regelmäßig die Anbringung von Transparenten auf dem Zaun zwischen Zuschauertribüne und Spielfeld. Unter anderem besaß unser Fanclub bis zu der gegenständlichen Maßnahme ein kleines, ca. 1m x 1m großes Transparent wie auf dem Foto in Beilage ./1 ersichtlich. Dieses Transparent habe ich am 24.11.2013 vor Spielbeginn auf dem Zaun zwischen der Osttribüne im Gerhard Hanappi-Stadion und dem Spielfeld befestigt. Noch vor Spielbeginn teilten mir die anwesenden Polizisten mit, dass dieses Transparent zu entfernen sei, da es eine Verwaltungsübertretung darstelle. Eine genauere Begründung dafür wurde mir nicht genannt. Ich und die anderen Fanclubmitglieder haben es aber verweigert, dieses Transparent freiwillig abzunehmen, weil wir der Meinung waren, damit keine Gesetzesverletzung zu begehen. Die anwesenden Polizisten wollten das Transparent nun gewaltsam entfernen. Ohne selbst auch nur ansatzweise gewalttätig zu werden, das heißt nur durch passiven Widerstand, haben wir uns vor das Transparent gestellt. Schließlich wurde das Transparent von den einschreitenden Polizisten unter Einsatz von erheblicher Gewalt, von Messern und Pfefferspray entfernt. Ich selbst bekam von einem der einschreitenden Polizisten eine starke Dosis Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Ab diesem Zeitpunkt war ich handlungsunfähig. Ich hatte akute Atemprobleme und konnte die Augen nicht mehr öffnen. Anschließend wurde ich in die Sanitätsstation gebracht. während der Behandlung durch den Notarzt versuchten die anwesenden Polizisten, mich zu einer inhaltlichen Aussage über die Vorfälle zu bringen, was ich aber aufgrund meiner körperlichen Verfassung – ich konnte ja nicht einmal sehen, mit wem genau ich spreche – abgelehnt habe. Die Behandlung durch den Notarzt führte schließlich dazu, dass ich wieder halbwegs atmen konnte. Meine Augen konnte ich allerdings noch immer nicht öffnen und wurde anschließend von der Rettung ins Hanusch-Krankenhaus gebracht, wo ich nach einer Behandlung auf der Augenstation wieder entlassen wurde. Ich verweise auf den Bericht der Augenambulanz im Hanusch-Krankenhaus in Beilage ./
  3. Im nachhinein habe ich erfahren, dass das gegenständliche Transparent von den einschreitenden Polizeibeamten beschlagnahmt wurde.“ Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen folgende Maßnahmen, von denen der Beschwerdeführer nach seinen Angaben „wie oben beschrieben betroffen war: ● Aufforderung der einschreitenden Polizisten an mich, das gegenständliche Transparent (siehe Beilage ./1) zu entfernen; ● Anwendung von körperlicher Gewalt und Pfefferspray gegen mich im Zuge der Abnahme des Transparents; ● Beschlagnahme des gegenständlichen Transparents. Die genannten Maßnahmen ereigneten sich am
  4. November 2013 um ca. 15:35 Uhr auf der Osttribüne des Gerhard Hanappi Stadions, 1140 Wien.“ In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt ein rechtswidriges Verhalten gesetzt, weshalb kein Anlass zu dieser Amtshandlung bestanden habe, und selbst wenn er ein rechtswidriges Verhalten gesetzt haben sollte, seien die von der Polizei angewandten Mittel bei der Amtshandlung im Hinblick auf das von ihm gegebenenfalls gesetzte rechtswidrige Verhalten unverhältnismäßig hart gewesen. Wie er im Nachhinein durch Dritte erfahren habe, sei die Polizei angeblich der Auffassung gewesen, das Aufhängen und zur Schau Stellen dieses konkreten Transparents stelle eine Anstandsverletzung gemäß § 1 Abs. 1 WLSG dar. Seiner Meinung sei dies nicht der Fall. Das gegenständliche Transparent führe allgemeine Bezeichnungen für Polizisten in verschiedenen Sprachen und Umgangssprachen an; dies in Kombination mit – zugegebenermaßen in derben Worten gehaltener – Kritik bzw. Missbilligung. Es komme darauf an, mit welchen Äußerungen die in Betracht kommenden Zuschauer den Umständen nach zu rechnen haben. Was in der einen Situation anstößig sei, könne in der anderen ganz natürlich sein. Das Transparent sei ausschließlich dazu verwendet worden, bei einem Fußballspiel aufgehängt zu werden. Die Zuschauer dort bedienen sich – wie allgemein bekannt – generell einer derberen Sprache als im sonstigen Alltag üblich. Wie er im Nachhinein durch Dritte erfahren habe, sei die Polizei angeblich der Auffassung gewesen, das Aufhängen und zur Schau Stellen dieses konkreten Transparents stelle eine Anstandsverletzung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, WLSG dar. Seiner Meinung sei dies nicht der Fall. Das gegenständliche Transparent führe allgemeine Bezeichnungen für Polizisten in verschiedenen Sprachen und Umgangssprachen an; dies in Kombination mit – zugegebenermaßen in derben Worten gehaltener – Kritik bzw. Missbilligung. Es komme darauf an, mit welchen Äußerungen die in Betracht kommenden Zuschauer den Umständen nach zu rechnen haben. Was in der einen Situation anstößig sei, könne in der anderen ganz natürlich sein. Das Transparent sei ausschließlich dazu verwendet worden, bei einem Fußballspiel aufgehängt zu werden. Die Zuschauer dort bedienen sich – wie allgemein bekannt – generell einer derberen Sprache als im sonstigen Alltag üblich. Weiters sei im vorliegenden Fall nicht das gelindeste Mittel angewendet worden, welches zum Erfolg geführt hätte. Die Rechtsverletzung sei nämlich bloß geringfügig gewesen, zumal die meisten Zuseher das Transparent gar nicht lesen konnten, sich bis zum gegenständlichen Vorfall offenbar niemand daran gestoßen habe und die öffentliche Ordnung überhaupt nicht berührt worden sei. Es wird daher beantragt, die Maßnahmen kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären. Der Beschwerde liegt eine Kopie des Transparents bei, auf dem die Worte „Kiwara, Cop, Bulle, Carabiniere, Policija, Politia, Miliz, Bobbys, Mounties, Scotland Yard, Flic, Ranger, Sheriff, Poliisi, Jingcha“ in einem Rechteck angeführt sind, schräg darüber der Schriftzug „FUCK THEM ALL“. Unter diesem Rechteck steht „A.C.A.B. für Immer und Ewig“. Die in einschlägigen Kreisen bekannte Abkürzung bedeutet „All Cops Are Bastards“. Weiters liegt der Beschwerde ein Befund der Augenabteilung des Hanusch-Krankenhauses bei, worin eine konjunktivale Reizung sowie periokuläre Reizung der Haut bei Zustand nach Pfefferspray konstatiert wird.
  5. Mit Schriftsatz vom 19.02.2014 legte die belangte Behörde auftragsgemäß den von ihrem Polizeikommissariat ... zu AZ: ... geführten Verwaltungsakt in Ablichtung vor und gab bekannt, dass das Original am 15.01.2014 der Staatsanwaltschaft Wien vorgelegt worden sei. Weiters legte sie den zu AZ: ... protokollierten Verwaltungsstrafakt betreffend § 82 SPG im Original vor.
  6. Mit Schriftsatz vom 19.02.2014 legte die belangte Behörde auftragsgemäß den von ihrem Polizeikommissariat ... zu AZ: ... geführten Verwaltungsakt in Ablichtung vor und gab bekannt, dass das Original am 15.01.2014 der Staatsanwaltschaft Wien vorgelegt worden sei. Weiters legte sie den zu AZ: ... protokollierten Verwaltungsstrafakt betreffend Paragraph 82, SPG im Original vor. 2.
  7. Unter einem erstattete die belangte Behörde zu ihrer GZ: ... eine Gegenschrift, worin sie zum Sachverhalt im Hinblick auf die Entfernung des fraglichen Transparents auf den Bericht von Obstlt. Ho. vom 24.01.2013 im vorgelegten Akt zur erstgenannten Zahl verweist und zum Einsatz des Pfeffersprays gegen den Beschwerdeführer auf die Anzeige gemäß § 82 SPG vom 25.11.2013 im zweitgenannten der beiden vorgelegten Akten. Ergänzend wird ausgeführt, es sei zunächst vom Ordnerdienst versucht worden, die Abnahme des Transparents zu veranlassen. Dies sei am Widerstand einer Gruppe von Zusehern gescheitert, welche das Transparent als ihr gehörend bezeichnet haben. Danach sei durch Exekutivbeamte des szenekundigen Dienstes versucht worden, die Entfernung des Transparents durch diese Zusehergruppe zu erreichen. Die Sprecher dieser Gruppe haben dies aber kategorisch abgelehnt.2.
  8. Unter einem erstattete die belangte Behörde zu ihrer GZ: ... eine Gegenschrift, worin sie zum Sachverhalt im Hinblick auf die Entfernung des fraglichen Transparents auf den Bericht von Obstlt. Ho. vom 24.01.2013 im vorgelegten Akt zur erstgenannten Zahl verweist und zum Einsatz des Pfeffersprays gegen den Beschwerdeführer auf die Anzeige gemäß Paragraph 82, SPG vom 25.11.2013 im zweitgenannten der beiden vorgelegten Akten. Ergänzend wird ausgeführt, es sei zunächst vom Ordnerdienst versucht worden, die Abnahme des Transparents zu veranlassen. Dies sei am Widerstand einer Gruppe von Zusehern gescheitert, welche das Transparent als ihr gehörend bezeichnet haben. Danach sei durch Exekutivbeamte des szenekundigen Dienstes versucht worden, die Entfernung des Transparents durch diese Zusehergruppe zu erreichen. Die Sprecher dieser Gruppe haben dies aber kategorisch abgelehnt. Es sei daher von der belangten Behörde gemäß § 25 Abs. 2 Wiener Veranstaltungsgesetz die Entfernung des Transparents angeordnet worden. Bei dieser gegen massiven Widerstand einer Zusehergruppe geführten Amtshandlung sei der Beschwerdeführer gegen einen Exekutivbeamten, der im Stadioninnenraum (gleich außerhalb des Spielfelds) eine Festnahme durchgeführt habe, handgreiflich geworden. Er sei jedoch, nachdem er abgedrängt worden war, in keiner Weise weiter beamtshandelt worden und habe sich wieder in den Zuschauerraum begeben. Nach einiger Zeit sei es den Exekutivbeamten doch gelungen, das Transparent auf der Spielfeldseite vom Zaun abzunehmen. Es sei daher von der belangten Behörde gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Wiener Veranstaltungsgesetz die Entfernung des Transparents angeordnet worden. Bei dieser gegen massiven Widerstand einer Zusehergruppe geführten Amtshandlung sei der Beschwerdeführer gegen einen Exekutivbeamten, der im Stadioninnenraum (gleich außerhalb des Spielfelds) eine Festnahme durchgeführt habe, handgreiflich geworden. Er sei jedoch, nachdem er abgedrängt worden war, in keiner Weise weiter beamtshandelt worden und habe sich wieder in den Zuschauerraum begeben. Nach einiger Zeit sei es den Exekutivbeamten doch gelungen, das Transparent auf der Spielfeldseite vom Zaun abzunehmen. In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, der Inhalt des Transparents habe nach der Judikatur des UVS Wien den Tatbestand der Anstandsverletzung nach § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG verwirklicht und schon aus diesem Grund einem ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung widersprochen. In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, der Inhalt des Transparents habe nach der Judikatur des UVS Wien den Tatbestand der Anstandsverletzung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG verwirklicht und schon aus diesem Grund einem ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung widersprochen. Zum Sachverhalt wird weiter vorgebracht: „Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde das Transparent nach dessen Abnahme Insp. Z. übergeben. Als sich dieser damit in Richtung Spielertunnel begab, um es dem Leiter des Aufsichtsdienstes zu übergeben, wurde er u.a. vom BF in aggressiver Art zur Herausgabe aufgefordert. Der BF überkletterte die Spielfeldumgrenzung und näherte sich dem EB rasch, wobei er ein hohes Maß an Aggressivität an den Tag legte. Der EB setzte daraufhin nach zweimaliger Ankündigung, verbunden mit der Aufforderung zu stoppen, seinen Pfefferspray zur Abwehr des BF ein. Gegen den BF wurde seitens Insp. Z. entgegen der Ausführung in der Beschwerde keine körperliche Gewalt angewendet. Da noch weitere Personen auf den EB zustürmten, setzte dieser seinen Rückzug unmittelbar danach fort.“ In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, die Anwendung des Pfeffersprays habe auf § 2 Z 2 WaffGG beruht, wobei sich die in § 4 WaffGG angeführten ungefährlichen oder weniger gefährlichen Maßnahmen teils als wirkungslos erwiesen hatten, teils ungeeignet gewesen seien. In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, die Anwendung des Pfeffersprays habe auf Paragraph 2, Ziffer 2, WaffGG beruht, wobei sich die in Paragraph 4, WaffGG angeführten ungefährlichen oder weniger gefährlichen Maßnahmen teils als wirkungslos erwiesen hatten, teils ungeeignet gewesen seien. Es wird daher beantragt, die Beschwerde in beiden Punkten kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. 2.
  9. Mit Schriftsatz vom 27.03.2014 erstattete der Beschwerdeführer durch seine Rechtsfreunde eine Stellungnahme, worin er anführt, das gegenständliche Transparent sei auch schon bei einigen Spielen vor dem gegenständlichen Vorfall am Zaun der Osttribüne (im Eck zur Südtribüne) angebracht gewesen, und zwar neben zahlreichen anderen, wesentlich größeren Transparenten. Es sei also nicht besonders auffällig positioniert gewesen und den meisten Zuschauern wohl gar nicht aufgefallen. Außerdem haben sich zum Zeitpunkt der Wegnahme des Transparents nur sehr wenige Zuschauer im Stadion befunden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe die Zurschaustellung des gegenständlichen Transparents auch nicht die Veranstaltung gestört. Neuerlich wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Zurschaustellung des Transparents nicht für eine Anstandsverletzung halte. Ferner wird vorgebracht, es könne von einem „massiven Widerstand einer Zusehergruppe“ keine Rede sein. Unrichtig sei auch, dass der Beschwerdeführer den Polizeiamten, der das Transparent in Händen gehalten habe, „in aggressiver Art zur Herausgabe“ aufgefordert habe. In diesem Zusammenhang wird zum Sachverhalt – abweichend von der Beschwerde, nach welcher der Pfeffersprayeinsatz gegen den Beschwerdeführer „im Zuge der Abnahme des Transparents“ erfolgt sein soll – nunmehr vorgebracht: „Ich habe nach Abnahme des Transparents erkannt, dass vereinzelt Fans von der Westtribüne herübergelaufen sind. Ich wollte verhindern, dass es wegen dieser Sache zu einer noch schlimmeren Eskalation kommt. Daher bin ich auf den Polizisten mit dem Transparent zugegangen und wollte ihm eine Lösung dahingehend anbieten, dass er mir das Transparent übergibt und ich dafür sorge, dass es nicht mehr aufgehängt wird. Ich hoffte, dass ich damit die Lage beruhigen könnte. Der betreffende Polizist hat mich allerdings nicht angehört, sondern ohne vorhergehende Warnung seinen Pfefferspray gegen mich eingesetzt.“ Letztlich stellt der Beschwerdeführer die Verhältnismäßigkeit des gesamten Einsatzes in Frage, zumal 10 bis 15 mit Schutzpanzern und Waffen ausgestatteten Polizisten dazu eingesetzt worden seien, das Transparent abzunehmen. Sie seien dabei mit „erheblicher Gewalt“ vorgegangen und haben erhebliche Körperverletzungen der Beteiligten bewusst in Kauf genommen.
  10. Am 12.06.2014 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführer mit seinem Vertreter Mag. P. sowie die Zeugen Tobias S., Mag. (FH) Bernhard R., David K., Insp. Z. und BI Kr. ladungsgemäß erschienen sind. Die Zeugen Niklas D. und RvI T. waren entschuldigt. Die belangte Behörde war durch Herrn Mag. Hu. vertreten. Nach Durchführung des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis verkündet. 3.
  11. Aufgrund der vorgelegten Akten und Unterlagen sowie der vorgelegten DVD mit Videoaufnahmen, Einvernahme der obgenannten Zeugen und Parteienvernehmung hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Am 24.11.2013 befanden sich bereits vor dem Match Rapid Wien – Red Bull Salzburg mehrere Fangruppen im Zuschauerraum des Hanappi-Stadions. Der Ordnerdienst sowie die anwesenden Exekutivbeamten stellten fest, dass auf der Osttribüne nahe der Südtribüne – wie schon bei vorangegangenen Matches – das gegenständliche Polizeibeschimpfungstransparent befestigt wurde; darüber wurde in der Folge noch ein anderes Transparent lose befestigt, sodass das gegenständliche Transparent je nach Bedarf auf- und zugeklappt werden konnte. Daher forderte zuerst der Ordnerdienst die Fangruppe auf, das Transparent zu entfernen; da dies erfolglos blieb, unternahmen die Kontaktbeamten der belangten Behörde zur Fußballszene einen weiteren Versuch, wobei sie die betreffenden Fans, zu denen auch der Beschwerdeführer gehörte, darauf hinwiesen, das Transparent verwirkliche eine strafbare Anstandsverletzung und sei daher abzunehmen. Da auch dieser Versuch nichts fruchtete, rückte in weiterer Folge eine mit Schutzkleidung ausgerüstete Gruppe Polizeibeamter an und versuchte das Transparent abzunehmen, was jedoch auf heftigen - nicht nur passiven – Widerstand der betreffenden Fans stieß. Während sich die meisten dieser Fans hinter dem Zaun befanden, standen der Beschwerdeführer und zwei andere an der Spielfeldseite des Zaunes und versuchten die Abnahme des Transparents von dort zu verhindern. Im Zuge dieser Versuche stieß der Beschwerdeführer einen anderen Fan gegen einen Polizeibeamten, um den Letzteren an der weiteren Annäherung zum Transparent zu hindern. Ein Pfefferspray wurde im Zuge dieser Amtshandlung nicht eingesetzt; der Beschwerdeführer wurde bloß nachdrücklich aufgefordert, sich wieder in den Zuschauerraum zu begeben. Nach einiger Zeit konnte das Transparent gegen heftigen Widerstand der betreffenden Fangruppe abgenommen werden, wobei ein Fan verhaftet wurde und mit auf dem Rücken gefesselten Händen von zwei Polizeibeamten Richtung Spielertunnel in der Mitte der Südtribüne eskortiert wurde. BI Kr. folgte diesen beiden zur Absicherung. In der Folge übergab der Einsatzleiter Obstlt. G. das abgenommene Transparent an einen hinzugekommenen Polizeibeamten, Insp. Z., mit dem Auftrag, dieses Transparent zu verwahren und zur Polizeiinspektion zu bringen. Als die Fans von der gegenüberliegenden Westtribüne sahen, dass die Polizei bei der Abnahme des Transparents erfolgreich gewesen war, kamen sie über die Südtribüne hinzu. Einige näherten sich der Absperrung, wo gerade der Festgenommene eskortiert wurde, mit der offenkundigen Absicht, diese zu überspringen und dem Festgenommenen zu Hilfe zu kommen. Der erste, der die Bande überstieg, wurde vom BI Kr. mittels Einsatzes des Pfeffersprays davon abgehalten. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits zahlreiche Fans anwesend, die Beamten auf dem Spielfeld waren bei weitem in der Unterzahl. In der Folge kam auch der Beschwerdeführer, welcher von seinem ursprünglichen Standort vor der Osttribüne über Aufforderung der Beamten im Winkel zwischen Süd- und Osttribüne wieder hinter den Zaun zurückgetreten war, über die Südtribüne herunter und forderte Insp. Z. auf, das Transparent herauszugeben. Dieser verweigerte die Herausgabe und forderte den Beschwerdeführer auf, zurückzubleiben und die Werbebande nicht zu übersteigen. Da der Beschwerdeführer jedoch insistierte und über die Werbebande sprang, drohte ihm Insp. Z. den Einsatz des Pfeffersprays an und setzte diesen, als der Beschwerdeführer dennoch Schritte auf ihn zu machte, auch gegen den Beschwerdeführer ein. Aufgrund der aggressiv vorgetragenen Aufforderung durch den Beschwerdeführer, das Transparent herauszugeben und im Kontext mit dem vorangegangenen körperlichen Einsatz der Fans, um die Abnahme des Transparents zu verhindern sowie der von anderen Fans versuchten Unterstützung des zuvor Festgenommenen war der Beamte davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, sich das Transparent gewaltsam zurückzuholen. 3.
  12. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse: Was die Aufforderung zur Entfernung des gegenständlichen Transparents sowie dessen zwangsweise Entfernung durch die Exekutive anbelangt, so ist der maßgebliche Sachverhalt unbestritten. Da der Beschwerdeführer – im Gegensatz zu den Anfechtungserklärungen in der Beschwerde – seit seiner Stellungnahme vom 27.3.2014 (mit der er die Videoaufnahmen auf DVD vorgelegt hat) auch nicht mehr behauptet, „im Zuge der Abnahme“ des Transparents wäre gegen ihn Pfefferspray eingesetzt worden, und auch sonst keine Misshandlungen oder überschießende Gewaltanwendung gegen ihn bei der Abnahme des Transparents geltend macht, ist die Frage der Vorgehensweise von Fußballfans und Polizei im Zuge der Auseinandersetzungen um die Abnahme des Transparents für die Frage der Berechtigung zur Abnahme nicht relevant. Relevant ist der dabei von den Fußballfans an den Tag gelegte körperliche Einsatz nur insofern, als er den Hintergrund für den erst nach der Abnahme erfolgten Pfeffersprayeinsatz bilde. Insofern ist auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte DVD zu verweisen, welche (so die erste einschlägige Datei von Anfang an, insb. ab Minute 08:30 auch zum Beschwerdeführer, Zeitangabe 15:37:50 Uhr, Kamera „Süd2“) deutlich zeigt, mit welcher Vehemenz sich die Fußballfans gegen die von der Polizei intendierte Abnahme des Transparents zur Wehr setzen. Daneben ist den beiden Dateien auf der DVD eindeutig zu entnehmen, dass es während der gesamten Abnahmeaktion des Transparents zu keinem Pfeffersprayeinsatz gekommen ist (was der Beschwerdeführer zwischenzeitlich ohnehin einräumt). Ein Pfeffersprayeinsatz (genauer: dessen Effekt) ist auf der ersten der auf der vorgelegten DVD befindlichen Dateien erstmals ab Minute 17:20 (15:42:30 Uhr laut bei der Aufnahme eingeblendeter Zeitangabe, hier der „Kamera Ost“) erkennbar, als von der Westtribüne herübergekommene Fans jener Person zur Hilfe kommen wollen, die von der Osttribüne Richtung Spielertunnel abgeführt wird. (Auf der zweiten Datei befindet sich die Sequenz gleich am Anfang.) Etwa 50 Sekunden darauf ist der Beschwerdeführer zu erkennen, wie er – ebenfalls unter der Einwirkung von Pfefferspray – zu Boden sinkt. Dabei befindet er sich unmittelbar vor der Werbebande, nachdem er auf dem Video der Stadionkamera „Nord 2“ bereits vorher – das heißt unmittelbar nach der Abnahme des Transparents – in der Ecke zwischen Süd- und Osttribüne hinter dem Zaun erkennbar gewesen war (ab ca. Minute 20:10 der ersten Datei, entsprechend 15.40:13 Uhr, ist der Beschwerdeführer an seiner hellen Mütze und den orangefarbenen Ärmeln dahinter zu erkennen). Es ist daher davon auszugehen, dass er entgegen seiner Darstellung nicht auf dem Spielfeld von der Osttribüne zu Insp. Z. gegangen ist, sondern, wie der Zeuge dies angibt, von der Südtribüne kommend, und dass er die Werbebande übersprungen hat. Der Zeuge Insp. Z. wirkte im persönlichen Eindruck glaubwürdig und konnte das Verhalten der aggressiven Fans, welche sich gegenüber der Polizei bei weitem in der Überzahl befanden, nachvollziehbar darstellen. Seine Angaben stimmen auch mit der auf der DVD ersichtlichen Situation überein. Vor allem die auf den Aufnahmen ersichtliche Chronologie (vgl. oben) beweist klar, dass das Transparent bereits abgenommen war und somit kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Abnahme dieses Transparents und der Annäherung des Beschwerdeführers an Insp. Z. sowie dem Pfeffersprayeinsatz dieses Zeugen gegen den Beschwerdeführer besteht. Der Zeuge Insp. Z. wirkte im persönlichen Eindruck glaubwürdig und konnte das Verhalten der aggressiven Fans, welche sich gegenüber der Polizei bei weitem in der Überzahl befanden, nachvollziehbar darstellen. Seine Angaben stimmen auch mit der auf der DVD ersichtlichen Situation überein. Vor allem die auf den Aufnahmen ersichtliche Chronologie vergleiche oben) beweist klar, dass das Transparent bereits abgenommen war und somit kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Abnahme dieses Transparents und der Annäherung des Beschwerdeführers an Insp. Z. sowie dem Pfeffersprayeinsatz dieses Zeugen gegen den Beschwerdeführer besteht. Demgegenüber ist die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schon dadurch beeinträchtigt, dass er in seiner Beschwerde noch wahrheitswidrig vorgebracht hat, der Pfeffersprayeinsatz gegen ihn sei „im Zuge der Abnahme des Transparents“ erfolgt, und dies auch in seiner Sachverhaltsdarstellung konsequent so ausgeführt hat. Mit keinem Wort ist in der Beschwerde davon die Rede, dass dem Sprayeinsatz eine Annäherung des Beschwerdeführers an Insp. Z. vorangegangen ist, welche bezweckte, das Transparent von dem Exekutivbeamten wieder zurückzuerhalten. Erst in der Stellungnahme zur Gegenschrift – und offenbar erst nach Kenntnisnahme von den Videoaufnahmen – hat der Beschwerdeführer seine Angaben der gefilmten Realität angepasst. Was die vom Beschwerdeführer beigebrachten Zeugen anbelangt, so haben diese allesamt den Pfeffersprayeinsatz gegen den Beschwerdeführer nicht direkt wahrgenommen, und konnten daher nichts beitragen, was nicht ohnehin auf den Videos zu sehen ist. Auch der Zeuge Insp. Kr., der zuvor selbst Spray gegen einen Fan von der Westtribüne eingesetzt hatte, hat den nachfolgenden gegenständlichen Einsatz nicht mehr wahrgenommen, zumal er davon ausgeht, gemeinsam mit den beiden festnehmenden Kollegen und dem Festgenommenen zu diesem Zeitpunkt bereits den Spielertunnel erreicht zu haben; eine Annahme, die durch die auf dem Video ersichtliche Chronologie erhärtet wird. Die den Einsatz von Pfefferspray gegen den Beschwerdeführer betreffenden Feststellungen stützen sich daher auf die Videoaufnahmen und die Aussage des Zeugen Insp. Z.. 3.
  13. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: 3.3.
  14. Da der Grund für die zwangsweise Abnahme des Transparents nach dem Akteninhalt und den übrigen Ergebnissen des Beweisverfahrens in der darin von der Exekutive erblickten Anstandsverletzung bestand, beschränkt sich die Prüfung dieser Maßnahme auf die Frage, ob diese Beurteilung zu Recht erfolgt ist. Was die Aktivlegitimation anbelangt, so hat der Beschwerdeführer angegeben, als Teil der betreffenden Fangruppe auch Mitbesitzer des Transparents und Mitausführender bei seiner Anbringung gewesen zu sein. Wie schon bisher der UVS Wien, vermag auch das Verwaltungsgericht Wien in der pauschalen Herabwürdigung einer Berufsgruppe, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist, nichts weniger als eine Anstandsverletzung zu erblicken. Das Transparent wurde an einem öffentlichen Ort aufgehängt und allenfalls vorübergehend verdeckt, sodass es für einen großen Teil der anwesenden Zuschauer sichtbar war. Dies war naturgemäß auch die Intention der Anbringung des betreffenden Transparents, weshalb die Ausführungen, wonach es nur klein und ohnehin nur von wenigen lesbar gewesen sei, ins Leere gehen. Freilich ist amtsbekannt, dass zwischen Fans gegnerischer Mannschaften ein rauerer Umgangston herrscht, weshalb gleichlautende Beschimpfungen der gegnerischen Mannschaft – im konkreten Fall also gegen Red Bull Salzburg gerichtet – nicht in gleicher Weise als Anstandsverletzung zu qualifizieren wären (obwohl dazu anzumerken ist, dass ein Großteil des Publikums im Fußballstadion diese wechselseitigen Beschimpfungen fanatisierter Gruppen erfahrungsgemäß nicht gutheißt, sondern bestenfalls in Kauf nimmt). Keinesfalls sind aber die anwesenden Polizeibeamten als Vertreter der staatlichen Ordnungsmacht Teil jenes Milieus, in welchem derartige herabwürdigende Beschimpfungen üblich sind. Da die betreffende Fangruppe, welcher der Beschwerdeführer angehört hat, mehrfach unter Hinweis auf das Strafbare ihres Verhaltens zur Abnahme ermahnt worden ist, hätte gemäß § 35 Z 3 VStG auch die rechtliche Möglichkeit zur Festnahme der dafür verantwortlichen Personen bestanden. Demgegenüber war die gewaltsame Abnahme des Transparents das gelindeste Mittel, um die strafbare Handlung zu beenden. Da die betreffende Fangruppe, welcher der Beschwerdeführer angehört hat, mehrfach unter Hinweis auf das Strafbare ihres Verhaltens zur Abnahme ermahnt worden ist, hätte gemäß Paragraph 35, Ziffer 3, VStG auch die rechtliche Möglichkeit zur Festnahme der dafür verantwortlichen Personen bestanden. Demgegenüber war die gewaltsame Abnahme des Transparents das gelindeste Mittel, um die strafbare Handlung zu beenden. Wenn die belangte Behörde außer dem Tatbestand der Anstandsverletzung auch noch den § 25 des Wiener Veranstaltungsgesetzes ins Treffen geführt hat, so ist sie damit ebenfalls im Recht. Nicht nur hat sie gemäß Abs. 1 leg. cit. die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei Veranstaltungen zu überwachen, sondern ihren Organen obliegen gemäß Abs. 2 leg. cit. auch die ohne vorangegangenes Verfahren zu treffenden Maßnahmen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verlaufs der Veranstaltung. Dazu gehört die Entfernung eines Transparents mit Beschimpfungen der Vertreter der Ordnungsmacht.Wenn die belangte Behörde außer dem Tatbestand der Anstandsverletzung auch noch den Paragraph 25, des Wiener Veranstaltungsgesetzes ins Treffen geführt hat, so ist sie damit ebenfalls im Recht. Nicht nur hat sie gemäß Absatz eins, leg. cit. die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei Veranstaltungen zu überwachen, sondern ihren Organen obliegen gemäß Absatz 2, leg. cit. auch die ohne vorangegangenes Verfahren zu treffenden Maßnahmen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verlaufs der Veranstaltung. Dazu gehört die Entfernung eines Transparents mit Beschimpfungen der Vertreter der Ordnungsmacht. Dass dasselbe Transparent bei früheren Veranstaltungen von der Sicherheitsexekutive geduldet worden, oder dass diese ein Einschreiten dagegen bei früheren Gelegenheiten nicht für opportun gehalten haben mag, verschlägt dabei nichts. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt spruchgemäß abzuweisen. 3.3.
  15. Was den Einsatz des Pfeffersprays gegen den Beschwerdeführer anbelangt, so hat dieser entgegen den Beschwerdebehauptungen nicht „im Zuge der Abnahme des Transparents“ stattgefunden, sondern im Gegenteil bei dem Minuten später an einem anderen Ort erfolgten Versuch des Beschwerdeführers, das Transparent vom verwahrenden Polizeibeamten wieder zu erlangen. Für den seiner Meinung nach unverhältnismäßig massiven Polizeieinsatz wegen der von ihm mitverantworteten Anstandsverletzung fehlt es ihm an der Beschwer, zumal der Beschwerdeführer eine andere konkrete Gewaltanwendung gegen ihn „im Zuge der Abnahme“ nicht geltend gemacht hat. Schon von daher ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird dennoch zu dem – mit der Stellungnahme vom
  16. 2014 erst weit nach der sechswöchigen Beschwerdefrist – abgeänderten Beschwerdevorbringen in rechtlicher Hinsicht ausgeführt: Die im Hanappi-Stadion eingesetzten Beamten mussten bereits aufgrund der langwierigen Auseinandersetzungen mit gewaltbereiten Fans im Zuge der Abnahme des Transparents sowie dem Umstand, dass sich Fangruppen in aggressiver Weise dem Spielfeld näherten, spätestens mit dem Überspringen der Werbebande durch diese Fans davon ausgehen, dass der Zweck dieser Annäherung in einem Angriff auf die Polizeibeamten bestand, zumal die erste aggressive Annäherung dieser Art Polizeibeamten galt, die gerade einen gewalttätig gewordenen Fan festgenommen hatten und abführten, und die zweite Annäherung – jene durch den Beschwerdeführer – dem Beamten, der das abgenommene Transparent verwahrte. Da der Beschwerdeführer diesen wiederholt aufgefordert hatte, das Transparent herauszugeben, und trotz dessen Warnung die Werbebande überquerte und auf den Beamten zuging, obwohl dieser ihm den Einsatz des Pfeffersprays angedroht hatte, war die Annahme vertretbar, ein tätlicher Angriff auf den Beamten stehe unmittelbar bevor. Somit ist der Einsatz des Pfeffersprays gegen den Beschwerdeführer gemäß § 4 WaffGG zu Recht erfolgt, wobei sich der Spray nach Lage des Falles auch als am wenigsten gefährliche, zur Abwehr noch geeignet scheinende Waffe erweist (§ 5 WaffGG) . Er erfolgte sowohl zum Schutz der eigenen körperlichen Sicherheit des Beamten (§ 2 Z 1) als auch, um eine widerrechtliche Abnötigung oder ein gewaltsames Entreißen des rechtskonform sichergestellten Transparents zu verhindern (§ 2 Z 2 WaffGG). Auch im Hinblick auf den tatsächlich erfolgten Pfeffersprayeinsatz ergibt sich daraus die Abweisung der Beschwerde. Da der Beschwerdeführer diesen wiederholt aufgefordert hatte, das Transparent herauszugeben, und trotz dessen Warnung die Werbebande überquerte und auf den Beamten zuging, obwohl dieser ihm den Einsatz des Pfeffersprays angedroht hatte, war die Annahme vertretbar, ein tätlicher Angriff auf den Beamten stehe unmittelbar bevor. Somit ist der Einsatz des Pfeffersprays gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 4, WaffGG zu Recht erfolgt, wobei sich der Spray nach Lage des Falles auch als am wenigsten gefährliche, zur Abwehr noch geeignet scheinende Waffe erweist (Paragraph 5, WaffGG) . Er erfolgte sowohl zum Schutz der eigenen körperlichen Sicherheit des Beamten (Paragraph 2, Ziffer eins,) als auch, um eine widerrechtliche Abnötigung oder ein gewaltsames Entreißen des rechtskonform sichergestellten Transparents zu verhindern (Paragraph 2, Ziffer 2, WaffGG). Auch im Hinblick auf den tatsächlich erfolgten Pfeffersprayeinsatz ergibt sich daraus die Abweisung der Beschwerde.
  17. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/
  18. Da von den drei in der Anfechtungserklärung enthaltenen Punkten zwei dieselbe Maßnahme betreffen – nämlich die Aufforderung zur Herausgabe des Transparents und dessen zwangsweise Abnahme (während der Pfeffersprayeinsatz, wie oben dargelegt, erst nach abgeschlossener Abnahme des Transparents wegen eines gesonderten, der Rückholung dienenden Angriffs erfolgte) – war Kostenersatz nur bezüglich zweier Maßnahmen zuzusprechen. Die Voraussetzungen hierfür sind beim Schriftsatzaufwand (durch Bezugnahme auf beide Maßnahmen in der Gegenschrift) und beim Vorlageaufwand (durch Vorlage zweier Akten, die jeweils eine der beiden Maßnahmen betreffen) erfüllt, weshalb diesbezüglich zweifacher Aufwandersatz gebührt. Da beide Maßnahmen in einer Verhandlung erörtert wurden, gebührt der obsiegenden Behörde für die Entsendung eines Vertreters nur der einfache Verhandlungsaufwand. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  19. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,. Da von den drei in der Anfechtungserklärung enthaltenen Punkten zwei dieselbe Maßnahme betreffen – nämlich die Aufforderung zur Herausgabe des Transparents und dessen zwangsweise Abnahme (während der Pfeffersprayeinsatz, wie oben dargelegt, erst nach abgeschlossener Abnahme des Transparents wegen eines gesonderten, der Rückholung dienenden Angriffs erfolgte) – war Kostenersatz nur bezüglich zweier Maßnahmen zuzusprechen. Die Voraussetzungen hierfür sind beim Schriftsatzaufwand (durch Bezugnahme auf beide Maßnahmen in der Gegenschrift) und beim Vorlageaufwand (durch Vorlage zweier Akten, die jeweils eine der beiden Maßnahmen betreffen) erfüllt, weshalb diesbezüglich zweifacher Aufwandersatz gebührt. Da beide Maßnahmen in einer Verhandlung erörtert wurden, gebührt der obsiegenden Behörde für die Entsendung eines Vertreters nur der einfache Verhandlungsaufwand. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  20. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt Insbesondere handelt es sich bei der Frage, ob die Aushängung des gegenständlichen Transparents eine Anstandsverletzung darstellte, nicht um eine solche von grundsätzlicher Bedeutung. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; sie betrifft im Übrigen lediglich Beweisfragen.
  21. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt Insbesondere handelt es sich bei der Frage, ob die Aushängung des gegenständlichen Transparents eine Anstandsverletzung darstellte, nicht um eine solche von grundsätzlicher Bedeutung. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; sie betrifft im Übrigen lediglich Beweisfragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.10210.2014

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