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{'item': 'VGW-102/013/8044/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.06.2014 GeschäftszahlVGW-102/013/8044/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde der Frau G., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, hilfsweise gemäß § 88 Abs. 2 SPG wegen schlichter Rechtsverletzung, durch Zutrittsverweigerung zu den Räumlichkeiten der Wiener Linien bzw. der U-Bahn-Aufsicht am 11.09.2013 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien, den Magistrat der Stadt Wien, den Landeshauptmann von Wien (nunmehr statt Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie) sowie die Wiener Linien GmbH & Co KG als belangte BehördenDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde der Frau G., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, hilfsweise gemäß Paragraph 88, Absatz 2, SPG wegen schlichter Rechtsverletzung, durch Zutrittsverweigerung zu den Räumlichkeiten der Wiener Linien bzw. der U-Bahn-Aufsicht am 11.09.2013 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien, den Magistrat der Stadt Wien, den Landeshauptmann von Wien (nunmehr statt Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie) sowie die Wiener Linien GmbH & Co KG als belangte Behörden I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst: Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihre Eigenschaft als Vertreterin oder Vertrauensperson von Frau N. beruft, und – ohne diese Einschränkung – soweit die Beschwerde gegen die Wiener Linien GmbH & Co KG gerichtet ist, wird die Beschwerde zurückgewiesen. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat dem Rechtsträger der zweitbelangten Behörde (Stadt Wien) 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand als Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. Die Revision ist unzulässig. BEGRÜNDUNG

  1. Mit Schriftsatz vom 23.10.2013, zur Post gegeben am selben Tage und sohin rechtzeitig, erhob die Einschreiterin durch ihre Rechtsfreunde Beschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 (nunmehr Art. 130 Abs. 1 Z 2) B-VG, hilfsweise gemäß § 88 Abs. 2 SPG, worin sie zum Sachverhalt vorbringt:
  2. Mit Schriftsatz vom 23.10.2013, zur Post gegeben am selben Tage und sohin rechtzeitig, erhob die Einschreiterin durch ihre Rechtsfreunde Beschwerde gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, (nunmehr Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2,) B-VG, hilfsweise gemäß Paragraph 88, Absatz 2, SPG, worin sie zum Sachverhalt vorbringt: „Die BF ist österreichische Staatsangehörige. Am 11.09.2013 stieg sie an der U-Bahn-Station Burggasse-Stadthalle (Fahrtrichtung Siebenhirten) mit ihrem Fahrrad aus einem Zug der Linie U 6 und begab sich vom Bahnsteig zur von diesem wegführenden Stiege. An deren Rande saß zusammengekauert Frau N., die leise vor sich hin sang und um Almosen bat. Die BF kennt Frau N.. Sie blieb deshalb neben ihr stehen und unterhielt sich mit ihr. Während dieses Gesprächs kamen Angestellte der Wiener Linien hinzu und teilten Frau N. mit, sie habe durch ihr Sitzen auf der Stiege eine Verwaltungsübertretung begangen und müsse sie daher begleiten. Bei den einschreitenden Angestellten der Wiener Linien handelte es sich – offenkundig – um Eisenbahnaufsichtsorgane iSd § 30 Eisenbahngesetz.Während dieses Gesprächs kamen Angestellte der Wiener Linien hinzu und teilten Frau N. mit, sie habe durch ihr Sitzen auf der Stiege eine Verwaltungsübertretung begangen und müsse sie daher begleiten. Bei den einschreitenden Angestellten der Wiener Linien handelte es sich – offenkundig – um Eisenbahnaufsichtsorgane iSd Paragraph 30, Eisenbahngesetz. Frau N. folgte diesem Befehl. Die BF begleitete Frau N. als ihre Vertrauensperson. Dies war auch deshalb notwendig, weil Frau N., eine rumänische Staatsangehörige, der deutschen Sprache nicht in ausreichendem Maße mächtig ist, die BF allerdings spanisch spricht und somit als Dolmetscherin fungierte. Gemeinsam mit den Angestellten der Wiener Linien fuhren die BF und Frau N. mit der U-Bahn-Linie U … zur Station ... und begaben sich in Richtung der dortigen Räumlichkeiten der U-Bahn-Aufsicht. An der Tür zu diesen Räumlichkeiten angekommen, teilten die Angestellten der Wiener Linien, also die Eisenbahnaufsichtsorgane iSd § 30 Eisenbahngesetz, der BF mit, dass sie Frau N. nicht weiter begleiten dürfe, da sie nun „Privaträumlichkeiten“ der Wiener Linien betreten würden. Die BF akzeptierte diese Erklärung nicht und gab an, als Vertrauensperson berechtigt zu sein, Frau N. weiter zu begleiten. Ihr wurde der Zugang aber von den Angestellten der Wiener Linien verwehrt. Diese betraten mit Frau N. die Räumlichkeiten der U-Bahn-Aufsicht und schlossen die Türen hinter sich.Frau N. folgte diesem Befehl. Die BF begleitete Frau N. als ihre Vertrauensperson. Dies war auch deshalb notwendig, weil Frau N., eine rumänische Staatsangehörige, der deutschen Sprache nicht in ausreichendem Maße mächtig ist, die BF allerdings spanisch spricht und somit als Dolmetscherin fungierte. Gemeinsam mit den Angestellten der Wiener Linien fuhren die BF und Frau N. mit der U-Bahn-Linie U … zur Station ... und begaben sich in Richtung der dortigen Räumlichkeiten der U-Bahn-Aufsicht. An der Tür zu diesen Räumlichkeiten angekommen, teilten die Angestellten der Wiener Linien, also die Eisenbahnaufsichtsorgane iSd Paragraph 30, Eisenbahngesetz, der BF mit, dass sie Frau N. nicht weiter begleiten dürfe, da sie nun „Privaträumlichkeiten“ der Wiener Linien betreten würden. Die BF akzeptierte diese Erklärung nicht und gab an, als Vertrauensperson berechtigt zu sein, Frau N. weiter zu begleiten. Ihr wurde der Zugang aber von den Angestellten der Wiener Linien verwehrt. Diese betraten mit Frau N. die Räumlichkeiten der U-Bahn-Aufsicht und schlossen die Türen hinter sich. Die BF artikulierte vor der Tür weiter ihren Unmut und forderte, ihr Einlass zu gewähren. Daraufhin traten aus den Räumlichkeiten der U-Bahn-Aufsicht zwei Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die BF erläuterte diesen gegenüber, sie wolle als Vertrauensperson der Amtshandlung beiwohnen. Die Polizeibeamten stellten sich vor die Türe und teilten der BF mit, sie habe kein Recht, Frau N. als Vertrauensperson zu begleiten. Beweis: - Einvernahme der BF - Einvernahme von N., geb. ...1995, derzeit unsteten Aufenthalts im Bundesgebiet, als Zeugin, wobei angemerkt wird, dass die Zeugin von der Rechtsvertretung der BF stellig gemacht werden kann“ In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe Frau N. und die Eisenbahnaufsichtsorgane der Wiener Linien von der U-Bahn-Station Burggasse-Stadthalle bis zu den Räumlichkeiten der U-Bahn-Aufsicht in der U-Bahn-Station ... begleitet. Erst dort sei ihr dann die weitere Teilnahme an der Amtshandlung verwehrt worden. Insofern sei in der Zutrittsverweigerung eine Wegweisung zu sehen. Für die Wegweisung der Beschwerdeführerin bzw. die Verweigerung, sie an der Amtshandlung betreffend Frau N. teilnehmen zu lassen, bestehe keine Rechtsgrundlage. Der Hinweis des Eisenbahnaufsichtsorganes, die Beschwerdeführerin könne die „privaten“ Räumlichkeiten der U-Bahn-Aufsicht nicht betreten, vermöge schon deshalb nicht zu überzeugen, weil diese Räumlichkeiten nicht als private anzusehen seien. Schließlich sei im konkreten Fall eine mündliche Einvernahme im Verwaltungsstrafverfahren sowie eine Amtshandlung im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchgeführt worden, und seien neben den Eisenbahnaufsichtsorgangen auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in diesen Räumlichkeiten mit hoheitlichen Aufgaben betraut gewesen. Von „privaten“ Räumlichkeiten und einem sich aus dem Hausrecht ergebenden Recht, die Beschwerdeführerin wegzuweisen, könne schon von daher nicht die Rede sein. § 38 Abs. 5 SPG komme deshalb als denkbare Rechtsgrundlage nicht in Betracht.Der Hinweis des Eisenbahnaufsichtsorganes, die Beschwerdeführerin könne die „privaten“ Räumlichkeiten der U-Bahn-Aufsicht nicht betreten, vermöge schon deshalb nicht zu überzeugen, weil diese Räumlichkeiten nicht als private anzusehen seien. Schließlich sei im konkreten Fall eine mündliche Einvernahme im Verwaltungsstrafverfahren sowie eine Amtshandlung im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchgeführt worden, und seien neben den Eisenbahnaufsichtsorgangen auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in diesen Räumlichkeiten mit hoheitlichen Aufgaben betraut gewesen. Von „privaten“ Räumlichkeiten und einem sich aus dem Hausrecht ergebenden Recht, die Beschwerdeführerin wegzuweisen, könne schon von daher nicht die Rede sein. Paragraph 38, Absatz 5, SPG komme deshalb als denkbare Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass eine der übrigen, in § 38 SPG genannten Voraussetzungen für eine Wegweisung vorgelegen hätte. Im Eisenbahngesetz oder im VStG finden sich keine Rechtsgrundlagen für Wegweisungen. Auch sonst sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass eine der übrigen, in Paragraph 38, SPG genannten Voraussetzungen für eine Wegweisung vorgelegen hätte. Im Eisenbahngesetz oder im VStG finden sich keine Rechtsgrundlagen für Wegweisungen. Auch sonst sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Es wird daher beantragt, die Amtshandlung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären.
  3. Weiteres Verfahren: 2.
  4. Mit Schriftsatz vom 23.12.2013 erstattete das Magistratische Bezirksamt für den … Bezirk zu seiner GZ: MBA …– S36342/13 unter Einbeziehung der Wiener Linien und der im Namen des Landeshauptmannes von Wien für die Eisenbahnaufsicht zuständigen Magistratsabteilung 64 eine ausführliche Stellungnahme. Die von der belangten Behörde gegebene Sachverhaltsdarstellung widerspricht in keinem entscheidungswesentlichen Punkt dem Beschwerdesachverhalt, weshalb von einer Wiedergabe abgesehen wird. Neben ergänzenden – für die Entscheidung jedoch nicht wesentlichen – Details wird darauf hingewiesen, dass das Magistratische Bezirksamt für den … Bezirk nicht über die Zutrittsverweigerung im Bilde gewesen sei, sondern dass diese lediglich von Herrn K., welcher Mitarbeiter der Wiener Linien und Eisenbahnaufsichtsorgan sei, und von der Polizei ausgesprochen worden sei. Auch dies steht jedoch nicht im Widerspruch zum Beschwerdevorbringen. Sodann enthält die Gegenschrift der belangten Behörde ausführliche rechtliche Erörterungen, welche sich insbesondere auch mit der Abgrenzung der Kompetenzen der einzelnen belangten Behörden bzw. Parteien befassen. Die belangte Behörde beantragt die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde, wobei ein Schriftsatzaufwand in der Höhe von 460,00 Euro angesprochen wird. 2.
  5. Mit Schriftsatz vom 28.05.2014 nahm die Beschwerdeführerin zur Gegenschrift der Behörde Stellung, indem sie anregte, auch die Landespolizeidirektion Wien (gemeint offenkundig: durch Übermittlung der Beschwerde und Aufforderung zur Stellungnahme, Anm.) dem Verfahren beizuziehen; gleichzeitig modifizierte sie ihre Beschwerde insofern, als nicht die Bundesministerin für Verkehr, sondern der Landeshauptmann von Wien als für die Eisenbahnaufsicht zuständige Behörde belangt werde. 2.
  6. Mit Schriftsatz vom 28.05.2014 nahm die Beschwerdeführerin zur Gegenschrift der Behörde Stellung, indem sie anregte, auch die Landespolizeidirektion Wien (gemeint offenkundig: durch Übermittlung der Beschwerde und Aufforderung zur Stellungnahme, Anmerkung dem Verfahren beizuziehen; gleichzeitig modifizierte sie ihre Beschwerde insofern, als nicht die Bundesministerin für Verkehr, sondern der Landeshauptmann von Wien als für die Eisenbahnaufsicht zuständige Behörde belangt werde. In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, die gegenständliche Maßnahme stelle sehr wohl einen bekämpfbaren Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher bzw. sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, unabhängig davon, ob es sich beim Recht auf Hinzuziehung einer Vertrauensperson bei einer Einvernahme vor der Verwaltungsstrafbehörde um ein subjektives Recht der beschuldigten Person handle, oder ob auch der Beschwerdeführerin selbst ein subjektives Recht auf Teilnahme zugekommen sei. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie das Eisenbahnaufsichtsorgan haben die Beschwerdeführerin weggewiesen und damit ihr gegenüber einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher bzw. sicherheitsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt gesetzt. Mangels einer gesetzlichen Grundlage sei dieser Akt rechtswidrig. Überdies wird ersucht, eine Verhandlung erst nach dem 30.06.2014 anzuberaumen.
  7. Im Hinblick auf den in allen wesentlichen Punkten unbestrittenen Beschwerdesachverhalt konnte die Entscheidung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG trotz darauf gerichtetem Parteiantrag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen. Eine weitere Klärung der Rechtssache ist unter diesen Umständen nicht zu erwarten, da der rechtserhebliche Sachverhalt außer Streit steht und die Entscheidung somit uneingeschränkt auf dem Tatsachenvorbringen der Beschwerdeführerin beruht, welches der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt wurde. Einem Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der EU-Grundrechtecharta entgegen, zumal es sich beim Zutritt zu einem Amtsgebäude weder um ein „civil right“ iSd EMRK noch um ein von der Europäischen Grundrechtecharta gewährleistetes Recht handelt.
  8. Im Hinblick auf den in allen wesentlichen Punkten unbestrittenen Beschwerdesachverhalt konnte die Entscheidung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG trotz darauf gerichtetem Parteiantrag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen. Eine weitere Klärung der Rechtssache ist unter diesen Umständen nicht zu erwarten, da der rechtserhebliche Sachverhalt außer Streit steht und die Entscheidung somit uneingeschränkt auf dem Tatsachenvorbringen der Beschwerdeführerin beruht, welches der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt wurde. Einem Entfall der Verhandlung steht weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der EU-Grundrechtecharta entgegen, zumal es sich beim Zutritt zu einem Amtsgebäude weder um ein „civil right“ iSd EMRK noch um ein von der Europäischen Grundrechtecharta gewährleistetes Recht handelt. Darüber hinaus haben die Parteien auch Gelegenheit zum Austausch ihrer rechtlichen Argumente erhalten. 3.
  9. Zur Zurückweisung: Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihre Eigenschaft als Vertreterin oder Vertrauensperson von Frau N. beruft, welche laut Beschwerde über Aufforderung mit den Eisenbahnaufsichtsorganen mitgegangen ist und im Büro der Wiener Linien als Beschuldigte einvernommen wurde, fehlt es ihr an der Aktivlegitimation. Die Vertretung eines bestimmten Verdächtigen oder Beschuldigten durch einen bestimmten Vertreter ist ein Recht des Beschuldigten, nicht des Vertreters. Nichts anderes kann auch für die Beiziehung einer Vertrauensperson gelten, befindet sich diese doch selbst in einer schwächeren Rechtsposition als ein Vertreter gemäß § 10 AVG. Da die Beschwerdeführerin sich nicht im Namen von Frau N., sondern im eigenen Namen gegen die Zutrittsverweigerung wendet, war die Beschwerde insoweit – also soweit sich die Einschreiterin auf ihre Eigenschaft als Vertrauensperson oder Vertreterin beruft – als unzulässig zurückzuweisen. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihre Eigenschaft als Vertreterin oder Vertrauensperson von Frau N. beruft, welche laut Beschwerde über Aufforderung mit den Eisenbahnaufsichtsorganen mitgegangen ist und im Büro der Wiener Linien als Beschuldigte einvernommen wurde, fehlt es ihr an der Aktivlegitimation. Die Vertretung eines bestimmten Verdächtigen oder Beschuldigten durch einen bestimmten Vertreter ist ein Recht des Beschuldigten, nicht des Vertreters. Nichts anderes kann auch für die Beiziehung einer Vertrauensperson gelten, befindet sich diese doch selbst in einer schwächeren Rechtsposition als ein Vertreter gemäß Paragraph 10, AVG. Da die Beschwerdeführerin sich nicht im Namen von Frau N., sondern im eigenen Namen gegen die Zutrittsverweigerung wendet, war die Beschwerde insoweit – also soweit sich die Einschreiterin auf ihre Eigenschaft als Vertrauensperson oder Vertreterin beruft – als unzulässig zurückzuweisen. Zurückzuweisen war die Beschwerde außerdem, soweit sie sich gegen die Wiener Linien GmbH & Co KG richtet. Wie schon aus der Bezeichnung ersichtlich, handelt es sich bei dieser Partei nicht um eine Behörde. Soweit die Bediensteten der Wiener Linien GmbH & Co KG auch als Eisenbahnaufsichtsorgane tätig werden und insofern mit Hoheitsgewalt beliehen sind, ist die belangte Behörde der Landeshauptmann von Wien (vertreten durch die Magistratsabteilung 64). Die Beschwerde war daher auch diesbezüglich zurückzuweisen, hier unabhängig davon, ob sich die Einschreiterin aus eigenem oder als Vertreterin (Vertrauensperson) von Frau N. gegen die Zutrittsverweigerung wendet. 3.
  10. Zur Abweisung: Wie die Beschwerdeführerin unbestritten vorbringt, wurde ihr der Zutritt zum Büro der Wiener Linien zunächst von einem Bediensteten dieses Unternehmens und sodann von Organen der Sicherheitsexekutive verwehrt, und zwar jeweils durch ausdrückliche Anordnung, aber auch durch physische Präsenz. Dass sie vom Eingang des Büros weggewiesen worden wäre, bringt die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht vor; im Gegenteil geht aus ihrer Beschwerde hervor, dass sie ca. eine Stunde später immer noch vor dem Büro gewartet hat. Die Bezeichnung dieses Vorganges als „Wegweisung“ stellt sohin – unter Zugrundelegung des eigenen Tatsachenvorbringens der Beschwerdeführerin – nur eine rechtliche Wertung dar. Durch diesen Vorgang der Zutrittsverweigerung ist die Beschwerdeführerin nicht beschwert. Nach ständiger Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben die Verwaltungsgerichte (wie früher die unabhängigen Verwaltungssenate) die Beschwerde in jeder Hinsicht rechtlich zu prüfen. Die Beschwerdeführerin war daher nicht verpflichtet, ein konkretes subjektives Recht anzugeben, in dem sie durch diesen Vorgang verletzt worden sei. Jedoch ergibt auch die umfassende rechtliche Prüfung kein Recht, auf welches sich die Beschwerdeführerin beim Begehren des Zutritts zu den Büroräumlichkeiten der Wiener Linien GmbH & Co KG hätte stützen können. Diese Beurteilung ergibt sich unabhängig davon, ob diese Räumlichkeiten tatsächlich nur für Verwaltungstätigkeiten des privatrechtlich organisierten Verkehrsunternehmens verwendet oder auch (wie gerade zum fraglichen Zeitpunkt) für behördliche Amtshandlungen gegen Dritte zur Verfügung gestellt werden. Fände eine öffentliche Verhandlung in einem privaten Gebäude statt, so wäre es Aufgabe der die Verhandlung durchführenden Verwaltungsbehörden (im gegenständlichen Fall somit des MBA …), der Öffentlichkeit den Zutritt zu ermöglichen. Im konkreten Fall geht es aber lediglich um eine nicht öffentliche Beschuldigtenvernehmung, äußerstenfalls um eine mündliche Verhandlung vor der Strafbehörde erster Instanz, welche ebensowenig öffentlich ist. Auch die nachfolgend durchgeführte Verwaltungsvollstreckung ist keine öffentliche Angelegenheit. Die Beschwerdeführerin konnte sich somit nicht darauf berufen, sie wäre als Teil der Öffentlichkeit berechtigt, an den im Gebäude stattfindenden Amtshandlungen teilzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die gegenständlichen Büroräumlichkeiten als die der Eisenbahnaufsichtsbehörde betrachtet werden. So war jener Dienstnehmer des Verkehrsunternehmens, welcher den Zutritt als Erster verweigert hat, ja zugleich ein mit Hoheitsgewalt beliehenes Eisenbahnaufsichtsorgan. Jedoch steht – anders als die Beschwerdeführerin vermeint – auch in einem Amtsgebäude nicht jedermann freier Eintritt zu. Vielmehr nimmt in einem Amtsgebäude der Behördenleiter in der Regel auch die Aufgaben des Hausherrn für den Rechtsträger der Behörde wahr, und kann nach Privatrecht andere Personen zum Zugang ermächtigen oder sie davon ausschließen. So kann etwa der Leiter einer Polizeiwachstube dritten Personen den Zutritt verweigern, während gegen im Gebäude befindliche Personen Amtshandlungen durchgeführt werden. Schon aufgrund eines Größenschlusses kann daher kein Recht Dritter bestehen, die Räumlichkeiten einer privatrechtlich organisierten juristischen Person zu betreten, bloß weil darin Amtshandlungen gegen Dritte stattfinden. Vielmehr war der Dienstnehmer der Wiener Linien als Vertreter der Hausherrin berechtigt, der Beschwerdeführerin den Zutritt zu verweigern, auch wenn die Hausherrin gleichzeitig der Verwaltungsstrafbehörde gestattet hat, in ihren Räumlichkeiten eine nicht öffentliche Amtshandlung durchzuführen. Ein Recht der Beschwerdeführerin, diese Räumlichkeiten zu betreten, bestand demgegenüber nicht. Da die Beschwerdeführerin sohin schon unter Zugrundelegung ihres eigenen Sachverhaltsvorbringens nicht in einem subjektiven Recht verletzt sein konnte, kann auch keine Rechtsverletzung von Seiten der Exekutivbeamten vorliegen, welche nach dem Vertreter der Wiener Linien eingeschritten sind und die Beschwerdeführerin nach ihrem eigenen Vorbringen keineswegs vom Eingang des Büros weg an einen anderen Ort gewiesen haben, sondern ihr ebenfalls nur den Zutritt verwehrten. Der allenfalls angewendete Zwang beschränkte sich somit darauf, der Beschwerdeführerin den Zugang zu einem Weg zu versperren, für den sie ohnehin kein Zutrittsrecht besaß. Mangels Beschwer durch diesen Vorgang (da also subjektive Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt sein konnten) hat die Beschwerdeführerin auch kein Anrecht auf Prüfung der Rechtsgrundlage des Einschreitens der Sicherheitswachebeamten, zumal die Maßnahmenbeschwerde (anders als etwa jene nach § 89 SPG) nicht der objektiven Rechtmäßigkeitskontrolle dient. Dessen unbeschadet sei an dieser Stelle angemerkt, dass § 38 Abs. 5 SPG schon arg. a maiori ad minus für die Verwehrung des Zutritts – als gelinderen Eingriff gegenüber einer Wegweisung – durchaus eine geeignete Rechtsgrundlage darstellt. Abgesehen davon könnte auch auf die allgemeinen Befugnisse zur Abwehr von gefährlichen Angriffen zurückgegriffen werden, falls die vertretbare Annahme eines Hausfriedensbruchs vorliegt. Mangels Beschwer durch diesen Vorgang (da also subjektive Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt sein konnten) hat die Beschwerdeführerin auch kein Anrecht auf Prüfung der Rechtsgrundlage des Einschreitens der Sicherheitswachebeamten, zumal die Maßnahmenbeschwerde (anders als etwa jene nach Paragraph 89, SPG) nicht der objektiven Rechtmäßigkeitskontrolle dient. Dessen unbeschadet sei an dieser Stelle angemerkt, dass Paragraph 38, Absatz 5, SPG schon arg. a maiori ad minus für die Verwehrung des Zutritts – als gelinderen Eingriff gegenüber einer Wegweisung – durchaus eine geeignete Rechtsgrundlage darstellt. Abgesehen davon könnte auch auf die allgemeinen Befugnisse zur Abwehr von gefährlichen Angriffen zurückgegriffen werden, falls die vertretbare Annahme eines Hausfriedensbruchs vorliegt. Im Übrigen war sohin spruchgemäß mit Abweisung der Beschwerde vorzugehen. (Wenn der VwGH in 19.3.1990, 89/10/0247 und 20.3.1979, 937/78 - vst. Sen., bei mangelnder Schlüssigkeit der Beschwerde mit Zurückweisung vorgeht, so ist dazu anzumerken, dass sich diese Erkenntnisse, soweit ersichtlich, auf die Frage der Beschwerdelegitimation beziehen, welche von der Frage, ob eine Verletzung in einem subjektiven Recht überhaupt möglich ist, allerdings nur schwer abzugrenzen ist. Da sich andererseits die unschlüssige Darlegung einer Rechtsverletzung in der Beschwerde aber weder praktisch noch theoretisch von einer rechtlichen Prüfung der Sache – sohin von einer meritorischen Behandlung – trennen lässt, wurde im Gegenstand einer Abweisung der Vorzug gegeben.)
  11. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG. Da der Schriftsatzaufwand der Behörde in der Verordnung BGBl. II Nr. 517/2013 mit 368,80 Euro begrenzt ist, war das Mehrbegehren der belangten Behörde abzuweisen.
  12. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, VwGVG. Da der Schriftsatzaufwand der Behörde in der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, mit 368,80 Euro begrenzt ist, war das Mehrbegehren der belangten Behörde abzuweisen.
  13. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Sowohl was die Wahrnehmung des Hausrechts durch den Vertreter des Eigentümers bzw. der das Gebäude nützenden Behörde betrifft, als auch in der Frage der Beschwerdelegitimation bei rechtsfreundlicher Vertretung, befindet sich die Entscheidung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.
  14. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Sowohl was die Wahrnehmung des Hausrechts durch den Vertreter des Eigentümers bzw. der das Gebäude nützenden Behörde betrifft, als auch in der Frage der Beschwerdelegitimation bei rechtsfreundlicher Vertretung, befindet sich die Entscheidung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.8044.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.