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{'item': 'VGW-141/002/25213/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.06.2014 GeschäftszahlVGW-141/002/25213/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn Otto J. vom 4.4.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum Walcherstraße, vom 14.3.2014, Zahl MA 40 - Sozialzentrum Walcherstraße - SH/2014/205245-001, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.3.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden auch: BF) vom 4.11.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß § 16 WMG abgewiesen. Begründend wurde angeführt, der BF sei mit Schreiben vom 3.2.2014 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 WMG aufgefordert worden, bis 17.2.2014 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen. Dieser Aufforderung sei er nicht bzw. nicht zur Gänze nachgekommen. Folgende zur Durchführung des Verfahrens verlangte Angaben bzw. Unterlagen seien nicht fristgerecht vorgelegt worden:
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.3.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden auch: BF) vom 4.11.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß Paragraph 16, WMG abgewiesen. Begründend wurde angeführt, der BF sei mit Schreiben vom 3.2.2014 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 16, WMG aufgefordert worden, bis 17.2.2014 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen. Dieser Aufforderung sei er nicht bzw. nicht zur Gänze nachgekommen. Folgende zur Durchführung des Verfahrens verlangte Angaben bzw. Unterlagen seien nicht fristgerecht vorgelegt worden: Mietvertrag, Nettolohnzettel ab 10/2013.Mietvertrag, Nettolohnzettel ab 10 aus 2013,. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außerstande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches unerlässlich iSd § 16 WMG.Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außerstande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches unerlässlich iSd Paragraph 16, WMG. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der BF vorbringt, er habe schon in seinem Schreiben vom 3.1.2014 mitgeteilt, dass kein Mietvertrag mit ihm existiere und er nie Mieter dieser Wohnung gewesen sei (das sei sein verstorbener Vater gewesen) und er dementsprechend keinen Mietvertrag übersenden könne. Er könne nicht etwas vorlegen, was nicht existiere; daher habe er seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Was die fehlenden Nettolohnzettel betreffe, habe er den damals aktuellsten Lohnzettel seiner Frau der MA 40 zugeschickt. Frühere Lohnzettel seien nicht auffindbar gewesen bzw. für ihn (BF) nicht zugänglich gewesen, da er ja nicht mit seiner Frau zusammenlebe. Diese sei als Lehrerin in einem fixen Gehaltsschema der ... und ihre monatlichen Einkünfte daher in etwa gleich. Einen eigenen Lohnzettel könne er nicht vorweisen, weil er seit Monaten kein Einkommen habe und beim AMS arbeitsuchend gemeldet sei. 2.
  3. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 2.
  4. Am 4.11.2013 brachte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Mindestsicherung (Lebensunterhalt und Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs) ein. Auf dem Antrag gab der BF an, dass er mit seiner Partnerin nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Ein Antrag auf Mietbeihilfe wurde vom BF nicht gestellt. Einen Verbesserungsauftrag (§ 32 Abs. 3 WMG) der belangten Behörde vom 21.11.2013 beantwortete der BF mit Schreiben vom 3.1.2014 dahingehend, dass er keine monatlichen Unterhaltszahlungen erhalte und auch keine leisten müsse; es gebe keine Klage auf Unterhalt und keine beantragte Scheidung; er habe im Jahr 2013 kein Einkommen aus Vermietung oder Verpachtung bezogen; er beziehe auch keine Wohnbeihilfe, keine Mietzinsbeihilfe und es seien solche Leistungen auch nicht von ihm beantragt worden. Eine Kopie der Heiratsurkunde liege bei; wegen der schlechten Wohnsituation lebe er mit seiner Frau noch nicht im gemeinsamen Haushalt, deren Adresse sei Wien, G.-straße. „Seine“ Wohnung (Mietwohnung, Miete zuletzt rund 200 € im Monat) sei nicht seine, sondern sei die seines verstorbenen Vaters gewesen, wo er (BF) nicht bleiben könne (er habe keinen Mietvertrag, Mieter sei sein Vater gewesen). Das angegebene Grundstück mit kleinem Haus (Grundbuchauszug beiliegend) benötige er dringend als Wohnbedarf; dieses müsse aber noch etwas renoviert werden, dann werde er dorthin umziehen und die Mietwohnung aufgeben. Seinen Lebensunterhalt im Jahr 2013 habe er aus Ersparnissen, Verkauf von Gegenständen, Zuwendungen von anderen und Ausborgen von Geld bestritten, er habe keine Einkünfte. Die Meldekarte vom AMS liege bei.Einen Verbesserungsauftrag (Paragraph 32, Absatz 3, WMG) der belangten Behörde vom 21.11.2013 beantwortete der BF mit Schreiben vom 3.1.2014 dahingehend, dass er keine monatlichen Unterhaltszahlungen erhalte und auch keine leisten müsse; es gebe keine Klage auf Unterhalt und keine beantragte Scheidung; er habe im Jahr 2013 kein Einkommen aus Vermietung oder Verpachtung bezogen; er beziehe auch keine Wohnbeihilfe, keine Mietzinsbeihilfe und es seien solche Leistungen auch nicht von ihm beantragt worden. Eine Kopie der Heiratsurkunde liege bei; wegen der schlechten Wohnsituation lebe er mit seiner Frau noch nicht im gemeinsamen Haushalt, deren Adresse sei Wien, G.-straße. „Seine“ Wohnung (Mietwohnung, Miete zuletzt rund 200 € im Monat) sei nicht seine, sondern sei die seines verstorbenen Vaters gewesen, wo er (BF) nicht bleiben könne (er habe keinen Mietvertrag, Mieter sei sein Vater gewesen). Das angegebene Grundstück mit kleinem Haus (Grundbuchauszug beiliegend) benötige er dringend als Wohnbedarf; dieses müsse aber noch etwas renoviert werden, dann werde er dorthin umziehen und die Mietwohnung aufgeben. Seinen Lebensunterhalt im Jahr 2013 habe er aus Ersparnissen, Verkauf von Gegenständen, Zuwendungen von anderen und Ausborgen von Geld bestritten, er habe keine Einkünfte. Die Meldekarte vom AMS liege bei. Aus der beigelegten Heiratsurkunde ist ersichtlich, dass der BF am 29.6.2013 Frau Petra R.-J. geehelicht hat. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 3.2.2014 wurde der BF aufgefordert, bis spätestens „17.2.2013“ [richtig wohl: 17.2.2014] folgende Unterlagen vorzulegen: Lichtbildausweis der Gattin Mietverträge inkl. Mietaufschlüsselung Lückenlose Kontoauszüge ab 1.6.2013 inklusive Saldenstände vom BF und seiner Gattin Falls Gattin berufstätig sei, dann Nettolohnzettel ab 10/2013 bis laufendFalls Gattin berufstätig sei, dann Nettolohnzettel ab 10 aus 2013, bis laufend Erbschaftsantrittserklärung Nachweis über die Auflösung von Ersparnissen, den Erlös von verkauften Gegenständen Nachweis wie BF seinen Lebensunterhalt finanziere. Mit Schreiben vom 13.2.2014 führte der BF Folgendes aus: „Ich hoffe, ich habe trotz der kurzen Zeit (eine Woche) alle von ihnen verlangten Unterlagen in Kopie zusammen, soweit sie noch vorhanden und auffindbar waren. Der Lohnzettel meiner Frau ist jedes Monat praktisch gleich. Als Lehrerin ist sie ja in einem bestimmten Schema und bekommt immer ca. 1450 € netto. Das kann auch die ... bestätigen. Eine Extra-Mietbeihilfe brauche ich nicht und beantrage ich auch nicht. Wie gesagt gibt es keinen Mietvertrag mit mir (mein Vater war über 50 Jahre der Mieter der Wohnung), die Kosten der Wohnung nur rund 200 €/Monat und ich werde bald offiziell umziehen und für die eigenen 4 Wände (des geerbten Häuschens) kann ich ja sowie keinen Mietzuschuß beantragen. Weil ich in den letzten Jahren kein Einkommen hatte musste ich alle Ersparnisse (z.B. das Geld der Sparbücher meines verstorbenen Vaters, ca. 5700 Euro, siehe Erbschaftsantrittserklärung!) verwenden und aufbrauchen. [Siehe Kopie der aufgelösten Sparbücher.] Auch habe ich Gegenstände im Internet verkauft (und an Bekannte) wie z.B. Kleidung, alte Bücher, einzelne Möbelstücke, Geschirr, Modelleisenbahn, Zeitschriften u.s.w. Daraus habe ich meinen Lebensunterhalt finanziert und auch mit Hilfe von Freunden und Bekannten bzw. musste ich schon beginnen Schulden zu machen. Besitze kein Auto und lebe SPARSAM, benötige jetzt aber Unterstützung, bis ich einen Job gefunden habe. Bin seit Dezember beim AMS registriert und besuche derzeit einen Kurs, der mir vom AMS vermittelt wurde.“ Diesem Schreiben wurden neben einer Ausweiskopie diverse Kontoauszugskopien der Girokonten des BF und seiner Ehefrau, Kopien zweier saldierter Sparbücher, ein Schreiben der WGKK vom 28.1.2014 betreffend die Herabsetzung des Selbstversicherungsbeitrages des BF, eine Lohnabrechnung der ... für Frau R.-J. für Jänner 2014 (netto: € 1.434,60) und ein notarielles Protokoll vom 1.12.2011 mit der Erbsantrittserklärung des BF (im Hinblick auf den Nachlass seines verstorbenen Vaters) sowie einer Vermögenserklärung (Aktiva und Passiva des Nachlasses) beigelegt. 2.
  5. Soweit die belangte Behörde dem BF vorwirft, seine Mitwirkungspflicht verletzt zu haben, indem er verlangte Unterlagen, nämlich Mietverträge und Nettolohnzettel ab 10/2013, nicht fristgerecht vorgelegt habe, vermag das Verwaltungsgericht Wien – aufgrund des Akteninhaltes, insbesondere der Eingaben des BF, und vor dem Hintergrund der Vorbringens des BF sowie der Melde- und Sozialversicherungsdaten – eine relevante Verletzung der Mitwirkungspflicht iSd § 16 Abs. 1 WMG, welche die vorliegende Abweisung aus dem Grunde des § 16 WMG rechtfertigen würde, nicht zu erkennen.2.
  6. Soweit die belangte Behörde dem BF vorwirft, seine Mitwirkungspflicht verletzt zu haben, indem er verlangte Unterlagen, nämlich Mietverträge und Nettolohnzettel ab 10 aus 2013,, nicht fristgerecht vorgelegt habe, vermag das Verwaltungsgericht Wien – aufgrund des Akteninhaltes, insbesondere der Eingaben des BF, und vor dem Hintergrund der Vorbringens des BF sowie der Melde- und Sozialversicherungsdaten – eine relevante Verletzung der Mitwirkungspflicht iSd Paragraph 16, Absatz eins, WMG, welche die vorliegende Abweisung aus dem Grunde des Paragraph 16, WMG rechtfertigen würde, nicht zu erkennen. Was die (Nicht-)Vorlage von Mietverträgen betrifft ist zunächst anzumerken, dass der BF keine Mietbeihilfe beantragt hat. Überdies ist dem BF grundsätzlich zuzustimmen, dass nicht existente Unterlagen nicht vorgelegt werden können und dass er sich über die Gründe, warum er über keinen Mietvertrag verfügt, zumindest erklärt hat. Falls die Behörde allenfalls überprüfen wollte, ob der BF die Wohnung an seiner Hauptwohnsitzadresse (der BF ist dort seit 7.2.1963 gemeldet) bewohnt bzw. die Miete bezahlt, so hätte sie konkret einen Nachweis der Mietenzahlungen bzw. eine Bestätigung des Vermieters verlangen können. Hinsichtlich der verlangten Nettolohnzettel der Ehefrau des BF ab 10/2013 ist zunächst zwar festzuhalten, dass die Feststellung des Einkommens der Ehefrau für die allfällige Anrechnung von Unterhaltsansprüchen des BF (auch fiktiv nach § 10 Abs. 4 WMG) durchaus verfahrensrelevant ist. In der konkreten Konstellation erscheint es jedoch als überschießend, die Vorlage des Lohnzettels für Jänner 2014 als eine die Abweisung des Antrags tragende Verletzung der Mitwirkungspflicht anzusehen. Einerseits wird das Erwerbseinkommen der Ehefrau des BF als angestellte Lehrerin keinen besonderen Schwankungen unterworfen sein und andererseits kann dem BF auch nicht entgegengetreten werden, wenn er angibt, dass ihm nicht sämtliche Lohnzettel seiner Frau – mit der er behauptetermaßen nicht zusammen (in einem gemeinsamen Haushalt) lebt – zugänglich seien. Dazu kommt, dass die belangte Behörde im konkreten Fall weitere Informationen zum Einkommen ohne besonderen Aufwand über die ... einholen hätte können.Hinsichtlich der verlangten Nettolohnzettel der Ehefrau des BF ab 10 aus 2013, ist zunächst zwar festzuhalten, dass die Feststellung des Einkommens der Ehefrau für die allfällige Anrechnung von Unterhaltsansprüchen des BF (auch fiktiv nach Paragraph 10, Absatz 4, WMG) durchaus verfahrensrelevant ist. In der konkreten Konstellation erscheint es jedoch als überschießend, die Vorlage des Lohnzettels für Jänner 2014 als eine die Abweisung des Antrags tragende Verletzung der Mitwirkungspflicht anzusehen. Einerseits wird das Erwerbseinkommen der Ehefrau des BF als angestellte Lehrerin keinen besonderen Schwankungen unterworfen sein und andererseits kann dem BF auch nicht entgegengetreten werden, wenn er angibt, dass ihm nicht sämtliche Lohnzettel seiner Frau – mit der er behauptetermaßen nicht zusammen (in einem gemeinsamen Haushalt) lebt – zugänglich seien. Dazu kommt, dass die belangte Behörde im konkreten Fall weitere Informationen zum Einkommen ohne besonderen Aufwand über die ... einholen hätte können. 2.
  7. Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass die zur Abweisung aus dem Grunde des § 16 WMG herangezogene Verletzung der Mitwirkungspflicht des BF im Hinblick auf verfahrens- bzw. entscheidungsrelevante Tatsachen nicht vorliegt, weshalb der angefochtene Abweisungsbescheid spruchgemäß aufzuheben war.2.
  8. Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass die zur Abweisung aus dem Grunde des Paragraph 16, WMG herangezogene Verletzung der Mitwirkungspflicht des BF im Hinblick auf verfahrens- bzw. entscheidungsrelevante Tatsachen nicht vorliegt, weshalb der angefochtene Abweisungsbescheid spruchgemäß aufzuheben war. Die belangte Behörde wird über den infolge der Aufhebung (des auf § 16 WMG gestützten Abweisungsbescheides) wieder offenen Antrag des BF vom 4.11.2013 (auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs) zu entscheiden haben.Die belangte Behörde wird über den infolge der Aufhebung (des auf Paragraph 16, WMG gestützten Abweisungsbescheides) wieder offenen Antrag des BF vom 4.11.2013 (auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs) zu entscheiden haben.
  9. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren waren lediglich einzelfallbezogene Fragen der Mitwirkungspflicht zu beantworten.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren waren lediglich einzelfallbezogene Fragen der Mitwirkungspflicht zu beantworten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.002.25213.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.