RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.06.2014 GeschäftszahlVGW-141/028/25482/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11.06.2014 über die Beschwerde der Frau Andrea P. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den
- und
- Bezirk, vom 07.03.2014, Zl. SH/2014/183356-001, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), zu Recht erkannt: I.römisch eins. Für den Zeitraum 31.12.2013 bis 20.05.2014 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Für den Zeitraum ab 21.05.2014 wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. III.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Magistrat der Stadt Wien den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 31.12.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes ab. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin erfülle die Erwerbstätigeneigenschaft für EWR-Bürgerinnen nicht und sei daher der Antrag abzuweisen gewesen. Es bestehe auch kein durchgehender fünfjähriger Aufenthalt in Österreich. Die Beschwerdeführerin verfüge seit 13.01.2010 über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet, sei jedoch weder erwerbstätig noch bestünden Nachweise darüber, dass die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten geblieben sei. Die Voraussetzungen für eine Gleichstellung seien nicht gegeben. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Vorgebracht wurde, die Behörde habe aktenwidrig festgestellt, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin über ein monatliches Einkommen von 1.150 Euro verfüge. Dies sei unrichtig, da der Genannte als Häftling der Justizanstalt nur über ein Taggeld von 25 Euro verfüge. Wäre diese Tatsache der Entscheidung zu Grunde gelegt worden, hätte dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben werden müssen. Der Bescheid gründe sich auf ein gleichheitswidriges Gesetz. Die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 und 2 WMG seien gleichheitswidrig. Die Beschwerdeführerin befinde sich schon seit langer Zeit in Österreich auf Arbeitssuche. Nur aufgrund der Tatsache, dass sie derzeit keiner Beschäftigung nachgehe, würden die Leistungen der Mindestsicherung verweigert. Eine österreichische Staatsbürgerin, die keiner Beschäftigung nachgehe, habe sehr wohl einen Anspruch auf diese Leistungen. Es liege dem angefochtenen Bescheid daher ein gleichheitswidriges Gesetz zu Grunde. Außerdem sei die angewandte Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z 2 WMG europarechtswidrig. Im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Erwerbstätigeneigenschaft liege ein Verstoß gegen die Unionsbürgerrichtlinie vor. Diese Richtlinie verlange eine gewisse Solidarität des aufnehmenden Staates mit anderen Mitgliedsstaaten. Dies verlange im Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit Regelungen, wonach abhängig von den individuellen Umständen Leistungen im Einzelfall jedenfalls ausnahmsweise möglich sein müssten. Die hier in Rede stehende Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z 2 WMG sei unverhältnismäßig. Es bestehe eine gröbliche Ungleichbehandlung von österreichischen Staatsbürgern und EU-Staatsbürgern. Den Vorrang des Unionsrechts habe die Verwaltungsbehörde zu beachten. Dies sei jedoch nicht geschehen, indem die Behörde § 5 Abs. 2 Z 2 WMG angewendet habe. Beantragt wird den angefochtenen Bescheid zu beheben und der Beschwerdeführerin Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuzuerkennen, in eventu, den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Weiters wird angeregt, das Verwaltungsgericht möge den Verfassungsgerichtshof mit dem Begehren anrufen, die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z 2 WMG wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben oder dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z 2 WMG im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Erwerbstätigkeit mit der Unionsbürgerrichtlinie vereinbar sei.Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Vorgebracht wurde, die Behörde habe aktenwidrig festgestellt, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin über ein monatliches Einkommen von 1.150 Euro verfüge. Dies sei unrichtig, da der Genannte als Häftling der Justizanstalt nur über ein Taggeld von 25 Euro verfüge. Wäre diese Tatsache der Entscheidung zu Grunde gelegt worden, hätte dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben werden müssen. Der Bescheid gründe sich auf ein gleichheitswidriges Gesetz. Die Bestimmungen der Paragraphen 5, Absatz eins und 2 WMG seien gleichheitswidrig. Die Beschwerdeführerin befinde sich schon seit langer Zeit in Österreich auf Arbeitssuche. Nur aufgrund der Tatsache, dass sie derzeit keiner Beschäftigung nachgehe, würden die Leistungen der Mindestsicherung verweigert. Eine österreichische Staatsbürgerin, die keiner Beschäftigung nachgehe, habe sehr wohl einen Anspruch auf diese Leistungen. Es liege dem angefochtenen Bescheid daher ein gleichheitswidriges Gesetz zu Grunde. Außerdem sei die angewandte Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG europarechtswidrig. Im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Erwerbstätigeneigenschaft liege ein Verstoß gegen die Unionsbürgerrichtlinie vor. Diese Richtlinie verlange eine gewisse Solidarität des aufnehmenden Staates mit anderen Mitgliedsstaaten. Dies verlange im Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit Regelungen, wonach abhängig von den individuellen Umständen Leistungen im Einzelfall jedenfalls ausnahmsweise möglich sein müssten. Die hier in Rede stehende Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG sei unverhältnismäßig. Es bestehe eine gröbliche Ungleichbehandlung von österreichischen Staatsbürgern und EU-Staatsbürgern. Den Vorrang des Unionsrechts habe die Verwaltungsbehörde zu beachten. Dies sei jedoch nicht geschehen, indem die Behörde Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG angewendet habe. Beantragt wird den angefochtenen Bescheid zu beheben und der Beschwerdeführerin Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuzuerkennen, in eventu, den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Weiters wird angeregt, das Verwaltungsgericht möge den Verfassungsgerichtshof mit dem Begehren anrufen, die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben oder dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Erwerbstätigkeit mit der Unionsbürgerrichtlinie vereinbar sei. Im Beschwerdeverfahren hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vertreter machten in der Verhandlung folgende Angaben: „Ich bin seit 2007 oder 2008 in Österreich. Ich war in dieser Zeit auch polizeilich gemeldet und gab es eine sechsmonatige Unterbrechung. In dieser Zeit war ich in Ungarn. Dazu lege ich vor eine Bestätigung aus dem Melderegister. Wenn mir dieser Auszug gezeigt wird, gebe ich dazu an, dass ich auch außerhalb der aufscheinenden Meldezeiten in Österreich aufhältig war. Ich wurde eine Zeit lang entführt und zur Prostitution gezwungen. In diesen Zeiten wusste ich um meinen tatsächlichen Aufenthalt gar nicht bescheid. Seit 22.05.2014 übe ich eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma E. in der O.-straße aus. Ich bin geringfügig angemeldet. Am 14.02.2014 habe ich den österreichischen Staatsangehörigen Karim S. geheiratet. Unser gemeinsames Kind wurde 2010 geboren. Bezüglich des verfahrensgegenständlichen Leistungszeitraumes ab 31.12.2013 vertrete ich die Auffassung, dass ich auch in diesem Zeitraum mit österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt bin. Das wird damit begründet, dass ich im Vergleich zu einer öst. Staatsbürgerin, die ohne Beschäftigung ist und dennoch den Anspruch auf eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat, diskriminiert bin. Das erste Mal beim AMS war ich am 10.03.2014 und habe ich einen Termin für 24.03.2014 in Anspruch genommen. Erwerbstätig war ich bis 22.05.2014 nicht. Mein Ehemann verbüßt seit längerem eine mehrjährige Freiheitsstrafe.“ Die Vertreterin des Magistrates der Stadt Wien brachte in der Verhandlung Folgendes vor: „Ich verweise auf die uns vorliegenden Meldedaten, wonach ein durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet erst seit 2010 dokumentiert ist. Die Bestimmungen des WMG sind europarechtskonform, die vom BfV erwähnte Unionsbürgerrichtlinie regelt lediglich den Aufenthaltsstatus und nicht die sozialen Leistungen.“ Aufgrund der aufgenommenen Beweise steht nachfolgender Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und seit 14.02.2014 mit dem österreichischen Staatsangehörigen Karim S. verheiratet. Dieser befindet sich seit längerem zur Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe in einer Strafvollzugsanstalt. Das gemeinsame Kind Chiara P., geboren 2010, lebt im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin war von 04.07.2007 bis 24.10.2007, von 24.10.2007 bis 11.01.2008, von 11.01.2008 bis 14.01.2008, von 29.01.2008 bis 14.03.2008, von 04.07.2008 bis 31.03.2009, von 13.01.2010 bis 08.08.2013 und von 08.08.2013 bis laufend in Österreich polizeilich gemeldet. Von 19.01.2010 bis 07.04.2010 war sie gemäß § 16 Abs. 1 ASVG selbst versichert. Von 08.04.2010 bis 07.04.2011 bezog sie pauschaliertes Kinderbetreuungsgeld. Von 01.05.2010 bis 30.04.2014 besteht eine vorläufige Ersatzzeit wegen Kindererziehung und von 01.06.2011 bis 31.07.2012 war sie wiederum gemäß § 16 Abs. 1 ASVG selbst versichert. Seit 21.05.2014 ist sie unselbständig erwerbstätig (geringfügige Beschäftigung). Seit 10.03.2014 ist die Beschwerdeführerin beim AMS vorgemerkt. Am 24.02.2011 wurde ihr eine Anmeldebescheinigung „sonstige Angelegenheit“ gemäß §§ 51 Abs. 1 Z 2, 52 Abs. 1 Z 4 oder 5 NAG ausgestellt. Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und seit 14.02.2014 mit dem österreichischen Staatsangehörigen Karim S. verheiratet. Dieser befindet sich seit längerem zur Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe in einer Strafvollzugsanstalt. Das gemeinsame Kind Chiara P., geboren 2010, lebt im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin war von 04.07.2007 bis 24.10.2007, von 24.10.2007 bis 11.01.2008, von 11.01.2008 bis 14.01.2008, von 29.01.2008 bis 14.03.2008, von 04.07.2008 bis 31.03.2009, von 13.01.2010 bis 08.08.2013 und von 08.08.2013 bis laufend in Österreich polizeilich gemeldet. Von 19.01.2010 bis 07.04.2010 war sie gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ASVG selbst versichert. Von 08.04.2010 bis 07.04.2011 bezog sie pauschaliertes Kinderbetreuungsgeld. Von 01.05.2010 bis 30.04.2014 besteht eine vorläufige Ersatzzeit wegen Kindererziehung und von 01.06.2011 bis 31.07.2012 war sie wiederum gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ASVG selbst versichert. Seit 21.05.2014 ist sie unselbständig erwerbstätig (geringfügige Beschäftigung). Seit 10.03.2014 ist die Beschwerdeführerin beim AMS vorgemerkt. Am 24.02.2011 wurde ihr eine Anmeldebescheinigung „sonstige Angelegenheit“ gemäß Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer 2, 52, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 NAG ausgestellt. Diese Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf den Akteninhalt, insbesondere auf den eingeholten Versicherungsdatenauszug, die eingeholten Meldebescheinigungen sowie die Terminkarte des AMS. Rechtlich ergibt sich Folgendes: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) lauten: § 5.
(1)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.Paragraph 5,
(1)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
(2)Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
- Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde;
- Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
- Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
- Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“, denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;
- Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“, denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;
- Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.
- Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.
(3)Personen, die nach den Bestimmungen des AsylG 2005 einen Asylantrag gestellt haben, steht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten: § 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
- eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren. § 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
- zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
- sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
- drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten. Die Beschwerdeführerin ist keine österreichische Staatsbürgerin. Es war daher zu prüfen, ob sie gemäß § 5 Abs. 1 WMG österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt ist. Die Beschwerdeführerin ist EWR-Bürgerin. Es kommt daher der Gleichstellungstatbestand des § 5 Abs. 2 Z 2 WMG in Betracht. Für die Gleichstellung genügt jedoch nicht allein der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern sind darüber hinaus die weiteren in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin ist keine österreichische Staatsbürgerin. Es war daher zu prüfen, ob sie gemäß Paragraph 5, Absatz eins, WMG österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt ist. Die Beschwerdeführerin ist EWR-Bürgerin. Es kommt daher der Gleichstellungstatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG in Betracht. Für die Gleichstellung genügt jedoch nicht allein der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern sind darüber hinaus die weiteren in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zu erfüllen. Ad I.Ad römisch eins. Zeitraum 31.12.2013 bis 20.05.2014: In diesem Zeitraum war die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig. Die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG ist ihr auch nicht erhalten geblieben, da sie zuvor überhaupt nicht in Österreich erwerbstätig war. In diesem Zeitraum war die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig. Die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, NAG ist ihr auch nicht erhalten geblieben, da sie zuvor überhaupt nicht in Österreich erwerbstätig war. Nach den vorliegenden Unterlagen ist ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet allenfalls ab 19.01.2010 dokumentiert. Ab diesem Zeitpunkt verfügte die Beschwerdeführerin über eine Krankenversicherung und wurde in der Folge eine auf § 51 Abs. 1 Z. 2 NAG gegründete Anmeldebescheinigung ausgestellt. Für den Zeitraum davor liegen nur polizeiliche Meldungen vor jedoch keine Nachweise, dass in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 51 NAG erfüllt waren. Die Beschwerdeführerin hat daher ausreichender Dauer eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet (5 Jahre) das Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a NAG nicht erworben. Nach den vorliegenden Unterlagen ist ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet allenfalls ab 19.01.2010 dokumentiert. Ab diesem Zeitpunkt verfügte die Beschwerdeführerin über eine Krankenversicherung und wurde in der Folge eine auf Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG gegründete Anmeldebescheinigung ausgestellt. Für den Zeitraum davor liegen nur polizeiliche Meldungen vor jedoch keine Nachweise, dass in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 51, NAG erfüllt waren. Die Beschwerdeführerin hat daher ausreichender Dauer eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet (5 Jahre) das Recht auf Daueraufenthalt gemäß Paragraph 53 a, NAG nicht erworben. Die Beschwerdeführerin ist auch keine Familienangehörige eines in § 5 Abs. 2 Z. 2 WMG genannten EWR-Bürgers, sie ist mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Im angeführten Zeitraum hat sie daher keinen der angeführten Gleichstellungstatbestände verwirklicht, sodass ein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht besteht. Die Beschwerdeführerin ist auch keine Familienangehörige eines in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG genannten EWR-Bürgers, sie ist mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Im angeführten Zeitraum hat sie daher keinen der angeführten Gleichstellungstatbestände verwirklicht, sodass ein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht besteht. Die in der Beschwerde geltend gemachte Verfassungswidrigkeit vermag das Verwaltungsgericht Wien nicht zu erkennen. Es widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz, dass EU-Bürger in Bezug auf Sozialhilfeleistungen österreichischen Staatsangehörigen nur bei Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen neben der Arbeitslosigkeit gleichgestellt sind. Die Anregung, die hier zur Anwendung gelangende Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z 2 WMG auf ihre Verfassungsgemäßheit überprüfen zu lassen, wird daher nicht aufgegriffen. Die in der Beschwerde geltend gemachte Verfassungswidrigkeit vermag das Verwaltungsgericht Wien nicht zu erkennen. Es widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz, dass EU-Bürger in Bezug auf Sozialhilfeleistungen österreichischen Staatsangehörigen nur bei Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen neben der Arbeitslosigkeit gleichgestellt sind. Die Anregung, die hier zur Anwendung gelangende Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG auf ihre Verfassungsgemäßheit überprüfen zu lassen, wird daher nicht aufgegriffen. Ebenso wenig vermag das Verwaltungsgericht Wien eine Unionsrechtswidrigkeit in den Regelungen des § 5 Abs. 2 Z 2 WMG zu erkennen. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene Unionsbürgerrichtlinie statuiert keinen rechtlichen Rahmen für den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung war daher nicht zu folgen. Ebenso wenig vermag das Verwaltungsgericht Wien eine Unionsrechtswidrigkeit in den Regelungen des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG zu erkennen. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene Unionsbürgerrichtlinie statuiert keinen rechtlichen Rahmen für den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung war daher nicht zu folgen. Ad II.Ad römisch zwei. Zeitraum ab 21.05.2014: Ab diesem Zeitpunkt ist die Beschwerdeführerin als Angehörige eines EU-Staates unselbständig erwerbstätig. Sie erfüllt daher den Gleichstellungstatbestand gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 WMG und war ab diesem Zeitpunkt der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Ab diesem Zeitpunkt ist die Beschwerdeführerin als Angehörige eines EU-Staates unselbständig erwerbstätig. Sie erfüllt daher den Gleichstellungstatbestand gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG und war ab diesem Zeitpunkt der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Frage, ob die Beschwerdeführerin österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt ist. Im fortgesetzten Verfahren wird die Sozialhilfebehörde daher den Anspruch der Beschwerdeführerin ab 21.05.2014 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie nunmehr österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt ist, zu prüfen haben. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Überdies orientiert sich die Entscheidung am klaren Gesetzeswortlaut, der unterschiedlichen Auslegungen nicht zugängig ist und liegen daher auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Überdies orientiert sich die Entscheidung am klaren Gesetzeswortlaut, der unterschiedlichen Auslegungen nicht zugängig ist und liegen daher auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.25482.2014