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{'item': 'VGW-122/008/20142/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.06.2014 GeschäftszahlVGW-122/008/20142/2014 TextI M N A M E N D E R R E P U B L I K römisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über das Rechtsmittel der B. KG gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./

  1. Bezirk, vom
  2. Dezember 2013 zur Zahl 838066-2013 zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird festgestellt, dass die von der Verwaltungsbehörde verhängte Maßnahme, die Zahl der Verabreichungsplätze in der Betriebsanlage in Wien, R., mittels amtlicher Anbringung eines Absperrbandes und Versiegelung von 24 auf 14 Verabreichungsplätzen zu reduzieren, bis zum 26.12.2013 rechtmäßig war; darüber hinaus wird dem Rechtsmittel Folge gegeben und der Bescheid der Verwaltungsbehörde behoben. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird festgestellt, dass die von der Verwaltungsbehörde verhängte Maßnahme, die Zahl der Verabreichungsplätze in der Betriebsanlage in Wien, R., mittels amtlicher Anbringung eines Absperrbandes und Versiegelung von 24 auf 14 Verabreichungsplätzen zu reduzieren, bis zum 26.12.2013 rechtmäßig war; darüber hinaus wird dem Rechtsmittel Folge gegeben und der Bescheid der Verwaltungsbehörde behoben. II. Soweit mit dem Rechtsmittel beantragt wird, die Verfahrensanordnung vom 17.11.2013 ersatzlos aufzuheben, ergeht gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG der Beschluss, das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.römisch zwei. Soweit mit dem Rechtsmittel beantragt wird, die Verfahrensanordnung vom 17.11.2013 ersatzlos aufzuheben, ergeht gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG der Beschluss, das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen. III. Gegen dieses Erkenntnis und gegen den Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis und gegen den Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Verfahrensanordnung vom 07.11.2013, welche der Rechtsmittelwerberin am 13.11.2013 durch Hinterlegung laut dem im Akt erliegenden Rückschein zugestellt worden ist, wurde die Anlageninhaberin aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Tagen ab Zustellung der Verfahrensanordnung den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen, d.h. die Betriebsanlage im behördlich genehmigten Umfang zu betreiben und die Verabreichungsplätze der Betriebsanlage auf 14 Verabreichungsplätze zu reduzieren, widrigenfalls die Behörde die Zahl der Verabreichungsplätze der Betriebsanlage mittels amtlicher Anbringung eines Absperrbandes und Versiegelung von 24 auf 14 Plätze reduzieren werde. Nachdem bei einer Prüfung durch einen gewerbetechnischen Amtssachverständigen mit Schreiben vom 28.11.2013 mitgeteilt worden war, dass der Verfahrensanordnung augenscheinlich nicht entsprochen worden sei, da in der Betriebsanlage weiterhin an Stelle der genehmigten 14 Verabreichungsplätze 24 Verabreichungsplätze vorhanden gewesen wären, wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen. Mit diesem Bescheid hat die Verwaltungsbehörde gemäß § 360 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 für die Betriebsanlage im Standort Wien, R., in welcher die B. KG das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Kaffeehauses ausübt, verfügt, dass die Zahl der Verabreichungsplätze in der Betriebsanlage mittels amtlicher Anbringung eines Absperrbandes und Versiegelung von 24 auf 14 Verabreichungsplätze reduziert wird. Begründend führte die Verwaltungsbehörde aus, dass der Verdacht vorliege, dass die genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert worden sei und diese so nach deren Änderung betrieben werde. Bei einer Überprüfung durch einen gewerbetechnischen Amtssachverständigen der MA 36A vom 29.10.2013 hätte nämlich festgestellt werden können, dass die gegenständliche Betriebsanlage insofern nicht im Rahmen des bescheidmäßigen Konsenses betrieben werde, als in der Betriebsanlage die Anzahl der Verabreichungsplätze von 14 auf 24 Plätzen erhöht worden sei. Dies begründe den Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Ziffer 3 GewO, wobei die Genehmigungspflicht der Änderung der Betriebsanlage darin begründet sei, dass durch die Erhöhung der Verabreichungsplätze eine Gefährdung der Gäste im Gefahren- bzw. Brandfall insofern nicht auszuschließen sei, als die Lokaleingangstür mit einer Durchgangsbreite von 0,80 Meter gegen die Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet sei und für eine Personenanzahl von 24 Gästen und zwei Arbeitnehmer sohin kein sicherer Fluchtweg mehr vorhanden sei. Darüber hinaus könne durch die Erhöhung der Verabreichungsplätze eine Belästigung der Nachbarn durch Gästelärm nicht ausgeschlossen werden. Da die Anlageninhaberin der ihr zugestellten Verfahrensanordnung vom 07.11.2013 keine Folge geleistet habe, in der Folge der gewerbetechnische Amtssachverständige der Magistratsabteilung 36A am 27.11.2013 abermals festgestellt habe, dass der Verfahrensanordnung vom 07.11.2013 nicht entsprochen worden sei, da in der Betriebsanlage weiterhin 24 Verabreichungsplätze eingerichtet gewesen seien, sei der gegenständliche Bescheid zu erlassen gewesen. Nachdem bei einer Prüfung durch einen gewerbetechnischen Amtssachverständigen mit Schreiben vom 28.11.2013 mitgeteilt worden war, dass der Verfahrensanordnung augenscheinlich nicht entsprochen worden sei, da in der Betriebsanlage weiterhin an Stelle der genehmigten 14 Verabreichungsplätze 24 Verabreichungsplätze vorhanden gewesen wären, wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen. Mit diesem Bescheid hat die Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 360, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1994 für die Betriebsanlage im Standort Wien, R., in welcher die B. KG das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Kaffeehauses ausübt, verfügt, dass die Zahl der Verabreichungsplätze in der Betriebsanlage mittels amtlicher Anbringung eines Absperrbandes und Versiegelung von 24 auf 14 Verabreichungsplätze reduziert wird. Begründend führte die Verwaltungsbehörde aus, dass der Verdacht vorliege, dass die genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert worden sei und diese so nach deren Änderung betrieben werde. Bei einer Überprüfung durch einen gewerbetechnischen Amtssachverständigen der MA 36A vom 29.10.2013 hätte nämlich festgestellt werden können, dass die gegenständliche Betriebsanlage insofern nicht im Rahmen des bescheidmäßigen Konsenses betrieben werde, als in der Betriebsanlage die Anzahl der Verabreichungsplätze von 14 auf 24 Plätzen erhöht worden sei. Dies begründe den Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3 GewO, wobei die Genehmigungspflicht der Änderung der Betriebsanlage darin begründet sei, dass durch die Erhöhung der Verabreichungsplätze eine Gefährdung der Gäste im Gefahren- bzw. Brandfall insofern nicht auszuschließen sei, als die Lokaleingangstür mit einer Durchgangsbreite von 0,80 Meter gegen die Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet sei und für eine Personenanzahl von 24 Gästen und zwei Arbeitnehmer sohin kein sicherer Fluchtweg mehr vorhanden sei. Darüber hinaus könne durch die Erhöhung der Verabreichungsplätze eine Belästigung der Nachbarn durch Gästelärm nicht ausgeschlossen werden. Da die Anlageninhaberin der ihr zugestellten Verfahrensanordnung vom 07.11.2013 keine Folge geleistet habe, in der Folge der gewerbetechnische Amtssachverständige der Magistratsabteilung 36A am 27.11.2013 abermals festgestellt habe, dass der Verfahrensanordnung vom 07.11.2013 nicht entsprochen worden sei, da in der Betriebsanlage weiterhin 24 Verabreichungsplätze eingerichtet gewesen seien, sei der gegenständliche Bescheid zu erlassen gewesen. Dagegen richtet sich das vorliegende Rechtsmittel, in welchem die Anlageninhaberin ausführt, die Anzahl der Verabreichungsplätze von 24 auf nunmehr 14 reduziert zu haben und alle überzähligen Verabreichungsplätze aus der Betriebsanlage entfernt zu haben. Da sie sämtliche Änderungen wieder entfernt bzw. rückgängig gemacht habe, spreche sie sich gegen den Vollzug des Maßnahmenbescheides aus, da diese Maßnahme nun nicht mehr erforderlich sei und darüber hinaus kein angemessenes und gelindes Mittel darstelle. Aus gesundheitlichen Gründen sei es ihr nicht möglich gewesen, die Verfahrensanordnung vom 07.11.2013 fristgerecht zu befolgen. Dies habe sie allerdings mittlerweile nachgeholt und alle nicht genehmigten Verabreichungsplätze aus der Betriebsanlage vollständig entfernt. Da sie nunmehr der Verfahrensanordnung vollständig nachgekommen sei, ersuche sie um ersatzlose Behebung der mit dem bekämpfen Bescheid angeordneten Maßnahmen, da diese nicht mehr notwendig seien. Ebenso stellte sie den Antrag auf ersatzlose Aufhebung der Verfahrensanordnung vom 07.11.
  3. Ein Mitarbeiter des Erhebungs- und Vollstreckungsdienstes teilte mit E-Mail vom 03.02.2014 mit, dass er bei einer Überprüfung am 27.12.2013 festgestellt habe, dass sich im Lokal bzw. Gästebereich nur fünf Barhocker und neun Bänke bzw. Bankteile befunden hätten. Auf Grund dieser Wahrnehmung sei der Bescheid als selbsttätig entsprochen betrachtet worden. Mit Schreiben vom 07.02.2014 teilte ein gewerbetechnischer Amtssachverständiger mit, dass die Verabreichungsplätze augenscheinlich auf 14 reduziert worden seien, wobei allerding nicht festgestellt werden könne, wann diese Reduktion vorgenommen worden sei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 1) Zur Behebung des Bescheides, vergangenheitsbezogenen Feststellung sowie Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung der Verfahrensanordnung: Gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.Gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt. Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde gemäß § 360 Abs. 1 GewO unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3, so hat die Behörde gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 367, Ziffer 25, besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß Paragraph 79 c, oder Paragraph 82, Absatz 3, anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 360 GewO kommt es auf Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes an. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes müssen daher ebenso wie im Zeitpunkt der Erlassung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung die Voraussetzungen für die Maßnahme gegeben sein. Fällt während des Verfahrens eine dieser Voraussetzungen weg, so ist eine vergangenheitsbezogene Feststellung zu treffen. Diesfalls hat sich die Entscheidung auf den Zeitraum beginnend ab der faktischen Setzung der Maßnahme bis zum Wegfall der Voraussetzung zu beziehen (vgl. VwGH vom 26.06.2001, Zl. 2001/04/0073). Für die Beurteilung der Sach- und Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach Paragraph 360, GewO kommt es auf Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes an. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes müssen daher ebenso wie im Zeitpunkt der Erlassung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung die Voraussetzungen für die Maßnahme gegeben sein. Fällt während des Verfahrens eine dieser Voraussetzungen weg, so ist eine vergangenheitsbezogene Feststellung zu treffen. Diesfalls hat sich die Entscheidung auf den Zeitraum beginnend ab der faktischen Setzung der Maßnahme bis zum Wegfall der Voraussetzung zu beziehen vergleiche VwGH vom 26.06.2001, Zl. 2001/04/0073). Aus der Aktenlage ergibt sich und ist von der Rechtsmittelwerberin auch unbestritten geblieben, dass diese entgegen dem rechtskräftigen Bescheidkonsens, wie er sich aus der Genehmigung der Betriebsanlage vom 3.9.2010, Zl. MBA 4/5-6806/09, ergibt, anstelle von 14 Verabreichungsplätzen 24 Verabreichungsplätze eingerichtet hat. Da diese Änderung ohne gewerbebehördliche Genehmigung vorgenommen worden ist, durch die Erhöhung der Zahl der Verabreichungsplätze eine Gefährdung der Gäste im Gefahren- bzw. Brandfall nicht auszuschließen war und darüber hinaus durch die Erhöhung der Verabreichungsplätze eine Lärmbelästigung der Nachbarn nicht auszuschließen war, lag der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Ziffer 3 GewO vor. Die Motive, weshalb die Anlageninhaberin die Zahl der Verabreichungsplätze erhöht hat (Zwischenlagerung von Barhockern) sind dabei rechtlich unerheblich. Im Hinblick darauf, dass sich aus dem Rechtsmittelvorbringen selbst ergibt, dass die Anlageninhaberin rechtswidriger Weise die Zahl der Verabreichungsplätze von 14 auf 24 erhöht und sie der ihr ordnungsgemäß zugestellten Verfahrensanordnung vom 07.11.2013 nicht innerhalb der gesetzten Dreitagesfrist (wie übrigens auch nicht danach, wie sich aus dem Erhebungsbericht der MA 36-A vom 28.11.2013 ergibt) Folge geleistet und die Verabreichungsplätze reduziert hat, erwies sich die von der Verwaltungsbehörde bescheidmäßig verfügte Maßnahme solange als rechtmäßig, bis von der Anlageninhaberin die Zahl der Verabreichungsplätze auf den bescheidmäßigen Konsens selbsttätig reduziert worden ist. Dieser Zeitpunkt ist auf Grund der Aktenlage mit dem 27.12.2013 anzunehmen. Da sich aus dem Rechtsmittelvorbringen nicht ableiten lässt, ab wann die Betriebsanlage wieder im Rahmen der behördlichen Genehmigung betrieben worden ist, ist im Hinblick auf die Mitteilung des Erhebungs- und Vollstreckungsdienstes vom 3.2.2014 davon auszugehen, dass die Anlage jedenfalls ab dem 27.12.2013 wieder konsensgemäß betrieben worden ist. Sohin erweisen sich der bekämpfte Bescheid und die damit verfügte Maßnahme bis zum 26.12.2013 als rechtmäßig. Danach war die bescheidmäßig verfügte Maßnahme nicht mehr notwendig, um den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen. Aus der Aktenlage ergibt sich und ist von der Rechtsmittelwerberin auch unbestritten geblieben, dass diese entgegen dem rechtskräftigen Bescheidkonsens, wie er sich aus der Genehmigung der Betriebsanlage vom 3.9.2010, Zl. MBA 4/5-6806/09, ergibt, anstelle von 14 Verabreichungsplätzen 24 Verabreichungsplätze eingerichtet hat. Da diese Änderung ohne gewerbebehördliche Genehmigung vorgenommen worden ist, durch die Erhöhung der Zahl der Verabreichungsplätze eine Gefährdung der Gäste im Gefahren- bzw. Brandfall nicht auszuschließen war und darüber hinaus durch die Erhöhung der Verabreichungsplätze eine Lärmbelästigung der Nachbarn nicht auszuschließen war, lag der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3 GewO vor. Die Motive, weshalb die Anlageninhaberin die Zahl der Verabreichungsplätze erhöht hat (Zwischenlagerung von Barhockern) sind dabei rechtlich unerheblich. Im Hinblick darauf, dass sich aus dem Rechtsmittelvorbringen selbst ergibt, dass die Anlageninhaberin rechtswidriger Weise die Zahl der Verabreichungsplätze von 14 auf 24 erhöht und sie der ihr ordnungsgemäß zugestellten Verfahrensanordnung vom 07.11.2013 nicht innerhalb der gesetzten Dreitagesfrist (wie übrigens auch nicht danach, wie sich aus dem Erhebungsbericht der MA 36-A vom 28.11.2013 ergibt) Folge geleistet und die Verabreichungsplätze reduziert hat, erwies sich die von der Verwaltungsbehörde bescheidmäßig verfügte Maßnahme solange als rechtmäßig, bis von der Anlageninhaberin die Zahl der Verabreichungsplätze auf den bescheidmäßigen Konsens selbsttätig reduziert worden ist. Dieser Zeitpunkt ist auf Grund der Aktenlage mit dem 27.12.2013 anzunehmen. Da sich aus dem Rechtsmittelvorbringen nicht ableiten lässt, ab wann die Betriebsanlage wieder im Rahmen der behördlichen Genehmigung betrieben worden ist, ist im Hinblick auf die Mitteilung des Erhebungs- und Vollstreckungsdienstes vom 3.2.2014 davon auszugehen, dass die Anlage jedenfalls ab dem 27.12.2013 wieder konsensgemäß betrieben worden ist. Sohin erweisen sich der bekämpfte Bescheid und die damit verfügte Maßnahme bis zum 26.12.2013 als rechtmäßig. Danach war die bescheidmäßig verfügte Maßnahme nicht mehr notwendig, um den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen. Die Anlageninhaberin ist darauf hinzuweisen, dass es entgegen ihrer Rechtsansicht in einem Verfahren nach § 360 GewO 1994 nicht notwendig ist, das gelindeste zum Ziel führende Mittel zu verhängen (vgl. VwGH vom 08.11.2000, Zl. 2000/04/0156). Die von der Verwaltungsbehörde verfügte Maßnahme erwies sich als notwendig und geeignet, den – wenn auch noch im Rahmen eines Verdachts gegebenen – rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. § 360 Abs. 1 GewO lässt der Behörde keinen Raum für eine Interessenabwägung im Sinne der Vermeidung von Härten (vgl. VwGH vom 28.07.2004, Zl. 2004/04/0041). Die Anlageninhaberin ist darauf hinzuweisen, dass es entgegen ihrer Rechtsansicht in einem Verfahren nach Paragraph 360, GewO 1994 nicht notwendig ist, das gelindeste zum Ziel führende Mittel zu verhängen vergleiche VwGH vom 08.11.2000, Zl. 2000/04/0156). Die von der Verwaltungsbehörde verfügte Maßnahme erwies sich als notwendig und geeignet, den – wenn auch noch im Rahmen eines Verdachts gegebenen – rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Paragraph 360, Absatz eins, GewO lässt der Behörde keinen Raum für eine Interessenabwägung im Sinne der Vermeidung von Härten vergleiche VwGH vom 28.07.2004, Zl. 2004/04/0041). Aus allen diesen Gründen war im Sinne des Spruchpunktes I.) zu entscheiden.Aus allen diesen Gründen war im Sinne des Spruchpunktes römisch eins.) zu entscheiden. Da es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 24.05.2006, Zl. 2006/04/0033) bei der vor Erlassung des Bescheides erlassenen Verfahrensanordnung um eine nicht gesondert anfechtbare Verfahrensanordnung handelt, die nur den Gang des Verfahrens regelt, und einer solchen Verfahrensanordnung demnach kein Bescheidcharakter zukommt, ist ein Rechtsmittel dagegen nicht zulässig. Darüber hinaus ist eine auf § 360 Abs. 1 erster Satz ergangene Verfahrensanordnung auch nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren (vgl. VwGH vom 15.09.1999, Zl. 99/04/0114), weshalb auch eine Maßnahmenbeschwerde gegen eine solche Verfahrensanordnung unzulässig ist. Aus allen diesen Gründen war das Rechtsmittel gemäß dem Spruchpunkt II.) als unzulässig zurückzuweisen.Da es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH vom 24.05.2006, Zl. 2006/04/0033) bei der vor Erlassung des Bescheides erlassenen Verfahrensanordnung um eine nicht gesondert anfechtbare Verfahrensanordnung handelt, die nur den Gang des Verfahrens regelt, und einer solchen Verfahrensanordnung demnach kein Bescheidcharakter zukommt, ist ein Rechtsmittel dagegen nicht zulässig. Darüber hinaus ist eine auf Paragraph 360, Absatz eins, erster Satz ergangene Verfahrensanordnung auch nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren vergleiche VwGH vom 15.09.1999, Zl. 99/04/0114), weshalb auch eine Maßnahmenbeschwerde gegen eine solche Verfahrensanordnung unzulässig ist. Aus allen diesen Gründen war das Rechtsmittel gemäß dem Spruchpunkt römisch zwei.) als unzulässig zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGVG entfallen, zumal eine Verhandlung nicht beantragt worden ist und überdies der Sachverhalt aus der Aktenlage heraus geklärt erschien. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG entfallen, zumal eine Verhandlung nicht beantragt worden ist und überdies der Sachverhalt aus der Aktenlage heraus geklärt erschien. 2) Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier relevanten Rechtsfragen zur Zulässigkeit der Vorschreibung einer Maßnahme gemäß § 360 Abs. 1 GewO ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die zahlreiche Zitierung einschlägiger VwGH-Judikatur im vorliegenden Erkenntnis zeigt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier relevanten Rechtsfragen zur Zulässigkeit der Vorschreibung einer Maßnahme gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die zahlreiche Zitierung einschlägiger VwGH-Judikatur im vorliegenden Erkenntnis zeigt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.20142.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.