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{'item': 'VGW-021/020/25223/2014'}

Obsah (5)§ 33§ 71§ 63§ 3Art. 151

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.06.2014 GeschäftszahlVGW-021/020/25223/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Sc

§ 33Abs. 1 i

Vm Abs. 4 VwGVG erfolgt.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.3.2014 wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages

Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG erfolgt. II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.11.2013 wird als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.11.2013 wird als verspätet zurückgewiesen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Gegen den Antragsteller wurde ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der im Spruch genannten Normen eingeleitet. Mit Schreiben vom 21.8.2013 wurde die Bevollmächtigung des Mag. Peter A. bekanntgegeben und ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Am 26.8.2013 erfolgte eine Akteneinsicht durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt bei Mag. P. in der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat SVA 5 – Verkehrsamt. Von der im Rahmen dieser Einvernahme eingeräumten Möglichkeit zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme binnen drei Wochen machte der Antragsteller keinen Gebrauch. Mit Straferkenntnis vom 14.11.2013 wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. W. GmbH, etabliert in G., I.-straße, welche BEFÖRDERER des gefährlichen Gutes der Klasse 2.1 (B/D) ADR (UN 1965 Kohlenwasserstoff-Gas, Gemisch, verflüssigt, 69 Stk. (13 Stk. á 5kg, 16 Stk. á 9kg, 40 Stk. á 11kg) war, zu verantworten, dass dieses gefährliche Gut am 10.07.2013 um 09:25 Uhr in 1220 Wien, A23, Rampe 43 Fahrtrichtung Gänserndorf mit dem von Hrn. Pi. gelenkten Fahrzeug, Kennzeichen (A) MD-..., befördert wurde, obwohl Sie sich nicht durch eine Sichtprüfung vergewissert haben, dass die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufweist und den in Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR vorgesehenen Vorschriften über die Handhabung und Verstauung der gefährlichen Güter entspricht, da die einzelnen Teile der Ladung auf dem Fahrzeug nicht so verstaut oder durch geeignete Mittel so gesichert waren, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Einzelne Gasflaschen waren innerhalb der Gitterbox völlig ungesichert aufgestellt.„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. W. GmbH, etabliert in G., römisch eins.-straße, welche BEFÖRDERER des gefährlichen Gutes der Klasse 2.1 (B/D) ADR (UN 1965 Kohlenwasserstoff-Gas, Gemisch, verflüssigt, 69 Stk. (13 Stk. á 5kg, 16 Stk. á 9kg, 40 Stk. á 11kg) war, zu verantworten, dass dieses gefährliche Gut am 10.07.2013 um 09:25 Uhr in 1220 Wien, A23, Rampe 43 Fahrtrichtung Gänserndorf mit dem von Hrn. Pi. gelenkten Fahrzeug, Kennzeichen (A) MD-..., befördert wurde, obwohl Sie sich nicht durch eine Sichtprüfung vergewissert haben, dass die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufweist und den in Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR vorgesehenen Vorschriften über die Handhabung und Verstauung der gefährlichen Güter entspricht, da die einzelnen Teile der Ladung auf dem Fahrzeug nicht so verstaut oder durch geeignete Mittel so gesichert waren, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Einzelne Gasflaschen waren innerhalb der Gitterbox völlig ungesichert aufgestellt. Dieser Mangel war mit der großen Gefahr des Todes oder schwerer Verletzungen von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden und in der Gefahrenkategorie I einzustufen.“Dieser Mangel war mit der großen Gefahr des Todes oder schwerer Verletzungen von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden und in der Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen.“ Wegen Übertretung der im Spruch genannten Normen wurde eine Geldstrafe, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe zur Zahlung vorgeschrieben. Dieses Straferkenntnis wurde im Wege der Post zugestellt und nach einem Zustellversuch vom 20.11.2013 hinterlegt und beginnend mit dem 21.11.2013 zur Abholung bereitgehalten. Am

  1. März 2014 langte ein Schreiben vom 5.3.2014 bei der Behörde erster Instanz ein, mit welchem
  2. ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist,
  3. eine Berufung/Beschwerde
  4. ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der verhängten Verwaltungsstrafe eingebracht wurde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird wie folgt begründet: „In umseits rubrizierter Rechtssache ist dem ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschuldigten am 20.11.2013 ein Straferkenntnis zugestellt worden. Der übliche Vorgang in der Kanzlei des Beschuldigtenvertreters ist, dass dieses Straferkenntnis eingescannt wird und im EDV-System, wo von jedem Arbeitsplatz, also auch dem des Juristen wie auch dem der Sekretärin, Einsicht genommen werden kann, das Dokument als „K - zur Kontrolle" im elektronischen Akt gekennzeichnet wird. Gleichzeitig wird die Berufungsfrist von der zuständigen Mitarbeiterin erfasst, und im elektronischen Kalender eingetragen. Der Beschuldigtenvertreter kontrolliert darauf hin, ob die Frist richtig erfasst ist und trifft die weiteren Dispositionen. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund eines Irrtums der zuständigen Sachbearbeiterin die Frist nicht erfasst worden, das Dokument zwar eingescannt, aber im Computer nicht mit dem Vermerk „K", sondern mit „! = Erledigt" versehen worden und in den Akt eingeteilt worden. Die Gründe hiefür können nicht mehr nachvollzogen werden, es handelt sich um die erstmalige Verfehlung der seit zwei Jahren im Unternehmen des Beschuldigtenvertreters beschäftigten Mitarbeiterin Tatjana H.. Diese ist eine äußert zuverlässige und engagierte Kraft und arbeitet fast ausschließlich mit dem Beschuldigtenvertreter zusammen, sodass zwischen diesen beiden normalerweise keine Reibungsverluste auftreten und die Vorgänge gerade bei den sehr häufig vom Beschuldigtenvertreter geführten Verwaltungsstrafverfahren absolut klar sind. Erklärbar ist das dem Beschuldigtenvertreter und seiner Mitarbeiterin nur mit einer wie auch immer gearteten Ablenkung, wodurch der normale Vorgang der Aktenbearbeitung nicht effektuiert worden ist. Beweis: zeugenschaftliche Einvernahme von Tatjana H., p.A. des Beschuldigtenvertreters Zeugenschaftliche Einvernahme des Beschuldigtenvertreters Diese Fehlleistung ist eine solche, die in jeder Anwaltskanzlei passieren kann, sie darf nicht passieren, hier ist sie erstmalig vorgekommen, es kam auch seither zu keinen derartigen Vorfällen mehr. Aus Sicht des Beschuldigten liegt daher ein minderer Grad des Versehens vor, der entschuldbar ist und nicht wiedereinsetzungsfeindlich. Ergänzend vorgebracht wird, dass der Beschuldigtenvertreter vom Beschuldigten selbst Kenntnis erlangt hat, weil diesem die Mahnung der erkennenden Behörde erster Instanz übermittelt worden ist, dies am Freitag, 28.2.2014, wo der Beschuldige selbst Kenntnis erlangt hat. Der nunmehr gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher fristgerecht erfolgt. Dem Beschuldigtenvertreter persönlich ist auch noch anlässlich der Einholung der Aktenabschrift die Unterredung mit dem zuständigen Referenten erinnerlich, wo das Thema „Lohnfuhrvertrag" sehr ausführlich erörtert worden ist und der zuständige Strafreferent unpräjudiziell seine Rechtsansicht bekanntgegeben hat. Da aber ein Vorbringen im Hinblick auf das Vorliegen eines Lohnfuhrvertrages über dieses nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist möglich ist, hat der Beschuldigtenvertreter durchaus auch auf das Straferkenntnis gewartet. Er hat den Akt aber selber auf „langen Kalender", nämlich Eintritt der Strafbarkeitsverjährung, gelegt. Es wird daher gestellt der Antrag, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, nunmehr Beschwerdefrist, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 14.11.2013 GZ S 144310/VA/2013 zu bewilligen.“ Unter Punkt II wurde in diesem Schreiben die versäumte Prozesshandlung, nämlich die Berufung/Beschwerde nachgeholt.Unter Punkt römisch zwei wurde in diesem Schreiben die versäumte Prozesshandlung, nämlich die Berufung/Beschwerde nachgeholt. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Berufungs- bzw. Beschwerdeverhandlung sowie die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom
  5. März 2014 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs (nunmehr Beschwerde)frist

§ 71Abs.1 AVG abgewiesen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 18.

März 2014 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs (nunmehr Beschwerde)frist

Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Dagegen richtet sich die nunmehr innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde, in welcher unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt wird, die belangte Behörde irre, wenn sie vermeine, dass es ein Organisationsfehler sei, wenn eine Mitarbeiterin die Möglichkeit habe, - richtig - eine Frist als enderledigt im EDV-System kennzeichnen zu können. Jede Anwaltssoftware, jeder Kanzleibetrieb sei genau darauf aufgebaut, dass eine Mitarbeiterin die Post vom Postboten entgegennehme und sofort die Fristen erfasse. Dies kontrolliere der jeweilige Jurist dann, setze die Veranlassung (zB Weiterleitung an den Mandanten, Bericht an Versicherungen, Überprüfung des Fristeintrages, etc.). Gerade die Fristvermerke müssten von der Sekretärin, die als erste das Poststück erhält, in der EDV als Frist erfasst werden. Diesen Eintrag kontrolliere der Jurist dann. In Papier werde dem Juristen das Poststück dann zur Bearbeitung vorgelegt, ebenso wie eingescannt elektronisch in der EDV. Damit könne ein durchgerutschter, also unterlassener Fristeintrag erkannt werden. Der Jurist sei es dann, der in der EDV bei der jeweiligen Frist das „erledigt“ Hakerl setze. Berechtigungstechnisch sei es aber nicht möglich, dass die Sekretärin nur erfassen, nicht aber auch „abhaken“ dürfe, aufzutrennen. Das leiste keine Anwaltssoftware (von denen der gefertigte Rechtsanwalt doch mehrere kenne). Im konkreten Fall sei der Scan des Straferkenntnisses gleich als Status „abgeschlossen“ (graphisch am Bildschirm eine winzige Zeile, die gleich unter „Kontrolle“ stehe und auch fehlbedienend mit der Computermaus angeklickt worden sein dürfe – dies könne in der Beschwerdeverhandlung leicht dank Ferneinstiegs vorgeführt werden) in den Akt gestellt worden sein, die Frist aber nicht erfasst worden sein. Das könne beim besten Willen nicht vermieden werden, außer man mache alles selbst, was aber gegen jede Arbeitsteilung liefe. Es liege ein einmaliger Fall vor, das Verschulden sei gering, sodass die Wiedereinsetzung zu bewilligen gewesen wäre. Die belangte Behörde hätte bei Aufnahme der beantragten Beweise festgestellt, dass ein einmaliger Fehler vorliege, der weit außerhalb des üblichen Vorganges der Fristbehandlung liege und daher ein geringes Verschulden aufweise, sodass antragsgemäß zu entscheiden gewesen wäre. Es wurden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- nunmehr Beschwerdefrist gestellt. Seitens des Verwaltungsgerichtes Wien wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt in deren Zuge zunächst der Vertreter des Antragstellers Folgendes vorbrachte: „Nachdem im behördlichen Verfahren die Vollmacht gelegt wurde, wurde bei Mag. P. Akteneinsicht genommen und der Fall besprochen, wobei Mag. P. in der Sache eine konträrere Rechtsansicht vertreten hat. Danach wurde im Hinblick auf die laufende Verjährungsfrist bewusst zugewartet und keine Stellungnahme abgegeben. Persönlich wurde die dreijährige Strafbarkeitsverjährung vorgemerkt. Das nächste war ein Mail der Gattin des Bf, die auf eine zugesandte Mahnung hingewiesen hat. Daraufhin wurde der Papierakt ausgehoben und der elektronische Akt (Referenzakt) angesehen. Nach einem Gespräch mit dem Mandanten sowie der Mitarbeiterin (Zeugin) wurde gegenständlicher Antrag gestellt. Wenn ein Poststück kommt wird es von der Mitarbeiterin entgegengenommen, mit einem Eingangsstempel versehen, eingescannt und in den elektronischen Akt eingezogen. Im Normalfall wird das Schriftstück im elektronischen Akt mit einer Bezeichnung versehen, die für die weitere Bearbeitung maßgebend ist. „K“ steht für eine Bearbeitung durch den Juristen, „A“ steht für Abfertigen, „?“ steht für Nachfragen beim Referenten und das „!“ steht für erledigt. Wenn ein „K“ eingetragen wird, erfolgt auch noch eine Fristeintragung. Gegenständlich wurde aus nicht erklärlichen Gründen ein „!“ eingetragen. Die betreffende Mitarbeiterin war zu diesem Zeitpunkt bereits 1 ½ Jahre in der Kanzlei beschäftigt, es gab vor und nach diesem Vorfall keinerlei Auffälligkeiten und sie hat immer zur vollsten Zufriedenheit gearbeitet. Der Papierakt befindet sich im Aktenschrank. Er dient als Ablage. Darin befinden sich unter anderem Originalurkunden und Ausdrucke. Die gesamte Korrespondenz befindet sich im Referenzakt, ebenso die eingescannten Objekte und auch die Fristberechnung erfolgt ausschließlich elektronisch.“ Vorgeführt wird anhand eines Remotezugriffs die elektronische Aktenführung sowie die Fristverwaltung. „Die eingelangten Schriftstücke werden von mir täglich entsprechend der Eintragung „K“ kontrolliert und die jeweiligen Fristvormerke durchgesehen. Ein eingescanntes Schriftstück kommt zuerst ins „?“ über ein Bearbeitungsfenster und dem Befehl „Status ändern“ ist dann zu wählen ob es sich um ein Ausgangsstück, ein zu bearbeiten Schriftstück (K) oder ein Enderledigendes Schriftstück (!) handelt. Gegenständlich dürfte bei diesem Eintrag der Fehler passiert sein und die falsche Zeile angeklickt worden sein, sodass das Schriftstück als enderledigt markiert war. Wenn das Schriftstück mit einem „!“ markiert ist, wird es nicht mehr weiter beachtet.“ Als Zeugin einvernommen gab Frau Tatjana H. zeugenschaftlich Folgendes an: „Ganz genau kann ich den Vorfall von damals nicht mehr nachvollziehen. Ich habe das Poststück damals offenbar, ohne Herrn Mag. A. darüber zu informieren, im elektronischen Akt abgelegt. Es war offensichtlich ein menschliches Verfahren aufgrund der hohen Arbeitsbelastung. Nachdem ein Poststück einlangt, bekommt es einen Eingangsstempel, wird eingescannt, in den elektronischen Akt eingezogen und so beschriftet, dass ersichtlich ist ob eine weitere Kontrolle erforderlich ist, ob es abzufertigen ist, ob nachzufragen ist oder ob das Schriftstück enderledigt ist. Gegenständlich habe ich eine falsche Beschriftung vorgenommen, weshalb Mag. A. gar nicht mehr die Möglichkeit hatte das Schriftstück zu sehen. Wenn das Schriftstück mit „K“ beschriftet wurde, wurde auch neben dem elektronischen Akt das Schriftstück selbst mit einer Aktenzahl und dem Fristvermerk vorgelegt. Seit diesem Vorfall geschieht dies bei allen Akten. Ich bin seit nunmehr zwei Jahren in der Kanzlei tätig. In dieser Zeit gab es keinerlei Beanstandungen.“ Abschließend gab der Vertreter des Antragstellers zu Protokoll, er sei mit der Zeugin H. gemeinsam in die Kanzlei und in das bestehende Aktenverwaltungssystem eingetreten. Dieses sei wie gegeben übernommen nun aber geändert worden.

§ 63Abs.

5 AVG in der hier zu anwendenden Fassung betrug die Berufungsfrist zwei Wochen.

Paragraph 63, Absatz 5, AVG in der hier zu anwendenden Fassung betrug die Berufungsfrist zwei Wochen.

§ 3Abs. 6 Vw

Gbk-ÜG entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme vom und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, während sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 sind sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 3, Absatz 6, VwGbk-ÜG entscheiden die Verwaltungsgerichte ab , 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme vom und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, während sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die Paragraphen 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes und/oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes und/oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Abs. 3 dieser Bestimmung ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Absatz 3, dieser Bestimmung ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Abs. 4 hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.

Absatz 4, hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Gegenständlich wurde unbestritten die Frist zur Erhebung einer Berufung (nunmehr Beschwerde) versäumt. Das Straferkenntnis wurde ordnungsgemäß zugestellt, die Beschwerde aber in Verbindung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst nach Zustellung einer Mahnung an den Antragsteller (Beschwerdeführer) gestellt. Im Hinblick auf die Zustellung der Mahnung erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag als rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht Wien keinen Zweifel an der Darstellung der Abläufe in der Kanzlei des Vertreters des Antragstellers hegt. Sowohl der einvernommene Vertreter des Beschuldigten selbst wie auch die Kanzleikraft Tatjana H. haben durchaus glaubhaft und nachvollziehbar diese Vorgänge geschildert und hat der Rechtsanwalt auch im Rahmen eines Ferneinstieges dargelegt, wie die Eintragungen erfolgt sind. Ausgehend von dieser Darstellung ist somit gegenständlicher Entscheidung zugrunde zu legen, dass der Vertreter des Beschuldigten zunächst Akteneinsicht genommen und dann bewusst die Stellungnahmefrist abgewartet hat und in Folge einer Fehleintragung durch die Kanzleikraft Tatjana H. erst über eine Information durch den Beschuldigten über eine zugestellte Mahnung von der Zustellung des Straferkenntnisses erfahren hat. Aufgrund dieses Sachverhaltes ist zunächst davon auszugehen, dass ein Fristversäumnis vorliegt und dass der Rechtsanwalt vom Beginn des Fristenlaufes keine Kenntnis hatte. Unter Anwendung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe nicht nur das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis vom 29.4.2011, 2011/02/0111 sondern auch zahlreiche andere Entscheidungen, sowie Entscheidungen vom 16.9.1999, 99/07/0124 und vom 22.11.1999, 96/17/0415) liegt aber ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des vertretenen Rechtsanwaltes, das sich die Partei zurechnen lassen muss, vor. Gerade im Erkenntnis vom 22.11.1999 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass es Aufgabe des Rechtsanwaltes sei, persönlich für die richtige Berechnung der Rechtsmittelfrist Sorge zu tragen. Tue er dies nicht, liege in aller Regel kein minderer Grad des Versehens vor. Wenn nun eine entsprechende Kontrolle aufgrund der Programmierung einer Anwaltssoftware im elektronischen Weg nicht möglich ist, so hätte der Rechtsanwalt von anderen Möglichkeiten Gebrauch machen müssen, wie er es jetzt nach seinen eigenen und nach Schilderung der Zeugin Tatjana H. auch tut. Die Vorlage des tatsächlichen und nicht nur eingescannten Schriftstückes an den zuständigen Sachbearbeiter einer Anwaltskanzlei stellt weder eine unzumutbare Belastung noch einen gravierenden zusätzlichen Mehraufwand dar, lässt aber im Sinne der von der belangten Behörde zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Kontrolle durch den Rechtsanwalt zu, mit welcher vorgesorgt wird, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Dass die Fristwahrung, wie gegenständlich, allein von der unkontrollierten elektronischen Eintragung durch eine Kanzleikraft abhängt, stellt jedenfalls keinen minderen Grad des Versehens dar. Die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgte demnach zu Recht. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Da die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt wurde, die Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen das ordnungsgemäß zugestellte Straferkenntnis aber unbestrittenermaßen nicht innerhalb der Berufungsfrist erfolgte, war unter Einem auch die Beschwerde gegen das Straferkenntnis zurückzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen umfangreichen, in den Entscheidungsgründen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 AVG und § 46 VwGG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen umfangreichen, in den Entscheidungsgründen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 71, AVG und Paragraph 46, VwGG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.020.25223.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.