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{'item': 'VGW-111/V/067/20506/2014'}

Obsah (10)§§ 70§ 28§ 25aArt. 133§ 16§ 134a§ 71Art. 130§ 84§ 79

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.06.2014 GeschäftszahlVGW-111/V/067/20506/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.

§§ 70

und 71 Bauordnung - BO, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde (ursprünglich Berufung) des Herrn Dr. Wolfgang H., Wien, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe West, Kleinvolumige Bauvorhaben, vom 27.11.2013, Zahl MA 37/18-22076-1/2013, betreffend Baubewilligung

Paragraphen 70 und 71 Bauordnung - BO, zu Recht e r k a n n t : 1.

§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw

GVG wird der Beschwerde Folge geben und die mit Ansuchen vom 29.05.2013 beantragte Baubewilligung der mitbeteiligten Partei versagt.1.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge geben und die mit Ansuchen vom 29.05.2013 beantragte Baubewilligung der mitbeteiligten Partei versagt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. BEGRÜNDUNG I.1. Die mitbeteiligte Partei, R. Gmb

H, stellte am 29.05.2013 bei der belangten Behörde ein Bauansuchen

§§ 70

und 71 BO für Wien betreffend der Errichtung eines Neubaus auf der Liegenschaft EZ ... KG ..., Wien, B.-gasse.römisch eins.1. Die mitbeteiligte Partei, R. GmbH, stellte am 29.05.2013 bei der belangten Behörde ein Bauansuchen

Paragraphen 70 und 71 BO für Wien betreffend der Errichtung eines Neubaus auf der Liegenschaft EZ ... KG ..., Wien, B.-gasse. Die belangte Behörde beraumte darüber eine mündliche Verhandlung am 24.09.2013 an und lud dazu als Anrainer – soweit im Beschwerdeverfahren relevant – den grundbücherlichen Eigentümer der EZ … KG ..., Dr. Wolfgang H.. 2. Mit gemeinsamen Schreiben vom 19.09.2013 erhob der Beschwerdeführer (mit seiner Gattin) gegen das eingereichte Projekt (sowie gegen das Projekt der Nachbarliegenschaft Parzelle …) Einwendungen und brachte vor: Das eingereichte Projekt basiere auf einer verfassungswidrigen Verordnung, nämlich dem Plandokument 7... vom 14.12.2005, zu dem der Verfassungsgerichtshof mit Verfügung vom 19.10.2012 zu den Zahlen GZ B 338/12-2 sowie B 339/12-2 ein Verordnungsprüfungsverfahren eingeleitet habe. Bei der zu bebauenden Liegenschaft handle es sich überhaupt nicht um eine bebaubare Fläche, weil der Fußweg, der zur zu bebauenden Liegenschaft führt, nur 2,5 m breit sei und deshalb nicht als Aufschließungsweg anzusehen sei, zumal wegen der Entfernung von den öffentlichen Verkehrsflächen die Bebaubarkeit auch nicht mit einem Kran möglich sei.

§ 16Abs.

3 der BO für Wien müsse überdies in Gartensiedlungsgebieten der Aufschließungsweg mindestens 3 m breit sein, was im projektgegenständlichen Verfahren nicht der Fall sei.Bei der zu bebauenden Liegenschaft handle es sich überhaupt nicht um eine bebaubare Fläche, weil der Fußweg, der zur zu bebauenden Liegenschaft führt, nur 2,5 m breit sei und deshalb nicht als Aufschließungsweg anzusehen sei, zumal wegen der Entfernung von den öffentlichen Verkehrsflächen die Bebaubarkeit auch nicht mit einem Kran möglich sei.

Paragraph 16, Absatz 3, der BO für Wien müsse überdies in Gartensiedlungsgebieten der Aufschließungsweg mindestens 3 m breit sein, was im projektgegenständlichen Verfahren nicht der Fall sei. Das Stiegenhaus sei nach den Einreichplänen auch in die Abstandsfläche geplant. Dies stünde in Widerspruch zu § 84 Abs. 2 lit. a BO für Wien, weil nach dieser Bestimmung Stiegenhausvorbauten dann errichtet werden dürfen, wenn sie von den Nachbargrenzen einen Abstand von wenigstens 3 m einhalten – nach dem eingereichten Projekt verbleibt jedoch nur mehr ein Abstand zur Nachbargrenze von 2 m.Das Stiegenhaus sei nach den Einreichplänen auch in die Abstandsfläche geplant. Dies stünde in Widerspruch zu Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BO für Wien, weil nach dieser Bestimmung Stiegenhausvorbauten dann errichtet werden dürfen, wenn sie von den Nachbargrenzen einen Abstand von wenigstens 3 m einhalten – nach dem eingereichten Projekt verbleibt jedoch nur mehr ein Abstand zur Nachbargrenze von 2 m. Auch den Bestimmungen des § 84 Abs. 2 lit. b BO für Wien sei durch die geplanten Dachvorbauten nicht entsprochen, weil die im Gesetz geforderten Abstände nicht gegeben seien.Auch den Bestimmungen des Paragraph 84, Absatz 2, Litera b, BO für Wien sei durch die geplanten Dachvorbauten nicht entsprochen, weil die im Gesetz geforderten Abstände nicht gegeben seien. Das geplante Gebäude überschreite aufgrund der unzulässigen Geländeanschüttung in der Höhe von 53 cm an der dem Beschwerdeführer zugewandten Front die zulässige Gebäudehöhe. Berücksichtige man diese Anschüttung bei der Höhenberechnung nicht, ergebe sich eine Höhe von 5,89 m statt des rechtswidrigen Wertes von 5,36 m. Die unzulässige Höhenüberschreitung ergebe sich auch aus der Fassadenabwicklung unter Verwendung des korrekten Wertes von 5,89 m. Durch die unzulässige Höhe des geplanten Gebäudes, dem zu geringen Abstand von den Grundstücksgrenzen sowie unter Berücksichtigung der Enge des Bauplatzes gegenüber dem Grundstück des Beschwerdeführers sei auch zu bemängeln, dass die Baubehörde nicht die Beeinträchtigung des Lichteinfalls geprüft habe, zumal auch der dazwischen liegende Gehweg nur eine Breite von 2,5 m habe. Das Projekt beschatte die Liegenschaft des Beschwerdeführers übermäßig und es sei notwendig ein Lichtprisma anzufertigen. Ausdrücklich sei auch zu bemängeln, dass bisher die Baubehörde nicht geprüft habe, ob im Hinblick auf die Gesamthöhe des geplanten Gebäudes nicht eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls gegeben sei. Die geplanten Gauben seien so mangelhaft und unvollständig, dass – bis zur Vornahme entsprechender Ergänzungen bzw. Korrekturen der Einreichpläne – eine Stellungnahme vorbehalten werden müsse. Weil die Bewilligung der Gauben offenbar aufgrund des § 71 BO für Wien geplant sei, könne er daher sein Nachbarschaftsrecht

§ 134a

BO für Wien nicht ordnungsgemäß ausüben.Die geplanten Gauben seien so mangelhaft und unvollständig, dass – bis zur Vornahme entsprechender Ergänzungen bzw. Korrekturen der Einreichpläne – eine Stellungnahme vorbehalten werden müsse. Weil die Bewilligung der Gauben offenbar aufgrund des Paragraph 71, BO für Wien geplant sei, könne er daher sein Nachbarschaftsrecht

Paragraph 134 a, BO für Wien nicht ordnungsgemäß ausüben. Insgesamt sei das Bauansuchen schon allein deshalb abzuweisen, weil – in Ermangelung des Aufschließungsweges – die projektgegenständliche Liegenschaft nicht bebaubar sei. An der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer nicht teil. 3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Bauführung auf der Liegenschaft EZ ... KG ..., Wien, B.-gasse, und zwar zum einen

§ 70

BO für Wien zur Errichtung eines Gebäudes mit einer Wohneinheit, wobei im Teilbereich des Bauloses im Bereich des zu errichtenden Gebäudes Geländeveränderungen vorgenommen werden, und zum anderen

§ 71

BO für Wien auf jederzeitigen Widerruf die Bewilligung zur Herstellung eines Schutzdaches über dem Eingang.3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Bauführung auf der Liegenschaft EZ ... KG ..., Wien, B.-gasse, und zwar zum einen

Paragraph 70, BO für Wien zur Errichtung eines Gebäudes mit einer Wohneinheit, wobei im Teilbereich des Bauloses im Bereich des zu errichtenden Gebäudes Geländeveränderungen vorgenommen werden, und zum anderen

Paragraph 71, BO für Wien auf jederzeitigen Widerruf die Bewilligung zur Herstellung eines Schutzdaches über dem Eingang. In der Bescheidbegründung wird zu den Einwendungen Nachstehendes ausgeführt: „Soweit sich die Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des derzeit gültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes beziehen, werden diese unter Berücksichtigung, dass das Plandokument 7... mit Beschluss des Gemeinderates vom

  1. Dezember 2005 Verordnungscharakter erlangt hat und Teil der Rechtssprechung ist, an welche die Baubehörde zwingend gebunden ist (eine diesbezügliche Anfechtung kann nur beim Verfassungsgerichtshof erfolgen) und das Einreichprojekt mit den Bebauungsbestimmungen in Einklang steht, die Nachbarn diesbezüglich somit nicht in deren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 134a Abs. 1 verletzt sind, als unzulässig zurückgewiesen.„Soweit sich die Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des derzeit gültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes beziehen, werden diese unter Berücksichtigung, dass das Plandokument 7... mit Beschluss des Gemeinderates vom
  2. Dezember 2005 Verordnungscharakter erlangt hat und Teil der Rechtssprechung ist, an welche die Baubehörde zwingend gebunden ist (eine diesbezügliche Anfechtung kann nur beim Verfassungsgerichtshof erfolgen) und das Einreichprojekt mit den Bebauungsbestimmungen in Einklang steht, die Nachbarn diesbezüglich somit nicht in deren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, verletzt sind, als unzulässig zurückgewiesen. Den Einwendungen gegen die Breite des Aufschließungsweges ist entgegenzuhalten, dass gegenständliche Liegenschaft mit Bescheid vom 9.12.1997 als Baulos genehmigt wurde, darüberhinaus sind die Einwendungen als unzulässig zurückzuweisen, da diese keine Nachbarrechte gem. § 134a BO darstellen.Den Einwendungen gegen die Breite des Aufschließungsweges ist entgegenzuhalten, dass gegenständliche Liegenschaft mit Bescheid vom 9.12.1997 als Baulos genehmigt wurde, darüberhinaus sind die Einwendungen als unzulässig zurückzuweisen, da diese keine Nachbarrechte gem. Paragraph 134 a, BO darstellen. Den Einwendungen hinsichtlich des Abstandes zur Nachbarliegenschaft von 3,0 m der Bauteile gem. § 84 BO ist entgegenzuhalten, dass gem. § 84 BO Stiegenhäuser mit einer Ausladung von 1,50m über Baufluchtlinien, in die Abstandsfläche und in die Vorgärten vorragen dürfen. Aus den Unterlagen geht eindeutig und nachvollziehbar hervor, dass gegenständliches Stiegenhaus 1,50 m vor die Front des Gebäudes in den Vorgarten vorragt. Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass in Gartensiedlungsgebieten gem. § 79 Abs. 5 BO der Nachbar lediglich das Recht auf die Einhaltung des Abstandes von 2,00 m zur Grundgrenze, wenn kein direkter Anbau erfolgt, hat. Der Abstand (zur Grundgrenze) ist gegeben. Der Einwand wird somit als unbegründet abgewiesen.Den Einwendungen hinsichtlich des Abstandes zur Nachbarliegenschaft von 3,0 m der Bauteile gem. Paragraph 84, BO ist entgegenzuhalten, dass gem. Paragraph 84, BO Stiegenhäuser mit einer Ausladung von 1,50m über Baufluchtlinien, in die Abstandsfläche und in die Vorgärten vorragen dürfen. Aus den Unterlagen geht eindeutig und nachvollziehbar hervor, dass gegenständliches Stiegenhaus 1,50 m vor die Front des Gebäudes in den Vorgarten vorragt. Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass in Gartensiedlungsgebieten gem. Paragraph 79, Absatz 5, BO der Nachbar lediglich das Recht auf die Einhaltung des Abstandes von 2,00 m zur Grundgrenze, wenn kein direkter Anbau erfolgt, hat. Der Abstand (zur Grundgrenze) ist gegeben. Der Einwand wird somit als unbegründet abgewiesen. Den Einwendungen gegen die Gebäudehöhe ist entgegenzuhalten, dass die Gebäudehöhenberechnung (Fassadenabwicklung) am Bauplan gem. § 81 Abs. 2 schlüssig nachgewiesen wurde. (Dieser Nachweis wurde von einem für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten erbracht nämlich durch eine mit öffentlichen Glauben versehene Person (Ziviltechniker) und mit einem Rundsiegel bestätigt.) In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass die Gebäudehöhe nach dem anschließenden Gelände zu bemessen; dies ist nicht das gewachsene Gelände, sondern jenes Gelände, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird. Da der zulässigen Gebäudehöhe von 5,50 m entsprochen wird, sind diese Einwendungen somit als unbegründet abzuweisen.Den Einwendungen gegen die Gebäudehöhe ist entgegenzuhalten, dass die Gebäudehöhenberechnung (Fassadenabwicklung) am Bauplan gem. Paragraph 81, Absatz 2, schlüssig nachgewiesen wurde. (Dieser Nachweis wurde von einem für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten erbracht nämlich durch eine mit öffentlichen Glauben versehene Person (Ziviltechniker) und mit einem Rundsiegel bestätigt.) In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass die Gebäudehöhe nach dem anschließenden Gelände zu bemessen; dies ist nicht das gewachsene Gelände, sondern jenes Gelände, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird. Da der zulässigen Gebäudehöhe von 5,50 m entsprochen wird, sind diese Einwendungen somit als unbegründet abzuweisen. Mit den Einwendungen, durch die Ausführung des Objektes werde der Lichteinfall für die Grundstücke der Beschwerdeführer beeinträchtigt, wird eine Verletzung von subjektivöffentlichen Nachbarrechten nicht dargetan. Eine solche Einwendung lässt sich dem Katalog des § 134a BO nicht zuordnen. Im Gesetz ist ein allgemeines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Licht- und Sonneneinfalles nicht vorgesehen. Diese Einwendungen sind somit als unzulässig zurückzuweisen.Mit den Einwendungen, durch die Ausführung des Objektes werde der Lichteinfall für die Grundstücke der Beschwerdeführer beeinträchtigt, wird eine Verletzung von subjektivöffentlichen Nachbarrechten nicht dargetan. Eine solche Einwendung lässt sich dem Katalog des Paragraph 134 a, BO nicht zuordnen. Im Gesetz ist ein allgemeines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Licht- und Sonneneinfalles nicht vorgesehen. Diese Einwendungen sind somit als unzulässig zurückzuweisen. Der Einwand hinsichtlich Dachvorbauten wird als unzulässig zurückgewiesen, da das Projekt keine Dachvorbauten vorsieht. Der Einwand bezüglich der Bewilligung gem. § 71 BO, begründet mit zu großen Gaupen, ist entgegenzuhalten, dass in der Bauordnung keine Bestimmung bezüglich Gaupen mit Relationen zu Schutzdächern enthält. Dieser Einwand wird als unzulässig zurückgewiesen. Des weiteren wird angemerkt, dass mit Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 vom
  3. 07 2013, Zl. …, die Gaupen aus stadtgestalterischer Sicht positiv beurteilt wurden.Der Einwand bezüglich der Bewilligung gem. Paragraph 71, BO, begründet mit zu großen Gaupen, ist entgegenzuhalten, dass in der Bauordnung keine Bestimmung bezüglich Gaupen mit Relationen zu Schutzdächern enthält. Dieser Einwand wird als unzulässig zurückgewiesen. Des weiteren wird angemerkt, dass mit Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 vom
  4. 07 2013, Zl. …, die Gaupen aus stadtgestalterischer Sicht positiv beurteilt wurden. Fragen zum Recht auf Unversehrtheit des Eigentums werden privatrechtlich beurteilt und die diesbezüglichen Einwendungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Das Schutzdach konnte

§ 71

BO nur gegen jederzeitigen Widerruf bewilligt werden, da das zulässige Drittel der Front gem. § 84 Abs. 1 lit. a bereits durch das Stiegenhaus und den Türvorbau in Anspruch genommen wird. Die Bewilligung konnte dennoch erteilt werden, da das Schutzdach jederzeit demontiert werden könnte und im örtlichen Stadtbild nicht störend in Erscheinung tritt.“Das Schutzdach konnte

Paragraph 71, BO nur gegen jederzeitigen Widerruf bewilligt werden, da das zulässige Drittel der Front gem. Paragraph 84, Absatz eins, Litera a, bereits durch das Stiegenhaus und den Türvorbau in Anspruch genommen wird. Die Bewilligung konnte dennoch erteilt werden, da das Schutzdach jederzeit demontiert werden könnte und im örtlichen Stadtbild nicht störend in Erscheinung tritt.“ 4. Gegen den beschwerdegegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (gemeinsam mit seiner Gattin) Berufung (nunmehr: Beschwerde) und brachten darin zusammengefasst vor, dass das Plandokument 7... vom 14.12.2005 verfassungswidrig sei, weshalb das gesamte Verfahren nichtig erscheine. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei die Einwendung betreffend der Breite des Aufschließungsweges ein Nachbarrecht und unter die Bestimmung des „§ 134 lit. c“ BO für Wien zu subsumieren. Was die Frage des Abstandes zur Grundgrenze betrifft sei hinzuweisen, dass die zu bebauende Liegenschaft überhaupt keine Eigenschaft als Gartensiedlungsgebiet aufweise, weil sie eine unbebaubare Liegenschaft sei. Die Argumentation im angefochtenen Bescheid, die Gebäudehöhe sei dokumentiert, lasse eine korrekte Begründung bzw. die Darlegung des Zahlenwerks der Gebäudeabwicklung vermissen, weshalb ein substantiiertes Vorbringen nicht möglich sei. Die Begründung im angefochtenen Bescheid, dass der Lichteinfall kein Nachbarrecht im Sinne des § 134a BO für Wien darstelle, übersieht die Bestimmung des § 134a lit. e BO für Wien; denn eine übermäßige Beschattung sei eine Immission, die relevante Bedeutung habe und zu berücksichtigen sei.Die Begründung im angefochtenen Bescheid, dass der Lichteinfall kein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 134 a, BO für Wien darstelle, übersieht die Bestimmung des Paragraph 134 a, Litera e, BO für Wien; denn eine übermäßige Beschattung sei eine Immission, die relevante Bedeutung habe und zu berücksichtigen sei. Verfehlt sei die Bescheidargumentation, es gebe in der Bauordnung keine Beschränkung hinsichtlich der Größe der Gauben, weil § 81 Abs. 6 BO für Wien klar eine „Drittelbestimmung“ normiere. Als rechtswidrig bemängelt werde auch die Erteilung der Bewilligung auf jederzeitigen Widerruf.Verfehlt sei die Bescheidargumentation, es gebe in der Bauordnung keine Beschränkung hinsichtlich der Größe der Gauben, weil Paragraph 81, Absatz 6, BO für Wien klar eine „Drittelbestimmung“ normiere. Als rechtswidrig bemängelt werde auch die Erteilung der Bewilligung auf jederzeitigen Widerruf. Die belangte Behörde habe überdies das ihr

§ 71

BO für Wien eingeräumte Ermessen in keiner Weise begründet.Die belangte Behörde habe überdies das ihr

Paragraph 71, BO für Wien eingeräumte Ermessen in keiner Weise begründet. Im Hinblick auf § 16 Abs. 2 BO für Wien sei es auch vollkommen verfehlt eine Baubewilligung zu erteilen, weil die in der genannten Bestimmung normierte Voraussetzung für die Breite des Aufschließungsweges im Baulos nicht eingehalten sei. Daraus folge, dass überhaupt kein Bauplatz vorliege und der Verordnungsgeber folglich eine rechtswidrige Flächenwidmung vorgenommen habe. Auch die im Zeitpunkt der Verordnungserlassung geforderte Entfernung des Baugrundes im Gartensiedlungsgebiet von nicht mehr als 35 m von einer öffentlichen Fläche liege nicht vor, weil dieser ca. 44 m von der öffentlichen Straße entfernt sei.Im Hinblick auf Paragraph 16, Absatz 2, BO für Wien sei es auch vollkommen verfehlt eine Baubewilligung zu erteilen, weil die in der genannten Bestimmung normierte Voraussetzung für die Breite des Aufschließungsweges im Baulos nicht eingehalten sei. Daraus folge, dass überhaupt kein Bauplatz vorliege und der Verordnungsgeber folglich eine rechtswidrige Flächenwidmung vorgenommen habe. Auch die im Zeitpunkt der Verordnungserlassung geforderte Entfernung des Baugrundes im Gartensiedlungsgebiet von nicht mehr als 35 m von einer öffentlichen Fläche liege nicht vor, weil dieser ca. 44 m von der öffentlichen Straße entfernt sei. Der Beschwerdeführer beantrage daher den angefochtenen Bescheid im vollen Umfang aufzuheben und das Baubewilligungsansuchen abzuweisen.

  1. Beim Verwaltungsgericht Wien fand am 13.5.2014 über die Beschwerde (verbunden mit der Beschwerde der Ehegattin des Beschwerdeführers GZ VGW-11…) eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, ein Vertreter der belangten Behörde, der Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei und der Planverfasser teilnahmen. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Eingangserklärung vor, dass es im Wesentlichen drei Ansatzpunkte gebe, die gegen die Bewilligung des beschwerdegegenständlichen Bauvorhabens sprechen: Zum einen sei dies der Widerspruch des Plandokuments 7... gegen die Bestimmung des § 16 BO für Wien. Weiters habe die belangte Behörde Anschüttungen von 53 cm bewilligt, obwohl eine ebene Lage vorliegt, und dies deshalb nicht notwendig sei. Letztlich spreche auch gegen die Bewilligung gem. § 71 BO für Wien, dass die Behörde als solches hier ihre Ermessensentscheidung nicht wie vom Gesetz gefordert begründet habe. Der Behördenvertreter verwies in seiner Eingangserklärung auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei brachte in seiner Eingangserklärung zum Ausdruck, dass seiner Einschätzung nach die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das beschwerdegegenständliche Bauverfahren finanzielle Motive habe. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Eingangserklärung vor, dass es im Wesentlichen drei Ansatzpunkte gebe, die gegen die Bewilligung des beschwerdegegenständlichen Bauvorhabens sprechen: Zum einen sei dies der Widerspruch des Plandokuments 7... gegen die Bestimmung des Paragraph 16, BO für Wien. Weiters habe die belangte Behörde Anschüttungen von 53 cm bewilligt, obwohl eine ebene Lage vorliegt, und dies deshalb nicht notwendig sei. Letztlich spreche auch gegen die Bewilligung gem. Paragraph 71, BO für Wien, dass die Behörde als solches hier ihre Ermessensentscheidung nicht wie vom Gesetz gefordert begründet habe. Der Behördenvertreter verwies in seiner Eingangserklärung auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei brachte in seiner Eingangserklärung zum Ausdruck, dass seiner Einschätzung nach die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das beschwerdegegenständliche Bauverfahren finanzielle Motive habe. Die Gesetzwidrigkeit des projekteinschlägigen Plandokuments sieht der Beschwerdeführer darin begründet, da es sich dabei um einen Fußweg handele, der nicht befahrbar sei, und überdies auch in seinem grundbücherlichen Miteigentum bzw. dem seiner Gattin stehe und dieser Fußweg lediglich mit einer Dienstbarkeit gegenüber den anschließenden Parzellen belastet sei. Unter Heranziehung der Einreichpläne wurde die Breite des Aufschließungsweges erörtert und dieser mit Hilfe des Planverfassers und Behördenvertreters mit einer Breite von 2,5 m berechnet, was vom Beschwerdeführer bestätigt wurde. Erörtert wurde die flächenmäßige Situierung des Stiegenhauses, welches an der nördlichen Front und somit gegenüber der Liegenschaft des Beschwerdeführers situiert ist; das Stiegenhaus ragt an der nördlichen Front des Gebäudes, über mehrere Ebenen, in einer Ausladung von 1,5 m in Richtung der Grundstücksgrenze bzw. in Richtung des Fußweges; von der Achse des Fußweges ist die nördliche Front des Gebäudes 4 m entfernt und von der Achse des Fußweges ist der Treppenhausvorbau an seiner nördlichsten Front 2,5 m entfernt. Der Behördenvertreter brachte vor, dass in Hinblick auf § 84 Abs. 2 BO für Wien auch eine Überschreitung der in § 79 Abs. 5
  2. Satz BO für Wien genannten Mindestabstandsfläche zur Achse des Aufschließungsweges eröffnet sei. Der Beschwerdeführer bestritt die Richtigkeit dieser Rechtsansicht und brachte vor, dass seines Erachtens auch Präklusion vorliege.Erörtert wurde die flächenmäßige Situierung des Stiegenhauses, welches an der nördlichen Front und somit gegenüber der Liegenschaft des Beschwerdeführers situiert ist; das Stiegenhaus ragt an der nördlichen Front des Gebäudes, über mehrere Ebenen, in einer Ausladung von 1,5 m in Richtung der Grundstücksgrenze bzw. in Richtung des Fußweges; von der Achse des Fußweges ist die nördliche Front des Gebäudes 4 m entfernt und von der Achse des Fußweges ist der Treppenhausvorbau an seiner nördlichsten Front 2,5 m entfernt. Der Behördenvertreter brachte vor, dass in Hinblick auf Paragraph 84, Absatz 2, BO für Wien auch eine Überschreitung der in Paragraph 79, Absatz 5,
  3. Satz BO für Wien genannten Mindestabstandsfläche zur Achse des Aufschließungsweges eröffnet sei. Der Beschwerdeführer bestritt die Richtigkeit dieser Rechtsansicht und brachte vor, dass seines Erachtens auch Präklusion vorliege. Erörtert wurde die Höhe des geplanten Projektes, dieses weist eine Höhe nach der geplanten und der vollendeten tatsächlichen Ausführung von 5,5 m auf; die mitbeteiligte Partei bringt vor, dass die Anschüttung im Norden geringer zur Ausführung kommen wird als im Süden, was daran liegt, dass die zu bebauende Liegenschaft in Natur Richtung Süden im Gelände abfallend ist. In Summe betrage das höchste Ausmaß der Anschüttung 53 cm, im Sinne einer Mittelung beträgt das Ausmaß der Anschüttung 26 cm. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass im Hinblick der zulässigen Gebäudehöhe von 5,5 m eine gemittelte Anschüttung von 26 cm nicht mehr als geringfügig betrachtet werden könne. Erörtert wurde die in der Beschwerde vorgebrachte Beeinträchtigung des Lichteinfalles durch das geplante Projekt auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers; der Beschwerdeführer verwies dazu auf seine bisherigen Ausführungen in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer wendete sich gegen die an der östlichen und westlichen Front projektierten Gauben und brachte sodann vor, dass er sich gegen die Größe wende, da diese das gesetzlich zulässige Ausmaß überschreiten. Unter Einsichtnahme der Einreichpläne ist ersichtlich, dass die Gauben an der Westfront zur nördlichen Front des Gebäudes einen Abstand von 90 cm und dass die Gauben an der östlichen Front des Gebäudes einen Abstand von 1,55 m zur Bezugsgröße der nördlichen Front aufweisen. Erörtert wurde das Vorbringen gegen die Bewilligung gem. § 71 BO für Wien. Der Behördenvertreter brachte zur Begründung im Bescheid Seite 7, drittletzter Absatz - betreffend der dort angeführten Begründung, mit den angeblich zu großen Gauben – vor, dass dieser Satz für ihn nicht nachvollziehbar ist. Erörtert wurde das Vorbringen gegen die Bewilligung gem. Paragraph 71, BO für Wien. Der Behördenvertreter brachte zur Begründung im Bescheid Seite 7, drittletzter Absatz - betreffend der dort angeführten Begründung, mit den angeblich zu großen Gauben – vor, dass dieser Satz für ihn nicht nachvollziehbar ist. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das mit einer Bewilligung gem. § 71 BO für Wien bewilligten Schutzdach, weil dadurch – bei Ausführung – das Bauvorhaben noch „immanenter“ werde und diese Front seiner Liegenschaft zugeordnet sei. Im Kern hegt der Beschwerdeführer die Bedenken auch gegen die Bewilligung gem. § 71 BO für Wien wegen der Gauben und deren Größe. Er erhebt weiters Bedenken im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH (vom 29.9.1992, Zl 89/05/0030 u.a., und vom 30.05.1995, Zl 93/05/0125) der zu Folge eine Bewilligung gem. § 71 BO für Wien nicht erteilt werden dürfe, wenn die Nachbarn ihre Zustimmung dazu ausdrücklich nicht erteilt hätten; sowie weiters das Bedenken, dass die belangte Behörde willkürlich gehandelt habe; dies wiederum unter Hinweis der Rechtsprechung des VwGH (VwSlg 5581/A; Zl 381/64; Zl 1031/65 sowie Zl 426/65).Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das mit einer Bewilligung gem. Paragraph 71, BO für Wien bewilligten Schutzdach, weil dadurch – bei Ausführung – das Bauvorhaben noch „immanenter“ werde und diese Front seiner Liegenschaft zugeordnet sei. Im Kern hegt der Beschwerdeführer die Bedenken auch gegen die Bewilligung gem. Paragraph 71, BO für Wien wegen der Gauben und deren Größe. Er erhebt weiters Bedenken im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH (vom 29.9.1992, Zl 89/05/0030 u.a., und vom 30.05.1995, Zl 93/05/0125) der zu Folge eine Bewilligung gem. Paragraph 71, BO für Wien nicht erteilt werden dürfe, wenn die Nachbarn ihre Zustimmung dazu ausdrücklich nicht erteilt hätten; sowie weiters das Bedenken, dass die belangte Behörde willkürlich gehandelt habe; dies wiederum unter Hinweis der Rechtsprechung des VwGH (VwSlg 5581/A; Zl 381/64; Zl 1031/65 sowie Zl 426/65). II.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.römisch zwei.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen. Entsprechend § 79 Abs. 5 BO für Wien müssen in Gartensiedlungsgebieten die Gebäude auf den Baulosen von der Achse der Aufschließungswege einen Mindestabstand von 4 m aufweisen. Wird das Gebäude nicht unmittelbar an Grundgrenzen errichtet, muss es von diesen einen Abstand von mindestens 2 m einhalten. Dieser Abstand ist mit Ausnahme von Nebengebäuden von jeder Bebauung freizuhalten.Entsprechend Paragraph 79, Absatz 5, BO für Wien müssen in Gartensiedlungsgebieten die Gebäude auf den Baulosen von der Achse der Aufschließungswege einen Mindestabstand von 4 m aufweisen. Wird das Gebäude nicht unmittelbar an Grundgrenzen errichtet, muss es von diesen einen Abstand von mindestens 2 m einhalten. Dieser Abstand ist mit Ausnahme von Nebengebäuden von jeder Bebauung freizuhalten. Nebengebäude sind nach § 82 Abs. 1 BO für Wien Gebäude oder gesondert in Erscheinung tretende Teile eines Gebäudes, wenn sie nicht mehr als ein über dem anschließenden Gelände liegendes Geschoß aufweisen, keine Aufenthaltsräume enthalten und eine bebaute Grundfläche von nicht mehr als 100 m2, in Gartensiedlungsgebieten von nicht mehr als 5 m2 haben.Nebengebäude sind nach Paragraph 82, Absatz eins, BO für Wien Gebäude oder gesondert in Erscheinung tretende Teile eines Gebäudes, wenn sie nicht mehr als ein über dem anschließenden Gelände liegendes Geschoß aufweisen, keine Aufenthaltsräume enthalten und eine bebaute Grundfläche von nicht mehr als 100 m2, in Gartensiedlungsgebieten von nicht mehr als 5 m2 haben.

§ 84Abs.

2 lit. a BO für Wien dürfen über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen und in die Vorgärten außerdem folgende Gebäudeteile vorragen: auf eine Breite von höchstens einem Drittel der betreffenden Gebäudefront (…) Treppenhausvorbauten (..), sofern die Ausladung der Balkone höchstens 2,50 m und der anderen Bauteile höchstens 1,50 m beträgt und sie von den Nachbargrenzen einen Abstand von wenigstens 3 m einhalten.

Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BO für Wien dürfen über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen und in die Vorgärten außerdem folgende Gebäudeteile vorragen: auf eine Breite von höchstens einem Drittel der betreffenden Gebäudefront (…) Treppenhausvorbauten (..), sofern die Ausladung der Balkone höchstens 2,50 m und der anderen Bauteile höchstens 1,50 m beträgt und sie von den Nachbargrenzen einen Abstand von wenigstens 3 m einhalten. Parteistellung im Baubewilligungsverfahren haben Anrainer dann, wenn sie Eigentümer bzw. Miteigentümer benachbarter Liegenschaften sind, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134 a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134 a gegen die geplante Bauführung erheben (§ 134 Abs. 3 BO für Wien).Parteistellung im Baubewilligungsverfahren haben Anrainer dann, wenn sie Eigentümer bzw. Miteigentümer benachbarter Liegenschaften sind, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im Paragraph 134, a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 134, a gegen die geplante Bauführung erheben (Paragraph 134, Absatz 3, BO für Wien).

§ 134aAbs.

1 BO für Wien werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer benachbarter Liegenschaften im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet: Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche (lit. a); Bestimmungen über die Gebäudehöhe (lit. b); Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten (lit. c); Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien (lit. d); Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden (lit. e) und Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen (lit. f).

Paragraph 134 a, Absatz eins, BO für Wien werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer benachbarter Liegenschaften im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet: Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche (Litera a,); Bestimmungen über die Gebäudehöhe (Litera b,); Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten (Litera c,); Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien (Litera d,); Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden (Litera e,) und Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen (Litera f,). III. Aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:römisch drei. Aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Bauführung auf der Liegenschaft EZ ... KG ..., Wien, B.-gasse, erteilt, und zwar

§ 70

BO für Wien zur Errichtung eines Gebäudes mit einer Wohneinheit, wobei im Teilbereich des Bauloses im Bereich des zu errichtenden Gebäudes Geländeveränderungen vorgenommen werden, und

§ 71

BO für Wien auf jederzeitigen Widerruf die Bewilligung zur Herstellung eines Schutzdaches über dem Eingang.Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Bauführung auf der Liegenschaft EZ ... KG ..., Wien, B.-gasse, erteilt, und zwar

Paragraph 70, BO für Wien zur Errichtung eines Gebäudes mit einer Wohneinheit, wobei im Teilbereich des Bauloses im Bereich des zu errichtenden Gebäudes Geländeveränderungen vorgenommen werden, und

Paragraph 71, BO für Wien auf jederzeitigen Widerruf die Bewilligung zur Herstellung eines Schutzdaches über dem Eingang. Der den Baubewilligungen zugrundeliegende Einreichplan enthält einen Lageplan sowie die Grundrisse des Kellers, des Erdgeschoßes, des ersten Stockes und des Dachgeschosses des zu errichtenden (Wohn-)Gebäudes. Weiters enthält der Einreichplan die Dachdraufsicht, die Ansichten Nord, Süd, Ost, West sowie jene der Einfriedung, drei Schnitte, eine Fassadenabwicklung sowie die Berechnung der bebaubaren Fläche. Die projektgegenständliche Liegenschaft ist entsprechend dem im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan als Gartensiedlungsgebiet gewidmet (Plandokument 7... vom 14.12.2005). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde vom Verfassungsgerichtshof zu den Verfahren B 338/12 und B 339/12 kein Verordnungsprüfungsverfahren eingeleitet. Gegenüber der projektgegenständlichen Liegenschaft ist in nördlicher Richtung die im grundbücherlichen Alleineigentum stehende Liegenschaft des Beschwerdeführers EZ KG ..., Wien, B.-gasse, situiert. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers ist von der projektgegenständlichen Liegenschaft der mitbeteiligten Partei durch einen 2,5 m breiten Aufschließungsweg bzw. Fußweg getrennt. Von der Achse des Aufschließungsweges, der die Liegenschaft des Beschwerdeführers von der projektgegenständlichen Liegenschaft trennt, ist die nördliche Front des Gebäudes 4 m entfernt. An der nördlichen Front des Gebäudes ist ein Stiegenhaus/Treppenhausvorbau, das sich über mehrere übereinanderliegende Ebenen erstreckt, projektiert, das von der nördlichen Gebäudefront ausgehend 1,5 m in Richtung der Grundstücksgrenze bzw. in Richtung des Aufschließungsweges ragt. Von der Achse des Aufschließungsweges ist das Stiegenhaus/Treppenhausvorbau 2,5 m entfernt. Die Höhe des Gebäudes beläuft sich nach der geplanten und der vollendeten tatsächlichen Ausführung auf 5,5 m. Die projektierte Geländeanschüttung beträgt im höchsten Ausmaß 53 cm und beläuft sich bei Mittelung auf 26 cm. An der östlichen und westlichen Front des zu errichtenden Gebäudes sind Gauben projektiert, die an der Westfront zur nördlichen Front des Gebäudes einen Abstand von 90 cm und an der östlichen Front des Gebäudes einen Abstand von 1,55 m zur nördlichen Front aufweisen. IV.1.

  1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das im Beschwerdeverfahren maßgebliche Plandokument 7... vom 14.12.2005 ist zunächst anzumerken, dass zu den vom Beschwerdeführer genannten Geschäftszahlen des Verfassungsgerichtshofes kein Verordnungsprüfungsverfahren eingeleitet wurde. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung auch ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof in einer rezenten Entscheidung die Behandlung der Beschwerden abgelehnt habe.römisch vier.1.
  2. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das im Beschwerdeverfahren maßgebliche Plandokument 7... vom 14.12.2005 ist zunächst anzumerken, dass zu den vom Beschwerdeführer genannten Geschäftszahlen des Verfassungsgerichtshofes kein Verordnungsprüfungsverfahren eingeleitet wurde. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung auch ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof in einer rezenten Entscheidung die Behandlung der Beschwerden abgelehnt habe. Beim Verwaltungsgericht Wien sind hinsichtlich der Gesetz- bzw. Verfassungsmäßigkeit des genannten Plandokumentes keine Bedenken erwachsen, die es zu einer Antragstellung im Sinne des Art. 139 B-VG bewogen hätten. Das genannte Plandokument gehört dem Rechtsbestand an und ist folglich Grundlage der Entscheidung der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichtes Wien.Beim Verwaltungsgericht Wien sind hinsichtlich der Gesetz- bzw. Verfassungsmäßigkeit des genannten Plandokumentes keine Bedenken erwachsen, die es zu einer Antragstellung im Sinne des Artikel 139, B-VG bewogen hätten. Das genannte Plandokument gehört dem Rechtsbestand an und ist folglich Grundlage der Entscheidung der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichtes Wien. 1.
  3. Was das Vorbringen betreffend die Breite des Aufschließungsweges betrifft und dass kein Bauplatz vorliege ist anzumerken, dass die beschwerdegegenständliche Liegenschaft mit Bescheid vom 9.12.1997, Zl. …, als Baulos – und somit in einem eigenem Verfahren – genehmigt wurde. In einem solchem Verfahren kommt den Nachbarn hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen an einen Bauplatz bzw. an ein Baulos kein Nachbarrecht zu (vgl. etwa VwGH vom 20.09.2005, Zl. 2004/05/0131, Moritz, BauO für Wien4

(2009), 350, Geuder, Bauordnung für Wien, 2013, 506). Die Erfüllung der Anforderungen an einen Bauplatz bzw. an ein Baulos waren folglich bereits Gegenstand eines anderen Verfahrens und sind nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides; dem Beschwerdeführer kommt insoweit auch kein Nachbarrecht zu, welches der Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnte.1.2. Was das Vorbringen betreffend die Breite des Aufschließungsweges betrifft und dass kein Bauplatz vorliege ist anzumerken, dass die beschwerdegegenständliche Liegenschaft mit Bescheid vom 9.12.1997, Zl. …, als Baulos – und somit in einem eigenem Verfahren – genehmigt wurde. In einem solchem Verfahren kommt den Nachbarn hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen an einen Bauplatz bzw. an ein Baulos kein Nachbarrecht zu vergleiche etwa VwGH vom 20.09.2005, Zl. 2004/05/0131, Moritz, BauO für Wien4
(2009), 350, Geuder, Bauordnung für Wien, 2013, 506). Die Erfüllung der Anforderungen an einen Bauplatz bzw. an ein Baulos waren folglich bereits Gegenstand eines anderen Verfahrens und sind nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides; dem Beschwerdeführer kommt insoweit auch kein Nachbarrecht zu, welches der Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnte. 1.3. Der Beschwerdeführer moniert des Weiteren die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Abstand des projektgegenständlichen Bauwerks zur Grundgrenze. Die Aufzählung der Nachbarrechte in § 134a Abs. 1 BO für Wien ist taxativ (vgl. etwa die Rechtsprechungsnachweise bei Moritz, BauO für Wien4
(2009), 348 f). Der Nebensatz in § 134a Abs. 1 BO für Wien „sofern sie ihrem Schutze dienen“ bedeutet, dass jeder Nachbar die Nachbarrechte nur soweit geltend machen kann, als er, insbesondere im Hinblick auf die Situierung des Bauvorhabens, durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre (Moritz, aaO, 351). Auf die Einhaltung der im Gartensiedlungsgebiet maßgebenden Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit und die Situierung der Baulichkeiten (insbesondere § 76 Abs. 11 und § 79 Abs. 5 BO für Wien) kann der Nachbar dringen (vgl. VwGH vom 18.03.2013, Zl. 2010/05/0070).1.3. Der Beschwerdeführer moniert des Weiteren die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Abstand des projektgegenständlichen Bauwerks zur Grundgrenze. Die Aufzählung der Nachbarrechte in Paragraph 134 a, Absatz eins, BO für Wien ist taxativ vergleiche etwa die Rechtsprechungsnachweise bei Moritz, BauO für Wien4
(2009), 348 f). Der Nebensatz in Paragraph 134 a, Absatz eins, BO für Wien „sofern sie ihrem Schutze dienen“ bedeutet, dass jeder Nachbar die Nachbarrechte nur soweit geltend machen kann, als er, insbesondere im Hinblick auf die Situierung des Bauvorhabens, durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre (Moritz, aaO, 351). Auf die Einhaltung der im Gartensiedlungsgebiet maßgebenden Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit und die Situierung der Baulichkeiten (insbesondere Paragraph 76, Absatz 11 und Paragraph 79, Absatz 5, BO für Wien) kann der Nachbar dringen vergleiche VwGH vom 18.03.2013, Zl. 2010/05/0070). Die projektgegenständliche Liegenschaft ist von der Liegenschaft des Bauwerbers durch einen 2,5 m breiten Aufschließungsweg getrennt. An der dem Beschwerdeführer zugewandten nördlichen Front des Gebäudes ist ein über mehrere übereinanderliegende Ebenen gehendes Treppenhaus projektiert, welches von der Achse des Aufschließungsweges eine Entfernung von bloß 2,5 m aufweist;

§ 79Abs.

5 BO für Wien müssen in Gartensiedlungsgebieten die Gebäude auf den Baulosen von der Achse der Aufschließungswege jedoch einen Mindestabstand von 4 m aufweisen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das projektierte Gebäude respektive das Treppenhaus an der ihm zugewandten Front die gesetzlichen Abstandsbestimmungen nicht einhält, ist folglich im Hinblick auf § 79 Abs. 5 BO für Wien zutreffend.Die projektgegenständliche Liegenschaft ist von der Liegenschaft des Bauwerbers durch einen 2,5 m breiten Aufschließungsweg getrennt. An der dem Beschwerdeführer zugewandten nördlichen Front des Gebäudes ist ein über mehrere übereinanderliegende Ebenen gehendes Treppenhaus projektiert, welches von der Achse des Aufschließungsweges eine Entfernung von bloß 2,5 m aufweist;

Paragraph 79, Absatz 5, BO für Wien müssen in Gartensiedlungsgebieten die Gebäude auf den Baulosen von der Achse der Aufschließungswege jedoch einen Mindestabstand von 4 m aufweisen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das projektierte Gebäude respektive das Treppenhaus an der ihm zugewandten Front die gesetzlichen Abstandsbestimmungen nicht einhält, ist folglich im Hinblick auf Paragraph 79, Absatz 5, BO für Wien zutreffend. Das Verwaltungsgericht Wien kann der von der belangten Behörde vertreten Ansicht, dass in Hinblick auf § 84 Abs. 2 BO für Wien auch eine Überschreitung der in § 79 Abs. 5 erster Satz BO für Wien festgelegten Abstandsfläche eröffnet sei, nicht beitreten, weil aufgrund des klaren Wortlautes der zuletzt genannten Bestimmung, welche eben von „Mindestabstand“ spricht, kein Anhaltspunkt ersichtlich ist, dass in diese Fläche gebaut werden dürfe.Das Verwaltungsgericht Wien kann der von der belangten Behörde vertreten Ansicht, dass in Hinblick auf Paragraph 84, Absatz 2, BO für Wien auch eine Überschreitung der in Paragraph 79, Absatz 5, erster Satz BO für Wien festgelegten Abstandsfläche eröffnet sei, nicht beitreten, weil aufgrund des klaren Wortlautes der zuletzt genannten Bestimmung, welche eben von „Mindestabstand“ spricht, kein Anhaltspunkt ersichtlich ist, dass in diese Fläche gebaut werden dürfe. Für diese Ansicht spricht auch, dass entsprechend § 79 Abs. 5 zweiter und dritter Satz BO für Wien, dem zufolge ein Gebäude, das nicht unmittelbar an Grundgrenzen errichtet wird, dieses eben von den Grundgrenzen einen Abstand von mindestens 2 m einhalten muss und dieser Abstand, mit Ausnahme von Nebengebäuden, von jeder Bebauung freizuhalten ist. Zwar ist die nördliche Front des projektierten Gebäudes von der (nördlichen) Liegenschaftsgrenze mehr als 2 m entfernt; das Treppenhaus hält jedoch, wie aus dem Einreichplan klar ersichtlich ist, nicht diese Abstandsfläche von mindestens 2 m von der nördlichen Liegenschaftsgrenze ein. Dass dieses über mehrere übereinanderliegende Ebenen gehende Treppenhaus kein Nebengebäude iSd § 82 Abs. 1 BO für Wien ist und folglich nicht die Voraussetzung des Ausnahmetatbestandes des § 79 Abs. 5 dritter Satz BO für Wien erfüllt, ist evident.Für diese Ansicht spricht auch, dass entsprechend Paragraph 79, Absatz 5, zweiter und dritter Satz BO für Wien, dem zufolge ein Gebäude, das nicht unmittelbar an Grundgrenzen errichtet wird, dieses eben von den Grundgrenzen einen Abstand von mindestens 2 m einhalten muss und dieser Abstand, mit Ausnahme von Nebengebäuden, von jeder Bebauung freizuhalten ist. Zwar ist die nördliche Front des projektierten Gebäudes von der (nördlichen) Liegenschaftsgrenze mehr als 2 m entfernt; das Treppenhaus hält jedoch, wie aus dem Einreichplan klar ersichtlich ist, nicht diese Abstandsfläche von mindestens 2 m von der nördlichen Liegenschaftsgrenze ein. Dass dieses über mehrere übereinanderliegende Ebenen gehende Treppenhaus kein Nebengebäude iSd Paragraph 82, Absatz eins, BO für Wien ist und folglich nicht die Voraussetzung des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 79, Absatz 5, dritter Satz BO für Wien erfüllt, ist evident. Weil dem beschwerdegegenständlichen Bauvorhaben die Bewilligung im Hinblick auf § 79 Abs. 5 BO für Wien zu versagen war, erübrigt sich das Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen. Weil dem beschwerdegegenständlichen Bauvorhaben die Bewilligung im Hinblick auf Paragraph 79, Absatz 5, BO für Wien zu versagen war, erübrigt sich das Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass

Art. 133Abs.

4 B-VG eine Revision zulässig ist, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil etwa eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Ungeachtet des klaren Wortlautes des § 79 Abs. 5 BO für Wien ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG als vorliegend anzunehmen, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu nicht ersichtlich ist, ob § 84 Abs. 2 BO für Wien eine Überschreitung der in § 79 Abs. 5 BO für Wien festgelegten Abstandsfläche eröffnet. 2. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG eine Revision zulässig ist, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil etwa eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Ungeachtet des klaren Wortlautes des Paragraph 79, Absatz 5, BO für Wien ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als vorliegend anzunehmen, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu nicht ersichtlich ist, ob Paragraph 84, Absatz 2, BO für Wien eine Überschreitung der in Paragraph 79, Absatz 5, BO für Wien festgelegten Abstandsfläche eröffnet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.V.067.20506.2014

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