Zm § 87 Abs. 1 Z 1 und § 13 Abs. 1 und 7 Gewerbeordnung 1994 - (GewO 1994) die Gewerbeberechtigung Gastgewerbe in der Betriebsart Gasthaus mit Berechtigungen nach § 189 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 GewO 1973 im Standort Wien, L.-Straße, entzogen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Lettner über die Beschwerde der M. Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk, vom 26.09.2013, MBA21/33897/2012, mit welchem ihr
Paragraph 91, Absatz 2, iZm Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 13, Absatz eins und 7 Gewerbeordnung 1994 - (GewO 1994) die Gewerbeberechtigung Gastgewerbe in der Betriebsart Gasthaus mit Berechtigungen nach Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 GewO 1973 im Standort Wien, L.-Straße, entzogen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die anzuwendende Norm § 91 Abs. 2 i.V.m. § 87 Abs. 1 Z 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu lauten hat.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die anzuwendende Norm Paragraph 91, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu lauten hat. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die M. Gesellschaft m.b.H. (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist seit 30.06.1993 berechtigt, im Standort in Wien, L.-Straße, das Gewerbe: „Gastgewerbe in der Betriebsart Gasthaus mit den Berechtigungen nach § 189 Abs. 1 GewO 1973 Z 2 Verabreichung von Speisen jeder Art und der Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, Z 3 Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, Z 4 Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen“ auszuüben.Die M. Gesellschaft m.b.H. (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist seit 30.06.1993 berechtigt, im Standort in Wien, L.-Straße, das Gewerbe: „Gastgewerbe in der Betriebsart Gasthaus mit den Berechtigungen nach Paragraph 189, Absatz eins, GewO 1973 Ziffer 2, Verabreichung von Speisen jeder Art und der Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, Ziffer 3, Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, Ziffer 4, Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen“ auszuüben. Durch Mitteilung des Handelsgerichts Wien vom 16.03.2012 hat die zuständige Gewerbebehörde davon Kenntnis erlangt, dass Herr Z., geboren 1975, in die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers der M. Gesellschaft m.b.H. eingetreten ist. Im Rahmen der gewerberechtlichen Prüfung des neuen Geschäftsführers der M. Gesellschaft m.b.H. hat die Behörde festgestellt, dass gegen Herrn Z. zumindest eine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, die
O 1994 einen Gewerbeausschlussgrund darstellt.Im Rahmen der gewerberechtlichen Prüfung des neuen Geschäftsführers der M. Gesellschaft m.b.H. hat die Behörde festgestellt, dass gegen Herrn Z. zumindest eine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, die
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) GewO 1994 einen Gewerbeausschlussgrund darstellt. Mit Verfahrensanordnung vom 06.08.2012 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass gegen Herrn Z. als Person mit maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte dieser Gesellschaft gerichtliche Verurteilungen vorliegen. Gleichzeitig wurde die Gesellschaft
O 1994 aufgefordert, Herrn Z. aus seiner Funktion zu entfernen, widrigenfalls das Gewerbe entzogen würde. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach. In der Folge wurde der bekämpfte Bescheid vom 26.09.2013, ordnungsgemäß zugestellt am 08.10.2013, erlassen, mit dem der Beschwerdeführerin das o.a. Gewerbe
§ §§ 91 Abs. 2 i.V.n. 87 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 7 GewO 1994 entzogen wurde. Mit Verfahrensanordnung vom 06.08.2012 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass gegen Herrn Z. als Person mit maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte dieser Gesellschaft gerichtliche Verurteilungen vorliegen. Gleichzeitig wurde die Gesellschaft
Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 aufgefordert, Herrn Z. aus seiner Funktion zu entfernen, widrigenfalls das Gewerbe entzogen würde. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach. In der Folge wurde der bekämpfte Bescheid vom 26.09.2013, ordnungsgemäß zugestellt am 08.10.2013, erlassen, mit dem der Beschwerdeführerin das o.a. Gewerbe
Paragraph Paragraphen 91, Absatz 2, i.V.n. 87 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins und 7 GewO 1994 entzogen wurde. In der dagegen frist- und formgerecht eingebrachten Berufung, nunmehr Beschwerde, vom 15.10.2013 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass Verfahrensmängel vorlägen, die Behörde die Einvernahme des handelsrechtlichen Geschäftsführers unterlassen habe und dass die Behörde Nachsicht hätte üben müssen. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 03.04.2014 im Verfahren vor dem Rechtspfleger zur Zahl VGW-221/072/RP28/20432/2014 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung ergänzte die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 15.10.2013 dahin gehend, dass der Geschäftsführer, Herrn Z., eine persönliche Therapie gemacht habe und – auch auf Grund des Wohlverhaltens der letzten Jahre – nicht zu befürchten sei, dass er eine gleiche oder ähnliche Straftaten begehen könnte.Das Verwaltungsgericht Wien hat am 03.04.2014 im Verfahren vor dem Rechtspfleger zur Zahl VGW-221/072/RP28/20432 aus 2014, eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung ergänzte die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 15.10.2013 dahin gehend, dass der Geschäftsführer, Herrn Z., eine persönliche Therapie gemacht habe und – auch auf Grund des Wohlverhaltens der letzten Jahre – nicht zu befürchten sei, dass er eine gleiche oder ähnliche Straftaten begehen könnte. Der handelsrechtliche Geschäftsführer der M. Gesellschaft m.b.H., Herr Z., wurde zeugenschaftlich einvernommen und hat Folgendes ausgesagt: „Ich wurde im Jahr 2006 geschieden und bin in der Folge in falsche Kreise geraten, wo mir unter anderem Kokain angeboten wurde und habe ich dieses auch konsumiert. In der Folge wurde ich von anderen Konsumenten gefragt, ob ich ihnen auch Kokain besorgen könnte und habe ich in der Folge auch den Handel mit Kokain durchgeführt. Auf Nachfrage gebe ich an, dass der Zeitpunkt des Beginns des Handels neben dem Konsum wahrscheinlich Ende des Jahres 2007, Beginn des Jahres 2008 erfolgt ist. Wenn mir meine Beschuldigteneinvernahme bei der Polizei vorgehalten wird (19.03.2009), so gebe ich an, dass die dort gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen (siehe Bericht Bundespolizeidirektion 07.04.2009). Die im Strafverfahren festgestellten Zeiträume des Suchtgifthandels werden von mir nicht bestritten. Ich habe nach der Verurteilung einer Therapie zugestimmt und wurde diese im Jahr 2012 abgeschlossen. Befragt nach meinem Konkursverfahren gebe ich an, dass ein Zahlungsplan mit einer Quote von 10 % abgeschlossen wurde und habe ich diesen vorzeitig erfüllt. Die Zahlung erfolgte auf Grund einer abgeschlossenen Verlassenschaftsabwicklung betreffend meine Adoptivmutter. Zu diesem Punkt verweise ich auf den vorgelegten bewilligten Gerichtsbeschluss, Beilage
O 1994 idgF. sind natürliche Personen u.a. dann von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist. Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt.
Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 idgF. sind natürliche Personen u.a. dann von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist. Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt.
O 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen wenn auf den Gewerbeinhaber Ausschlussgründe
1 oder 2 leg. cit. zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung dergleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.
Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen wenn auf den Gewerbeinhaber Ausschlussgründe
Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 leg. cit. zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung dergleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.
O 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde weiters dann zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem entsprechenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde weiters dann zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem entsprechenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
O 1994 hat die Behörde, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ist und sich die im § 87 leg. cit. angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person beziehen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ist und sich die im Paragraph 87, leg. cit. angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person beziehen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers kann
GVG Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers kann
Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Im Hinblick darauf, dass der Sachverhalt vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und deren Geschäftsführer, Herrn Z., außer Streit gestellt wurde, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit 30.06.1993 berechtigt ist, im Standort in Wien, L.-Straße, das Gewerbe: „Gastgewerbe in der Betriebsart Gasthaus mit den Berechtigungen nach § 189 Abs. 1 GewO 1973 Z 2 Verabreichung von Speisen jeder Art und der Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, Z 3 Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, Z 4 Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen“ auszuüben.Im Hinblick darauf, dass der Sachverhalt vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und deren Geschäftsführer, Herrn Z., außer Streit gestellt wurde, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit 30.06.1993 berechtigt ist, im Standort in Wien, L.-Straße, das Gewerbe: „Gastgewerbe in der Betriebsart Gasthaus mit den Berechtigungen nach Paragraph 189, Absatz eins, GewO 1973 Ziffer 2, Verabreichung von Speisen jeder Art und der Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, Ziffer 3, Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, Ziffer 4, Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen“ auszuüben. Herr Z. ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und damit eine Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte im Sinne des § 91 Abs. 2 GewO
GB wurde die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Diese Verurteilung ist mit 03.07.2012 in Rechtskraft erwachsen und nicht getilgt.Mit Urteil des BG vom 29.06.2012 wurde Herr Z. wegen Übertretung des Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt,
Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Diese Verurteilung ist mit 03.07.2012 in Rechtskraft erwachsen und nicht getilgt. Weiters scheint im Strafregister für Herrn Z. eine rechtkräftige, nicht getilgte Verurteilung vom 19.01.2009 wegen Übertretung des § 50 Abs. 1 und 2 Waffengesetz auf. Herr Z. wurde zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Weiters scheint im Strafregister für Herrn Z. eine rechtkräftige, nicht getilgte Verurteilung vom 19.01.2009 wegen Übertretung des Paragraph 50, Absatz eins und 2 Waffengesetz auf. Herr Z. wurde zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit Verfahrensanordnung vom 6.8.2013 wurde die Beschwerdeführerin über die Tatsache informiert, dass gegen Herrn Z. als Person mit maßgeblichem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin gerichtliche Verurteilungen vorliegen und sie wurde
O 1994 aufgefordert, Herrn Z. aus seiner Funktion zu entfernen, widrigenfalls das Gewerbe entzogen würde. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin bis dato nicht nach. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ihr daher die o.a. Gewerbeberechtigung entzogen.Mit Verfahrensanordnung vom 6.8.2013 wurde die Beschwerdeführerin über die Tatsache informiert, dass gegen Herrn Z. als Person mit maßgeblichem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin gerichtliche Verurteilungen vorliegen und sie wurde
Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 aufgefordert, Herrn Z. aus seiner Funktion zu entfernen, widrigenfalls das Gewerbe entzogen würde. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin bis dato nicht nach. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ihr daher die o.a. Gewerbeberechtigung entzogen. Dieser Sachverhalt wurde von der Behörde unter § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 subsumiert, wonach die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe
1 oder 2 leg. cit zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach dieser Rechtsnorm setzt somit einerseits eine entsprechende Verurteilung und andererseits eine negative Persönlichkeitsprognose voraus.Dieser Sachverhalt wurde von der Behörde unter Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 subsumiert, wonach die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe
Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 leg. cit zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach dieser Rechtsnorm setzt somit einerseits eine entsprechende Verurteilung und andererseits eine negative Persönlichkeitsprognose voraus. Nach Ansicht des Gerichtes liegen im gegenständlichen Fall jedoch die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 vor, wonach eine Entziehung der Gewerbeberechtigung dann zu erfolgen hat, wenn der Gewerbeinhaber (bzw. eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte einer juristischen Person zusteht, die Gewerbeinhaberin ist) infolge schwerer Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.Nach Ansicht des Gerichtes liegen im gegenständlichen Fall jedoch die Voraussetzungen des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 vor, wonach eine Entziehung der Gewerbeberechtigung dann zu erfolgen hat, wenn der Gewerbeinhaber (bzw. eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte einer juristischen Person zusteht, die Gewerbeinhaberin ist) infolge schwerer Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Unter diese Schutzinteressen fällt für die Ausübung des Gastgewerbes
O 1994 ausdrücklich die Hintanhaltung von Suchtgiftkonsum und Suchtgiftverkehr, zumal der Gesetzgeber eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes als Ausschließungsgrund für die Ausübung dieses Gewerbes normiert. Unter diese Schutzinteressen fällt für die Ausübung des Gastgewerbes
Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 ausdrücklich die Hintanhaltung von Suchtgiftkonsum und Suchtgiftverkehr, zumal der Gesetzgeber eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 a des Suchtmittelgesetzes als Ausschließungsgrund für die Ausübung dieses Gewerbes normiert. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herr Z., weist unbestritten eine gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung des § 28 a Abs. 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.