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{'item': 'VGW-151/046/5608/2014'}

Obsah (10)§ 66§ 28§ 25a§ 70§ 125§ 3§ 68§ 69§ 51Art. 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.06.2014 GeschäftszahlVGW-151/046/5608/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sc

§ 66Abs.

1 FPG gegen Frau K. eine Ausweisung erlassen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Berufung (nunmehr Beschwerde) der Frau Monika K. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 28.5.2013, Zl. 1349377/FrB/13, mit welchem

Paragraph 66, Absatz eins, FPG gegen Frau K. eine Ausweisung erlassen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG in Verbindung mit § 125 Abs. 22 FPG idgF und § 68 Abs. 1 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass die Ausweisung nicht rechtmäßig war.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 22, FPG idgF und Paragraph 68, Absatz eins, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass die Ausweisung nicht rechtmäßig war. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin

§ 66Abs.

1 FPG ausgewiesen. Zugleich wurde ihr

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin

Paragraph 66, Absatz eins, FPG ausgewiesen. Zugleich wurde ihr

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin halte sich seit 21.9.2011 durchgehend in Österreich auf. Da ihr Lebensunterhalt nicht gesichert sei – die Beschwerdeführerin sei Studentin, werde von ihren Eltern mit 550,-- Euro monatlich unterstützt, müsse aber allein für ihre Unterkunft in einem Jugendwohnheim 238,-- Euro monatlich aufwenden - , bestehe der begründete Verdacht, dass der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) betont die Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund einer positiven Aufnahmeprüfung einen Studienplatz an der Universität erhalten habe und ihr Studium sehr gewissenhaft betreibe. Sie fahre regelmäßig zu ihrer Familie nach Ungarn und werde von dieser finanziell mit 550,-- Euro monatlich unterstützt. Da ihre Eltern für sie unterhaltspflichtig wären und nicht der österreichische Staat bestehe keine Gefahr, dass sie Sozialleistungen österreichsicher Gebietskörperschaften in Anspruch nehmen werde. Aufgrund dieser Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde am 4.10.2013 eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien durchgeführt, in welcher die Beschwerdeführerin folgende Aussage erstattete: „Ich möchte in Österreich nur studieren. Ich habe den Mittelpunkt meiner Lebensinteressen nach wie vor in Ungarn und fahre auch ca. alle zwei Wochen nach Hause. In Ungarn wohnen meine Eltern. Ich wohne mit ihnen im gemeinsamen Haushalt. Für Studienzwecke wohne ich in einem Studentenheim. Ich studiere an der Universität die Fächer Blockflöte und Klavier. Ich wusste nicht, dass ich eine Krankenversicherung benötige, wenn ich eine Aufenthaltsbescheinigung bekommen will.“ In der Folge legte die Beschwerdeführerin über Aufforderung durch den Verhandlungsleiter am 20.10.2013 zur Bestätigung, dass sie wieder nach Ungarn ausgereist ist, Eisenbahnfahrscheine vor. Aus diesen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 13.10.2013 von Wien über Sopron nach S./Ungarn ausgereist ist. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Sachverhaltsfeststellungen: Die 1992 geborene Beschwerdeführerin ist ungarische Staatsangehörige. Sie reiste am 17.9.2011 nach Österreich ein und begann hier ein Studium an der Universität, das sie bis dato betreibt. In Wien hat sie in einem Jugendwohnheim Unterkunft genommen und ist seit 30.10.2012 dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zuvor war sie in Wien in anderen Unterkünften jeweils nur mit Nebenwohnsitz gemeldet. Unbeschadet dieser Hauptwohnsitzmeldung konnte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichern, dass nach wie vor der Mittelpunkt ihrer Lebensinterseen in Ungarn liegt und sie ihre dort lebende Familie ca. alle zwei Wochen besucht. Zumal der Aktenlage keine gegenteiligen Hinweise zu entnehmen sind, wird dies aufgrund der glaubhaften Angaben der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, in der sie im unmittelbaren Eindruck aufrichtig wirkte und die an sie gerichteten Fragen spontan beantwortete, als erwiesen festgestellt. Am 17.1.2012 hat die Beschwerdeführerin die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt. Diesem Antrag wurde bis dato nicht entsprochen, da die Beschwerdeführerin die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht krankenversichert und strafrechtlich unbescholten. Am 13.10.2013 ist die Beschwerdeführerin nachweislich nach Ungarn ausgereist. Rechtliche Beurteilung:

§ 125Abs.

22 FPG sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 125, Absatz 22, FPG sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Das gegenständliche Berufungsverfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 am Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängig, sodass es nunmehr vom Verwaltungsgericht Wien nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen war. Zumal die mündliche Verhandlung vor dem UVS Wien vom nunmehr zuständigen Richter des Verwaltungsgerichts Wien - damals freilich in seiner früheren Funktion als Mitglied des UVS Wien – geleitet wurde, sind die Verhandlungsergebnisse

§ 3Abs. 7 Z 2 Vw

Gbk-ÜG auch im gegenständlichen, verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu verwerten, ohne den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens (§ 25 Abs. 7 VwGVG) zu verletzen.Das gegenständliche Berufungsverfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 am Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängig, sodass es nunmehr vom Verwaltungsgericht Wien nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen war. Zumal die mündliche Verhandlung vor dem UVS Wien vom nunmehr zuständigen Richter des Verwaltungsgerichts Wien - damals freilich in seiner früheren Funktion als Mitglied des UVS Wien – geleitet wurde, sind die Verhandlungsergebnisse

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG auch im gegenständlichen, verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu verwerten, ohne den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens (Paragraph 25, Absatz 7, VwGVG) zu verletzen.

§ 68Abs.

1 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 haben die Berufungsbehörden nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, wenn gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen wurde und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung erwiesener Maßen nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 68, Absatz eins, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, haben die Berufungsbehörden nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, wenn gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen wurde und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung erwiesener Maßen nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

§ 69Abs.

1 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.

Paragraph 69, Absatz eins, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin ist am 13.10.2013 nachweislich nach Ungarn ausgereist, wodurch die gegen sie gerichtete Ausweisung gegenstandslos wurde. Infolgedessen hatte das Verwaltungsgericht Wien

§ 68Abs.

1 FPG nur noch darüber abzusprechen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer behördlichen Erlassung am 25.4.2013 rechtmäßig war. Die Beschwerdeführerin ist am 13.10.2013 nachweislich nach Ungarn ausgereist, wodurch die gegen sie gerichtete Ausweisung gegenstandslos wurde. Infolgedessen hatte das Verwaltungsgericht Wien

Paragraph 68, Absatz eins, FPG nur noch darüber abzusprechen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer behördlichen Erlassung am 25.4.2013 rechtmäßig war.

§ 66Abs.

1 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. § 55 Abs. 3 NAG sieht bestimmte, gegenständlich nicht interessierende behördliche Informationspflichten vor, wenn das

§ 51

, 52 und 54 dokumentierte Niederlassungsrecht nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt oder weil die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 (dazu zählen auch die Nachweise über ein selbständiges oder unselbständiges Einkommen sowie über eine ausreichende Krankenversicherung) nicht erbracht werden.Paragraph 55, Absatz 3, NAG sieht bestimmte, gegenständlich nicht interessierende behördliche Informationspflichten vor, wenn das

Paragraph 51, 52 und 54 dokumentierte Niederlassungsrecht nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt oder weil die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, (dazu zählen auch die Nachweise über ein selbständiges oder unselbständiges Einkommen sowie über eine ausreichende Krankenversicherung) nicht erbracht werden. § 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG regelt die Niederlassung und den Aufenthalt von EWR-Bürgern in Österreich. Demnach sind EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, zur Niederlassung berechtigt, wenn sieParagraph 51, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG regelt die Niederlassung und den Aufenthalt von EWR-Bürgern in Österreich. Demnach sind EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, zur Niederlassung berechtigt, wenn sie

  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung verfügen und nachweisen, dass sie über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen, sodass sie während ihrer Niederlassung keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen oder
  3. eine Ausbildung bei einer rechtlich anerkannten öffentlichen oder privaten Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. eine Ausbildung bei einer rechtlich anerkannten öffentlichen oder privaten Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

Art. 6

der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und auszuhalten (Freizügigkeitsrichtlinie) hat ein Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.

Artikel 6

, der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und auszuhalten (Freizügigkeitsrichtlinie) hat ein Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht. Die Beschwerdeführerin ist ungarische Staatsangehörige, damit also Unionsbürgerin im Sinne der Freizügigkeitsrichtlinie. Wie den Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen ist, war die Beschwerdeführerin nie länger als ein paar Wochen durchgehend in Österreich aufhältig und ist auch kurz nach der mündlichen Verhandlung, nämlich am 13.10.2013 wieder nachweislich nach Ungarn ausgereist. Vor diesem Hintergrund ist der erstbehördlichen Feststellung, wonach sich die Beschwerdeführerin seit dem 21.9.2011 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte, sodass ihr Aufenthalt seit 21.12.2011 unrechtmäßig sei, der Boden entzogen. Als Unionsbürgerin war sie berechtigt, sich ohne weitere Voraussetzungen für jeweils weniger als drei Monate in Österreich aufzuhalten. Den dafür einzig erforderlichen gültigen Reisepass hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgewiesen. Eine Bestimmung wie sie in Art. 5 des Schengener Grenzkodex für Drittstaatsangehörige normiert ist - diese sind nur zu einem Aufenthalt von bis zu drei Monaten innerhalb eines sechsmonatigen Zeitraumraums berechtigt – kennt die Freizügigkeitsrichtlinie für Unionsbürger nicht, sodass Unionsbürger nach erfolgter Ausreise schon unmittelbar danach wieder zur Einreise und zu einem daran anknüpfenden Aufenthalt von bis zu drei Monaten berechtigt sind.Vor diesem Hintergrund ist der erstbehördlichen Feststellung, wonach sich die Beschwerdeführerin seit dem 21.9.2011 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte, sodass ihr Aufenthalt seit 21.12.2011 unrechtmäßig sei, der Boden entzogen. Als Unionsbürgerin war sie berechtigt, sich ohne weitere Voraussetzungen für jeweils weniger als drei Monate in Österreich aufzuhalten. Den dafür einzig erforderlichen gültigen Reisepass hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgewiesen. Eine Bestimmung wie sie in Artikel 5, des Schengener Grenzkodex für Drittstaatsangehörige normiert ist - diese sind nur zu einem Aufenthalt von bis zu drei Monaten innerhalb eines sechsmonatigen Zeitraumraums berechtigt – kennt die Freizügigkeitsrichtlinie für Unionsbürger nicht, sodass Unionsbürger nach erfolgter Ausreise schon unmittelbar danach wieder zur Einreise und zu einem daran anknüpfenden Aufenthalt von bis zu drei Monaten berechtigt sind. Da die Beschwerdeführerin nicht länger als drei Monate durchgehend in Österreich aufhältig war, sondern immer wieder - im Rhythmus von ca. zwei Wochen - nach Ungarn aus- und von dort wieder nach Österreich eingereist ist, brauchte sie keinen der für das Niederlassungsrecht nach § 51 NAG erforderlichen Nachweise

den §§ 53 und 54 NAG zu erbringen. Da die Beschwerdeführerin nicht länger als drei Monate durchgehend in Österreich aufhältig war, sondern immer wieder - im Rhythmus von ca. zwei Wochen - nach Ungarn aus- und von dort wieder nach Österreich eingereist ist, brauchte sie keinen der für das Niederlassungsrecht nach Paragraph 51, NAG erforderlichen Nachweise

den Paragraphen 53 und 54 NAG zu erbringen. Da der über sie eingeholte Strafregisterauszug keine Verurteilung ausweist und auch der erstinstanzliche Akt keine Hinweise auf ein rechtswidriges Verhalten liefert, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass von der Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ausgeht. Ihre Ausweisung ist daher von der belangten Behörde zu Unrecht angeordnet worden, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Vordergrund der gegenständlichen Entscheidung stehen nicht Rechtsfragen, sondern die im Rahmen der Beweiswürdigung nach den Vorgaben der höchstgerichtlichen Judikatur getroffene Feststellung, dass die Beschwerdeführerin jeweils nicht länger als drei Monate durchgehend im Bundesgebiet aufhältig war. Dass sie als Unionsbürgerin berechtigt war, sich ohne weitere Voraussetzungen bis zu einem Zeitraum von drei Monaten im Bundesgebiet aufzuhalten und sich daher die Ausweisung der Beschwerdeführerin als rechtswidrig erweist, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus Art. 6 der Freizügigkeitsrichtlinie, sodass dieser Rechtsfrage eine grundlegende Bedeutung nicht zugesprochen werden konnte. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Vordergrund der gegenständlichen Entscheidung stehen nicht Rechtsfragen, sondern die im Rahmen der Beweiswürdigung nach den Vorgaben der höchstgerichtlichen Judikatur getroffene Feststellung, dass die Beschwerdeführerin jeweils nicht länger als drei Monate durchgehend im Bundesgebiet aufhältig war. Dass sie als Unionsbürgerin berechtigt war, sich ohne weitere Voraussetzungen bis zu einem Zeitraum von drei Monaten im Bundesgebiet aufzuhalten und sich daher die Ausweisung der Beschwerdeführerin als rechtswidrig erweist, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus Artikel 6, der Freizügigkeitsrichtlinie, sodass dieser Rechtsfrage eine grundlegende Bedeutung nicht zugesprochen werden konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.5608.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.