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{'item': 'VGW-101/073/26748/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlVGW-101/073/26748/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller über die

Art. 130Abs.

1 Z 1 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, nach § 3 Z 1, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in Verwaltungsstrafsachen jedoch nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen bzw. nicht erlassen hat;

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, nach Paragraph 3, Ziffer eins, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in Verwaltungsstrafsachen jedoch nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen bzw. nicht erlassen hat; 2.

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, wenn diese jedoch im Ausland ausgeübt wurde, danach, wo das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat;

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, wenn diese jedoch im Ausland ausgeübt wurde, danach, wo das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat; 3.

Art. 130Abs.

1 Z 4 B-VG nach dem Sitz der Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat;

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG nach dem Sitz der Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat; 4.

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG nach dem Ort, an dem das Verhalten gesetzt wurde.

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG nach dem Ort, an dem das Verhalten gesetzt wurde.

(3)Lässt sich die Zuständigkeit nicht gemäß Abs. 1 oder 2 bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig.
(3)Lässt sich die Zuständigkeit nicht gemäß Absatz eins, oder 2 bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig. Gemäß § 1 AVG richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.Gemäß Paragraph eins, AVG richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften. Soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht bestimmen, richtet sich diese gemäß § 3 Z 1 AVG in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes; gemäß Z 2 in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll.Soweit die in Paragraph eins, erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht bestimmen, richtet sich diese gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, AVG in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes; gemäß Ziffer 2, in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll. Ist gemäß den in § 1 erwähnten Vorschriften die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben und für diesen Fall nichts anderes bestimmt oder begründen die im § 3 Z 1 und 2 angeführten Umstände die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden, so haben diese Behörden gemäß § 4 AVG einvernehmlich vorzugehen.Ist gemäß den in Paragraph eins, erwähnten Vorschriften die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben und für diesen Fall nichts anderes bestimmt oder begründen die im Paragraph 3, Ziffer eins und 2 angeführten Umstände die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden, so haben diese Behörden gemäß Paragraph 4, AVG einvernehmlich vorzugehen. Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Das Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF sieht in § 101 folgende besondere Bestimmungen über die Zuständigkeit vor:Das Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, idgF sieht in Paragraph 101, folgende besondere Bestimmungen über die Zuständigkeit vor: „§ 101.
(1)Erstrecken sich bestehende oder angestrebte Wasserbenutzungsrechte sowie bestehende oder geplante Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände über den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Behörden und einigen sich diese nicht ohne Zeitaufschub, so hat die gemeinsame Oberbehörde zu bestimmen, welche Behörde im Einvernehmen mit den sonst beteiligten Behörden das Verfahren durchzuführen und die Entscheidung zu fällen hat.
(2)Bezieht sich ein Verfahren auf mehrere Wasserbenutzungen einschließlich widerstreitender Bewerbungen (§ 17), Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände, für die sachlich verschiedene Behörden zuständig wären, so ist unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 die übergeordnete Behörde (§§ 99, 100) zuständig. Dasselbe gilt in den Fällen, in denen eine Erweiterung über die Grenze der bisherigen Zuständigkeit stattfindet.
(2)Bezieht sich ein Verfahren auf mehrere Wasserbenutzungen einschließlich widerstreitender Bewerbungen (Paragraph 17,), Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände, für die sachlich verschiedene Behörden zuständig wären, so ist unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, die übergeordnete Behörde (Paragraphen 99, 100,) zuständig. Dasselbe gilt in den Fällen, in denen eine Erweiterung über die Grenze der bisherigen Zuständigkeit stattfindet.
(3)Ist in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann zuständig, so können sie zur Durchführung des Verfahrens einschließlich der Erlassung des Bescheides die nachgeordnete Behörde ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt.
(4)Auf mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (§ 74 GewO 1994) in einem sachlichen Zusammenhang stehende wasserrechtliche Tatbestände (§§ 98, 99, 100), die gemäß § 39 Abs. 2a AVG verbunden oder koordiniert werden, finden die Abs. 1 und 2 keine Anwendung.
(4)Auf mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (Paragraph 74, GewO 1994) in einem sachlichen Zusammenhang stehende wasserrechtliche Tatbestände (Paragraphen 98, 99, 100,), die gemäß Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG verbunden oder koordiniert werden, finden die Absatz eins und 2 keine Anwendung.
(5)Fällt eine Angelegenheit in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Verwaltungsgerichte und einigen sich diese nicht ohne Zeitaufschub, ist jenes Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel der qualitativ und quantitativ größere Anteil der Wassernutzung oder Einwirkung stattfindet; bei Wasserbauten richtet sich die Zuständigkeit nach der Lage des durch Baumaßnahmen in Anspruch genommenen größeren Flächenanteils.“ Aufgrund des Akteninhalts steht folgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Das …kraftwerk S. fällt als Anlage gemäß § 100 Abs. 1 lit. d WRG 1959 in die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Das Kraftwerk erstreckt sich auf Ober- und Niederösterreich, der Sitz der Beschwerdeführerin liegt in St., Oberösterreich.Das …kraftwerk S. fällt als Anlage gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 in die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Das Kraftwerk erstreckt sich auf Ober- und Niederösterreich, der Sitz der Beschwerdeführerin liegt in St., Oberösterreich. Mit Schreiben vom 16.4.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung der mit § 2 Abs. 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30.11.2011, LGBl. Nr. 95/2011, festgelegten Frist.Mit Schreiben vom 16.4.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung der mit Paragraph 2, Absatz 2, der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30.11.2011, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2011,, festgelegten Frist. Der zuständige Minister ermächtigte mit Schriftsatz vom 10.6.2013 den Landeshauptmann von Oberösterreich gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 zur Entscheidung, der in weiterer Folge den angefochtenen Bescheid erließ.Der zuständige Minister ermächtigte mit Schriftsatz vom 10.6.2013 den Landeshauptmann von Oberösterreich gemäß Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 zur Entscheidung, der in weiterer Folge den angefochtenen Bescheid erließ. Rechtlich folgt daraus: Die Bestimmung des § 101 Abs. 1 WRG 1959 – als lex spezialis zu § 4 AVG – kommt im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung, da diese die Festlegung der Behördenzuständigkeit durch die gemeinsame Oberbehörde vorsieht. Darüber hinaus handelt es sich nach dem Akteninhalt bei dem Kraftwerk S. um eine Anlage gemäß § 100 Abs. 1 lit. d WRG 1959 und hat der danach zuständige Bundesminister mit Schriftsatz vom 10.6.2013 den Landeshauptmann für Oberösterreich mit der Durchführung des gegenständlichen Verfahrens gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 ermächtigt.Die Bestimmung des Paragraph 101, Absatz eins, WRG 1959 – als lex spezialis zu Paragraph 4, AVG – kommt im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung, da diese die Festlegung der Behördenzuständigkeit durch die gemeinsame Oberbehörde vorsieht. Darüber hinaus handelt es sich nach dem Akteninhalt bei dem Kraftwerk S. um eine Anlage gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 und hat der danach zuständige Bundesminister mit Schriftsatz vom 10.6.2013 den Landeshauptmann für Oberösterreich mit der Durchführung des gegenständlichen Verfahrens gemäß Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 ermächtigt. In Anbetracht des Sitzes der E. AG in St., Oberösterreich, ist gemäß § 3 Z 2 AVG von einer Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich auszugehen.In Anbetracht des Sitzes der E. AG in St., Oberösterreich, ist gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, AVG von einer Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich auszugehen. In etwaiger Ermangelung einer Einigung über die Zuständigkeit wäre § 101 Abs. 5 WRG 1959 als lex spezialis heranzuziehen.In etwaiger Ermangelung einer Einigung über die Zuständigkeit wäre Paragraph 101, Absatz 5, WRG 1959 als lex spezialis heranzuziehen. Das an der E. gelegene Wasserkraftwerk S. erstreckt sich auf die Bundesländer Oberösterreich und Niederösterreich. Das Bundesland Wien ist davon nicht berührt, zumal die E. nicht durch Wien fließt bzw. Wien nicht tangiert. Es liegt somit keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien vor, sondern letztendlich – keine Einigung vorausgesetzt - jenes der beiden obgenannten Bundesländer, das gemäß § 101 Abs. 5 WRG 1959 den größeren Anteil an Wassernutzung oder Einwirkung bzw. durch Baumaßnahmen in Anspruch genommenen Flächenanteils aufweist.Das an der E. gelegene Wasserkraftwerk S. erstreckt sich auf die Bundesländer Oberösterreich und Niederösterreich. Das Bundesland Wien ist davon nicht berührt, zumal die E. nicht durch Wien fließt bzw. Wien nicht tangiert. Es liegt somit keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien vor, sondern letztendlich – keine Einigung vorausgesetzt - jenes der beiden obgenannten Bundesländer, das gemäß Paragraph 101, Absatz 5, WRG 1959 den größeren Anteil an Wassernutzung oder Einwirkung bzw. durch Baumaßnahmen in Anspruch genommenen Flächenanteils aufweist. Nachdem die Beschwerde auch den Landesverwaltungsgerichten Ober- und Niederösterreich übermittelt wurde, wurde von einer Vorgehensweise nach § 6 Abs. 1 2. Satz AVG Abstand genommen.Nachdem die Beschwerde auch den Landesverwaltungsgerichten Ober- und Niederösterreich übermittelt wurde, wurde von einer Vorgehensweise nach Paragraph 6, Absatz eins, 2. Satz AVG Abstand genommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.101.073.26748.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.