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{'item': 'VGW-021/014/26415/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.06.2014 GeschäftszahlVGW-021/014/26415/2014 TextI M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn Herrn Andreas S. vom 19.5.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den

  1. Bezirk, vom 23.4.2014, Zahl MBA 09 - S/5719/14, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. BEGRÜNDUNG Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.4.2014, Zahl MBA 09 – S/5719/14, den Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
  2. Bezirk, vom 14.3.2014, Zahl MBA 09 – S/5719/14, womit über diesen wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Wiener Marktordnung 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 84,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Stunden) verhängt wurde, gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurück. Begründend führte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
  3. Bezirk, aus, die Strafverfügung sei nach einem Zustellversuch vom 25.3.2014 am 26.3.2014 beim Postamt hinterlegt und dort ab dem 26.3.2014 zur Abholung bereitgehalten worden. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zur Einbringung eines Einspruches habe daher mit 26.3.2014 begonnen und am 9.4.2014 geendet. Der Einspruch sei trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 17.4.2014, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist mittels Postaufgabe bei der Behörde eingebracht worden.gegen die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
  4. Bezirk, vom 14.3.2014, Zahl MBA 09 – S/5719/14, womit über diesen wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Wiener Marktordnung 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 84,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Stunden) verhängt wurde, gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG als verspätet zurück. Begründend führte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
  5. Bezirk, aus, die Strafverfügung sei nach einem Zustellversuch vom 25.3.2014 am 26.3.2014 beim Postamt hinterlegt und dort ab dem 26.3.2014 zur Abholung bereitgehalten worden. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zur Einbringung eines Einspruches habe daher mit 26.3.2014 begonnen und am 9.4.2014 geendet. Der Einspruch sei trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 17.4.2014, somit nach Ablauf der im Paragraph 49, Absatz eins, VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist mittels Postaufgabe bei der Behörde eingebracht worden. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt darin unter Hinweis auf eine dem Rechtsmittel angeschlossene Buchungsbestätigung vor, dass er sich im Zeitraum 14.3.2014 bis 5.4.2014 im Ausland befunden habe. Den beim Postamt hinterlegten Brief (die Strafverfügung) habe er am 8.4.2014 in Empfang genommen. Nach seinem Rechtsverständnis habe er den Einspruch innerhalb der 14-tägigen Frist erhoben, nämlich am 15.4.2014, erhoben und beantrage seiner fristgerechten Beeinspruchung stattzugeben. Der Beschwerde ist eine Buchungsbestätigung der Elumbus GmbH in D-10407 Berlin, Am Friedrichshain 1, angeschlossen, wonach der Beschwerdeführer am 23.7.2013 Flüge für sich am 14.3.2014 um 22:05 Uhr von Wien nach D. (Ankunft am 15.3.2014 um 06:35 Uhr) und von D. nach K. (Abflug am 15.3.2014 um 08:40 Uhr; Ankunft am 15.3.2014 um 16:35 Uhr) und Rückflüge von K. am 4.4.2014, 18:10 Uhr nach D. (Ankunft: 5.4.2014, 5.35 Uhr) und von D. nach Wien (Abflug am 5.4.2014 um 09:55 Uhr, Ankunft am 5.4.2014 um 13:45 Uhr) gebucht hatte. Rechtlich ergibt sich Folgendes: Mit dem ersten Tag der Abholfrist (hier: 25.3.2014) gilt gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz eine hinterlegte Sendung als zugestellt. Sie gilt nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.Mit dem ersten Tag der Abholfrist (hier: 25.3.2014) gilt gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz eine hinterlegte Sendung als zugestellt. Sie gilt nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Aufgrund der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, bekräftigt durch die Buchungsbestätigung seiner Flüge, ist als erwiesen anzusehen, dass er im Zeitraum des Zustellvorganges der Strafverfügung von der Abgabestelle ortsabwesend war und erst am 5.4.2014 dorthin zurückkehrte. Demnach wurde die Zustellung erst mit dem darauffolgenden Werktag (Montag) am 7.4.2014 wirksam, weswegen der am 17.4.2014 zur Post gegebene Einspruch vom 15.4.2014 innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist erhoben wurde. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben, um der belangten Behörde den Weg zu einer Entscheidung über den Einspruch gegen die Strafverfügung freizumachen. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.014.26415.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.