Vm § 53 Abs. 2 Zi. 7 und § 54 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz - FPG gegen Herrn R. ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 16.6.2014Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Berufung des Herrn Asifraza R., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 16.9.2013, Zl. 1139702/FrB/13, mit welchem
Paragraph 54, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Zi. 7 und Paragraph 54, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz - FPG gegen Herrn R. ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 16.6.2014 zu Recht e r k a n n t: I.
GVG iVm § 125 Abs. 22 FPG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 22, FPG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer, den pakistanischen Staatsangehörigen Asifraza R.,
Vm § 53 Abs. 2 Z 7 und § 54 Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Rückkehrverbot verhängt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer, den pakistanischen Staatsangehörigen Asifraza R.,
Paragraph 54, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 54, Absatz 3, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Rückkehrverbot verhängt. Begründet wird diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer laut Anzeige der Finanzpolizei am 3.10.2012 einen Drittstaatsangehörigen beschäftigt habe, obwohl für diese Beschäftigung keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorgelegen sei. Schon am 12.8.2009 sei der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 4,-- Euro verurteilt worden. Zudem habe der Beschwerdeführer nach negativem Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 9.2.2011 das Land nicht verlassen, sondern sei ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verblieben. Er sei zwar selbständig erwerbstätig, habe aber drei Jahre lang keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Am 4.9.2013 habe der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag gestellt. Der Beschwerdeführer halte sich zwar schon seit 2003 durchgehend im Bundesgebiet auf, doch zeige sein persönliches Verhalten, dass er nicht dazu bereit sei, die österreichischen Rechtsvorschriften zu beachten. Begründet wird diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer laut Anzeige der Finanzpolizei am 3.10.2012 einen Drittstaatsangehörigen beschäftigt habe, obwohl für diese Beschäftigung keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorgelegen sei. Schon am 12.8.2009 sei der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 4,-- Euro verurteilt worden. Zudem habe der Beschwerdeführer nach negativem Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 9.2.2011 das Land nicht verlassen, sondern sei ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verblieben. Er sei zwar selbständig erwerbstätig, habe aber drei Jahre lang keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Am 4.9.2013 habe der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag gestellt. Der Beschwerdeführer halte sich zwar schon seit 2003 durchgehend im Bundesgebiet auf, doch zeige sein persönliches Verhalten, dass er nicht dazu bereit sei, die österreichischen Rechtsvorschriften zu beachten. Aufgrund der dagegen form- und fristgerecht durch seinen anwaltlichen Vertreter erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) führte das Verwaltungsgericht Wien am 16.6.2014 eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer ohne seinen anwaltlichen Vertreter erschienen ist. Die belangte Behörde hat zur Verhandlung keinen Vertreter entsandt. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung zu Protokoll, über seinen zweiten Asylantrag aus dem Jahr 2013 sei bis dato noch nicht abgesprochen worden. Er betreibe in Österreich eine Transportfirma. Im Zuge dieser unternehmerischen Tätigkeit habe er erst zweimal eine Verwaltungsstrafe bekommen. Diese Strafen nach dem Güterbeförderungsgesetz bezahle er in Raten. Sein Verfahren nach dem AuslBG sei eingestellt worden. Er sei schon seit 2003 in Österreich. Von seiner Familie lebe außer ihm noch sein Bruder im Bundesgebiet. Er sei nicht verheiratet und seine Eltern lebten in Pakistan. Zu seiner gerichtlichen Verurteilung im Jahr 2009 wegen Körperverletzung sei es gekommen, weil ihn ein betrunkener Mitarbeiter angegriffen habe. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Sachverhalt: Aufgrund der unbestritten gebliebenen Aktenlage und der in der mündlichen Verhandlung unmittelbar aufgenommenen Beweise (Einvernahme des Beschwerdeführers) wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der am ...1980 geborene Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 26.3.2003 illegal nach Österreich ein und stellte hier einen Asylantrag. Das Asylverfahren wurde am 9.2.2011, somit erst nach acht Jahren Verfahrensdauer rechtskräftig negativ entschieden. Laut Sozialversicherungsauszug ist der Beschwerdeführer seit 1.1.2009 selbständig erwerbstätig und nach dem GSVG pflichtversichert. Allerdings hat er die Beiträge zur Sozialversicherung von 1.4.2011 bis 30.9.2013 nicht einbezahlt. Am 12.8.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen des Delikts der Körperverletzung vom Bezirksgericht ... schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 4,-- Euro verurteilt. Die Strafe ist scheint mittlerweile nicht mehr im Strafregister auf. Ein im Beschwerdeverfahren eingeholter Vormerkungsauszug ergab, dass der Beschwerdeführer zweimal wegen Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes mit einer verwaltungsstrafe belegt wurde. Das gegen ihn geführte und von der belangten Behörde zur Begründung des Rückkehrverbots herangezogene Verwaltungsstrafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz wegen illegaler Beschäftigung eines Arbeitnehmers am 3.10.2012 wurde allerdings laut dem im Beschwerdeverfahren beigeschafften Verwaltungsstrafakt rechtskräftig eingestellt. Laut Melderegisterauskunft ist der Beschwerdeführer in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er ist ledig und frei von gesetzlichen Sorgepflichten. Sein Bruder lebt im Bundesgebiet, seine Eltern in Pakistan. Sprachlich ist der Beschwerdeführer einigermaßen gut integriert. Er spricht ausreichend Deutsch, um der mündlichen Verhandlung ohne Unterstützung durch den anwesenden Dolmetscher folgen und die an ihn gerichteten Fragen auf Deutsch beantworten zu können. Rechtliche Beurteilung:
22 FPG sind alle mit Ablauf des
Paragraph 125, Absatz 22, FPG sind alle mit Ablauf des
Gbk-ÜG tritt der Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenats, der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 mündlich verkündet worden und für dessen schriftliche Ausfertigung die Zustellung bis zum Ablauf dieses Tages nicht veranlasst worden ist, mit Ablauf dieses Tages außer Kraft
Paragraph 2, Absatz 4, VwGbk-ÜG tritt der Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenats, der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 mündlich verkündet worden und für dessen schriftliche Ausfertigung die Zustellung bis zum Ablauf dieses Tages nicht veranlasst worden ist, mit Ablauf dieses Tages außer Kraft
1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz – FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, ist gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein AufenthaltGemäß Paragraph 54, Absatz eins, bis 3 Fremdenpolizeigesetz – FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt 1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder 2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.2. anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. Ein Rückkehrverbot
Abs. 1 ist in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Fremden.Bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere jene des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Absatz 3, Ein Rückkehrverbot
Absatz eins, ist in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Fremden.
2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 hat die Behörde bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.
Paragraph 53, Absatz 2, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, hat die Behörde bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.
dem von der Behörde gegenständlich herangezogenen § 53 Abs. 2 Z 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 ist dies insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen.
dem von der Behörde gegenständlich herangezogenen Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist dies insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen.
dem gegenständlich allenfalls noch in Betracht kommenden § 53 Abs. 1 Z 1 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 ist eine vom weiteren Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit auch dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist.
dem gegenständlich allenfalls noch in Betracht kommenden Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist eine vom weiteren Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit auch dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist. Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer nicht bei einer gegen die Vorschriften des AuslBG erfolgenden Beschäftigung betreten, sondern wurde er zur Anzeige gebracht, weil er angeblich selbst einen Ausländer entgegen den Vorschriften des AuslBG beschäftigt hat. Somit kommt als Grund für die Verhängung einer Rückkehrentscheidung – wenn überhaupt – nicht der von der belangten Behörde herangezogene § 53 Abs. 2 Z 7, sondern allenfalls § 53 Abs. 2 Z 1 FPG in Betracht. Da jedoch der Beschwerdeführer mittlerweile vom Vorwurf einer Übertretung des AuslBG freigesprochen und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde, liegt überhaupt keiner der in § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 exemplarisch angeführten Tatbestände vor, der die Verhäng8ung eines Rückkehrverbots indizieren würde.Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer nicht bei einer gegen die Vorschriften des AuslBG erfolgenden Beschäftigung betreten, sondern wurde er zur Anzeige gebracht, weil er angeblich selbst einen Ausländer entgegen den Vorschriften des AuslBG beschäftigt hat. Somit kommt als Grund für die Verhängung einer Rückkehrentscheidung – wenn überhaupt – nicht der von der belangten Behörde herangezogene Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7,, sondern allenfalls Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Betracht. Da jedoch der Beschwerdeführer mittlerweile vom Vorwurf einer Übertretung des AuslBG freigesprochen und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde, liegt überhaupt keiner der in Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 exemplarisch angeführten Tatbestände vor, der die Verhäng8ung eines Rückkehrverbots indizieren würde. Dass der Beschwerdeführer nach dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel und daher illegal im Bundesgebiet verblieben ist, rechtfertigt in Ansehung seines langjährigen, durchgehenden Aufenthalts im Bundesgebiet (seit 2003), der in erster Linie der überlangen Dauer seines ersten Asylverfahrens (ca. 8 Jahre !!!) zuzuschreiben ist, sowie unter Berücksichtigung seiner beruflichen und sprachlichen Integration nicht die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Gleiches gilt für die beiden Verwaltungsstrafen nach dem Güterbeförderungsgesetz und die nicht einbezahlten Sozialversicherungsbeiträge. Auch aus der vom Beschwerdeführer im Jahr 2009 verübten und mittlerweile bereits getilgten Straftat kann kein die aktuelle Verhängung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigendes Gefährdungspotential für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit entnommen werden. Schon deshalb war das mit dem angefochtenen Bescheid verhängte Rückkehrverbot spruchgemäß zu beheben.
F vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 ist, so-fern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 61, Absatz eins, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist, so-fern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
F vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 61, Absatz 2, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, insbesondere zu berücksichtigen:
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