71 BO nicht bewilligt werden kann“) nur dann erteilt werden dürfe, wenn eine Bewilligung nach § 70 BO oder § 71 BO nicht möglich sei. Die Erstbehörde habe daher zunächst zu prüfen, ob das gegenständliche Bauwerk gemäß § 70 BO oder § 71 BO bewilligt werden könne. Dem stehe auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur um eine Bewilligung nach § 71 a BO angesucht habe, nicht entgegen. Die Behörde hat in der Folge das Verfahren unter Beachtung der Rechtsansicht der Bauoberbehörde fortgesetzt. Mit Berufungsbescheid der Bauoberbehörde für Wien (BOB) vom 11.12.2013 wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Die Bauoberbehörde begründete ihre Entscheidung damit, dass eine Baubewilligung gemäß Paragraph 71, a BO nach dem klaren Gesetzeswortlaut („…und auch nach Paragraphen 70, oder 71 BO nicht bewilligt werden kann“) nur dann erteilt werden dürfe, wenn eine Bewilligung nach Paragraph 70, BO oder Paragraph 71, BO nicht möglich sei. Die Erstbehörde habe daher zunächst zu prüfen, ob das gegenständliche Bauwerk gemäß Paragraph 70, BO oder Paragraph 71, BO bewilligt werden könne. Dem stehe auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur um eine Bewilligung nach Paragraph 71, a BO angesucht habe, nicht entgegen. Die Behörde hat in der Folge das Verfahren unter Beachtung der Rechtsansicht der Bauoberbehörde fortgesetzt. Aktenkundig ist zunächst ein Vermerk der Behörde, wonach die D. GmbH seit 1.4.2013 keinen gewerberechtlichen Geschäftsführer mehr habe und daher nicht Planverfasser bzw. Bauführer sein dürfe. Eine Einsichtnahme des Verwaltungsgerichts Wien in die Insolvenzdatei ergab, dass die D. GmbH in Konkurs ist. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 6.8.2013 wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet. Mit Schreiben vom 8.1.2014 wurde die Beschwerdeführerin von der Behörde unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der BO gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, folgende fehlenden Unterlagen nachzureichen: eine Grundbuchsabschrift für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft, die Zustimmung aller Miteigentümer, ein Gutachten eines Sachverständigen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften über die Geringfügigkeit des Bauvorhabens sowie korrekt unterfertigte (Hinweis darauf, dass die D. GmbH keine geeignete Planverfasserin und Bauführerin ist) und gemäß § 64 Abs. 1 BO ergänzte (konsensmäßige Darstellung, Grundriss des gesamten Geschosses, vollständiger Schnitt und Ansichten, Aufbau und Bemaßung) Einreichpläne. Der Beschwerdeführerin wurde für die Vorlage der Unterlagen eine Frist von 14 Tagen gesetzt.Mit Schreiben vom 8.1.2014 wurde die Beschwerdeführerin von der Behörde unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der BO gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, folgende fehlenden Unterlagen nachzureichen: eine Grundbuchsabschrift für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft, die Zustimmung aller Miteigentümer, ein Gutachten eines Sachverständigen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften über die Geringfügigkeit des Bauvorhabens sowie korrekt unterfertigte (Hinweis darauf, dass die D. GmbH keine geeignete Planverfasserin und Bauführerin ist) und gemäß Paragraph 64, Absatz eins, BO ergänzte (konsensmäßige Darstellung, Grundriss des gesamten Geschosses, vollständiger Schnitt und Ansichten, Aufbau und Bemaßung) Einreichpläne. Der Beschwerdeführerin wurde für die Vorlage der Unterlagen eine Frist von 14 Tagen gesetzt. Mit Schreiben vom 18.1.2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist bis 11.3.
BO erteilt werden kann, erforderlich sind:„Zur Anfrage vom 10.03.2014 wird bekanntgegeben, dass folgende Einreichunterlagen aus bautechnischer Sicht für die Beurteilung, ob für den verfahrensgegenständlichen Wintergarten eine Bewilligung gemäß Paragraph 70, oder Paragraph 71, BO erteilt werden kann, erforderlich sind: Baupläne in dreifacher Ausfertigung mit vollständigen, konsensgemäßen und bemaßten Ansichten, Schnitte und Grundrisse entsprechend § 64 BO und Bauplanverordnung sowie mit Wand-, Decken- und Fußbodenaufbauten mit Schichtstärken und Materialangaben zur Beurteilung des Wärme- und Schallschutzes und statische Tragfähigkeit.Baupläne in dreifacher Ausfertigung mit vollständigen, konsensgemäßen und bemaßten Ansichten, Schnitte und Grundrisse entsprechend Paragraph 64, BO und Bauplanverordnung sowie mit Wand-, Decken- und Fußbodenaufbauten mit Schichtstärken und Materialangaben zur Beurteilung des Wärme- und Schallschutzes und statische Tragfähigkeit. Da eine Bewilligung gemäß §
BO nur dann erteilt werden kann, wenn die Zustimmung aller Miteigentümer, die Einhaltung des Wärme- und Schallschutzes und die statische Tragfähigkeit nachgewiesen wird, sind weiters noch folgende Einreichunterlagen erforderlich:Da eine Bewilligung gemäß Paragraph 70, oder Paragraph 71, BO nur dann erteilt werden kann, wenn die Zustimmung aller Miteigentümer, die Einhaltung des Wärme- und Schallschutzes und die statische Tragfähigkeit nachgewiesen wird, sind weiters noch folgende Einreichunterlagen erforderlich: Nachweis über die Zustimmung aller Miteigentümer Nachweis über den Wärme- und Schallschutz Statische Vorbemessung (Lasterhöhung auf der letzten Geschoßdecke) Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen sind aus folgenden Gründen für die Beurteilung, ob eine Bewilligung gemäß §
BO erteilt werden kann, nicht ausreichend:Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen sind aus folgenden Gründen für die Beurteilung, ob eine Bewilligung gemäß Paragraph 70, oder Paragraph 71, BO erteilt werden kann, nicht ausreichend: 1.) Baupläne: Es fehlen bemaßte Darstellungen der Ansichten (dies ist zur Beurteilung der Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe gemäß § 81 Abs. 2 BO und des örtlichen Stadtbildes erforderlich).Es fehlen bemaßte Darstellungen der Ansichten (dies ist zur Beurteilung der Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe gemäß Paragraph 81, Absatz 2, BO und des örtlichen Stadtbildes erforderlich). Im Schnitt fehlt z.B.: die Bemaßu8ng des anschließenden Geländes, der Gebäudehöhe, der Firsthöhe und lichten Raumhöhe sowie die Darstellung des gesamten Daches (Dachtraufe, First) bzw. ursprünglichen Dachumriss (dies ist zur Beurteilung der Gebäudehöhe bzw. ob es sich um eine Gaube handelt erforderlich). Weiters fehlt die Geländerdarstellung und Bemaßung. Im Grundriss fehlt die Darstellung der an den Wintergarten angrenzenden Bauteile (z.B.: Dachboden etc.) die Bemaßung der bestehenden Gebäudefrontlänge und die Bezeichnung der bisherigen Widmung im Bereich des Wintergartens und der Dachterrasse. Es fehlen die Wand-, Decken- und Dachaufbauten. Es fehlt die Färbung der neuen und bestehenden Bauteile entsprechend der Bauplanverordnung. 2.) Weiters fehlt die Zustimmung aller Miteigentümer, der Nachweis über den Wärme- und Schallschutz und eine statische Vorbemessung.“ Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters zur Stellungnahme übermittelt. Mit dem offenbar von ihr selbst verfassten Schreiben vom 30.4.2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass der beigezogene Sachverständige bei einem Gespräch mit der Beschwerdeführerin zum konkreten Fall keine Angaben machen habe können. Daraus erkläre sich die fehlerhafte Stellungnahme. Es handle sich im gegenständlichen Fall um die Konsentierung einer bereits seit Jahrzehnten bestehenden Gaupe, das Gesamtgebäude existiere bereits seit 1959 konsensgemäß. In diesen Konsensplänen seien die erforderlichen Angaben zu Firsthöhe, Gebäudefrontlänge und Geländerbemaßung bereits festgehalten. Erörtert worden sei daher lediglich die Raumbezeichnung als „Abstellraum“, alles andere sei schon Altbestand. Die Einreichpläne seien von der MA 37 akzeptiert worden, von der MA 19 sei die Bezeichnung „Gaupe“ festgehalten worden. Die Beischaffung der Zustimmung aller Miteigentümer sei beim Bezirksgericht anhängig. Die kompletten Unterlagen würden der MA 37 vorgelegt, sobald das Gericht seine Arbeit beendet hätte. Diesem Schreiben ist eine Chronologie der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters zur gegenständlichen Sache angeschlossen. Am 11.6.2014 fand in der Sache eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, an der die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann, eine Vertreterin der Behörde und ein bautechnischer Amtssachverständiger teilnahmen. Die Beschwerdeführer gab anlässlich der Verhandlung bekannt, dass sie nach wie vor anwaltlich vertreten ist, jedoch um Zustellung des Erkenntnisses an sie persönlich ersuche. Auf Befragen der Verhandlungsleiterin teilte die Behördenvertreterin mit, dass es im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren um die Herstellung des Wintergartens durch Anbringung einer Verglasung geht. Für den Einschnitt in das Satteldach, wie er im Vorlagebericht vom 25.11.2013 ausgeführt wird, besteht eine Baubewilligung. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass ihr von der Behörde eine falsche Rechtsauskunft dahingehend erteilt worden sei, dass eine Bewilligung gem. § 71a BO auch ohne Zustimmung der Miteigentümer möglich sei. Aus diesem Grund habe sie den gegenständlichen Antrag gestellt. Es gäbe bereits neue Einreichpläne eines befugten Planverfassers. Die Beischaffung der Zustimmungserklärungen aller Miteigentümer sei zum Großteil ebenfalls erfolgt, die fehlenden Zustimmungserklärungen würden durch Gerichtsbeschluss ersetzt. Auf Grund des Fehlens einiger Zustimmungserklärungen sei daher noch keine Einreichung der neuen Pläne bei der MA 37 erfolgt. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass ihr von der Behörde eine falsche Rechtsauskunft dahingehend erteilt worden sei, dass eine Bewilligung gem. Paragraph 71 a, BO auch ohne Zustimmung der Miteigentümer möglich sei. Aus diesem Grund habe sie den gegenständlichen Antrag gestellt. Es gäbe bereits neue Einreichpläne eines befugten Planverfassers. Die Beischaffung der Zustimmungserklärungen aller Miteigentümer sei zum Großteil ebenfalls erfolgt, die fehlenden Zustimmungserklärungen würden durch Gerichtsbeschluss ersetzt. Auf Grund des Fehlens einiger Zustimmungserklärungen sei daher noch keine Einreichung der neuen Pläne bei der MA 37 erfolgt. Zur Frage der Manuduktionspflicht teilte die Beschwerdeführerin auf Befragen mit, dass sie die Aufforderung gem. § 13 Abs. 3 von 08.01.2014 persönlich bei der Behörde übernommen habe und ein Gespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin stattgefunden habe, welche Unterlagen nachzureichen seien. Aus ihrer Sicht sei die Belehrung nicht ausreichend gewesen, da sie nach der Belehrung nach wie vor nicht gewusst habe, welche Unterlagen beizubringen seien. Sie habe ca. 10 Tage später neuerlich bei der Behörde vorgesprochen und ersucht mitzuteilen, ob der mittlerweile angefertigte neue Einreichplan den Vorgaben der Behörde entsprächen. Die Sachbearbeiterin habe sie darauf hingewiesen, dass der Einreichplan in einigen Punkten mangelhaft sei und nach wie vor die Zustimmung der Miteigentümer fehle.Zur Frage der Manuduktionspflicht teilte die Beschwerdeführerin auf Befragen mit, dass sie die Aufforderung gem. Paragraph 13, Absatz 3, von 08.01.2014 persönlich bei der Behörde übernommen habe und ein Gespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin stattgefunden habe, welche Unterlagen nachzureichen seien. Aus ihrer Sicht sei die Belehrung nicht ausreichend gewesen, da sie nach der Belehrung nach wie vor nicht gewusst habe, welche Unterlagen beizubringen seien. Sie habe ca. 10 Tage später neuerlich bei der Behörde vorgesprochen und ersucht mitzuteilen, ob der mittlerweile angefertigte neue Einreichplan den Vorgaben der Behörde entsprächen. Die Sachbearbeiterin habe sie darauf hingewiesen, dass der Einreichplan in einigen Punkten mangelhaft sei und nach wie vor die Zustimmung der Miteigentümer fehle. Die Behördenvertreterin gibt dazu an, dass anlässlich der Übergabe der Aufforderung vom 08.01.2014 ein ausführliches Gespräch über die erforderlichen Unterlagen stattgefunden habe. Anlässlich der Vorsprache der Beschwerdeführerin mit den neuen Einreichplänen habe sie die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass diese Pläne in einigen Punkten mangelhaft seien. Insbesondere habe sie darauf hingewiesen, dass eine Einreichung ohne Zustimmung der Miteigentümer nicht sinnvoll sei. Sie ergänzte, dass es bereits eine Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung des verfahrensgegenständlichen Wintergartens gem. § 70 BO vom 14.10.2013 gibt, die sich ebenfalls auf das Fehlen der Zustimmung der Miteigentümer gestützt habe.Sie ergänzte, dass es bereits eine Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung des verfahrensgegenständlichen Wintergartens gem. Paragraph 70, BO vom 14.10.2013 gibt, die sich ebenfalls auf das Fehlen der Zustimmung der Miteigentümer gestützt habe. Der Amtssachverständige teilt auf Befragen mit, dass für die gegenständliche Einreichung ein Nachweis über Wärme- und Schallschutz erforderlich sei, weil es sich um einen Zubau handle. Sollte es sich, wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt, um eine Gaupe handeln, wäre dieser Nachweis obsolet. Jedenfalls wären jedoch Unterlagen gem. § 63 Abs. 1 lit. h BO erforderlich. Der Ersteller dieses Gutachtens müsse eine diesbezügliche Befugnis haben.Der Amtssachverständige teilt auf Befragen mit, dass für die gegenständliche Einreichung ein Nachweis über Wärme- und Schallschutz erforderlich sei, weil es sich um einen Zubau handle. Sollte es sich, wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt, um eine Gaupe handeln, wäre dieser Nachweis obsolet. Jedenfalls wären jedoch Unterlagen gem. Paragraph 63, Absatz eins, Litera h, BO erforderlich. Der Ersteller dieses Gutachtens müsse eine diesbezügliche Befugnis haben. Die Beschwerdeführerin führte nochmals aus, dass diese Fragen bereits mit den seinerzeitigen Sachbearbeiter der MA 37 erörtert und einer Klärung zugeführt worden seien. Nach dem sie den Eindruck gehabt habe, dass mittlerweile unterschiedliche Anforderungen der MA 37 an die Einreichunterlagen bestünden, habe sie sich an einen Rechtsanwalt gewendet. Die Beschwerdeführerin wurde von der Verhandlungsleiterin darauf hingewiesen, dass Informationen durch die MA 37 die ihr bereits vor dem rechtskräftigen Berufungsbescheid der BOB vom 11.12.2013 erteilt wurden, die darin dargestellte Rechtsansicht, die für die Behörde verbindlich ist, nicht berücksichtigen konnte. Die Beschwerdeführerin wurde weiters darauf aufmerksam gemacht, dass die erforderlichen Einreichunterlagen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Einreichung vorhanden sein müssen. Die Beschwerdeführerin verwies auf das bisherige Vorbringen und ergänzte, dass sie stets bemüht gewesen sei die Anforderungen der Behörde zu erfüllen. Hätte die Behörde von Anfang an konkrete Vorgaben gegeben und diese auch eingehalten, wäre die Erlangung einer Baubewilligung für die Beschwerdeführerin einfacher gewesen. Die Behördenvertreterin brachte abschließend vor, dass es im Rahmen des Parteienverkehrs nicht möglich sei, ein Projekt abschließend zu prüfen und zu beurteilen. Das sei Gegenstand des Ermittlungsverfahrens. Sie habe sich jedenfalls bemüht der Beschwerdeführerin das Erfordernis der nachzureichenden Unterlagen verständlich zu machen. Aufgrund des Akteninhalts und des Ermittlungsverfahrens sowie der mündlichen Verhandlung vom 11.6.2014 hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt als erwiesen angenommen: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Wohnung ... im Dachgeschoß des Hauses in Wien, H.. Hinsichtlich des Gebäudes ist Wohnungseigentum einer Vielzahl an Miteigentümern begründet. Die Wohnung der Beschwerdeführerin weist eine baubewilligte Terrasse auf, die durch einen Einschnitt in das Satteldach des Gebäudes gebildet wird. Auf einem Teil dieser Terrasse wurde durch Anbringung einer Verglasung ein Wintergarten errichtet. Für die Errichtung dieses Wintergartens ist jedenfalls eine Baubewilligung gemäß § 60 BO erforderlich, da diese Baumaßnahme zu einer Änderung des äußeren Ansehens des Gebäudes führt. Das Gebäude weist ebenso, wie der Einschnitt in das Satteldach, das die zur Wohnung der Beschwerdeführerin gehörende Terrasse darstellt, eine Baubewilligung auf. Für die Herstellung eines Wintergartens durch Verglasung der Terrasse, die im verfahrensgegenständlichen Einreichplan als „Zubau eines Wintergartens“ bezeichnet wird, besteht unbestritten keine Baubewilligung.Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Wohnung ... im Dachgeschoß des Hauses in Wien, H.. Hinsichtlich des Gebäudes ist Wohnungseigentum einer Vielzahl an Miteigentümern begründet. Die Wohnung der Beschwerdeführerin weist eine baubewilligte Terrasse auf, die durch einen Einschnitt in das Satteldach des Gebäudes gebildet wird. Auf einem Teil dieser Terrasse wurde durch Anbringung einer Verglasung ein Wintergarten errichtet. Für die Errichtung dieses Wintergartens ist jedenfalls eine Baubewilligung gemäß Paragraph 60, BO erforderlich, da diese Baumaßnahme zu einer Änderung des äußeren Ansehens des Gebäudes führt. Das Gebäude weist ebenso, wie der Einschnitt in das Satteldach, das die zur Wohnung der Beschwerdeführerin gehörende Terrasse darstellt, eine Baubewilligung auf. Für die Herstellung eines Wintergartens durch Verglasung der Terrasse, die im verfahrensgegenständlichen Einreichplan als „Zubau eines Wintergartens“ bezeichnet wird, besteht unbestritten keine Baubewilligung. Da bis dato keine diesbezügliche Bewilligung erteilt wurde, erging an die Beschwerdeführerin bereits ein behördlicher Bauauftrag, in dem ihr vorgeschrieben wurde, die nicht bewilligte Baumaßnahme rückgängig zu machen. In der Folge strebte die Beschwerdeführerin eine Baubewilligung gemäß § 70 BO an, der Antrag wurde jedoch von der Behörde zurückgewiesen, da die Zustimmung aller Miteigentümer, die gemäß § 63 Abs. 1 lit c BO eine für eine Bewilligung gemäß § 70 BO notwendige Einreichunterlage darstellt, nicht vorgelegt wurde. Der gegenständliche Antrag auf Erlassung einer Bewilligung gemäß § 71a BO wurde von der Beschwerdeführerin offenbar in der irrigen Ansicht eingebracht, dass für diese Bewilligung keine Miteigentümerzustimmung erforderlich sei. Nachdem zunächst eine Abweisung des Antrags erfolgt war, hob die Bauoberbehörde für Wien diesen Bescheid mit Berufungsbescheid vom 11.12.2013 auf und sprach aus, dass die Behörde entsprechend dem Gesetzeswortlaut zunächst zu prüfen habe, ob für die gegenständlichen Baumaßnahmen nicht eine Bewilligung gemäß §
BO möglich seien.In der Folge strebte die Beschwerdeführerin eine Baubewilligung gemäß Paragraph 70, BO an, der Antrag wurde jedoch von der Behörde zurückgewiesen, da die Zustimmung aller Miteigentümer, die gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, BO eine für eine Bewilligung gemäß Paragraph 70, BO notwendige Einreichunterlage darstellt, nicht vorgelegt wurde. Der gegenständliche Antrag auf Erlassung einer Bewilligung gemäß Paragraph 71 a, BO wurde von der Beschwerdeführerin offenbar in der irrigen Ansicht eingebracht, dass für diese Bewilligung keine Miteigentümerzustimmung erforderlich sei. Nachdem zunächst eine Abweisung des Antrags erfolgt war, hob die Bauoberbehörde für Wien diesen Bescheid mit Berufungsbescheid vom 11.12.2013 auf und sprach aus, dass die Behörde entsprechend dem Gesetzeswortlaut zunächst zu prüfen habe, ob für die gegenständlichen Baumaßnahmen nicht eine Bewilligung gemäß Paragraph 70, oder Paragraph 71, BO möglich seien. Die Aufforderung zur Nachreichung der für diese Beurteilung erforderlichen Einreichunterlagen wurde der Beschwerdeführerin bei einer persönlichen Vorsprache am 9.1.2014 von der zuständigen Sachbearbeiterin persönlich übergeben. In einem ausführlichen Gespräch wurde die Beschwerdeführerin über die nachzureichenden Unterlagen in Kenntnis gesetzt. In dieser Aufforderung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Zustimmung aller Miteigentümer der Liegenschaft nachzureichen sei. Im Verfahren unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführerin dieses Erfordernis bekannt ist. Ebenso unbestritten blieb, dass bis dato noch nicht alle Zustimmungserklärungen vorliegen, da ein diesbezügliches Verfahren bei Gericht anhängig ist, und daher noch keine Neueinreichung mit den neu angefertigten Plänen bei der Behörde erfolgt ist. Nach einer weiteren Belehrung der Beschwerdeführerin anlässlich einer Vorsprache bei der Behörde zum Zweck der Vorbesprechung von neu verfassten Einreichplänen, bei der die Beschwerdeführerin nochmals auf die Mängel der Pläne und das fehlen des Nachweises der Zustimmung aller Miteigentümer hingewiesen wurde, erfolgte mangels Vorlage der ergänzten Einreichunterlagen die angefochtene Zurückweisung. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. § 13 a AVG bestimmt, dass die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren hat.Paragraph 13, a AVG bestimmt, dass die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren hat. Gemäß § 70 BO ist, wenn nicht das vereinfachte Baubewilligungsverfahren zur Anwendung kommt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der auch der Planverfasser und der Bauführer, zu laden sind, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch ein Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Nachbarrechte berührt werden. Über das Ansuchen um Baubewilligung hat die Behörde durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden. Wird die Baubewilligung erteilt, ist damit über Einwendungen abgesprochen. Gemäß Paragraph 70, BO ist, wenn nicht das vereinfachte Baubewilligungsverfahren zur Anwendung kommt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der auch der Planverfasser und der Bauführer, zu laden sind, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch ein Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Nachbarrechte berührt werden. Über das Ansuchen um Baubewilligung hat die Behörde durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden. Wird die Baubewilligung erteilt, ist damit über Einwendungen abgesprochen. Gemäß § 71 BO kann die Behörde Bauwerke, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd bestehen bleiben können, sei es wegen des bestimmungsgemäßen Zweckes der Grundfläche, sei es, weil in begründeten Ausnahmefällen die Bauwerke den Bestimmungen dieses Gesetzes aus sachlichen Gegebenheiten nicht voll entspricht, auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf bewilligen. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes insofern nicht, als nach Lage des Falles im Bescheid auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verzichtet worden ist. Der Bewilligung dürfen durch dieses Gesetz gegebene subjektiv-öffentliche Rechte nicht entgegenstehen und es darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert werden, es sei denn, dass der Berechtigte der Bewilligung ausdrücklich zugestimmt hat oder keine Parteistellung erlangt hat.Gemäß Paragraph 71, BO kann die Behörde Bauwerke, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd bestehen bleiben können, sei es wegen des bestimmungsgemäßen Zweckes der Grundfläche, sei es, weil in begründeten Ausnahmefällen die Bauwerke den Bestimmungen dieses Gesetzes aus sachlichen Gegebenheiten nicht voll entspricht, auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf bewilligen. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes insofern nicht, als nach Lage des Falles im Bescheid auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verzichtet worden ist. Der Bewilligung dürfen durch dieses Gesetz gegebene subjektiv-öffentliche Rechte nicht entgegenstehen und es darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert werden, es sei denn, dass der Berechtigte der Bewilligung ausdrücklich zugestimmt hat oder keine Parteistellung erlangt hat. Für das Baubewilligungsverfahren hat der Bauwerber gemäß § 63 BO u.a. folgende Einreichunterlagen vorzulegen: Für das Baubewilligungsverfahren hat der Bauwerber gemäß Paragraph 63, BO u.a. folgende Einreichunterlagen vorzulegen: a) Baupläne in dreifacher Ausfertigung, wovon im Falle einer bescheidmäßigen Erledigung zwei Ausfertigungen mit dem Bescheid zurückzustellen sind; die Baupläne müssen von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten verfasst und unterfertigt sein; b) eine Grundbuchsauszug über die von der Bauführung betroffenen Grundstücke, die den Eigentümer (alle Miteigentümer), die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die Dienstbarkeiten und die Reallasten auszuweisen hat; c) die Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer), wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist; sie kann auch durch Unterfertigung der Baupläne nachgewiesen werden; h) bei den nach § 60 Abs. 1 lit. a, b und c bewilligungspflichtigen Bauführungen eine statische Vorbemessung einschließlich eines Fundierungskonzeptes oder ein Gutachten, dass auf Grund der Geringfügigkeit des Bauvorhabens aus statischen Belangen keine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit von Menschen oder des Eigentums gegeben ist; diese Unterlagen sind von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet zu erstellen;h) bei den nach Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, b und c bewilligungspflichtigen Bauführungen eine statische Vorbemessung einschließlich eines Fundierungskonzeptes oder ein Gutachten, dass auf Grund der Geringfügigkeit des Bauvorhabens aus statischen Belangen keine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit von Menschen oder des Eigentums gegeben ist; diese Unterlagen sind von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet zu erstellen; Hat ein Bauwerk zur Gänze oder in wesentlichen Teilen seit mehr als 30 Jahren an derselben Stelle ohne jede Baubewilligung bestanden und kann es auch nach §§
71 nicht bewilligt werden, gilt dieses Bauwerk gemäß § 71a BO als mit rechtskräftigem Bescheid gemäß § 71 auf Widerruf bewilligt, wenn unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung (§ 71a) vollständige Bestandspläne im Sinne des § 63 Abs. 1 lit. a und des § 64 vorgelegt werden und der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) nachgewiesen wird; die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte und die Verminderung der Bebaubarkeit von Nachbargrundflächen stehen dem nicht entgegen.Hat ein Bauwerk zur Gänze oder in wesentlichen Teilen seit mehr als 30 Jahren an derselben Stelle ohne jede Baubewilligung bestanden und kann es auch nach Paragraphen 70, oder 71 nicht bewilligt werden, gilt dieses Bauwerk gemäß Paragraph 71 a, BO als mit rechtskräftigem Bescheid gemäß Paragraph 71, auf Widerruf bewilligt, wenn unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung (Paragraph 71 a,) vollständige Bestandspläne im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, Litera a und des Paragraph 64, vorgelegt werden und der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) nachgewiesen wird; die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte und die Verminderung der Bebaubarkeit von Nachbargrundflächen stehen dem nicht entgegen. Im vorliegenden Fall hatte die Behörde aufgrund des Berufungsbescheides der Bauoberbehörde vom 11.12.2013 zu prüfen, ob für die verfahrensgegenständliche Bauführung, nämlich die Herstellung eines Wintergartens durch Verglasung eines Teils der Terrasse, eine Baubewilligung gemäß § 70 BO oder gemäß § 71 BO möglich ist. Dazu benötigte die Behörde im Sinne des § 63 BO dem § 64 BO entsprechende und von einem befugten Planverfasser angefertigte und unterschriebene Einreichpläne, Unterlagen gemäß § 63 Abs. 1 lit h BO, eine Grundbuchsabschrift der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft sowie einen Nachweis der Zustimmung aller Miteigentümer der Liegenschaft. Im vorliegenden Fall hatte die Behörde aufgrund des Berufungsbescheides der Bauoberbehörde vom 11.12.2013 zu prüfen, ob für die verfahrensgegenständliche Bauführung, nämlich die Herstellung eines Wintergartens durch Verglasung eines Teils der Terrasse, eine Baubewilligung gemäß Paragraph 70, BO oder gemäß Paragraph 71, BO möglich ist. Dazu benötigte die Behörde im Sinne des Paragraph 63, BO dem Paragraph 64, BO entsprechende und von einem befugten Planverfasser angefertigte und unterschriebene Einreichpläne, Unterlagen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Litera h, BO, eine Grundbuchsabschrift der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft sowie einen Nachweis der Zustimmung aller Miteigentümer der Liegenschaft. Es bestehen keine Zweifel, dass die Nachforderung der Einreichunterlagen laut Aufforderung vom 8.1.2014 eine rechtliche Grundlage in § 63 BO besteht. Festzuhalten ist weiters, dass die Erstattung einer Bauanzeige gemäß § 62 BO, für die die Zustimmung der Miteigentümer nicht erforderlich wäre, im gegenständlichen Fall nicht ausreicht, da keine Loggienverglasung geplant ist und die Bauführung eine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerks bewirkt.Es bestehen keine Zweifel, dass die Nachforderung der Einreichunterlagen laut Aufforderung vom 8.1.2014 eine rechtliche Grundlage in Paragraph 63, BO besteht. Festzuhalten ist weiters, dass die Erstattung einer Bauanzeige gemäß Paragraph 62, BO, für die die Zustimmung der Miteigentümer nicht erforderlich wäre, im gegenständlichen Fall nicht ausreicht, da keine Loggienverglasung geplant ist und die Bauführung eine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerks bewirkt. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die fehlenden Unterlagen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nachzureichen. Das Vorbringen der Behördenvertreterin, sie habe die Beschwerdeführerin in einem ausführlichen Gespräch anlässlich der Übernahme der Aufforderung zur Nachreichung der o.a. Einreichunterlagen am 9.1.2014 davon in Kenntnis gesetzt, welche Unterlagen für eine inhaltliche Erledigung des Ansuchens erforderlich seien, ist glaubwürdig und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, sie habe danach weiterhin nicht gewusst, was sie nachreichen müsse bzw. es seien ihr von verschiedenen Sachbearbeitern der MA 37 widersprechende Auskünfte hinsichtlich des Planinhalts erteilt worden, ist darauf hinzuweisen, dass die Manuduktionspflicht der Behörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur die Anleitung über die zur Verfügung stehenden Verfahrenshandlungen und deren allfällige Folgen, nicht jedoch Belehrungen darüber umfasst, wie ein Ansuchen inhaltlich am besten so zu gestalten ist, dass ihm stattgegeben werden kann. Zur inhaltlichen Beratung hinsichtlich ihres Bauvorhabens hätte sich die Beschwerdeführerin allenfalls an einen bautechnischen Professionisten wenden müssen. Auch muss sich die Belehrung gemäß § 13 a zeitlich so gestalten, dass die Behörde auch ihre sonstigen Aufgaben wahrnehmen kann. Die Behördenvertreterin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Manuduktion einer Partei die Durchführung des Ermittlungsverfahrens nicht ersetzen bzw. die behördliche Entscheidung nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens nicht vorwegnehmen kann. Auch muss sich die Belehrung gemäß Paragraph 13, a zeitlich so gestalten, dass die Behörde auch ihre sonstigen Aufgaben wahrnehmen kann. Die Behördenvertreterin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Manuduktion einer Partei die Durchführung des Ermittlungsverfahrens nicht ersetzen bzw. die behördliche Entscheidung nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens nicht vorwegnehmen kann. Im gegenständlichen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin des Weiteren vor Erlassung des angefochtenen Bescheides anlässlich einer neuerlichen Vorsprache bei der Behörde mit einem neuen Einreichplan nochmals über die erforderlichen Einreichunterlagen und das Erfordernis der Zustimmung aller Miteigentümer belehrt. Wenn die Beschwerdeführerin einwendet, dass der Amtssachverständige bei einer Vorsprache keine Angeben zum konkreten Bauvorhaben machen habe können, ist darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe eines Amtssachverständigen ist, aufgrund seines Sachverstande entscheidungswesentliche Fragen zu klären, für deren Beantwortung dem Gericht die Fachkunde fehlt. Davon zu unterscheiden ist die Sachbearbeiterin der Behörde, die das konkrete Baubewilligungsverfahren bearbeitet hat und in der Verhandlung als Behörden-(und damit Parteien-) vertreterin aufgetreten ist. Aus den oben dargestellten Überlegungen war davon auszugehen, dass die Behörde ihrer Manuduktionspflicht nachgekommen ist, zumal die Beschwerdeführerin ihr Beschwerdevorbringen, wonach sie bei korrekter Belehrung „Schritte gesetzt und so die Zurückweisung ihres Antrags verhindert hätte“, nicht näher ausführte . Es ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass es schwierig ist, innerhalb einer Frist von 14 Tagen die Zustimmung der zahlreichen Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft beizuschaffen. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die gemäß § 13 Abs. 3 AVG gesetzte Frist nur dazu ausreichen muss, die erforderlichen Einreichunterlagen nachzureichen, nicht aber, sie beizuschaffen. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach nicht alle geforderten Unterlagen sich aus dem Gesetz ergäben, kann nicht gefolgt werden, da in § 63 BO alle nachgeforderten Unterlagen angeführt sind.Es ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass es schwierig ist, innerhalb einer Frist von 14 Tagen die Zustimmung der zahlreichen Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft beizuschaffen. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG gesetzte Frist nur dazu ausreichen muss, die erforderlichen Einreichunterlagen nachzureichen, nicht aber, sie beizuschaffen. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach nicht alle geforderten Unterlagen sich aus dem Gesetz ergäben, kann nicht gefolgt werden, da in Paragraph 63, BO alle nachgeforderten Unterlagen angeführt sind. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie von einem Mitarbeiter der MA 37 fälschlicherweise dahingehend informiert worden sei, dass für eine Bewilligung gemäß § 71a BO keine Zustimmung der Miteigentümer erforderlich sei, so konnte sie diese Behauptung nicht belegen. Es ist ebenso denkbar, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt hat. Jedenfalls könnte auch eine falsche Rechtsauskunft an den gesetzlich festgelegten Einreichvoraussetzungen nichts ändern.Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie von einem Mitarbeiter der MA 37 fälschlicherweise dahingehend informiert worden sei, dass für eine Bewilligung gemäß Paragraph 71 a, BO keine Zustimmung der Miteigentümer erforderlich sei, so konnte sie diese Behauptung nicht belegen. Es ist ebenso denkbar, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt hat. Jedenfalls könnte auch eine falsche Rechtsauskunft an den gesetzlich festgelegten Einreichvoraussetzungen nichts ändern. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin erst mit der Zustellung des Berufungsbescheides der Bauoberbehörde davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass, entgegen der Rechtsansicht der Erstbehörde, zunächst zu prüfen sei, ob für die gegenständliche Bauführung eine Bewilligung gemäß § 70 BO oder gemäß § 71 BO möglich sei, kann ihrer Argumentation, die Frist zur Nachreichung der Einreichunterlagen sei zu kurz gewesen, nicht gefolgt werden, da sowohl für die von ihr beantrage Bewilligung gemäß § 71a, als auch für eine allfällige Bewilligung gemäß §
71 BO zumindest die Zustimmung aller Miteigentümer und von einem befugten Planverfasser erstellte und unterfertigte Einreichpläne vorzulegen gewesen wären. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin erst mit der Zustellung des Berufungsbescheides der Bauoberbehörde davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass, entgegen der Rechtsansicht der Erstbehörde, zunächst zu prüfen sei, ob für die gegenständliche Bauführung eine Bewilligung gemäß Paragraph 70, BO oder gemäß Paragraph 71, BO möglich sei, kann ihrer Argumentation, die Frist zur Nachreichung der Einreichunterlagen sei zu kurz gewesen, nicht gefolgt werden, da sowohl für die von ihr beantrage Bewilligung gemäß Paragraph 71 a,, als auch für eine allfällige Bewilligung gemäß Paragraph 70, oder 71 BO zumindest die Zustimmung aller Miteigentümer und von einem befugten Planverfasser erstellte und unterfertigte Einreichpläne vorzulegen gewesen wären. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, darzulegen, inwiefern die Behörde den angefochtenen durch das Unterlassen der bis 11.3.2014 beantragten Fristverlängerung mit Rechtswidrigkeit belastet hat, zumal sie ihren eigenen Angaben nach bis dato die erforderlichen Zustimmungserklärungen nicht vollständig beigeschafft und der Behörde keine verbesserten Einreichpläne bzw. Unterlagen gemäß § 63 Abs. 1 lit h BO vorgelegt hat.Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, darzulegen, inwiefern die Behörde den angefochtenen durch das Unterlassen der bis 11.3.2014 beantragten Fristverlängerung mit Rechtswidrigkeit belastet hat, zumal sie ihren eigenen Angaben nach bis dato die erforderlichen Zustimmungserklärungen nicht vollständig beigeschafft und der Behörde keine verbesserten Einreichpläne bzw. Unterlagen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Litera h, BO vorgelegt hat. Da es der Behörde mangels der erforderlichen Einreichunterlagen somit nicht möglich war, über den Antrag der Beschwerdeführerin inhaltlich zu entscheiden, erfolgte die Aufforderung zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und die nachfolgende Zurückweisung des Antrags mangels Nachreichung zu Recht. Dabei kenn die Frage, ob der Wintergarten als Zubau oder als Gaupe zu qualifizieren ist, dahingestellt bleiben, da für beide nach § 60 Abs. 1 lit a bzw. c bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen zumindest der Nachweis der Zustimmung aller Miteigentümer und korrekte Einreichpläne sowie Unterlagen gemäß § 63 Abs. 1 lit h BO vorzulegen gewesen wären. Festzuhalten ist jedoch, dass die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin keine entschiedene Sache dahingehend begründet, dass die Bauführung unzulässig wäre; vielmehr steht es der Beschwerdeführerin offen, eine Neueinreichung durchzuführen, sobald sie alle erforderlichen Einreichunterlagen vorlegen kann.erfolgte die Aufforderung zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und die nachfolgende Zurückweisung des Antrags mangels Nachreichung zu Recht. Dabei kenn die Frage, ob der Wintergarten als Zubau oder als Gaupe zu qualifizieren ist, dahingestellt bleiben, da für beide nach Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, bzw. c bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen zumindest der Nachweis der Zustimmung aller Miteigentümer und korrekte Einreichpläne sowie Unterlagen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Litera h, BO vorzulegen gewesen wären. Festzuhalten ist jedoch, dass die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin keine entschiedene Sache dahingehend begründet, dass die Bauführung unzulässig wäre; vielmehr steht es der Beschwerdeführerin offen, eine Neueinreichung durchzuführen, sobald sie alle erforderlichen Einreichunterlagen vorlegen kann. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.072.22711.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.