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{'item': ['VGW-151/059/11217/2014', 'VGW-151/059/11216/2014', 'VGW-151/059/11218/2014', 'VGW-151/059/11219/2014']}

Obsah (14)§§ 28§ 25a§§ 47§ 21§ 36§ 5Art 130§ 8§ 81§ 3§ 4§ 1§ 6Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlVGW-151/059/11217/2014; VGW-151/059/11216/2014; VGW-151/059/11218/2014; VGW-151/059/11219/2014 TextDas Verwa

§§ 28Abs. 1, 31 Abs. 1 Vw

GVG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 VwGVG werden die als Säumnisbeschwerden anzusehenden Anträge auf Übergang der Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über die zu 1.) am 22.12.2011 sowie zu 2.) bis 4.) am 24.5.2012 gestellten Anträge jeweils auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückgewiesen.römisch eins.

Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG werden die als Säumnisbeschwerden anzusehenden Anträge auf Übergang der Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über die zu 1.) am 22.12.2011 sowie zu 2.) bis 4.) am 24.5.2012 gestellten Anträge jeweils auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG die Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG die Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils zulässig. Entscheidungsgründe

  1. Zum Verfahrensgang lassen sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten der Magistratsabteilung 35, dem Akt der Bundesministerin für Inneres, den von der BPD Wien bzw. der BH M. geführten fremdenpolizeilichen Akten sowie dem Akt der Staatsanwaltschaft Wien die folgenden Feststellungen treffen: Der 1970 geborene Antragsteller Imer B. ist Staatsangehöriger des Kosovo und stellte mit 20.12.2011 datierte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck "Familienangehöriger von Österreicher" bzw. "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", welche auf dem Postweg übermittelt wurden und beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, laut Eingangsstempel auf dem Antragsformular am 22.12.2011 einlangten. Den Einträgen im verwendeten Formularvordruck lässt sich entnehmen, dass es sich bei der Familienangehörigen um die 1960 geborene österreichische Staatsangehörige Hasija T.-B. handelt. Als derzeitiger wie auch als beabsichtigter Wohnsitz wird die Adresse Wien, F.-gasse, angeführt. Ferner ist in dem Antrag angegeben, dass finanzielle Unterstützung seitens der Ehegattin zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie eine Mitversicherung bei derselben besteht. Der Antrag wird mit der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens mit der Ehefrau begründet. Aus der in Ablichtung im Akt der MA 35 einliegenden Heiratsurkunde geht hervor, dass die Ehe zwischen dem Antragsteller und Frau T.-B. am 12.1.2010 in Wien geschlossen wurde. Die persönliche Antragstellung wurde am 1.3.2012 nachgeholt. Ein Auszug aus dem Melderegister bescheinigt, dass an der Anschrift Wien, F.-gasse, seit 15.1.2010 der Hauptwohnsitz des Antragstellers Imer B. bestehe. Ebenso belegt ein Melderegisterauszug, dass die Ehegattin des Antragstellers an dieser Anschrift ihren Hauptwohnsitz hat. Ein weiterer Hauptwohnsitz des Antragstellers in der Zeit von 17.9.2009 bis 15.1.2010 ist in L. in Niederösterreich gemeldet. Am 24.5.2012 langten bei der Behörde außerdem zu den drei Kindern des Antragstellers, Albina, Redon und Leon B., Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln auf dem Postweg ein. Diesen Anträgen lässt sich weder die Art des Antrages noch des beantragten Titels entnehmen, da die entsprechenden Rubriken auf den Formularen nicht angekreuzt sind. Am 3.7.2012 wurden für die Kinder über den Rechtsanwalt weitere Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln eingebracht. Es sind die Rubriken "Erstantrag" sowie "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" angekreuzt. Auf den Formularen ist die Art der Einbringung nicht dokumentiert, aus dem sonstigen Akteninhalt geht aber hervor, dass diese Anträge offenbar im Postweg eingebracht wurden. Neben weiteren Urkunden wurden dazu Schulzeugnisse vorgelegt, die den Schulbesuch der Kinder an öffentlichen Schulen in M. bzw. L. (Leon B.) im Schuljahr 2010/11 und 2011/12 bescheinigen. Mit Eingabe des nunmehr unter Berufung auf die erteilte Vollmacht für die Antragsteller einschreitenden Rechtsvertreters vom 13.7.2012 wurde ausgeführt, "unter der Annahme, dass der Kindesvater für seine drei .... Kinder bereits vor dem 29.6.2012 selbst einen jeweils eigenen Antrag gestellt" habe, würden die am 29.6.2012 [gemeint wohl: 3.7.2012] neuerlich eingebrachten Anträge für seine drei Kinder hiermit zurückgezogen. Wie aus dem Akteninhalt ersichtlich, befänden sich die drei Kinder im gemeinsamen Haushalt mit dem Kindesvater sowie seiner Ehefrau und besuchten die Kinder die öffentlichen Pflichtschulen. Aus diesen Gründen sei seinen Mandanten "alleine die Inlandsantragstellung möglich und zumutbar". Nach mehrmaliger Aufforderung zur Verbesserung wurden im Verfahren erforderliche Unterlagen bzw. Urkunden nachgereicht. Mit Schreiben der MA 35 vom 9.1.2012 wurde bei der BPD Wien um Abgabe einer fremdenpolizeilichen Auskunft ersucht. Am 15.2.2013 brachte der Vertreter der Antragsteller Devolutionsanträge bei der Bundesministerin für Inneres ein. Mit Schreiben vom 3.4.2013 erging seitens des Bundesministeriums für Inneres an die LPD Wien das Ersuchen, Erhebungen wegen des Verdachtes des Eingehens einer Aufenthaltsehe durch Imer B. und Frau Hasija T.-B. durchzuführen. Begründend wurde dazu ausgeführt: „Der im Betreff Genannte heiratete am 1.12.1994 in Mo. Frau Serbez(e) B. (geb. H.), 1972 geb., kosovarische StA. Dieser Ehe entstammen zwei Kinder, Albina B., 1994 in Fr. geboren, und Redon B., 1997 in Fr. geboren, beide kosovarische StA. Mit Urteil des Kreisgerichtes Pe. vom 25.9.2000 wurde diese Ehe einvernehmlich geschieden und wurden beide Kinder ihm zur Obhut, Erziehung und zum Unterhalt zugesprochen, weil er im Ausland beschäftigt sei und „gute Personaleinkommen“ habe, damit die Möglichkeit, die Kinder zu unterhalten, während die arbeitslose Antragsstellerin (Mutter) bei ihren Eltern lebe und „nicht in der Lage sei, für ihre Kinder beizutragen“. Trotz erfolgter Ehescheidung zeugte das (frühere Ehe-) Paar in weiterer Folge laut vorliegender Geburtsurkunde noch ein drittes Kind, Leon B., 2002 in D. bereits außerehelich geboren, kosovarischer StA. B. Imer reiste am 13.12.2005 unrechtmäßig „über unbekannt“ mit dem Bus in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.12.2005 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einen Asylantrag, welcher dort am 12.4.2006 (Bescheidzustellung) ab- und der im Betreff Genannte ausgewiesen wurde. Der Unabhängige Bundesasylsenat folgte der Berufung mit Bescheid vom 12.11.2007 nicht. Die dagegen erhobene Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof am 30.1.2008 ab. Am 20.6.2008 reiste der im Betreff Genannte - angeblich erneut - in einem Kastenwagen wieder „über unbekannt“ in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.6.2008 wiederum beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einen Asylantrag, welcher dort am 1.4.2009 (Bescheidzustellung) auch diesmal ab- und der im Betreff Genannte ausgewiesen wurde. Der Asylgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 10.6.2009 als unbegründet ab. Die dagegen erhobene Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof am 23.9.2009 ab. Am 21.9.2009 reisten seine mj. Tochter Albina B., sein mj. Sohn Redon B. und sein mj. Sohn Leon B. (siehe oben) illegal mit dem Zug aus Ungarn in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten noch am selben Tage beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, je einen Asylantrag. Am (siehe KA) 15.10.2009 wurde seitens der PI Traiskirchen EAST für die BH BADEN Frau H. Serbeze, 1972 geb., kosovarische StA., höchst wahrscheinlich handelt es sich dabei um die oa ehemalige Ehegattin des Imer B., wegen 912a, § 114 FPG Schlepperei (Tatort: Traiskirchen, Tatzeit: 21.9.2009) angezeigt.Am (siehe KA) 15.10.2009 wurde seitens der PI Traiskirchen EAST für die BH BADEN Frau H. Serbeze, 1972 geb., kosovarische StA., höchst wahrscheinlich handelt es sich dabei um die oa ehemalige Ehegattin des Imer B., wegen 912a, Paragraph 114, FPG Schlepperei (Tatort: Traiskirchen, Tatzeit: 21.9.2009) angezeigt. Mit am 24.11.2009 zugestellten Bescheiden wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, die Asylanträge der mj. Kinder ab und dieselben ebenfalls aus dem Bundesgebiet aus, wogegen Beschwerden an den Asylgerichtshof erhoben wurden. Am 12.1.2010 schloss Imer B. am Standesamt Wien-... mit Frau T.-B. (früher T., geb. G.) Hasija, 1960 geb., österreichische StA., die Ehe. Der Asylgerichtshof wies die Beschwerden der Kinder des Imer B. mit Erkenntnissen vom 10.6.2011 als unbegründet ab. Dagegen erhobene Beschwerden lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 26.9.2011 jeweils ab. Laut Eintragungen der BH M. in der Fl wären alle drei mj. Kinder am 18.8.2011 aufgrund ihrer Ausreiseverpflichtung freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt. Vor diesem Hintergrund beantragte Imer B. am 22.12.2011 schriftlich per Post für sich (und, wie sich aus der Aktenlage ergibt, aus seiner - verfehlten - Sichtweise, auch für seine drei oa. Kinder), die ersichtlich auf diese Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin Hasija T. gestützte Erteilung von Erstaufenthaltstiteln. Er selbst verbesserte die Antragsstellung für sich persönlich am 1.3.2012 durch Vorsprache bei der MA
  2. Für seine drei mj. Kinder beantragte er am 24.5.2012 jeweils (formal mängelbehaftet) Aufenthaltstitel (teilweise durch persönliche Vorsprache am 3.7.2012 iSd § 19 Abs. 1 NAG verbessert) (...).“Für seine drei mj. Kinder beantragte er am 24.5.2012 jeweils (formal mängelbehaftet) Aufenthaltstitel (teilweise durch persönliche Vorsprache am 3.7.2012 iSd Paragraph 19, Absatz eins, NAG verbessert) (...).“ Mit Schreiben der im Devolutionsweg angerufenen Behörde vom 11.3.2013 erging an den Antragsteller Imer B. eine Aufforderung zur Mängelbehebung gem. § 13 Abs. 3 AVG mit dem Hinweis, den am 22.12.2011 per Post schriftlich gestellten Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 47Abs.

2 und 48 NAG an den Landeshauptmann von Wien ließen sich nähere Angaben nicht entnehmen. Es werde daher aufgetragen, den aufgetretenen Mangel durch Zurückziehung eines der beiden Anträge und die genaue Ergänzung des verbliebenen Antrages hinsichtlich der Art des Antrages zu beheben. Mit Schreiben der im Devolutionsweg angerufenen Behörde vom 11.3.2013 erging an den Antragsteller Imer B. eine Aufforderung zur Mängelbehebung gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit dem Hinweis, den am 22.12.2011 per Post schriftlich gestellten Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 47, Absatz 2 und 48 NAG an den Landeshauptmann von Wien ließen sich nähere Angaben nicht entnehmen. Es werde daher aufgetragen, den aufgetretenen Mangel durch Zurückziehung eines der beiden Anträge und die genaue Ergänzung des verbliebenen Antrages hinsichtlich der Art des Antrages zu beheben. Bezüglich der Kinder des Antragstellers erging die nämliche Aufforderung bezogen auf die am 24.5.2012 per Post eingebrachten Anträge "vermutlich" auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hinsichtlich der Ergänzung um Art des Antrages, Angabe des begehrten Aufenthaltstitels und Aufenthaltszweckes. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 10.4.2013 wurde dazu ausgeführt, dass für sämtliche Personen ein Erstantrag gestellt werde. Hinsichtlich der Kinder werde jeweils eine "AB Schüler" beantragt, hinsichtlich des Antragstellers ein "AT Familienangehöriger", da dessen Ehefrau österreichische Staatsbürgerin sei. Ergänzend wurde ausgeführt, Albina B. besuche derzeit die

  1. Klasse Handelsschule, Leon B. die
  2. Klasse Volksschule, Radon B. die
  3. Klasse Hauptschule, jeweils in M.. Die drei Kinder hätten bisher gute "Studienerfolge", seien "im Rahmen des Studienverlaufes in der Zeit" und der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig. Seine Mandanten seien damit einverstanden, dass "die Anträge" vom 22.12.2011 zurückgezogen würden, was hiermit auch geschehe. Die "sonstigen Anträge" würden aufrecht bleiben und sei darüber zu entscheiden. Zur Präzisierung dieser Erklärung wurde der Vertreter der Antragsteller in der vor dem Verwaltungsgericht Wien am 20.5.2014 abgehaltenen Verhandlung aufgefordert, wo die Klarstellung erfolgte, dass bezüglich des von Imer B. begehrten Aufenthaltstitels der Antrag

§ 47Abs.

2 NAG (Familienangehöriger von Österreicher) als aufrecht anzusehen sei und lediglich der Antrag nach § 48 NAG (Daueraufenthalt-Familienangehöriger) als zurückgezogen. Zum Erfordernis eines begründeten Zusatzantrages

§ 21Abs.

3 NAG wurde erklärt, dass die Eingabe vom 13.7.2012 an die MA 35 als dementsprechender Antrag zu sehen sei. Zugestanden werde, dass sich dieser Antrag nicht auf die Behauptung, die Kinder würden sowohl mit dem Vater als auch seiner Ehegattin ein gemeinsames Familienleben in Wien entfalten, stützen könne.Zur Präzisierung dieser Erklärung wurde der Vertreter der Antragsteller in der vor dem Verwaltungsgericht Wien am 20.5.2014 abgehaltenen Verhandlung aufgefordert, wo die Klarstellung erfolgte, dass bezüglich des von Imer B. begehrten Aufenthaltstitels der Antrag

Paragraph 47, Absatz 2, NAG (Familienangehöriger von Österreicher) als aufrecht anzusehen sei und lediglich der Antrag nach Paragraph 48, NAG (Daueraufenthalt-Familienangehöriger) als zurückgezogen. Zum Erfordernis eines begründeten Zusatzantrages

Paragraph 21, Absatz 3, NAG wurde erklärt, dass die Eingabe vom 13.7.2012 an die MA 35 als dementsprechender Antrag zu sehen sei. Zugestanden werde, dass sich dieser Antrag nicht auf die Behauptung, die Kinder würden sowohl mit dem Vater als auch seiner Ehegattin ein gemeinsames Familienleben in Wien entfalten, stützen könne. Am 22.8.2013 langte der an die Staatsanwaltschaft Wien gerichtete Abschlussbericht der LPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, zu den Erhebungen wegen des Verdachtes des Eingehens einer Aufenthaltsehe durch den Antragsteller Imer B. bei der Devolutionsbehörde ein. In diesem Bericht wurde das Folgende ausgeführt: „Die österreichische Staatsbürgerin Frau T.-B. Hasija, Nat. ua., heiratete am 12.01.2010 in Wien, Standesamt Wien-... den kosovarischen Staatsangehörigen Herrn B. Imer, Nat. ua., ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK zu führen und weiß oder wissen musste, dass sich dieser für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen will.„Die österreichische Staatsbürgerin Frau T.-B. Hasija, Nat. ua., heiratete am 12.01.2010 in Wien, Standesamt Wien-... den kosovarischen Staatsangehörigen Herrn B. Imer, Nat. ua., ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK zu führen und weiß oder wissen musste, dass sich dieser für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen will. Aufgrund der Aktenmitteilung FrB-Wien - Verdacht auf Aufenethaltsehe - wurden Erhebungen an allen Meldeadressen laut zentralem Melderegister durchgeführt. Diese sind in Wien., F.-gasse, M., O.-straße und in L., H.-straße. An der Adresse L., H.-straße ist seit 03.06.2013 die öst. Stbg. Frau Z. Janette, 1993 gemeldet. Herr B. Imer und seine Kinder Albina, Radon und Leon sowie Frau T.-B. Hasija sind laut Angaben des Unterkunftgebers Herrn K. Josef seit 30.09.2012 von L. nach M., O.-straße verzogen. Bei der Befragung des Unterkunftgebers sowie der Nachbarn konnte in Erfahrung gebracht werden, dass Frau T.-B. noch nie in L. gesehen wurde, nie in L. wohnhaft war und dem Unterkunftgeber und den Nachbarn unbekannt ist. Weiters wurde angegeben, dass eine Frau in L. ständig wohnhaft war, dabei dürfte es sich um die Tante der Kinder handeln. Sie kümmerte sich um den Haushalt und um die Kinder. In M., O.-straße konnte ebenfalls erhoben werden, dass Frau T.- B. noch nie von den Nachbarn gesehen worden ist. Weiters wurde angegeben, dass derzeit die Ex-Schwiegermutter zu Besuch ist, auch kommt ab und zu eine jüngere Frau vorbei. Dabei dürfte es sich um die Schwester des B. Imer handeln. In Wien., F.-gasse konnte erhoben werden, dass Herr B. Imer noch nie von den Nachbarn auf Tür 3 und Tür 4 gesehen worden ist. Der Exmann der T. Hasija, Herr T. Amel, 1970 geb. wurde auf einem Bild erkannt, der jetzige Ehemann Herr B. jedoch nicht. Auch wurde an der Meldeadresse des T. Amel in Wien, T.-gasse Nachschau gehalten. Die Tür wurde nicht geöffnet. Der Nachbar auf Tür 8, der Mann der Unterkunftgeberin des Herrn T. Amel, gab an, dass dieser vor ca. 8 Monaten ausgezogen ist und dass er vorher auch nur sporadisch hier anwesend war. Nach mehrmaligen Versuchen konnte Frau T.-B. am 17.07.2013 an ihrer Meldeadresse Wien F.-gasse angetroffen werden. Sie gab an, dass sie sich seit ca. 6 Monaten von ihrem Gatten getrennt hat. (...) Es wurde mitgeteilt, dass sie alle zwei Wochen nach L. bzw. jetzt nach M. gefahren ist. In der Wohnung in M. hat sie gemeinsam mit ihrem Gatten auf einer ausziehbaren Couch im Wohnzimmer geschlafen. Herr B. gab bei seiner Vernehmung an, dass sie (er und seine Gattin) immer im Zimmer der Buben geschlafen haben. Auch er gab an, dass er Frau T.-B. aus Liebe geheiratet hat.“ Am 12.11.2013 langte beim Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde aller Antragsteller wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Art. 132 B-VG und § 27 VwGG ein.Am 12.11.2013 langte beim Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde aller Antragsteller wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Artikel 132, B-VG und Paragraph 27, VwGG ein. Mit Schreiben des Gerichtshofes vom 14.11.2013 wurde der Bundesministerin für Inneres

§ 36Abs. 2 Vw

GG aufgetragen, den versäumten Bescheid bis zum 31.12.2013 zu erlassen.Mit Schreiben des Gerichtshofes vom 14.11.2013 wurde der Bundesministerin für Inneres

Paragraph 36, Absatz 2, VwGG aufgetragen, den versäumten Bescheid bis zum 31.12.2013 zu erlassen. Mit Schreiben vom 15.1.2014 erging an den Verwaltungsgerichtshof die Mitteilung, dass eine Erledigung nicht innerhalb der eingeräumten Frist möglich gewesen wäre und der Verfahrensakt zuständigkeitshalber direkt an das Landesverwaltungsgericht Wien übermittelt worden sei. Am 7.1.2014, eingelangt am 22.1.2014, erging seitens des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht Wien die Verständigung über die Abtretung der Säumnisbeschwerde

§ 5Abs. 2 Vw

Gbk-ÜG.Am 7.1.2014, eingelangt am 22.1.2014, erging seitens des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht Wien die Verständigung über die Abtretung der Säumnisbeschwerde

Paragraph 5, Absatz 2, VwGbk-ÜG.

  1. Durch das Verwaltungsgericht Wien konnte im fortzuführenden Verfahren zunächst festgestellt werden, dass der an das Gericht übermittelte Verfahrensakt unvollständig gewesen ist; insbesondere fehlten sämtliche, den Antragsteller Imer B. betreffenden Aktenstücke des erstinstanzlichen Verfahrensaktes. Nach zahlreichen Rückfragen bei sämtlichen involvierten Stellen konnte erhoben werden, dass dieser Aktenteil offenkundig in den bei der BH M. aufliegenden fremdenpolizeilichen Akt eingelegt worden war. Das von der BH M. angeforderte gesamte Aktenkonvolut langte am 10.3.2014 beim Verwaltungsgericht Wien ein. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien wurden aktuelle Melderegisterauszüge der Antragsteller eingeholt. Diese bescheinigen für den Antragsteller Imer B. folgende Neben- bzw. Hauptwohnsitze: • von 20.02.2006 bis 12.02.2008 an einer Adresse in P. (Hauptwohnsitz) • von 26.06.2008 bis 22.06.2009 an einer Adresse in H. (Hauptwohnsitz) • von 11.10.2010 bis 03.06.2013 an einer Adresse in L. (Nebenwohnsitz) • von 17.09.2009 bis 15.01.2010 an dieser Adresse in H. (Hauptwohnsitz) • von 15.01.2010 bis 10.01.2014 an der Anschrift der Ehegattin in Wien (Hauptwohnsitz) • seit dem 01.10.2012 in M., O.-straße (Nebenwohnsitz) Zu den Kindern Albina, Redon und Leon B. ergeben sich demnach folgende Meldeanschriften: Albina und Redon B. • von 29.09.2009 bis 15.01.2010 an einer Adresse in L. (Hauptwohnsitz) • von 11.10.2010 bis 07.04.2011 an der Adresse in L. (Nebenwohnsitz) • von 15.01.2010 bis 07.04.2011 an der genannten Anschrift in Wien (Hauptwohnsitz) • von 07.04.2011 bis 27.02.2012 an der genannten Anschrift in Wien (Nebenwohnsitz) • von 07.04.2011 bis 27.02.2012 an der genannten Anschrift in L. (Hauptwohnsitz) • von 27.02.2012 bis 10.01.2014 an der genannten Anschrift in Wien (Hauptwohnsitz) • seit dem 01.10.2012 in M., O.-straße (Nebenwohnsitz) Leon B. • von 29.09.2009 bis 15.01.2010 an einer Adresse in L. (Hauptwohnsitz) • von 11.10.2010 bis 07.04.2011 an der Adresse in L. (Nebenwohnsitz) • von 15.01.2010 bis 07.04.2011 an der genannten Anschrift in Wien (Hauptwohnsitz) • von 07.04.2011 bis 27.02.2012 an der genannten Anschrift in Wien (Nebenwohnsitz) • von 07.04.2011 bis 27.02.2012 an der genannten Anschrift in L. (Hauptwohnsitz) • von 27.02.2012 bis 08.05.2013 an der genannten Anschrift in Wien (Hauptwohnsitz) • von 01.10.2012 bis 8.5.2013 in M., O.-straße (Nebenwohnsitz) • von 08.05.2013 bis 10.01.2014 an der genannten Anschrift in Wien (Nebenwohnsitz) • seit dem 08.05.2013 in M., O.-straße (Hauptwohnsitz) Am 20.5.2012 wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, zu der die Antragsteller gemeinsam mit ihrem rechtsfreundlichen Vertreter erschienen sind. In der Verhandlung wurde die Ehegattin des Antragstellers, Frau Hasija T.-B., als Zeugin befragt.
  2. Soweit entscheidungserheblich, ergingen in dieser Verhandlung die folgenden Aussagen: Imer B. sagte aus, dass seine Frau nach wie vor in ihrer Wohnung in der F.-gasse in Wien lebe. Seine Familie könne dort nicht wohnen, weil die Wohnung zu klein wäre. Es sei so, dass er selbst sich ebenfalls nicht in der Wohnung seiner Gattin aufhalte und die Kinder auch nicht, eben weil die Wohnung wie gesagt zu klein sei. Er wolle diese Aussage verbessern und gebe an, dass er sich gelegentlich auch in der Wohnung seiner Frau aufhalte und dort auch schlafe. Ansonsten lebe er mit seinen Kindern in M. in der O.-straße. Zum (in der Verhandlung vorgelegten) Mietvertrag befragt gebe er an, dass dieser Vertrag am 11.10.2010 zwischen ihm und seiner Gattin einerseits und der Hauseigentümerin anderseits geschlossen worden sei. Die Kinder hätten immer in M. gelebt, weil dort auch ihre Großmutter lebe. Er selbst sei früher zwischen M. und Wien gependelt und habe immer auch tageweise bei seiner Gattin in Wien gelebt. Er und seine Frau beabsichtigten aber für die Zukunft, in Wien eine andere Wohnung zu finden und dort mit den Kindern zu leben. Das sei aufgrund der finanziellen Situation jetzt noch nicht möglich. Über Vorhalt, dass die in der Verhandlung vorgelegten Auszüge aus dem Melderegister veraltet seien (diese datierten jeweils vom September 2009), sowie dass betreffend Imer B. mit Datum 7.3.2014 überhaupt keine Hauptwohnsitzmeldung, sondern nur noch eine Nebenwohnsitzmeldung in M., O.-straße, per 1.10.2012 aufscheine, gab er an, dass die Abmeldung seine Frau veranlasst habe und er die Gründe nicht genau kenne. Er wolle mit einer neuerlichen Hauptwohnsitzmeldung noch zuwarten. Er könne, wenn ihm vorgehalten werde, dass aktuell nur noch Leon B. an der Adresse O.-straße eine Hauptwohnsitzmeldung aufweise, nicht aber Redon B., für den an dieser Anschrift nur eine Nebenwohnsitzmeldung aufscheine, auch zu den Umständen der Meldungen seiner Kinder nichts näheres sagen. Tatsache sei nur, dass sie alle gemeinsam in Zukunft in Wien wohnen möchten. Seine Frau habe auch zwei eigene Kinder, ihr Sohn wohne noch bei ihr in Wien und am Wochenende bei dessen Vater. Daher hätten sie die Wohnung in Wien am Wochenende, wenn er nach Wien fahre, für sich alleine. Sie hätten aber nicht viel Zeit gemeinsam, weil er seine eigenen Kinder nicht lange alleine mit ihrer Großmutter lassen könne. Wenn ihm vorgehalten werde, dass seine Frau anlässlich ihrer Einvernahme als Beschuldgigte bei der LPD Wien am 19.7.2013 angegeben habe, dass sie sich von ihm im März 2013 getrennt habe, so sei schon richtig, dass es Streitereien gegeben habe und seine Frau die Trennung gewollt habe. Jetzt sei das wieder anders. Manchmal bleibe er nur eine Nacht bei seiner Frau, so wenn er am nächsten Samstagmorgen Fußball spielen müsse. Weder er noch seine Frau blieben länger als jeweils zwei Nächte zusammen. Sie selbst sei nämlich auch mit ihrem Kind und mit ihrer Arbeit sehr eingespannt. Albina B. sagte aus, dass sie die Pflichtschule im Kosovo nicht zur Gänze abschließen habe können. Sie seien, nachdem ihr jüngster Bruder im Jahr 2009 erkrankt sei, zu ihrem Vater in eine Wohnung in L. gezogen. Ins W. seien sie gekommen, weil in der Gegend bereits Verwandte gelebt hätten. Es sei nach dem Kennenlernen von Frau T.-B. jedenfalls so gewesen, dass ihr Vater auch öfter nicht bei ihnen übernachtet habe. Sie nehme an, dass er dann bei seiner Frau in Wien gewesen wäre. Um die Kinder habe sich eigentlich immer die Oma gekümmert. Sie habe auch den Haushalt geführt. Es hätten sich auch die Tanten um sie gekümmert und natürlich auch der Vater, weil er ja nicht gearbeitet habe. Es sei so, dass ihr Vater öfter zu Frau T. nach Wien fahre, als dass diese zu ihnen käme. Zuletzt sei sie etwa vor einem Monat bei ihnen gewesen. Sie bleibe dann auch über Nacht. Wenn sie komme, dann nur am Wochende. Von einer Trennung wisse sie nichts. Redon B. gab an, dass er noch ein Jahr Schule vor sich habe, nämlich das Polytechnikum. Er habe vor, danach eine Maurerlehre zu beginnen und wolle in M. oder auch in Wien bleiben. Leon B. gab an, dass er derzeit die
  3. Klasse Volkschule in M. besuche. Frau Hasija T.-B. sagte als Zeugin zunächst aus, es sei so gewesen, dass sich auch die Kinder ihres Gatten öfter an den Wochenenden bei ihnen in Wien aufgehalten hätten. Sogleich auf den Widerspruch dieser Aussage zu den Angaben von Imer B. hingewiesen, gab die Zeugin an, sie wolle diese Aussage dahin gehend "verbessern", dass die Kinder nicht in Wien geschlafen hätten, sondern nur ihr Mann. Nach eindringlicher Erinnerung an die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage und neuerlicher Belehrung über die strafrechtlichen Konsequenzen einer Falschaussage führte die Zeugin weiter aus, sie habe sich bemüht eine größere Wohnung zu finden, das wäre aber nicht leistbar gewesen. Sie lebe daher mit ihrem 14jährigen Sohn in der F.-gasse. Am Wochenende sei das Kind bei seinem Vater. Ungefähr 2 Jahre lang habe sie mit Imer B. eine sehr gute Ehe geführt, danach habe sich das verschlechtert. Richtig sei, dass sie im Vorjahr eine Trennung von ihrem Mann gewünscht habe. Sie habe den Kontakt lockern und auf Distanz gehen wollen. Auch jetzt sähe sie ihren Mann eigentlich nur selten. Man telefoniere vielleicht 1-2 Mal in der Woche miteinander. Ihre Aussage bei der Einvernahme im Zuge der Erhebungen zum Scheineheverdacht sei nur so zu verstehen, dass sie getrennte Wohnungen gewünscht habe, weil ihr Mann früher ja öfter bei ihr gewohnt habe. Das Ehe- und Familienleben sei aber, wenngleich reduziert, weitergegangen. So sei es nach wie vor. Zuletzt sei sie vor einem Monat in M. gewesen. Eigentlich komme ihr Mann immer zu ihr, bleibe aber meistens nur für eine Nacht. Sie selbst wolle nicht, dass er länger bleibe, jedenfalls im Moment nicht. An sich wolle sie schon mit ihm gemeinsam leben. Sie planten auch gemeinsam eine Wohnung zu finden, wenn "das alles" gut gehe. Sie wolle aber lieber in M. leben, das sei aber noch nicht entschieden. Sie habe über die Wohnung in M. keinen Vertrag. Wenn ihr der vorgelegte Mietvertrag vorgehalten werde, so wisse sie von diesem Vertrag überhaupt nichts. Wenn sie gefragt werde, wieso Meldungen der Kinder an ihrer Wiener Adresse erfolgt seien, so deshalb, weil sie in Wien eine andere Wohnung gesucht hätten und gedacht gewesen wäre, dass die Kinder dann in Wien zur Schule gehen sollten. Wegen des Streites mit ihrem Mann habe sie dann alle wieder abgemeldet. Es sei so, dass ihr Mann ihr schon fehle, sie aber mit ihm in der jetzigen Situation nicht zusammenleben wolle. Zuletzt sei ihr Mann vor 2 Monaten bei ihr in Wien gewesen. Dem in der Verhandlung vom Antragsteller Imer B. vorgelegten Mietvertrag über die Wohnung im Haus O.-straße, M., kann entnommen werden, dass das Mietverhältnis am
  4. September 2012 begonnen hat und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden ist. Die in der Verhandlung weiter vorgelegten Schulnachrichten bzw. Jahreszeugnisse bescheinigen den Schulunterricht der Kinder Redon und Albina B. an der Hauptschule M. bzw. der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule M.. In dem von der Staatsanwaltschaft Wien angeforderten und in der Verhandlung eingesehenen Akt in der gegen Imer B. sowie Frau Hasija T.-B. geführten Strafsache wegen des Verdachtes nach § 117 Abs. 1 FPG gab Frau T.-B. anlässlich ihrer Einvernahme als Beschuldigte vom 19.7.2013 zu Protokoll, dass sie sich Anfang März 2013 von Imer B. getrennt habe. Zuvor habe man sich abwechselnd an den Wochenenden in L. bzw. bei ihr in Wien getroffen. In dem von der Staatsanwaltschaft Wien angeforderten und in der Verhandlung eingesehenen Akt in der gegen Imer B. sowie Frau Hasija T.-B. geführten Strafsache wegen des Verdachtes nach Paragraph 117, Absatz eins, FPG gab Frau T.-B. anlässlich ihrer Einvernahme als Beschuldigte vom 19.7.2013 zu Protokoll, dass sie sich Anfang März 2013 von Imer B. getrennt habe. Zuvor habe man sich abwechselnd an den Wochenenden in L. bzw. bei ihr in Wien getroffen.
  5. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung gehörten Aussagen, untermauert durch die vorgelegten bzw. im Verfahren eingeholten Urkunden und Bescheinigungen, wird festgestellt, dass die Antragsteller, seit sie sich in Österreich aufhalten, immer nur in niederösterreichischen Gemeinden gewohnt haben. Die Kinder Albina, Redon und Leon B. sind zu überhaupt keinem Zeitpunkt in der Unterkunft der Ehegattin von Imer B. in Wien F.-gasse, wohnhaft oder aufhältig gewesen. Bei den Meldungen der Kinder an der Wiener Adresse der Ehegattin handelt es sich daher lediglich um Scheinmeldungen. Imer B. betreffend ist zunächst festzuhalten, dass bezüglich der mit Frau T.-B. geschlossenen Ehe gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass es sich hierbei bloß um eine Aufenthaltsehe handelt. Nach den bisher im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien getätigten Beweisaufnahmen lässt sich dieser Verdacht zwar noch nicht mit der für eine derartige Feststellung gebotenen Sicherheit erhärten. Davon ausgehend kann die Behauptung der Eheleute, man habe sich früher immer wieder zu den Wochenenden in den jeweiligen Wohnungen in Wien bzw. im W. gemeinsam aufgehalten, nicht sicher widerlegt werden. Aufgrund der glaubwürdigen Aussage der Ehegattin in der Verhandlung steht aber fest, dass im Entscheidungszeitpunkt zwischen den Eheleuten jedenfalls kein im Sinne des Art 8 MRK maßgebliches Ehe- und Familienleben mehr entfaltet wird. Aufgrund der gehörten Aussagen lässt sich zwar die Behauptung, es sei früher ein Ehe- und Familienleben geführt worden, nicht eindeutig widerlegen, doch ist selbst in diesem Fall als erwiesen anzusehen, dass Imer B. den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu keinem Zeitpunkt in Wien hatte. Aus seiner eigenen Aussage und noch mehr aus jener seiner Gattin ergibt sich, dass selbst für den Zeitraum des behaupteten noch intakten Ehe- und Familienlebens von keinen längeren Aufenthalten an der Wohnadresse der Ehegattin als für ein oder zwei Nächte oder ein oder zwei Tage, jeweils nur an manchen Wochenenden, auszugehen ist. Die maßgeblichen sozialen Bezugspunkte von Imer B. haben dagegen in seinen jeweiligen niederösterreichischen Wohnsitzgemeinden bestanden, wo die von ihm versorgten Kinder wohnten, zur Schule gingen und wo er selbst eine soziale Verwurzelung erzielt hat, manifestiert etwa in dem Umstand, dass er über Jahre zum Kader eines örtlichen Fußballvereines zählte und über Einstellungszusagen eines in der Gegend ansässigen Unternehmens verfügte.
  6. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung gehörten Aussagen, untermauert durch die vorgelegten bzw. im Verfahren eingeholten Urkunden und Bescheinigungen, wird festgestellt, dass die Antragsteller, seit sie sich in Österreich aufhalten, immer nur in niederösterreichischen Gemeinden gewohnt haben. Die Kinder Albina, Redon und Leon B. sind zu überhaupt keinem Zeitpunkt in der Unterkunft der Ehegattin von Imer B. in Wien F.-gasse, wohnhaft oder aufhältig gewesen. Bei den Meldungen der Kinder an der Wiener Adresse der Ehegattin handelt es sich daher lediglich um Scheinmeldungen. Imer B. betreffend ist zunächst festzuhalten, dass bezüglich der mit Frau T.-B. geschlossenen Ehe gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass es sich hierbei bloß um eine Aufenthaltsehe handelt. Nach den bisher im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien getätigten Beweisaufnahmen lässt sich dieser Verdacht zwar noch nicht mit der für eine derartige Feststellung gebotenen Sicherheit erhärten. Davon ausgehend kann die Behauptung der Eheleute, man habe sich früher immer wieder zu den Wochenenden in den jeweiligen Wohnungen in Wien bzw. im W. gemeinsam aufgehalten, nicht sicher widerlegt werden. Aufgrund der glaubwürdigen Aussage der Ehegattin in der Verhandlung steht aber fest, dass im Entscheidungszeitpunkt zwischen den Eheleuten jedenfalls kein im Sinne des Artikel 8, MRK maßgebliches Ehe- und Familienleben mehr entfaltet wird. Aufgrund der gehörten Aussagen lässt sich zwar die Behauptung, es sei früher ein Ehe- und Familienleben geführt worden, nicht eindeutig widerlegen, doch ist selbst in diesem Fall als erwiesen anzusehen, dass Imer B. den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu keinem Zeitpunkt in Wien hatte. Aus seiner eigenen Aussage und noch mehr aus jener seiner Gattin ergibt sich, dass selbst für den Zeitraum des behaupteten noch intakten Ehe- und Familienlebens von keinen längeren Aufenthalten an der Wohnadresse der Ehegattin als für ein oder zwei Nächte oder ein oder zwei Tage, jeweils nur an manchen Wochenenden, auszugehen ist. Die maßgeblichen sozialen Bezugspunkte von Imer B. haben dagegen in seinen jeweiligen niederösterreichischen Wohnsitzgemeinden bestanden, wo die von ihm versorgten Kinder wohnten, zur Schule gingen und wo er selbst eine soziale Verwurzelung erzielt hat, manifestiert etwa in dem Umstand, dass er über Jahre zum Kader eines örtlichen Fußballvereines zählte und über Einstellungszusagen eines in der Gegend ansässigen Unternehmens verfügte. Fest steht ferner aufgrund der gehörten Aussagen, insbesondere jener der Ehegattin, dass die Eheleute seit März 2013 jedenfalls getrennte Wege gegangen sind. Eine Wohnmöglichkeit für Imer B. an der Wiener Anschrift seiner Ehegattin konnte, selbst wenn man annehmen wollte, dass dies früher noch anders gewesen sei, spätestens seit diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden haben. Festgestellt wird weiter, und ergibt sich diese Feststellung ebenfalls aufgrund der in der Verhandlung gehörten Aussagen, dass die Antragsteller zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt haben, die Wohnung von Frau T.-B. als ständige Unterkunft zu benützen.
  7. Diese Feststellungen bedürfen rücksichtlich der Kinder von Imer B., da völlig unstrittig, überhaupt keiner weiteren Erörterung. Bezüglich des Antragstellers Imer B. ergibt sich die letzthin entscheidungserhebliche Feststellung, dass er spätestens seit März 2013 keine Unterkunft mehr in der Wohnung der Ehegattin nehmen konnte, aus deren Aussage. Ihr war vor allem deshalb Glauben zu schenken, als die eindringliche Erinnerung der Zeugin an ihre Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage nach dem anfänglich unternommenen Versuch, die Wohn- und Aufenthaltssituation der Kinder unrichtig darzustellen, offenkundig gefruchtet hat. Die Aussage der Zeugin deckt sich hierzu im Übrigen mit ihren früheren Angaben anlässlich ihrer Einvernahme als Beschuldigte im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
  8. Vorliegende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien gründet auf folgenden rechtlichen Bestimmungen:

Art 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden ... 3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde; ...

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden ...

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde; ...

§ 5Abs. 2 Vw

Gbk-ÜG hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden in sonstigen bei ihm mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens abzutreten. Die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht beginnt mit dem Einlangen der Akten beim Verwaltungsgericht neu zu laufen.

Paragraph 5, Absatz 2, VwGbk-ÜG hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden in sonstigen bei ihm mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens abzutreten. Die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht beginnt mit dem Einlangen der Akten beim Verwaltungsgericht neu zu laufen.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. ...

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. ...

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Abs. 7 leg. cit. kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Absatz 7, leg. cit. kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

§ 81Abs.

26 NAG sind die Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind die Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.

§ 3Abs.

1 NAG ist Behörde nach diesem Bundesgesetz der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.

Paragraph 3, Absatz eins, NAG ist Behörde nach diesem Bundesgesetz der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.

§ 4

NAG richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Inland nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Ist der Fremde im Bundesgebiet nicht mehr tatsächlich aufhältig oder ist sein Aufenthalt unbekannt, richtet sich die Zuständigkeit nach der Behörde, die zuletzt eine Aufenthaltsberechtigung erteilt hat. Ist in diesem Fall diese Behörde nicht mehr nach diesem Bundesgesetz sachlich zuständig, so hat jene Behörde zu entscheiden, die nunmehr sachlich zuständig wäre.

Paragraph 4, NAG richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Inland nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Ist der Fremde im Bundesgebiet nicht mehr tatsächlich aufhältig oder ist sein Aufenthalt unbekannt, richtet sich die Zuständigkeit nach der Behörde, die zuletzt eine Aufenthaltsberechtigung erteilt hat. Ist in diesem Fall diese Behörde nicht mehr nach diesem Bundesgesetz sachlich zuständig, so hat jene Behörde zu entscheiden, die nunmehr sachlich zuständig wäre.

  1. Eine Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in der Sache selbst kann im Grunde des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG nur dann gegeben sein, wenn die Verwaltungsbehörde ihrer Verpflichtung zur Entscheidung nicht nachgekommen, die Behörde also zur Erlassung eines Bescheides verpflichtet und dabei säumig geworden ist.
  2. Eine Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in der Sache selbst kann im Grunde des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG nur dann gegeben sein, wenn die Verwaltungsbehörde ihrer Verpflichtung zur Entscheidung nicht nachgekommen, die Behörde also zur Erlassung eines Bescheides verpflichtet und dabei säumig geworden ist. Eine Verpflichtung, durch Bescheid in der Sache selbst zu entscheiden kann für die Behörde aber klarerweise nur dann bestehen, wenn diese überhaupt auch zur Entscheidung zuständig ist. Bezogen auf die Zuständigkeitsregelungen der §§ 3 und 4 NAG ist demnach auf den Wohnsitz der Antragsteller anzuknüpfen.Eine Verpflichtung, durch Bescheid in der Sache selbst zu entscheiden kann für die Behörde aber klarerweise nur dann bestehen, wenn diese überhaupt auch zur Entscheidung zuständig ist. Bezogen auf die Zuständigkeitsregelungen der Paragraphen 3 und 4 NAG ist demnach auf den Wohnsitz der Antragsteller anzuknüpfen. Wie die Materialien (vgl. RV, 952 dB XXII. GP) hierzu festhalten, richtet sich der in § 4 NAG verwendete Begriff des Wohnsitzes nach § 1 Abs. 6 MeldeG:Wie die Materialien vergleiche RV, 952 dB römisch 22 . Gesetzgebungsperiode hierzu festhalten, richtet sich der in Paragraph 4, NAG verwendete Begriff des Wohnsitzes nach Paragraph eins, Absatz 6, MeldeG:

§ 1Abs. 6 Melde

G ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.

Paragraph eins, Absatz 6, MeldeG ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. Der vom Gesetzgeber in § 4 NAG verwendete Wohnsitzbegriff wirft insofern Auslegungsprobleme auf, als es nach den melderechtlichen Bestimmungen denkbar erscheint, dass eine Person zwei oder mehrere Wohnsitze (aber immer nur einen Hauptwohnsitz) haben kann. Wie die Materialien aber weiterhin klarstellen, soll mit dieser Anknüpfung lediglich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass auf das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes iSd. Art. 6 Abs. 3 B-VG und § 1 Abs. 7 MeldeG im Niederlassungs- und Aufenthaltsverfahren in vielen Fällen nicht abgestellt werden kann, weil von Fremden, die sich z.B. als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung nur kurzfristig in Österreich aufhalten, die Absicht der Begründung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen in Österreich nicht angenommen werden kann. Da die prorogatio fori dem österreichischen Verwaltungs(verfahrens)recht jedoch fremd ist, muss im NAG-Verfahren bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze eines Antragstellers iSd § 1 Abs. 6 MeldeG zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit wohl auf jenen abgestellt werden, zu welchem dieser (im Sinne des § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG) das überwiegende Naheverhältnis hat. Anders gedeutet würde man zum verfassungswidrigen Ergebnis gelangen, dass bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze eines Antragstellers iS des § 1 Abs. 6 MeldeG zugleich auch die örtliche Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsbehörden zur Entscheidung in derselben Sache gegeben sein müsste.Der vom Gesetzgeber in Paragraph 4, NAG verwendete Wohnsitzbegriff wirft insofern Auslegungsprobleme auf, als es nach den melderechtlichen Bestimmungen denkbar erscheint, dass eine Person zwei oder mehrere Wohnsitze (aber immer nur einen Hauptwohnsitz) haben kann. Wie die Materialien aber weiterhin klarstellen, soll mit dieser Anknüpfung lediglich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass auf das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes iSd. Artikel 6, Absatz 3, B-VG und Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG im Niederlassungs- und Aufenthaltsverfahren in vielen Fällen nicht abgestellt werden kann, weil von Fremden, die sich z.B. als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung nur kurzfristig in Österreich aufhalten, die Absicht der Begründung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen in Österreich nicht angenommen werden kann. Da die prorogatio fori dem österreichischen Verwaltungs(verfahrens)recht jedoch fremd ist, muss im NAG-Verfahren bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze eines Antragstellers iSd Paragraph eins, Absatz 6, MeldeG zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit wohl auf jenen abgestellt werden, zu welchem dieser (im Sinne des Paragraph eins, Absatz 7, letzter Satz MeldeG) das überwiegende Naheverhältnis hat. Anders gedeutet würde man zum verfassungswidrigen Ergebnis gelangen, dass bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze eines Antragstellers iS des Paragraph eins, Absatz 6, MeldeG zugleich auch die örtliche Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsbehörden zur Entscheidung in derselben Sache gegeben sein müsste. Im Falle der Antragsteller stellen sich diese Abgrenzungsfragen aber ohnedies nicht. Eine einen Wohnsitz begründende Niederlassung an der Wohnadresse der Ehegattin von Imer B. hat bei dessen Kindern nie vorgelegen. Und auch bezüglich Imer B. selbst wurde festgestellt, dass jedenfalls seit der von der Ehegattin ausgesprochenen Trennung im März 2013 keine Wohnmöglichkeit an deren Adresse mehr gegeben war, sodass selbst die Annahme, er habe dort bislang auch einen Wohnsitz im Sinne des § 1 Abs. 6 MeldeG gehabt, nicht weiter zum Tragen kommt. Der Antragsteller bzw. dessen Rechtsvertreter haben es jedoch unterlassen, diesen für die Frage der Zuständigkeit der Behörde maßgeblichen Umstand bekannt zu geben. Die erkennende Behörde geht aber im Übrigen auch davon aus, dass selbst die behauptete zeitweilige Anwesenheit des Antragstellers Imer B. in der Wohnung seiner Ehegattin, verbunden mit allfälligen Übernachtungen für ein oder zwei Tage an manchen Wochenenden, noch nicht jene Verdichtung erkennen lässt, die das in § 1 Abs. 6 MeldeG genannte Moment der Niederlassung erfordert. Ein die Zuständigkeit des Landeshauptmanns von Wien zur Entscheidung über dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels begründender Wohnsitz an der Meldeadresse seiner Ehegattin in Wien hat daher auch für Imer B. zu keinem Zeitpunkt vorgelegen.Im Falle der Antragsteller stellen sich diese Abgrenzungsfragen aber ohnedies nicht. Eine einen Wohnsitz begründende Niederlassung an der Wohnadresse der Ehegattin von Imer B. hat bei dessen Kindern nie vorgelegen. Und auch bezüglich Imer B. selbst wurde festgestellt, dass jedenfalls seit der von der Ehegattin ausgesprochenen Trennung im März 2013 keine Wohnmöglichkeit an deren Adresse mehr gegeben war, sodass selbst die Annahme, er habe dort bislang auch einen Wohnsitz im Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, MeldeG gehabt, nicht weiter zum Tragen kommt. Der Antragsteller bzw. dessen Rechtsvertreter haben es jedoch unterlassen, diesen für die Frage der Zuständigkeit der Behörde maßgeblichen Umstand bekannt zu geben. Die erkennende Behörde geht aber im Übrigen auch davon aus, dass selbst die behauptete zeitweilige Anwesenheit des Antragstellers Imer B. in der Wohnung seiner Ehegattin, verbunden mit allfälligen Übernachtungen für ein oder zwei Tage an manchen Wochenenden, noch nicht jene Verdichtung erkennen lässt, die das in Paragraph eins, Absatz 6, MeldeG genannte Moment der Niederlassung erfordert. Ein die Zuständigkeit des Landeshauptmanns von Wien zur Entscheidung über dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels begründender Wohnsitz an der Meldeadresse seiner Ehegattin in Wien hat daher auch für Imer B. zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Bezogen auf die am 20.12.2011 bzw. 24.5.2012 eingebrachten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln sowie die am 14.2.2013 eingebrachten Devolutionsanträge bedeutet dies, dass weder zu einem dieser Zeitpunkte noch später eine Zuständigkeit der Wiener Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gegeben war, da niemals ein solcher Wohnsitz der Antragsteller in Wien bestanden hat. Die Annahme einer Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien zur Erledigung dieser Anträge lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Begründung eines Wohnsitzes in Wien beabsichtigt gewesen wäre, zumal § 4 NAG zum einen so ausgelegt werden muss, dass die Anknüpfung an einen beabsichtigten Wohnsitz immer nur dann in Betracht kommen kann, wenn ein tatsächlicher Wohnsitz nicht besteht, zum anderen das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass die Begründung eines Wohnsitzes an der Wohnadresse der Ehegattin des Antragstellers Imer B. (oder sonst wo) in Wien zu keinem Zeitpunkt konkret in Aussicht genommen worden ist.Die Annahme einer Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien zur Erledigung dieser Anträge lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Begründung eines Wohnsitzes in Wien beabsichtigt gewesen wäre, zumal Paragraph 4, NAG zum einen so ausgelegt werden muss, dass die Anknüpfung an einen beabsichtigten Wohnsitz immer nur dann in Betracht kommen kann, wenn ein tatsächlicher Wohnsitz nicht besteht, zum anderen das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass die Begründung eines Wohnsitzes an der Wohnadresse der Ehegattin des Antragstellers Imer B. (oder sonst wo) in Wien zu keinem Zeitpunkt konkret in Aussicht genommen worden ist. Die Verpflichtung zur Entscheidung kann nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteibegehren sachlich oder örtlich zuständig ist. Eine sachlich oder auch örtlich unzuständige Behörde ist nach § 6 Abs. 1 AVG nicht zur Entscheidung, sondern nur dazu verpflichtet, das bei ihr eingelangte Anbringen ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen (vgl. in diesem Sinne VwGH 8.4.1968, 1305/67).Die Verpflichtung zur Entscheidung kann nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteibegehren sachlich oder örtlich zuständig ist. Eine sachlich oder auch örtlich unzuständige Behörde ist nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG nicht zur Entscheidung, sondern nur dazu verpflichtet, das bei ihr eingelangte Anbringen ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen vergleiche in diesem Sinne VwGH 8.4.1968, 1305/67). Daran anknüpfend, konnte dem Landeshauptmann für Wien zu keinem Zeitpunkt die Befugnis zugekommen sein, über die begehrten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln eine Sachentscheidung zu fällen. Damit läuft aber auch das Begehren der Antragsteller auf Übergang der Entscheidungsbefugnis in einer Angelegenheit, in der die angerufene Behörde niemals zur Entscheidung zuständig gewesen sein konnte, ins Leere. Dass die Behörde die ihr nicht zukommende Zuständigkeit im Verfahren nicht erkannt und die Anträge daher nicht

§ 6

AVG an die tatsächlich zuständige Behörde weitergeleitet hat, vermag eine Säumnis nicht zu begründen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet der Umstand, dass es die Behörde verabsäumt haben mag, den Antrag an die zuständige Behörde weiterzuleiten, keine Verletzung ihrer Pflicht, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden (vgl. VwGH 22.05.2012, 2011/12/0194 mwN). Die Frist für die Entscheidung beginnt nämlich immer erst mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde (vgl. VwGH 13.09.2006, 2006/12/0031).Dass die Behörde die ihr nicht zukommende Zuständigkeit im Verfahren nicht erkannt und die Anträge daher nicht

Paragraph 6, AVG an die tatsächlich zuständige Behörde weitergeleitet hat, vermag eine Säumnis nicht zu begründen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet der Umstand, dass es die Behörde verabsäumt haben mag, den Antrag an die zuständige Behörde weiterzuleiten, keine Verletzung ihrer Pflicht, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden vergleiche VwGH 22.05.2012, 2011/12/0194 mwN). Die Frist für die Entscheidung beginnt nämlich immer erst mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde vergleiche VwGH 13.09.2006, 2006/12/0031). Im vorliegenden Fall sind die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln, auch weil die Antragsteller die für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblichen Umstände verschwiegen bzw. verschleiert haben, noch nicht bei der zur Entscheidung zuständigen Behörde, dem Landeshauptmann für Niederösterreich, eingelangt. In einer Konstellation wie der vorliegenden ist dem Verwaltungsgericht Wien das Fällen einer Sachentscheidung im Grunde des Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 8 Abs. 1 VwGVG verwehrt und bleibt allein die Möglichkeit, die als Säumnisbeschwerde iS des § 8 VwGVG zu wertenden vormaligen Devolutionsanträge der Antragsteller zurückzuweisen (vgl. VwGH 26.4.2006, 2005/12/0192).Im vorliegenden Fall sind die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln, auch weil die Antragsteller die für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblichen Umstände verschwiegen bzw. verschleiert haben, noch nicht bei der zur Entscheidung zuständigen Behörde, dem Landeshauptmann für Niederösterreich, eingelangt. In einer Konstellation wie der vorliegenden ist dem Verwaltungsgericht Wien das Fällen einer Sachentscheidung im Grunde des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG verwehrt und bleibt allein die Möglichkeit, die als Säumnisbeschwerde iS des Paragraph 8, VwGVG zu wertenden vormaligen Devolutionsanträge der Antragsteller zurückzuweisen vergleiche VwGH 26.4.2006, 2005/12/0192). II.

Art 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. römisch zwei.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der vorliegenden Entscheidung kommt schon insoweit eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu, als in verfahrensrechtlicher Hinsicht Überlegungen zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte sowohl nach den Übergangsbestimmungen zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, als auch zur Auslegung der die örtliche Zuständigkeit im niederlassungs- und aufenthaltsbehördlichen Verfahren regelnden Bestimmungen anzustellen sind, wobei dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht existiert. Somit war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.059.11217.2014

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