GVG wird hinsichtlich der Rechtsmittel der Viert-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführer im Namen der Republik römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird hinsichtlich der Rechtsmittel der Viert-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführer im Namen der Republik e r k a n n t , dass diese als unzulässig zurückgewiesen werden. II.
GVG wird hinsichtlich der Rechtsmittel der übrigen Beschwerdeführer römisch zwei.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG wird hinsichtlich der Rechtsmittel der übrigen Beschwerdeführer b e s c h l o s s e n , diesen Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. III. Gegen diese Entscheidung ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid hat die Verwaltungsbehörde über Antrag der S. GmbH die Änderung der Betriebsanlage im Standort Wien, H.-straße, in welcher das Gastgewerbe ausgeübt wird,
O genehmigt und für den Betrieb der geänderten Anlage
O iVm § 93 Abs. 3 AschG eine Reihe von Auflagen vorgeschrieben. Die Änderung sollte unter anderem laut Spruch des bekämpften Bescheides darin bestehen, dass „die Betriebszeiten und Öffnungszeiten der Clubbinglounge Montag bis Sonntag von 10:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie die Beschäftigung von ca. vier Arbeitnehmerinnen gleichzeitig unverändert bleiben“ soll. In einem Spruchpunkt II. wurde
O über Antrag der Betriebsinhabung Auflagenpunkt Nr. 55 des Bescheides des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./
Paragraph 81, Absatz eins, GewO genehmigt und für den Betrieb der geänderten Anlage
Paragraph 77, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 3, AschG eine Reihe von Auflagen vorgeschrieben. Die Änderung sollte unter anderem laut Spruch des bekämpften Bescheides darin bestehen, dass „die Betriebszeiten und Öffnungszeiten der Clubbinglounge Montag bis Sonntag von 10:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie die Beschäftigung von ca. vier Arbeitnehmerinnen gleichzeitig unverändert bleiben“ soll. In einem Spruchpunkt römisch zwei. wurde
Paragraph 79 c, GewO über Antrag der Betriebsinhabung Auflagenpunkt Nr. 55 des Bescheides des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./
Gbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. 2) Zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Rechtssache an die Verwaltungsbehörde sowie zur Zurückweisung der Rechtsmittel der Rechtsmittelwerber Kr., P. und N.:
O ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Paragraph 77, Absatz eins, GewO ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf
O auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf
Paragraph 81, Absatz eins, GewO auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
O 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
O 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind.
Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Das für die Beurteilung nach § 75 Abs. 2 GewO maßgebende räumliche Naheverhältnis wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt. Steht aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens fest, dass der regelmäßige Aufenthaltsort einer Person außerhalb des Emissionsbereiches einer Betriebsanlage liegt, so fehlt dieser Person die Nachbareigenschaft (vgl. VwGH vom 27.3.1990, Zl. 97/04/0091; ebenso VwGH vom 21.6.1993, Zl. 92/04/0255).Das für die Beurteilung nach Paragraph 75, Absatz 2, GewO maßgebende räumliche Naheverhältnis wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt. Steht aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens fest, dass der regelmäßige Aufenthaltsort einer Person außerhalb des Emissionsbereiches einer Betriebsanlage liegt, so fehlt dieser Person die Nachbareigenschaft vergleiche VwGH vom 27.3.1990, Zl. 97/04/0091; ebenso VwGH vom 21.6.1993, Zl. 92/04/0255). Die in der H.-straße wohnhafte Rechtsmittelwerberin P. ist unmittelbare Anrainerin und Nachbarin der Betriebsanlage. Ihre Nachbarstellung
O wurde auch nicht bestritten.Die in der H.-straße wohnhafte Rechtsmittelwerberin P. ist unmittelbare Anrainerin und Nachbarin der Betriebsanlage. Ihre Nachbarstellung
Paragraph 75, Absatz 2, GewO wurde auch nicht bestritten. Was nun die Rechtsmittelwerberin Kr. betrifft, so ergibt sich aus dem von Amts wegen beigeschafften Stadtplan, dass die in der H.-straße .. wohnhafte Rechtsmittelwerberin von der Betriebsanlage durch ein Haus und eine Gasse (S.-gasse) getrennt ist. Im Hinblick auf die im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 22 ist davon auszugehen, dass sich die Rechtsmittelwerberin Kr. nicht mehr im Immissionsbereich der Anlage befindet, sodass ihr keine Nachbarstellung und in der Folge keine Parteistellung und auch keine Rechtsmittellegitimation zukommt, weshalb ihr Rechtsmittel spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war. Anderes gilt für die in der H.-straße .. wohnhaften Rechtsmittelwerber K. und Z.. Sie sind mangels gemeinsamer Grundgrenze zwar nicht Anrainer, jedenfalls jedoch als unmittelbar benachbart zur Betriebsanlage anzusehen. Unter „unmittelbar benachbarten Häusern“ sind nämlich all jene Häuser zu verstehen, die rund um die zur Verhandlung stehende Betriebsanlage dieser zunächst liegen, und zwar auch dann, wenn dazwischen eine Straße (gegenständlich die H.-straße) liegt. Unmittelbare Nachbarschaft erfordert im Gegensatz zur Anrainerschaft nämlich keine gemeinsame Grundgrenze, wohl aber darf das Betriebsgrundstück vom verbauten Grundstück lediglich durch eine Straße oder in einer dieser vergleichbaren Weise getrennt sein; als unmittelbar benachbarte Häuser kommen daher nur jene Häuser in Frage, die in einem solchen Nahe- und Nachbarschaftsbereich der Betriebsanlage gelegen sind (vgl. VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2003/04/0091 sowie 2004/04/0169). Die Rechtsmittelwerber K. und Z. sind deshalb jedenfalls als Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO zu qualifizieren.Anderes gilt für die in der H.-straße .. wohnhaften Rechtsmittelwerber K. und Z.. Sie sind mangels gemeinsamer Grundgrenze zwar nicht Anrainer, jedenfalls jedoch als unmittelbar benachbart zur Betriebsanlage anzusehen. Unter „unmittelbar benachbarten Häusern“ sind nämlich all jene Häuser zu verstehen, die rund um die zur Verhandlung stehende Betriebsanlage dieser zunächst liegen, und zwar auch dann, wenn dazwischen eine Straße (gegenständlich die H.-straße) liegt. Unmittelbare Nachbarschaft erfordert im Gegensatz zur Anrainerschaft nämlich keine gemeinsame Grundgrenze, wohl aber darf das Betriebsgrundstück vom verbauten Grundstück lediglich durch eine Straße oder in einer dieser vergleichbaren Weise getrennt sein; als unmittelbar benachbarte Häuser kommen daher nur jene Häuser in Frage, die in einem solchen Nahe- und Nachbarschaftsbereich der Betriebsanlage gelegen sind vergleiche VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2003/04/0091 sowie 2004/04/0169). Die Rechtsmittelwerber K. und Z. sind deshalb jedenfalls als Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO zu qualifizieren. Was den in Wien, N.-gasse, wohnenden Rechtsmittelwerber N. betrifft, so wurde er dem verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht beigezogen. Aus seinem Rechtsmittel ergibt sich, dass er lediglich Prekarist des Grundstückes, über welches der Fluchtweg der Betriebsanlage führt, ist. Eine dingliche Berechtigung an diesem Grundstück besteht jedoch nicht und ist das Prekarium nicht intabuliert. Grundstückseigentümerin ist vielmehr die Stadt Wien. Das gegenständliche prekaristische Benützungsübereinkommen ist laut seinem Punkt 1 auf unbestimmte Zeit gegen jederzeitigen Widerruf abgeschlossen. In Punkt 9 der vorgelegten Prekariumsvereinbarung heißt es, dass der mit Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 4. und 5. Bezirks vom 18.04.1988 zur Zl. MBA 4/5-BA42206/1/88 zitierte Fluchtweg zur S.-gasse weiterhin zu dulden sei. Auf dem von der Prekariumsvereinbarung erfassten Grundstück darf der Rechtsmittelwerber N. laut der von ihm selbst vorgelegten Prekariumsvereinbarung keinerlei Bauführungen vornehmen. Mangels Nachbarstellung (Herr N. ist weder dinglich berechtigt, noch hat er einen nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt im Emissionsbereich der Anlage behauptet) kommt ihm auch keine Parteistellung zu, weshalb sein Rechtsmittel spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war. Darüber hinaus bezieht sich sein Vorbringen nur auf die Fluchtwegführung, womit er kein öffentlich-subjektives Recht geltend macht. Mit diesem Vorbringen wäre er auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.
Paragraph 42, Absatz eins, AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Gegenstand solcher Einwendungen kann nur die (potentielle) Verletzung eines subjektiven Rechtes sein. Aus § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 5 GewO 1994 ergibt sich, dass nur bestimmte Einwendungen für die Aufrechterhaltung der Parteistellung von Nachbarn rechtserheblich sind, nämlich solche, die die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes im Sinne dieser Gesetzesbestimmung behaupten.Gegenstand solcher Einwendungen kann nur die (potentielle) Verletzung eines subjektiven Rechtes sein. Aus Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3 und 5 GewO 1994 ergibt sich, dass nur bestimmte Einwendungen für die Aufrechterhaltung der Parteistellung von Nachbarn rechtserheblich sind, nämlich solche, die die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes im Sinne dieser Gesetzesbestimmung behaupten. Dem betreffenden Vorbringen muss also entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muss auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z 1, Z 2 oder Z 5 GewO 1994, im Falle des § 74 Abs. 2 Z 2 leg. cit. auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder „in anderer Weise“ auftretende Einwirkungen) abgestellt sein (vgl. VwGH vom
O eine entsprechende Kundmachung der Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde und in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern zu erfolgen. Die Kundmachung der Behörde hat den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) bekannt zu geben.Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat
Paragraph 356, Absatz eins, GewO eine entsprechende Kundmachung der Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde und in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern zu erfolgen. Die Kundmachung der Behörde hat den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (Paragraph 42, AVG) bekannt zu geben. Ein einer gewerbebehördlichen Kundmachung nach § 356 Abs. 1 GewO zu Grunde liegendes Ansuchen erfordert im Hinblick auf die den Nachbarn
Abs. 3 leg.cit. eingeräumte Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen nach der Judikatur der Höchstgerichte einen verbalen Inhalt, der als solcher - unabhängig von den weiteren einem derartigen Ansuchen anzuschließenden und dieses detaillierenden Unterlagen und Plänen - Art und Umfang der beantragten Genehmigung eindeutig erkennen lässt (vgl. dazu VwGH vom
Absatz 3, leg.cit. eingeräumte Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen nach der Judikatur der Höchstgerichte einen verbalen Inhalt, der als solcher - unabhängig von den weiteren einem derartigen Ansuchen anzuschließenden und dieses detaillierenden Unterlagen und Plänen - Art und Umfang der beantragten Genehmigung eindeutig erkennen lässt vergleiche dazu VwGH vom
O genehmigt, wobei es sowohl in der Kundmachung der Augenscheinsverhandlung als auch im Bescheid selbst wörtlich heißt: „Die Betriebsweise und Öffnungszeiten der Clubbinglounge Montag bis Sonntag von 10:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie die Beschäftigung von ca. 4 Arbeitnehmern gleichzeitig bleibt unverändert“. Dieser Passus findet sich bereits im verfahrenseinleitenden Antrag. Auf Grund des Inhalts des von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Gesamtaktes wird festgestellt, dass die S. GmbH in ihrer Betriebsanlage im Standort Wien, H.-straße, bis dato das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar und daher mit einer Öffnungszeit bis 04:00 Uhr morgens nach der Wiener Sperrzeitenverordnung betrieben hat. Mit dem bekämpften Bescheid vom 12. Juli 2013, Zl. MBA 4/5-65338-2013, wurde nun durch den Magistrat der Stadt Wien die Änderung der Betriebsanlage
Paragraph 81, Absatz eins, GewO genehmigt, wobei es sowohl in der Kundmachung der Augenscheinsverhandlung als auch im Bescheid selbst wörtlich heißt: „Die Betriebsweise und Öffnungszeiten der Clubbinglounge Montag bis Sonntag von 10:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie die Beschäftigung von ca. 4 Arbeitnehmern gleichzeitig bleibt unverändert“. Dieser Passus findet sich bereits im verfahrenseinleitenden Antrag. Die Rechtsmittelwerber K., Z. und P., welche aufgrund der obigen Ausführungen jedenfalls als Nachbarn der Betriebsanlage im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO zu qualifizieren sind, haben unter anderem ein Vorbringen gegen die durch die Änderung der Betriebsart bedingte Verlängerung der Sperrzeit auf 06:00 Uhr in ihren Rechtsmitteln moniert, woraufhin die Anlageninhaberin in ihrer diesbezüglichen Stellungnahme wörtlich ausführte, dass damit „eine gar nicht Gegenstand der Bescheides darstellende angebliche Verlängerung der Sperrstunde“ bekämpft werde. Die Rechtsmittelwerber K., Z. und P., welche aufgrund der obigen Ausführungen jedenfalls als Nachbarn der Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO zu qualifizieren sind, haben unter anderem ein Vorbringen gegen die durch die Änderung der Betriebsart bedingte Verlängerung der Sperrzeit auf 06:00 Uhr in ihren Rechtsmitteln moniert, woraufhin die Anlageninhaberin in ihrer diesbezüglichen Stellungnahme wörtlich ausführte, dass damit „eine gar nicht Gegenstand der Bescheides darstellende angebliche Verlängerung der Sperrstunde“ bekämpft werde. Erst über entsprechenden Vorhalt des damals für die Erledigung der Rechtsmittel funktionell zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenates Wien räumte die Anlageninhaberin entgegen ihrem Vorbringen in ihrer Berufungsbeantwortung mit Schriftsatz vom 04.12.2013 ausdrücklich ein, dass Gegenstand des Verfahrens sehr wohl der Betrieb als Clubbinglounge bis 06:00 Uhr morgens sein soll. Mit ihrem Vorbringen, wonach die Rechtsmittelwerber ja erkannt hätten, dass es hier um eine Verlängerung der Sperrstunde gehen solle, setzte sich die Anlageninhaberin in Widerspruch zu ihrem eigenen Vorbringen vom 18.09.2013, womit sie die Parteistellung der Rechtsmittelwerber vor allem damit bestritten hatte, dass diese ein Vorbringen zu einem Thema erstattet hätten, welches gar nicht Verfahrensgegenstand sei. Festgestellt wird, dass die Rechtsmittelwerber K. bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren rechtzeitig taugliche Einwendungen (Befürchtung unzumutbarer Belästigungen durch Gästelärm durch die auf 06:00 Uhr verlängerten Betriebszeit) erhoben und dadurch Parteistellung erlangt haben, wobei sich ihr Vorbringen sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch im Rechtsmittelstadium im Übrigen nicht bloß darauf beschränkte, Gästeverhalten vor der Betriebsanlage zu monieren (welches in diesem Verfahren jedoch von Relevanz sein wird), sondern Lärmbelästigungen noch im Bereich der Eingangstüre durch „Hinausschreien“ der Gäste aus der Betriebsanlage geltend gemacht wurden. Der Rechtsmittelwerber Z., der im verwaltungsbehördlichen Verfahren Einwendungen aus den genannten Gründen nur im Namen seiner Mieter erhoben hat (womit er jedoch nicht die Verletzung eigener subjektiver Interessen monierte!), hat spätesten mit eben diesem im Rechtsmittelstadium (auch) im eigenen Namen erstatteten Vorbringen seine Parteistellung gewahrt, weil das Verfahren – wie im Folgenden gezeigt wird – vor der Verwaltungsbehörde fortzusetzen sein wird. Die Rechtsmittelwerberin P. hat ihre Parteistellung im verwaltungsbehördlichen Verfahren gewahrt, da sie Einwendungen in Bezug auf Lärmbelästigungen durch Musiklärm (Bässe) sowie Gästelärm in Folge der verlängerten Betriebszeiten bis 06:00 Uhr morgens geltend gemacht hat. Da sie aber in ihrem Rechtsmittel nicht die Verletzung eigener subjektiver Interessen geltend macht (ihr Rechtsmittelvorbringen bezieht sich auf bei ihrer Tochter unterbliebenen Lärmmessungen sowie auf Herrn N.), war ihr Rechtsmittel spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Nichtsdestotrotz wird auch sie dem weiteren Verfahren, das fortzusetzen sein wird, als Partei hinzuzuziehen sein, da sie ja im verwaltungsbehördlichen Verfahren rechtzeitige und taugliche Einwendungen erhoben hat. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht
GVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Auch wenn der Anlageninhabung darin zuzustimmen ist, dass die Rechtsmittelwerber erkannt hätten, dass Gegenstand des Änderungsverfahrens u.a. eine Verlängerung der Betriebszeit auf 06:00 Uhr morgens sei, handelt es sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien dennoch um einen relevanten Mangel des Verfahrens, dass in der Ausschreibung der Augenscheinsverhandlung mit dem Passus der unveränderten Öffnungszeiten von 10:00 bis 06:00 Uhr suggeriert worden ist, dass die Öffnungszeiten so bereits rechtskräftig genehmigt seien, was ja aufgrund der bisher genehmigten Betriebsart „Bar“ tatsächlich nicht der Fall gewesen ist. Es ist keinesfalls auszuschließen, dass bei ordnungsgemäßer und schlüssiger Kundmachung des Projektes nicht noch mehr Nachbarn Einwendungen erhoben hätten. Dieser Verfahrensmangel ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien von Amts wegen wahrzunehmen. Aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Schreiben der belangten Behörde vom 23. April 2013 ergibt sich zudem, dass die Anlageninhaberin durch die projektierte Betriebsartänderung der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage einen Gästefluss von der zukünftig als Clubbinglounge betriebenen Betriebsanlage in das im selben Haus befindliche und ab 06:00 Uhr morgens geöffnete Kaffeehaus, das die ebenfalls betreibt, erwartet. Zu diesem von ihr – trotz ihrer Anderes suggerierenden Kundmachung und trotz ihres irreführenden Bescheidabspruches sowie trotz des zumindest noch in der damaligen Berufungsbeantwortung irreführenden Vorbringens der Anlageninhaberin zu den vorliegenden Rechtsmitteln – selbst angenommenen Sachverhalt hat die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen durchgeführt. In dem fortgesetzten Verfahren wird sich die Verwaltungsbehörde unter anderem deshalb mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob aufgrund dieses beabsichtigten Gästeflusses ein Sachzusammenhang zwischen zukünftiger Clubbinglounge und Kaffeehaus vorliegt, sodass die beiden Betriebsanlagen in Wahrheit eine Einheit darstellen. Als gewerbliche Betriebsanlage ist nämlich die Gesamtheit jener Einrichtungen anzusehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und im örtlichen Zusammenhang stehen. Bei Beurteilung der räumlichen Einheit einer gewerblichen Betriebsanlage kommt es nicht darauf an, dass alle einer Betriebsanlage zurechenbaren Betriebsliegenschaften unmittelbar aneinander grenzen. Vielmehr steht eine geringfügige räumliche Trennung der Annahme der Einheit einer Betriebsanlage nicht entgegen, solange die tatsächlichen Betriebsabläufe auf der Betriebsliegenschaft eine Einheit bilden. Nur durch eine Gesamtbetrachtung kann das gegenseitige Ineinanderwirken der einzelnen Anlagenteile in ihren Auswirkungen auf die Umwelt umfassend beurteilt und damit der vom Gesetz angestrebte umfassende Nachbarschaftsschutz bewirkt werden (vgl. VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/04/0137, ebenso VwGH vom 01.07.1997, Zl. 97/04/0063). Die belangte Behörde muss aufgrund der von ihr selbst getroffenen Annahme (die durch das diesen Umstand verschleiernde Verhalten der Anlageninhaberin, in der Berufungsbeantwortung noch so zu tun, als ginge es nicht um verlängerte Betriebszeiten, und das Gegenteil erst über Vorhalt des damals zuständigen UVS Wien doch einzuräumen, untermauert wird), dass die Änderung der Betriebsart auf Clubbinglounge und die damit verbundene Verlängerung der Betriebszeit der Betriebsanlage auf 06:00 Uhr morgens einen Gästefluss in das im selben Haus befindliche und ebenfalls von der Anlageninhaberin betriebene und ab 06:00 Uhr morgens geöffnete Kaffeehaus bewirken soll, abklären, ob das beantragte Vorhaben in einem sachlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Kaffeehauses steht, sodass es nur durch eine Änderung auch dieser Betriebsanlage genehmigt werden könnte (vgl. dazu VwGH vom 17.03.1998, Zl. 97/04/0137). Der Annahme einer einheitlichen Betriebsanlage steht auch nicht die Rechtskraft des das Kaffeehaus betreffenden Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12.03.2012 zur Zl. UVS-ANL/8/2552/2012 entgegen, lag doch diesem die Annahme unterschiedlicher Betriebszeiten mit einem Zeitintervall von zwei Stunden zwischen 04:00 bis 06:00 Uhr morgens und sohin eine andere Sachlage zugrunde. In dem fortgesetzten Verfahren wird sich die Verwaltungsbehörde unter anderem deshalb mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob aufgrund dieses beabsichtigten Gästeflusses ein Sachzusammenhang zwischen zukünftiger Clubbinglounge und Kaffeehaus vorliegt, sodass die beiden Betriebsanlagen in Wahrheit eine Einheit darstellen. Als gewerbliche Betriebsanlage ist nämlich die Gesamtheit jener Einrichtungen anzusehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und im örtlichen Zusammenhang stehen. Bei Beurteilung der räumlichen Einheit einer gewerblichen Betriebsanlage kommt es nicht darauf an, dass alle einer Betriebsanlage zurechenbaren Betriebsliegenschaften unmittelbar aneinander grenzen. Vielmehr steht eine geringfügige räumliche Trennung der Annahme der Einheit einer Betriebsanlage nicht entgegen, solange die tatsächlichen Betriebsabläufe auf der Betriebsliegenschaft eine Einheit bilden. Nur durch eine Gesamtbetrachtung kann das gegenseitige Ineinanderwirken der einzelnen Anlagenteile in ihren Auswirkungen auf die Umwelt umfassend beurteilt und damit der vom Gesetz angestrebte umfassende Nachbarschaftsschutz bewirkt werden vergleiche VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/04/0137, ebenso VwGH vom 01.07.1997, Zl. 97/04/0063). Die belangte Behörde muss aufgrund der von ihr selbst getroffenen Annahme (die durch das diesen Umstand verschleiernde Verhalten der Anlageninhaberin, in der Berufungsbeantwortung noch so zu tun, als ginge es nicht um verlängerte Betriebszeiten, und das Gegenteil erst über Vorhalt des damals zuständigen UVS Wien doch einzuräumen, untermauert wird), dass die Änderung der Betriebsart auf Clubbinglounge und die damit verbundene Verlängerung der Betriebszeit der Betriebsanlage auf 06:00 Uhr morgens einen Gästefluss in das im selben Haus befindliche und ebenfalls von der Anlageninhaberin betriebene und ab 06:00 Uhr morgens geöffnete Kaffeehaus bewirken soll, abklären, ob das beantragte Vorhaben in einem sachlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Kaffeehauses steht, sodass es nur durch eine Änderung auch dieser Betriebsanlage genehmigt werden könnte vergleiche dazu VwGH vom 17.03.1998, Zl. 97/04/0137). Der Annahme einer einheitlichen Betriebsanlage steht auch nicht die Rechtskraft des das Kaffeehaus betreffenden Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12.03.2012 zur Zl. UVS-ANL/8/2552/2012 entgegen, lag doch diesem die Annahme unterschiedlicher Betriebszeiten mit einem Zeitintervall von zwei Stunden zwischen 04:00 bis 06:00 Uhr morgens und sohin eine andere Sachlage zugrunde. Weiters wird die belangte Behörde unter Annahme eines beabsichtigten Gästeflusses von der Clubbinglounge in das Kaffeehaus in ihrer Sachverhaltsermittlung auch den Gästelärm vor der Betriebsanlage zu berücksichtigen haben: Auch wenn Gästelärm vor einer Betriebsanlage nach der ständigen Judikatur des VwGH an sich nicht der Betriebsanlage zugerechnet werden kann, ist in dieser speziellen Konstellation der Lärm der zwecks Lokalwechsel vor der Betriebsanlage befindlichen Gäste, welche durch die Verlängerung der Betriebszeit bis 6 Uhr morgens offenbar in das im selben Haus befindliche und ebenfalls von der Konsenswerberin betriebene Kaffeehaus mit Betriebszeit ab 6 Uhr morgens gelotst werden sollen, sehr wohl der Clubbinglounge zurechenbar. Eben jener Gästelärm, der beim Lokalwechsel entsteht, wird daher bei der Frage der Genehmigungsfähigkeit des Projektes in lärmtechnischer Hinsicht zu beurteilen sein. In dieser speziellen Konstellation darf bei Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Projektes jener Lärm, der durch jene Gäste entsteht, die nach dem Willen der Konsenswerberin nach Betriebsende der Clubbinglounge in das ebenfalls von ihr betriebene und im selben Haus befindliche Kaffeehaus wechseln sollen, keinesfalls außer Acht gelassen werden. Dieser beim „Lokalwechsel“ entstehende Gästelärm bildet im vorliegenden Fall mit den tatsächlichen Abläufen in der Betriebsanlage zwingend eine Einheit. In der gegebenen Konstellation ist unabhängig und ungeachtet des Umstandes, dass der Gehsteig vor der Betriebsanlage auch von Gästen genützt wird, welche nicht ins Kaffeehaus gehen, der Gehsteigbereich zwischen Clubbinglounge und Kaffeehaus zwingend der Betriebsanlage der Konsenswerberin zuzurechnen. In dem auf Basis entsprechend ergänzter Projektunterlagen fortzusetzenden ordentlichen Genehmigungsverfahren wird es erforderlich sein, nochmals eine mündliche Verhandlung durchzuführen, um einerseits Nachbarn zu einer ordnungsgemäß kundgemachten Verhandlung, in welcher nicht unveränderte Betriebszeiten suggeriert werden (sofern die Anlageninhaberin nicht noch diesbezüglich ihr Ansuchen
8 AVG ändert), einzuladen. Unter Wahrung deren gesetzlich garantierter, uneingeschränkter Parteienrechte werden die maßgeblichen Fragen zu klären sein, ob aufgrund des Vorhabens ein hinreichender Schutz der
O 1994 wahrzunehmenden Interessen gegeben ist oder nicht, wobei ganz besonders die schalltechnischen Besonderheiten des Projektgegenstandes zu berücksichtigen sind bzw. im Anschluss daran durch einen medizinischen Amtssachverständigen zu beurteilen sein werden.In dem auf Basis entsprechend ergänzter Projektunterlagen fortzusetzenden ordentlichen Genehmigungsverfahren wird es erforderlich sein, nochmals eine mündliche Verhandlung durchzuführen, um einerseits Nachbarn zu einer ordnungsgemäß kundgemachten Verhandlung, in welcher nicht unveränderte Betriebszeiten suggeriert werden (sofern die Anlageninhaberin nicht noch diesbezüglich ihr Ansuchen
Paragraph 13, Absatz 8, AVG ändert), einzuladen. Unter Wahrung deren gesetzlich garantierter, uneingeschränkter Parteienrechte werden die maßgeblichen Fragen zu klären sein, ob aufgrund des Vorhabens ein hinreichender Schutz der
Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen gegeben ist oder nicht, wobei ganz besonders die schalltechnischen Besonderheiten des Projektgegenstandes zu berücksichtigen sind bzw. im Anschluss daran durch einen medizinischen Amtssachverständigen zu beurteilen sein werden. Die Verwaltungsbehörde wird darüber hinaus auch darauf Bedacht zu nehmen haben, dass die Anlage bereits hergestellt und betrieben wird, sodass nicht mehr von einem Projektverfahren gesprochen werden kann und daher empirische Erhebungen durch den lärmtechnischen Amtssachverständigen sowie eine Beurteilung durch einen medizinischen Amtssachverständigen unter Einbeziehung des Gästelärms auf der Straße aufgrund der hier besonderen Situation des beabsichtigten Gästeflusses von der Clubbinglounge in das Kaffeehaus unerlässlich sein werden. Dabei werden die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse bei den der Betriebsanlage gegenüber exponiertest gelegenen Nachbarn zur ruhigsten Nachtzeit zu erheben sein und dem gegenüber ein Worst-Case-Szenario durch den Betrieb der Anlage gegenüber zu stellen sein. Danach werden die durch den Betrieb der Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse in schalltechnischer Hinsicht und deren Auswirkungen auf ein gesundes, normalempfindendes Kind und auf einen gesunden, normalempfindenden Erwachsenen gutachterlich darzulegen sein. Da sich das verwaltungsbehördliche Ermittlungsverfahren sohin nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien im Lichte der voranstehenden Ausführungen als ergänzungsbedürftig erwies und die nochmalige Durchführung einer mündlichen Verhandlung alleine schon unter dem Aspekt der ordentlichen Kundmachung des Verhandlungsgegenstandes unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen zur Abgrenzung des Parteienkreises und Gewährung uneingeschränkter Parteienrechte unerlässlich ist, war der bekämpfte Bescheid spruchgemäß zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an den Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde zurückzuverweisen.
GVG konnte eine Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war bzw. die Rechtsmittel teilweise als unzulässig zurückzuweisen waren.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war bzw. die Rechtsmittel teilweise als unzulässig zurückzuweisen waren. 3) Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Fragen der Nachbarstellung, Parteistellung, Einheit der Betriebsanlage und Kundmachung einer Augenscheinsverhandlung ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Fragen der Nachbarstellung, Parteistellung, Einheit der Betriebsanlage und Kundmachung einer Augenscheinsverhandlung ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.6830.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.