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{'item': 'VGW-102/013/10155/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlVGW-102/013/10155/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn E. sen., vertreten durch Rechtsanwalt, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt durch Betreten seiner Wohnung in Wien, H.-gasse, am 13.11.2013 zum Zwecke einer Gefahrenerforschung gemäß § 28a SPG, sowie durch seine Befragung ohne vorherige Aufklärung über seine Rechte als Beschuldigter und auf dermaßen aggressive Weise, dass sich der Beschwerdeführer daraufhin zur Krankenpflege ins Spital habe begeben müssen, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 26.06.2014 zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn E. sen., vertreten durch Rechtsanwalt, gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt durch Betreten seiner Wohnung in Wien, H.-gasse, am 13.11.2013 zum Zwecke einer Gefahrenerforschung gemäß Paragraph 28 a, SPG, sowie durch seine Befragung ohne vorherige Aufklärung über seine Rechte als Beschuldigter und auf dermaßen aggressive Weise, dass sich der Beschwerdeführer daraufhin zur Krankenpflege ins Spital habe begeben müssen, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 26.06.2014 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand, 57,40 Euro für Vorlageaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin 887,20 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung, bei sonstigem Zwang zu leisten. Die Revision ist nicht zulässig. B E G R Ü N D U N G

  1. Mit Schriftsatz vom 23.12.2013, eingebracht per Telefax am selben Tage und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter durch seinen Rechtsfreund Beschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 (nunmehr Art. 130 Abs. 1 Z 2) B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt:
  2. Mit Schriftsatz vom 23.12.2013, eingebracht per Telefax am selben Tage und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter durch seinen Rechtsfreund Beschwerde gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, (nunmehr Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2,) B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt: „Aufgrund eines Schreibens von Herrn Peter E. (Anm. Sohn des Beschwerdeführers), Wien, H.-gasse vom 09.11.2013 fand durch Organe der Landespolizeidirektion Wien am 13.11.2013 eine Gefahrenerforschung gem § 28 a SPG statt, um den häuslichen Verdacht eines Pflegemissstandes zu überprüfen.„Aufgrund eines Schreibens von Herrn Peter E. Anmerkung Sohn des Beschwerdeführers), Wien, H.-gasse vom 09.11.2013 fand durch Organe der Landespolizeidirektion Wien am 13.11.2013 eine Gefahrenerforschung gem Paragraph 28, a SPG statt, um den häuslichen Verdacht eines Pflegemissstandes zu überprüfen. Der Vorfallsort war der Wohnort des Beschwerdeführers in der H.-gasse in Wien. Bei dem Einsatz waren neben Mag. G. von der MA 40 auch die Pflegesachverständige Elisabeth J. sowie Herr Peter E. anwesend. Befragt gab Herr Peter E. an, dass seine Mutter schwer krank sei und eine 24-Stunden-Betreuung benötige, der Vater (Anm. Beschwerdeführer) sich gemeinsam mit einer Pflegerin um die Betreuung der Mutter kümmere, er jedoch vermute, dass ein Pflegemissstand vorliege.Bei dem Einsatz waren neben Mag. G. von der MA 40 auch die Pflegesachverständige Elisabeth J. sowie Herr Peter E. anwesend. Befragt gab Herr Peter E. an, dass seine Mutter schwer krank sei und eine 24-Stunden-Betreuung benötige, der Vater Anmerkung Beschwerdeführer) sich gemeinsam mit einer Pflegerin um die Betreuung der Mutter kümmere, er jedoch vermute, dass ein Pflegemissstand vorliege. Nachdem der Beschwerdeführer zum Vorfallsort kam wurde dieser von den einschreitenden Exekutivbeamten befragt. Diese Befragung wurde ohne vorherige Aufklärung über die Rechte als Beschuldigter nach der StPO noch gem VStG durchgeführt. Das Vorgehen der Polizei war dermaßen aggressiv, dass sich der Beschwerdeführer daraufhin zur Krankenpflege in das Spital begeben musste.“ In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, ein Gesetzesauftrag zur Gefahrenabwehr, wie es § 28a SPG vorschreibe, müsse nach dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit erfolgen, und ein strikt maßhaltendes Einschreiten vorliegen. § 28a SPG schreibe vor, dass nur rechtlich zulässige Mittel im Rahmen der Gefahrenerforschung verwendet werden dürfen. Obwohl das Betreten der Wohnung wegen Gefahr im Verzug gestattet sei, so widerspreche es den gesetzlichen Bestimmungen des SPG, der StPO und des VStG, dass ein vermeintlich Beschuldigter (der gerügte Verwaltungsakt spreche von einem Verdacht nach § 92 StGB) ohne Aufklärung über seine Rechte befragt werde, ebenso wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch die Exekutivbeamten massiv unter Druck gesetzt worden und daraufhin bei ihm sogar negative gesundheitliche Folgen aufgetreten seien, dass sich dieser in Spitalspflege habe begeben müssen. In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, ein Gesetzesauftrag zur Gefahrenabwehr, wie es Paragraph 28 a, SPG vorschreibe, müsse nach dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit erfolgen, und ein strikt maßhaltendes Einschreiten vorliegen. Paragraph 28 a, SPG schreibe vor, dass nur rechtlich zulässige Mittel im Rahmen der Gefahrenerforschung verwendet werden dürfen. Obwohl das Betreten der Wohnung wegen Gefahr im Verzug gestattet sei, so widerspreche es den gesetzlichen Bestimmungen des SPG, der StPO und des VStG, dass ein vermeintlich Beschuldigter (der gerügte Verwaltungsakt spreche von einem Verdacht nach Paragraph 92, StGB) ohne Aufklärung über seine Rechte befragt werde, ebenso wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch die Exekutivbeamten massiv unter Druck gesetzt worden und daraufhin bei ihm sogar negative gesundheitliche Folgen aufgetreten seien, dass sich dieser in Spitalspflege habe begeben müssen. Gemäß § 28a dürfe eine Eingriffsbefugnis erst in Anspruch genommen werden, wenn die Möglichkeit einer sachgerechten Erfüllung der Aufgabe ohne Eingriff in die Rechte einer Person erschöpft seien oder in Relation zum geringsten Eingriff außer Verhältnis stehen oder wenn von vornherein keine solche Möglichkeit vorhanden sei. Im gegenständlichen Fall hätten die Exekutivbeamten abwägen müssen, ob ein derart proaktives Vorgehen, vor allem aufgrund der offenbar aktenkundigen Differenzen zwischen Vater und Sohn, notwendig und verhältnismäßig sei. Vor allem der Umstand, dass es sich bei dem Beschwerdeführer und seiner Frau um betagte Personen handle, hätte dahingehend berücksichtigt werden müssen, als ein Betreten der Wohnung durch die Sachverständige ausreichend gewesen wäre, um sich ein Bild vom Pflegezustand der Frau zu machen. Es sei nicht notwendig gewesen, dass die Exekutivbeamten die Wohnung betreten, ebenso wenig, dass der Sohn des Beschwerdeführers bei der Amtshandlung anwesend gewesen sei. Gemäß Paragraph 28 a, dürfe eine Eingriffsbefugnis erst in Anspruch genommen werden, wenn die Möglichkeit einer sachgerechten Erfüllung der Aufgabe ohne Eingriff in die Rechte einer Person erschöpft seien oder in Relation zum geringsten Eingriff außer Verhältnis stehen oder wenn von vornherein keine solche Möglichkeit vorhanden sei. Im gegenständlichen Fall hätten die Exekutivbeamten abwägen müssen, ob ein derart proaktives Vorgehen, vor allem aufgrund der offenbar aktenkundigen Differenzen zwischen Vater und Sohn, notwendig und verhältnismäßig sei. Vor allem der Umstand, dass es sich bei dem Beschwerdeführer und seiner Frau um betagte Personen handle, hätte dahingehend berücksichtigt werden müssen, als ein Betreten der Wohnung durch die Sachverständige ausreichend gewesen wäre, um sich ein Bild vom Pflegezustand der Frau zu machen. Es sei nicht notwendig gewesen, dass die Exekutivbeamten die Wohnung betreten, ebenso wenig, dass der Sohn des Beschwerdeführers bei der Amtshandlung anwesend gewesen sei. Es wird daher beantragt, den Verwaltungsakt kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären. Mit Schreiben vom 08.01.2014 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass aus seiner Beschwerde weder hervorgehe, welche konkreten Handlungen der einschreitenden Beamten von ihm als „aggressives Verhalten“ bezeichnet werden, noch, welche konkrete Gesundheitsschädigung er dadurch erlitten habe. Es wurde ihm daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, diesen Mangel innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Auftrages bei sonstiger Zurückweisung des Anbringens zu beheben. Mit Schreiben vom 08.01.2014 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass aus seiner Beschwerde weder hervorgehe, welche konkreten Handlungen der einschreitenden Beamten von ihm als „aggressives Verhalten“ bezeichnet werden, noch, welche konkrete Gesundheitsschädigung er dadurch erlitten habe. Es wurde ihm daher gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, diesen Mangel innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Auftrages bei sonstiger Zurückweisung des Anbringens zu beheben. Mit Schriftsatz vom 27.01.2014 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsfreund dazu eine Mängelbehebung, in welcher er vorbringt, die einschreitenden Beamten, insbesondere die Beamten G. und S., seien bei der gegenständlichen Amtshandlung verbal besonders aggressiv aufgetreten. Die Kommunikation sei schreiend erfolgt und generell seien die Beamten den Beschwerdeführer vehement mit Vorwürfen begegnet und haben diesen psychisch enorm unter Druck gesetzt. Dieser Vorfall sei auch von der Assistentin des Beschwerdeführers A. wahrgenommen worden, deren Einvernahme beantragt werde. Der Beschwerdeführer sei aufgrund dieses Vorfalles sehr aufgeregt und eingeschüchtert gewesen, physisch sei es zu akuten Fieberschüben und einem psychischen Belastungssyndrom gekommen, weshalb der Beschwerdeführer im Otto-Wagner-Spital stationär habe behandelt werden müssen. Der Mängelbehebung liegt ein Patientenbrief des Otto-Wagner-Spitals vom 21.11.2013 in Kopie bei, in welchem eine Pneumonie des rechten Unterlappens, eine arterielle Hypertonie, ein familiärer (Anm.: d.h. erblich bedingter) Tremor, eine renale Funktionseinschränkung, ein Zustand nach Prostatakarzinom mit Radiatio 2003 und ein status post Katheter-Ablation einer AV-Knotentachykardie 2010 WSP (Anm.: Herzrhythmusstörung) als Diagnosen aufgeführt werden. Es wird über den stationären Aufenthalt vom 15.11.2013 bis 21.11.2013 berichtet, als jetzige Erkrankung wird angeführt „Seit der Nacht Fieber (38,6), Halsschmerzen, keine Atemnot“. In der Folge wird ausgeführt: „Die stationäre Aufnahme des Patienten erfolgte aufgrund einer rechtsseitigen Pneumonie mit höhergradiger Oxygenierungsstörung und 6 Liter O2-Bedarf“. Der Mängelbehebung liegt ein Patientenbrief des Otto-Wagner-Spitals vom 21.11.2013 in Kopie bei, in welchem eine Pneumonie des rechten Unterlappens, eine arterielle Hypertonie, ein familiärer Anmerkung, d.h. erblich bedingter) Tremor, eine renale Funktionseinschränkung, ein Zustand nach Prostatakarzinom mit Radiatio 2003 und ein status post Katheter-Ablation einer AV-Knotentachykardie 2010 WSP Anmerkung, Herzrhythmusstörung) als Diagnosen aufgeführt werden. Es wird über den stationären Aufenthalt vom 15.11.2013 bis 21.11.2013 berichtet, als jetzige Erkrankung wird angeführt „Seit der Nacht Fieber (38,6), Halsschmerzen, keine Atemnot“. In der Folge wird ausgeführt: „Die stationäre Aufnahme des Patienten erfolgte aufgrund einer rechtsseitigen Pneumonie mit höhergradiger Oxygenierungsstörung und 6 Liter O2-Bedarf“.
  3. Mit Schriftsatz vom 07.02.2014 legte die belangte Behörde auftragsgemäß den von ihrem PK ... zu AZ: ... geführten Verwaltungsakt in Ablichtung vor. 2.
  4. Unter einem erstattete sie zu ihrer GZ: ... eine Gegenschrift, worin sie zum Sachverhalt auf die im vorgelegten Akt angeblich enthaltene Meldung der Polizeiinspektion ... vom 13.11.2013 verweist (Anm.: Diese Meldung befand sich zwar nicht im vorgelegten Akt, sie wurde jedoch mit Schriftsatz vom 01.04.2014 nachgereicht) und ergänzt, dass die Beamten den Beschwerdeführer weder unter Druck gesetzt, noch aggressiv behandelt noch angeschrien haben.2.
  5. Unter einem erstattete sie zu ihrer GZ: ... eine Gegenschrift, worin sie zum Sachverhalt auf die im vorgelegten Akt angeblich enthaltene Meldung der Polizeiinspektion ... vom 13.11.2013 verweist Anmerkung, Diese Meldung befand sich zwar nicht im vorgelegten Akt, sie wurde jedoch mit Schriftsatz vom 01.04.2014 nachgereicht) und ergänzt, dass die Beamten den Beschwerdeführer weder unter Druck gesetzt, noch aggressiv behandelt noch angeschrien haben. In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, es habe seitens der Magistratsabteilung 40 der Verdacht eines Pflegemissstandes bestanden. Für die Sicherheitsorgane habe gegenständlich die Aufgabe der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht gemäß § 19 Abs. 1 SPG bestanden. Nicht zuletzt aufgrund der Beiziehung der Exekutivbeamten durch die MA 40 habe Grund zur Annahme einer solchen Gefährdung bestanden. Daher habe gemäß § 19 Abs. 2 SPG geklärt werden müssen, ob eine solche Gefährdung tatsächlich vorgelegen habe. Bei dieser Gefahrenerforschung seien die Exekutivbeamten ohne Ausübung oder auch nur Androhung von Zwang vorgegangen. Der Beschwerdeführer sei von ihnen, wie oben dargelegt, weder unter Druck gesetzt noch in irgendeiner Art aggressiv behandelt worden. Insbesondere sei von den Exekutivbeamten weder ihr eigener Zutritt zur Wohnung noch jener der Bediensteten des Magistrats der Stadt Wien erzwungen worden. In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, es habe seitens der Magistratsabteilung 40 der Verdacht eines Pflegemissstandes bestanden. Für die Sicherheitsorgane habe gegenständlich die Aufgabe der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, SPG bestanden. Nicht zuletzt aufgrund der Beiziehung der Exekutivbeamten durch die MA 40 habe Grund zur Annahme einer solchen Gefährdung bestanden. Daher habe gemäß Paragraph 19, Absatz 2, SPG geklärt werden müssen, ob eine solche Gefährdung tatsächlich vorgelegen habe. Bei dieser Gefahrenerforschung seien die Exekutivbeamten ohne Ausübung oder auch nur Androhung von Zwang vorgegangen. Der Beschwerdeführer sei von ihnen, wie oben dargelegt, weder unter Druck gesetzt noch in irgendeiner Art aggressiv behandelt worden. Insbesondere sei von den Exekutivbeamten weder ihr eigener Zutritt zur Wohnung noch jener der Bediensteten des Magistrats der Stadt Wien erzwungen worden. Angemerkt wird weiters, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus nach den von ihm selbst vorgelegten medizinischen Unterlagen wegen einer Lungenentzündung und nicht wegen eines psychischen Belastungssyndroms erfolgt sei. Es wird daher beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig als unzulässig zurückzuweisen. Aus der nachgereichten Meldung ergibt sich, dass die Exekutive über Ersuchen der Magistratsabteilung 40 beigezogen worden sei, und die Beamten am Einsatzort von Mag. G. und der Pflegesachverständigen Elisabeth J. erwartet worden seien. Laut Mag. G. habe eindeutig Gefahr im Verzuge bestanden, da die bettlägerige Frau des Beschwerdeführers, welche schwer krank sei und eine 24-Stunden-Betreuung benötige, sich allein im Hause befinde und seit mehreren Stunden unter keiner Aufsicht stehe. Bevor die angeforderte Feuerwehr sich anschickte, die Wohnung zu öffnen, sei der Beschwerdeführer jedoch mit der Pflegerin A. nach Hause gekommen. Abweichend von diesem Inhalt ist im Betreff der Meldung jedoch angeführt: „Überprüfung der häuslichen Pflege – Verdacht auf Pflegemissstand“ sowie „Gefahrenerforschung (28a SPG)“.
  6. Am 26.06.2014 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der die Zeugen Peter E. Jun., Mag. G., KI S. und Insp. F. ladungsgemäß erschienen sind; die belangte Behörde war durch Herrn Mag. H. vertreten. Jedoch sind sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Rechtsvertreter der Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt ferngeblieben. Die Verhandlung wurde daher in ihrer Abwesenheit durchgeführt, und nach Abschluss des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis verkündet. 3.
  7. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen und des Akteninhaltes sowie der Einvernahme der oben genannten Zeugen hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Am 03.11.2013 teilte der Sohn des Beschwerdeführers, Herr E. jun., dem Polizeikommissariat ... mittels E-Mail mit, dass seine intensiv pflegebedürftige Mutter von seinem dazu nicht mehr in der Lage befindlichen Vater gepflegt werde, wobei sich dieser einer turkmenischen Frau bediene, welche er auch finanziell bedenke. Die Schwiegertochter des Beschwerdeführers habe während der Gartenarbeit zufällig ein Telefonat des Beschwerdeführers mit dieser Pflegerin angehört, wonach der Beschwerdeführer bei passender Gelegenheit die Polizei holen und behaupten werde, der Sohn hätte ihm im Stiegenhaus aufgelauert und ihn dann die Treppe hinuntergestoßen. Dies verfolge den Zweck, ein Betretungsverbot gegen den Sohn zu erwirken und dessen Position im Zuge der anhängigen Räumungsklage des Vaters zu schwächen. Aufgrund dieser E-Mail wurde der Sohn des Beschwerdeführers vom kriminalpolizeilichen Kontaktbeamten S. zu einem kriminalpolizeilichen Orientierungsgespräch am 05.11.2013 eingeladen. Bereits zuvor hatte der Sohn des Beschwerdeführers seine Bedenken wegen der unzureichenden Pflege bei der Pflegeaufsicht im Magistrat der Stadt Wien deponiert, woraufhin mitgeteilt worden war, es werde in den nächsten zwei Wochen eine Vorerhebung dazu stattfinden. Am 13.11.2013 erschienen der Magistratsjurist Mag. G. (MA 40) und die Pflegesachverständige J. (MA 15) an der Wohnadresse des Beschwerdeführers in der H.-gasse, um die häusliche Pflege der Ehegattin des Beschwerdeführers durch diesen zu überprüfen. Sie trafen um ca. 14:20 Uhr vor der im Erdgeschoß gelegenen Wohnung ein. Trotz mehrmaligem Klopfen wurde die Türe nicht geöffnet. Sie wandten sich daher an den im ersten Stock des Hauses mit seiner Familie wohnenden Sohn des Beschwerdeführers, welcher die gesamte Problematik nochmals darlegte und angab, seine Mutter seit Monaten nicht mehr gesehen zu haben. Sein Vater sei seit einer Stunde mit der Haushaltshilfe unterwegs. Er habe keine Schlüssel, könne aber von außen das Schlafzimmer seiner Mutter zeigen. Die Beamten des Magistrats stellten jedoch außerhalb des ebenerdig gelegenen Schlafzimmers fest, dass dieses blickdicht verhängt worden war. Die Pflegesachverständige befürchtete daher eine Gefährdung von Leib und Leben der pflegebedürftigen Frau, zumal eine Person in diesem Pflegestadium nicht so lange sich selbst überlassen bleiben könne, ohne Möglichkeit der Kontaktaufnahme. Es könne zu diversen Zwischenfällen, z.B. zu Aspiration von Erbrochenen kommen. Mag. G. verständigte daher die Polizei, wobei er sich auch vom Verdacht der Übertretung des § 92 StGB leiten ließ. Beim Telefonat mit dem diensthabenden Polizeijuristen schilderte er jedoch nur die Sachlage und überließ diesem die rechtliche Beurteilung.Am 13.11.2013 erschienen der Magistratsjurist Mag. G. (MA 40) und die Pflegesachverständige J. (MA 15) an der Wohnadresse des Beschwerdeführers in der H.-gasse, um die häusliche Pflege der Ehegattin des Beschwerdeführers durch diesen zu überprüfen. Sie trafen um ca. 14:20 Uhr vor der im Erdgeschoß gelegenen Wohnung ein. Trotz mehrmaligem Klopfen wurde die Türe nicht geöffnet. Sie wandten sich daher an den im ersten Stock des Hauses mit seiner Familie wohnenden Sohn des Beschwerdeführers, welcher die gesamte Problematik nochmals darlegte und angab, seine Mutter seit Monaten nicht mehr gesehen zu haben. Sein Vater sei seit einer Stunde mit der Haushaltshilfe unterwegs. Er habe keine Schlüssel, könne aber von außen das Schlafzimmer seiner Mutter zeigen. Die Beamten des Magistrats stellten jedoch außerhalb des ebenerdig gelegenen Schlafzimmers fest, dass dieses blickdicht verhängt worden war. Die Pflegesachverständige befürchtete daher eine Gefährdung von Leib und Leben der pflegebedürftigen Frau, zumal eine Person in diesem Pflegestadium nicht so lange sich selbst überlassen bleiben könne, ohne Möglichkeit der Kontaktaufnahme. Es könne zu diversen Zwischenfällen, z.B. zu Aspiration von Erbrochenen kommen. Mag. G. verständigte daher die Polizei, wobei er sich auch vom Verdacht der Übertretung des Paragraph 92, StGB leiten ließ. Beim Telefonat mit dem diensthabenden Polizeijuristen schilderte er jedoch nur die Sachlage und überließ diesem die rechtliche Beurteilung. Die Polizei wurde um ungefähr 14:45 Uhr verständigt und traf um 15:25 Uhr – sohin mehr als eine Stunde nach dem Eintreffen der Magistratsbeamten – ein. Es handelte sich dabei um die Zeugin Insp. F., um Insp. D. und den Zeugen KI S., letzteren vom Kriminalreferat .... Dieser war im zeitlichen Zusammenhang vom Sohn des Beschwerdeführers verständigt und über die Sachlage informiert worden und hatte sich deshalb den beiden entsendeten Polizeibeamten angeschlossen, zumal er vom Sohn bereits Anfang November mit der Angelegenheit befasst worden war. Während das Motiv von KI S. darin bestand, im Hinblick auf den von ihm zu prüfenden Verdacht einer allfälligen Vernachlässigung gemäß § 92 StGB Gefahrenerforschung zu betreiben, waren die beiden anderen Beamten, denen er sich aus Eigenem anschloss, zunächst nur verständigt worden, dass die MA 40 eine Pflegebedürftige aufsuchen und die Pflege kontrollieren wolle, aber in die Wohnung nicht hineinkomme. Während das Motiv von KI S. darin bestand, im Hinblick auf den von ihm zu prüfenden Verdacht einer allfälligen Vernachlässigung gemäß Paragraph 92, StGB Gefahrenerforschung zu betreiben, waren die beiden anderen Beamten, denen er sich aus Eigenem anschloss, zunächst nur verständigt worden, dass die MA 40 eine Pflegebedürftige aufsuchen und die Pflege kontrollieren wolle, aber in die Wohnung nicht hineinkomme. Bei ihrem Eintreffen am Einsatzort teilten ihnen die Pflegesachverständige und der Zeuge Mag. G. mit, dass nach Ansicht der ersteren für die Pflegebedürftige Gefahr im Verzug bestehe, zumal diese bereits geraume Zeit sich selbst überlassen worden sei, obwohl sie 24-Stunden-Pflege benötige. Es könne ihr in der Zwischenzeit etwas zugestoßen sein. Daraufhin entschlossen sich die Beamten im Zuge der ersten allgemeinen Hilfeleistung, insbesondere auch im Hinblick auf § 19 Abs. 2 SPG, die Tür durch die Feuerwehr nötigenfalls zwangsweise öffnen zu lassen, um zu sehen, ob die Pflegebedürftige zum Schutz ihres Lebens und ihrer Gesundheit dringend Hilfe benötige. Etwa gleichzeitig mit der verständigten Feuerwehr trafen jedoch der Beschwerdeführer und Frau A. ein. Daraufhin entschlossen sich die Beamten im Zuge der ersten allgemeinen Hilfeleistung, insbesondere auch im Hinblick auf Paragraph 19, Absatz 2, SPG, die Tür durch die Feuerwehr nötigenfalls zwangsweise öffnen zu lassen, um zu sehen, ob die Pflegebedürftige zum Schutz ihres Lebens und ihrer Gesundheit dringend Hilfe benötige. Etwa gleichzeitig mit der verständigten Feuerwehr trafen jedoch der Beschwerdeführer und Frau A. ein. Die Vertreter des Magistrates wiesen sich aus und klärten den Beschwerdeführer darüber auf, dass sie die Polizei verständigt haben, weil seine Gattin schon stundenlang alleine in der Wohnung sei, und dass die Polizei zwecks Öffnung der Wohnungstüre die Feuerwehr verständigt habe. Sie fragten, ob sie in die Wohnung hinein dürfen. Der Beschwerdeführer forderte daraufhin die anwesenden Beamten ausdrücklich auf, in die Wohnung hereinzukommen, wobei er die Polizeibeamten nicht ausschloss. Bei der Formulierung der Aufforderung ließ er auch den Wunsch erkennen, die Beamten mögen sich überzeugen, dass alles in Ordnung sei. Die Beamten betraten daraufhin die Wohnung, die männlichen Polizeibeamten und Herr Mag. G. jedoch nur den zum Schlafzimmer führenden Gang. Lediglich die Zeugin F. überzeugte sich durch einen Blick ins Schlafzimmer, dass die Pflegebedürftige augenscheinlich nicht akut gefährdet war, und überließ es dann allein der Pflegesachverständigen J., die Ehegattin des Beschwerdeführers zu untersuchen. Währenddessen fragte der Beamte S. den Beschwerdeführer, wie lange er weg gewesen sei und wo er sich befunden habe. Er teilte dem Beschwerdeführer mit, dass es von der Magistratsabteilung 15 wahrscheinlich eine Anzeige wegen Pflegevernachlässigung geben werde. Es sei aber nicht sicher ob es zu einer Verhandlung kommen werde. Dabei schrie er den Beschwerdeführer nicht an, und auch dieser zeigte äußerlich keine besondere Erregung, äußerte aber, er sei mit einer Lungenerkrankung im Spital gewesen und dürfe sich nicht so aufregen; daraus konnte der Beamte schließen, dass der Beschwerdeführer über die in den Raum gestellten Vorwürfe erbost war. Nach außen hin verhielt sich der Beschwerdeführer jedoch kooperativ. Er äußerte allerdings sein Unverständnis, weshalb ihm der Grund und die möglichen Folgen des Einschreitens noch mehrfach erklärt werden mussten. Die Exekutivbeamten verließen die Wohnung in der Folge unaufgefordert und vor den Beamten des Magistrates. Bei letzteren bedankte sich der Beschwerdeführer noch für die Amtshandlung und sicherte zu, dass er alles Mögliche für die Pflege seiner Frau unternehmen werde. Geld spiele dabei keine Rolle. 3.
  8. Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse: Es wurden die im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen aller einvernommenen Zeugen zu Grunde gelegt. Die einzige Diskrepanz, nämlich dass der Kontaktbeamte S. den Beschwerdeführer als erbost und verärgert wahrgenommen hat, während ihn die anderen durchwegs als ruhig und kooperativ erlebten, wird in Übereinstimmung mit den übrigen Aussagen des Beamten S. dahingehend gewürdigt, dass diese Verärgerung nur in einer Bemerkung wie der oben angegeben kenntlich wurde oder an sonstigen Kleinigkeiten, die nur der direkte Gesprächspartner KI S. wahrnehmen konnte. Die anderen Zeugen haben von dieser Verärgerung nichts bemerkt, weil sie sich weder in Unmutsäußerungen noch in einem erregten Tonfall oder einer erhöhten Lautstärke bemerkbar gemacht hat, wie dies auch der Zeuge S. selbst angibt. Alle Zeugen waren im persönlichen Eindruck glaubwürdig, vor allem der Zeuge Mag. G. konnte sich noch relativ detailliert an die Amtshandlung erinnern, weshalb sich die Feststellungen insbesondere auf seine Aussage stützen. Nicht nur nach seiner Darstellung, sondern auch nach der des Zeugen KI S. ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer selbst ein Anliegen gewesen ist, die erschienen Beamten von der Seriosität einer Pflege bzw. der seiner Hilfskraft zu überzeugen, und er diesbezüglich aktiv auf die Beamten zugegangen ist, das heißt sie sowohl eingeladen hat, die Wohnung zu betreten und sich selbst zu überzeugen, auch sich im Nachhinein gegenüber den Magistratsbeamten regelrecht dankbar und zu jeder sinnvollen Erweiterung der Pflege bereit gezeigt habe. Ob sich der Sohn des Beschwerdeführers allenfalls kurz in die Wohnung begeben hat, um nach seiner Mutter zu sehen, weiß nicht einmal dieser selbst noch; es ist in rechtlicher Hinsicht auch irrelevant, zumal nicht behauptet wird, die Polizeibeamten hätten ihn dazu eingeladen oder wären vom Beschwerdeführer ersucht worden, den Sohn daran zu hindern. Demgenüber gibt es keinen Beweis oder Beleg für die hiervon abweichende Darstellung des Beschwerdeführers, zumal dieser selbst der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist und sich damit der Möglichkeit begeben hat, den Darstellungen der Zeugen seine eigene entgegen zu halten. Zu den von ihm vorgelegten Befunden ist festzuhalten, dass diesen kein Hinweis auf einen Kausalzusammenhang zwischen dem gegenständlichen Vorfall und seiner nachfolgenden Behandlung wegen Lungenentzündung zu entnehmen ist. Es ist ihnen auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen eines „psychischen Belastungssyndroms“ behandelt worden wäre. 3.
  9. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: Die Entsendung der beiden Exekutivbeamten Insp. F. und Insp. D. vor die Wohnung des Beschwerdeführers erfolgte zunächst in unspezifischen Auftrag aufgrund des Anrufs des Mag. G.. Der Kriminalbeamte S. schloss sich diesen aufgrund seiner vorherigen Befassung durch den Sohn des Beschwerdeführers mit dem Ziel der Gefahrenerforschung an. Beim Eintreffen vor Ort wurden die Exekutivbeamten von Mag. G. und der Pflegesachverständigen J. mit der Einschätzung konfrontiert, dass für Leben und Gesundheit der pflegebedürftigen Gattin des Beschwerdeführers Gefahr im Verzug bestehe. Bevor sie jedoch mit Hilfe der verständigten Feuerwehr in die Wohnung eindringen konnten, um festzustellen, ob tatsächlich eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Pflegebedürftigen vorliege, ist der Beschwerdeführer selbst erschienen und hat die Beamten eingeladen, sich in der Wohnung selbst zu überzeugen. Die Exekutivbeamten haben von dieser Einladung äußerst zurückhaltend Gebrauch gemacht. Es fehlt daher schon am Vorliegen einer Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, ist die Einladung doch aktiv und offenbar freiwillig vom Beschwerdeführer selbst ausgegangen. Eine sonstige Verletzung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers außer der Anwendung von Befehl oder Zwang liegt nicht vor, zumal sich die Exekutivbeamten laut Feststellungen äußerst zurückhaltend in der Wohnung bewegt haben und abgesehen davon nicht hätten erkennen können, falls der Beschwerdeführer seinen Entschluss, sie hinein zu lassen, wieder hätte zurücknehmen wollen. Selbst wenn man – entgegen den Feststellungen – argumentieren wollte, der Beschwerdeführer hätte den Einlass nicht freiwillig gewährt, sondern nur deshalb, weil er bemerkt habe, dass die Polizei ansonsten gewaltsam in die Wohnung eingedrungen wäre, so ist dazu festzuhalten, dass die von der MA 40 herbeigerufenen Exekutivbeamten aufgrund der Auskunft der anwesenden Pflegesachverständigen vertretbarer Weise davon ausgehen konnten, dass Leib und Leben der pflegebedürftigen Frau akut gefährdet seien. Die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht im Sinne des § 19 SPG ist als Fall stellvertretender Verwaltungspolizei zu beurteilen, welche nicht zur Anwendung gelangt, wenn sich die zuständige Behörde bereits an Ort und Stelle befindet. Dazu ist jedoch anzumerken, dass die anwesenden Vertreter der MA 40 und der MA 15 zwar wohl für die Überprüfung des Pflegezustandes der Gattin des Beschwerdeführers zuständig gewesen wären, weshalb ein diesbezügliches Einschreiten der Exekutivbeamten nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Selbst wenn man – entgegen den Feststellungen – argumentieren wollte, der Beschwerdeführer hätte den Einlass nicht freiwillig gewährt, sondern nur deshalb, weil er bemerkt habe, dass die Polizei ansonsten gewaltsam in die Wohnung eingedrungen wäre, so ist dazu festzuhalten, dass die von der MA 40 herbeigerufenen Exekutivbeamten aufgrund der Auskunft der anwesenden Pflegesachverständigen vertretbarer Weise davon ausgehen konnten, dass Leib und Leben der pflegebedürftigen Frau akut gefährdet seien. Die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht im Sinne des Paragraph 19, SPG ist als Fall stellvertretender Verwaltungspolizei zu beurteilen, welche nicht zur Anwendung gelangt, wenn sich die zuständige Behörde bereits an Ort und Stelle befindet. Dazu ist jedoch anzumerken, dass die anwesenden Vertreter der MA 40 und der MA 15 zwar wohl für die Überprüfung des Pflegezustandes der Gattin des Beschwerdeführers zuständig gewesen wären, weshalb ein diesbezügliches Einschreiten der Exekutivbeamten nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Im Gegenstand ging es aber unmittelbar nach dem Eintreffen der Exekutivbeamten schon nicht mehr um eine bloße Überprüfung des Pflegezustandes, sondern um eine akute Gefährdung von Leib und Leben der pflegebedürftigen Frau, welche sich alleine in einer abgesperrten Wohnung befand. Da das Einschreiten der Exekutivbeamten sohin nicht zur Unterstützung der MA 40 bei der Kontrolle des Pflegezustandes, sondern zur Erforschung einer Gefahrenlage für Leib oder Leben der Pflegebedürftigen im Sinne des § 19 Abs. 2 SPG erfolgte, wäre auch die Anwendung von Befehl oder Zwang durch die Exekutivbeamten gegebenenfalls zu rechtfertigen gewesen. Im Gegenstand ging es aber unmittelbar nach dem Eintreffen der Exekutivbeamten schon nicht mehr um eine bloße Überprüfung des Pflegezustandes, sondern um eine akute Gefährdung von Leib und Leben der pflegebedürftigen Frau, welche sich alleine in einer abgesperrten Wohnung befand. Da das Einschreiten der Exekutivbeamten sohin nicht zur Unterstützung der MA 40 bei der Kontrolle des Pflegezustandes, sondern zur Erforschung einer Gefahrenlage für Leib oder Leben der Pflegebedürftigen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, SPG erfolgte, wäre auch die Anwendung von Befehl oder Zwang durch die Exekutivbeamten gegebenenfalls zu rechtfertigen gewesen. Was die weiteren Beschwerdepunkte betrifft, so ist der Beschwerdeführer zunächst entsprechend den Feststellungen und entgegen seiner Darstellung nicht als Beschuldigter in einem Strafverfahren behandelt worden; er wurde vielmehr nur informiert, dass das Einschreiten der MA 40 voraussichtlich eine Anzeige zur Folge haben werde. Abgesehen davon wäre eine Verkürzung seiner Beschuldigtenrechte gemäß § 88 SPG nicht beschwerdefähig; eine analoge Bestimmung für den Bereich der Strafrechtspflege existierte zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht und wäre auch nicht an einen Unabhängigen Verwaltungssenat bzw. ein Verwaltungsgericht, sondern an das zuständige Strafgericht zu richten gewesen. Was die weiteren Beschwerdepunkte betrifft, so ist der Beschwerdeführer zunächst entsprechend den Feststellungen und entgegen seiner Darstellung nicht als Beschuldigter in einem Strafverfahren behandelt worden; er wurde vielmehr nur informiert, dass das Einschreiten der MA 40 voraussichtlich eine Anzeige zur Folge haben werde. Abgesehen davon wäre eine Verkürzung seiner Beschuldigtenrechte gemäß Paragraph 88, SPG nicht beschwerdefähig; eine analoge Bestimmung für den Bereich der Strafrechtspflege existierte zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht und wäre auch nicht an einen Unabhängigen Verwaltungssenat bzw. ein Verwaltungsgericht, sondern an das zuständige Strafgericht zu richten gewesen. Für die behaupteter Maßen durch die Beamten mittels unangemessenen Benehmens hervorgerufene Erkrankung fehlt es an Hinweisen zur Kausalität. Auch konnte ein unangemessenes Benehmen nicht festgestellt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  10. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013.
  11. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,.
  12. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr warf die Rechtssache nach Klärung der strittigen Tatfragen keine wesentlichen Rechtsfragen auf.
  13. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr warf die Rechtssache nach Klärung der strittigen Tatfragen keine wesentlichen Rechtsfragen auf. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.10155.2014

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