Obsah (4)
§ 45§ 52§ 3§ 28RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.06.2014 GeschäftszahlVGW-041/003/9974/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Wil
§ 45Abs. 1 Z 2 VSt
G eingestellt.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
- Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 05.09.2013 den Ausländer Si. auf einer Baustelle in W. ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen beschäftigt hat. Wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z i lit a AuslBG iVm § 3 leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 1.120,-- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 4 Stunden, verhängt.Wegen Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Z i Litera a, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 3, leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 1.120,-- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 4 Stunden, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 10.12.2013, in der der Beschwerdeführer die Begehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bestreitet. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt, zur Beschwerde keine Stellungnahme erstattet.
- In der Angelegenheit fand am 18.06.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
- Die Beschwerde ist begründet.
§ 3Abs. 1 Ausl
BG in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung
BGBl. I Nr. 25/2011 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt -EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt -EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
§ 28Abs. 1 Z 1 lit. a Ausl
BG idF BGBl I Nr. I 25/2011 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 bis 12c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus “ (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel “ Daueraufenthalt -EG“ ( § 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis ( § 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000,-- Euro bis zu 10.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000,-- Euro bis zu 20.000,-- Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000,-- Euro bis zu 20.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000,-- Euro bis zu 50.000,-- Euro.
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 25 aus 2011, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4 und 4
- c)oder Zulassung als Schlüsselkraft (Paragraph 12 bis 12
- c)erteilt noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5,) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraphen 15 und 4
- c)oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus “ (Paragraph 41 a, NAG) oder ein Aufenthaltstitel “ Daueraufenthalt -EG“ ( Paragraph 45, NAG) oder ein Niederlassungsnachweis ( Paragraph 24, FrG 1997) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000,-- Euro bis zu 10.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000,-- Euro bis zu 20.000,-- Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000,-- Euro bis zu 20.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000,-- Euro bis zu 50.000,-- Euro. Schon mit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer eine Kopie eines für Herrn Si. ausgestellten Befreiungsschein mit Gültigkeit vom 25.03.2009 bis 24.03.2014 vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 27.03.2014 erklärte die Abgabenbehörde als Partei, im Hinblick auf den vorgelegten Befreiungsschein sei der Strafbescheid zu Unrecht ergangen. Da somit aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Ausländer nicht ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt hat, war spruchgemäß zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht Wien sieht sich veranlasst darauf hinzuweisen, dass durch die Vorgangsweise der belangten Behörde, trotz offenkundiger Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses, dennoch von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen und die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorzulegen, sowohl für den Rechtsträger als auch für den Beschuldigten ein Mehraufwand entstanden ist, zu dessen Vermeidung gerade die Bestimmung des § 14 VwGVG dient.Das Verwaltungsgericht Wien sieht sich veranlasst darauf hinzuweisen, dass durch die Vorgangsweise der belangten Behörde, trotz offenkundiger Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses, dennoch von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen und die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorzulegen, sowohl für den Rechtsträger als auch für den Beschuldigten ein Mehraufwand entstanden ist, zu dessen Vermeidung gerade die Bestimmung des Paragraph 14, VwGVG dient. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.003.9974.2014