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{'item': ['VGW-111/072/20237/2014', 'VGW-111/V/072/20420/2014']}

Obsah (12)§§ 70§ 28§ 25a§ 84§ 71Art. 130§ 134§ 4§ 75§ 76§ 80§ 27

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.06.2014 GeschäftszahlVGW-111/072/20237/2014; VGW-111/V/072/20420/2014VGW-111/072/20237 aus 2014,; VGW-111/V/072/20420/2014 TextIM

§§ 70

und 71 Bauordnung für Wien (BO) die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses und einer fundierten Einfriedung entlang des Aufschließungsweges erteilt wurde, wobei in Teilbereichen des Bauloses im Bereich des zu errichtenden Gebäudes Geländeveränderungen vorgenommen werden, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Lettner über die Beschwerden 1) des Herrn W. H. und 2) der Frau B. H. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe West, Kleinvolumige Bauvorhaben, vom 27.11.2013, Zl. MA 37/...-1/2013, mit welchem

Paragraphen 70 und 71 Bauordnung für Wien (BO) die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses und einer fundierten Einfriedung entlang des Aufschließungsweges erteilt wurde, wobei in Teilbereichen des Bauloses im Bereich des zu errichtenden Gebäudes Geländeveränderungen vorgenommen werden, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird den Beschwerden keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schreiben vom 29.5.2013 suchte die R. GmbH (in der Folge: Bauwerberin) um Bewilligung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens an und legte die erforderlichen Einreichunterlagen vor. Von der Behörde wurde eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 64 eingeholt, wonach für das gegenständliche Bauvorhaben das Plandokument ... vom 14.12.2005 maßgeblich ist und die gegenständliche Liegenschaft mit Bescheid vom 9.12.1997, Zahl MA 64-GA ../28/95, als Baulos genehmigt wurde. Aktenkundig ist weiters eine positive Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 vom 12.7.2013, wonach dem Projekt aus dem Gesichtspunkt der Stadtgestaltung keine Bedenken entgegenstehen. Am 24.9.2013 führte die Behörde eine mündliche Verhandlung durch, zu der die Beschwerdeführer bereits im Vorfeld schriftlich Einwendungen erhoben und dadurch Parteistellung erlangt haben. Sie führten in ihren Einwendungen aus, dass bezüglich des Plandokuments ... beim Verfassungsgerichtshof ein Verordnungsprüfverfahren eingeleitet worden sei. Da das eingeleitete Projekt auf diesem Plandokument basiere, wäre jedenfalls der Ausgang des Anfechtungsverfahrens abzuwarten, da bei Aufhebung der Verordnung ein allenfalls neu erlassenes Plandokument Basis des Projekts sein müsse. Weiters handle es sich bei den zu bebauenden Liegenschaften überhaupt nicht um bebaubare Flächen, da der Fußweg, der zu diesen Liegenschaften führe, nur 2,5 m breit sei. Dadurch und durch die Entfernung zu den öffentlichen Verkehrsflächen sei eine Bebaubarkeit auch mit einem Kran nicht möglich. Es werde auf § 16 Abs. 3 BO hingewiesen, wonach Aufschließungswege im Gartensiedlungsgebiet mindestens 3 m breit sein müssten, was hier nicht der Fall sei.Weiters handle es sich bei den zu bebauenden Liegenschaften überhaupt nicht um bebaubare Flächen, da der Fußweg, der zu diesen Liegenschaften führe, nur 2,5 m breit sei. Dadurch und durch die Entfernung zu den öffentlichen Verkehrsflächen sei eine Bebaubarkeit auch mit einem Kran nicht möglich. Es werde auf Paragraph 16, Absatz 3, BO hingewiesen, wonach Aufschließungswege im Gartensiedlungsgebiet mindestens 3 m breit sein müssten, was hier nicht der Fall sei. Das Stiegenhaus des projektsgegenständlichen Hauses sei in der Abstandsfläche zum benachbarten Grundstück geplant.

§ 84Abs.

2 lit.a BO dürften Stiegenhausvorbauten nur dann errichtet werden, wenn sie von der Nachbargrenze einen Abstand von wenigstens 3 m einhielten. Im vorliegenden Fall verblieben jedoch nur 2 m zur Nachbargrenze. Auch sei den Bestimmungen des § 84 Abs. 2 lit b bei den Dachvorbauten nicht entsprochen, da die im Gesetz vorgesehenen Abstände nicht eingehalten würden.Das Stiegenhaus des projektsgegenständlichen Hauses sei in der Abstandsfläche zum benachbarten Grundstück geplant.

Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BO dürften Stiegenhausvorbauten nur dann errichtet werden, wenn sie von der Nachbargrenze einen Abstand von wenigstens 3 m einhielten. Im vorliegenden Fall verblieben jedoch nur 2 m zur Nachbargrenze. Auch sei den Bestimmungen des Paragraph 84, Absatz 2, Litera b, bei den Dachvorbauten nicht entsprochen, da die im Gesetz vorgesehenen Abstände nicht eingehalten würden. Das geplante Gebäude überschreite im Übrigen an der den Beschwerdeführern zugewandten Seite die zulässige Höhe. Dies sei darauf zurückzuführen, dass eine unzulässige Anschüttung von 53 cm geplant sei. Berücksichtige man diese Anschüttung bei der Höhenberechnung nicht, ergebe sich eine Höhe von 5,89 m statt des rechtswidrigen Wertes von 5,36 m. Die unzulässige Höhenüberschreitung ergebe sich auch aus einer Fassadenabwicklung unter Verwendung des korrekten Wertes von 5,89 m. Durch die unzulässige Höhe des Gebäudes und den zu geringen Abstand zu den Grundstücksgrenzen einerseits und unter Berücksichtigung der Enge des Bauplatzes gegenüber den Grundstücken der Beschwerdeführer andererseits sei ausdrücklich zu bemängeln, dass die Behörde nicht geprüft habe, ob nicht eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls gegeben sei. Dabei sei bei einem Grundstück die geringe Gehwegbreite von 2,50 m und beim anderen Grundstück die direkte Nachbarschaft ohne Weg zu berücksichtigen. Die Liegenschaften der Beschwerdeführer würden übermäßig beschattet. Es sei daher erforderlich ein Lichtprisma anzufertigen, das den Beschwerdeführern zur Stellungnahme übermittelt werden möge. Die Darstellung der geplanten Gaupen sei so mangelhaft, dass eine Stellungnahme erst nach Ergänzung der Einreichpläne möglich sei. Aus diesem Grund sei daher auch eine Wahrnehmung der Nachbarschaftsrechte hinsichtlich der geplanten Bewilligung

§ 71

BO, der sich offenbar auf die Gaupen beziehe, nicht möglich.Die Darstellung der geplanten Gaupen sei so mangelhaft, dass eine Stellungnahme erst nach Ergänzung der Einreichpläne möglich sei. Aus diesem Grund sei daher auch eine Wahrnehmung der Nachbarschaftsrechte hinsichtlich der geplanten Bewilligung

Paragraph 71, BO, der sich offenbar auf die Gaupen beziehe, nicht möglich. Abschließend wendeten die Beschwerdeführer ein, dass die für das verfahrensgegenständliche Grundstück geltende Verordnung über die Bebauungsbestimmungen ihr verfassungsmäßig gewährleistetes Recht auf Unversehrtheit des Eigentums und Gleichheit aller Staatsbürger verletze. Die Bebauungsbestimmungen widersprächen den Vorschriften des § 16 Abs. 3 BO, da der Aufschließungsweg die Mindestbreite von 3 m nicht einhalte. Die Beschwerdeführer beantragten aufgrund ihres Vorbringens die Abweisung des Antrags.Abschließend wendeten die Beschwerdeführer ein, dass die für das verfahrensgegenständliche Grundstück geltende Verordnung über die Bebauungsbestimmungen ihr verfassungsmäßig gewährleistetes Recht auf Unversehrtheit des Eigentums und Gleichheit aller Staatsbürger verletze. Die Bebauungsbestimmungen widersprächen den Vorschriften des Paragraph 16, Absatz 3, BO, da der Aufschließungsweg die Mindestbreite von 3 m nicht einhalte. Die Beschwerdeführer beantragten aufgrund ihres Vorbringens die Abweisung des Antrags. In der Folge erging der angefochtene Bescheid, mit dem die beantragte Bauführung unter Vorschreibung von Auflagen bewilligt wurde. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer führt die Behörde in der Bescheidbegründung Folgendes aus: „Soweit sich die Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des derzeit gültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes beziehen, werden diese unter Berücksichtigung, dass das Plandokument ... mit Beschluss des Gemeinderates vom

  1. Dezember 2005 Verordnungscharakter erlangt hat und Teil der Rechtsprechung ist, an welche die Baubehörde zwingend gebunden ist (eine diesbezügliche Anfechtung kann nur beim Verfassungsgerichtshof erfolgen) und das Einreichprojekt mit den Bebauungsbestimmungen in Einklang steht, die Nachbarn diesbezüglich somit nicht in deren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 134a Abs. 1 verletzt sind, als unzulässig zurückzuweisen.„Soweit sich die Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des derzeit gültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes beziehen, werden diese unter Berücksichtigung, dass das Plandokument ... mit Beschluss des Gemeinderates vom
  2. Dezember 2005 Verordnungscharakter erlangt hat und Teil der Rechtsprechung ist, an welche die Baubehörde zwingend gebunden ist (eine diesbezügliche Anfechtung kann nur beim Verfassungsgerichtshof erfolgen) und das Einreichprojekt mit den Bebauungsbestimmungen in Einklang steht, die Nachbarn diesbezüglich somit nicht in deren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, verletzt sind, als unzulässig zurückzuweisen. Den Einwendungen gegen die Breite des Aufschließungsweges ist entgegenzuhalten, dass gegenständliche Liegenschaft mit Bescheid vom 9.12.1997 als Baulos genehmigt wurde, darüber hinaus sind die Einwendungen als unzulässig zurückzuweisen, da diese keine Nachbarrechte gem. § 134a BO darstellen.Den Einwendungen gegen die Breite des Aufschließungsweges ist entgegenzuhalten, dass gegenständliche Liegenschaft mit Bescheid vom 9.12.1997 als Baulos genehmigt wurde, darüber hinaus sind die Einwendungen als unzulässig zurückzuweisen, da diese keine Nachbarrechte gem. Paragraph 134 a, BO darstellen. Den Einwendungen hinsichtlich des Abstandes zu Nachbargrenzen von 3,0 m der Bauteile gem. § 84 BO ist entgegenzuhalten, dass gem. § 84 BO Stiegenhäuser mit einer Ausladung von 1,50 m über Baufluchtlinien, in die Abstandsfläche und in die Vorgärten vorragen dürfen. Aus den Unterlagen geht klar und nachvollziehbar hervor, dass gegenständliches Stiegenhaus 1,50 m vor die Front des Gebäudes in den Vorgarten vorragt. Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass in Gartensiedlungsgebieten gem. § 79 Abs. 5 BO der Nachbar lediglich das Recht auf die Einhaltung des Abstandes von 2,00 m zur Grundgrenze, wenn kein direkter Anbau erfolgt, hat. Der Abstand von 2,00 m (zur Grundgrenze) ist gegeben. Der Einwand wird somit als unbegründet abgewiesen.Den Einwendungen hinsichtlich des Abstandes zu Nachbargrenzen von 3,0 m der Bauteile gem. Paragraph 84, BO ist entgegenzuhalten, dass gem. Paragraph 84, BO Stiegenhäuser mit einer Ausladung von 1,50 m über Baufluchtlinien, in die Abstandsfläche und in die Vorgärten vorragen dürfen. Aus den Unterlagen geht klar und nachvollziehbar hervor, dass gegenständliches Stiegenhaus 1,50 m vor die Front des Gebäudes in den Vorgarten vorragt. Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass in Gartensiedlungsgebieten gem. Paragraph 79, Absatz 5, BO der Nachbar lediglich das Recht auf die Einhaltung des Abstandes von 2,00 m zur Grundgrenze, wenn kein direkter Anbau erfolgt, hat. Der Abstand von 2,00 m (zur Grundgrenze) ist gegeben. Der Einwand wird somit als unbegründet abgewiesen. Den Einwendungen gegen die Gebäudehöhe ist entgegenzuhalten, dass die Gebäudehöhenberechnung (Fassadenabwicklung) am Bauplan gem. § 81 Abs. 2 schlüssig nachgewiesen wurde. (Dieser Nachweis wurde von einem für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten erbracht nämlich durch eine mit öffentlichen Glauben versehene Person (Ziviltechniker) und mit einem Rundsiegel bestätigt.) In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass die Gebäudehöhe nach dem anschließenden Gelände zu bemessen; dies ist nicht das gewachsene Gelände, sondern jenes Gelände, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird. Da der zulässigen Gebäudehöhe von 5,50 m entsprochen wird, sind diese Einwendungen somit als unbegründet abzuweisen.Den Einwendungen gegen die Gebäudehöhe ist entgegenzuhalten, dass die Gebäudehöhenberechnung (Fassadenabwicklung) am Bauplan gem. Paragraph 81, Absatz 2, schlüssig nachgewiesen wurde. (Dieser Nachweis wurde von einem für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten erbracht nämlich durch eine mit öffentlichen Glauben versehene Person (Ziviltechniker) und mit einem Rundsiegel bestätigt.) In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass die Gebäudehöhe nach dem anschließenden Gelände zu bemessen; dies ist nicht das gewachsene Gelände, sondern jenes Gelände, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird. Da der zulässigen Gebäudehöhe von 5,50 m entsprochen wird, sind diese Einwendungen somit als unbegründet abzuweisen. Mit den Einwendungen, durch die Ausführung des Objektes werde der Lichteinfall für die Grundstücke der Beschwerdeführer beeinträchtigt, wird eine Verletzung von subjektivöffentlichen Nachbarrechten nicht dargetan. Eine solche Einwendung lässt sich dem Katalog des § 134a BO nicht zuordnen. Im Gesetz ist ein allgemeines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Licht- und Sonneneinfalles nicht vorgesehen. Diese Einwendungen sind somit als unzulässig zurückzuweisen.Mit den Einwendungen, durch die Ausführung des Objektes werde der Lichteinfall für die Grundstücke der Beschwerdeführer beeinträchtigt, wird eine Verletzung von subjektivöffentlichen Nachbarrechten nicht dargetan. Eine solche Einwendung lässt sich dem Katalog des Paragraph 134 a, BO nicht zuordnen. Im Gesetz ist ein allgemeines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Licht- und Sonneneinfalles nicht vorgesehen. Diese Einwendungen sind somit als unzulässig zurückzuweisen. Der Einwand hinsichtlich Dachvorbauten wird als unzulässig zurückgewiesen, da das Projekt keine Dachvorbauten vorsieht. Der Einwand bezüglich der Bewilligung gem. § 71 BO, begründet mit zu großen Gaupen, ist entgegenzuhalten, dass in der Bauordnung keine Bestimmung bezüglich Gaupen mit Relation zu Schutzdächern enthält. Dieser Einwand wird als unzulässig zurückgewiesen. Desweiteren wird angemerkt, dass mit Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 vom 12.07.2013, Zl. MA 19 539011-2013, die Gaupen aus stadtgestalterischer Sicht positiv beurteilt wurden.Der Einwand bezüglich der Bewilligung gem. Paragraph 71, BO, begründet mit zu großen Gaupen, ist entgegenzuhalten, dass in der Bauordnung keine Bestimmung bezüglich Gaupen mit Relation zu Schutzdächern enthält. Dieser Einwand wird als unzulässig zurückgewiesen. Desweiteren wird angemerkt, dass mit Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 vom 12.07.2013, Zl. MA 19 539011-2013, die Gaupen aus stadtgestalterischer Sicht positiv beurteilt wurden. Das Schutzdach konnte

§ 71

BO nur gegen jederzeitigen Widerruf bewilligt werden, da das zulässige Drittel der Front gem. § 84 Abs. 1 lit. a bereits durch das Stiegenhaus und den Türvorbau in Anspruch genommen wird. Die Bewilligung konnte dennoch erteilt werden, da das Schutzdach jederzeit demontiert werden könnte und im örtlichen Stadtbild nicht störend in Erscheinung tritt. Fragen zum Recht auf Unversehrtheit des Eigentums werden privatrechtlich beurteilt und die diesbezüglichen Einwendungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.“Das Schutzdach konnte

Paragraph 71, BO nur gegen jederzeitigen Widerruf bewilligt werden, da das zulässige Drittel der Front gem. Paragraph 84, Absatz eins, Litera a, bereits durch das Stiegenhaus und den Türvorbau in Anspruch genommen wird. Die Bewilligung konnte dennoch erteilt werden, da das Schutzdach jederzeit demontiert werden könnte und im örtlichen Stadtbild nicht störend in Erscheinung tritt. Fragen zum Recht auf Unversehrtheit des Eigentums werden privatrechtlich beurteilt und die diesbezüglichen Einwendungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.“ Dagegen erhoben die Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Sie brachten darin neuerlich vor, dass aus ihrer Sicht das Plandokument ..., welches die Grundlage für die Bebauungsbestimmungen des eingereichten Projektes darstellte, verfassungswidrig sei, weshalb das gesamte Verfahren nichtig erscheine. Im Übrigen habe der Verordnungsgeber bei der Erlassung dieser Verordnung völlig übersehen, dass das Grundstück, auf dem das Gebäude errichtet werden soll, nicht bebaubar sei, weil eine Zufahrt dazu nicht möglich sei. Der Aufschließungsweg sei lediglich ein 2,50 m breiter Fußweg. Weiters bestehe eine privatrechtliche Vereinbarung aus dem Jahr 1999, wonach die Grundstücke Zug um Zug zu bebauen seien. Da eine Bebauung bis zum Jahr 2005 nicht erfolgt sei, wären die nicht bebauten Grundstücke nicht mehr als bebaubare Grundstücke auszuweisen gewesen. Dazu werde auf die im Grundbuch erliegenden Urkunden verwiesen. Entgegen der in der Bescheidbegründung zum Ausdruck gebrachten Ansicht der Behörde bestehe hinsichtlich der Geltendmachung der mangelnden Breite des Aufschließungsweges durchaus ein subjektiv öffentliches Recht der Nachbarn im Sinne des § 134 Abs. 1 lit c BO.Entgegen der in der Bescheidbegründung zum Ausdruck gebrachten Ansicht der Behörde bestehe hinsichtlich der Geltendmachung der mangelnden Breite des Aufschließungsweges durchaus ein subjektiv öffentliches Recht der Nachbarn im Sinne des Paragraph 134, Absatz eins, Litera c, BO. Zur Frage des Abstandes des geplanten Gebäudes zur Grundgrenze sei darauf hinzuweisen, dass das zu bebauende Grundstück nicht die Eigenschaft als Gartensiedlungsgebiet aufweise, da es, wie bereits dargestellt, unbebaubar sei, weshalb die diesbezügliche Bescheidbegründung unrichtig sei. Hinsichtlich der Gebäudehöhe enthalte die Bescheidbegründung nur generelle Bemerkungen, wonach diese dokumentiert sei. Eine korrekte Begründung bzw. eine Darlegung des Zahlenwerks der Gebäudeabwicklung lasse der angefochtene Bescheid vermissen. Aus diesem Grund sei es den Beschwerdeführern auch verwehrt, dazu ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten. Auch das Argument der Behörde, der korrekte Lichteinfall stelle kein Nachbarrecht im Sinne des § 134 a BO dar, sei unzutreffend. Die Behörde übersehe die Bestimmung des § 134 a Abs. 1 lit e BO, denn eine übermäßige Beschattung stelle eine Immission dar, die relevante Bedeutung habe und daher von der Behörde berücksichtigt werden müsse. Auch das Argument der Behörde, der korrekte Lichteinfall stelle kein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 134, a BO dar, sei unzutreffend. Die Behörde übersehe die Bestimmung des Paragraph 134, a Absatz eins, Litera e, BO, denn eine übermäßige Beschattung stelle eine Immission dar, die relevante Bedeutung habe und daher von der Behörde berücksichtigt werden müsse. Hinsichtlich der Gaupen werde auf § 81 Abs. 6 BO hingewiesen, wonach die Gaupen nicht mehr als ein Drittel der Gebäudefront ausmachen dürften. Als rechtswidrig bemängelt werde auch die Erteilung einer Bewilligung auf jederzeitigen Widerruf, die ebenfalls das Recht der Beschwerdeführer auf unversehrtes Eigentum verletze. Die Behörde habe ihr grundsätzlich

§ 71

BO eingeräumtes Ermessen in keiner Weise begründet, weshalb dazu kein substantiiertes Vorbringen erstattet werden könne.Hinsichtlich der Gaupen werde auf Paragraph 81, Absatz 6, BO hingewiesen, wonach die Gaupen nicht mehr als ein Drittel der Gebäudefront ausmachen dürften. Als rechtswidrig bemängelt werde auch die Erteilung einer Bewilligung auf jederzeitigen Widerruf, die ebenfalls das Recht der Beschwerdeführer auf unversehrtes Eigentum verletze. Die Behörde habe ihr grundsätzlich

Paragraph 71, BO eingeräumtes Ermessen in keiner Weise begründet, weshalb dazu kein substantiiertes Vorbringen erstattet werden könne. Aufgrund der zu geringen Breite des Aufschließungsweges sei es vollkommen verfehlt, eine Baubewilligung zu erteilen. Daraus folge, dass überhaupt kein Bauplatz vorliege und daher der Verordnungsgeber in vollkommen rechtswidriger Weise eine Flächenwidmung vorgenommen habe. Auch die Voraussetzung, wonach ein Baugrund nicht mehr als 35 m von einer öffentlichen Straße entfernt sein dürfe, treffe auf die zu bebauende Liegenschaft nicht zu, da diese 44 m von der öffentlichen Straße entfernt liege. Die Beschwerdeführer beantragten, den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang aufzuheben und das Baubewilligungsansuchen abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung vom 27.5.2014 waren der Beschwerdeführer, ein Vertreter der Bauwerberin, der Planverfasser und ein Vertreter der belangten Behörde anwesend. Der Beschwerdeführer vertrat in der Verhandlung die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer brachten ergänzend vor, dass der angefochtene Bescheid in sich widersprüchlich sei, weil die Begründung unklar bzw. unvollständig sei. Die Beschwerdeführer verwiesen diesbezüglich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides (Blatt 73, zweiter Abs. von unten). Dieser Begründungsteil sei wesentlich, jedoch in sich widersprüchlich und trage die Rechtsrichtigkeit des Bescheides nicht. Auf Nachfrage, inwiefern ein subjektiv öffentliches Recht der Beschwerdeführer hinsichtlich der Gaupen vorliege bzw. auf Vorhalt, dass sich die Bewilligung gem. § 71 BO nicht auf die Gaupen, sondern auf ein Vordach beziehe, teilten die Beschwerdeführer mit, dass darin der Widerspruch liege, da die Zuordnung von Bauteil und Gesetzesbestimmung unrichtig und widersprüchlich sei. Im Übrigen werde in diesem Absatz ausdrücklich auf eine Stellungnahme der MA 19 hinsichtlich der Gaupen verwiesen. Auf Nachfrage, inwiefern ein subjektiv öffentliches Recht der Beschwerdeführer hinsichtlich der Gaupen vorliege bzw. auf Vorhalt, dass sich die Bewilligung gem. Paragraph 71, BO nicht auf die Gaupen, sondern auf ein Vordach beziehe, teilten die Beschwerdeführer mit, dass darin der Widerspruch liege, da die Zuordnung von Bauteil und Gesetzesbestimmung unrichtig und widersprüchlich sei. Im Übrigen werde in diesem Absatz ausdrücklich auf eine Stellungnahme der MA 19 hinsichtlich der Gaupen verwiesen. Zum letzten Absatz der Begründung des angefochtenen Bescheides brachten die Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde ihr in § 71 BO eingeräumtes Ermessen nicht begründet habe und deswegen Rechtswidrigkeit vorliege. Bei korrekter Vorgehensweise wäre zunächst die Ermessensentscheidung zu begründen gewesen, danach wäre darzulegen gewesen weshalb eine Bewilligung auf jederzeitigen Widerruf denkmöglich erscheine. Zum letzten Absatz der Begründung des angefochtenen Bescheides brachten die Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde ihr in Paragraph 71, BO eingeräumtes Ermessen nicht begründet habe und deswegen Rechtswidrigkeit vorliege. Bei korrekter Vorgehensweise wäre zunächst die Ermessensentscheidung zu begründen gewesen, danach wäre darzulegen gewesen weshalb eine Bewilligung auf jederzeitigen Widerruf denkmöglich erscheine. Die Beschwerdeführer trugen ergänzend vor, eine Ermessensübung setze voraus, dass ein Ausnahmegrund vorliege, weiters sei die Erteilung einer Bewilligung gem. § 71 BO dann nicht zulässig wenn Einwendungen der Nachbarn in der Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte geltend gemacht worden seien. Eine andere Vorgangsweise würde die Vorschriften über die Bebaubarkeit der Liegenschaft ad absurdum führen, da jederzeit die rechtliche Krücke des § 71 BO zur Verfügung stünde. Nach dem Gesetzestext und der Judikatur sei dies jedoch nicht der Sinn des § 71 BO. Die Beschwerdeführer trugen ergänzend vor, eine Ermessensübung setze voraus, dass ein Ausnahmegrund vorliege, weiters sei die Erteilung einer Bewilligung gem. Paragraph 71, BO dann nicht zulässig wenn Einwendungen der Nachbarn in der Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte geltend gemacht worden seien. Eine andere Vorgangsweise würde die Vorschriften über die Bebaubarkeit der Liegenschaft ad absurdum führen, da jederzeit die rechtliche Krücke des Paragraph 71, BO zur Verfügung stünde. Nach dem Gesetzestext und der Judikatur sei dies jedoch nicht der Sinn des Paragraph 71, BO. Die Beschwerdeführer verwiesen im Übrigen auf ihr schriftliches Vorbringen. Die Beschwerdeführer wurden darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Vorbringen, wonach das Plandokument verfassungswidrig sei, im gegenständlichen Verfahren nicht entscheidungsrelevant ist, da das Plandokument nach wie vor aufrecht ist und daher von der Behörde anzuwenden war. Weiters wurden die Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass die Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen Bescheides, mit dem das Baulos geschaffen wurde, das der nunmehrigen Baubewilligung zugrunde liegt, im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht mehr verfahrensgegenständlich ist. Zum Themenbereich „Abstand des Stiegenhauses zur benachbarten Grundgrenze“ wurde anhand der Berechnung der bebauten Fläche und der dazugehörigen planlichen Darstellung auf dem Einreichplan besprochen, dass nach dieser Plandarstellung ein Abstand von 2 Metern zwischen Stiegenhaus und benachbarter Grundgrenze, sowie der Abstand des Gebäudes und des Stiegenhauses von 4 Metern zur Achse des Fußweges, gegeben ist. Die Beschwerdeführer brachten dazu vor, dass die Plandarstellung keine Rücksicht auf die für die Anwendung des § 79 Abs. 5 BO relevanten Bezugspunkte nehme. Ihrer Meinung nach müsste die Achse des Aufschließungsweges nach den tatsächlichen Gegebenheiten eingetragen werden. Weiters sei die vorgenommene Kotierung nicht ausreichend.Zum Themenbereich „Abstand des Stiegenhauses zur benachbarten Grundgrenze“ wurde anhand der Berechnung der bebauten Fläche und der dazugehörigen planlichen Darstellung auf dem Einreichplan besprochen, dass nach dieser Plandarstellung ein Abstand von 2 Metern zwischen Stiegenhaus und benachbarter Grundgrenze, sowie der Abstand des Gebäudes und des Stiegenhauses von 4 Metern zur Achse des Fußweges, gegeben ist. Die Beschwerdeführer brachten dazu vor, dass die Plandarstellung keine Rücksicht auf die für die Anwendung des Paragraph 79, Absatz 5, BO relevanten Bezugspunkte nehme. Ihrer Meinung nach müsste die Achse des Aufschließungsweges nach den tatsächlichen Gegebenheiten eingetragen werden. Weiters sei die vorgenommene Kotierung nicht ausreichend. Der Planverfasser teilte dazu mit, dass der planlichen Darstellung der Katasterplan zugrunde liege, der in der Natur überprüft worden sei. Die eingetragenen Koten seien korrekt. Die Beschwerdeführer brachten ergänzend vor, dass ihrer Meinung nach § 79 Abs. 5 BO im gegenständlichen Fall nicht anwendbar sei. Sollte dies doch der Fall sein so würde die Grundfläche des Gebäudes, unter Einberechnung des Stiegenhauses, die nach den Bebauungsbestimmungen zulässige Fläche um ca. 5 m2 überschreiten.Die Beschwerdeführer brachten ergänzend vor, dass ihrer Meinung nach Paragraph 79, Absatz 5, BO im gegenständlichen Fall nicht anwendbar sei. Sollte dies doch der Fall sein so würde die Grundfläche des Gebäudes, unter Einberechnung des Stiegenhauses, die nach den Bebauungsbestimmungen zulässige Fläche um ca. 5 m2 überschreiten. Der Planverfasser erwiderte, dass er den Gebäudegrundriss nach den gesetzlichen Bestimmungen bemessen habe. Dieses Ausmaß sei von der Behörde überprüft und genehmigt worden. Der Behördenvertreter gab an, dass er die zulässige bebaubare Fläche anhand der Vorschriften der Wiener Bauordnung berechnet habe. Das Stiegenhaus sei gem. § 80 iVm § 84 BO in diese Fläche nicht einzurechnen. Das verfahrensgegenständliche Projekt weise eine zulässige Grundfläche auf.Der Planverfasser erwiderte, dass er den Gebäudegrundriss nach den gesetzlichen Bestimmungen bemessen habe. Dieses Ausmaß sei von der Behörde überprüft und genehmigt worden. Der Behördenvertreter gab an, dass er die zulässige bebaubare Fläche anhand der Vorschriften der Wiener Bauordnung berechnet habe. Das Stiegenhaus sei gem. Paragraph 80, in Verbindung mit Paragraph 84, BO in diese Fläche nicht einzurechnen. Das verfahrensgegenständliche Projekt weise eine zulässige Grundfläche auf. Der Planverfasser brachte ergänzend vor, dass diese Bestimmungen auch in Gartensiedlungsgebiet anzuwenden seien. Auf Befragen teilte der Planverfasser mit, dass es im Rahmen des bewilligten Projektes zu Vertiefungen und Anschüttungen des gewachsenen Geländes in dem in den Schnitten erkennbaren Umfang von ca. 50 cm komme. Die im Plan erkennbare Kotierung von 53 cm stelle keine Anschüttung, sondern den Niveauunterschied zwischen dem neuen Gelände und dem fertigen Fußboden des Innenraumes des Erdgeschosses dar. Die geringfügige Niveauveränderung sei erforderlich, da das Grundstück von Nordwesten nach Südosten leicht abfalle. Sie verbessere die Bebaubarkeit und die Nutzung des Grundstückes durch die Schaffung eines ebenen Zuganges zur Terrasse. An der den Beschwerdeführern zugewandten nördlichen Front betrage die Geländeveränderung zwischen 10 cm und 15 cm. Die Beschwerdeführer brachten dazu ergänzend vor, dass zwischen den tatsächlichen Geländeveränderungen und dem eingereichten Plan ein Widerspruch bestehe. Im Plan sei zwar eine Nullkote angegeben, da die Höhenlage vor der Vornahme der Geländeveränderungen jedoch nicht im Plan enthalten sei, seien diese nicht nachvollziehbar. Der Planverfasser verwies dazu auf die im Grundriss des Erdgeschosses eingetragenen Höhenlinien und auf die in den Schnitten dargestellten Geländeveränderungen. Die Beschwerdeführer erwiderten, dass die Höhenlinien unüberprüfbar seien, sie seien nicht unter Beiziehung eines Zivilingenieurs für Vermessungswesen eingetragen worden und es sei nicht deren Höhe über Wiener Null dargestellt. Der Beschwerdeführer gaben weiters an, dass sich ihr Vorbringen im behördlichen Verfahren zu „Dachvorbauten“ auf das gem. § 71 BO BO bewilligte Vordach beziehe. Der Beschwerdeführer gaben weiters an, dass sich ihr Vorbringen im behördlichen Verfahren zu „Dachvorbauten“ auf das gem. Paragraph 71, BO BO bewilligte Vordach beziehe. Zu dem bereits zu Beginn der Verhandlung erstattete Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Bewilligung nach § 71 BO erwiderte der Planverfasser, dass sich diese Bewilligung ausschließlich auf das Vordach beziehe. Die Gaupen seien von dieser Bewilligung nicht umfasst. Dafür wäre auch eine Bewilligung gem. § 71 nicht erforderlich. Zu dem bereits zu Beginn der Verhandlung erstattete Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Bewilligung nach Paragraph 71, BO erwiderte der Planverfasser, dass sich diese Bewilligung ausschließlich auf das Vordach beziehe. Die Gaupen seien von dieser Bewilligung nicht umfasst. Dafür wäre auch eine Bewilligung gem. Paragraph 71, nicht erforderlich. Der Behördenvertreter teilte mit, dass eine Bewilligung gem. § 71 BO für das Vordach erforderlich war, da dieses die Vorschrift des § 84 Abs. 2 lit. a (ein Drittel der betreffenden Gebäudefront) überschreite, da sich an dieser Front bereits ein Stiegenhaus und ein Türvorbau befänden. Die Bewilligung des Vordaches

§ 71BO sei erteilt worden, da an dieser Front gem.

§ 84 Abs. 2 lit. a letzter Satz BO sogar die Errichtung eines Balkons zulässig gewesen wäre. Anstelle des Balkons wurde das einem Größenschluss nach zulässige Vordach auf jederzeitigen Widerruf bewilligt.Der Behördenvertreter teilte mit, dass eine Bewilligung gem. Paragraph 71, BO für das Vordach erforderlich war, da dieses die Vorschrift des Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, (ein Drittel der betreffenden Gebäudefront) überschreite, da sich an dieser Front bereits ein Stiegenhaus und ein Türvorbau befänden. Die Bewilligung des Vordaches

Paragraph 71, BO sei erteilt worden, da an dieser Front gem. Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, letzter Satz BO sogar die Errichtung eines Balkons zulässig gewesen wäre. Anstelle des Balkons wurde das einem Größenschluss nach zulässige Vordach auf jederzeitigen Widerruf bewilligt. Die Beschwerdeführer brachten dazu abschließend vor, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde unrichtig sei. Eine ergänzende Bescheidbegründung im Beschwerdeverfahren sei unzulässig und könne im Übrigen die Ermessensübung der Behörde nicht ersetzen. Auf Befragen teilten die Beschwerdeführer mit, dass hinsichtlich der Gaupen weiterhin kein substantiierendes Vorbringen möglich sei, da die planliche Darstellung unzureichend sei. Der Planverfasser brachte dazu vor, dass die rechtlichen Vorschriften für die Erstellung des Planes eingehalten wurden. Der Behördenvertreter teilt dazu mit, dass er diesem Vorbringen zustimme. Das Ausmaß der geplanten Gaupen sei von ihm überprüft worden und entspreche den Bestimmungen der Bauordnung. Abschließend verwiesen die Beschwerdeführer auf ihr Vorbringen zur Überschreitung der zulässigen bebauten Fläche durch das Stiegenhaus. Das Stiegenhaus sei sehr wohl in die zulässige bebaute Fläche einzuberechnen, da es sich um einen mehrgeschossigen Bauteil handle. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 71

BO kann die Behörde Bauwerke, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd bestehen bleiben können, sei es wegen des bestimmungsgemäßen Zweckes der Grundfläche, sei es, weil in begründeten Ausnahmefällen die Bauwerke den Bestimmungen dieses Gesetzes aus sachlichen Gegebenheiten nicht voll entspricht, auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf bewilligen. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes insofern nicht, als nach Lage des Falles im Bescheid auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verzichtet worden ist. Der Bewilligung dürfen durch dieses Gesetz gegebene subjektiv-öffentliche Rechte nicht entgegenstehen und es darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert werden, es sei denn, dass der Berechtigte der Bewilligung ausdrücklich zugestimmt hat oder keine Parteistellung erlangt hat.

Paragraph 71, BO kann die Behörde Bauwerke, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd bestehen bleiben können, sei es wegen des bestimmungsgemäßen Zweckes der Grundfläche, sei es, weil in begründeten Ausnahmefällen die Bauwerke den Bestimmungen dieses Gesetzes aus sachlichen Gegebenheiten nicht voll entspricht, auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf bewilligen. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes insofern nicht, als nach Lage des Falles im Bescheid auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verzichtet worden ist. Der Bewilligung dürfen durch dieses Gesetz gegebene subjektiv-öffentliche Rechte nicht entgegenstehen und es darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert werden, es sei denn, dass der Berechtigte der Bewilligung ausdrücklich zugestimmt hat oder keine Parteistellung erlangt hat. § 79 Abs. 5 BO bestimmt u.a., dass in Gartensiedlungsgebieten die Gebäude auf den Baulosen von der Achse der Aufschließungswege einen Mindestabstand von 4 m aufweisen müssen. Wird das Gebäude nicht unmittelbar an Grundgrenzen errichtet, muss es von diesen einen Abstand von mindestens 2 m einhalten.Paragraph 79, Absatz 5, BO bestimmt u.a., dass in Gartensiedlungsgebieten die Gebäude auf den Baulosen von der Achse der Aufschließungswege einen Mindestabstand von 4 m aufweisen müssen. Wird das Gebäude nicht unmittelbar an Grundgrenzen errichtet, muss es von diesen einen Abstand von mindestens 2 m einhalten.

§ 84Abs.

2 lit a BO dürfen über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen und in die Vorgärten auf eine Breite von höchstens einem Drittel der betreffenden Gebäudefront u.a. Treppenhausvorbauten vorragen.

Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BO dürfen über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen und in die Vorgärten auf eine Breite von höchstens einem Drittel der betreffenden Gebäudefront u.a. Treppenhausvorbauten vorragen. § 134 Abs. 3 BO normiert u.a., dass im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer der Liegenschaften Parteien sind. Die Eigentümer benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134 a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134 a gegen die geplante Bauführung erheben. Paragraph 134, Absatz 3, BO normiert u.a., dass im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer der Liegenschaften Parteien sind. Die Eigentümer benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im Paragraph 134, a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 134, a gegen die geplante Bauführung erheben.

§ 134

a BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer benachbarter Liegenschaften im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet: Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche, Bestimmungen über die Gebäudehöhe, Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten, Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien, Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden und Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen.

Paragraph 134, a BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer benachbarter Liegenschaften im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet: Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche, Bestimmungen über die Gebäudehöhe, Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten, Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien, Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden und Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen. Aufgrund des vorliegenden Behördenaktes und des Ermittlungsverfahrens sieht das Gericht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Mit dem angefochtenen Bescheid soll die Errichtung eines Wohnhauses in Wien, B.-gasse, EZ ...2 KG ..., bewilligt werden. Frau B. H. ist Eigentümerin des Grundstücks EZ ...1, KG .... Herr W. H. ist Eigentümer des Grundstücks EZ ...0, KG .... Das Grundstück der Beschwerdeführerin weist eine gemeinsame Grundstücksgrenze mit dem Grundstück, auf das sich die Baubewilligung bezieht, auf. Zwischen dem Grundstück des Beschwerdeführers und dem Grundstück, auf das sich die Baubewilligung bezieht, befindet sich ein Aufschließungsweg. Das verfahrensgegenständliche Grundstück liegt nördlich der Grundstücke der Beschwerdeführer und befindet sich, wie auch die Grundstücke der Beschwerdeführer, im Gartensiedlungsgebiet. Der der Baubewilligung zu Grunde liegende Einreichplan enthält u.a. einen Lageplan, einen Grundriss des Kellers, des Erdgeschoßes, des 1. Stocks und des Dachgeschoßes des zu errichtenden Wohnhauses. Weiters enthält er eine Dachdraufsicht, eine Fassadenabwicklung in planlicher und rechnerischer Darstellung, je eine Ansicht von Norden, Süden, Westen und Osten sowie der Einfriedung zum Fußweg, zwei Schnitte und eine Berechnung der bebauten Fläche. Das Gericht hat zum Beschwerdevorbringen erwogen: Die Beschwerdeführer führen zunächst Bedenken gegen das der Baubewilligung zu Grunde liegende Plandokument an. Dazu ist festzuhalten, dass unwidersprochen blieb, dass dieses Plandokument vom Verfassungsgerichtshof nicht aufgehoben wurde und zum Bewilligungszeitpunkt in Geltung stand. Die Behörde hat es daher zur Recht der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens zu Grunde gelegt. Die von den Beschwerdeführern eingewendeten Verstöße des Plandokuments gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und Gleichheit der Bürger wären allenfalls mit einer Anfechtung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Die Verwaltungsbehörden haben in Geltung stehende Verordnungen jedenfalls anzuwenden. Auch ist nicht erkennbar, dass die Behörde bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens oder bei der Bescheiderlassung willkürlich vorgegangen wäre. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass für die Liegenschaft, auf der das verfahrensgegenständliche Gebäude errichtet werden soll, durch einen mittlerweile rechtskräftigen Bescheid der Magistratsabteilung 64 vom 9.12.1997, Zahl MA 64-GA/../28/95, ein Baulos geschaffen wurde. In diesem Verfahren kam den nunmehrigen Beschwerdeführern nach den Bestimmungen des § 134 BO keine Parteistellung zu (VwGH 2004/05/0131). Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Schaffung eines Bauloses und die Einhaltung der diesbezüglichen Bestimmungen des Bebauungsplanes wurden somit in diesem Verfahren geprüft und sind nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien. Im Übrigen besteht auf die Einhaltung der Vorschriften über das Erfordernis des Zuganges oder der Zufahrt zur neuen Baulichkeit grundsätzlich kein Nachbarrecht (VwGH 2005/05/0365). Das Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit es die Baureifgestaltung dieses Grundstückes im Allgemeinen und die Breite des Aufschließungsweges bzw. die Entfernung des Grundstücks von einer öffentlichen Straße im Besonderen betrifft, geht daher ins Leere.In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass für die Liegenschaft, auf der das verfahrensgegenständliche Gebäude errichtet werden soll, durch einen mittlerweile rechtskräftigen Bescheid der Magistratsabteilung 64 vom 9.12.1997, Zahl MA 64-GA/../28/95, ein Baulos geschaffen wurde. In diesem Verfahren kam den nunmehrigen Beschwerdeführern nach den Bestimmungen des Paragraph 134, BO keine Parteistellung zu (VwGH 2004/05/0131). Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Schaffung eines Bauloses und die Einhaltung der diesbezüglichen Bestimmungen des Bebauungsplanes wurden somit in diesem Verfahren geprüft und sind nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien. Im Übrigen besteht auf die Einhaltung der Vorschriften über das Erfordernis des Zuganges oder der Zufahrt zur neuen Baulichkeit grundsätzlich kein Nachbarrecht (VwGH 2005/05/0365). Das Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit es die Baureifgestaltung dieses Grundstückes im Allgemeinen und die Breite des Aufschließungsweges bzw. die Entfernung des Grundstücks von einer öffentlichen Straße im Besonderen betrifft, geht daher ins Leere. Nicht gefolgt werden konnte auch der Argumentation der Beschwerdeführer, das Grundstück, auf das sich die Baubewilligung bezieht, sei kein Bauland, weil es unbebaubar sei. Die Widmung als Bauland oder Gartensiedlungsgebiet stellt

§ 4

BO einen zulässigen Inhalt des unbestritten aufrechten Flächenwidmungsplanes dar, der sich nicht nur auf einzelne Grundstücke bezieht und Grundlage der Baulosschaffung sowie der Baubewilligung ist.Nicht gefolgt werden konnte auch der Argumentation der Beschwerdeführer, das Grundstück, auf das sich die Baubewilligung bezieht, sei kein Bauland, weil es unbebaubar sei. Die Widmung als Bauland oder Gartensiedlungsgebiet stellt

Paragraph 4, BO einen zulässigen Inhalt des unbestritten aufrechten Flächenwidmungsplanes dar, der sich nicht nur auf einzelne Grundstücke bezieht und Grundlage der Baulosschaffung sowie der Baubewilligung ist. Die Beschwerdeführer haben weiters eingewendet, dass das geplante Stiegenhaus des bewilligten Gebäudes den Abstand zur Grundgrenze des Nachbargrundstückes

§ 84Abs.

2 lit a BO von 3 m nicht einhält. Zu diesem Vorbringen ist, wie auch schon von der Behörde in ihrer Bescheidbegründung dargestellt, darauf hinzuweisen, dass sich die Grundstücke der Beschwerdeführer, ebenso, wie das Grundstück, auf dem das von der angefochtenen Baubewilligung erfasste Gebäude errichtet werden soll, im Gartensiedlungsgebiet befinden. Damit ist die Bestimmung des § 79 Abs. 5 BO anzuwenden, wonach zur Grundgrenze ein Abstand von 2 m einzuhalten ist. Die Beschwerdeführer haben weiters eingewendet, dass das geplante Stiegenhaus des bewilligten Gebäudes den Abstand zur Grundgrenze des Nachbargrundstückes

Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BO von 3 m nicht einhält. Zu diesem Vorbringen ist, wie auch schon von der Behörde in ihrer Bescheidbegründung dargestellt, darauf hinzuweisen, dass sich die Grundstücke der Beschwerdeführer, ebenso, wie das Grundstück, auf dem das von der angefochtenen Baubewilligung erfasste Gebäude errichtet werden soll, im Gartensiedlungsgebiet befinden. Damit ist die Bestimmung des Paragraph 79, Absatz 5, BO anzuwenden, wonach zur Grundgrenze ein Abstand von 2 m einzuhalten ist. Mit der Liegenschaft EZ ...0 KG ..., die sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindet, hat das Grundstück, auf dem das verfahrensgegenständliche Gebäude errichtet werden soll, keine gemeinsame Grundgrenze, da sich der Aufschließungsweg dazwischen befindet. Dem Beschwerdeführer kommt daher hinsichtlich der Einhaltung des Abstandes zu den Nachbargrundgrenzen keine Parteistellung zu, da die in § 134 a BO normierte Voraussetzung, wonach nur solche Bestimmungen subjektiv-öffentliche Nachbarechte begründen, die deren Schutz dienen, hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht gegeben ist.Mit der Liegenschaft EZ ...0 KG ..., die sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindet, hat das Grundstück, auf dem das verfahrensgegenständliche Gebäude errichtet werden soll, keine gemeinsame Grundgrenze, da sich der Aufschließungsweg dazwischen befindet. Dem Beschwerdeführer kommt daher hinsichtlich der Einhaltung des Abstandes zu den Nachbargrundgrenzen keine Parteistellung zu, da die in Paragraph 134, a BO normierte Voraussetzung, wonach nur solche Bestimmungen subjektiv-öffentliche Nachbarechte begründen, die deren Schutz dienen, hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht gegeben ist. Zur Grundstücksgrenze mit der Liegenschaft EZ ...1 KG ..., die sich im Eigentum der Beschwerdeführerin befindet, weist das verfahrensgegenständliche Gebäude, wie aus der im Einreichplan enthaltenen kotierten Detaildarstellung zur Berechnung der bebauten Fläche hervorgeht, auch im Bereich des Stiegenhauses, einen Abstand von 2 m auf. In der mündlichen Verhandlung ergänzten die Beschwerdeführer auf Vorhalt des o.a. Planinhalts ihr Vorbringen dahingehend, dass die planliche Darstellung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche bzw. nicht ausreichend kotiert sei. Diesem hinsichtlich der Art der Abweichung nicht näher spezifizierten Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Einreichplan zur Berechnung der bebauten Fläche eine ausreichend nachvollziehbare Darstellung der Abstände des Stiegenhauses von der Grundgrenze der Beschwerdeführerin enthält. Die von ihnen behauptete Abweichung des Planes von der Wirklichkeit wurde von den Beschwerdeführern nicht näher spezifiziert, weshalb dem glaubhaften Vorbringen des Panverfassers gefolgt wurde, dass dem Plan der Katasterplan zu Grunde gelegt und die Abmessungen nochmals in der Natur überprüft worden seien. Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich des Abstandes des geplanten Gebäudes zur Grundgrenze der Beschwerdeführerin sind damit eingehalten. Das Gebäude hält nach der Plandarstellung auch zur Achse des Aufschließungsweges einen Abstand von 4 m ein. Aus der Kotierung und der strichlierten halbrunden Linie ist erkennbar, dass dieser Abstand auch über die Ecke des Weges hinaus gegenüber dem Stiegenhaus und dem Türvorbau eingehalten wird. Lediglich das

§ 71

BO auf jederzeitigen Widerruf bewilligte Vordach ragt in den Abstand von 4 m zur Achse des Aufschließungsweges. Das Gebäude hält nach der Plandarstellung auch zur Achse des Aufschließungsweges einen Abstand von 4 m ein. Aus der Kotierung und der strichlierten halbrunden Linie ist erkennbar, dass dieser Abstand auch über die Ecke des Weges hinaus gegenüber dem Stiegenhaus und dem Türvorbau eingehalten wird. Lediglich das

Paragraph 71, BO auf jederzeitigen Widerruf bewilligte Vordach ragt in den Abstand von 4 m zur Achse des Aufschließungsweges. Dazu ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführern hinsichtlich der Einhaltung des Abstandes von 4 m zur Achse des Fußweges keine Parteistellung zukommt, da § 134 a Abs. 1 lit a BO diese nur hinsichtlich der Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, nicht jedoch zur Achse des Aufschließungsweges vorsieht.Dazu ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführern hinsichtlich der Einhaltung des Abstandes von 4 m zur Achse des Fußweges keine Parteistellung zukommt, da Paragraph 134, a Absatz eins, Litera a, BO diese nur hinsichtlich der Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, nicht jedoch zur Achse des Aufschließungsweges vorsieht. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit es sich auf für Abstandsflächen im Bauland geltende Bestimmungen stützt, war aus diesen Überlegungen nicht zu folgen. Zu den Bedenken der Beschwerdeführer hinsichtlich der Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe ist zunächst festzuhalten, dass

§ 75Abs.

7 BO Gebäude im Gartensiedlungsgebiet eine Gebäudehöhe von 5,50 m nicht überschreiten dürfen, wenn im Bebauungsplan nichts anderes bestimmt ist. Zu den Bedenken der Beschwerdeführer hinsichtlich der Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe ist zunächst festzuhalten, dass

Paragraph 75, Absatz 7, BO Gebäude im Gartensiedlungsgebiet eine Gebäudehöhe von 5,50 m nicht überschreiten dürfen, wenn im Bebauungsplan nichts anderes bestimmt ist. Inwiefern die anzuwendenden Bestimmungen über die Gebäudehöhe dem Schutz der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte des Beschwerdeführers als Eigentümer der Liegenschaft EZ ...0 KG ..., die dem Grundstück, auf das sich die angefochtene Baubewilligung bezieht, schräg gegenüber liegt, dienen, hat dieser weder in seinen Schriftsätzen, noch in der mündlichen Verhandlung schlüssig dargelegt. Hinsichtlich der Geltendmachung dieser Bestimmungen kommt dem Beschwerdeführer daher im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zu (VwGH 2003/05/0143). Hinsichtlich der Liegenschaft EZ ...1 KG ..., die im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Parteistellung aufgrund der Bestimmungen über die Gebäudehöhe jedoch zweifellos gegeben. Eine unzulässige Überschreitung der Gebäudehöhe liegt jedoch insofern nicht vor, als die zulässige Höhe von 5,50 m eingehalten wird, da bei der Bestimmung der Gebäudehöhe nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht von einem "gewachsenen" Gelände auszugehen ist, sondern jenes Gelände entscheidend ist, das nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird, wie es sich also im Projekt darstellt (2008/05/0152, 2011/05/0095). Die diesbezüglichen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung ergaben, dass im vorliegenden Fall Vertiefungen des gewachsenen Geländes ebenso wie Anschüttungen in einem Umfang von etwa 50 cm geplant sind. Diese Geländeveränderungen sind erforderlich, da das Grundstück von Nordwesten nach Südosten leicht abfällt. Die Geländeveränderungen dienen der besseren Bebaubarkeit des Grundstückes durch Einebnung der Ausgangsfläche und einer behindertengerechten Nutzung des Gebäudes durch Schaffung eines ebenen Zuganges zur Terrasse an der Südseite. An der dem Grundstück der Beschwerdeführerin zugewandten nördlichen Gebäudefront bewegt sich die Geländeveränderung in einem Rahmen von 10 bis 15 cm. Eine Aufschüttung des Geländes lediglich zur Vergrößerung der Gebäudehöhe an der dem Grundstück der Beschwerdeführerin zugewandten Front und eine damit verbundene Verminderung oder Einschränkung der bisher mögliche Bebau- und Ausnützbarkeit der Liegenschaft der Beschwerdeführerin (VwGH 2003/05/0143) ist nicht gegeben. Unter Berücksichtigung der im Einreichplan in den Schnitten dargestellten, im angefochtenen Bescheid mitbewilligten Geländeveränderung wird die zulässige Gebäudehöhe von 5,50 m vom gegenständlichen Gebäude eingehalten. Dies wird auch in der im Einreichplan enthaltenen Fassadenabwicklung dargestellt. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe war daher nicht zu folgen. Soweit die Beschwerdeführer ihr Vorbringen in der Verhandlung dahingehend ergänzt haben, dass das von der angefochtenen Baubewilligung umfasste Gebäude die zulässige bebaute Fläche überschreitet, ist darauf hinzuweisen, dass sie bezüglich dieser erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwendungen

§ 134a Abs.

1 lit c BO nach § 134 Abs. 3 BO präkludiert sind. Im Übrigen enthält der Einreichplan eine Berechnung der bebauten Fläche, aus der hervorgeht, dass das Gebäude eine Fläche von 92,40 m2 umfassen soll und damit das

§ 76Abs.

11 BO im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan festgesetzte Ausmaß von 25 % der Grundfläche nicht überschreitet. Im Übrigen ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist das Treppenhaus

§ 80Abs.

2 i.V.m. § 84 Abs. 2 BO nicht in die bebaute Fläche miteinzuberechnen.Soweit die Beschwerdeführer ihr Vorbringen in der Verhandlung dahingehend ergänzt haben, dass das von der angefochtenen Baubewilligung umfasste Gebäude die zulässige bebaute Fläche überschreitet, ist darauf hinzuweisen, dass sie bezüglich dieser erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwendungen

Paragraph 134, a Absatz eins, Litera c, BO nach Paragraph 134, Absatz 3, BO präkludiert sind. Im Übrigen enthält der Einreichplan eine Berechnung der bebauten Fläche, aus der hervorgeht, dass das Gebäude eine Fläche von 92,40 m2 umfassen soll und damit das

Paragraph 76, Absatz 11, BO im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan festgesetzte Ausmaß von 25 % der Grundfläche nicht überschreitet. Im Übrigen ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist das Treppenhaus

Paragraph 80, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 2, BO nicht in die bebaute Fläche miteinzuberechnen. Den Bedenken der Beschwerdeführer hinsichtlich der Gaupen ist entgegenzuhalten, dass diese an der Ost- und Westfront und somit nicht an der den Grundstücken der Beschwerdeführer zugewandten Nordseite des Gebäudes vorgesehen sind. Da Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte

§ 134

a BO jedoch nur soweit geltend machen können, wie diese ihrem Schutze dienen, besteht hinsichtlich der Geltendmachung allfälliger Rechtswidrigkeiten der Gaupen keine Parteistellung der Beschwerdeführer, wobei darauf hinzuweisen ist, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durch die bloße Möglichkeit der Einsichtnahme auf eine Front von der Nachbarliegenschaft aus diese Front nicht zu einer der Nachbarliegenschaft zugekehrten Front wird (VwGH 2001/05/0154).Den Bedenken der Beschwerdeführer hinsichtlich der Gaupen ist entgegenzuhalten, dass diese an der Ost- und Westfront und somit nicht an der den Grundstücken der Beschwerdeführer zugewandten Nordseite des Gebäudes vorgesehen sind. Da Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte

Paragraph 134, a BO jedoch nur soweit geltend machen können, wie diese ihrem Schutze dienen, besteht hinsichtlich der Geltendmachung allfälliger Rechtswidrigkeiten der Gaupen keine Parteistellung der Beschwerdeführer, wobei darauf hinzuweisen ist, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durch die bloße Möglichkeit der Einsichtnahme auf eine Front von der Nachbarliegenschaft aus diese Front nicht zu einer der Nachbarliegenschaft zugekehrten Front wird (VwGH 2001/05/0154). Die Beschwerdeführer stützen ihr Vorbringen weiters auf die Verletzung der Vorschriften über den erforderlichen Lichteinfall. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Bestimmungen des § 78 BO nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründen. Dem Nachbarn steht nur das Recht zu, dass der Neubau in einer vom Gesetz bzw. dem Bebauungsplan bestimmten Entfernung von seiner Liegenschaft aufgeführt wird und gegenüber diesem Nachbarn die zulässige Gebäudehöhe nicht überschreitet (VwGH 2006/05/0170, 2007/05/0189, u.a.). Diese Vorschriften sind im gegenständlichen Fall eingehalten. Demzufolge war die Anfertigung des von den Beschwerdeführern geforderten Lichtprismas nicht erforderlich. Entgegen dem Beschwerdevorbringen stellt eine „übermäßige Beschattung“ weiters keine Immission im Sinn des § 134 a Abs. 1 lit e BO dar. Diese Bestimmung bezieht sich, wie aus dem Wortlaut ersichtlich ist, auf Immissionen, die sich aus der Benützung des Gebäudes ergeben, nicht aber auf eine Einschränkung des Lichteinfalls aufgrund des bloßen Vorhandenseins des Gebäudes. Die Beschwerdeführer stützen ihr Vorbringen weiters auf die Verletzung der Vorschriften über den erforderlichen Lichteinfall. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Bestimmungen des Paragraph 78, BO nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründen. Dem Nachbarn steht nur das Recht zu, dass der Neubau in einer vom Gesetz bzw. dem Bebauungsplan bestimmten Entfernung von seiner Liegenschaft aufgeführt wird und gegenüber diesem Nachbarn die zulässige Gebäudehöhe nicht überschreitet (VwGH 2006/05/0170, 2007/05/0189, u.a.). Diese Vorschriften sind im gegenständlichen Fall eingehalten. Demzufolge war die Anfertigung des von den Beschwerdeführern geforderten Lichtprismas nicht erforderlich. Entgegen dem Beschwerdevorbringen stellt eine „übermäßige Beschattung“ weiters keine Immission im Sinn des Paragraph 134, a Absatz eins, Litera e, BO dar. Diese Bestimmung bezieht sich, wie aus dem Wortlaut ersichtlich ist, auf Immissionen, die sich aus der Benützung des Gebäudes ergeben, nicht aber auf eine Einschränkung des Lichteinfalls aufgrund des bloßen Vorhandenseins des Gebäudes. Zu den auf § 71 BO gestützten Einwendungen der Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass die im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren erteilte Bewilligung

§ 71

BO ausschließlich auf das Vordach vor der Eingangstüre an der Nordfront des geplanten Gebäudes bezieht. Dafür wurde deshalb eine Bewilligung auf jederzeitigen Widerruf erteilt, weil, wie die Behörde in ihrer Bescheidbegründung ausführt, das

§ 84Abs.

1 (korrekt:2) lit a BO zulässige Gebäudedrittel bereits durch das Stiegenhaus und den Türvorbau in Anspruch genommen wird. Die Behörde begründet weiter, dass diese Bewilligung erteilt werden könne, weil das Schutzdach jederzeit demontierbar sei und im Stadtbild nicht störend in Erscheinung trete. Diesbezüglich verweist die Bescheidbegründung auf die aktenkundige positive Stellungnahme der MA 19.Zu den auf Paragraph 71, BO gestützten Einwendungen der Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass die im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren erteilte Bewilligung

Paragraph 71, BO ausschließlich auf das Vordach vor der Eingangstüre an der Nordfront des geplanten Gebäudes bezieht. Dafür wurde deshalb eine Bewilligung auf jederzeitigen Widerruf erteilt, weil, wie die Behörde in ihrer Bescheidbegründung ausführt, das

Paragraph 84, Absatz eins, (korrekt:2) Litera a, BO zulässige Gebäudedrittel bereits durch das Stiegenhaus und den Türvorbau in Anspruch genommen wird. Die Behörde begründet weiter, dass diese Bewilligung erteilt werden könne, weil das Schutzdach jederzeit demontierbar sei und im Stadtbild nicht störend in Erscheinung trete. Diesbezüglich verweist die Bescheidbegründung auf die aktenkundige positive Stellungnahme der MA 19. Vorweg ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall kein Zustimmungsrecht der Beschwerdeführer zur Erteilung einer Bewilligung des Vordaches auf jederzeitigen Widerruf bestand, da dieser keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer entgegenstehen. Der Abstand des Vordaches zum Grundstück der Beschwerdeführerin von 2 m ist gewahrt. Eine gemeinsame Grundgrenze mit dem Grundstück des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Wie bereits oben ausgeführt, begründet die Bestimmung des § 79 Abs. 5 BO, wonach Gebäude im Gartensiedlungsgebiet einen Abstand von 4 m zur Achse des Aufschließungsweges einhalten müssen, kein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn im Sinne des § 134 a BO.Vorweg ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall kein Zustimmungsrecht der Beschwerdeführer zur Erteilung einer Bewilligung des Vordaches auf jederzeitigen Widerruf bestand, da dieser keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer entgegenstehen. Der Abstand des Vordaches zum Grundstück der Beschwerdeführerin von 2 m ist gewahrt. Eine gemeinsame Grundgrenze mit dem Grundstück des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Wie bereits oben ausgeführt, begründet die Bestimmung des Paragraph 79, Absatz 5, BO, wonach Gebäude im Gartensiedlungsgebiet einen Abstand von 4 m zur Achse des Aufschließungsweges einhalten müssen, kein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn im Sinne des Paragraph 134, a BO. Da das Verwaltungsgericht Wien

§ 27Vw

GVG aufgrund der Beschwerde zu entscheiden hat und den Beschwerdeführern hinsichtlich der Bewilligung des Vordaches

§ 71

BO, wie oben dargestellt, kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 134 a BO und damit keine Parteistellung zukommt, ist dem Gericht eine Berücksichtigung allfälliger Mängel in der Begründung der diesbezüglichen Ermessensentscheidung verwehrt.Da das Verwaltungsgericht Wien

Paragraph 27, VwGVG aufgrund der Beschwerde zu entscheiden hat und den Beschwerdeführern hinsichtlich der Bewilligung des Vordaches

Paragraph 71, BO, wie oben dargestellt, kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 134, a BO und damit keine Parteistellung zukommt, ist dem Gericht eine Berücksichtigung allfälliger Mängel in der Begründung der diesbezüglichen Ermessensentscheidung verwehrt. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, in mehreren Punkten sei ihnen die Erstattung eines fundierten Vorbringens aufgrund der Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen erst nach der Durchführung von Planergänzungen möglich, konnte nicht gefolgt werden. Aus den Plänen, die den einschlägigen Vorschriften des § 64 BO und der Bauplanverordnung entsprechen, war für die Beschwerdeführer ausreichend erkennbar, welche Baumaßnahmen dem Bewilligungsverfahren zu Grunde liegen. Auch liegt keine mangelhafte Darstellung der im Zuge der gegenständlichen Bauführung beabsichtigten Geländeveränderungen vor. Es war den Beschwerdeführern daher durchaus möglich, die aus ihrer Sicht bestehenden Bauordnungswidrigkeiten bzw. Verstöße gegen die Bebauungsvorschriften im Verfahren geltend zu machen. Dem Einwand der Beschwerdeführer, im Einreichplan sei die Höhe der Höhenschichtlinien über Wiener Null nicht eingetragen, ist entgegenzuhalten, dass sich daraus für die Beschwerdeführer kein Erkenntnisgewinn ergäbe, weil die bewilligte Geländeveränderung aus der Gegenüberstellung des gewachsenen Geländes mit dem nach der Bauführung vorhandenen Gelände unabhängig von der absoluten Höhe des Geländes über Wiener Null hervorgeht.Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, in mehreren Punkten sei ihnen die Erstattung eines fundierten Vorbringens aufgrund der Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen erst nach der Durchführung von Planergänzungen möglich, konnte nicht gefolgt werden. Aus den Plänen, die den einschlägigen Vorschriften des Paragraph 64, BO und der Bauplanverordnung entsprechen, war für die Beschwerdeführer ausreichend erkennbar, welche Baumaßnahmen dem Bewilligungsverfahren zu Grunde liegen. Auch liegt keine mangelhafte Darstellung der im Zuge der gegenständlichen Bauführung beabsichtigten Geländeveränderungen vor. Es war den Beschwerdeführern daher durchaus möglich, die aus ihrer Sicht bestehenden Bauordnungswidrigkeiten bzw. Verstöße gegen die Bebauungsvorschriften im Verfahren geltend zu machen. Dem Einwand der Beschwerdeführer, im Einreichplan sei die Höhe der Höhenschichtlinien über Wiener Null nicht eingetragen, ist entgegenzuhalten, dass sich daraus für die Beschwerdeführer kein Erkenntnisgewinn ergäbe, weil die bewilligte Geländeveränderung aus der Gegenüberstellung des gewachsenen Geländes mit dem nach der Bauführung vorhandenen Gelände unabhängig von der absoluten Höhe des Geländes über Wiener Null hervorgeht. Aus den oben dargestellten Erwägungen ergibt sich, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verletzungen in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten

§ 134a BO nicht vorliegen.

Den Beschwerden war daher keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.Aus den oben dargestellten Erwägungen ergibt sich, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verletzungen in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten

Paragraph 134, a BO nicht vorliegen. Den Beschwerden war daher keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, wenn im Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts- hofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung insofern vor, als eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob den Nachbarn im Hinblick auf die Formulierung des § 134 a BO Abs. 1 lit f BO („Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerks zu den Nachbargrundgrenzen“) hinsichtlich der Einhaltung des in § 79 Abs. 5 BO normierten Abstandes von 4 m zur Achse des Aufschließungsweges im Gartensiedlungsgebiet Parteistellung zukommt.Die ordentliche Revision ist zulässig, wenn im Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts- hofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung insofern vor, als eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob den Nachbarn im Hinblick auf die Formulierung des Paragraph 134, a BO Absatz eins, Litera f, BO („Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerks zu den Nachbargrundgrenzen“) hinsichtlich der Einhaltung des in Paragraph 79, Absatz 5, BO normierten Abstandes von 4 m zur Achse des Aufschließungsweges im Gartensiedlungsgebiet Parteistellung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.072.20237.2014

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