Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Mag. Gubesch über die Beschwerde der Frau N. S., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Fünfhaus für die Bezirke 14 und 15, vom 19.03.2014, Zl. S 204984/Z/13, wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 2, Absatz eins, WLSG, folgenden BESCHLUSS gefasst:
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Die Verfallserklärung wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat daher
GVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Die Beschwerdeführerin hat daher
Paragraph 52, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis erhält folgenden Spruch: „Sie haben am 21.10.2013 um 14:40 Uhr in WIEN 15, Europaplatz geg. 1 beim dortigen Fußgängerdurchgang an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher Weise um Geld gebettelt, indem sie auf dem Gehsteig beim dortigen Durchgang mit einem Becher in der Hand vor dem Schutzweg saßen und vorbeigehende bzw. wartende Passanten um Geld oder geldwerte Sachen anbettelten. Das erfolgte, indem Sie ihre Hand mit dem Becher in Richtung der Passanten streckten, sodass diese stehen bleiben bzw. ausweichen mussten um ihren Weg fortsetzen zu können. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 2 Abs. 1 lit. a WLSGParagraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 100,-, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Std,
1 WLSG.Geldstrafe von € 100,-, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Std,
Paragraph 2, Absatz eins, WLSG. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): ) Anrechnung der Vorhaft:
G wird die erlittene Vorhaft von 21.10.2013, 14.40 Uhr 21.10.2013, 15.55 Uhr das sind Euro 6,25 auf die verhängte Strafe angerechnet.
Paragraph 19 a, Absatz eins, Zi. 1 VStG wird die erlittene Vorhaft von 21.10.2013, 14.40 Uhr 21.10.2013, 15.55 Uhr das sind Euro 6,25 auf die verhängte Strafe angerechnet. II) Verfallserklärung:römisch zwei) Verfallserklärung: Der sichergestellte Bargeldbetrag in der Höhe von € 3,03 wird
2 WLSG für verfallen erklärt.Der sichergestellte Bargeldbetrag in der Höhe von € 3,03 wird
Paragraph 2, Absatz 2, WLSG für verfallen erklärt. Die Verwaltungsübertretung gem. § 78 StVO wird gem. § 45 VStG eingestellt.Die Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 78, StVO wird gem. Paragraph 45, VStG eingestellt. Ferner haben Sie
G):Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG): € 10,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00 pro Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 103,75.“ In ihrer Beschwerde bringt die Beschuldigte vor, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses kein strafbares Verhalten dargetan werde. Dass die Beschwerdeführerin am Boden gesessen sei und einen Becher mit der Hand Passanten entgegengestreckt hätte, stelle keine Verwaltungsübertretung dar. Dass Passanten einer sitzenden Person ausweichen müssten, liege in der Natur der Sache. Es sei denkunmöglich, darin aufdringliches Verhalten zu erblicken. Außerdem werde der vermeintliche Tatort im angefochtenen Straferkenntnis zu ungenau beschrieben, zumal nicht klar sei, welcher „Fußgängerdurchgang“ gemeint sei. Zum Verfallsausspruch wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 1 WLSG nicht begangen habe.
2 WLSG dürfe Geld nur dann für verfallen erklärt werden, wenn es durch eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 leg.cit. erworben worden wäre. Der für verfallen erklärte Geldbetrag wäre durch rechtmäßiges Betteln erworben worden. Es liege somit keine gesetzliche Grundlage für einen Verfallsausspruch vor.Zum Verfallsausspruch wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach Paragraph 2, Absatz eins, WLSG nicht begangen habe.
Paragraph 2, Absatz 2, WLSG dürfe Geld nur dann für verfallen erklärt werden, wenn es durch eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, leg.cit. erworben worden wäre. Der für verfallen erklärte Geldbetrag wäre durch rechtmäßiges Betteln erworben worden. Es liege somit keine gesetzliche Grundlage für einen Verfallsausspruch vor. Die Beschwerdeführerin beantrage das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren
G einzustellen sowie den Verfallsausspruch ersatzlos zu beheben.Die Beschwerdeführerin beantrage das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen sowie den Verfallsausspruch ersatzlos zu beheben. Nach der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt: Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine polizeiliche Anzeige vom 21.10.2013, wonach am 21.10.2013 um 14.40 Uhr in 1150 Wien, Europaplatz ggü. 1 beim dortigen Fußgängerdurchgang im Zuge einer U-Bahnstreife die nunmehrige Beschwerdeführerin wahrgenommen worden sei, wie sie beim erwähnten Durchgang auf dem Gehsteig sitzend, mit einem Becher in der Hand, vorbeigehende bzw. wartende Passanten um Geld oder geldwerte Sachen angebettelt habe, indem sie den Becher in die Richtung streckte und der Fußgängerverkehr ausweichen hätte müssen. Dies wäre in Art und Weise erfolgt, dass die Angezeigte den Becher den vorbeigehenden Passanten entgegenstreckte, wodurch diese gezwungen gewesen wären, stehen zu bleiben oder auszuweichen. Bei einer Personsdurchsuchung wären insgesamt € 3,03 in Münzen bei der Angezeigten vorgefunden worden, welche augenscheinlich erbettelt worden wären. Der Geldbetrag sei
Bei den Münzen könne von erbetteltem Geld ausgegangen werden, da es sich bei der Angezeigten in der Jackentasche bzw. im Becher und nicht in der mitgeführten Geldbörse befunden hätte.Bei einer Personsdurchsuchung wären insgesamt € 3,03 in Münzen bei der Angezeigten vorgefunden worden, welche augenscheinlich erbettelt worden wären. Der Geldbetrag sei
Paragraph 2, WLSG vorläufig beschlagnahmt und in ein Verzeichnis gebracht worden. Bei den Münzen könne von erbetteltem Geld ausgegangen werden, da es sich bei der Angezeigten in der Jackentasche bzw. im Becher und nicht in der mitgeführten Geldbörse befunden hätte. Nach Rücksprache mit der diensthabenden Journalbeamtin sei von dieser am 21.10.2013 um 14.50 Uhr die Zustellung einer Strafverfügung verfügt worden, diese Frau S. zur Kenntnis gebracht und persönlich ausgehändigt worden. Die Sicherstellungsbestätigung wurde an die Angezeigte persönlich ausgehändigt. Zur Strafverfügung vom 21.10.2013 wurde fristgerecht Einspruch erstattet und vorgebracht, die Beschuldigte sei zur angegebenen Tatzeit am Europaplatz auf der Straße gesessen und habe still gebettelt. Darin sei kein aufdringliches Verhalten zu erkennen. Dass Passanten einer sitzenden Person ausweichen müssten, liege in der Natur der Sache. Es sei denkunmöglich, darin aufdringliches Verhalten zu erblicken. Zum Verfallsausspruch brachte die Beschuldigte vor, dass der für verfallen erklärte Geldbetrag durch rechtmäßiges Betteln erworben worden sei. Sie beantrage die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und die Behebung des Verfallsausspruches. Mit Stellungnahme der Polizei (Meldungsleger) vom 03.12.2013 wurde im Wesentlichen wie in der Anzeige ausgeführt und ergänzend vorgebracht, dass die Angezeigte die vorbeigehenden Passanten mit dem Entgegenstrecken eines Bechers belästigt und auch trotz offensichtlicher Verneinung der Passanten nicht von ihnen abgelassen habe. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.01.2014 wurden der Beschwerdeführerin Kopien der Anzeige sowie die Stellungnahme der Polizei übermittelt. In der Folge wurde das nun angefochtene Straferkenntnis erlassen. Am 05.06.2014 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien zur GZ VGW-102/13/8332/2014 (Beschwerde
1 Z 2 B-VG) eine Verhandlung zum selben Sachverhalt statt. Dazu waren der Meldungsleger und sein bei der Amtshandlung ebenfalls anwesender Kollege geladen.Am 05.06.2014 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien zur GZ VGW-102/13/8332/2014 (Beschwerde
Dazu waren der Meldungsleger und sein bei der Amtshandlung ebenfalls anwesender Kollege geladen. Im Zuge der zeugenschaftlichen Einvernahme sagte Insp. C. A. u.a.: „…Ich kann mich an den Vorfall noch erinnern. Wir haben die Bettlerin bemerkt, als wir am Gürtel vom
Abs 1 lit a WLSG begeht, wer an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG begeht, wer an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
Abs 2 WLSG können Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach Abs 1 erworben worden sind, für verfallen erklärt werden.
Paragraph 2, Absatz 2, WLSG können Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, erworben worden sind, für verfallen erklärt werden.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennGemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn … 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; … In den Erläuternden Bemerkungen zu § 2 WLSG (LGBl 51/1993, Beilage 9/1993) wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 2, WLSG Landesgesetzblatt 51 aus 1993,, Beilage 9 aus 1993,) wird Folgendes ausgeführt: „Als Bettelei solI - einem aktuellen Bedürfnis entsprechend – das mitunter eine empfindliche Belästigung der Bevölkerung darstellende aggressive Betteln an öffentlichen Orten (z.B. in Kirchen) und die organisierte Bettelei von Banden bestraft werden. Der fallweise zu beobachtenden Bettelei durch Kinder wird in verstärktem Maße unter Anwendung der den Jugendschutz regelnden Bestimmungen entgegengewirkt werden müssen.“ § 2 Abs 1 lit a WLSG enthält keine Definition des Begriffes „aufdringliches Betteln“. Auch den Erläuternden Bemerkungen ist keine solche Definition zu entnehmen.Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG enthält keine Definition des Begriffes „aufdringliches Betteln“. Auch den Erläuternden Bemerkungen ist keine solche Definition zu entnehmen.
dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2012, G132/11, zielt die Regelung des Verbotes des aufdringlichen oder aggressiven Bettelns an öffentlichen Orten oder von Tür zu Tür darauf ab, eine besonders aktive, insistierende Form des Bettelns zu verbieten. Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich auch, dass ein Verbot des gewerbsmäßigen Bettelns nicht jedes, auch regelmäßige Betteln von in Armut lebenden Menschen verbietet (vgl. etwa VfGH 30.06.2012, G 118/11). Eine derartige Einschränkung, die letztlich auf ein generelles Bettelverbot hinausliefe, wäre auch nicht verfassungskonform (vgl. VfGH 06.12.2012, G 64/11). Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich auch, dass ein Verbot des gewerbsmäßigen Bettelns nicht jedes, auch regelmäßige Betteln von in Armut lebenden Menschen verbietet vergleiche etwa VfGH 30.06.2012, G 118/11). Eine derartige Einschränkung, die letztlich auf ein generelles Bettelverbot hinausliefe, wäre auch nicht verfassungskonform vergleiche VfGH 06.12.2012, G 64/11). Aus diesen Überlegungen folgt, dass das Betteln durch bedürftige Personen, das zum Zweck erfolgt, existenzielle Grundbedürfnisse zu finanzieren, nicht gegen § 2 Abs. 1 WLSG verstößt.Aus diesen Überlegungen folgt, dass das Betteln durch bedürftige Personen, das zum Zweck erfolgt, existenzielle Grundbedürfnisse zu finanzieren, nicht gegen Paragraph 2, Absatz eins, WLSG verstößt. Das Ausstrecken eines Bechers durch eine am Rand eines Fußgängerdurchganges (hier: Europaplatz) sitzende stille Bettlerin kann selbst dann nicht als „aufdringliches“ Betteln im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a WLSG eingestuft werden, wenn diese Bettlerin manchen Personen den Becher „nachreicht“, solange sie dadurch im Wesentlichen nur auf ihre Anwesenheit und den Wunsch einer Geldspende hinweist, ohne dabei zu erkennen zu geben, etwa die Absicht von Passanten, nichts geben zu wollen, nicht hinnehmen zu wollen.Das Ausstrecken eines Bechers durch eine am Rand eines Fußgängerdurchganges (hier: Europaplatz) sitzende stille Bettlerin kann selbst dann nicht als „aufdringliches“ Betteln im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG eingestuft werden, wenn diese Bettlerin manchen Personen den Becher „nachreicht“, solange sie dadurch im Wesentlichen nur auf ihre Anwesenheit und den Wunsch einer Geldspende hinweist, ohne dabei zu erkennen zu geben, etwa die Absicht von Passanten, nichts geben zu wollen, nicht hinnehmen zu wollen. Dass die Passanten wegen des ausgestreckten Bechers ausweichen mussten, ist aus dem behördlichen Akt nicht ersichtlich und hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Fußgängerverkehr vielmehr wegen der ausgestreckten Beine ausweichen musste. Da somit eine Verwaltungsübertretung
Abs 1 WLSG nicht begangen wurde, war auch der Verfallsausspruch zu beheben.Da somit eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 2, Absatz eins, WLSG nicht begangen wurde, war auch der Verfallsausspruch zu beheben. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.071.RP16.25909.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.