O 1994 zwei zusätzliche Auflagen vorgeschrieben worden sind, zu Recht e r k a n n t :Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Rechtsmittel des W., des Herrn J., des Herrn S., der Frau Ü. sowie des Herrn L. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom 4. September 2013, Zl. MBA 2 – 668000/13 BA, mit welchem für die Betriebsanlage in Wien, ...,
Paragraph 79, GewO 1994 zwei zusätzliche Auflagen vorgeschrieben worden sind, zu Recht e r k a n n t : I.
GVG wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde, soweit er sich an Frau Ü., an Herrn S. und Herrn L. richtet, vollinhaltlich bestätigt, soweit er sich jedoch an den W. und an die Z. KG richtet, behoben.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde, soweit er sich an Frau Ü., an Herrn S. und Herrn L. richtet, vollinhaltlich bestätigt, soweit er sich jedoch an den W. und an die Z. KG richtet, behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid hat die Verwaltungsbehörde für die Betriebsanlage am Standort Wien, ..., folgende zwei zusätzliche Auflagen vorgeschrieben: „1) Sämtliche Senkgruben auf der Liegenschaft sind flüssigkeitsdicht herzustellen. Nach erfolgter Sanierung ist dem Magistratischen Bezirksamt eine schriftliche Bestätigung einer Fachfirma vorzulegen. 2) Die Einleitung von Schmutzwässern in die Sickerschächte ist umgehend zu beenden (in die Sickerschächte dürfen ausschließlich Dachwasser eingeleitet werden).“ Die Leistungsfrist für die Auflage 1) wurde mit 4 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides, jene für die Erfüllung der Auflage 2) mit Rechtskraft des Bescheides festgelegt. Begründend führte die Verwaltungsbehörde aus, dass die vorgeschriebenen Auflagen dem Schutz des Grundwassers dienen würden. Die Verwaltungsbehörde bezog sich dabei auf eine Stellungnahme des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 45. In den dagegen gleichlautend formulierten Rechtsmitteln wurde vorgebracht, dass ein kooperatives Verfahren über die Widmung, die Absiedlung und den Neubau der Stallungen des W. geführt werde. Ein entsprechender Vertragsentwurf liege auf und habe die Magistratsabteilung 51, Sportamt, der Übersiedelung zugestimmt. Sobald die Widmung abgeschlossen sei, werde mit dem Neubau der Stallungen begonnen. Es erscheine sohin nicht sinnvoll, mit der Sanierung zu beginnen, da eine Absiedlung geplant sei. Es werde deshalb um angemessene Frist zur Durchführung der Absiedlung und des Neubaus der Stallungen ersucht. Während eines Absiedlungs- und Neubauverfahrens sei es wahrscheinlich auch nicht möglich, Sanierungen auf eventuell nicht mehr im Wirkungsbereich der Bescheidadressaten liegenden Flächen vorzunehmen. Bescheinigungsmittel für dieses Vorbringen wurden keine beigelegt. Dem Verfahren liegt eine gewerbetechnische Überprüfung der Betriebsanlage zugrunde. Insbesondere war demnach zu überprüfen, ob die mit Bescheid vom 05.10.2011 zur Zahl MBA 2 – 87... vorgeschriebenen Auflagen, wonach unter anderem ein Lageplan zu erstellen war, in welchem der Bestand der Entwässerung der anfallenden Dach-, Binde- und Oberflächenwässer der gesamten Liegenschaft mit sämtlichen Kanaleinläufen, Schächten, Sammelgruben und Versickerungen darzustellen war sowie die Flächen für Pferdemistlagerungen und deren Entwässerungen einzutragen waren, beim Betrieb der Anlage eingehalten wurden. Dazu teilte der Amtssachverständige der Magistratsabteilung 45, Wiener Gewässer, mit Schreiben vom 31.05.2013 mit, dass die MA 45 – Gewässeraufsicht am 28.05.2013 eine Überprüfung anhand des übermittelten Plandokumentes im Beisein eines Mitarbeiters vor Ort durchgeführt und festgestellt habe, dass augenscheinlich die Beschriftungen nicht ordnungsgemäß im Plan dargestellt seien. Sämtliche am Gelände vorhandenen Gruben würden als Sickergruben im Plandokument dargestellt. In Wirklichkeit gäbe es zahlreiche Senkgruben und Sickergruben. Es sei jedoch festgestellt worden, dass auch in augenscheinlichen Sickergruben stark verunreinigtes Wasser vorhanden gewesen sei. Das Plandokument sei insoweit zu korrigieren, dass daraus klar hervorgehe, welche Gruben Sickergruben und welche Gruben Senkgruben seien. Danach werde die MA 45 eine neuerliche Überprüfung vor Ort durchführen und gegebenenfalls aus vorhandenen Sickergruben Wasserproben ziehen. Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Betreibern seitens der Verwaltungsbehörde vorgehalten. In der Folge wurde ein Schreiben der O. GmbH vom 24.06.2013 vorgelegt, welche mitteilte, dass bei Vermessung der Gebäude und der Senk- und Sickergruben festgestellt worden sei, dass die kompletten Senk- und Sickergruben undicht seien und Fäkalien und Sickerreste in die Gruben eingeleitet werden würden. Keine dieser Gruben könne als dichte Senkgrube bestätigt werden. Es hätte festgestellt werden müssen, dass fast in jeder Grube Oberflächenwässer und Sickerwässer eingeleitet werden. Dazu teilte die MA 45 – Gewässeraufsicht mit Schreiben vom 05.08.2013 mit, dass es auf Basis der Mitteilung der O. GmbH vom 24.06.2013 aus Sicht des Gewässerschutzes erforderlich sei, sämtliche Senkgruben auf der Liegenschaft nachweislich flüssigkeitsdicht herzustellen und die Einleitung von Schmutzwässern in die Sickerschächte umgehend zu beenden. In die Sickerschächte dürften ausschließlich Dachwässer eingeleitet werden. Für die Dichtstellung der Senkgruben erscheine ein Zeitrahmen von 4 Monaten ausreichend bzw. angemessen. Nach erfolgter Sanierung wäre darüber eine schriftliche Bestätigung einer Fachfirma vorzulegen. Über diese Aufträge hinausgehend seien derzeit keine Auflagen zum Schutz des Grundwassers vorzuschreiben. Mit Schreiben vom 09.08.2013 verständigte die Verwaltungsbehörde die nunmehrigen Rechtsmittelwerber vom Ergebnis der Beweisaufnahme und teilte ihnen auch die Formulierung der später bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen vorab mit. In der Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. Die Verwaltungsbehörde wurde mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13.11.2013 aufgefordert bekannt zu geben, ob und bejahendenfalls welcher Zusammenhang aus der Sicht der Verwaltungsbehörde zwischen dem Gastgewerbebetrieb des W. und den bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen, nämlich sämtliche Senkgruben auf der Liegenschaft flüssigkeitsdicht herzustellen und die Einleitung von Schmutzwässern in die Sickerschächte zu beenden, bestehe. Dazu teilte die Verwaltungsbehörde mit Antwortschreiben vom 14.11.2013 mit, dass die Betriebsanlage im Standort Wien, ..., zur Ausübung der Konzession Gast- und Schankgewerbe sowie des Gewerbes „Trainieren und Warten von ...pferden“ mit Bescheid vom 31.01.1979 genehmigt worden sei. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien forderte daraufhin die Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 22.11.2013 auf, wann und wo (an welchem Standort) eine Gewerbeberechtigung betreffend das Trainieren und Warten von ...pferden für den W. bestanden hätte, da sich eine solche dem Gewerberegister nicht entnehmen ließe. Dazu teilte die Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 03.12.2013 mit, dass für den W. keine Gewerbeanmeldung zur Ausübung des Gewerbes „Trainieren und Warten von ...pferden“ aufgefunden hätte werden können. Dieses Gewerbe wurde bzw. werde im Standort Wien, ..., jeweils von natürlichen Personen ausgeübt, wobei die Vermutung naheliege, dass es sich dabei um Vereinsmitglieder des W. handle. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 1.) Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien:
Gbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. 2.) Zur Erledigung der Rechtsmittel: Sowohl zum Zeitpunkt der Überlassung als auch derzeit üben auf der Betriebsliegenschaft Wien, ..., Herr H. S. das Gewerbe „...trainer“, Frau C. Ü. das Gewerbe „Trainieren von ...pferden unter Anschluss jeder einem reglementarischen Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit“ sowie Herr Jo. L. das Gewerbe „Trainieren von Pferden“ aus. Die Z. KG, deren Geschäftsführer Herr Z. J. ist, übt hingegen auf der Betriebsliegenschaft Wien, ..., kein Gewerbe mehr aus. Ihr Gewerbestandort liegt vielmehr in der D.-gasse in Wien (die Z. KG betrieb in Wien, ..., laut Gewerberegister lediglich bis 14.11.2012 eine weitere Betriebsstätte). Darüber hinaus betreibt der W. auf der Betriebsliegenschaft Wien, ..., das Gast- und Schankgewerbe in der Betriebsart eines Gasthauses. Wie sich aus einem im Gesamtakt erliegenden E-Mail der MA 59 vom 26.08.2011 ergibt, steht das gegenständliche Grundstück im Besitz der Stadt Wien und ist es auf Dauer an den W. vermietet. Dieser vermietet die Stallungen und Betriebsgebäude an verschiedene Trainer und Rennställe. Der W. selbst übt jedoch am Standort – bis auf das Gastgewerbe – kein Gewerbe aus. Diese Feststellungen gründen sich auf die Einsicht ins Wiener Gewerberegister und den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Betriebsanlagenakt. § 79 Abs. 1 GewO 1994 lautet wie folgt:Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 lautet wie folgt: „Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die
2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, dass bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, dass ihm (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.“„Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die
Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (Paragraph 77, Absatz eins,) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, dass bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, dass ihm (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.“
O dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5, GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. Das Verfahren nach § 79 GewO setzt eine genehmigte Betriebsanlage voraus und hat sich nur auf jene Gefährdungen der Interessen des § 74 Abs. 2 GewO zu beziehen, die vom konsensgemäßen Betrieb dieser Anlage ausgehen. Unter den
O wahrzunehmenden Interessen sind alle nach den Ziffern 1 bis 5 dieser Bestimmung angeführten Interessen zu verstehen, sohin neben den subjektiven öffentlichen Interessen auch solche Interessen, die ausschließlich von Amts wegen wahrzunehmen sind und daher objektiv - öffentliche Interessen darstellen, wie eben der Gewässerschutz. Wie sich aus der Bezugnahme auf § 74 Abs. 2 ergibt, unterliegt die Beurteilung im Verfahren nach § 79 in dieser Hinsicht keinen anderen Voraussetzungen als im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage. Die Behörde hat daher die Auswirkungen der Betriebsanlage auf die Nachbarschaft bzw. die öffentlich geschützten Interessen zu beurteilen und zu prüfen, welche – anderen oder zusätzlichen Auflagen – erforderlich sind, um Gefährdungen hintanzuhalten.Das Verfahren nach Paragraph 79, GewO setzt eine genehmigte Betriebsanlage voraus und hat sich nur auf jene Gefährdungen der Interessen des Paragraph 74, Absatz 2, GewO zu beziehen, die vom konsensgemäßen Betrieb dieser Anlage ausgehen. Unter den
Paragraph 74, Absatz 2, GewO wahrzunehmenden Interessen sind alle nach den Ziffern 1 bis 5 dieser Bestimmung angeführten Interessen zu verstehen, sohin neben den subjektiven öffentlichen Interessen auch solche Interessen, die ausschließlich von Amts wegen wahrzunehmen sind und daher objektiv - öffentliche Interessen darstellen, wie eben der Gewässerschutz. Wie sich aus der Bezugnahme auf Paragraph 74, Absatz 2, ergibt, unterliegt die Beurteilung im Verfahren nach Paragraph 79, in dieser Hinsicht keinen anderen Voraussetzungen als im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage. Die Behörde hat daher die Auswirkungen der Betriebsanlage auf die Nachbarschaft bzw. die öffentlich geschützten Interessen zu beurteilen und zu prüfen, welche – anderen oder zusätzlichen Auflagen – erforderlich sind, um Gefährdungen hintanzuhalten. Wie sich schon aus der Textierung der Norm ergibt, kann sich eine Auflagenvorschreibung nur an den Inhaber einer Betriebsanlage richten. Es ist durchaus möglich, dass eine Betriebsanlage mehrere Inhaber hat. Die Vorschreibung einer Auflage nach § 79 GewO setzt jedoch voraus, dass diese Inhaber die Betriebsanlage auch tatsächlich betreiben.Wie sich schon aus der Textierung der Norm ergibt, kann sich eine Auflagenvorschreibung nur an den Inhaber einer Betriebsanlage richten. Es ist durchaus möglich, dass eine Betriebsanlage mehrere Inhaber hat. Die Vorschreibung einer Auflage nach Paragraph 79, GewO setzt jedoch voraus, dass diese Inhaber die Betriebsanlage auch tatsächlich betreiben. Dies ist bei der Z. KG jedoch nicht der Fall, wurde doch von dieser der Standort Wien, ..., als weitere Betriebsstätte bereits mit 14.11.2012 rechtswirksam aufgelöst. Selbst wenn die Z. KG auf dem Gelände Wien, ..., ab und an Pferde beschlägt, begründet dies keinen Betriebsanlagenstandort im Sinne der Gewerbeordnung, handelt es sich bei einer Betriebsanlage doch um eine örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist (vgl. § 74 Abs. 1 GewO). Da die Z. KG auf dem Gelände Wien, ..., keine Betriebsanlage betreibt, war der gegenständliche Bescheid, soweit er sich an diese Gesellschaft richtet, daher mit Rechtswidrigkeit behaftet.Dies ist bei der Z. KG jedoch nicht der Fall, wurde doch von dieser der Standort Wien, ..., als weitere Betriebsstätte bereits mit 14.11.2012 rechtswirksam aufgelöst. Selbst wenn die Z. KG auf dem Gelände Wien, ..., ab und an Pferde beschlägt, begründet dies keinen Betriebsanlagenstandort im Sinne der Gewerbeordnung, handelt es sich bei einer Betriebsanlage doch um eine örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist vergleiche Paragraph 74, Absatz eins, GewO). Da die Z. KG auf dem Gelände Wien, ..., keine Betriebsanlage betreibt, war der gegenständliche Bescheid, soweit er sich an diese Gesellschaft richtet, daher mit Rechtswidrigkeit behaftet. Der W. übt am Gelände Wien, ..., das Gast- und Schankgewerbe in der Betriebsart eines Gasthauses aus. Es scheint evident, dass für den Betrieb eines Gastgewerbes keine Senkgruben nötig sind bzw. Schmutzwässer auch nicht in Sickerschächte eingeleitet werden. Die Vorschreibung der im bekämpften Bescheid vorgesehenen Auflagen steht nicht im Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes des W., weshalb dieser auch nicht als Bescheidadressat für die mit dem bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Auflagen in Frage kommt. Soweit sich der Bescheid daher an den W. richtet, ist er ebenfalls mit Rechtswidrigkeit belastet. Bereits mit Bescheid vom 05.10.2011, zur Zahl MBA 2 – 87... wurden Auflagen vorgeschrieben, welche dem Schutz des Grundwassers dienten. Diese hatten ihren Grund darin, dass einige Boxen zur Lagerung von Pferdemist augenscheinlich nicht dicht ausgeführt gewesen sind. Dieser Pferdemist wurde im damaligen Verfahren als grundwasserschädigende Substanz eingestuft, sodass unter anderem das punktuelle Ablassen von verunreinigtem, aus zwei Sammelgruben abgesaugtem Regenwasser auf die Liegenschaft als unzulässig erkannt wurde. Da sich diese zuletzt vorgeschriebenen Auflagen nicht als ausreichend erwiesen haben, waren mit dem nunmehr bekämpften Bescheid die verfahrensgegenständlichen Auflagen vorzuschreiben. Auch diese haben unbestrittener Maßen ihre Ursache in der Ausübung des Betreibens des Pferdetrainergewerbes auf der Liegenschaft Wien, .... Mit dem Vorbringen, in nicht näher genannter Zukunft abzusiedeln und den Neubau von Stallungen zu beginnen, vermögen die Rechtsmittelwerber Ü., S. und L. keine Rechtswidrigkeit des verwaltungsbehördlichen Bescheides darzutun. Der Schutz des Grundwassers vor Einleitung von Schmutzwässern erweist sich als elementar. Die gegenständlichen Auflagen sind notwendig und auch im Hinblick auf die von der Verwaltungsbehörde vorgesehene Leistungsfrist jeweils als verhältnismäßig zu beurteilen. Da sich die bisher vorgeschriebenen Auflagen nicht als ausreichend erwiesen haben, um den Gewässerschutz, ein im Sinne des § 74 Abs. 2 Ziffer 5 GewO genanntes Rechtsgut, ausreichend zu schützen, waren die vorgeschriebenen Auflagen zu Recht von der Verwaltungsbehörde vorzuschreiben.Der Schutz des Grundwassers vor Einleitung von Schmutzwässern erweist sich als elementar. Die gegenständlichen Auflagen sind notwendig und auch im Hinblick auf die von der Verwaltungsbehörde vorgesehene Leistungsfrist jeweils als verhältnismäßig zu beurteilen. Da sich die bisher vorgeschriebenen Auflagen nicht als ausreichend erwiesen haben, um den Gewässerschutz, ein im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5 GewO genanntes Rechtsgut, ausreichend zu schützen, waren die vorgeschriebenen Auflagen zu Recht von der Verwaltungsbehörde vorzuschreiben. Die im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen sind nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung des hinreichenden Schutzes der Gewässer bzw. des Grundwassers erforderlich, da die bisher vorgeschriebenen Auflagen – wie das Schreiben der O. GmbH und die darauf Bezug nehmende Stellungnahme der MA 45 deutlich belegen – nicht ausreichend waren, um Verunreinigungen des Grundwassers hintanzuhalten. Darüber hinaus erweisen sie sich als inhaltlich bestimmt. Die Behörde ist ihrer Verpflichtung zur Festlegung einer angemessenen Frist nachgekommen, zumal es wirtschaftlich zumutbar ist, die Einleitung von Schmutzwässern in die Sickerschächte umgehend zu beenden. Darüber hinaus erweist sich die 4-monatige Leistungsfrist nach Rechtskraft des Bescheides in Bezug auf Auflagenpunkt 1) ebenfalls als wirtschaftlich zumutbar, zumal die Rechtsmittelwerber nicht nachgewiesen haben, dass ihnen die Einhaltung dieser Auflagen wirtschaftlich unzumutbar sei. Darüber hinaus ist zu sagen, dass subjektive wirtschaftliche Gesichtspunkte (wie z.B. die konkrete Wirtschaftssituation eines Unternehmens oder deren Zukunftspläne) bei der Auflagenvorschreibung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. auch VwGH vom 26.06.2002, Zl. 2002/04/0037, sowie VwGH vom 15.10.2003, Zl. 2000/04/0193). Die Auflagen erweisen sich als verhältnismäßig in Bezug auf die Relation zwischen einerseits dem mit der Erfüllung der Auflagen verbundenen Aufwand in Verbindung mit der Leistungsfrist und andererseits dem damit gewonnenen Ausmaß an Schutz des Grundwassers. Sie stehen auch nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg der Reinhaltung des Grundwassers. Die im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen sind nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung des hinreichenden Schutzes der Gewässer bzw. des Grundwassers erforderlich, da die bisher vorgeschriebenen Auflagen – wie das Schreiben der O. GmbH und die darauf Bezug nehmende Stellungnahme der MA 45 deutlich belegen – nicht ausreichend waren, um Verunreinigungen des Grundwassers hintanzuhalten. Darüber hinaus erweisen sie sich als inhaltlich bestimmt. Die Behörde ist ihrer Verpflichtung zur Festlegung einer angemessenen Frist nachgekommen, zumal es wirtschaftlich zumutbar ist, die Einleitung von Schmutzwässern in die Sickerschächte umgehend zu beenden. Darüber hinaus erweist sich die 4-monatige Leistungsfrist nach Rechtskraft des Bescheides in Bezug auf Auflagenpunkt 1) ebenfalls als wirtschaftlich zumutbar, zumal die Rechtsmittelwerber nicht nachgewiesen haben, dass ihnen die Einhaltung dieser Auflagen wirtschaftlich unzumutbar sei. Darüber hinaus ist zu sagen, dass subjektive wirtschaftliche Gesichtspunkte (wie z.B. die konkrete Wirtschaftssituation eines Unternehmens oder deren Zukunftspläne) bei der Auflagenvorschreibung nicht zu berücksichtigen sind vergleiche auch VwGH vom 26.06.2002, Zl. 2002/04/0037, sowie VwGH vom 15.10.2003, Zl. 2000/04/0193). Die Auflagen erweisen sich als verhältnismäßig in Bezug auf die Relation zwischen einerseits dem mit der Erfüllung der Auflagen verbundenen Aufwand in Verbindung mit der Leistungsfrist und andererseits dem damit gewonnenen Ausmaß an Schutz des Grundwassers. Sie stehen auch nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg der Reinhaltung des Grundwassers. Aus allen diesen Gründen war dem Rechtsmittel der Rechtsmittelwerber Ü., S. und L. spruchgemäß keine Folge zu geben. Eine Verhandlung konnte
Vm Abs. 3 VwGVG entfallen.Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG entfallen. 3.) Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Fragen der Notwendigkeit, Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit von Auflagen
O 1994 ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung (wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Fragen der Notwendigkeit, Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit von Auflagen
Paragraph 79, GewO 1994 ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung (wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.7423.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.