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{'item': 'VGW-151/046/5704/2014'}

Obsah (8)§ 52§ 53§ 28§ 25a§ 57§ 125§ 3§ 61

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.06.2014 GeschäftszahlVGW-151/046/5704/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sc

§ 52Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz - FPG gegen Herrn Da. eine Rückkehrentscheidung und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Berufung (nunmehr Beschwerde) des Herrn A. Da., vertreten durch die D. GmbH, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 10.5.2013, 1204894/FrB/13, mit welchem

Paragraph 52, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz - FPG gegen Herrn Da. eine Rückkehrentscheidung und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG in Verbindung mit § 125 Abs. 22 FPG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf acht Jahre verkürzt wird und im Spruch die Wortfolge „für den gesamten Schengen-Raum“ entfällt. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Fremdenpolizeigesetz - FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zitiert wird. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 22, FPG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf acht Jahre verkürzt wird und im Spruch die Wortfolge „für den gesamten Schengen-Raum“ entfällt. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Fremdenpolizeigesetz - FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zitiert wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. I. Согласно со член

  1. став
  2. Закон за управна судска постапка во врска со член
  3. став
  4. Закон за странци, жалбата се во таа смисла уважува дека забрана на влезување во држава се скратува на осум години а отпаѓаат зборовити во диспозитивот „за целокупен Шенгенски простор“. Во останатите делови се решението кое што се побива потврдува во таа мера во која се цитира Закон за полиција за странци во верзија пред Сојузниот закон, Сојузен закондавен лист I. бр. 87/2012.römisch eins. Согласно со член
  5. став
  6. Закон за управна судска постапка во врска со член
  7. став
  8. Закон за странци, жалбата се во таа смисла уважува дека забрана на влезување во држава се скратува на осум години а отпаѓаат зборовити во диспозитивот „за целокупен Шенгенски простор“. Во останатите делови се решението кое што се побива потврдува во таа мера во која се цитира Закон за полиција за странци во верзија пред Сојузниот закон, Сојузен закондавен лист römisch eins. бр. 87 aus 2012,. II. Против наведената одлука согласно со член 25а. Закон за врховен управен суд редовната ревизија, упатена до Врховен управен суд врз основа на члену
  9. став
  10. Сојузен уставен закон, не е допуштена.römisch zwei. Против наведената одлука согласно со член 25а. Закон за врховен управен суд редовната ревизија, упатена до Врховен управен суд врз основа на члену
  11. став
  12. Сојузен уставен закон, не е допуштена. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10.5.2013 wurde über den Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber), den 1977 geborenen mazedonischen Staatsangehörigen A. Da.,

§ 52As.

1 FPG eine Rückkehrentscheidung und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.

§ 57Abs.

1 FPG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung aberkannt.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10.5.2013 wurde über den Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber), den 1977 geborenen mazedonischen Staatsangehörigen A. Da.,

Paragraph 52, As. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.

Paragraph 57, Absatz eins, FPG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung aberkannt. In der dagegen mit Unterstützung seiner Rechtsberatungsorganisation, der D.- gem. GmbH, erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) wird begründend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einen slowenischen Aufenthaltstitel und führe dort ein Bauunternehmen. Er sei für seine in Mazedonien lebenden Kinder unterhaltspflichtig. Die Kinder seien auf seine in Slowenien erzielten Einkünfte angewiesen. Diese Gesichtspunkte habe die Behörde insbesondere bei der Befristung des Einreiseverbots nicht entsprechend berücksichtigt. Aufgrund dieses Rechtsmittels führte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien am 14.10.2013 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer in Begleitung eines Vertreters der D. ladungsgemäß erschienen ist. Die belangte Behörde hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet und keinen Vertreter entsandt. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe einen bis Jahresende 2013 gültigen Aufenthaltstitel für Slowenien, könne dazu allerdings keine Dokumente vorweisen, zumal der Reisepass, in welchem der Titel ersichtlich war, gestohlen worden sei und im neuen Reisepass der Titel nicht eingetragen sei. Es müsse dazu aber noch Unterlagen in meiner Firma in Slowenien geben. Er betreibe eine Baufirma in Slowenien, die derzeit ruhend gestellt sei. Zu den besten Zeiten habe die Firma 3 bis 10 Mitarbeiter gehabt. Zum Beweis dafür legte der Vertreter des Beschwerdeführers Papiere in slowenischer Sprache vor, aus denen hervorgehen soll, dass die Firma wirklich existiert hat. Es handelt sich um den Bericht eines Auftraggebers sowie um diverse Bautagebücher. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, sein Vater lebe in Slowenien, ein Bruder in Schweden, einer in Kanada, die anderen Familienmitglieder (seine Mutter und seine beiden Kinder) hielten sich in Mazedonien auf. Im Jahr 2011 habe der Beschwerdeführer einen Monat lang in Österreich am Bau gearbeitet. Nunmehr sei er in Haft, wo er arbeite und eine Therapie mache. Eine Psychotherapiebestätigung wurde vorgelegt. Im Anschluss an die Verhandlung verkündete der Unabhängige Verwaltungssenat Wien einen Berufungsbescheid, der jedoch infolge der Rechtsvorschrift des § 2 Abs. 4 VwGbK-ÜG mit 1.1.2014 wieder aus dem Rechtsbestand ausschied, zumal bis zu diesem Datum die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien nicht veranlasst worden war. Im Anschluss an die Verhandlung verkündete der Unabhängige Verwaltungssenat Wien einen Berufungsbescheid, der jedoch infolge der Rechtsvorschrift des Paragraph 2, Absatz 4, VwGbK-ÜG mit 1.1.2014 wieder aus dem Rechtsbestand ausschied, zumal bis zu diesem Datum die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien nicht veranlasst worden war. Auf die Durchführung der vom Verwaltungsgericht Wien für den 24.2.2014 anberaumten Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer im Beisein seines Vertreters verzichtet. Die Verhandlung wurde daher abberaumt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Sachverhaltsfeststellungen: Aufgrund der Aktenlage und den Angaben des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung vor dem UVS Wien wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der 1977 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien. Er reiste seinen unbestritten gebliebenen Angaben im Zuge der mit ihm von der belangten Behörde am 29.11.2012 aufgenommenen Niederschrift zufolge zuletzt am 12.11.2012 mit gültigen Reisedokumenten über Ungarn nach Österreich ein. Schon im Jahr 2005 hatte sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufgehalten und hier ein Asylverfahren angestrengt. Nach negativem Abschluss des Asylverfahrens im Jahr 2006 war der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verblieben und im Jahr 2007 ausgewiesen worden. Am 19.11.2012, also unmittelbar nach seiner letzten Einreise wurde der Beschwerdeführer festgenommen als er mit dem Zug von Wien nach Maribor/Slowenien unterwegs war. Er war zu diesem Zeitpunkt wegen des Verdachts der Suchtgiftkriminalität zur Festnahme ausgeschrieben. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25.4.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Handels mit Suchtgift nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von August 2011 bis Ende November 2011 zwei Abnehmern Suchtgift, und zwar Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 3% in einem die Grenzmenge um ein Vielfaches übersteigenden Ausmaß (insgesamt ca. 780 Gramm) überlassen hat. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer selbst nicht süchtig ist, sondern nur gelegentlich Marihuana konsumiert und ging von schwerwiegendem Verschulden aus. Seit November 2012 wird der Beschwerdeführer in Haft angehalten.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25.4.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Handels mit Suchtgift nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von August 2011 bis Ende November 2011 zwei Abnehmern Suchtgift, und zwar Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 3% in einem die Grenzmenge um ein Vielfaches übersteigenden Ausmaß (insgesamt ca. 780 Gramm) überlassen hat. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer selbst nicht süchtig ist, sondern nur gelegentlich Marihuana konsumiert und ging von schwerwiegendem Verschulden aus. Seit November 2012 wird der Beschwerdeführer in Haft angehalten. Der Beschwerdeführer ist geschieden und sorgepflichtig für zwei Kinder. Seine Kinder sowie seine Mutter leben in Mazedonien. Sein Vater hält sich in Slowenien auf, ein Bruder in Schweden und ein zweiter Bruder in Kanada. Zu Österreich bestehen weder familiäre noch berufliche Bindungen. In Slowenien hat der Beschwerdeführer vor seiner Verurteilung eine kleine Baufirma betrieben. Zu den besten Zeiten beschäftigte er 3 bis 10 Mitarbeiter. Der Beschwerdeführer verfügte seinen - freilich unbelegt geblieben - Angaben zufolge über einen bis Ende 2013 gültigen slowenischen Aufenthaltstitel. In Österreich war er im Jahr 2011 selbst als Bauarbeiter beschäftigt. Rechtliche Beurteilung:

§ 125Abs.

22 FPG sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 125, Absatz 22, FPG sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Das gegenständliche Berufungsverfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 am Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängig, sodass es nunmehr vom Verwaltungsgericht Wien nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen war. Zumal die mündliche Verhandlung vor dem UVS Wien vom nunmehr zuständigen Richter des Verwaltungsgerichts Wien - damals freilich in seiner früheren Funktion als Mitglied des UVS Wien – geleitet wurde, sind die Verhandlungsergebnisse

§ 3Abs. 7 Z 2 Vw

Gbk-ÜG auch im gegenständlichen, verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu verwerten, ohne den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens (§ 25 Abs. 7 VwGVG) zu verletzen.Das gegenständliche Berufungsverfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 am Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängig, sodass es nunmehr vom Verwaltungsgericht Wien nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen war. Zumal die mündliche Verhandlung vor dem UVS Wien vom nunmehr zuständigen Richter des Verwaltungsgerichts Wien - damals freilich in seiner früheren Funktion als Mitglied des UVS Wien – geleitet wurde, sind die Verhandlungsergebnisse

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG auch im gegenständlichen, verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu verwerten, ohne den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens (Paragraph 25, Absatz 7, VwGVG) zu verletzen.

§ 52Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz - FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 ist gegen einen Drittstaatsangehörigen sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz - FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 66, Absatz 4, AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs.

2 FPG ist gegen Fremde, die sich zwar nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten aber über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates verfügen, nur dann eine Rückehrentscheidung zu erlassen, wenn der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn die sofortige Ausreise des Fremden aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG ist gegen Fremde, die sich zwar nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten aber über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates verfügen, nur dann eine Rückehrentscheidung zu erlassen, wenn der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn die sofortige Ausreise des Fremden aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gegenständlich hat die Behörde zu Recht angenommen, dass die sofortige Ausreise des Fremden aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dieser Annahme kann seitens des erkennenden Gerichts vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer wegen schwerwiegender Suchtgiftdelikte zu einer zweijährigen unbedingten Haftstrafe rechtskräftig verurteilt wurde, in Ansehung des der Suchtgiftkriminalität innewohnenden großen Rückfallrisikos nicht entgegengetreten werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die jüngste Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach bei berechtigter Annahme der Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise eines Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch dann rechtens ist, wenn der Drittstaatsangehörige über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates verfügt (siehe jüngst VwGH vom 10.4.2014, 2013/22/0310). Unabhängig davon ist festzuhalten, dass der slowenische Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers seinen eigenen Angaben zufolge ohnedies bereits mit Jahresende 2013 abgelaufen ist und somit der gegenständlichen Rückkehrentscheidung schon aus diesem Grund nicht entgegensteht. Die behördliche Rückkehrentscheidung erweist sich daher als rechtens.

§ 53Abs.

1 und 2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 wird mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Das Einreiseverbot ist für die Dauer von mindestens 18 Monaten zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, wird mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Das Einreiseverbot ist für die Dauer von mindestens 18 Monaten zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat

§ 53Abs.

3 Z 2 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt und somit die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von bis zu 10 Jahren rechtfertigt, ergibt sich aus den ihm zur Last liegenden, oben im Detail beschriebenen Straftaten im Bereich der Suchtgiftkriminalität, die der Beschwerdeführer Ende 2011 begangen hat und für die er im Jahr 2102 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. Im Hinblick auf die Tatumstände fallen vor allem die große Menge der vom Beschwerdeführer in Umlauf gebrachten Drogen sowie der Umstand ins Gewicht, dass es sich um Heroin, sohin um harte, besonders rasch süchtig machende Drogen handelte, deren Verbreitung nicht nur eine massive Gefährdung der Gesundheit und der körperlichen Integrität der Drogenkonsumenten, sondern auch eine Gefährdung des sozialen Gefüges der Gesellschaft mit sich bringt.

§ 61Abs.

1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 61Abs.

2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 61, Absatz 2, FPG insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Der Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot stehen Art. 8 EMRK und § 61 FPG gegenständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu vermerken, dass der Beschwerdeführer keine berücksichtigenswerte Bindungen zum Bundesgebiet eingegangen ist und hier weder beruflich noch familiär noch sozial verankert ist. Seine ebenfalls zu berücksichtigenden Bindungen zu Schweden und Slowenien, auf deren Staatsgebiete sich das gegenständliche Einreiseverbot aufgrund supranationaler Rechtsvorschriften gleichfalls erstreckt, erschöpfen sich darin, dass der Beschwerdeführer in Slowenien vor seiner Inhaftierung eine kleine Baufirma betrieben hat und dass sich sein Vater in Slowenien und sein Bruder in Schweden aufhalten. Vor dem Hintergrund, dass die Mutter des Beschwerdeführers sowie seine leiblichen Kinder sich in seinem Herkunftsstaat Mazedonien aufhalten, sodass nicht davon gesprochen werden kann, dass der Berufungswerber dort keine Bezugspunkte mehr hätte, überwiegen jedoch die öffentlichen Interessen am Setzen aufenthaltsbeendender Maßnahmen, die dem Schutz der Bevölkerung vor den negativen Auswirkungen der Drogenkriminalität dienen, deutlich die dem entgegenstehenden Interessen des Beschwerdeführers am Unterblieben von Eingriffen in sein Privat- und Familienleben. Der Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot stehen Artikel 8, EMRK und Paragraph 61, FPG gegenständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu vermerken, dass der Beschwerdeführer keine berücksichtigenswerte Bindungen zum Bundesgebiet eingegangen ist und hier weder beruflich noch familiär noch sozial verankert ist. Seine ebenfalls zu berücksichtigenden Bindungen zu Schweden und Slowenien, auf deren Staatsgebiete sich das gegenständliche Einreiseverbot aufgrund supranationaler Rechtsvorschriften gleichfalls erstreckt, erschöpfen sich darin, dass der Beschwerdeführer in Slowenien vor seiner Inhaftierung eine kleine Baufirma betrieben hat und dass sich sein Vater in Slowenien und sein Bruder in Schweden aufhalten. Vor dem Hintergrund, dass die Mutter des Beschwerdeführers sowie seine leiblichen Kinder sich in seinem Herkunftsstaat Mazedonien aufhalten, sodass nicht davon gesprochen werden kann, dass der Berufungswerber dort keine Bezugspunkte mehr hätte, überwiegen jedoch die öffentlichen Interessen am Setzen aufenthaltsbeendender Maßnahmen, die dem Schutz der Bevölkerung vor den negativen Auswirkungen der Drogenkriminalität dienen, deutlich die dem entgegenstehenden Interessen des Beschwerdeführers am Unterblieben von Eingriffen in sein Privat- und Familienleben. Was die Dauer des über den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbots betrifft, erfordert allerdings der Umstand, dass es sich um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers handelte, der Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren geständig war und sich in Haft einer Psychotherapie unterzieht, eine Herabsatzung der Dauer des Einreiseverbots, das nunmehr mit acht Jahren begrenzt wurde. Zum erstinstanzlich angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten (Handel mit Heroin über einen längeren Zeitraum in größeren Mengen) auf eine hohe und akute Rückfallgefahr schließen lassen, zumal solche Taten nur begangen werden können, wenn zuvor mit entsprechender krimineller Energie ein Netz von Abnehmern aufgebaut wurde. Da somit die sofortige Ausreise der Berufungswerberin im öffentlichen Interesse erforderlich war, erweist sich der erstinstanzlich ausgesprochene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

§ 57Abs.

1 Z 1 FPG als rechtmäßig.Zum erstinstanzlich angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten (Handel mit Heroin über einen längeren Zeitraum in größeren Mengen) auf eine hohe und akute Rückfallgefahr schließen lassen, zumal solche Taten nur begangen werden können, wenn zuvor mit entsprechender krimineller Energie ein Netz von Abnehmern aufgebaut wurde. Da somit die sofortige Ausreise der Berufungswerberin im öffentlichen Interesse erforderlich war, erweist sich der erstinstanzlich ausgesprochene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, FPG als rechtmäßig. Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum: Wie der VwGH im Erkenntnis vom 22.05.2013, 2013/18/0021, ausdrücklich festgehalten hat, ist es nicht erforderlich, im Spruch des Bescheides, mit dem

§ 53Abs. 1 FPG, somit im Sinn des Art. 11 Abs. 1 i

Vm Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt. Der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung ergibt sich schon aus dem Gesetz in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen und erfasst die Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sind doch das Vereinigte Königreich und Irland ausgenommen und kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist somit der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Im Spruch des angefochtenen Bescheides war somit die Wortfolge „für den gesamten Schengen-Raum“ zu streichen.Wie der VwGH im Erkenntnis vom 22.05.2013, 2013/18/0021, ausdrücklich festgehalten hat, ist es nicht erforderlich, im Spruch des Bescheides, mit dem

Paragraph 53, Absatz eins, FPG, somit im Sinn des Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt. Der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG festgelegten Anweisung ergibt sich schon aus dem Gesetz in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen und erfasst die Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sind doch das Vereinigte Königreich und Irland ausgenommen und kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist somit der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Im Spruch des angefochtenen Bescheides war somit die Wortfolge „für den gesamten Schengen-Raum“ zu streichen. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Was die Gültigkeit des Einreiseverbots für den gesamten Schengen-Raum betrifft, hat sich das Verwaltungsgericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH orientiert und diese in den Entscheidungsgründen zitiert. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Was die Gültigkeit des Einreiseverbots für den gesamten Schengen-Raum betrifft, hat sich das Verwaltungsgericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH orientiert und diese in den Entscheidungsgründen zitiert. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.5704.2014

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