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{'item': 'VGW-111/V/067/26956/2014'}

Obsah (8)§§ 28§ 25a§ 70§ 13§ 4§ 10§ 17Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.06.2014 GeschäftszahlVGW-111/V/067/26956/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschw

§§ 28Abs. 1, 31 Abs. 1 sowie § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw

GVG iVm § 10 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG und § 4 Abs. 1 des Ziviltechnikergesetzes 1993 – ZTG wird die F. GmbH als Vertreterin des Beschwerdeführers, Herrn W. H., und der Beschwerdeführerin, Frau M. H., in deren Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebietsgruppe Ost, Stadterneuerung II, vom 30.09.2013, Zahl MA 37/30631/2001/0001, nicht zugelassen. 1.

Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, sowie Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG und Paragraph 4, Absatz eins, des Ziviltechnikergesetzes 1993 – ZTG wird die F. GmbH als Vertreterin des Beschwerdeführers, Herrn W. H., und der Beschwerdeführerin, Frau M. H., in deren Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebietsgruppe Ost, Stadterneuerung römisch zwei, vom 30.09.2013, Zahl MA 37/30631/2001/0001, nicht zugelassen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundesverfassungsgesetzes – B-VG unzulässig. BEGRÜNDUNG I. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebietsgruppe Ost, Stadterneuerung II, vom 30.09.2013, Zahl MA 37/30631/2001/0001, wurde

§ 70BO für Wien, § 68 Abs.

1 sowie Abs. 5 BO für Wien und § 2 der Wiener Bautechnikverordnung – WBTV und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 – WGarG 2008, und auf Grund der mit Bescheid vom 19.09.2013, GZ: BA 663 353/13, erteilten Bewilligung für Abweichungen nach § 69 und § 81 Abs. 6 BO für Wien, die Bewilligung erteilt, auf der Liegenschaft Wien, G.-gasse, EZ ... KG ..., näher beschriebene Bauführungen vorzunehmen.römisch eins. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebietsgruppe Ost, Stadterneuerung römisch zwei, vom 30.09.2013, Zahl MA 37/30631/2001/0001, wurde

Paragraph 70, BO für Wien, Paragraph 68, Absatz eins, sowie Absatz 5, BO für Wien und Paragraph 2, der Wiener Bautechnikverordnung – WBTV und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 – WGarG 2008, und auf Grund der mit Bescheid vom 19.09.2013, GZ: BA 663 353/13, erteilten Bewilligung für Abweichungen nach Paragraph 69 und Paragraph 81, Absatz 6, BO für Wien, die Bewilligung erteilt, auf der Liegenschaft Wien, G.-gasse, EZ ... KG ..., näher beschriebene Bauführungen vorzunehmen. Dieser Bescheid wurde unter anderem Herrn W. H. und Frau M. H., beiden als Anrainern, zugestellt, welche dagegen, vertreten durch F. GmbH, Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Mit Schreiben vom 04.04.2014 forderte das Verwaltungsgericht Wien die F. GmbH

§ 13Abs.

3 AVG auf, die Vollmacht von Herrn W. H. und Frau M. H. vorzulegen und die Bevollmächtigung zum Einbringungszeitpunkt glaubhaft zu machen. Mit E-Mail vom 23.4.2014 teilte die F. GmbH mit, Architekt D.I. R. F. sei im gesamten Bauverfahren bevollmächtigt gewesen die genannten Anrainer zu vertreten und schriftliche Einwendungen zu machen. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Vertretung der genannten Anrainer aufgrund der Befugnis eines Ziviltechnikers/Fachgebiet Architektur erfolge. Mit Schreiben vom 15.05.2014 wurde der F. GmbH mitgeteilt, dass Ziviltechniker

§ 4Abs.

1 ZTG nicht zur Vertretung vor dem Verwaltungsgericht Wien befugt sind und in Hinblick auf die anzunehmende Erwerbsabsicht der einschreitenden F. GmbH beabsichtigt sei, letztere

§ 10Abs. 3 AVG nicht als Bevollmächtigte in den Beschwerdeverfahren zuzulassen. Die der F. Gmb

H eingeräumte Möglichkeit zur Äußerung verstrich ungenutzt.Mit Schreiben vom 04.04.2014 forderte das Verwaltungsgericht Wien die F. GmbH

Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, die Vollmacht von Herrn W. H. und Frau M. H. vorzulegen und die Bevollmächtigung zum Einbringungszeitpunkt glaubhaft zu machen. Mit E-Mail vom 23.4.2014 teilte die F. GmbH mit, Architekt D.I. R. F. sei im gesamten Bauverfahren bevollmächtigt gewesen die genannten Anrainer zu vertreten und schriftliche Einwendungen zu machen. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Vertretung der genannten Anrainer aufgrund der Befugnis eines Ziviltechnikers/Fachgebiet Architektur erfolge. Mit Schreiben vom 15.05.2014 wurde der F. GmbH mitgeteilt, dass Ziviltechniker

Paragraph 4, Absatz eins, ZTG nicht zur Vertretung vor dem Verwaltungsgericht Wien befugt sind und in Hinblick auf die anzunehmende Erwerbsabsicht der einschreitenden F. GmbH beabsichtigt sei, letztere

Paragraph 10, Absatz 3, AVG nicht als Bevollmächtigte in den Beschwerdeverfahren zuzulassen. Die der F. GmbH eingeräumte Möglichkeit zur Äußerung verstrich ungenutzt. II.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).römisch zwei.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG).

§ 17Vw

GVG sind in Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles) anzuwenden. Folglich ist auch § 10 Abs. 3 AVG im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren anzuwenden. Nach letzterer Bestimmung sind als Bevollmächtigte solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

Paragraph 17, VwGVG sind in Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles) anzuwenden. Folglich ist auch Paragraph 10, Absatz 3, AVG im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren anzuwenden. Nach letzterer Bestimmung sind als Bevollmächtigte solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

  1. Die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung anderer zu Erwerbszwecken in Verfahren vor Verwaltungsgerichten ist in den jeweiligen berufsrechtlichen Bestimmungen geregelt; jener der Ziviltechniker – auf die die F. GmbH verweist – in § 4 Abs. 1 ZTG, der die Befugnis zur berufsmäßigen Vertretung auf Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts beschränkt. Davon nicht erfasst ist hingegen die Befugnis zur berufsmäßigen Vertretung vor Verwaltungsgerichten.
  2. Die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung anderer zu Erwerbszwecken in Verfahren vor Verwaltungsgerichten ist in den jeweiligen berufsrechtlichen Bestimmungen geregelt; jener der Ziviltechniker – auf die die F. GmbH verweist – in Paragraph 4, Absatz eins, ZTG, der die Befugnis zur berufsmäßigen Vertretung auf Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts beschränkt. Davon nicht erfasst ist hingegen die Befugnis zur berufsmäßigen Vertretung vor Verwaltungsgerichten. Weil sich die F. GmbH auf ihre Befugnis zur berufsmäßigen Vertretung berufen hat und auch nach der Aktenlage keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, ist davon auszugehen, dass die F. GmbH im Rahmen ihrer Vertretung für die Beschwerdeführer in Erwerbsabsicht eingeschritten ist. Das ist nicht mit § 10 Abs. 3 AVG vereinbar, weshalb die F. GmbH beschlussmäßig vor Vertretung der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht zuzulassen war.Weil sich die F. GmbH auf ihre Befugnis zur berufsmäßigen Vertretung berufen hat und auch nach der Aktenlage keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, ist davon auszugehen, dass die F. GmbH im Rahmen ihrer Vertretung für die Beschwerdeführer in Erwerbsabsicht eingeschritten ist. Das ist nicht mit Paragraph 10, Absatz 3, AVG vereinbar, weshalb die F. GmbH beschlussmäßig vor Vertretung der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht zuzulassen war.
  3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  4. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.V.067.26956.2014

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