Obsah (6)
§ 28§ 25a§ 60§ 125§ 69§ 61RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.06.2014 GeschäftszahlVGW-151/046/4680/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sc
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 23.3.2011 auf Aufhebung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbots stattgegeben.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 23.3.2011 auf Aufhebung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbots stattgegeben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Über den Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber), den serbischen Staatsangehörigen Stefan P., geb. 1988, wurde mit Bescheid vom 9.10.2010
§ 60Abs. 1 i
Vm § 60 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz – FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Der Bescheid wurde im Instanzenzug nicht bekämpft und erwuchs somit in Rechtskraft. Über den Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber), den serbischen Staatsangehörigen Stefan P., geb. 1988, wurde mit Bescheid vom 9.10.2010
Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz – FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Der Bescheid wurde im Instanzenzug nicht bekämpft und erwuchs somit in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer ist in Befolgung des Aufenthaltsverbots in seinen Herkunftsstaat ausgereist. Am 23.3.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots. Begründend führte er aus, er sei mit der österreichischen Staatsbürgerin Irena M. verlobt. Seine Freundin, die er heiraten wolle, erwarte von ihm ein Kind. Mit seinen künftigen Schwiegereltern verstehe er sich ausgezeichnet. Im Fall der Aufhebung des Aufenthaltsverbots könne er bei ihr wohnen. Seine Straftaten bereue er zutiefst. Zuvor und danach habe er einen ordentlichen Lebenswandel geführt. In Österreich habe er sich von 2002 bis 2010 aufgehalten und spreche sehr gut Deutsch. Er habe in Österreich auch bis 2008 dem regulären Arbeitsmarkt angehört. Zum Beweis für sein Vorbringen legte der Beschwerdeführer den Mutter Kind Pass seiner Verlobten, deren Reisepasskopie und Meldezettel sowie einen Sozialversicherungsauszug, der seine Beschäftigung als Arbeiter bei verschiedenen Baufirmen zwischen 2005 und 2008 bescheinigt, vor. Die Behörde wies diesen Antrag mit dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 25.2.2013 ab und führte begründend im Wesentlichen aus, der seit der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers verstrichene Zeitraum von ca. 4 Jahren sei zu kurz, um eine positive Zukunftsprognose stellen zu können, weswegen sein Antrag trotz der starken familiären Bindungen des Beschwerdeführers zum Bundesgebiet abzuweisen sei. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wird im Wesentlichen dargelegt, der Beschwerdeführer sei abgesehen von der einen Verurteilung, die zur Verhängung des Aufenthaltsverbots geführt habe, unbescholten und habe das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot durch seine sofortige Ausreise befolgt. Seine familiären Bindungen zu Österreich hätten sich, obwohl der Beschwerdeführer seit 2011 wieder in Serbien lebe, seit Erlassung des Aufenthaltsverbots sogar deutlich verstärkt und seien viel ausgeprägter als seine Bindungen zu Serbien. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
§ 125Abs.
22 FPG sind alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Paragraph 125, Absatz 22, FPG sind alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
§ 69Abs.
2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Paragraph 69, Absatz 2, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
§ 61Abs.
1 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
§ 61Abs.
2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 61, Absatz eins, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 61, Absatz 2, FPG insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Sachverhaltsfeststellungen: Aufgrund der unbestritten gebliebenen Aktenlage wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der 1988 geborene Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Er kam 2002 im Alter von 14 Jahren nach Österreich und besuchte hier zwei Jahre lang die Hauptschule. Zwischen 2005 und 2008 gehörte er als Bauarbeiter dem regulären Arbeitsmarkt an. Der Beschwerdeführer verfügte bis 2009 über gültige Aufenthaltstitel. Das von ihm im Jahr 2009 angestrengte Verlängerungsverfahren wurde wegen der Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Aufenthaltsverbots, dessen Aufhebung gegenständlich beantragt wird, nicht mehr abgeschlossen. Im November 2008 beteiligte sich der Beschwerdeführer an zwei Einbrüchen in einen Supermarkt. Beim ersten Einbruch erbeuteten die Täter 100,-- Euro, beim zweiten Einbruch versuchten sie einen Safe mit 33.400,-- Euro zu stehlen, scheiterten jedoch kläglich, weil der Safe zwischen die Laderampe und das Fluchtfahrzeug rutschte und von den Tätern nicht mitgenommen werden konnte. Wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls wurde der Beschwerdeführer vom LG vom 27.4.2009 zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 9 Monate bedingt, verurteilt. Als mildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers, erschwerende Umstände kamen nicht hervor. Die Strafe ist seit 27.4.2014 getilgt. Am 9.10.2010 wurde das gegenständliche Aufenthaltsverbot erlassen. Seit Durchsetzbarkeit des über den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbots, dessen Aufhebung gegenständlich beantragt wird, haben sich folgende Änderungen ergeben: Der Beschwerdeführer verließ das Bundesgebiet und hält sich seither in Serbien auf. Er legte dafür eine polizeiliche Bestätigung der Gemeinde J. in Serbien vor. 2011 heiratete der Beschwerdeführer die österreichische Staatsangehörige Irena M.. Die Hochzeit fand in Serbien statt. 2011 kam die gemeinsame Tochter Mia P. zur Welt. Das Kind ist österreichische Staatsbürgerin. Die Ehegattin und die Tochter des Beschwerdeführers leben in Wien. Auch der Bruder des Beschwerdeführers, Herr Stojan P. lebt in Wien und verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“. Der Beschwerdeführer arbeitet in Serbien als LKW-Fahrer und hat dies durch Vorlage einer Bestätigung seines serbischen Arbeitgebers bescheinigt. Strafrechtlich hat sich der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung im Jahr 2010 wohl verhalten. Rechtliche Beurteilung: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. etwa das Erkenntnis vom
- Dezember 2008, Zl. 2007/18/0295, mwN). Es ist jedoch festzustellen, ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens zulässig ist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom
- April 2002, Zl. 2000/21/0070, und vom
- September 2004, Zl. 2001/21/0170, jeweils mit weiteren Nachweisen). Bei der Beurteilung nach § 69 Abs. 1 FPG kommt es somit darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- Dezember 2008, Zl. 2007/18/0295, mwN). Es ist jedoch festzustellen, ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens zulässig ist vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom
- April 2002, Zl. 2000/21/0070, und vom
- September 2004, Zl. 2001/21/0170, jeweils mit weiteren Nachweisen). Bei der Beurteilung nach Paragraph 69, Absatz eins, FPG kommt es somit darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Gegenständlich haben sich Änderungen des Sachverhalts ergeben, die eine Aufrechterhaltung der seinerzeitigen Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr zulassen. Seit der letzten Straftat, die der Beschwerdeführer im Jahr 2008 im Alter von 20 Jahren begangen hat, sind ca. fünfeinhalb Jahre vergangen und hat sich der Beschwerdeführer seither wohlverhalten. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass sich der Beschwerdeführer von Beginn an schuldeinsichtig gezeigt und noch vor Gericht ein reumütiges Geständnis abgelegt hat. Dazu kommt, dass sich die Lebensumstände des Beschwerdeführers grundlegend geändert haben. War er zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbots noch ledig und frei von Sorgepflichten, so ist er nunmehr verheiratet und Vater einer zweieinhalb Jahre alten Tochter. Der Beschwerdeführer, der in Serbien wieder Arbeit gefunden hat, hat durch das Eingehen dieser familiären Bindungen Verantwortung für sich und andere zu übernommen und deutet der Umstand, dass er strafrechtlich nicht mehr rückfällig wurde und eine reguläre Beschäftigung als LKW-Fahrer aufgenommen hat, darauf hin, dass er sich dieser Verantwortung auch bewusst und bereit ist, sein Leben nach den geltenden Rechtsvorschriften auszurichten. Dies zeigt sich letztlich auch daran, dass er das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot befolgt und das Bundesgebiet freiwillig verlassen hat. Gegenständlich haben sich Änderungen des Sachverhalts ergeben, die eine Aufrechterhaltung der seinerzeitigen Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr zulassen. Seit der letzten Straftat, die der Beschwerdeführer im Jahr 2008 im Alter von 20 Jahren begangen hat, sind ca. fünfeinhalb Jahre vergangen und hat sich der Beschwerdeführer seither wohlverhalten. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass sich der Beschwerdeführer von Beginn an schuldeinsichtig gezeigt und noch vor Gericht ein reumütiges Geständnis abgelegt hat. Dazu kommt, dass sich die Lebensumstände des Beschwerdeführers grundlegend geändert haben. War er zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbots noch ledig und frei von Sorgepflichten, so ist er nunmehr verheiratet und Vater einer zweieinhalb Jahre alten Tochter. Der Beschwerdeführer, der in Serbien wieder Arbeit gefunden hat, hat durch das Eingehen dieser familiären Bindungen Verantwortung für sich und andere zu übernommen und deutet der Umstand, dass er strafrechtlich nicht mehr rückfällig wurde und eine reguläre Beschäftigung als LKW-Fahrer aufgenommen hat, darauf hin, dass er sich dieser Verantwortung auch bewusst und bereit ist, sein Leben nach den geltenden Rechtsvorschriften auszurichten. Dies zeigt sich letztlich auch daran, dass er das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot befolgt und das Bundesgebiet freiwillig verlassen hat. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere im Hinblick auf die grundlegende Änderung der Lebensumstände, die sich für den Beschwerdeführer deutlich zum Besseren gewendet haben, davon auszugehen, dass die seinerzeit erstellte Gefährdungsprognose nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Dazu kommt, dass sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots auch im Hinblick auf § 61 FPG und Art. 8 EMRK nicht mehr als verhältnismäßig erweist, wobei zu betonen ist, dass die Behörde bei der Erlassung des Aufenthaltsverbots noch vom völligen Fehlen familiärer Bindungen zum Bundesgebiet ausgegangen ist, während gegenwärtig ganz massive familiäre Bindungen zu Österreich vorliegen, leben doch hier die Ehegattin und die kleine Tochter des Beschwerdeführers, die beide österreichische Staatsbürger sind, sowie sein Bruder, der über eine dauernde Aufenthaltsberechtigung verfügt. In Ansehung dieser familiären Bande zum Bundesgebiet ist von einem deutlichen Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an der Beendigung des mit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots verbundenen Eingriffs in sein Familienleben gegenüber den öffentlichen Interessen an der weiteren Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots auszugehen. Dazu kommt, dass sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots auch im Hinblick auf Paragraph 61, FPG und Artikel 8, EMRK nicht mehr als verhältnismäßig erweist, wobei zu betonen ist, dass die Behörde bei der Erlassung des Aufenthaltsverbots noch vom völligen Fehlen familiärer Bindungen zum Bundesgebiet ausgegangen ist, während gegenwärtig ganz massive familiäre Bindungen zu Österreich vorliegen, leben doch hier die Ehegattin und die kleine Tochter des Beschwerdeführers, die beide österreichische Staatsbürger sind, sowie sein Bruder, der über eine dauernde Aufenthaltsberechtigung verfügt. In Ansehung dieser familiären Bande zum Bundesgebiet ist von einem deutlichen Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an der Beendigung des mit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots verbundenen Eingriffs in sein Familienleben gegenüber den öffentlichen Interessen an der weiteren Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots auszugehen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht bei den zu beurteilenden Rechtsfragen an dieser Judikatur orientiert und selbige in der Entscheidungsbegründung zitiert. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbots sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht bei den zu beurteilenden Rechtsfragen an dieser Judikatur orientiert und selbige in der Entscheidungsbegründung zitiert. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.4680.2014