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{'item': 'VGW-221/072/25626/2014/VOR'}

Obsah (7)§ 91§ 28§ 25a§ 13§ 87§ 54§ 43

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.06.2014 GeschäftszahlVGW-221/072/25626/2014/VOR TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin D

§ 91Abs. 2 i

Zm § 87 Abs. 1 Z 1 und § 13 Abs. 1 und 7 Gewerbeordnung 1994 - (GewO 1994) die Gewerbeberechtigung Gastgewerbe in der Betriebsart Gasthaus mit Berechtigungen nach § 189 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 GewO 1973 im Standort Wien, L.-Straße, entzogen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Lettner über die Beschwerde der M. Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk, vom 26.09.2013, MBA21/33897/2012, mit welchem ihr

Paragraph 91, Absatz 2, iZm Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 13, Absatz eins und 7 Gewerbeordnung 1994 - (GewO 1994) die Gewerbeberechtigung Gastgewerbe in der Betriebsart Gasthaus mit Berechtigungen nach Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 GewO 1973 im Standort Wien, L.-Straße, entzogen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die anzuwendende Norm § 91 Abs. 2 i.V.m. § 87 Abs. 1 Z 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu lauten hat.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die anzuwendende Norm Paragraph 91, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu lauten hat. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die M. Gesellschaft m.b.H. (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist seit 30.06.1993 berechtigt, im Standort in Wien, L.-Straße, das Gewerbe: „Gastgewerbe in der Betriebsart Gasthaus mit den Berechtigungen nach § 189 Abs. 1 GewO 1973 Z 2 Verabreichung von Speisen jeder Art und der Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, Z 3 Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, Z 4 Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen“ auszuüben.Die M. Gesellschaft m.b.H. (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist seit 30.06.1993 berechtigt, im Standort in Wien, L.-Straße, das Gewerbe: „Gastgewerbe in der Betriebsart Gasthaus mit den Berechtigungen nach Paragraph 189, Absatz eins, GewO 1973 Ziffer 2, Verabreichung von Speisen jeder Art und der Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, Ziffer 3, Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, Ziffer 4, Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen“ auszuüben. Durch Mitteilung des Handelsgerichts Wien vom 16.03.2012 hat die zuständige Gewerbebehörde davon Kenntnis erlangt, dass Herr Z., geboren 1975, in die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers der M. Gesellschaft m.b.H. eingetreten ist. Im Rahmen der gewerberechtlichen Prüfung des neuen Geschäftsführers der M. Gesellschaft m.b.H. hat die Behörde festgestellt, dass gegen Herrn Z. zumindest eine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, die

§ 13Abs. 1 Z 1 lit. b) Gew

O 1994 einen Gewerbeausschlussgrund darstellt.Im Rahmen der gewerberechtlichen Prüfung des neuen Geschäftsführers der M. Gesellschaft m.b.H. hat die Behörde festgestellt, dass gegen Herrn Z. zumindest eine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, die

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) GewO 1994 einen Gewerbeausschlussgrund darstellt. Mit Verfahrensanordnung vom 06.08.2012 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass gegen Herrn Z. als Person mit maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte dieser Gesellschaft gerichtliche Verurteilungen vorliegen. Gleichzeitig wurde die Gesellschaft

§ 91Abs. 2 Gew

O 1994 aufgefordert, Herrn Z. aus seiner Funktion zu entfernen, widrigenfalls das Gewerbe entzogen würde. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach. In der Folge wurde der bekämpfte Bescheid vom 26.09.2013, ordnungsgemäß zugestellt am 08.10.2013, erlassen, mit dem der Beschwerdeführerin das o.a. Gewerbe

§ §§ 91 Abs. 2 i.V.n. 87 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 7 GewO 1994 entzogen wurde. Mit Verfahrensanordnung vom 06.08.2012 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass gegen Herrn Z. als Person mit maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte dieser Gesellschaft gerichtliche Verurteilungen vorliegen. Gleichzeitig wurde die Gesellschaft

Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 aufgefordert, Herrn Z. aus seiner Funktion zu entfernen, widrigenfalls das Gewerbe entzogen würde. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach. In der Folge wurde der bekämpfte Bescheid vom 26.09.2013, ordnungsgemäß zugestellt am 08.10.2013, erlassen, mit dem der Beschwerdeführerin das o.a. Gewerbe

Paragraph Paragraphen 91, Absatz 2, i.V.n. 87 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins und 7 GewO 1994 entzogen wurde. In der dagegen frist- und formgerecht eingebrachten Berufung, nunmehr Beschwerde, vom 15.10.2013 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass Verfahrensmängel vorlägen, die Behörde die Einvernahme des handelsrechtlichen Geschäftsführers unterlassen habe und dass die Behörde Nachsicht hätte üben müssen. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 03.04.2014 im Verfahren vor dem Rechtspfleger zur Zahl VGW-221/072/RP28/20432/2014 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung ergänzte die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 15.10.2013 dahin gehend, dass der Geschäftsführer, Herrn Z., eine persönliche Therapie gemacht habe und – auch auf Grund des Wohlverhaltens der letzten Jahre – nicht zu befürchten sei, dass er eine gleiche oder ähnliche Straftaten begehen könnte.Das Verwaltungsgericht Wien hat am 03.04.2014 im Verfahren vor dem Rechtspfleger zur Zahl VGW-221/072/RP28/20432 aus 2014, eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung ergänzte die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 15.10.2013 dahin gehend, dass der Geschäftsführer, Herrn Z., eine persönliche Therapie gemacht habe und – auch auf Grund des Wohlverhaltens der letzten Jahre – nicht zu befürchten sei, dass er eine gleiche oder ähnliche Straftaten begehen könnte. Der handelsrechtliche Geschäftsführer der M. Gesellschaft m.b.H., Herr Z., wurde zeugenschaftlich einvernommen und hat Folgendes ausgesagt: „Ich wurde im Jahr 2006 geschieden und bin in der Folge in falsche Kreise geraten, wo mir unter anderem Kokain angeboten wurde und habe ich dieses auch konsumiert. In der Folge wurde ich von anderen Konsumenten gefragt, ob ich ihnen auch Kokain besorgen könnte und habe ich in der Folge auch den Handel mit Kokain durchgeführt. Auf Nachfrage gebe ich an, dass der Zeitpunkt des Beginns des Handels neben dem Konsum wahrscheinlich Ende des Jahres 2007, Beginn des Jahres 2008 erfolgt ist. Wenn mir meine Beschuldigteneinvernahme bei der Polizei vorgehalten wird (19.03.2009), so gebe ich an, dass die dort gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen (siehe Bericht Bundespolizeidirektion 07.04.2009). Die im Strafverfahren festgestellten Zeiträume des Suchtgifthandels werden von mir nicht bestritten. Ich habe nach der Verurteilung einer Therapie zugestimmt und wurde diese im Jahr 2012 abgeschlossen. Befragt nach meinem Konkursverfahren gebe ich an, dass ein Zahlungsplan mit einer Quote von 10 % abgeschlossen wurde und habe ich diesen vorzeitig erfüllt. Die Zahlung erfolgte auf Grund einer abgeschlossenen Verlassenschaftsabwicklung betreffend meine Adoptivmutter. Zu diesem Punkt verweise ich auf den vorgelegten bewilligten Gerichtsbeschluss, Beilage

  1. Befragt nach dem möglichen Besitz einer Waffe verweise ich auf meinen Aufenthalt im Gefängnis, der mir in manchen Punkten die Augen geöffnet hat und gebe weiters an, dass ich seit etwas mehr als drei Jahren in einer festen Beziehung lebe, die mir auch entsprechenden Halt gibt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich im Falle eines Scheiterns dieser Beziehung wieder in ein ähnliches Verhalten wie in den Jahren 2006 – 2009 verfalle. Betreffend den potentiellen Konsum bzw. Handel mit Rauschgiften gebe ich an, dass der jetzige Gewerbestandort der M. Ges.m.b.H., L.-Straße, in Wien, bevorzugt von Gästen, die in einem nahegelegenen Pensionistenheim wohnen, besucht wird. Ich würde mich jederzeit entsprechenden medizinischen Untersuchungen stellen, um meine Drogenfreiheit belegen zu können. Ich gebe an, dass ich zwar verurteilt wurde, aber aus meiner Sicht nicht gerechtfertigt, weil ich Barzahlungen an die Mutter meines Sohnes geleistet habe, die ich jedoch nicht nachweisen konnte. Nach dem das Jugendamt die Unterhaltsforderungen in den Konkurs eingebracht hat, sind mittlerweile alle Forderungen erfüllt. Meine Unterhaltspflicht erfülle ich durch Direkteinzahlung beim zuständigen Jugendamt. Die Auszahlung des Pflichtteils, die mir die Bezahlung sämtlicher offenen Forderungen ermöglicht hat, erfolgte glaube ich Ende
  2. Zu meinen jetzigen finanziellen Verhältnissen kann ich angeben, dass keine offenen Forderungen bestehen und sämtliche Rechnungen zeitgerecht bezahlt werden. Wenn ich gefragt werde, ob ich noch Kontakte zu damaligen, aus dem Milieu bekannten Personen, habe, so gebe ich an, dass ich keinerlei Kontakte pflege. Mein Freundeskreis hat sich in den letzten Jahren stark verändert. Auf Grund der Abstammung meiner Lebensgefährtin (Kärnten) verbringe ich einen großen Teil meiner Freizeit in Kärnten. Mein Lebenswandel hat sich insofern verändert, als ich Konflikten, die ich früher selber ausgetragen hätte, aus dem Weg gehe z.B. allenfalls die Polizei rufe.“ Aufgrund des Akteninhalts, der beigeschafften Akten der entscheidungsrelevanten Strafverfahren und des Verhandlungsergebnisses erging das durch das Verwaltungsgericht Wien im Wege seines Rechtspflegers erlassene Erkenntnis vom 3.4.2014, mit dem die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde. Das Erkenntnis wird im Wesentlichen mit der negativen Persönlichkeitsprognose des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, Herrn Z., begründet. Mit Schriftsatz vom 9.5.2014 erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung und beantragte die Behebung sämtlicher bisher ergangener Entscheidungen der Behörde. Als Beweis für die günstige Persönlichkeitsentwicklung des Herrn Z. beantragte die Beschwerdeführerin seine Einvernahme, sowie die Einholung eines Gutachtens eines psychologischen Sachverständigen. In der Vorstellung wird weiters vorgebracht, dass demnächst im Wege eines Umlaufbeschlusses der Beschwerdeführer aus seiner Stellung als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin abberufen werden würde und damit kein Grund vorliege, der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Zum Beweis dafür beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme des Herrn Z. und von vier Zeugen, die alle Gesellschafter der Beschwerdeführerin sind. Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin, der Vorstellung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 16.6.2014 vor der zuständigen Richterin des Verwaltungsgerichts Wien waren der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und Herr Z. anwesend. Der Beschwerdeführervertreter verwies auf das bisherige Vorbringen. Der Sachverhalt laut Erkenntnis vom 3.4.2014, Zahl VGW-221/072/RP28/20432/2014, wurde, soweit er sich auf die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin, den Verfahrensablauf vor der Behörde und die Vorstrafen des Herrn Z. bezieht, außer Streit gestellt. Herr Z. ist nach wie vor Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdeführervertreter wurde darauf aufmerksam gemacht, dass der Vorstellung dann aufschiebende Wirkung zukommt, wenn diese auch der Beschwerde zukommt. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Vorstellung wurde aufrechterhalten. Der Beschwerdeführervertreter verwies auf das bisherige Vorbringen. Der Sachverhalt laut Erkenntnis vom 3.4.2014, Zahl VGW-221/072/RP28/20432 aus 2014,, wurde, soweit er sich auf die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin, den Verfahrensablauf vor der Behörde und die Vorstrafen des Herrn Z. bezieht, außer Streit gestellt. Herr Z. ist nach wie vor Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdeführervertreter wurde darauf aufmerksam gemacht, dass der Vorstellung dann aufschiebende Wirkung zukommt, wenn diese auch der Beschwerde zukommt. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Vorstellung wurde aufrechterhalten. Die Vernehmung des Herrn Z. als Zeuge wurde vom Beschwerdeführervertreter gerügt, da dieser der Rechtsansicht ist, dass Herr Z. als Partei zu vernehmen sei. Im Hinblick auf den Einwand des Beschwerdeführervertreters wurde auf eine Wahrheitserinnerung verzichtet. Herr Z. verwies auf seine Zeugenaussage im Verfahren vor dem Rechtspfleger und ergänzte, dass er grundsätzlich keine Probleme damit habe, dass er nicht mehr rückfällig werde. Wenn man ihm allerdings den Boden unter den Füßen wegziehe und er arbeitslos werde, könne er nicht garantieren, dass er mit dem Geld auskomme. Er gab weiters an, er habe das Geld, das er von seiner Stiefmutter geerbt habe, zur Bezahlung seiner Schulden verwendet bzw. in das Lokal der Beschwerdeführerin investiert. Wenn er nunmehr als Geschäftsführer gehen müsse, werde er arbeitslos. Er sei der Meinung, dass die Auswirkungen seiner früheren Straftaten irgendwann ein Ende haben müssten, da er sich jetzt bemühe, sich ordnungsgemäß zu verhalten. Auf Vorhalt, dass im vorliegenden Fall der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 heranzuziehen wäre, führt der Beschwerdeführervertreter aus, dass seiner Rechtsansicht nach die Behörde bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung einen Ermessensspielraum habe und das mehrjährige Wohlverhalten des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, seine nunmehrigen Lebensumstände und die positive Zukunftsprognose berücksichtigen müsse. Zum Beweis werde auf die Beweisanträge vom 09.05.2014 insbesondere hinsichtlich der Beischaffung eines psychologischen Gutachtens verwiesen. Auf Vorhalt, dass im vorliegenden Fall der Entziehungsgrund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 heranzuziehen wäre, führt der Beschwerdeführervertreter aus, dass seiner Rechtsansicht nach die Behörde bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung einen Ermessensspielraum habe und das mehrjährige Wohlverhalten des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, seine nunmehrigen Lebensumstände und die positive Zukunftsprognose berücksichtigen müsse. Zum Beweis werde auf die Beweisanträge vom 09.05.2014 insbesondere hinsichtlich der Beischaffung eines psychologischen Gutachtens verwiesen. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:

§ 13Abs. 1 Gew

O 1994 idgF. sind natürliche Personen u.a. dann von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist. Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt.

Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 idgF. sind natürliche Personen u.a. dann von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist. Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt.

§ 87Abs. 1 Z 1 Gew

O 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen wenn auf den Gewerbeinhaber Ausschlussgründe

§ 13Abs.

1 oder 2 leg. cit. zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung dergleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen wenn auf den Gewerbeinhaber Ausschlussgründe

Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 leg. cit. zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung dergleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

§ 87Abs. 1 Z 3 Gew

O 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde weiters dann zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem entsprechenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde weiters dann zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem entsprechenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

§ 91Abs. 2 Gew

O 1994 hat die Behörde, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ist und sich die im § 87 leg. cit. angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person beziehen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ist und sich die im Paragraph 87, leg. cit. angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person beziehen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers kann

§ 54Abs. 1 Vw

GVG Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers kann

Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Im Hinblick darauf, dass der Sachverhalt vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und deren Geschäftsführer, Herrn Z., außer Streit gestellt wurde, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit 30.06.1993 berechtigt ist, im Standort in Wien, L.-Straße, das Gewerbe: „Gastgewerbe in der Betriebsart Gasthaus mit den Berechtigungen nach § 189 Abs. 1 GewO 1973 Z 2 Verabreichung von Speisen jeder Art und der Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, Z 3 Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, Z 4 Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen“ auszuüben.Im Hinblick darauf, dass der Sachverhalt vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und deren Geschäftsführer, Herrn Z., außer Streit gestellt wurde, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit 30.06.1993 berechtigt ist, im Standort in Wien, L.-Straße, das Gewerbe: „Gastgewerbe in der Betriebsart Gasthaus mit den Berechtigungen nach Paragraph 189, Absatz eins, GewO 1973 Ziffer 2, Verabreichung von Speisen jeder Art und der Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, Ziffer 3, Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, Ziffer 4, Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen“ auszuüben. Herr Z. ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und damit eine Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte im Sinne des § 91 Abs. 2 GewO

  1. Eine Abberufung ist unbestritten und durch Einsichtnahme in einen Firmenbuchauszug vom 12.6.2014 bestätigt nicht erfolgt.Herr Z. ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und damit eine Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte im Sinne des Paragraph 91, Absatz 2, GewO
  2. Eine Abberufung ist unbestritten und durch Einsichtnahme in einen Firmenbuchauszug vom 12.6.2014 bestätigt nicht erfolgt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29.07.2009 wurde Z. wegen Übertretung des § 28 a Abs. 1
  3. Fall Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit Beschluss vom 18.01.2011 wurde die Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Diese Verurteilung ist mit 04.08.2009 in Rechtskraft erwachsen, nicht getilgt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29.07.2009 wurde Z. wegen Übertretung des Paragraph 28, a Absatz eins,
  4. Fall Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit Beschluss vom 18.01.2011 wurde die Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Diese Verurteilung ist mit 04.08.2009 in Rechtskraft erwachsen, nicht getilgt. Mit Urteil des BG vom 29.06.2012 wurde Herr Z. wegen Übertretung des § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt,

§ 43Abs. 1 St

GB wurde die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Diese Verurteilung ist mit 03.07.2012 in Rechtskraft erwachsen und nicht getilgt.Mit Urteil des BG vom 29.06.2012 wurde Herr Z. wegen Übertretung des Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt,

Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Diese Verurteilung ist mit 03.07.2012 in Rechtskraft erwachsen und nicht getilgt. Weiters scheint im Strafregister für Herrn Z. eine rechtkräftige, nicht getilgte Verurteilung vom 19.01.2009 wegen Übertretung des § 50 Abs. 1 und 2 Waffengesetz auf. Herr Z. wurde zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Weiters scheint im Strafregister für Herrn Z. eine rechtkräftige, nicht getilgte Verurteilung vom 19.01.2009 wegen Übertretung des Paragraph 50, Absatz eins und 2 Waffengesetz auf. Herr Z. wurde zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit Verfahrensanordnung vom 6.8.2013 wurde die Beschwerdeführerin über die Tatsache informiert, dass gegen Herrn Z. als Person mit maßgeblichem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin gerichtliche Verurteilungen vorliegen und sie wurde

§ 91Abs. 2 Gew

O 1994 aufgefordert, Herrn Z. aus seiner Funktion zu entfernen, widrigenfalls das Gewerbe entzogen würde. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin bis dato nicht nach. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ihr daher die o.a. Gewerbeberechtigung entzogen.Mit Verfahrensanordnung vom 6.8.2013 wurde die Beschwerdeführerin über die Tatsache informiert, dass gegen Herrn Z. als Person mit maßgeblichem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin gerichtliche Verurteilungen vorliegen und sie wurde

Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 aufgefordert, Herrn Z. aus seiner Funktion zu entfernen, widrigenfalls das Gewerbe entzogen würde. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin bis dato nicht nach. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ihr daher die o.a. Gewerbeberechtigung entzogen. Dieser Sachverhalt wurde von der Behörde unter § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 subsumiert, wonach die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe

§ 13Abs.

1 oder 2 leg. cit zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach dieser Rechtsnorm setzt somit einerseits eine entsprechende Verurteilung und andererseits eine negative Persönlichkeitsprognose voraus.Dieser Sachverhalt wurde von der Behörde unter Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 subsumiert, wonach die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe

Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 leg. cit zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach dieser Rechtsnorm setzt somit einerseits eine entsprechende Verurteilung und andererseits eine negative Persönlichkeitsprognose voraus. Nach Ansicht des Gerichtes liegen im gegenständlichen Fall jedoch die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 vor, wonach eine Entziehung der Gewerbeberechtigung dann zu erfolgen hat, wenn der Gewerbeinhaber (bzw. eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte einer juristischen Person zusteht, die Gewerbeinhaberin ist) infolge schwerer Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.Nach Ansicht des Gerichtes liegen im gegenständlichen Fall jedoch die Voraussetzungen des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 vor, wonach eine Entziehung der Gewerbeberechtigung dann zu erfolgen hat, wenn der Gewerbeinhaber (bzw. eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte einer juristischen Person zusteht, die Gewerbeinhaberin ist) infolge schwerer Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Unter diese Schutzinteressen fällt für die Ausübung des Gastgewerbes

§ 13Abs. 1 Gew

O 1994 ausdrücklich die Hintanhaltung von Suchtgiftkonsum und Suchtgiftverkehr, zumal der Gesetzgeber eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes als Ausschließungsgrund für die Ausübung dieses Gewerbes normiert. Unter diese Schutzinteressen fällt für die Ausübung des Gastgewerbes

Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 ausdrücklich die Hintanhaltung von Suchtgiftkonsum und Suchtgiftverkehr, zumal der Gesetzgeber eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 a des Suchtmittelgesetzes als Ausschließungsgrund für die Ausübung dieses Gewerbes normiert. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herr Z., weist unbestritten eine gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung des § 28 a Abs. 1

  1. Fall Suchtmittelgesetz auf, die noch nicht getilgt ist. Nach dem o.a. rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vom 29.7.2009 steht bindend fest, dass Herr Z. ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2008 bis 18.3.2009 an mehrere Personen ca. 350 g Kokain, enthaltend eine Reinsubstanz Cocain H.C.I. von 76 Gramm, überlassen hat. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herr Z., weist unbestritten eine gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung des Paragraph 28, a Absatz eins,
  2. Fall Suchtmittelgesetz auf, die noch nicht getilgt ist. Nach dem o.a. rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vom 29.7.2009 steht bindend fest, dass Herr Z. ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2008 bis 18.3.2009 an mehrere Personen ca. 350 g Kokain, enthaltend eine Reinsubstanz Cocain H.C.I. von 76 Gramm, überlassen hat. Bei diesem Verhalten handelt es sich zweifellos um einen schwerwiegenden Verstoß im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO
  3. Eine gesonderte Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten bzw. eine Prognose über sein zukünftiges Verhalten kann bei diesem Entziehungstatbestand entfallen, da die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes sich im vorliegenden Fall bereits als zwingende Rechtsvermutung aus dem schwerwiegenden Verstoß ergibt (VwGH 2009/04/0093). Auf das behauptete Wohlverhalten des Herrn Z. seit seiner Verurteilung kommt es daher nicht an.Bei diesem Verhalten handelt es sich zweifellos um einen schwerwiegenden Verstoß im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO
  4. Eine gesonderte Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten bzw. eine Prognose über sein zukünftiges Verhalten kann bei diesem Entziehungstatbestand entfallen, da die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes sich im vorliegenden Fall bereits als zwingende Rechtsvermutung aus dem schwerwiegenden Verstoß ergibt (VwGH 2009/04/0093). Auf das behauptete Wohlverhalten des Herrn Z. seit seiner Verurteilung kommt es daher nicht an. Für das von der Beschwerdeführerin im Beschwerdevorbringen behauptete Ermessen der Behörde, das mehrjährige Wohlverhalten des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, seine nunmehrigen Lebensumstände und die positive Zukunftsprognose bei der Entscheidung über die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu berücksichtigen, besteht somit im gegenständlichen Verfahren kein Raum. Damit war insbesondere dem Antrag auf Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen nicht zu folgen. Ebenso erschien die in der mündlichen Verhandlung vor der Richterin ergänzte Aussage des Herrn Z., der ausdrücklich auf seine Angaben im Verfahren vor dem Landesrechtspfleger verwies, ausreichend, da seinen Angaben zu seinem derzeitigen Lebenswandel zwar durchaus Glauben geschenkt wurde, diese Angaben jedoch, wie oben dargestellt, nicht entscheidungsrelevant sind. Ebenso wenig waren die zum Beweisthema der Enthebung von Herrn Z. von seiner Position als handelsrechtlicher Geschäftsführer beantragten Zeugen einzuvernehmen, da eine solche Enthebung bis dato unbestritten nicht stattgefunden hat. Der Austausch der der Entziehung der Gewerbeberechtigung zu Grunde liegenden Bestimmung der GewO 1994 im Beschwerdeverfahren stellt insofern keine Änderung der Sache des Verfahrens dar, als der unbestrittene Sachverhalt lediglich unter einem anderen rechtlichen Blickwinkel beurteilt wurde, als im behördlichen Verfahren. Sache des Beschwerdeverfahrens bleibt aber trotzdem die Entziehung der Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin (VwGH 99/20/0404). Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, was dieser mit einem Hinweis auf das Ermessen der Behörde beantwortete, der, wie oben dargestellt, die Beschwerde jedoch nicht zum Ziel führen konnte. Der Antrag der Beschwerdeführerin, der Vorstellung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war zurückzuweisen, da die Vorstellung in den Fällen, in denen der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukam, ohnedies ebenfalls aufschiebende Wirkung hat. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.221.072.25626.2014.VOR

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