← Österreich

{'item': 'VGW-141/046/8232/2014'}

Obsah (7)§§ 4§ 28§ 25a§ 5§ 51§ 52§ 53

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.06.2014 GeschäftszahlVGW-141/046/8232/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Berufun

§§ 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des WMG i

Vm §§ 1, 2, 3 und 4 WMG-VO abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 16.6.2014 folgenden Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Berufung der Frau Iliana G. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den 4., 5., 6. und 7. Bezirk, vom 4.10.2013, Zl. SH/2013/708757-001, mit welchem der Antrag auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs für den Zeitraum von 19.7.2013 bis 30.11.2013

Paragraphen 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des WMG in Verbindung mit Paragraphen eins, 2, 3 und 4 WMG-VO abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 16.6.2014 folgenden B E S C H L U S S gefasst: I.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B e g r ü n d u n g Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, Frau Iliana G., vom 19.7.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs für den Zeitraum von 19.7.2013 bis 30.11.2013 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der mit der Antragstellerin im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte, Herr Georgi G., sei noch nicht im Beitz einer Anmeldebescheinigung und habe daher keinen Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung. Daher habe die Antragstellerin zwar Anspruch auf den höheren Richtsatz, doch liege ihr Einkommen über 800,-- Euro pro Monat und somit über dem Richtsatz der Bedarfsgemeinschaft. Aufgrund der dagegen form- und fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) hat das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlung führte die Vertreterin der Behörde nach Erörterung der Sach- und Rechtslage durch den Verhandlungsleiter aus, dass der von der Behörde herangezogene Abweisungsgrund - die Behörde war fälschlich davon ausgegangen, dass die Anmeldebescheinigung des Ehegatten zwingende Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Mindestsicherung sei - nicht zutreffe. Des Weiteren erklärte sich die Vertreterin der Behörde einverstanden, dass der Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG behoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen wird, zumal noch weitere Ermittlungen erforderlich seien, um den Anspruch bzw. die Höhe der für den gegenständlichen Zeitraum allenfalls zuzuerkennenden Mindestsicherung feststellen zu können. Die Behörde benötige dazu insbesondere einen AMS-Auszug des Ehegatten der Beschwerdeführerin für den Zeitraum Juni bis November 2013 sowie die AMS-Terminkarte. In der Verhandlung führte die Vertreterin der Behörde nach Erörterung der Sach- und Rechtslage durch den Verhandlungsleiter aus, dass der von der Behörde herangezogene Abweisungsgrund - die Behörde war fälschlich davon ausgegangen, dass die Anmeldebescheinigung des Ehegatten zwingende Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Mindestsicherung sei - nicht zutreffe. Des Weiteren erklärte sich die Vertreterin der Behörde einverstanden, dass der Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen wird, zumal noch weitere Ermittlungen erforderlich seien, um den Anspruch bzw. die Höhe der für den gegenständlichen Zeitraum allenfalls zuzuerkennenden Mindestsicherung feststellen zu können. Die Behörde benötige dazu insbesondere einen AMS-Auszug des Ehegatten der Beschwerdeführerin für den Zeitraum Juni bis November 2013 sowie die AMS-Terminkarte. Die Beschwerdeführerin sagte zu, die entsprechenden Unterlagen an die MA 40 zu übermitteln. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die Beschwerdeführerin ist bulgarische Staatsangehörige. Sie war im fraglichen Zeitraum arbeitslos und bezog ein monatliches Nettoeinkommen von 800,04 Euro. Ihr Ehegatte, der bulgarische Staatsangehörige Georgi G., hatte bereits um die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nach § 53 NAG angesucht, doch war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über diesen Antrag noch nicht abgesprochen worden. Das Ehepaar lebte im gemeinsamen Haushalt und bildete somit eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 WMG. Dass die Einreise eines der beiden Ehegatten zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt wäre, kann der Aktenlage nicht entnommen werden.Die Beschwerdeführerin ist bulgarische Staatsangehörige. Sie war im fraglichen Zeitraum arbeitslos und bezog ein monatliches Nettoeinkommen von 800,04 Euro. Ihr Ehegatte, der bulgarische Staatsangehörige Georgi G., hatte bereits um die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nach Paragraph 53, NAG angesucht, doch war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über diesen Antrag noch nicht abgesprochen worden. Das Ehepaar lebte im gemeinsamen Haushalt und bildete somit eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Paragraph 7, WMG. Dass die Einreise eines der beiden Ehegatten zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt wäre, kann der Aktenlage nicht entnommen werden.

§ § 5 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) stehen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Paragraph Paragraph 5, Absatz eins, Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) stehen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

§ 5Abs.

2 Z 2 WMG sind Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben, und deren Familienangehörige den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist.

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG sind Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben, und deren Familienangehörige den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist.

§ 51Abs.

1 Z 1 NAG sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind. Diese Bestimmung dient nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, insbesondere der Umsetzung des Art. 7 Abs. 1 der angeführten Richtlinie (siehe etwa VwGH vom 22.9.2009, 2008/22/0690).

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind. Diese Bestimmung dient nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, insbesondere der Umsetzung des Artikel 7, Absatz eins, der angeführten Richtlinie (siehe etwa VwGH vom 22.9.2009, 2008/22/0690).

§ 52Abs.

1 Z 1 NAG sind Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sind Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte im fraglichen Zeitraum rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten und beide zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 5 Abs. 2 Z 2 WMG gehörten. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte im fraglichen Zeitraum rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten und beide zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG gehörten. Der Umstand, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum (noch) nicht über eine Anmeldebescheinigung

§ 53Abs.

1 NAG verfügte, stand dem nicht entgegen, hat doch eine solche Anmeldebescheinigung im Hinblick auf das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers bloß deklarativen und nicht konstitutiven Charakter. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hielt sich somit im maßgeblichen Zeitraum - trotz Fehlens einer Anmeldebescheinigung – rechtmäßig im Bundesgebiet auf und zählte als Familienangehöriger der unstrittig

§ 5Abs.

1 anspruchsberechtigten Beschwerdeführerin ebenfalls zum Kreis der nach § 5 Abs. 1 und 2 WMG anspruchsberechtigten Personen.Der Umstand, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum (noch) nicht über eine Anmeldebescheinigung

Paragraph 53, Absatz eins, NAG verfügte, stand dem nicht entgegen, hat doch eine solche Anmeldebescheinigung im Hinblick auf das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers bloß deklarativen und nicht konstitutiven Charakter. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hielt sich somit im maßgeblichen Zeitraum - trotz Fehlens einer Anmeldebescheinigung – rechtmäßig im Bundesgebiet auf und zählte als Familienangehöriger der unstrittig

Paragraph 5, Absatz eins, anspruchsberechtigten Beschwerdeführerin ebenfalls zum Kreis der nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 WMG anspruchsberechtigten Personen. Da die Behörde dies verkannt und den gegenständlichen Antrag wegen der fehlenden Anmeldebescheinigung des Ehegatten der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, war der angefochtene Bescheid zu beheben. Die für die Fällung einer Sachentscheidung notwendigen Ermittlungen sind nicht vollständig. So kann etwa der Aktenlage nicht entnommen werden, ob und inwieweit der Ehegatte der Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum Einkünfte bezog bzw. ob und wie lange er beim AMS gemeldet war. Die erst nach Durchführung ergänzender Ermittlungen mögliche Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst liegt nicht im Interesse der Raschheit der Entscheidung und ist auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Daher war die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Vw

GVG an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Die für die Fällung einer Sachentscheidung notwendigen Ermittlungen sind nicht vollständig. So kann etwa der Aktenlage nicht entnommen werden, ob und inwieweit der Ehegatte der Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum Einkünfte bezog bzw. ob und wie lange er beim AMS gemeldet war. Die erst nach Durchführung ergänzender Ermittlungen mögliche Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst liegt nicht im Interesse der Raschheit der Entscheidung und ist auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Daher war die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtsfrage der Aufenthalts- und Anspruchsberechtigung des Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde vielmehr ganz im Sinne der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur, die in der Entscheidungsbegründung zitiert wird, gelöst. Es liegen im Übrigen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtsfrage der Aufenthalts- und Anspruchsberechtigung des Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde vielmehr ganz im Sinne der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur, die in der Entscheidungsbegründung zitiert wird, gelöst. Es liegen im Übrigen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.046.8232.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.