G reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bezüglich Spruchpunkt 2) des Straferkenntnisses auf 73 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe.römisch zwei.)
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bezüglich Spruchpunkt 2) des Straferkenntnisses auf 73 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe. III.)
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. römisch drei.)
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. IV.) Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier.) Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als verantwortlicher Beauftragter
G der M. Ges.m.b.H. & Co. Kommanditgesellschaft und der M., die zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Kommanditgesellschaft ist (in der Folge „M.“) mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese die nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als verantwortlicher Beauftragter
Paragraph 9, Absatz 2, VStG der M. Ges.m.b.H. & Co. Kommanditgesellschaft und der M., die zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Kommanditgesellschaft ist (in der Folge „M.“) mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese die nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen 1) Akhter S. in der Zeit vom 01.7.2001 bis 21.08.2011 und 2) Nurat T. in der Zeit vom 01.10.2000 bis 21.08.2011 als SB-Fahrer beschäftigt hat, ohne dies vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Über den Beschwerdeführer wurden
1 und 2 ASVG in Verbindung mit § 111 Abs. 1 ASVG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 910,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von 2 Tagen und 2 Stunden verhängt. Über den Beschwerdeführer wurden
Paragraph 33, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, ASVG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 910,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von 2 Tagen und 2 Stunden verhängt. Über die gegen dieses Straferkenntnis gerichtete Berufung vom 12.07.2012 hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien mit Berufungsbescheid vom 18.06.2013, UVS-07/A/3/8835/2012 entschieden und der Berufung insofern Folge gegeben, als er, entsprechend dem Berufungsvorbringen, die Tatzeiträume jeweils auf 01.11.2011 bis 21.08.2011 einschränkte und die Geldstrafen auf jeweils 730 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 12 Stunden herabsetzte. Im Übrigen bestätigte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien das Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass im Spruch die Wortfolge „mit dem Aufstellen und Einsammeln von Zeitungsständern (SB-Fahrer)“ entfielen. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258-5, entschieden und den angefochtenen Berufungsbescheid – soweit er eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Unterlassung der Anmeldung des Nurat T. beim zuständigen Krankenversicherungsträger ausspricht – wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, soweit die Beschwerde rügt, der Unabhängige Verwaltungssenat Wien habe das Einkommen des Nurat T. nicht festgestellt, dieser habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu keinem Zeitpunkt Entgelte bezogen, welche über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen seien, weshalb für die Arbeitgeberin auch keine Verpflichtung bestanden habe, diesen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Krankenversicherung anzumelden, führe dieses Vorbringen die Beschwerde teilweise zum Erfolg: „
1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei diese Anmeldeverpflichtung auch in zwei Schritten erfüllt werden kann (§ 33 Abs. 1a ASVG).„
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei diese Anmeldeverpflichtung auch in zwei Schritten erfüllt werden kann (Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG). Für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a ASVG Pflichtversicherten gilt § 33 Abs. 1 ASVG mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind (§ 33 Abs. 2 ASVG).Für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG Pflichtversicherten gilt Paragraph 33, Absatz eins, ASVG mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind (Paragraph 33, Absatz 2, ASVG). Nach § 111 ASVG begehen Dienstgeber, im Falle einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 ASVG die Bevollmächtigten, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung (u.a.) zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde in einer näher genannten Weise bestraft.Nach Paragraph 111, ASVG begehen Dienstgeber, im Falle einer Bevollmächtigung nach Paragraph 35, Absatz 3, ASVG die Bevollmächtigten, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung (u.a.) zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde in einer näher genannten Weise bestraft. Tatbildlich im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG handelt nicht jeder Arbeitgeber bei Bestehen (irgendeiner) Pflichtversicherung. Nach dieser Bestimmung ist nur jeder in der Krankenversicherung nach dem ASVG Pflichtversicherte zu melden.Tatbildlich im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG handelt nicht jeder Arbeitgeber bei Bestehen (irgendeiner) Pflichtversicherung. Nach dieser Bestimmung ist nur jeder in der Krankenversicherung nach dem ASVG Pflichtversicherte zu melden. § 33 ASVG unterscheidet zwischen der Meldung krankenversicherter Personen im Abs. 1 und der Meldung bloß geringfügig Beschäftigter in § 33 Abs. 2 ASVG. Bestraft die Behörde daher wegen Übertretung des § 33 Abs. 1 ASVG (Nichtmeldung krankenversicherter Personen), so hat sie in der Begründung die Krankenversicherungspflicht der Beschäftigung, d.h. einen Entgeltanspruch, der die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, darzutun. Es ist demnach zumindest ein solcher Umfang der Arbeitsverpflichtung festzustellen, dass daraus (oder aus den lohnrelevanten Vorschriften eines Kollektivvertrages) verlässlich auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn geschlossen werden darf. Gelingt ihr dies nicht, kommt nur ein Schuldspruch nach § 33 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom
GVG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde
GVG als unbegründet abzuweisen.“Der angefochtene Bescheid war daher – soweit er eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Nichtanmeldung der Beschäftigung des Nurat T. ausspricht –
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde
Paragraph 42, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen.“ Zwar hat die belangte Behörde im Spruch des Straferkenntnisses als verletze Verwaltungsvorschrift „§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG“ bezeichnet, jedoch, im Widerspruch dazu, in der verbalen Tatumschreibung eine nach dem ASVG bestehende Versicherungspflicht „in der Krankenversicherung“ festgestellt.Zwar hat die belangte Behörde im Spruch des Straferkenntnisses als verletze Verwaltungsvorschrift „§ 33 Absatz eins und Absatz 2, ASVG“ bezeichnet, jedoch, im Widerspruch dazu, in der verbalen Tatumschreibung eine nach dem ASVG bestehende Versicherungspflicht „in der Krankenversicherung“ festgestellt. Diese Wortfolge hat daher, zur Beseitigung der, vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten inhaltlichen Rechtswidrigkeit, zu entfallen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr folgt die Entscheidung dem oben wiedergegebenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr folgt die Entscheidung dem oben wiedergegebenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.003.22211.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.