← Österreich

{'item': 'VGW-001/023/8580/2014'}

Obsah (16)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 28§ 64§ 32§ 9§ 21§ 44§ 4§ 3Art. 130§ 7§ 25§ 60

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.06.2014 GeschäftszahlVGW-001/023/8580/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fi

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G eingestellt.römisch eins)

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II) Dem Beschwerdeführer wird

§ 52Abs. 8 Vw

GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.römisch zwei) Dem Beschwerdeführer wird

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. III) Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei) Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben als veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer des „C." zu verantworten, dass dieser Verein am 03.09.2013 um 22:00 Uhr in Wien, A.-gasse, den

§ 28

des Wiener Veranstaltungsgesetzes auferlegten Pflichten als Betreiber der Sportstätte insofern nicht entsprochen hat, als entgegen dem Eignungsfeststellungsbescheid der MA 35 - V vom 24.11.1993, ZI. MA 35-V-90/93, Punkt 3.), der lautet: "Durch den Betrieb darf die Nachbarschaft nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden. Die Unzumutbarkeit der Lärmquelle liegt dann vor, wenn diese in den Wohnungen oder sonstigen Aufenthaltsräumen der Nachbarschaft mehr als 5 dB A bei informationshaltigen und impulsartigen Geräuschen, sonst 10 dB(A) über dem ortsüblichen Grundgeräuschpegel liegt.", die Störgeräusche der Kühltürme mit 49 - 52 dB, A bewertet, gemessen und somit der Grundgeräuschpegel (Basispegel) von 33 dB,A während der Nachtstunden um bis zu 19 dB, A bewertet, überschritten wurde.„Sie haben als veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer des „C." zu verantworten, dass dieser Verein am 03.09.2013 um 22:00 Uhr in Wien, A.-gasse, den

Paragraph 28, des Wiener Veranstaltungsgesetzes auferlegten Pflichten als Betreiber der Sportstätte insofern nicht entsprochen hat, als entgegen dem Eignungsfeststellungsbescheid der MA 35 - römisch fünf vom 24.11.1993, ZI. MA 35-V-90/93, Punkt 3.), der lautet: "Durch den Betrieb darf die Nachbarschaft nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden. Die Unzumutbarkeit der Lärmquelle liegt dann vor, wenn diese in den Wohnungen oder sonstigen Aufenthaltsräumen der Nachbarschaft mehr als 5 dB A bei informationshaltigen und impulsartigen Geräuschen, sonst 10 dB(A) über dem ortsüblichen Grundgeräuschpegel liegt.", die Störgeräusche der Kühltürme mit 49 - 52 dB, A bewertet, gemessen und somit der Grundgeräuschpegel (Basispegel) von 33 dB,A während der Nachtstunden um bis zu 19 dB, A bewertet, überschritten wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 28 Abs. 1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl.f.Wien Nr. 12/1971 idgF iVm Punkt 3.) des Eignungsfeststellungsbescheides der MA 35 - V vom MA 35 - V vom 24.11.1993, ZI. MA 35-V-90/93.Paragraph 28, Absatz eins, des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl.f.Wien Nr. 12 aus 1971, idgF in Verbindung mit Punkt 3.) des Eignungsfeststellungsbescheides der MA 35 - römisch fünf vom MA 35 - römisch fünf vom 24.11.1993, ZI. MA 35-V-90/93. Strafbestimmung: § 32 Abs 1 Z 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBI für Wien Nr. 12/1971 idgFParagraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBI für Wien Nr. 12 aus 1971, idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 200,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 12 Stunden § 32 Abs 1 Einleitungssatz des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBI für Wien Nr. 12/1971 idgFParagraph 32, Absatz eins, Einleitungssatz des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBI für Wien Nr. 12 aus 1971, idgF Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 220,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Gesamtsumme: € 220,00

§ 32Abs 1 Einleitungssatz des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBI für Wien Nr. 12/1971 idg

Fgemäß Paragraph 32, Absatz eins, Einleitungssatz des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBI für Wien Nr. 12 aus 1971, idgF Der "C." haftet

§ 9Abs 7 VSt

G für die über Herrn Franz K., verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand.“Der "C." haftet

Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über Herrn Franz K., verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand.“ In der dagegen rechtzeitig eingebrachten, als Beschwerde zu wertenden Berufung brachte der Beschwerdeführer auszugsweise Nachstehendes vor: „

  1. Der C. ist nicht der Betreiber des Sportzentrums Ka., sodass ich als veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer der V. keine Verantwortung für allfällige Verstöße in diesem Zusammenhang trage. Dementsprechend bin ich der falsche Adressat des bekämpften Bescheides. Daher stelle ich den Antrag, das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.„
  2. Der C. ist nicht der Betreiber des Sportzentrums Ka., sodass ich als veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer der römisch fünf. keine Verantwortung für allfällige Verstöße in diesem Zusammenhang trage. Dementsprechend bin ich der falsche Adressat des bekämpften Bescheides. Daher stelle ich den Antrag, das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
  3. Die gegenständliche Anlage, insbesondere die Kühltürme, wurden im Sinn des Bescheides vom 24.11.1993, GZ MA35-V/22-90/93 konsensgemäß errichtet und seit diesem Zeitpunkt auch konsensgemäß betrieben. Diese Tatsache ergibt sich aus dem einfachen Faktum, dass es seit nunmehr ziemlich genau 19 Jahren keinerlei Beanstandungen oder Beschwerden in diesem Zusammenhang gab.
  4. Ferner gibt es einen aktuelleren Betriebsanlagen-Bewilligungsbescheid vom 16.01.1996 sowie vom 13.08.2012, mit welchem die Betriebsanlage A.-Halle jeweils bewilligt wurde. In diesen Bescheiden findet sich keine Auflage im Zusammenhang mit den Kühltürmen.
  5. Dementsprechend wurden die Kühltürme in der derzeitigen Form und Ausgestaltung, die seit der ursprünglichen Errichtung völlig unverändert ist, genehmigt. Die Kühltürme sind daher konsensgemäß errichtet und werden auch konsensgemäß betrieben. Es gab im Rahmen dieser Verfahren im Jahr 2012 keinerlei Beeinspruchungen oder Beanstandungen der Kühltürme.
  6. Die Schallpegelmessung vom 03.09.2013 ist aus nachstehenden Gründen nicht nachvollziehbar und kann daher nicht überprüft werden: 5.
  7. Mangels entsprechender Angaben können die Umstände der durchgeführten Messung nicht nachvollzogen werden, sodass deren Rechtmäßigkeit nicht überprüft werden kann. 5.
  8. Es wurden keine Messprotokolle vorgelegt. 5.
  9. Es wurden ferner keine Angaben über das Messgerät vorgelegt, sodass die Ordnungsgemäßheit der Eichung sowie der Wartung nicht überprüft werden kann. 5.
  10. Dementsprechend sind die Messwerte für mich nicht nachvollziehbar und nicht verifizierbar. Somit kann ich die mir zur Last gelegten Daten nicht ordnungsgemäß überprüfen.“ Mit Schriftsatz vom
  11. Jänner 2014 führte der Beschwerdeführer ergänzend Nachstehendes aus: „
  12. Zur Zulässigkeit der Ausführung ergänzender Berufungsgründe führt der Beschuldigte wie folgt aus. Der Beschuldigte ist sich über die zum Jahreswechsel in Kraft getretenen Änderungen im Verwaltungsverfahrensrecht im Klaren, jedoch der Rechtsauffassung, dass das Recht zur Erhebung von Rechtsmitteln im Zeitpunkt des Zugangs des bekämpften Straferkenntnis zu beurteilen ist. Dies entspricht dem System des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (dessen § 3; iF: VwGB-ÜG), das einen Wechsel zum Rechtsmittel Beschwerde erst mit Ende des
  13. Dezember 2013 vorsieht. Sollte das erkennende Gericht anderer Auffassung sein, wird der Beschuldigte nach entsprechendem Auftrag zur Mängelbehebung (§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (iF VwGVG) iVm § 13 Abs 3 AVG) eine formgerechte Beschwerde ausführen.„
  14. Zur Zulässigkeit der Ausführung ergänzender Berufungsgründe führt der Beschuldigte wie folgt aus. Der Beschuldigte ist sich über die zum Jahreswechsel in Kraft getretenen Änderungen im Verwaltungsverfahrensrecht im Klaren, jedoch der Rechtsauffassung, dass das Recht zur Erhebung von Rechtsmitteln im Zeitpunkt des Zugangs des bekämpften Straferkenntnis zu beurteilen ist. Dies entspricht dem System des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (dessen Paragraph 3,; iF: VwGB-ÜG), das einen Wechsel zum Rechtsmittel Beschwerde erst mit Ende des
  15. Dezember 2013 vorsieht. Sollte das erkennende Gericht anderer Auffassung sein, wird der Beschuldigte nach entsprechendem Auftrag zur Mängelbehebung (Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (iF VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG) eine formgerechte Beschwerde ausführen. Nach der (in diesem Verfahren alten) Rechtslage nach dem AVG ist eine ergänzende Berufungsbegründung jedenfalls zulässig (Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 93 die uA VwGH 9.4.2006, 2005/09/0067 zitieren).Nach der (in diesem Verfahren alten) Rechtslage nach dem AVG ist eine ergänzende Berufungsbegründung jedenfalls zulässig (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 93 die uA VwGH 9.4.2006, 2005/09/0067 zitieren).
  16. Zur Begründetheit der Berufung macht der Beschuldigte Folgendes geltend. Grundlage für das Straferkenntnis vom 23.10.2013 (iF ,das Straferkenntnis') ist Auflage 3 des Eignungsfeststellungsbescheids der MA 35 - V vom 24.11.1993, ZI. MA 35-V-90/93 (iF Eignungsfeststellungsbescheid) iVm § 28 Abs 1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes (iF Wr VerG). Wenn diese auf die Nachbarschaft' abstellt, dann können damit nur die Nachbarn gemeint sein, die zum Zeitpunkt des Erlassens des Bescheides als solche gegolten haben. Die im Zuge des Strafverfahrens durchgeführte Messung hat jedoch im
  17. Stock der Wohnhausanlage A.-gasse stattgefunden; in einem Gebäude also, das am
  18. November 1993 noch nicht errichtet war (diverse Immobilienvermittler und Plattformen, wie ,derStandard.at‘ geben das Baujahr mit 2003 an). Das Straferkenntnis stützt sich damit auf einen Bescheid, dessen (objektive) Grenzen der materiellen Rechtskraft nicht soweit reichen wie durch die belangte Behörde vorausgesetzt. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der im Bescheid enthaltene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt (stRsp: VwGH 90/09/0162, 82/09/0172,, 82/09/0080, 93/08/0166, 93/08/0144, 2000/08/0040).
  19. Zur Begründetheit der Berufung macht der Beschuldigte Folgendes geltend. Grundlage für das Straferkenntnis vom 23.10.2013 (iF ,das Straferkenntnis') ist Auflage 3 des Eignungsfeststellungsbescheids der MA 35 - römisch fünf vom 24.11.1993, ZI. MA 35-V-90/93 (iF Eignungsfeststellungsbescheid) in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, des Wiener Veranstaltungsgesetzes (iF Wr VerG). Wenn diese auf die Nachbarschaft' abstellt, dann können damit nur die Nachbarn gemeint sein, die zum Zeitpunkt des Erlassens des Bescheides als solche gegolten haben. Die im Zuge des Strafverfahrens durchgeführte Messung hat jedoch im
  20. Stock der Wohnhausanlage A.-gasse stattgefunden; in einem Gebäude also, das am
  21. November 1993 noch nicht errichtet war (diverse Immobilienvermittler und Plattformen, wie ,derStandard.at‘ geben das Baujahr mit 2003 an). Das Straferkenntnis stützt sich damit auf einen Bescheid, dessen (objektive) Grenzen der materiellen Rechtskraft nicht soweit reichen wie durch die belangte Behörde vorausgesetzt. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der im Bescheid enthaltene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt (stRsp: VwGH 90/09/0162, 82/09/0172,, 82/09/0080, 93/08/0166, 93/08/0144, 2000/08/0040). Eine wesentliche Änderung des Sachverhalts ist von der materiellen Rechtskraft des Eignungsfeststellungsbescheides nicht umfasst (stRsp: VwGH 2002/18/0295, 2005/21/0093, 2004/20/0100). Angenommen Sachlage kann aber nicht ein im November 1993 ungewisses Ereignis (Bau in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen Wohnhausanlage) sein (deutlich zum Zeitpunkt: Thienel/Schulev-Steindl Verwaltungsverfahrensrecht5, 239). Die belangte Behörde geht insofern von einem dem Eignungsfeststellungsbescheid zugrundeliegenden wesentlich anderen Sachverhalt aus, als sich die dem Bewilligungswerber erlaubt Schallemission naturgemäß reduziert wenn der festgesetzte Messpunkt näher an die Schallquelle heranrückt. Da sich dieser Messpunkt richtigerweise nach der Sachlage vom November 1993 richtet, und nicht nach den tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses, ist dieses ersatzlos aufzuheben. Ergänzend sei erwähnt, dass sich auch in den nachfolgenden Eignungsfeststellungsbescheiden (etwa der nach dem Umbau der Halle erlassene zu GZ MA 36/3895/2011/133, iF Eignungsfeststellungsbescheid 2011) keine entsprechenden Auflagen finden. Richtigerweise hätte die Veranstaltungsbehörde dem Schallschutz im damaligen Verfahren mehr Aufmerksamkeit widmen und

§ 21Abs 8 Wr Ver

G zusätzliche Auflagen erlassen sollen.Ergänzend sei erwähnt, dass sich auch in den nachfolgenden Eignungsfeststellungsbescheiden (etwa der nach dem Umbau der Halle erlassene zu GZ MA 36/3895/2011/133, iF Eignungsfeststellungsbescheid 2011) keine entsprechenden Auflagen finden. Richtigerweise hätte die Veranstaltungsbehörde dem Schallschutz im damaligen Verfahren mehr Aufmerksamkeit widmen und

Paragraph 21, Absatz 8, Wr VerG zusätzliche Auflagen erlassen sollen. 3. Sollte das erkennende Gericht wider Erwarten zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen, sei folgendes vorgebracht. Ich habe im Bewusstsein der oben geschilderten Rechtslage,

den einschlägigen Bestimmungen des Wr VerG und der zitierten Bescheide, von meiner Berechtigung zur Durchführung einer Sportveranstaltung Gebrauch gemacht. Die dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Rechtsauffassung durch die belangte Behörde, und damit der Umfang der Pflicht der Auflage 3 des Eignungsfeststellungsbescheids, war mir weder aktuell bewusst, noch wäre mir das mangelnde Wissen darum vorwerfbar, schließlich stützt sich meine Rechtsauffassung auf stRsp des VwGH (nicht vorwerfbar ist Rechtsunkenntnis, wenn der Beschuldigte sein Verhalten an der höchstgerichtlichen Rsp orientiert: VwGH 93/08/0177). Damit fehlt mir aber das für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe notwendige Unrechtsbewusstsein und ist eine weiter Verfolgung wegen § 5 Abs 2 VStG ausgeschlossen (direkter Verbotsirrtum, etwa VwGH 99/11/0190).3. Sollte das erkennende Gericht wider Erwarten zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen, sei folgendes vorgebracht. Ich habe im Bewusstsein der oben geschilderten Rechtslage,

den einschlägigen Bestimmungen des Wr VerG und der zitierten Bescheide, von meiner Berechtigung zur Durchführung einer Sportveranstaltung Gebrauch gemacht. Die dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Rechtsauffassung durch die belangte Behörde, und damit der Umfang der Pflicht der Auflage 3 des Eignungsfeststellungsbescheids, war mir weder aktuell bewusst, noch wäre mir das mangelnde Wissen darum vorwerfbar, schließlich stützt sich meine Rechtsauffassung auf stRsp des VwGH (nicht vorwerfbar ist Rechtsunkenntnis, wenn der Beschuldigte sein Verhalten an der höchstgerichtlichen Rsp orientiert: VwGH 93/08/0177). Damit fehlt mir aber das für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe notwendige Unrechtsbewusstsein und ist eine weiter Verfolgung wegen Paragraph 5, Absatz 2, VStG ausgeschlossen (direkter Verbotsirrtum, etwa VwGH 99/11/0190).

  1. Im Übrigen leidet das bekämpfte Straferkenntnis an mangelnden Feststellungen. Die im Spruch als erwiesen angenommene Tat entspricht nicht der Aktenlage. Zum Tatzeitpunkt 3.9.2013, 22:00 Uhr fand laut Gutachten des Amtssachverständigen der MA 22 (MA 22 - 2100/2009) keine Messung des Basispegels statt, wie im Spruch jedoch suggeriert wird. Die Ermittlung einer Differenz, die lt Auflage 3 des Eignungsfeststellungsbescheids nicht mehr als 10dB(A) betragen darf ist aus diesem Grund aber nicht möglich.
  2. Im Übrigen leidet das bekämpfte Straferkenntnis an mangelnden Feststellungen. Die im Spruch als erwiesen angenommene Tat entspricht nicht der Aktenlage. Zum Tatzeitpunkt 3.9.2013, 22:00 Uhr fand laut Gutachten des Amtssachverständigen der MA 22 (MA 22 - 2100 aus 2009,) keine Messung des Basispegels statt, wie im Spruch jedoch suggeriert wird. Die Ermittlung einer Differenz, die lt Auflage 3 des Eignungsfeststellungsbescheids nicht mehr als 10dB(A) betragen darf ist aus diesem Grund aber nicht möglich. An welchem Ort die Messungen durchgeführt wurden, ergibt sich weder aus dem Spruch, noch aus der Begründung des Straferkenntnisses. Damit entspricht jener nicht den gesetzlichen Vorgaben, da die als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z 1 VStG) nicht alle Tatbestandvoraussetzungen der behaupteten Pflichtverletzung beschreibt. Tatsächlich fand die Messung, wie sich aus den Akten ergibt und bereits in der Berufung vom 7.11.2013 ausgeführt wurde, nicht an dem Ort statt, auf den sich Auflage 3 des Eignungsfeststellungsbescheids bezieht (dh innerhalb geschlossener Räume (,[...] in den Wohnungen oder sonstigen Aufenthaltsräumen[...]‘), sondern auf dem Balkon im
  3. Stock der Wohnhausanlage A.-gasse. Das Bestehen einer Differenz von 10 dB(A) zum Messzeitpunkt kann daher nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit angenommen werden.An welchem Ort die Messungen durchgeführt wurden, ergibt sich weder aus dem Spruch, noch aus der Begründung des Straferkenntnisses. Damit entspricht jener nicht den gesetzlichen Vorgaben, da die als erwiesen angenommene Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) nicht alle Tatbestandvoraussetzungen der behaupteten Pflichtverletzung beschreibt. Tatsächlich fand die Messung, wie sich aus den Akten ergibt und bereits in der Berufung vom 7.11.2013 ausgeführt wurde, nicht an dem Ort statt, auf den sich Auflage 3 des Eignungsfeststellungsbescheids bezieht (dh innerhalb geschlossener Räume (,[...] in den Wohnungen oder sonstigen Aufenthaltsräumen[...]‘), sondern auf dem Balkon im
  4. Stock der Wohnhausanlage A.-gasse. Das Bestehen einer Differenz von 10 dB(A) zum Messzeitpunkt kann daher nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit angenommen werden.
  5. Einer Wiederholung der Beweisaufnahme durch das erkennende Gericht stehen tatsächliche Gründe entgegen. Auf Druck der Veranstaltungsbehörde hin wurde nach Aufnahme des Veranstaltungsbetriebs begonnen eine Lösung für das Schallproblem zu finden. Differenzen über die Frage der Kostentragung mit dem Eigentümer der Anlage, der Stadt Wien (vertreten durch die MA 51), haben zu Verzögerungen geführt. Schließlich sind bauliche Maßnahmen, nämlich die Einhausung der Kühltürme, so wie von der MA36 V vorgeschlagen, mit 19.12.2013 abgeschlossen worden und die Störgeräusche auf ein ausreichend geringes Maß reduziert worden. Neuerliche Schallpegelmessungen würden dies bestätigen, der Differenzwert von 10 dB(A) zwischen Basispegel und Störgeräusche innerhalb der Wohnräume der Parteien der Wohnhausanlage A.-gasse wird jedenfalls unterschritten.
  6. Einer Wiederholung der Beweisaufnahme durch das erkennende Gericht stehen tatsächliche Gründe entgegen. Auf Druck der Veranstaltungsbehörde hin wurde nach Aufnahme des Veranstaltungsbetriebs begonnen eine Lösung für das Schallproblem zu finden. Differenzen über die Frage der Kostentragung mit dem Eigentümer der Anlage, der Stadt Wien (vertreten durch die MA 51), haben zu Verzögerungen geführt. Schließlich sind bauliche Maßnahmen, nämlich die Einhausung der Kühltürme, so wie von der MA36 römisch fünf vorgeschlagen, mit 19.12.2013 abgeschlossen worden und die Störgeräusche auf ein ausreichend geringes Maß reduziert worden. Neuerliche Schallpegelmessungen würden dies bestätigen, der Differenzwert von 10 dB(A) zwischen Basispegel und Störgeräusche innerhalb der Wohnräume der Parteien der Wohnhausanlage A.-gasse wird jedenfalls unterschritten.
  7. Schließlich bekämpfe ich den Ausspruch, der C. hafte gem § 9 Abs 7 VStG neben meiner Person zur ungeteilten Hand mit der Begründung, dass die Voraussetzung der zitierten Bestimmung nicht vorliegen.“
  8. Schließlich bekämpfe ich den Ausspruch, der C. hafte gem Paragraph 9, Absatz 7, VStG neben meiner Person zur ungeteilten Hand mit der Begründung, dass die Voraussetzung der zitierten Bestimmung nicht vorliegen.“ Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Rechtsmittel die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Da jedoch bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, hatte die Durchführung einer solchen Verhandlung

§ 44Abs. 2 Vw

GVG zu unterbleiben. Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Rechtsmittel die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Da jedoch bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, hatte die Durchführung einer solchen Verhandlung

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG zu unterbleiben. Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird: Der Verein V. veranstaltet an der Anschrift Wien, A.-gasse, den Betrieb einer Sportstätte und meldete diese Veranstaltung auf unbefristete Dauer an. Der Beschwerdeführer wurde

§ 4i

Vm § 7 Abs. 2 Z 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes rechtswirksam als Geschäftsführer dieser Veranstaltung angezeigt.Der Verein römisch fünf. veranstaltet an der Anschrift Wien, A.-gasse, den Betrieb einer Sportstätte und meldete diese Veranstaltung auf unbefristete Dauer an. Der Beschwerdeführer wurde

Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, des Wiener Veranstaltungsgesetzes rechtswirksam als Geschäftsführer dieser Veranstaltung angezeigt. Am

  1. September 2013 erfolgte an der Liegenschaft Wien, A.-gasse, in der Zeit ab 22.00 Uhr einer Lärmmessung. Zu diesem Zeitpunkt waren die Kühltürme der gegenständlichen Veranstaltungsstätte in Betrieb. Am Balkon der oben genannten Liegenschaft wurde bei Betrieb der gegenständlichen Kühltürme ein Geräuschpegel von 49-52 dB, A – bewertet gemessen, nach Abschalten der Kühltürme war das Geräusch verursacht durch die Lüftung des Maschinenhauses mit 40 dB, A – bewertet messbar. Die Ermittlung des Grundgeräuschpegels war auf Grund der Unmöglichkeit der Abschaltung dieser Lüftung zum Messzeitpunkt nicht möglich. Eine weitere durchgeführte Messung vor dem westlichen Gebäudetrakt des Hauses Wien, A.-gasse, ergab ein „Störgeräusch“ der Kühltürme mit 47 dB, A – bewertet, auf der Brücke zwischen Halle 1 und Halle 2 ein Störgeräusch von 67 dB, A – bewertet. Diese Feststellungen gründen sich auf die nachstehende Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf die Bescheinigung der Anmeldung einer Veranstaltung vom
  2. Dezember 2010 sowie die Stellungnahme des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22, vom
  3. September
  4. Rechtlich folgt daraus:

§ 3Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (Vw

Gbk-ÜG) kann gegen einen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig und welcher vor Ablauf des

  1. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ende des
  2. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des
  3. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, gegen ihn vom
  4. Jänner bis zum Ablauf des
  5. Jänner 2014 Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG.

Paragraph 3, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) kann gegen einen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig und welcher vor Ablauf des

  1. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ende des
  2. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des
  3. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, gegen ihn vom
  4. Jänner bis zum Ablauf des
  5. Jänner 2014 Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

§ 3Abs.

7 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes können mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem ZeitpunktGemäß Paragraph 3, Absatz 7, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes können mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
  3. zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw. hat;
  4. zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

§ 4

des Gesetzes über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz) muss, wenn der Veranstalter nicht eine im Inland oder in einem EWR-Vertragsstaat wohnhafte und eigenberechtigte natürliche Person ist oder mehrere Personen als Veranstalter auftreten, ein Geschäftsführer bestellt sein, der die genannten persönlichen Eigenschaften besitzt und von der Durchführung der Veranstaltung nicht ausgeschlossen ist. Ein solcher Geschäftsführer kann auch in anderen Fällen bestellt werden. Die Bestellung muss bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen

§ 7

rechtswirksam angezeigt, bei konzessionspflichtigen Veranstaltungen aber vom Magistrat durch die im § 19 Abs. 2 vorgesehene Bewilligung genehmigt werden.

Paragraph 4, des Gesetzes über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz) muss, wenn der Veranstalter nicht eine im Inland oder in einem EWR-Vertragsstaat wohnhafte und eigenberechtigte natürliche Person ist oder mehrere Personen als Veranstalter auftreten, ein Geschäftsführer bestellt sein, der die genannten persönlichen Eigenschaften besitzt und von der Durchführung der Veranstaltung nicht ausgeschlossen ist. Ein solcher Geschäftsführer kann auch in anderen Fällen bestellt werden. Die Bestellung muss bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen

Paragraph 7, rechtswirksam angezeigt, bei konzessionspflichtigen Veranstaltungen aber vom Magistrat durch die im Paragraph 19, Absatz 2, vorgesehene Bewilligung genehmigt werden.

§ 7Abs.

1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes ist jede anmeldepflichtige Veranstaltung ungeachtet einer auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen vorgenommenen Anmeldung dem Magistrat gesondert rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist eine Anmeldung nur dann, wenn sie formgerecht (Abs. 2) und statthaft ist. Statthaft ist eine Anmeldung nur dann, wenn sie eine im § 6 Abs. 1 genannte, den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 entsprechende Veranstaltung zum Gegenstand hat, fristgerecht (Abs. 3) von einer als Veranstalter nicht ausgeschlossenen Person unter Vornahme der allenfalls notwendigen Geschäftsführerbestellung (§ 4 erster Satz) erstattet wird und die Veranstaltungsstätte im Sinne des § 21 Abs. 1 geeignet ist.

Abs. 2 dieser Bestimmung müssen Anmeldungen schriftlich in zweifacher Ausfertigung vorgenommen werden und Name, Geburtsdatum und Wohnadresse eines allfälligen Geschäftsführers enthalten.

Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Veranstaltungsgesetzes ist jede anmeldepflichtige Veranstaltung ungeachtet einer auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen vorgenommenen Anmeldung dem Magistrat gesondert rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist eine Anmeldung nur dann, wenn sie formgerecht (Absatz 2,) und statthaft ist. Statthaft ist eine Anmeldung nur dann, wenn sie eine im Paragraph 6, Absatz eins, genannte, den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, entsprechende Veranstaltung zum Gegenstand hat, fristgerecht (Absatz 3,) von einer als Veranstalter nicht ausgeschlossenen Person unter Vornahme der allenfalls notwendigen Geschäftsführerbestellung (Paragraph 4, erster Satz) erstattet wird und die Veranstaltungsstätte im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, geeignet ist.

Absatz 2, dieser Bestimmung müssen Anmeldungen schriftlich in zweifacher Ausfertigung vorgenommen werden und Name, Geburtsdatum und Wohnadresse eines allfälligen Geschäftsführers enthalten.

§ 28Abs.

1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes trifft, sofern die in diesem Gesetz festgelegten Handlungs- und Unterlassungspflichten nicht einer anderen Person auferlegt sind, die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der in anderen Gesetzen und Verordnungen enthaltenen technischen Vorschriften über Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten immer den Veranstalter. Den Veranstalter trifft auch die Verpflichtung, alle Teilnehmer der Veranstaltung sowie die Anrainer im Nahbereich des Veranstaltungsortes vor unzumutbarem, gesundheitsschädigendem Lärm zu schützen und die Bedingungen des die Eignung einer Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheides zu erfüllen, die erteilten behördlichen Aufträge zu befolgen, den

§ 25Abs.

2 an ihn ergangenen Anordnungen nachzukommen und die Beschränkungen seiner Berechtigung sowie die Untersagung oder Einstellung einer Veranstaltung oder seinen Ausschluss von ihrer Durchführung zu beachten. Die Verpflichtung zur Einhaltung der technischen Vorschriften und der Bedingungen des die Eignung der Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheides treffen ihn auch hinsichtlich einer von anderen Personen durchgeführten Veranstaltung, wenn er diesen (z. B. anlässlich eines Gastspieles) seine Veranstaltungsstätte vorübergehend für eine Zeit zur Verfügung stellt, in welcher er darin selbst zur Durchführung einer unter dieses Gesetz fallenden Veranstaltung berechtigt ist.

Paragraph 28, Absatz eins, des Wiener Veranstaltungsgesetzes trifft, sofern die in diesem Gesetz festgelegten Handlungs- und Unterlassungspflichten nicht einer anderen Person auferlegt sind, die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der in anderen Gesetzen und Verordnungen enthaltenen technischen Vorschriften über Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten immer den Veranstalter. Den Veranstalter trifft auch die Verpflichtung, alle Teilnehmer der Veranstaltung sowie die Anrainer im Nahbereich des Veranstaltungsortes vor unzumutbarem, gesundheitsschädigendem Lärm zu schützen und die Bedingungen des die Eignung einer Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheides zu erfüllen, die erteilten behördlichen Aufträge zu befolgen, den

Paragraph 25, Absatz 2, an ihn ergangenen Anordnungen nachzukommen und die Beschränkungen seiner Berechtigung sowie die Untersagung oder Einstellung einer Veranstaltung oder seinen Ausschluss von ihrer Durchführung zu beachten. Die Verpflichtung zur Einhaltung der technischen Vorschriften und der Bedingungen des die Eignung der Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheides treffen ihn auch hinsichtlich einer von anderen Personen durchgeführten Veranstaltung, wenn er diesen (z. B. anlässlich eines Gastspieles) seine Veranstaltungsstätte vorübergehend für eine Zeit zur Verfügung stellt, in welcher er darin selbst zur Durchführung einer unter dieses Gesetz fallenden Veranstaltung berechtigt ist. Mit Bescheid vom 24. November 1993, Zl. MA 35-V/22-90/93, wurde für die Halle die Eignung dieser Sportanlage

§ 21des Wiener Veranstaltungsgesetzes festgestellt.

Auflage 3.) dieses Bescheides hat folgenden Wortlaut:Mit Bescheid vom 24. November 1993, Zl. MA 35-V/22-90/93, wurde für die Halle die Eignung dieser Sportanlage

Paragraph 21, des Wiener Veranstaltungsgesetzes festgestellt. Auflage 3.) dieses Bescheides hat folgenden Wortlaut: „Durch den Betrieb darf die Nachbarschaft nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden. Die Unzumutbarkeit der Lärmquelle liegt dann vor, wenn diese in den Wohnungen oder sonstigen Aufenthaltsräumen der Nachbarschaft mehr als 5 db(A) bei informationshältigen und impulsartigen Geräuschen, sonst 10 dB(A) über dem ortsüblichen Grundgeräuschpegel liegt.“

§ 60Abs.

1 lit. a vierter Satz des Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuches (Bauordnung für Wien) liegt ein Raum vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist; ein Aufenthaltsraum muss allseits umschlossen sein.

Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, vierter Satz des Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuches (Bauordnung für Wien) liegt ein Raum vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist; ein Aufenthaltsraum muss allseits umschlossen sein.

§ 32Abs.

1 Z 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer in anderer als der unter Z 1 und 2 sowie der in Abs. 2 a bezeichneten Weise die ihn als Veranstalter oder Geschäftsführer

§ 28

treffenden Handlungs- und Unterlassungspflichten verletzt.

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, des Wiener Veranstaltungsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer in anderer als der unter Ziffer eins und 2 sowie der in Absatz 2, a bezeichneten Weise die ihn als Veranstalter oder Geschäftsführer

Paragraph 28, treffenden Handlungs- und Unterlassungspflichten verletzt.

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Vorweg ist festzuhalten, dass die Berufung gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom

  1. Oktober 2013 am
  2. November 2013 eingebracht wurde und das gegenständliche Verfahren seit
  3. November 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängig war. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Entscheidung über diese nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung ist daher

§ 3Abs.

1 und § 3 Abs. 7 des Verwaltungsgerichts-Übergangsgesetzes gegeben.Vorweg ist festzuhalten, dass die Berufung gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom

  1. Oktober 2013 am
  2. November 2013 eingebracht wurde und das gegenständliche Verfahren seit
  3. November 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängig war. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Entscheidung über diese nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung ist daher

Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz 7, des Verwaltungsgerichts-Übergangsgesetzes gegeben. Strafbar ist u.a., wer als Veranstalter oder Geschäftsführer seine Verpflichtung, die Bedingungen des die Eignung einer Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheides zu erfüllen, verletzt. Wie oben festgestellt, wurde der Beschwerdeführer als (veranstaltungsrechtlicher) Geschäftsführer im Sinne des § 4 des Wiener Veranstaltungsgesetzes rechtskonform angezeigt und trifft diesen daher auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des § 28 Abs. 1 leg. cit. die Verpflichtung zur Einhaltung der im verfahrensgegenständlichen Feststellungsbescheid enthaltenen Auflagen. Strafbar ist u.a., wer als Veranstalter oder Geschäftsführer seine Verpflichtung, die Bedingungen des die Eignung einer Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheides zu erfüllen, verletzt. Wie oben festgestellt, wurde der Beschwerdeführer als (veranstaltungsrechtlicher) Geschäftsführer im Sinne des Paragraph 4, des Wiener Veranstaltungsgesetzes rechtskonform angezeigt und trifft diesen daher auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 28, Absatz eins, leg. cit. die Verpflichtung zur Einhaltung der im verfahrensgegenständlichen Feststellungsbescheid enthaltenen Auflagen. Einleitend ist auszuführen, dass die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes im Hinblick auf die Interpretation von Strafnormen in ständiger Rechtsprechung judizieren, dass sich diese im (Verwaltungs)strafrecht am äußersten Wortsinn der heranzuziehenden Strafnorm zu orientieren hat (vgl. bereits VwGH,

  1. April 1992, Zl. 92/02/0103,
  2. November 2009, Zl. 2009/06/0151, 2009/06/0166 uvam). Weiters unterliegen Straftatbestände einem besonderen Determinierungsgebot. Aus Art. 18 Abs. 1 B-VG sowie Art. 7 EMRK folgt nämlich, dass das strafbare Verhalten in präziser Weise umschrieben sein muss, wobei Strafnormen so zu gestalten sind, dass jeder einzelne in der Lage sein muss zu erkennen, wie er sich verhalten muss, um eine Bestrafung zu vermeiden (vgl. etwa bereits VfSlg 3207/1957, 14.606/1995). Es muss insbesondere klar erkennbar sein, dass ein bestimmtes Verhalten bei Strafe verboten ist. Einleitend ist auszuführen, dass die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes im Hinblick auf die Interpretation von Strafnormen in ständiger Rechtsprechung judizieren, dass sich diese im (Verwaltungs)strafrecht am äußersten Wortsinn der heranzuziehenden Strafnorm zu orientieren hat vergleiche bereits VwGH,
  3. April 1992, Zl. 92/02/0103,
  4. November 2009, Zl. 2009/06/0151, 2009/06/0166 uvam). Weiters unterliegen Straftatbestände einem besonderen Determinierungsgebot. Aus Artikel 18, Absatz eins, B-VG sowie Artikel 7, EMRK folgt nämlich, dass das strafbare Verhalten in präziser Weise umschrieben sein muss, wobei Strafnormen so zu gestalten sind, dass jeder einzelne in der Lage sein muss zu erkennen, wie er sich verhalten muss, um eine Bestrafung zu vermeiden vergleiche etwa bereits VfSlg 3207 aus 1957,, 14.606 aus 1995,). Es muss insbesondere klar erkennbar sein, dass ein bestimmtes Verhalten bei Strafe verboten ist. Somit ist die zur Anwendung kommende Strafnorm am äußersten Wortsinn zu messen, und gilt dies – da auf Grund des ausdrücklichen Verweises in § 28 Abs. 1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes auf „die Bedingungen des die Eignung einer Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheides“ diese ebenso Teil der heranzuziehenden Strafnorm werden – auch für die nach Ansicht der belangten Behörde übertretene Auflage 3.) des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom
  5. November
  6. Somit ist die zur Anwendung kommende Strafnorm am äußersten Wortsinn zu messen, und gilt dies – da auf Grund des ausdrücklichen Verweises in Paragraph 28, Absatz eins, des Wiener Veranstaltungsgesetzes auf „die Bedingungen des die Eignung einer Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheides“ diese ebenso Teil der heranzuziehenden Strafnorm werden – auch für die nach Ansicht der belangten Behörde übertretene Auflage 3.) des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom
  7. November
  8. Die herangezogene Auflage legt grundsätzlich fest, dass durch den Betrieb der Veranstaltungsstätte die Nachbarschaft nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden darf. In weiterer Folge wird in dieser Auflage interpretierend festgelegt, dass die Unzumutbarkeit einer Lärmquelle dann vorliegt, wenn diese in Wohnungen oder sonstigen Aufenthaltsräumen der Nachbarschaft mehr als 5 dB (A) bei informationshältigen oder impulsartigen Geräuschen, sonst 10 dB (A) über dem ortsüblichen Geräuschpegel liegt. Somit ist die gegenständliche Auflage nach ihrem klaren Wortsinn so zu verstehen, dass eine Unzumutbarkeit der Lärmbelästigung nur dann vorliegt, wenn die entsprechenden Geräuschpegel in Wohnungen oder sonstigen Aufenthaltsräumen die festgelegten Grenzwerte überschreiten. Diese nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien einzig mögliche Interpretation des Wortsinnes der gegenständlichen Auflage erhellt daraus, dass ausdrücklich auf die genannten Räumlichkeiten Bezug genommen und in weiterer Folge zwischen verschiedenen Geräuschen bzw. Geräuscharten (informationshältige und impulsartige Geräusche – ortsüblicher Geräuschpegel) und deren Pegel unterschieden wird. Dass auch in Wohnungen oder sonstigen Aufenthaltsräumen ein „ortsüblicher Geräuschpegel“ wahrnehmbar und messbar ist, ist evident und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Während es weiters als klar erscheint, was unter „Wohnung“ im Sinne der gegenständlichen Auflage zu verstehen ist, bereitet die Interpretation des Begriffes „sonstige Aufenthaltsräume“ insofern Schwierigkeiten, als ein Aufenthaltsraum grundsätzlich durchaus jede Räumlichkeit darstellen kann, welche Menschen zum „Aufenthalt“ dient – dies können neben weiteren Räumlichkeiten des Hauswesens wie etwa Veranstaltungsräume, Büros oder Betriebsräumlichkeiten wie etwa Gaststätten, auch andere „Räume“ sein, wie etwa Loggias, Balkone oder sogar Terrassen. Das Wiener Veranstaltungsgesetz oder das Wiener Veranstaltungsstättengesetz definieren den Begriff des Aufenthaltsraumes nicht. Allerdings enthält die Bauordnung für Wien eine ausdrückliche Definition des Aufenthaltsraumes, welche mangels Legaldefinition in den eben genannten Gesetzen heranzuziehen ist. Demnach liegt ein Aufenthaltsraum

§ 60Abs.

1 lit. a der Bauordnung für Wien dann vor, wenn dieser allseits von Wänden umschlossen ist. Demnach wären etwa Büros oder Veranstaltungsräume, soweit diese abschlossen in einem Gebäude situiert sind, unter dem Begriff des Aufenthaltsraumes zu subsummieren, Balkone oder Loggien jedoch nicht.Während es weiters als klar erscheint, was unter „Wohnung“ im Sinne der gegenständlichen Auflage zu verstehen ist, bereitet die Interpretation des Begriffes „sonstige Aufenthaltsräume“ insofern Schwierigkeiten, als ein Aufenthaltsraum grundsätzlich durchaus jede Räumlichkeit darstellen kann, welche Menschen zum „Aufenthalt“ dient – dies können neben weiteren Räumlichkeiten des Hauswesens wie etwa Veranstaltungsräume, Büros oder Betriebsräumlichkeiten wie etwa Gaststätten, auch andere „Räume“ sein, wie etwa Loggias, Balkone oder sogar Terrassen. Das Wiener Veranstaltungsgesetz oder das Wiener Veranstaltungsstättengesetz definieren den Begriff des Aufenthaltsraumes nicht. Allerdings enthält die Bauordnung für Wien eine ausdrückliche Definition des Aufenthaltsraumes, welche mangels Legaldefinition in den eben genannten Gesetzen heranzuziehen ist. Demnach liegt ein Aufenthaltsraum

Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, der Bauordnung für Wien dann vor, wenn dieser allseits von Wänden umschlossen ist. Demnach wären etwa Büros oder Veranstaltungsräume, soweit diese abschlossen in einem Gebäude situiert sind, unter dem Begriff des Aufenthaltsraumes zu subsummieren, Balkone oder Loggien jedoch nicht. Wie der dem Akt einliegenden gutachterlichen Stellungnahme des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22, vom

  1. September 2013 entnehmbar, wurden Messungen des durch die gegenständlichen Kühltürme verursachen Geräuschpegels „am südseitig gelegenen Balkon im
  2. Stock der Wohnhausanlage A.-gasse“, weiters „vor dem westlichen Gebäudetrakt des Hauses A.-gasse“ und „auf der Brücke zwischen Halle 1 und Halle 2“ vorgenommen. Dass zu irgendeinem Zeitpunkt eine Lärmmessung in einer Wohnung oder einem Aufenthaltsraum durchgeführt wurde, geht aus dem Akt nicht hervor und wurde dem Beschwerdeführer ein entsprechendes Ermittlungsergebnis im Verfahren auch zu keiner Zeit nachweislich zur Last gebracht. Somit steht fest, dass der Betrieb der in Rede stehenden Kühltürme zwar zu einer bestimmten Lärmbelastung im Umkreis der Veranstaltungsstätte geführt haben mag, dass allerdings durch die vorgenommenen Messungen zu keiner Zeit ermittelt wurde, ob die gegenständliche Auflage im Feststellungsbescheid vom
  3. November 1993 verletzt wurde. Aus diesem Grunde war auch nicht weiter auf den Umstand einzugehen, dass die Messung des heranzuziehenden Grundgeräuschpegels im Zuge der Feststellung der vorliegenden Überschreitungen „nicht möglich“ gewesen sei und das Ergebnis einer knapp zwei Monate vorher erfolgten Messung, welche im Übrigen mit Ausnahme eines entsprechenden Hinweises im Strafantrag vom
  4. September 2013 im Verfahrensakt nicht weiter dokumentiert ist, zur Feststellung der Überschreitungen herangezogen wurde. Da somit ein verwertbarer Nachweis der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat im durch die belangte Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren unterbleib und auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechende ergänzenden Ermittlungen als nicht möglich erscheinen, war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das diesem zu Grunde liegende Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.023.8580.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.