Obsah (8)
§ 10§ 28§ 20§ 25a§ 8§ 29§ 81§ 11RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.06.2014 GeschäftszahlVGW-151/081/21324/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. S
§ 10Abs.
3 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG der Antrag vom 20.9.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Daueraufenthalt - EG“ abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde der Frau M., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 27.12.2013, GZ MA 35-9/0099186-05, mit welchem
Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG der Antrag vom 20.9.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Daueraufenthalt - EG“ abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass er im Spruch nunmehr lautet wie folgt:römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass er im Spruch nunmehr lautet wie folgt: „Ihr Antrag vom 20.9.2013 auf Neuausstellung der Dokumentation des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“
§ 20Abs.
3 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) wird abgewiesen.“. „Ihr Antrag vom 20.9.2013 auf Neuausstellung der Dokumentation des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“
Paragraph 20, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) wird abgewiesen.“. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Dezember 2013 wurde zur Zahl MA 35-9/0099186-05 das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin „auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ für den Zweck „Daueraufenthalt – EG“ abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass kein Nachweis betreffend einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit dem Jahr 2004 vorliege. Den vorgelegten Unterlagen wäre weiters zu entnehmen, dass sie im Ausland arbeite und dort ihren Lebensmittelpunkt habe. Aus diesem Grund gelte ihr am
- Oktober 2003 erteilter Aufenthaltstitel für den Zweck „Niederlassungsnachweis“ nunmehr
§ 10Abs.
3 Z 4 NAG als gegenstandslos. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass kein Nachweis betreffend einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit dem Jahr 2004 vorliege. Den vorgelegten Unterlagen wäre weiters zu entnehmen, dass sie im Ausland arbeite und dort ihren Lebensmittelpunkt habe. Aus diesem Grund gelte ihr am 8. Oktober 2003 erteilter Aufenthaltstitel für den Zweck „Niederlassungsnachweis“ nunmehr
Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, NAG als gegenstandslos. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus: „Der Bescheid ist insofern rechtswidrig als wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt wurden, nämlich dass die in der Stellungnahme vom 05.12.2013 beantragte Vernehmung des Zeugen Sp., der die Interessen des Beschwerdeführers während dessen Abwesenheit in Wien wahrnimmt, unterblieb. Die Zeugenvernehmung wurde zum Beweis dafür beantragt, dass der Beschwerdeführer insgesamt länger als 6 Monate im Jahr in Wien aufhältig ist. Es ist für den Beschwerdeführer äußerst schwierig, den Beweis für seinen Aufenthalt durch Urkunden zu erbringen, da er in Wien keinem Beschäftigungsverhältnis nachgeht, welcher Umstand der Behörde schon seit 2003 bekannt ist und kein Hindernis für seinen Aufenthaltstitel darstellte. Dessen Verlängerung unterblieb leider aus dem Grund, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Krebserkrankung nicht dazu in der Lage war.“ Am
- April 2014 wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben der Beschwerdeführerin Herr Sp. als Zeuge geladen war. Der Landeshauptmann von Wien hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mit Eingabe vom
- März 2014 nach erfolgter Ladung zu dieser Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Die Beschwerdeführerin ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, sondern ließ sich anwaltlich vertreten. Herr Sp. sagte im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme Folgendes aus: „Ich kenne Herrn M. seit
- Wir waren damals beide bei der damaligen xxx beschäftigt. Er war bis ca. 1993 bei dieser beschäftigt und war danach bei einer Softwareentwicklungsfirma tätig und ist seit ca. 18 Jahren bei der xxx beschäftigt. Meine Familie ist mit der Familie M. gut befreundet. Wir haben ca. gleichaltrige Kinder. Seine beiden Töchter arbeiten auch in Amerika. Herr M. ist einer der höchsten Direktoren und gehört dem Entscheidungsgremium der xxx an. Frau M. arbeitet nicht in der xxx, aber ist auch in Amerika tätig. Die Beschwerdeführer hatten immer auf 2 Jahre befristete Arbeitsverträge und haben sich dadurch immer wieder in Österreich länger aufgehalten. Der Beschwerdeführer wohnt derzeit im … Bezirk, nein es ist doch der ... Bezirk, ..., meine ich. Unter nochmaliger Wahrheitserinnerung gebe ich an, dass ich Herrn M. sicherlich einmal pro Jahr, eher aber mehrmals pro Jahr, seitdem ich ihn kenne, also seit 1984 in Österreich, getroffen habe. ich habe auch die Beschwerdeführerin seit 1984 mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mehrmals pro Jahr, in Österreich getroffen. Sie sind nicht immer gemeinsam gereist. Letztes Mal war zum Beispiel die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter in Österreich, das war
- Die Beschwerdeführer waren unter dem Jahr bei ihren Besuchen ca. jeweils eine Woche in Österreich. In den Sommerferien waren sie jedes Jahr öfters da. Ich weiß das auch so genau, weil ich den Schlüssel zur Wohnung habe und ich mich in ihrer Abwesenheit um die Wohnung, vor allem die Postentnahme, kümmere. Ich bin seit ca. 3 Jahren damit befasst die Wohnung der Beschwerdeführer in ihrer Abwesenheit „zu verwalten“. Davor war eine Nachbarin zuständig, die aber nicht ins Postfach geschaut hat. Es kam daher zu Problemen mit der Mietzinsüberweisung. Aus diesem Grund war es meines Wissens erforderlich, dass vor ca. 3 Jahren ein neuer Mietvertrag abgeschlossen worden ist. Auf die Frage, wie die Anwesenheit des Beschwerdeführers in Österreich mit seinem Beruf vereinbar sei, gebe ich an, dass dieser beruflich sehr oft nach ... muss, weil er direkt dem ... untersteht. Dabei fliegt er über Österreich und hält sich auch hier auf. Dies mehrmals im Jahr. Frau M. ist auch mehrmals im Jahr nach Österreich gereist, weil sie hier viele Freunde hat. Auch die Töchter sind öfters in Österreich aufhältig. Angaben darüber, warum die beiden Beschwerdeführer seit 2004 nicht mehr in Österreich gemeldet sind, kann ich nicht machen.“ Auf Antrag der Beschwerdeführervertreterin wurde Herr S. ebenfalls zeugenschaftlich einvernommen und gab dabei Nachstehendes an: „Ich kenne die Beschwerdeführer seit ca. 15-20 Jahren. Herr Sp. hat uns miteinander bekannt gemacht. Ich weiß, dass der Beschwerdeführer stellvertretender Direktor der xxx ist. Ich glaube Frau M. ist derzeit nicht beschäftigt. Die Beschwerdeführer waren seitdem ich sie kenne mehrmals im Jahr in Österreich, manchmal nur ein Wochenende, manchmal auch länger. Sicher habe ich sie mehrmals pro Jahr in Österreich getroffen. Ich weiß nicht, wie es beruflich vereinbar ist, dass der Beschwerdeführer mehrmals pro Jahr in Österreich ist, aber sicher kann er es mit Dienstreisen verbinden. Manchmal fliegt der Beschwerdeführer nur nach Österreich, oftmals weiter nach .... Ich weiß, dass sich Herr Sp. um die Wohnung der Beschwerdeführer kümmert. Ich habe mich um die vorhergehenden Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführer gekümmert. Soweit ich weiß, ist es unerklärlich wie es 2004 zu der Abmeldung betreffend die Wohnung gekommen ist. Soweit ich weiß, ist der Beschwerdeführer hauptsächlich aus privaten Gründen in Österreich. Er untersteht unmittelbar der ... Regierung. Er hat oft einen dienstlichen Aufenthalt in ... und bleibt dann immer in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer hat auch Diplomaten - Status.“ Die Beschwerdeführerin wurde in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien aufgefordert, dem Gericht einen gültigen Reisepass bzw. nicht mehr gültige Reisepässe samt schriftlicher Aufstellung aller erfolgten Ein- und Ausreisen ins Schengengebiet bzw. nach Österreich seit Jänner 2006 vorzulegen sowie Miet- bzw. Betriebskostenzahlungen für die von ihrem Ehegatten, Herrn M., in Wien gemietete Wohnung seit Jänner 2006 nachzuweisen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin bis zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nicht nach, weshalb ihr in dieser Verhandlung die Frist zur Vorlage dieser Urkunden um weitere zwei Wochen erstreckt wurde. Die geforderten Nachweise wurde jedoch bis dato nicht erbracht. Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die am ...1957 geborene Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der ..., brachte mit Eingabe vom
- September 2013 einen Antrag auf Neuausstellung der Dokumentation des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ ein. Die Beschwerdeführerin ist mit Herrn M. verheiratet, der am selben Tag ebenfalls die Neuausstellung der Dokumentation des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ beantragte. Die Beschwerdeführerin verfügt seit dem Jahr 1995 über Aufenthaltstitel in Österreich, zuletzt wurde ihr am
- Juli 2003 ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“ mit Gültigkeit bis zum
- Juni 2013 erteilt. Die Beschwerdeführerin war von
- Februar 1995 bis zum
- Jänner 2004 im Bundesgebiet hauptgemeldet, nämlich an der Adresse K.-gasse, Wien. An dieser Adresse hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin eine Wohnung gemietet, wobei der mit der ... abgeschlossene Mietvertrag ursprünglich unbefristet abgeschlossen wurde. Am
- November 2011 wurde der Mietvertrag erneut abgeschlossen, wobei nicht mit der für das Verfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden konnte, aus welchen Gründen ein Neuabschluss des seinerzeit auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Mietvertrages erfolgte. Seit
- Jänner 2004 verfügt die Beschwerdeführerin über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin ist seit
- April 2012 als „...Manager“ bei der Firma „I.“ in W., Vereinigte Staaten von Amerika, beschäftigt. Der Ehegatte der Rechtsmittelwerberin ist seit
- August 1993 bei der „xxx“ in W., Vereinigte Staaten von Amerika, beschäftigt und fungiert als stellvertretender Direktor. Die Beschwerdeführerin hat zumindest seit dem Jahr 2006 ihren Lebensmittelpunkt in den USA. Die Beschwerdeführerin hat sich im Zeitraum ab dem Jahr 2006 länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie auf die zeugenschaftlichen Einvernahmen des Herrn Sp. und des Herrn S. im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat, gründet sich einerseits auf die Tatsache, dass die Rechtsmittelwerberin den vom erkennenden Gericht mittels Vorlage ihres Reisepasses geforderten Nachweis ihrer behaupteten Einreisen nach Österreich bzw. ins Schengengebiet ab Jänner 2006 bis dato nicht erbracht hat. Des Weiteren weisen die im Verwaltungsakt aufliegenden Kopien ihres Reisepasses keine Einreisestempel ins Schengengebiet auf. Auch verfügt die Beschwerdeführerin seit
- Jänner 2004 über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet und erweist sich das Vorbringen, dass es für sie unerklärlich sei, wie es zu der Abmeldung kam, als nicht glaubwürdig, zumal die Meldepflicht grundsätzlich den Unterkunftnehmer trifft (vgl. § 7 Meldegesetz 1991).Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat, gründet sich einerseits auf die Tatsache, dass die Rechtsmittelwerberin den vom erkennenden Gericht mittels Vorlage ihres Reisepasses geforderten Nachweis ihrer behaupteten Einreisen nach Österreich bzw. ins Schengengebiet ab Jänner 2006 bis dato nicht erbracht hat. Des Weiteren weisen die im Verwaltungsakt aufliegenden Kopien ihres Reisepasses keine Einreisestempel ins Schengengebiet auf. Auch verfügt die Beschwerdeführerin seit
- Jänner 2004 über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet und erweist sich das Vorbringen, dass es für sie unerklärlich sei, wie es zu der Abmeldung kam, als nicht glaubwürdig, zumal die Meldepflicht grundsätzlich den Unterkunftnehmer trifft vergleiche Paragraph 7, Meldegesetz 1991). Obgleich den beiden Zeugen insofern Glauben zu schenken war, dass sie mit der Familie der Rechtsmittelwerberin befreundet sind, nach wie vor in Kontakt mit der Beschwerdeführerin stehen und sich mit ihr in Österreich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mehrmals getroffen haben, konnte durch ihre Aussagen nicht nachgewiesen werden, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2006 tatsächlich niemals länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. Den Zeugenaussagen, dass sie die Beschwerdeführerin mehrmals in jedem Jahr in Österreich getroffen haben, steht nämlich gegenüber, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung des erkennenden Gerichts, ihren Aufenthalt im Schengengebiet durch Vorlage ihres Reisepasses samt Einreisestempeln nachzuweisen, trotz faktischer Fristerstreckung bis dato nicht nachgekommen ist, zumal die Meldung im Bundesgebiet lediglich ein Indiz für einen Aufenthalt in Österreich darstellt. Es erscheint des Weiteren als unglaubwürdig, dass sich die Rechtsmittelwerberin insbesondere bei längeren Aufenthalten in den Sommerferien nicht an ihrer Adresse in Wien behördlich gemeldet hat. Des Weiteren erweist sich die Aussage des Herrn Sp. im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme, dass es zu Problemen mit den Mietzinsüberweisungen gekommen sei, weil die mit der Verwaltung der Wohnung betraute Nachbarin der Beschwerdeführerin nicht ins „Postfach geschaut“ habe, als unglaubwürdig. Es entspricht vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Mieter einer Wohnung sich den monatlich zu tätigenden Mietzinszahlungen sowie den Folgen der Nichtbegleichung der Mietzinszahlungen bewusst ist und die anstehenden Zahlungen dementsprechend eigeninitiativ vornimmt, wobei festzuhalten ist, dass allfällige abweichende Zahlungsmodalitäten im Beweisverfahren nicht hervorgekommen sind. Es konnte somit nicht nachvollziehbar dargelegt werden, aus welchen Gründen der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Mietvertrag im Jahr 2011 neuerlich abgeschlossen werden musste. Es ist jedenfalls vielmehr davon auszugehen, dass sich die Rechtsmittelwerberin für einen entsprechend langen Zeitraum außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. Überdies wurden auch die vom Verwaltungsgericht geforderten Nachweise der Miet- bzw. Betriebskostenzahlungen seit dem Jahr 2006 für die in Wien situierte Wohnung des Ehegatten der Beschwerdeführerin bis zum heutigen Tag nicht erbracht. Auch die Aussage des Herrn S. erschien vor dem Hintergrund, dass er sich um die vorhergehenden Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführerin gekümmert hat, insofern als nicht nachvollziehbar, als er keine Angaben dazu machen konnte, wie es im Jahr 2004 zu der Abmeldung der Beschwerdeführerin von der in Wien gelegenen Wohnung gekommen ist. Insgesamt erschienen die durch die beiden Zeugen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien getätigten Ausführungen teilweise als nicht nachvollziehbar und waren ihre Aussagen daher nicht geeignet, um festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin tatsächlich seit dem Jahr 2006 niemals länger als 12 Monate außerhalb des EWR aufgehalten hat. Rechtlich folgt daraus
§ 8Abs.
1 Z 7 NAG wird der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments, erteilt.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, NAG wird der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments, erteilt.
§ 10Abs.
3 Z 4 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gegenstandslos, wenn der Fremde im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ist und seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen ist.
Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gegenstandslos, wenn der Fremde im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ist und seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen ist.
§ 20Abs.
3 NAG sind Inhaber eines Aufenthaltstitels “Daueraufenthalt – EU” (§ 45) in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
Paragraph 20, Absatz 3, NAG sind Inhaber eines Aufenthaltstitels “Daueraufenthalt – EU” (Paragraph 45,) in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von Paragraph 24, auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
§ 20Abs.
4 NAG erlischt ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.
Paragraph 20, Absatz 4, NAG erlischt ein Aufenthaltstitel nach Absatz 3,, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.
§ 29
Abs.
Paragraph 29, Abs. 1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.
§ 81Abs.
2 NAG gelten vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bedarf jedenfalls der Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz, sofern dies nicht bereits nach dem Fremdengesetz 1997 möglich war. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem Bundesgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz weiter gelten.
Paragraph 81, Absatz 2, NAG gelten vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bedarf jedenfalls der Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz, sofern dies nicht bereits nach dem Fremdengesetz 1997 möglich war. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem Bundesgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz weiter gelten. § 82 Abs. 1 NAG normiert, dass dParagraph 82, Absatz eins, NAG normiert, dass dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft tritt.
§ 11Abs.
1 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) gelten die vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75 in der Fassung der FrG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 126 und zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, gelten nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder als Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, wie folgt weiter:
Paragraph 11, Absatz eins, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) gelten die vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 75 in der Fassung der FrG-Novelle 2002, BGBl. römisch eins Nr. 126 und zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, gelten nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder als Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wie folgt weiter: C. Niederlassungsnachweis Niederlassungsnachweis a)Litera a bei Familienangehörigen von dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden: Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt -Familienangehöriger“ b)Litera b bei allen anderen: Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ c)Litera c bei Freizügigkeitssachverhalten nach § 57 NAG: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“bei Freizügigkeitssachverhalten nach Paragraph 57, NAG: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“
§ 81Abs.
29 NAG gelten vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstiteln „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und „Daueraufenthalt – EG“ innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter. Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates gelten als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates.
Paragraph 81, Absatz 29, NAG gelten vor dem
- Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstiteln „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und „Daueraufenthalt – EG“ innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter. Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates gelten als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates. Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin am
- Juli 2003 ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“ mit Gültigkeit bis zum
- Juni 2013 erteilt wurde. Nach der oben zitierten Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 2 erster Satz NAG gelten vor dem In-Kraft-Treten des NAG, somit vor dem 1.1.2006 erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen des NAG entsprechen. Die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung normiert in § 11 Abs. 1 lit. C, dass ein unbefristeter Niederlassungsnachweis, wie der Beschwerdeführerin erteilt worden war, als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ weiter gilt.
§ 81Abs.
29 NAG gelten vor dem
- Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter. Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin am
- Juli 2003 ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“ mit Gültigkeit bis zum
- Juni 2013 erteilt wurde. Nach der oben zitierten Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 2, erster Satz NAG gelten vor dem In-Kraft-Treten des NAG, somit vor dem 1.1.2006 erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen des NAG entsprechen. Die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung normiert in Paragraph 11, Absatz eins, lit. C, dass ein unbefristeter Niederlassungsnachweis, wie der Beschwerdeführerin erteilt worden war, als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ weiter gilt.
Paragraph 81, Absatz 29, NAG gelten vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter.
§ 10Abs.
3 Z 4 NAG wird der Aufenthaltstitel gegenstandslos, wenn der Fremde im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ bzw. vormals „Daueraufenthalt - EG“ ist und seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen ist. Nach § 20 Abs. 4 NAG erlischt ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ bzw. nunmehr „Daueraufenthalt – EU“, wenn sich der Fremde länger als 12 aufeinander folgende Monate außerhalb des Gebietes des EWR aufhält.
Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, NAG wird der Aufenthaltstitel gegenstandslos, wenn der Fremde im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ bzw. vormals „Daueraufenthalt - EG“ ist und seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen ist. Nach Paragraph 20, Absatz 4, NAG erlischt ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ bzw. nunmehr „Daueraufenthalt – EU“, wenn sich der Fremde länger als 12 aufeinander folgende Monate außerhalb des Gebietes des EWR aufhält. Die belangte Behörde wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf „Erteilung eines Aufenthaltstitels“ für den Zweck „Daueraufenthalt - EG“ ab und führte begründend aus, dass ihr Aufenthaltstitel für den Zweck „Niederlassungsnachweis“ nunmehr
§ 10Abs.
3 Z 4 NAG als gegenstandslos gelte. Die belangte Behörde wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf „Erteilung eines Aufenthaltstitels“ für den Zweck „Daueraufenthalt - EG“ ab und führte begründend aus, dass ihr Aufenthaltstitel für den Zweck „Niederlassungsnachweis“ nunmehr
Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, NAG als gegenstandslos gelte. Dazu ist anzumerken, dass die Rechtsmittelwerberin - wie bereits dargelegt - auf Grund der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 lit. C der NAG-DV seit Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes am
- Jänner 2006 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“, nunmehr „Daueraufenthalt – EU“, verfügte und dieser Aufenthaltstitel unbefristet erteilt wird. Wie aus § 20 Abs. 3 NAG klar hervorgeht, ist nämlich lediglich das den unbefristeten Aufenthaltstitel bestätigende Dokument, aber nicht der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ befristet. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde seitens der Beschwerdeführerin klargestellt, dass sie, indem sie sich bei Antragstellung auf den ihr erteilten „Niederlassungsnachweis“ berief, die Neuausstellung des den unbefristeten Aufenthaltstitel bestätigenden Dokuments zu beantragen beabsichtigte. Die Abweisung des Antrags „auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ für den Zweck „Daueraufenthalt - EG" erweist sich somit als verfehlt, zumal aus dem Antrag und den vorgelegten Unterlagen zweifellos hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin – wie von ihrer Vertreterin in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien bestätigt – die Neuausstellung der Dokumentation ihres unbefristeten Aufenthaltstitels anstrebte.Dazu ist anzumerken, dass die Rechtsmittelwerberin - wie bereits dargelegt - auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, lit. C der NAG-DV seit Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes am
- Jänner 2006 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“, nunmehr „Daueraufenthalt – EU“, verfügte und dieser Aufenthaltstitel unbefristet erteilt wird. Wie aus Paragraph 20, Absatz 3, NAG klar hervorgeht, ist nämlich lediglich das den unbefristeten Aufenthaltstitel bestätigende Dokument, aber nicht der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ befristet. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde seitens der Beschwerdeführerin klargestellt, dass sie, indem sie sich bei Antragstellung auf den ihr erteilten „Niederlassungsnachweis“ berief, die Neuausstellung des den unbefristeten Aufenthaltstitel bestätigenden Dokuments zu beantragen beabsichtigte. Die Abweisung des Antrags „auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ für den Zweck „Daueraufenthalt - EG" erweist sich somit als verfehlt, zumal aus dem Antrag und den vorgelegten Unterlagen zweifellos hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin – wie von ihrer Vertreterin in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien bestätigt – die Neuausstellung der Dokumentation ihres unbefristeten Aufenthaltstitels anstrebte. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu der Bestimmung des § 10 Abs. 3 Z 4 NAG ausgesprochen hat, ist den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtspaketes 2005 (952 BlgNR
- GP 120) zu entnehmen, dass durch die Gegenstandslosigkeitsgründe der Z. 3 und 4 des § 10 Abs. 3 NAG der Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109/EG „entsprechend“ umgesetzt werden soll. Art. 9 Abs. 4 dieser Richtlinie regelt allerdings - erkennbar zur Gänze (die Unterabsätze 2 und 3 knüpfen sprachlich an den
- Unterabsatz an; vgl. auch die Unterscheidung der beiden Fälle des Abs. 1 lit. c einerseits und des Abs. 4 andererseits im
- Absatz) - den Aufenthalt Drittstaatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat, also Fälle ihres Verbleibs im Raum des EWR. Das Verlassen des „Gebiets der Gemeinschaft“ ist dagegen Thema von Art. 9 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Richtlinie. Hat sich der Fremde während seiner Abwesenheiten aus Österreich in Serbien aufgehalten, so folgt daraus, dass ein Anwendungsfall des § 10 Abs. 3 Z. 4 NAG, der sich entsprechend der mit ihm umgesetzten Richtlinienbestimmung des Art. 9 Abs. 4 zweiter Unterabsatz nur auf den Fall des Aufenthalts in einem anderen Mitgliedsstaat bezieht, nicht gegeben ist, sondern lediglich ein Erlöschen des Aufenthaltstitels
§ 20Abs.
4 NAG, mit dem Art. 9 Abs. 1 lit. c der Richtlinie umgesetzt wurde, in Betracht kommt. Die im Erkenntnis vom
- Februar 2009, 2008/22/0087 bis 0090, obiter zum Ausdruck gebrachte Ansicht, es sei nicht auszuschließen, dass in manchen Sachverhaltskonstellationen sowohl der Tatbestand des § 10 Abs. 3 Z. 4 NAG als auch jener des § 20 Abs. 4 NAG (nebeneinander) erfüllt sein könnten, kann nach dem Gesagten nicht aufrecht erhalten werden. Auch stellt § 20 Abs. 4 NAG lediglich auf den Aufenthalt und nicht auf eine Niederlassung im Bundesgebiet (im Sinn der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 NAG) ab (vgl. VwGH vom
- Mai 2011, Zl. 2008/21/0335).Wie der Verwaltungsgerichtshof zu der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, NAG ausgesprochen hat, ist den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtspaketes 2005 (952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 120) zu entnehmen, dass durch die Gegenstandslosigkeitsgründe der Ziffer 3 und 4 des Paragraph 10, Absatz 3, NAG der Artikel 9, Absatz 4, der Richtlinie 2003/109/EG „entsprechend“ umgesetzt werden soll. Artikel 9, Absatz 4, dieser Richtlinie regelt allerdings - erkennbar zur Gänze (die Unterabsätze 2 und 3 knüpfen sprachlich an den
- Unterabsatz an; vergleiche auch die Unterscheidung der beiden Fälle des Absatz eins, Litera c, einerseits und des Absatz 4, andererseits im
- Absatz) - den Aufenthalt Drittstaatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat, also Fälle ihres Verbleibs im Raum des EWR. Das Verlassen des „Gebiets der Gemeinschaft“ ist dagegen Thema von Artikel 9, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, der Richtlinie. Hat sich der Fremde während seiner Abwesenheiten aus Österreich in Serbien aufgehalten, so folgt daraus, dass ein Anwendungsfall des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, NAG, der sich entsprechend der mit ihm umgesetzten Richtlinienbestimmung des Artikel 9, Absatz 4, zweiter Unterabsatz nur auf den Fall des Aufenthalts in einem anderen Mitgliedsstaat bezieht, nicht gegeben ist, sondern lediglich ein Erlöschen des Aufenthaltstitels
Paragraph 20, Absatz 4, NAG, mit dem Artikel 9, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie umgesetzt wurde, in Betracht kommt. Die im Erkenntnis vom
- Februar 2009, 2008/22/0087 bis 0090, obiter zum Ausdruck gebrachte Ansicht, es sei nicht auszuschließen, dass in manchen Sachverhaltskonstellationen sowohl der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, NAG als auch jener des Paragraph 20, Absatz 4, NAG (nebeneinander) erfüllt sein könnten, kann nach dem Gesagten nicht aufrecht erhalten werden. Auch stellt Paragraph 20, Absatz 4, NAG lediglich auf den Aufenthalt und nicht auf eine Niederlassung im Bundesgebiet (im Sinn der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 2, NAG) ab vergleiche VwGH vom
- Mai 2011, Zl. 2008/21/0335). Aus diesem Erkenntnis folgt, dass im gegenständlichen Fall, in dem die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren ihren Lebensmittelpunkt in den Vereinigten Staaten von Amerika hatte, sich die Anwendung des § 10 Abs. 3 Z 4 NAG im angefochtenen Bescheid als unrechtmäßig erweist, zumal nach der oben wiedergegebenen Judikatur auf Grund des Aufenthalts der Beschwerdeführerin außerhalb des EWR lediglich ein Erlöschen des Aufenthaltstitels
§ 20Abs.
4 NAG in Betracht kommt.Aus diesem Erkenntnis folgt, dass im gegenständlichen Fall, in dem die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren ihren Lebensmittelpunkt in den Vereinigten Staaten von Amerika hatte, sich die Anwendung des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, NAG im angefochtenen Bescheid als unrechtmäßig erweist, zumal nach der oben wiedergegebenen Judikatur auf Grund des Aufenthalts der Beschwerdeführerin außerhalb des EWR lediglich ein Erlöschen des Aufenthaltstitels
Paragraph 20, Absatz 4, NAG in Betracht kommt. Da mangels genereller rückwirkender Anwendbarkeit der Bestimmung des § 20 Abs. 4 NAG auf Sachverhalte, die sich zur Gänze vor seinem Inkrafttreten ereignet haben, ein allfälliger Aufenthalt der Rechtsmittelwerberin außerhalb des Gebietes des EWR vor dem
- Jänner 2006 nicht zum Erlöschen seines Aufenthaltstitels führen hätte können (vgl. VwGH vom 10.12.2013, Zl. 2013/22/0342-6), ist für die Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin sich länger als 12 Monate in den Vereinigten Staaten von Amerika bzw. generell außerhalb des EWR-Gebiets aufgehalten hat, der Zeitraum ab
- Jänner 2006 verfahrensrelevant. Dabei beendet schon ein kurzfristiger Aufenthalt im Gebiet des EWR jeglichen Fristenlauf nach § 20 Abs. 4 NAG (vgl. RV zu BGBl. I Nr. 100/2005, zu § 20 Abs. 4 NAG).Da mangels genereller rückwirkender Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 4, NAG auf Sachverhalte, die sich zur Gänze vor seinem Inkrafttreten ereignet haben, ein allfälliger Aufenthalt der Rechtsmittelwerberin außerhalb des Gebietes des EWR vor dem
- Jänner 2006 nicht zum Erlöschen seines Aufenthaltstitels führen hätte können vergleiche VwGH vom 10.12.2013, Zl. 2013/22/0342-6), ist für die Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin sich länger als 12 Monate in den Vereinigten Staaten von Amerika bzw. generell außerhalb des EWR-Gebiets aufgehalten hat, der Zeitraum ab
- Jänner 2006 verfahrensrelevant. Dabei beendet schon ein kurzfristiger Aufenthalt im Gebiet des EWR jeglichen Fristenlauf nach Paragraph 20, Absatz 4, NAG vergleiche Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zu Paragraph 20, Absatz 4, NAG). Wie der oben zitierten Bestimmung des § 29 Abs. 1 NAG zu entnehmen ist, trifft den Fremden im Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine besondere Mitwirkungspflicht. Darüber hinaus sieht der das Erlöschen des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ regelnde § 20 Abs. 4 NAG vor, dass der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet dem Fremden obliegt.Wie der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, NAG zu entnehmen ist, trifft den Fremden im Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine besondere Mitwirkungspflicht. Darüber hinaus sieht der das Erlöschen des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ regelnde Paragraph 20, Absatz 4, NAG vor, dass der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet dem Fremden obliegt. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet sind, „an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken“; unterlässt es eine Partei, im Verfahren „genügend mitzuwirken“ oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. VwGH vom 17.2.1994, Zl. 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen.Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet sind, „an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken“; unterlässt es eine Partei, im Verfahren „genügend mitzuwirken“ oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt vergleiche VwGH vom 17.2.1994, Zl. 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen. Da die Beschwerdeführerin dem erkennenden Gericht trotz Aufforderung bis dato keine Reisepässe mit Vermerken über Einreisen ins Schengengebiet vorgelegt hat und sich die Aussagen der beiden Zeugen, dass sie die Beschwerdeführerin jedes Jahr mehrmals in Österreich getroffen haben, als nicht glaubwürdig erwiesen haben, hat die Beschwerdeführerin somit keine ausreichende Nachweise, die ihren Aufenthalt im EWR in den letzten acht Jahren belegen könnten, erbracht. Das erkennende Gericht sah es daher als erwiesen an, dass sich die Rechtsmittelwerberin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum länger als zumindest zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes aufgehalten hat. Somit steht fest, dass der der Beschwerdeführerin am
- Juli 2003 erteilte Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“, der seit Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes am
- Jänner 2006 als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ weiter gegolten hat, erloschen ist. Die Beschwerde war daher abzuweisen, wobei die Abänderung des Spruches lediglich der Berichtigung der Bezeichnung des Verfahrensgegenstandes diente. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.21324.2014