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{'item': ['VGW-171/042/23001/2014', 'VGW-171/V/042/27321/2014']}

Obsah (12)§ 28§ 106§ 76§ 103§ 98§ 18§ 25§ 80§ 77§§ 32§ 88§ 99a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/23001/2014; VGW-171/V/042/27321/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat d

§ 28Abs. 1, 2 und 4 Vw

GVG wird der angefochtene Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle des Ausspruchs einer Geldstrafe im Ausmaß des 7-fachen des Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage der Ausspruch einer Geldstrafe im Ausmaß des 4-fachen des Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage zu treten hat.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 4 VwGVG wird der angefochtene Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle des Ausspruchs einer Geldstrafe im Ausmaß des 7-fachen des Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage der Ausspruch einer Geldstrafe im Ausmaß des 4-fachen des Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage zu treten hat. II.

§ 106Abs.

1 DO werden dem Beschuldigten für das vor dem Verwaltungsgericht geführten Disziplinarverfahren keine Kosten auferlegt.römisch zwei.

Paragraph 106, Absatz eins, DO werden dem Beschuldigten für das vor dem Verwaltungsgericht geführten Disziplinarverfahren keine Kosten auferlegt. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den VwGH unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den VwGH unzulässig. B E G R Ü N D U N G: Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheides lauten wie folgt: „Die Disziplinarkommission der Stadt Wien - Senat 2 hat in ihrer Sitzung vom 21. Jänner 2014 im Disziplinarverfahren gegen Herrn Z., geb. am ... 1972, Spezialfacharbeiter, XXX, folgenden Beschluss gefasst:„Die Disziplinarkommission der Stadt Wien - Senat 2 hat in ihrer Sitzung vom 21. Jänner 2014 im Disziplinarverfahren gegen Herrn Z., geb. am ... 1972, Spezialfacharbeiter, römisch 30 , folgenden Beschluss gefasst: A.) Herr Z. ist schuldig, folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben: Er hat als Spezialfacharbeiter von XXXEr hat als Spezialfacharbeiter von römisch 30 1.1. außer Dienst nicht alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, da er am 27. September 2011 in der Anlage der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste) genannte Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren, nämlich 100 Ampullen Deca-Durabolin, 3.900 Stk. Tabletten T3 Schilddrüsenhormone, 523 Stk. Brechampullen Sustanol 250 mg, 2.334 Brechampullen Testosteron Depot 250 mg, 1.003 Brechampullen Testolic 100 mg (Testosteron, 70,2-fache Grenzmenge), 370 Brechampullen Testosteron Propionat 100 mg, 2.429 Durchstichflaschen Deca-Durabolin (Nandrolondecanoat, 910,9-fache Grenzmenge), 208 Durchstichflaschen Trenbolac Drostanpro 200 mg, 33.000 Stk. Tabletten Stanzol, 157 Durchstichflaschen Nadrolon Decanoat 100 mg, 15.000 Stk. Tabletten Danabol DS, 27.800 Stk. Tabletten Oxymetholon, 1.080 Stk. Tabletten, Proviron (Mesterolon, 16,2-fache Grenzmenge), 840 Stk. Tabletten Trijodthyronin, 3.000 Stk. Tabletten Oxymetholon (Oxymetholon, 1.020-fache Grenzmenge), 54 Ampullen Winstrol Depot (Stanozol), 380 Stk. Tabletten Serpafar Clomifencitrat, 1.551 Ampullen Vitagon Wachstumshormone (Choriongonadotropin, 310,2-fache Grenzmenge), 50 Ampullen Pregnyl 5000 (Choriongonadotropin, 7,5-fache Grenzmenge), 267 Brechampullen Primobolan Depot 100 mg (Metenolon), 21 Durchstichflaschen Methandrost Enolone 25 mg/ml (Nadrolon, 168-fache Grenzmenge), 14 unbeschriftete Durchstichflaschen (rote Kappe) mit dem Wirkstoff Boldenon (7-fache Grenzmenge), 510 Ampullen Testolic 100 mg (Testosteron, 35,7- fache Grenzmenge), 353 Durchstichflaschen Nandrolon Decanoat USP, 23 Durchstichflaschen Trenbolone Base 150 mg, 84 Durchstichflaschen Drostanolon Enantate 250 mg, 40 Durchstichflaschen Testosteron Cypionate 200 mg, 184 Durchstichflaschen Methenolone Enantate 100 mg, 431 Durchstichflaschen Trenbolon Base 150 mg, 3 Durchstichflaschen Testosterona 200, 2 Durchstichflaschen Propriotest Animal Power 100, 3 Durchstichflaschen D-Bol, 100 Stk. Tabletten Oxymetholone, 3 Ampullen Testoviron Depot 250 mg vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen hat, dass sie zu Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr gesetzt oder bei anderen angewendet werden; 1.2. außer Dienst nicht alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, da er zu Zwecken des Dopings im Sport in der Anlage der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste) genannte Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren in Verkehr gesetzt hat, nämlich

  1. a)im Zeitraum 2010/2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge von Anabolika (Testosteron, Trenbolon, Stanozolol) sowie Hormon-Antagonisten (Temoxifen, Clomifen) an Herrn B.;
  2. a)im Zeitraum 2010 aus 2011, durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge von Anabolika (Testosteron, Trenbolon, Stanozolol) sowie Hormon-Antagonisten (Temoxifen, Clomifen) an Herrn B.;
  3. b)im Jahr 2011 durch den widerholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge von Anabolika (Testosteron, Metandienon) zum Preis von insgesamt ca. EUR 800,- an Herrn V.;
  4. b)im Jahr 2011 durch den widerholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge von Anabolika (Testosteron, Metandienon) zum Preis von insgesamt ca. EUR 800,- an Herrn römisch fünf.;
  5. c)im Jahr 2011 durch den Verkauf von 30 Ampullen Testosteron-Enantat, 30 Ampullen Testosteron „Galenika“, 7 Ampullen Testosteron-Propionat, 6 Ampullen Trenbolon Acetat, einer nicht mehr feststellbaren Menge von Stanozolol-Tabletten, HCG-Wachstumshormonen, Clomifen sowie weiterer nicht mehr feststellbarer Anabolika an Herrn K.;
  6. d)im Zeitraum 2010/2011 durch den Verkauf von mindestens 20 Ampullen Deca- Durabolin, 71 Ampullen Testosteron-Enantat, 25 Ampullen Testosteron-Proprionat, 1 Packung Tamoxifen, 3 Packungen HGH-Wachstumshormone sowie einer nicht mehr feststellbaren Menge T3 Schilddrüsenhormone an Herrn A.;
  7. d)im Zeitraum 2010 aus 2011, durch den Verkauf von mindestens 20 Ampullen Deca- Durabolin, 71 Ampullen Testosteron-Enantat, 25 Ampullen Testosteron-Proprionat, 1 Packung Tamoxifen, 3 Packungen HGH-Wachstumshormone sowie einer nicht mehr feststellbaren Menge T3 Schilddrüsenhormone an Herrn A.;
  8. e)im Jahr 2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge Testosteron („Sustanon“, „Galenika“), Stanozolol (Winstrol) zum Preis von ca. EUR 500,-- an Herrn D.;
  9. f)im Jahr 2011 durch den wiederholten Verkauf von einer nicht mehr feststellbaren Menge Trenbolon, Boldenon, Stanozolol (Winstrol) sowie Testosteron-Enantat an Herrn W.;
  10. g)im Zeitraum von April bis August 2011 durch den Verkauf von mindestens 9 Durchstichflaschen Testosteron-Cypionat sowie 6 Durchstichflaschen Boldenon zum Preis von EUR 510,-- an Herrn P.;
  11. h)im Jahr 2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge Nandrolon „Deca-Durabolin“ sowie Testosteron „Galenika“ zum Preis von insgesamt EUR 400,-- an Herrn S.;
  12. i)im Zeitraum September 2010 bis April 2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge von Testolic, Trenbolon, Testosteron-Proprionat- Stanozolol (Winstrol) sowie Tamoxifen und Clomifencitrat an Herrn L.;
  13. j)im Zeitraum Sommer 2010 bis Sommer 2011 durch den wiederholten Verkauf von ca. 4 Durchstichflaschen zu je 10 ml unterschiedlicher Anabolika monatlich an Herrn Wa.;
  14. k)in der ersten Jahreshälfte 2010 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge Testosteron-Enantat, Boldenon und Oxymetholone an Herrn Sc.; 1.3. außer Dienst nicht alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, da er im Sommer 2011 zu Zwecken des Dopings im Sport in der Anlage der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste) genannte Anabolika Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon- Antagonisten oder Modulatoren, nämlich durch den Verkauf von mindestens 37 Ampullen Testosteron-Propionat (729 mg Testosteron, 1,2-fache Grenzmenge), 9 Durchstichflaschen Boldenon Undecylenat (9004 mg Boldenon, 6-fache Grenzmenge), 6 Durchstichflaschen Drostanolon Enantat (376 mg Testosteron, 2.145 mg Trenbolon (14,3-fache Grenzmenge), 1566 mg Drostanolon (1,5-fache Grenzmenge), 10 Ampullen „Testolic“ (812 mg Testosteron, 1,3-fache Grenzmenge), 14 Durchstichflaschen Testosteron-Cypionate (8925 mg, 14,1-fache Grenzmenge), 65 Ampullen „Sustanon“ (605 mg Trenbolon (4-fache Grenzmenge) 564 mg Testosteron) an Herrn N. in Verkehr gesetzt hat, wobei er innerhalb der letzten 12 Monate vor der Tat zumindest drei solche Taten (1.2.) begangen und in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Er hat hierdurch schuldhaft folgende Dienstpflichten verletzt: § 18 Abs. 2 zweiter Satz Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBI. für Wien Nr. 56, in der geltenden Fassung.Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBI. für Wien Nr. 56, in der geltenden Fassung. Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wird über ihn

§ 76Abs.

1 Z 3 DO 1994 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß des 7-fachen des Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt.Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wird über ihn

Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 3, DO 1994 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß des 7-fachen des Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt. B.)

§ 103Abs.

2 DO 1994 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 Z 2 DO 1994 wird Herr Z. von den Vorwürfen, er habe als Spezialfacharbeiter von XXX dem Gebot zuwider gehandelt, jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unter Angabe der Art, des Umfanges und des hierfür erforderlichen Zeitaufwandes unverzüglich dem Magistrat zu melden, da er seine zumindest am

  1. Februar 2013 und am
  2. Februar 2013 als Türsteher des Lokals „...“ in Wien, ausgeübte erwerbsmäßige Tätigkeit nicht gemeldet hat, und habe dadurch die in § 25 Abs. 3 der Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBI. Für Wien Nr. 56, in der geltenden Fassung, normierte Dienstpflicht verletzt; sowie er habe die oben unter A.) im Spruchpunkt 1.
  3. angeführten Dienstpflichtverletzungen im Dienst begangen, und habe dadurch die in § 18 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBI. für Wien Nr. 56, in der geltenden Fassung, normierten Dienstpflichten verletzt;

§ 103Abs.

2 DO 1994 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 Z 2 DO 1994 freigesprochen.B.)

Paragraph 103, Absatz 2, DO 1994 in Verbindung mit Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994 wird Herr Z. von den Vorwürfen, er habe als Spezialfacharbeiter von römisch 30 dem Gebot zuwider gehandelt, jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unter Angabe der Art, des Umfanges und des hierfür erforderlichen Zeitaufwandes unverzüglich dem Magistrat zu melden, da er seine zumindest am

  1. Februar 2013 und am
  2. Februar 2013 als Türsteher des Lokals „...“ in Wien, ausgeübte erwerbsmäßige Tätigkeit nicht gemeldet hat, und habe dadurch die in Paragraph 25, Absatz 3, der Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBI. Für Wien Nr. 56, in der geltenden Fassung, normierte Dienstpflicht verletzt; sowie er habe die oben unter A.) im Spruchpunkt 1.
  3. angeführten Dienstpflichtverletzungen im Dienst begangen, und habe dadurch die in Paragraph 18, Absatz 2, der Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBI. für Wien Nr. 56, in der geltenden Fassung, normierten Dienstpflichten verletzt;

Paragraph 103, Absatz 2, DO 1994 in Verbindung mit Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994 freigesprochen. C.)

§ 106Abs.

1 DO 1994 werden dem Beschuldigten für das gegenständliche Disziplinarverfahren keine Kosten auferlegt.C.)

Paragraph 106, Absatz eins, DO 1994 werden dem Beschuldigten für das gegenständliche Disziplinarverfahren keine Kosten auferlegt. Begründung Herr Z., geboren am ... 1972, steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und war bis zu seiner Suspendierung als Spezialfacharbeiter bei der XXX beschäftigt.Herr Z., geboren am ... 1972, steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und war bis zu seiner Suspendierung als Spezialfacharbeiter bei der römisch 30 beschäftigt. Mit dem per Fax übermittelten Aktenvermerk vom

  1. September 2011 teilte XXX der Magistratsabteilung 2 mit, dass der Spezialfacharbeiter Z. nicht zum Dienst erschienen und dieser in den Morgenstunden verhaftet worden ist. Mit Schreiben vom
  2. September 2011 brachte die Staatsanwaltschaft der Magistratsabteilung 2 zur Kenntnis, dass gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts nach § 22a Abs. 1, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 Anti-Doping-Bundesgesetz anhängig ist. In weiterer Folge wurde der Beschuldigte mit rechtskräftigem Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
  3. Juli 2013, GZ: ..., wegen des Vergehens nach § 22a Abs. 2 Anti-Doping- Bundesgesetz, wegen des Vergehens nach § 22a Abs. 1 Z 1, erster Fall, und Abs. 3 Anti-Doping-Bundesgesetz sowie wegen des Verbrechens nach § 22a Abs. 1 Z 1, erster Fall, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5, erster und zweiter Fall, Anti-Doping-Bundesgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe (acht Monate) wurde unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mildernd wurde vom Strafgericht das reumütige Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art, das Zusammentreffen zweier Vergehen mit einem Verbrechen sowie das vielfache Übersteigen der Grenzmengen gewertet.Mit dem per Fax übermittelten Aktenvermerk vom
  4. September 2011 teilte römisch 30 der Magistratsabteilung 2 mit, dass der Spezialfacharbeiter Z. nicht zum Dienst erschienen und dieser in den Morgenstunden verhaftet worden ist. Mit Schreiben vom
  5. September 2011 brachte die Staatsanwaltschaft der Magistratsabteilung 2 zur Kenntnis, dass gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts nach Paragraph 22 a, Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, Anti-Doping-Bundesgesetz anhängig ist. In weiterer Folge wurde der Beschuldigte mit rechtskräftigem Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
  6. Juli 2013, GZ: ..., wegen des Vergehens nach Paragraph 22 a, Absatz 2, Anti-Doping- Bundesgesetz, wegen des Vergehens nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins,, erster Fall, und Absatz 3, Anti-Doping-Bundesgesetz sowie wegen des Verbrechens nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins,, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5,, erster und zweiter Fall, Anti-Doping-Bundesgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe (acht Monate) wurde unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mildernd wurde vom Strafgericht das reumütige Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art, das Zusammentreffen zweier Vergehen mit einem Verbrechen sowie das vielfache Übersteigen der Grenzmengen gewertet. Die Magistratsabteilung 2 erstattete am
  7. Oktober 2013 gegen Herrn Z.

§ 98Abs.

2 Z. 2 DO 1994 bei der Disziplinaranwältin eine Disziplinaranzeige. Die im Spruch näher umschriebenen Dienstpflichtverletzungen wurden dem Beschuldigten mit Strafantrag der Disziplinaranwältin vom 27. November 2013 zur Zahl MDR-DI-... zur Last gelegt.Die Magistratsabteilung 2 erstattete am 15. Oktober 2013 gegen Herrn Z.

Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 2, DO 1994 bei der Disziplinaranwältin eine Disziplinaranzeige. Die im Spruch näher umschriebenen Dienstpflichtverletzungen wurden dem Beschuldigten mit Strafantrag der Disziplinaranwältin vom

  1. November 2013 zur Zahl MDR-DI-... zur Last gelegt. In der vor der Disziplinarkommission der Stadt Wien - Senat 2 am
  2. Jänner 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat der Beschuldigte sich zu den Punkten 1.
  3. - 1.
  4. des Strafantrages schuldig bekannt. Hingegen bestritt er Punkt 1.
  5. des Strafantrages, wonach er am
  6. und am
  7. Februar 2013 als Türsteher des Lokals „...“ in Wien, eine nicht gemeldete, erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausgeübt habe. Der Beschuldigte hat zu den Punkten 1.
  8. - 1.
  9. des Strafantrages im Wesentlichen vorgebracht, dass er persönlich schon länger Doping-Mittel genommen habe und es in seinem Bekanntenkreis üblich gewesen sei, dass man diese Mittelt tausche und diese auch verwende. Bis 2008 sei es ja auch nicht verboten gewesen, weshalb sich auch niemand etwas Schlimmes dabei gedacht habe. Er sei damals amateurmäßig Leistungssportler gewesen. Er habe die ganze Zeit Doping-Mittel genommen und in weiterer Folge dann auch für seine Freunde diese Mittel eingekauft. Ursprünglich habe er von Herrn R., einem Kollegen von XXX, einen Teil der Doping-Mittel bezogen. Nachdem dieser verhaftet worden sei, habe er sich nach anderen Quellen für Doping-Mittel umgeschaut und die Mittel von einem Kontakt in Ungarn bekommen, den er von einem Wettkampf gekannt habe. Er habe jedoch nicht das Geschäft von R. übernommen. Er bestreite auch, an Herrn Sc., welcher auch bei XXX arbeitet, Doping-Mittel abgegeben zu haben, obwohl dies im rechtskräftigen Urteil so festgehalten sei. Er habe immer nur seinen Sportlerfreundeskreis, ca. zehn bis zwölf Leute, mit Doping-Mittel versorgt.Der Beschuldigte hat zu den Punkten 1.
  10. - 1.
  11. des Strafantrages im Wesentlichen vorgebracht, dass er persönlich schon länger Doping-Mittel genommen habe und es in seinem Bekanntenkreis üblich gewesen sei, dass man diese Mittelt tausche und diese auch verwende. Bis 2008 sei es ja auch nicht verboten gewesen, weshalb sich auch niemand etwas Schlimmes dabei gedacht habe. Er sei damals amateurmäßig Leistungssportler gewesen. Er habe die ganze Zeit Doping-Mittel genommen und in weiterer Folge dann auch für seine Freunde diese Mittel eingekauft. Ursprünglich habe er von Herrn R., einem Kollegen von römisch 30 , einen Teil der Doping-Mittel bezogen. Nachdem dieser verhaftet worden sei, habe er sich nach anderen Quellen für Doping-Mittel umgeschaut und die Mittel von einem Kontakt in Ungarn bekommen, den er von einem Wettkampf gekannt habe. Er habe jedoch nicht das Geschäft von R. übernommen. Er bestreite auch, an Herrn Sc., welcher auch bei römisch 30 arbeitet, Doping-Mittel abgegeben zu haben, obwohl dies im rechtskräftigen Urteil so festgehalten sei. Er habe immer nur seinen Sportlerfreundeskreis, ca. zehn bis zwölf Leute, mit Doping-Mittel versorgt. In dem Rahmen, in dem er selbst Doping-Mittel genommen habe, habe er keine negativen gesundheitlichen Konsequenzen zu befürchten, natürlich sei ihm aber bekannt, dass Doping nachteilige gesundheitliche Folgen haben könne. Er habe nicht gewusst, dass es sich bei den Doping-Mitteln um minderwertige Qualität gehandelt haben soll, zumal er diese auch selbst genommen habe. Er habe sich von seinem Gewinn seinen eigenen Dopingkonsum finanziert. Doping-Mittel seien Mittel, die zur Leistungssteigerung dienen, im Prinzip seien dies auch die in den diversen Sportlergeschäften erhältlichen Nahrungsergänzungsmittel. Die Anti-Doping-Liste sei ihm nicht bekannt. Es sei ihm nicht bei allen bei ihm gefundenen Mitteln bewusst gewesen, dass es sich um Doping-Mittel handle. Zum damaligen Zeitpunkt sei es ihm nicht bewusst gewesen, dass der Handel mit Doping-Mittel gegen das Ansehen eines Beamten verstoßen könne. Rückblickend sei ihm klar, dass diese Tätigkeit als Verteiler von Doping-Mitteln nicht in Ordnung gewesen sei. Seit seiner Verhaftung nehme er keine Doping-Mittel mehr. Er habe seit damals auch keinen anderen Personen Doping-Mittel weitergegeben. Auch anderen Bediensteten der Stadt Wien habe er keine Doping-Mittel überlassen. Er habe niemals Krankenstände in seiner Dienststelle oder eine Dienstverhinderung aufgrund der Einnahme der leistungssteigernden Substanzen oder vom Krafttraining gehabt. Für seine Tätigkeit bei XXX sei es durchaus vorteilhaft, kräftig gebaut zu sein und Krafttraining zu betreiben. Im dienstlichen Aufgabenbereich habe er als Schlosser im metallischen Bereich zu tun gehabt, er habe für die Instandhaltung von Pumpen (Tauchpumpen, Schneckenpumpen) sowie für die Instandhaltung bzw. Wartung von Schützen und Schiebern im ... und für die Instandhaltung der ... gesorgt. Im Rahmen dessen habe er als Schweißer gearbeitet. In seiner Dienststelle habe er sich sehr wohl gefühlt.Er habe niemals Krankenstände in seiner Dienststelle oder eine Dienstverhinderung aufgrund der Einnahme der leistungssteigernden Substanzen oder vom Krafttraining gehabt. Für seine Tätigkeit bei römisch 30 sei es durchaus vorteilhaft, kräftig gebaut zu sein und Krafttraining zu betreiben. Im dienstlichen Aufgabenbereich habe er als Schlosser im metallischen Bereich zu tun gehabt, er habe für die Instandhaltung von Pumpen (Tauchpumpen, Schneckenpumpen) sowie für die Instandhaltung bzw. Wartung von Schützen und Schiebern im ... und für die Instandhaltung der ... gesorgt. Im Rahmen dessen habe er als Schweißer gearbeitet. In seiner Dienststelle habe er sich sehr wohl gefühlt. Zu Punkt 1.
  12. des Strafantrages hat der Beschuldigte im Wesentlichen vorgebracht, dass er im Lokal „...“ lediglich probeweise als Türsteher gearbeitet habe. Am Tag zuvor, am
  13. Februar 2013, habe er erstmals dort gearbeitet, am
  14. Februar 2013 habe er dann nicht mehr dort gearbeitet. Er habe immer wieder als Türsteher entgeltlich gearbeitet, z.B. vor zwölf Jahren in der „...“, das letzte Mal dann vor ca. fünf Jahren im „…“. Seine Tätigkeit als Türsteher habe er seinem damaligen unmittelbaren Vorgesetzten, dem Außenstellenleiter An., gemeldet, diesem ein diesbezügliches Schreiben übergegeben, von dem dieser gesagt habe, dass er es weiterleiten werde. Dieser habe ihm nicht gesagt, dass er noch ein weiteres Schreiben bezüglich Nebenbeschäftigung an die Magistratsabteilung 2 weiterleiten müsse. Herr We. sei damals der zuständige Gewerkschafter gewesen und habe er zu ihm gesagt, es sei so in Ordnung, wie er es gemeldet habe. Dienste als Türsteher habe er damals so um 21:00 bzw. 22:00 Uhr angetreten und dann meist so um 4:00 Uhr oder um 6:00 Uhr beendet, wobei diese Dienste immer nur am Wochenende gewesen seien, wenn er im Anschluss keinen Dienst bei XXX gehabt habe. Diese Tätigkeiten habe er als geringfügig Beschäftigter ausgeübt und natürlich auch Geld dafür bekommen.Zu Punkt 1.
  15. des Strafantrages hat der Beschuldigte im Wesentlichen vorgebracht, dass er im Lokal „...“ lediglich probeweise als Türsteher gearbeitet habe. Am Tag zuvor, am
  16. Februar 2013, habe er erstmals dort gearbeitet, am
  17. Februar 2013 habe er dann nicht mehr dort gearbeitet. Er habe immer wieder als Türsteher entgeltlich gearbeitet, z.B. vor zwölf Jahren in der „...“, das letzte Mal dann vor ca. fünf Jahren im „…“. Seine Tätigkeit als Türsteher habe er seinem damaligen unmittelbaren Vorgesetzten, dem Außenstellenleiter An., gemeldet, diesem ein diesbezügliches Schreiben übergegeben, von dem dieser gesagt habe, dass er es weiterleiten werde. Dieser habe ihm nicht gesagt, dass er noch ein weiteres Schreiben bezüglich Nebenbeschäftigung an die Magistratsabteilung 2 weiterleiten müsse. Herr We. sei damals der zuständige Gewerkschafter gewesen und habe er zu ihm gesagt, es sei so in Ordnung, wie er es gemeldet habe. Dienste als Türsteher habe er damals so um 21:00 bzw. 22:00 Uhr angetreten und dann meist so um 4:00 Uhr oder um 6:00 Uhr beendet, wobei diese Dienste immer nur am Wochenende gewesen seien, wenn er im Anschluss keinen Dienst bei römisch 30 gehabt habe. Diese Tätigkeiten habe er als geringfügig Beschäftigter ausgeübt und natürlich auch Geld dafür bekommen. Im Zuge des Beweisverfahrens wurden neben dem Beschuldigten noch der Direktor von XXX, Herr I., sowie der vom Beschuldigten bei der mündlichen Verhandlung am
  18. Jänner 2013 stellig gemachte G. als Zeugen einvernommen.Im Zuge des Beweisverfahrens wurden neben dem Beschuldigten noch der Direktor von römisch 30 , Herr römisch eins., sowie der vom Beschuldigten bei der mündlichen Verhandlung am
  19. Jänner 2013 stellig gemachte G. als Zeugen einvernommen. Die für das Verfahren maßgeblichen dienstrechtlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 18Abs.

2 DO 1994 hat der Beamte gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.

Paragraph 18, Absatz 2, DO 1994 hat der Beamte gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.

§ 25Abs. 3 DO 1994 hat der Beamte

Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, DO 1994 hat der Beamte

  1. jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung,
  2. eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden. Hierbei hat er insbesondere die Art und den Umfang der Nebenbeschäftigung und den hierfür erforderlichen Zeitaufwand bekanntzugeben. Tritt während der Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Bezug auf die für ihre Zulässigkeit entscheidenden Umstände eine wesentliche Änderung ein, so hat dies der Beamte ebenfalls dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden.

§ 80Abs.

1 DO 1994 ist die Disziplinarbehörde an die Tatsachenfeststellung, die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) zugrunde gelegt wurde, gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der Unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.

Paragraph 80, Absatz eins, DO 1994 ist die Disziplinarbehörde an die Tatsachenfeststellung, die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) zugrunde gelegt wurde, gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der Unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.

§ 80Abs.

2 DO 1994 ist, sofern sich die Dienstpflichtverletzung in dem einer strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt erschöpft, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder um der wesentlichen Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten Rechnung zu tragen.

Paragraph 80, Absatz 2, DO 1994 ist, sofern sich die Dienstpflichtverletzung in dem einer strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt erschöpft, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder um der wesentlichen Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten Rechnung zu tragen. Die erkennende Behörde ist

§ 80Abs.

1 DO 1994 an die Tatsachenfeststellung des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.7.2013 zur GZ: ... gebunden. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass der Beschuldigte als Beamter der Stadt Wien die im Spruch unter den Punkten 1.

  1. - 1.
  2. angeführten Vergehen und Verbrechen begangen hat. Im gegenständlichen Disziplinarverfahren war somit nunmehr zu klären, ob ein sogenannter disziplinärer Überhang besteht.Die erkennende Behörde ist

Paragraph 80, Absatz eins, DO 1994 an die Tatsachenfeststellung des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.7.2013 zur GZ: ... gebunden. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass der Beschuldigte als Beamter der Stadt Wien die im Spruch unter den Punkten 1.

  1. - 1.
  2. angeführten Vergehen und Verbrechen begangen hat. Im gegenständlichen Disziplinarverfahren war somit nunmehr zu klären, ob ein sogenannter disziplinärer Überhang besteht. Von der gegenständlichen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschuldigten sind keineswegs alle Aspekte seines pflichtwidrigen Verhaltens umfasst, da nach § 80 Abs. 2 DO 1994 ein disziplinärer Überhang auch dann vorliegt, wenn das Vertrauen der Dienstgeberin oder des Dienstgebers in den Beamten oder die Beamtin wesentlich beeinträchtigt wurde. Der Beschuldigte hat über einen längeren Zeitraum zahlreichen Personen verbotene Dopingmittel verkauft. Mit diesen Taten hat der Beschuldigte das Vertrauen in die sachliche und korrekte Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erheblich erschüttert. Es widerspricht unzweifelhaft dem Standesansehen eines Beamten der Stadt Wien, wenn dieser - wenn auch außerhalb des Dienstes - anderen Personen illegale Substanzen verkauft, um sich dadurch eine laufende Einnahmequelle zu verschaffen. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Dauer und Umfang des vom Beschuldigten betriebenen Handels mit den Dopingmitteln. Es liegt somit ein disziplinärer Überhang vor, weshalb eine zusätzliche disziplinäre Bestrafung notwendig ist.Von der gegenständlichen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschuldigten sind keineswegs alle Aspekte seines pflichtwidrigen Verhaltens umfasst, da nach Paragraph 80, Absatz 2, DO 1994 ein disziplinärer Überhang auch dann vorliegt, wenn das Vertrauen der Dienstgeberin oder des Dienstgebers in den Beamten oder die Beamtin wesentlich beeinträchtigt wurde. Der Beschuldigte hat über einen längeren Zeitraum zahlreichen Personen verbotene Dopingmittel verkauft. Mit diesen Taten hat der Beschuldigte das Vertrauen in die sachliche und korrekte Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erheblich erschüttert. Es widerspricht unzweifelhaft dem Standesansehen eines Beamten der Stadt Wien, wenn dieser - wenn auch außerhalb des Dienstes - anderen Personen illegale Substanzen verkauft, um sich dadurch eine laufende Einnahmequelle zu verschaffen. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Dauer und Umfang des vom Beschuldigten betriebenen Handels mit den Dopingmitteln. Es liegt somit ein disziplinärer Überhang vor, weshalb eine zusätzliche disziplinäre Bestrafung notwendig ist.

§ 77Abs.

1 DO 1994 ist für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend. Dabei ist insbesondere Rücksicht zu nehmen,

Paragraph 77, Absatz eins, DO 1994 ist für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend. Dabei ist insbesondere Rücksicht zu nehmen,

  1. inwieweit das Vertrauen der Dienstgeberin in die Person des Beamten durch die Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt wurde,
  2. inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten,
  3. sinngemäß auf die

§§ 32bis 35 St

GB, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe.3. sinngemäß auf die

Paragraphen 32 bis 35 StGB, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe. Nach § 77 Abs. 2 leg. cit. ist, wenn ein Beamter durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat und über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt wird, nur eine Strafe zu verhängen. Diese Strafe ist nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.Nach Paragraph 77, Absatz 2, leg. cit. ist, wenn ein Beamter durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat und über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt wird, nur eine Strafe zu verhängen. Diese Strafe ist nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Hat sich der Beamte einer derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar ist, ist ohne Rücksichtnahme auf die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 77 Abs. 3 DO 1994).Hat sich der Beamte einer derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar ist, ist ohne Rücksichtnahme auf die in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (Paragraph 77, Absatz 3, DO 1994). Die Strafe ist somit auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu bemessen. Bei ihrer Verhängung ist vom Ausmaß der Schuld des Täters als Grundlage für die Bemessung der Strafe auszugehen. Diese ist am Maßstab einer „Modellfigur“ des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Beamten zu beurteilen. Das dem Beschuldigten zur Last liegenden Vergehen bzw. Verbrechen nach § 22a Abs. 1 und Abs. 2 Anti-Doping Bundesgesetz sind insgesamt als gravierende Straftaten zu werten. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Dienstgeberin ist durch diese Taten schwer beschädigt, da es sich um schwerwiegende Vorwürfe handelt, die geeignet sind, dem Ansehen der Stadt Wien einen erheblichen Schaden zuzufügen.Das dem Beschuldigten zur Last liegenden Vergehen bzw. Verbrechen nach Paragraph 22 a, Absatz eins und Absatz 2, Anti-Doping Bundesgesetz sind insgesamt als gravierende Straftaten zu werten. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Dienstgeberin ist durch diese Taten schwer beschädigt, da es sich um schwerwiegende Vorwürfe handelt, die geeignet sind, dem Ansehen der Stadt Wien einen erheblichen Schaden zuzufügen. Bei Rechtsverletzungen wie den gegenständlichen, die außer Dienst bzw. ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgten, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Bemessung der Strafe jeweils darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes allgemein zu den Berufspflichten des Beamten gehört oder Rückwirkungen auf den Dienst gegeben sind. Eine solche Rückwirkung des Verhaltens des Beamten auf den Dienst ist nach der Judikatur dann gegeben, wenn dieses bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben, aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Bei der Prüfung der Rückwirkung des Verhaltens auf den Dienstbetrieb darf es sich nicht bloß um ein geringes Fehlverhalten des Beamten handeln (VwGH vom

  1. Februar 1995, ZI. 93/09/0418). Ob das außerdienstliche Verhalten des Beamten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle (vgl. VwGH vom
  2. Dezember 2008, Zl. 2006/09/0127).Bei Rechtsverletzungen wie den gegenständlichen, die außer Dienst bzw. ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgten, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Bemessung der Strafe jeweils darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes allgemein zu den Berufspflichten des Beamten gehört oder Rückwirkungen auf den Dienst gegeben sind. Eine solche Rückwirkung des Verhaltens des Beamten auf den Dienst ist nach der Judikatur dann gegeben, wenn dieses bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben, aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Bei der Prüfung der Rückwirkung des Verhaltens auf den Dienstbetrieb darf es sich nicht bloß um ein geringes Fehlverhalten des Beamten handeln (VwGH vom
  3. Februar 1995, ZI. 93/09/0418). Ob das außerdienstliche Verhalten des Beamten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle vergleiche VwGH vom
  4. Dezember 2008, Zl. 2006/09/0127). Im vorliegenden Fall kommt dem Beschuldigten zugute, dass ihm als Spezialfacharbeiter bei XXX keine fremden Rechtsgüter, wie die körperliche Unversehrtheit, Gesundheit und Leben von Personen, anvertraut sind, deren Schutz zu seinen unmittelbaren Dienstpflichten zählt. Aufgabe des Beschuldigten als Schlosser ist im Wesentlichen die Inspektion, Wartung und Instandhaltung von Pumpen. Somit ist der Beschuldigte weder im Gesetzesvollzug tätig, bei dem ein besonders hohes Maß an Integrität und Zuverlässigkeit gegeben sein muss, noch hat der Beschuldigte im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit unmittelbaren Kontakt mit der Bevölkerung (Parteienverkehr). Unter diesem Blickwinkel kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte auf Grund der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen das Vertrauen der Dienstgeberin in seine Person oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört hat, dass er für eine weitere Beschäftigung untragbar geworden ist.Im vorliegenden Fall kommt dem Beschuldigten zugute, dass ihm als Spezialfacharbeiter bei römisch 30 keine fremden Rechtsgüter, wie die körperliche Unversehrtheit, Gesundheit und Leben von Personen, anvertraut sind, deren Schutz zu seinen unmittelbaren Dienstpflichten zählt. Aufgabe des Beschuldigten als Schlosser ist im Wesentlichen die Inspektion, Wartung und Instandhaltung von Pumpen. Somit ist der Beschuldigte weder im Gesetzesvollzug tätig, bei dem ein besonders hohes Maß an Integrität und Zuverlässigkeit gegeben sein muss, noch hat der Beschuldigte im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit unmittelbaren Kontakt mit der Bevölkerung (Parteienverkehr). Unter diesem Blickwinkel kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte auf Grund der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen das Vertrauen der Dienstgeberin in seine Person oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört hat, dass er für eine weitere Beschäftigung untragbar geworden ist. Maßgeblich für die verhängte Strafe ist schließlich auch die Aussage des als Zeugen einvernommenen Direktors der XXX, Herrn I., wonach sich dieser durchaus vorstellen könne, den Beschuldigten weiter in seiner Dienststelle zu beschäftigen. Das Vertrauen sei auf Grund der Verurteilung zwar angeschlagen, trotzdem würde er ihm nochmals eine Chance geben.Maßgeblich für die verhängte Strafe ist schließlich auch die Aussage des als Zeugen einvernommenen Direktors der römisch 30 , Herrn römisch eins., wonach sich dieser durchaus vorstellen könne, den Beschuldigten weiter in seiner Dienststelle zu beschäftigen. Das Vertrauen sei auf Grund der Verurteilung zwar angeschlagen, trotzdem würde er ihm nochmals eine Chance geben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte eine Untragbarkeit für die weitere Beschäftigung in der bisherigen Verwendung nicht angenommen und von der Disziplinarstrafe der Entlassung abgesehen werden, allerdings war die Verhängung einer spürbaren Geldstrafe erforderlich, um dem eingetretenen erheblichen Vertrauensverlust Rechnung zu tragen. Auch wenn der Beschuldigte sich geständig und einsichtig zeigte, war im Hinblick auf die sich aus der zum Teil sogar unbedingt ausgesprochen Höhe der gerichtlichen Strafe ergebenden Schwere der Dienstpflichtverletzung eine im obersten Bereich angesiedelten Geldstrafe erforderlich. Es soll dem Beschuldigten die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens als Beamter der Stadt Wien eindringlich vor Augen geführt und er von der Begehung weiterer gleichartiger Dienstpflichtverletzungen wirksam abgehalten werden. Bei der Strafbemessung ist ferner auch sinngemäß auf die

§§ 32bis 35 des Strafgesetzbuches maßgebenden Gründe Bedacht zu nehmen.

Die Erschwerungs- und Milderungsgründe sind gegeneinander abzuwägen, wobei es nicht auf ihre Zahl sondern auf ihr Gewicht ankommt.Bei der Strafbemessung ist ferner auch sinngemäß auf die

Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches maßgebenden Gründe Bedacht zu nehmen. Die Erschwerungs- und Milderungsgründe sind gegeneinander abzuwägen, wobei es nicht auf ihre Zahl sondern auf ihr Gewicht ankommt. Erschwerend waren die Begehung mehrerer Dienstpflichtverletzungen und die relativ lange Zeitdauer, in der diese begangen worden sind. Mildernd waren die disziplinäre Unbescholtenheit des Beschuldigten und dessen sehr gute Dienstleistung vor den gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen. Die Suspendierung des Beschuldigten und die damit verbundene Bezugskürzung haben nach den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen keine Auswirkungen auf die Strafhöhe und können nicht als mildernd gewertet werden. Auf Grund der dargestellten Erwägungen zur Strafbemessung kam der erkennende Senat in einer Gesamtabwägung über die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu verhängenden Strafe zu dem Ergebnis, dass die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe des 7-fachen des Monatsbezugs gerade noch ausreichend ist, um den Beschuldigten von der Begehung gleichartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu B.): Die Anlastung im Strafantrag, der Beschuldigte hätte die unter 1.

  1. angeführten Dienstpflichtverletzungen auch im Dienst begangen, hat offenbar lediglich auf dem Umstand beruht, dass der Beschuldigte nach den Feststellungen des Gerichts auch an Herrn Sc., der zur Tatzeit ebenfalls Bediensteter bei XXX gewesen ist, Dopingmittel verkauft hat. Allerdings ergeben sich weder aus dem Gerichtsakt noch auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens ausreichende Hinweise darauf, dass der Beschuldigte tatsächlich die festgestellten Verkäufe im Dienst durchgeführt haben soll. Jedenfalls kann nach Ansicht des erkennenden Senats nicht bloß aus dem Umstand, dass Herr Sc. auch bei XXX beschäftigt ist, geschlossen werden, dass die vom Gericht festgestellten Taten auch im Dienst begangen worden sein sollen. In diesem Punkt war der Beschuldigte daher freizusprechen.Die Anlastung im Strafantrag, der Beschuldigte hätte die unter 1.
  2. angeführten Dienstpflichtverletzungen auch im Dienst begangen, hat offenbar lediglich auf dem Umstand beruht, dass der Beschuldigte nach den Feststellungen des Gerichts auch an Herrn Sc., der zur Tatzeit ebenfalls Bediensteter bei römisch 30 gewesen ist, Dopingmittel verkauft hat. Allerdings ergeben sich weder aus dem Gerichtsakt noch auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens ausreichende Hinweise darauf, dass der Beschuldigte tatsächlich die festgestellten Verkäufe im Dienst durchgeführt haben soll. Jedenfalls kann nach Ansicht des erkennenden Senats nicht bloß aus dem Umstand, dass Herr Sc. auch bei römisch 30 beschäftigt ist, geschlossen werden, dass die vom Gericht festgestellten Taten auch im Dienst begangen worden sein sollen. In diesem Punkt war der Beschuldigte daher freizusprechen. Die dem Beschuldigten im Strafantrag unter 1.
  3. zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung resultiert aus den Ermittlungen der Landespolizeidirektion Wien u.a. gegen den Beschuldigten im Zuge eines Vorfalls in der Nacht vom
  4. Februar 2013 auf den
  5. Februar 2013 vor dem Lokal „...“ in Wien. Laut Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten am
  6. März 2013 hat dieser ausgesagt, dass er an diesem Abend Dienst als Türsteher gehabt habe. Auch die zweite Person, gegen die wegen des Verdachts auf Körperverletzung ermittelt wurde, hat im Zuge ihrer Einvernahme ausgesagt, dass Herr Z. zum damaligen Zeitpunkt als Türsteher anwesend gewesen sein soll. Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aber bestritten, an den beiden im Strafantrag genannten Tagen eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausgeübt zu haben. Er habe lediglich an zwei Tagen, und zwar am
  7. Februar 2013 und am
  8. Februar 2013, probeweise unentgeltlich gearbeitet. Bereits am
  9. Februar 2013 habe er diese Tätigkeit nicht mehr ausgeübt. Diese Aussage wurde vom Zeugen G. bestätigt, der selbst ca. zehn bis elf Monate im Lokal „...“ als Türsteher gearbeitet haben soll. Laut Aussage dieses Zeugen habe der Beschuldigte nur einmal zur Probe in diesem Lokal als Türsteher gearbeitet. Es sei üblich, dass zu Beginn der Tätigkeit als Türsteher nur eine unentgeltliche, probeweise Verwendung erfolge. Im Hinblick darauf bestehen Zweifel daran, dass der Beschuldigte tatsächlich am
  10. und am
  11. Februar 2013 eine meldepflichtige Nebenbeschäftigung als Türsteher ausgeübt hat. Dazu kommt, dass der Beschuldigte im Zuge seiner Einvernahme bei der mündlichen Verhandlung durchaus glaubwürdig angegeben hat, dass er seine Tätigkeit als Türsteher vor Jahren seinem damaligen unmittelbaren Vorgesetzten An. schriftlich gemeldet haben soll. Dieser hätte von ihm ein entsprechendes Schreiben erhalten, das weitergeleitet werden hätte sollen. Auch diese Aussage kann nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit widerlegt werden, auch wenn der Zeuge I. angegeben hat, dass im Personalakt des Beschuldigten keine Nebenbeschäftigungsmeldung enthalten ist. Insgesamt konnte daher die dem Beschuldigten unter 1.
  12. zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht erwiesen werden, weshalb der Beschuldigte hinsichtlich dieses Punktes von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf im Zweifel freizusprechen war.Im Hinblick darauf bestehen Zweifel daran, dass der Beschuldigte tatsächlich am
  13. und am
  14. Februar 2013 eine meldepflichtige Nebenbeschäftigung als Türsteher ausgeübt hat. Dazu kommt, dass der Beschuldigte im Zuge seiner Einvernahme bei der mündlichen Verhandlung durchaus glaubwürdig angegeben hat, dass er seine Tätigkeit als Türsteher vor Jahren seinem damaligen unmittelbaren Vorgesetzten An. schriftlich gemeldet haben soll. Dieser hätte von ihm ein entsprechendes Schreiben erhalten, das weitergeleitet werden hätte sollen. Auch diese Aussage kann nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit widerlegt werden, auch wenn der Zeuge römisch eins. angegeben hat, dass im Personalakt des Beschuldigten keine Nebenbeschäftigungsmeldung enthalten ist. Insgesamt konnte daher die dem Beschuldigten unter 1.
  15. zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht erwiesen werden, weshalb der Beschuldigte hinsichtlich dieses Punktes von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf im Zweifel freizusprechen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Disziplinaranwältin eingebrachte gegenständliche Beschwerde, in welcher diese insbesondere vorbringt wie folgt: „1) Beschwerdegegenstand Gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission der Stadt Wien vom
  16. Februar 2014, GZ DK/895372/2013, zugestellt an mich am
  17. Februar 2014, erhebe ich als Disziplinaranwältin der Stadt Wien

§ 88

letzter Satz DO 1994 binnen offener Frist nachstehende Gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission der Stadt Wien vom

  1. Februar 2014, GZ DK/895372/2013, zugestellt an mich am
  2. Februar 2014, erhebe ich als Disziplinaranwältin der Stadt Wien

Paragraph 88, letzter Satz DO 1994 binnen offener Frist nachstehende B E S C H W E R D E an das Verwaltungsgericht Wien. 2) Sachverhalt Herr Z. steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und war bis zu seiner Suspendierung als Spezialfacharbeiter bei der XXX beschäftigt. Herr Z. steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und war bis zu seiner Suspendierung als Spezialfacharbeiter bei der römisch 30 beschäftigt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom

  1. Juli 2013 wurde der Beschuldigte wegen des Vergehens nach § 22a Abs. 2 Anti-Doping Bundesgesetz, wegen des Vergehens nach § 22a Abs. 1 Z 1, erster Fall und Abs. 3 Anti-Doping Bundesgesetz sowie wegen des Verbrechens nach § 22a Abs. 1 Z 1, erster Fall, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5, erster und zweiter Fall Anti-Doping Bundesgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, wobei das Gericht einen Teil der Freiheitsstrafe (acht Monate) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen hat. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
  2. Juli 2013 wurde der Beschuldigte wegen des Vergehens nach Paragraph 22 a, Absatz 2, Anti-Doping Bundesgesetz, wegen des Vergehens nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins,, erster Fall und Absatz 3, Anti-Doping Bundesgesetz sowie wegen des Verbrechens nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins,, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5,, erster und zweiter Fall Anti-Doping Bundesgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, wobei das Gericht einen Teil der Freiheitsstrafe (acht Monate) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen hat. Mit Disziplinarerkenntnis vom
  3. Februar 2014 wurde über den Beschuldigten Z.

§ 76Abs.

1 Z 3 DO 1994 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß des 7-fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt. Mit Disziplinarerkenntnis vom 5. Februar 2014 wurde über den Beschuldigten Z.

Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 3, DO 1994 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß des 7-fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt. 3) Erklärung über den Umfang der Anfechtung Der Bescheid vom

  1. Februar 2014 wird im Spruchpunkt A insofern angefochten, als anstelle der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe des 7-fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen wäre. Die von mir erachtete Rechtswidrigkeit ergibt sich aus folgenden Gründen: Die Disziplinarkommission hat zu Recht festgestellt, dass Herr Z. außer Dienst nicht alles vermieden hat, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte und ist zurecht davon ausgegangen, dass sie an die Tatsachenfeststellungen, die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes zugrunde gelegt wurden, gebunden ist. Demgemäß wurde das Vorliegen eines disziplinären Überhangs bejaht und die Disziplinarstrafe der Geldstrafe des 7-fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt. Diesem Schuldspruch schließe ich mich vollinhaltlich an, jedoch kann vor allem aufgrund der Schwere der Tat mit der Art der Disziplinarstrafe (Geldstrafe des 7-fachen des Monatsbezuges) keinesfalls das Auslangen gefunden werden. Es ist der Behörde
  2. Instanz beizupflichten, als bei Rechtsverletzungen wie der gegenständlichen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Bemessung der Strafe jeweils darauf abzustellen ist, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Ebenfalls richtig ist, dass dem Beschuldigten als Spezialfacharbeiter bei XXX keine fremden Rechtsgüter, wie die körperliche Unversehrtheit, Gesundheit und Leben von Personen, anvertraut sind, deren Schutz zu seinen unmittelbaren Dienstpflichten zählt. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Schlussfolgerung der Disziplinarkommission, unter diesem Blickwinkel könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte aufgrund der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen das Vertrauen der Dienstgeberin in seine Person oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört hat, dass er für eine weitere Beschäftigung untragbar geworden ist. Es ist der Behörde
  3. Instanz beizupflichten, als bei Rechtsverletzungen wie der gegenständlichen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Bemessung der Strafe jeweils darauf abzustellen ist, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Ebenfalls richtig ist, dass dem Beschuldigten als Spezialfacharbeiter bei römisch 30 keine fremden Rechtsgüter, wie die körperliche Unversehrtheit, Gesundheit und Leben von Personen, anvertraut sind, deren Schutz zu seinen unmittelbaren Dienstpflichten zählt. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Schlussfolgerung der Disziplinarkommission, unter diesem Blickwinkel könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte aufgrund der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen das Vertrauen der Dienstgeberin in seine Person oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört hat, dass er für eine weitere Beschäftigung untragbar geworden ist. Der Beschuldigte hat eine riesige Menge an illegalen Anabolika, Hormonen oder verwandten Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren vorschriftswidrig mit dem Vorsatz besessen, dass sie zu Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr gesetzt oder bei anderen angewendet werden und sich durch diese wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme verschafft. Er wusste beim Verkauf dieser Präparate um deren Eigenschaft als Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren im Sinne der Anlage der Antidoping-Konvention (Verbotsliste) Bescheid. Der Beschuldigte besaß diese Präparate gerade um sie (zum Teil in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge) zu Zwecken des Dopings in Verkehr zu setzen. Bei den untersuchten illegalen Arzneimitteln wurde im Zuge des Strafverfahrens durch Analyse unter anderem festgestellt, dass diese teilweise grob mangelhaft waren, teilweise deren Kennzeichnung grob mangelhaft war, da diese in deutscher Sprache nicht vorhanden war, was ein hohes Risiko für den Patienten darstellt (z. B. Fehldosierung) sowie teilweise das Verfallsdatum erheblich überschritten war. Dies nahm der Beschuldigte bedenkend und billigend in Kauf und entschloss sich dessen ungeachtet, laufend und wiederholt diese Substanzen zu verkaufen, wobei es ihm bei jeder Tat darauf ankam, sich durch den wiederkehrenden Verkauf eine fortlaufende beträchtliche Einnahme über zumindest einige Wochen zu verschaffen. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das Ansehen der Beamtenschaft im Allgemeinen und der Stadt Wien (XXX) im Besonderen in hohem Maß herabgesetzt. Er hat dadurch das ihm als Beamten von seiner Dienstgeberin entgegengebrachte Vertrauen gröblichst verletzt und gegen seine ihm auferlegten Dienstpflichten in eklatanter Weise verstoßen.Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das Ansehen der Beamtenschaft im Allgemeinen und der Stadt Wien (römisch 30 ) im Besonderen in hohem Maß herabgesetzt. Er hat dadurch das ihm als Beamten von seiner Dienstgeberin entgegengebrachte Vertrauen gröblichst verletzt und gegen seine ihm auferlegten Dienstpflichten in eklatanter Weise verstoßen.

§ 77Abs.

3 DO 1994 ist ohne Rücksicht auf die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, wenn sich der Beamte einer derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht hat, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar ist, es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbunden Menschen nahe liegen können.

Paragraph 77, Absatz 3, DO 1994 ist ohne Rücksicht auf die in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, wenn sich der Beamte einer derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht hat, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar ist, es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbunden Menschen nahe liegen können. Entgegen der Ansicht der Disziplinarkommission, hat der Beschuldigte durch sein Verhalten sowohl das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Dienstgeberin, aber auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört, dass er für die Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar ist. Daran vermag auch die Aussage des als Zeugen einvernommenen Direktors der XXX, der sich durchaus vorstellen kann, den Beschuldigten weiter in seiner Dienststelle zu beschäftigen, nichts zu ändern. Die Zerstörung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben eines Bediensteten ist aus objektiver Sicht zu beurteilen, weil es darauf anzukommen hat, ob das Fehlverhalten bei Dritten Bedenken gegen eine rechtmäßige Aufgabenerfüllung auszulösen vermag. Nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis des VwGH vom

  1. Dezember 2013, Zl. 2013/09/0138) gilt gleiches für die Beurteilung der Zerstörung des Vertrauens des Dienstgebers. Der entscheidende Gesichtspunkt ist hiebei, dass sich die Verwaltung (insgesamt und nicht nur der Vorgesetzte an der Dienststelle) auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten bei dessen Dienstausübung verlassen muss, weil eine lückenlose Kontrolle nicht möglich ist. Entgegen der Ansicht der Disziplinarkommission, hat der Beschuldigte durch sein Verhalten sowohl das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Dienstgeberin, aber auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört, dass er für die Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar ist. Daran vermag auch die Aussage des als Zeugen einvernommenen Direktors der römisch 30 , der sich durchaus vorstellen kann, den Beschuldigten weiter in seiner Dienststelle zu beschäftigen, nichts zu ändern. Die Zerstörung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben eines Bediensteten ist aus objektiver Sicht zu beurteilen, weil es darauf anzukommen hat, ob das Fehlverhalten bei Dritten Bedenken gegen eine rechtmäßige Aufgabenerfüllung auszulösen vermag. Nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis des VwGH vom
  2. Dezember 2013, Zl. 2013/09/0138) gilt gleiches für die Beurteilung der Zerstörung des Vertrauens des Dienstgebers. Der entscheidende Gesichtspunkt ist hiebei, dass sich die Verwaltung (insgesamt und nicht nur der Vorgesetzte an der Dienststelle) auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten bei dessen Dienstausübung verlassen muss, weil eine lückenlose Kontrolle nicht möglich ist. Diese Schlussfolgerung entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH vom
  3. September 2011, Zl. 2011/09/0019) lassen die Worte in § 43 Abs. 2 BDG 1979 „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zu, dass dadurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen. Dieser sog. Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen (allgemeiner Funktionsbezug) - nicht in sachlicher (rechtmäßiger, korrekter, unparteiischer und uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das außerdienstliche Verhalten des Beamten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle. Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten diesen Dienstbezug aufweist, ist ein strengerer Maßstab anzulegen, als bei dienstlichem Fehlverhalten. Dies folgt aus der mit dem Wortlaut zu vereinbarenden Absicht des Gesetzgebers, die disziplinarrechtliche Verantwortung des Beamten für den außerdienstlichen Bereich (Freizeitverhalten) einzuschränken. Dies soll allerdings nicht bedeuten, dass sich der Begriff Dienstpflichten ausschließlich auf das Verhalten des Beamten in Ausübung seines Dienstes beschränke und die Disziplinarbehörde nicht in besonders krassen Fällen auch das außerdienstliche Verhalten zu überprüfen hätte. Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH vom
  4. September 2011, Zl. 2011/09/0019) lassen die Worte in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zu, dass dadurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen. Dieser sog. Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen (allgemeiner Funktionsbezug) - nicht in sachlicher (rechtmäßiger, korrekter, unparteiischer und uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das außerdienstliche Verhalten des Beamten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle. Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten diesen Dienstbezug aufweist, ist ein strengerer Maßstab anzulegen, als bei dienstlichem Fehlverhalten. Dies folgt aus der mit dem Wortlaut zu vereinbarenden Absicht des Gesetzgebers, die disziplinarrechtliche Verantwortung des Beamten für den außerdienstlichen Bereich (Freizeitverhalten) einzuschränken. Dies soll allerdings nicht bedeuten, dass sich der Begriff Dienstpflichten ausschließlich auf das Verhalten des Beamten in Ausübung seines Dienstes beschränke und die Disziplinarbehörde nicht in besonders krassen Fällen auch das außerdienstliche Verhalten zu überprüfen hätte. Ein besonderer Funktionsbezug kann aber dort dahin bestehen, wo durch das Verhalten des Beamten das Vertrauen der Allgemeinheit in die korrekte Erfüllung seiner allgemeinen Dienstpflichten gefährdet erscheint. Schutzobjekt der Norm sei im weitesten Sinn die Funktionsfähigkeit der Verwaltung. Aufgrund der inhaltlich ähnlich gelagerten Bestimmungen der Dienstordnung für Wien, insbesonders bezüglich des Maßstabes, der an ein außerdienstliches Verhalten des Beamten angelegt wird, hätte die Disziplinarkommission unter Berücksichtigung dieser Judikatur zu dem Ergebnis kommen müssen, der Beschuldigte habe durch seine Vorgangsweise das Vertrauensverhältnis nicht nur beeinträchtigt sondern gänzlich zerstört. Der Beschuldigte hat nämlich - wie bereits angesprochen - durch sein Verhalten in Kauf genommen, dass das Ansehen der Stadt Wien in der Öffentlichkeit sowie jenes des Beamtenstatus im Allgemeinen erheblich beeinträchtigt wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Öffentlichkeit nicht erfahren hat, dass es sich bei dem mutmaßlichen Dopinghändler um einen Beamten der Stadt Wien handelt, der sogar zu diesem Zweck ein Lager zur Aufbewahrung der verbotenen Substanzen angemietet hat. Die von ihm gesetzten Handlungen ließen bei ihm ein bedeutendes Maß an krimineller Energie erkennen, zumal er eine Hauptfigur im Handel mit Anabolika darstellte. Dass der wiederholte und regelmäßige Verkauf von Dopingmittel geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die korrekte Erfüllung seiner Dienstpflichten zu gefährden, liegt auf der Hand. Besonders verwerflich ist zu werten, dass diese Tathandlungen auf längere Zeit angelegt waren und der Beschuldigte sich dadurch eine beträchtliche Einnahmequelle verschafft hat. Dafür hat er in Kauf genommen, dass die Präparate ein Vielfaches der Grenzmengen überstiegen haben und somit extrem gesundheitsgefährdend waren. Aus Sicht der Dienstgeberin hat auch nicht gänzlich außer Betracht zu bleiben, dass der Beschuldigte diese gesundheitsgefährdenden Präparate selbst über einen sehr langen Zeitraum eingenommen hat und dadurch spätere gesundheitliche Beeinträchtigungen und in weiterer Folge langfristige Krankenstände nicht ausgeschlossen werden können. 4) Beschwerdeantrag Die Beschwerdeführerin stellt daher aus all diesen Gründen den Antrag, das Verwaltungsgericht Wien möge den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt A dahingehend abändern, dass

§ 76Abs.

1 Z4 DO 1994 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wird.“das Verwaltungsgericht Wien möge den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt A dahingehend abändern, dass

Paragraph 76, Absatz eins, Z4 DO 1994 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wird.“ Mit Schriftsatz vom 10.03.2014 brachte Z. gegen den gegenständlichen Bescheid folgende Beschwerde ein: „In der umseits rubrizierten Disziplinarsache erhebt der Beamte Z. gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission der Stadt Wien, Senat 2, der ausgewiesenen Rechtsvertreterin am 10.02.2014 zugestellt, sohin binnen offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE an das Verwaltungsgericht. Angefochten wird das Disziplinarerkenntnis in seinem Spruchpunkt A. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie einer rechtswidrigen Ermessensübung bei der Festsetzung der Strafe.

  1. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis vom 05.02.2014, der ausgewiesenen Rechtsvertreterin am 10.02.2014 zugestellt, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt die unter Punkt A. des Disziplinarerkenntnis angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Diese Dienstpflichtverletzungen betreffen zusammengefasst den Vorwurf an den Beschwerdeführer, außer Dienst nicht alles vermieden zu haben, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, weil er im Zeitraum 2010/2011 mehrere, in der Anlage der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste) genannte Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen hat, dass diese zu Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr gesetzt oder bei anderen angewendet werden; diese tatsächlich durch Verkauf an Personen in Verkehr gesetzt hat, zum Teil in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
  2. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis vom 05.02.2014, der ausgewiesenen Rechtsvertreterin am 10.02.2014 zugestellt, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt die unter Punkt A. des Disziplinarerkenntnis angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Diese Dienstpflichtverletzungen betreffen zusammengefasst den Vorwurf an den Beschwerdeführer, außer Dienst nicht alles vermieden zu haben, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, weil er im Zeitraum 2010 aus 2011, mehrere, in der Anlage der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste) genannte Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen hat, dass diese zu Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr gesetzt oder bei anderen angewendet werden; diese tatsächlich durch Verkauf an Personen in Verkehr gesetzt hat, zum Teil in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde über den, disziplinarrechtlich unbescholtenen, Beschwerdeführer eine Geldstrafe im Ausmaß des 7-fachen des Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt. Hingegen wurde der Beschwerdeführer von den weiteren Vorwürfen, er habe eine Nebenbeschäftigung nicht unverzüglich dem Magistrat iSd § 25 Wr DO 1994 gemeldet und die unter Punkt A. des Disziplinarerkenntnis angeführten Dienstpflichtverletzungen im Dienst begangen, freigesprochen. Hingegen wurde der Beschwerdeführer von den weiteren Vorwürfen, er habe eine Nebenbeschäftigung nicht unverzüglich dem Magistrat iSd Paragraph 25, Wr DO 1994 gemeldet und die unter Punkt A. des Disziplinarerkenntnis angeführten Dienstpflichtverletzungen im Dienst begangen, freigesprochen. Begründend führte die Disziplinarkommission zu Punkt A. des Erkenntnis aus, dass die erkennende Behörde gem. § 80 Abs 1 DO 1994 an die Tatsachenfeststellung des rechtskräftigen Urteils des LG Strafsachen Wien vom 24.07.2013 zu ... gebunden sei, weshalb als erwiesen anzusehen sei, dass der Beschwerdeführer als Beamter der Stadt Wien die im Spruch unter den Punkten 1.1.- 1.
  3. angeführten Vergehen und Verbrechen begangen habe. Im gegenständlichen Disziplinarverfahren sei daher nur noch zu klären gewesen, ob ein sogenannter disziplinärer Überhang bestünde. Begründend führte die Disziplinarkommission zu Punkt A. des Erkenntnis aus, dass die erkennende Behörde gem. Paragraph 80, Absatz eins, DO 1994 an die Tatsachenfeststellung des rechtskräftigen Urteils des LG Strafsachen Wien vom 24.07.2013 zu ... gebunden sei, weshalb als erwiesen anzusehen sei, dass der Beschwerdeführer als Beamter der Stadt Wien die im Spruch unter den Punkten 1.1.- 1.
  4. angeführten Vergehen und Verbrechen begangen habe. Im gegenständlichen Disziplinarverfahren sei daher nur noch zu klären gewesen, ob ein sogenannter disziplinärer Überhang bestünde. Eine nähere Auseinandersetzung, warum ein solcher disziplinärer Überhang besteht, erfolgte durch die Disziplinarkommission nicht. Diese führte dazu lediglich aus, dass es "unzweifelhaft" dem Standesansehen eines Beamten der Stadt Wien widersprechen würde, wenn dieser - wenn auch außerhalb des Dienstes - anderen Personen illegale Substanzen verkauft, um sich eine laufende Einnahmequelle zu verschaffen, insbesondere vor dem Hintergrund der Dauer und des Umfangs des vom Beschwerdeführer betriebenen Handels mit Dopingmitteln. Diese Rechtsauffassung ist verfehlt, dazu im Einzelnen:
  5. Eine verfassungskonforme Interpretation des § 18 Abs 2 Wr DO 1994 bedingt eine Auslegung im Sinne der Judikatur zu § 43 Abs 2 BDG. Demnach ist das Schutzobjekt nicht das Standesansehen, sondern das Vertrauen der Allgemeinheit, nämlich der Bevölkerung, in eine sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben. Es ist daher "sittliches Verhalten" nur mehr insoweit erfasst, als damit die Sachlichkeit der Amtsführung unter Beweis zu stellen ist (Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht der Beamten2, 117). Maßgeblich ist das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung, wobei Rückschlüsse darauf nur von einem Verhalten gezogen werden können, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in konkretem Zusammenhang steht. Hierbei ist zwischen besonderem und allgemeinem Funktionsbezug zu unterscheiden.
  6. Eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 18, Absatz 2, Wr DO 1994 bedingt eine Auslegung im Sinne der Judikatur zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG. Demnach ist das Schutzobjekt nicht das Standesansehen, sondern das Vertrauen der Allgemeinheit, nämlich der Bevölkerung, in eine sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben. Es ist daher "sittliches Verhalten" nur mehr insoweit erfasst, als damit die Sachlichkeit der Amtsführung unter Beweis zu stellen ist (Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht der Beamten2, 117). Maßgeblich ist das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung, wobei Rückschlüsse darauf nur von einem Verhalten gezogen werden können, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in konkretem Zusammenhang steht. Hierbei ist zwischen besonderem und allgemeinem Funktionsbezug zu unterscheiden. Ein besonderer Funktionsbezug scheitert gegenständlich schon daran, dass der Beschwerdeführer kein Rechtsgut verletzt hat, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgabe betraut war (VwGH, Zl 93/09/0418; ua). Hinsichtlich des von Lehre und Rechtsprechung ebenso angeführten "allgemeinen Funktionsbezugs" ist im gegenständlichen Fall, dem Besitz und Handel mit Dopingmitteln, folgendes festzuhatten: Doping iSd § 1 AntiDoping-Bundesgesetz wird dahingehend definiert, dass es die sportliche Leistungsfähigkeit beeinflussen und der Gesundheit der Sporttreibenden schaden kann und so dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb widerspricht. Der Besitz (und die Weitergabe) von Dopingmitteln ist daher wesentlich vom Besitz (und der Weitergabe) von Suchtmitteln zu beurteilen, ein Umstand, dem auch der Gesetzgeber durch die erhebliche Differenzierung beim Ausmaß der jeweiligen Strafen Rechnung getragen hat. Der Gesetzgeber schreibt daher dem Besitz und der Weitergabe von Suchtmitteln iSd Suchtmittelgesetz einen erheblich größeren Unwertgehalt zu als dies für Dopingmittel, die im Übrigen auch legal sein können, der Fall ist. Es ist daher auch nicht ohne weiteres vorauszusetzen, dass die Weitergabe von im Sport verbotenen Substanzen an Freizeitsportler, die nicht an einem Wettkampf teilnehmen, eine "unsachliche Amtsführung" befürchten lassen. Hinsichtlich des von Lehre und Rechtsprechung ebenso angeführten "allgemeinen Funktionsbezugs" ist im gegenständlichen Fall, dem Besitz und Handel mit Dopingmitteln, folgendes festzuhatten: Doping iSd Paragraph eins, AntiDoping-Bundesgesetz wird dahingehend definiert, dass es die sportliche Leistungsfähigkeit beeinflussen und der Gesundheit der Sporttreibenden schaden kann und so dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb widerspricht. Der Besitz (und die Weitergabe) von Dopingmitteln ist daher wesentlich vom Besitz (und der Weitergabe) von Suchtmitteln zu beurteilen, ein Umstand, dem auch der Gesetzgeber durch die erhebliche Differenzierung beim Ausmaß der jeweiligen Strafen Rechnung getragen hat. Der Gesetzgeber schreibt daher dem Besitz und der Weitergabe von Suchtmitteln iSd Suchtmittelgesetz einen erheblich größeren Unwertgehalt zu als dies für Dopingmittel, die im Übrigen auch legal sein können, der Fall ist. Es ist daher auch nicht ohne weiteres vorauszusetzen, dass die Weitergabe von im Sport verbotenen Substanzen an Freizeitsportler, die nicht an einem Wettkampf teilnehmen, eine "unsachliche Amtsführung" befürchten lassen.
  7. Rechtlich verfehlt ist zudem die Auffassung, im Falle des Beschwerdeführers wäre eine zusätzliche Disziplinarstrafe, zu der bereits gerichtlich verhängten Freiheitsstrafe, geboten. Tatsächlich liegt im gegenständlichen Fall vielmehr ein Paradebeispiel für eine Anwendung des § 80 Abs 2 Wr DO 1994 vor.
  8. Rechtlich verfehlt ist zudem die Auffassung, im Falle des Beschwerdeführers wäre eine zusätzliche Disziplinarstrafe, zu der bereits gerichtlich verhängten Freiheitsstrafe, geboten. Tatsächlich liegt im gegenständlichen Fall vielmehr ein Paradebeispiel für eine Anwendung des Paragraph 80, Absatz 2, Wr DO 1994 vor. Anders als bei § 95 BDG, das auf die Erschöpfung der Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes abstellt, sieht die Wiener Dienstordnung in § 80 Abs 2 bereits bei Identität des Sachverhalts und mangelnden spezialpräventiven oder vertrauensbedingten Erwägungen die Einstellung des Disziplinarverfahrens vor. Auf die Frage eines disziplinären Überhangs, wie es § 95 BDG für eine zusätzliche Bestrafung voraussetzt, kommt es bei § 80 Abs 2 Wr DO 1994 daher gerade nicht an. Anders als bei Paragraph 95, BDG, das auf die Erschöpfung der Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes abstellt, sieht die Wiener Dienstordnung in Paragraph 80, Absatz 2, bereits bei Identität des Sachverhalts und mangelnden spezialpräventiven oder vertrauensbedingten Erwägungen die Einstellung des Disziplinarverfahrens vor. Auf die Frage eines disziplinären Überhangs, wie es Paragraph 95, BDG für eine zusätzliche Bestrafung voraussetzt, kommt es bei Paragraph 80, Absatz 2, Wr DO 1994 daher gerade nicht an. Doch selbst dann, wenn man gegenständlich das Vorliegen eines disziplinären Überhangs prüfen müsste, wäre eine Einstellung geboten, weil durch die bereits erfolgte rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, nämlich einer unbedingten und (noch offenen) bedingten Freiheitsstrafe, davon ausgegangen werden muss, dass sich der Beschwerdeführer in Hinkunft wohl verhält (wann, wenn nicht dann?). Ein besonderer Vertrauensverlust bedingt wiederum - wie oben dargelegt - eine Pflichtverletzung im Rahmen des Dienstes, wovon der Beschwerdeführer jedoch sogar von der Disziplinarkommission freigesprochen wurde. Richtig führt die Disziplinarkommission im angefochtenen Erkenntnis dazu die dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers als Spezialfacharbeiter bei XXX, ebenso aber auch die Aussage des Direktors der XXX, Herrn I., an, der zwar von einem "angeschlagenen" Vertrauen in den Beschwerdeführer berichtete, das Vertrauensverhältnis aber keineswegs als wesentlich beeinträchtigt bezeichnen wollte. Doch selbst dann, wenn man gegenständlich das Vorliegen eines disziplinären Überhangs prüfen müsste, wäre eine Einstellung geboten, weil durch die bereits erfolgte rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, nämlich einer unbedingten und (noch offenen) bedingten Freiheitsstrafe, davon ausgegangen werden muss, dass sich der Beschwerdeführer in Hinkunft wohl verhält (wann, wenn nicht dann?). Ein besonderer Vertrauensverlust bedingt wiederum - wie oben dargelegt - eine Pflichtverletzung im Rahmen des Dienstes, wovon der Beschwerdeführer jedoch sogar von der Disziplinarkommission freigesprochen wurde. Richtig führt die Disziplinarkommission im angefochtenen Erkenntnis dazu die dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers als Spezialfacharbeiter bei römisch 30 , ebenso aber auch die Aussage des Direktors der römisch 30 , Herrn römisch eins., an, der zwar von einem "angeschlagenen" Vertrauen in den Beschwerdeführer berichtete, das Vertrauensverhältnis aber keineswegs als wesentlich beeinträchtigt bezeichnen wollte.
  9. Die obigen Ausführungen wiederholend erweist sich auch die über den Beschwerdeführer verhängte Disziplinarstrafe im Ausmaß der höchstmöglichen Geldstrafe des § 76 Abs 1 Z 3 DO als überhöht. Maßgebend für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Der VwGH versteht den Begriff der Schwere überwiegend iS einer objektiven Schwere. Primär maßgeblich ist die Bedeutung der verletzten Pflicht sowie "in welchem Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegte Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird“ (VwGH Zl 93/09/0070). Nach dem Wortlaut des § 77 Abs 1 DO und den dort zusätzlich genannten Strafbemessungskriterien ist zudem darauf abzustellen, i) in wie weit das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beamten durch die Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt wurde (siehe dazu die obigen Ausführungen, wonach das Vertrauen zwar "angeschlagen", keineswegs aber massiv beschädigt ist) und ii) in wie weit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (auch dazu siehe die bisherigen Ausführungen zur bedingten Freiheitsstrafe).
  10. Die obigen Ausführungen wiederholend erweist sich auch die über den Beschwerdeführer verhängte Disziplinarstrafe im Ausmaß der höchstmöglichen Geldstrafe des Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 3, DO als überhöht. Maßgebend für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Der VwGH versteht den Begriff der Schwere überwiegend iS einer objektiven Schwere. Primär maßgeblich ist die Bedeutung der verletzten Pflicht sowie "in welchem Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegte Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird“ (VwGH Zl 93/09/0070). Nach dem Wortlaut des Paragraph 77, Absatz eins, DO und den dort zusätzlich genannten Strafbemessungskriterien ist zudem darauf abzustellen, i) in wie weit das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beamten durch die Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt wurde (siehe dazu die obigen Ausführungen, wonach das Vertrauen zwar "angeschlagen", keineswegs aber massiv beschädigt ist) und ii) in wie weit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (auch dazu siehe die bisherigen Ausführungen zur bedingten Freiheitsstrafe). § 77 Abs 1 Z 3 DO 1994 verweist jedoch letztlich auch auf die im StGB angeführten Milderungs- und Erschwerungsgründe. Hierzu ist, neben dem im Disziplinarerkenntnis angeführten Milderungsgrund reumütigen Geständnisses vor allem aber auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bisher keine Dienstpflichtverletzungen begangen hat und die gegenständliche Dienstpflichtverletzung mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht und die Tat schon vor längerer Zeit begangen, sich aber seither wohl verhalten hat. Diese Strafbemessungskriterien hat die Disziplinarkommission jedoch unbeachtet gelassen. Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3, DO 1994 verweist jedoch letztlich auch auf die im StGB angeführten Milderungs- und Erschwerungsgründe. Hierzu ist, neben dem im Disziplinarerkenntnis angeführten Milderungsgrund reumütigen Geständnisses vor allem aber auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bisher keine Dienstpflichtverletzungen begangen hat und die gegenständliche Dienstpflichtverletzung mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht und die Tat schon vor längerer Zeit begangen, sich aber seither wohl verhalten hat. Diese Strafbemessungskriterien hat die Disziplinarkommission jedoch unbeachtet gelassen. Aus den genannten Gründen wird gestellt der Antrag, das Verwaltungsgericht möge das Disziplinarerkenntnis in seinem angefochtenen Punkt A. aufheben und • das Disziplinarverfahren gegen den Beamten Z. auch hinsichtlich der ihm darin zur Last gelegten Vorwürfe gem. § 103 Abs 2 iVm § 97 Abs 1 Z 5 DO 1994 einstellen, in eventu • das Disziplinarverfahren gegen den Beamten Z. auch hinsichtlich der ihm darin zur Last gelegten Vorwürfe gem. Paragraph 103, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 5, DO 1994 einstellen, in eventu • den Beamten Z. von den wider ihn erhobenen Vorwürfen laut Spruchpunkt A. freisprechen; in eventu • die über Z. verhängte Disziplinarstrafe schuldangemessen reduzieren.“ Weiters brachte Z. mit Schriftsatz vom 26.03.2013 folgende Stellungnahme zur Beschwerde der Disziplinaranwältin ein: „In der umseits rubrizierten Disziplinarrechtssache wird unter Bezugnahme auf die Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien vom 11.03.2014, bei der ausgewiesenen Rechtsvertreterin des Beschuldigten am 14.03.2014 eingelangt, binnen offener Frist zur Beschwerde der Disziplinaranwältin der Stadt Wien gegen das Disziplinarerkenntnis vom 05.02.2014 nachstehende STELLUNGNAHME abgegeben. Die Beschwerde ist nicht berechtigt, unbegründet und daher abzuweisen.
  11. Mit der Bescheidbeschwerde der Disziplinaranwältin der Stadt Wien vom 05.02.2014 wird das Disziplinarerkenntnis im Spruchpunkt A insofern angefochten, als nach Auffassung der Disziplinaranwältin anstelle der Disziplinarstrafe der Geldstrafe die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen gewesen wäre. Dazu vermeint die Disziplinaranwältin, allerdings unrichtig, dass aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Entlassung des Beschuldigten

§ 77Abs.

3 DO 1994 auszusprechen gewesen wäre, weil das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten (als Beamten) und dem Dienstgeber bzw. das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört worden wäre, dass eine Weiterbeschäftigung des Beamten in seiner bisherigen Verwendung untragbar wäre. 1. Mit der Bescheidbeschwerde der Disziplinaranwältin der Stadt Wien vom 05.02.2014 wird das Disziplinarerkenntnis im Spruchpunkt A insofern angefochten, als nach Auffassung der Disziplinaranwältin anstelle der Disziplinarstrafe der Geldstrafe die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen gewesen wäre. Dazu vermeint die Disziplinaranwältin, allerdings unrichtig, dass aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Entlassung des Beschuldigten

Paragraph 77, Absatz 3, DO 1994 auszusprechen gewesen wäre, weil das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten (als Beamten) und dem Dienstgeber bzw. das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört worden wäre, dass eine Weiterbeschäftigung des Beamten in seiner bisherigen Verwendung untragbar wäre.

  1. Die Disziplinaranwältin verkennt jedoch, dass im gegenständlichen Fall gerade nicht, auch nicht objektiv, anzunehmen ist, dass durch die vom Beschuldigten gesetzten und von jeher - mit Ausnahme einer Weitergabe von Doping-Mitteln an einen Beamten der Stadt Wien - auch zugestandenen, wenngleich strafbaren, Handlungen die für einen Ausspruch der Disziplinarstrafe der Entlassung notwendige Zerstörung des Vertrauens zwischen ihm und dem Dienstgeber bzw. der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben bewirkt wurde. Das die Dienstpflichtverletzung bewirkende außerdienstliche Verhalten, nämlich die Weitergabe von Doping-Mitteln, lässt vielmehr ohne Hinzutreten weiterer Elemente vielmehr keinerlei Rückwirkungen auf den Dienst befürchten und vermag es die Disziplinaranwältin auch nicht aufzuzeigen, worin diese Gefahr bzw. die Zerrüttung des Vertrauens der Allgemeinheit in die korrekte Erfüllung seiner allgemeinen Dienstpflichten bestehen soll. Wie die Disziplinaranwältin richtig ausführt, ist Schutzobjekt der Norm im weitesten Sinne die Funktionsfähigkeit der Verwaltung. Warum aber die Funktionsfähigkeit der Verwaltung durch die Handlungen des Beschuldigten gefährdet sein soll, ist der Bescheidbeschwerde nicht zu entnehmen.
  2. Darüber hinaus entfernt sich die Disziplinaranwältin im Rahmen der Bescheidbeschwerde wiederholt vom festgestellten Sachverhalt. Bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis darf jedoch nur auf das Rücksicht genommen werden, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist (§ 103 Abs. 1 DO 1994).
  3. Darüber hinaus entfernt sich die Disziplinaranwältin im Rahmen der Bescheidbeschwerde wiederholt vom festgestellten Sachverhalt. Bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis darf jedoch nur auf das Rücksicht genommen werden, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist (Paragraph 103, Absatz eins, DO 1994). Den Behauptungen in der Bescheidbeschwerde, wonach der Beschuldigte beim Verkauf der Präparate um deren Eigenschaft als Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Bescheid gewusst hätte, er weiters bedenkend und billigend in Kauf genommen hätte, dass aufgrund der teilweise grob mangelhaften Produkte ein hohes Risiko für den Patienten vorliege, sowie teilweise das Verfallsdatum erheblich überschritten gewesen wäre, liegen keine Beweisergebnisse zu Grunde und ist dies insbesondere nicht in der mündlichen Verhandlung erörtert worden (und somit auch nicht vorgekommen). Ganz im Gegenteil legte der Beschuldigte in seiner Einvernahme in der Verhandlung vom 21.01.2014 dar selbst nicht gewusst zu haben, dass es sich bei den Doping-Mitteln um minderwertige Qualität gehandelt habe. Auch war ihm nicht bewusst, dass es sich bei allen Produkten, die von ihm weitergegeben wurden, um Doping-Mittel handeln würde (siehe Seite 3 des Protokolls). Selbst wenn die Bescheidbeschwerde diesbezüglich auf andere Beweisergebnisse in anderen Verfahren verweisen würde, was jedoch ohnehin nicht der Fall ist, wären derartige Ergebnisse nicht zu berücksichtigen. Da in der mündlichen Verhandlung die Beweise aufzunehmen sind und nur die aufgenommenem Beweise Grundlage des Disziplinarerkenntnisses sein dürfen, hat die Disziplinarkommission die Aufnahme aller erheblichen Beweise zu veranlassen; auch wenn diese schon in einem früheren Verfahrensstadium aufgenommen wurden, sind sie daher in der mündlichen Verhandlung jedenfalls zu wiederholen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten², Seite 429). Selbst wenn die Bescheidbeschwerde diesbezüglich auf andere Beweisergebnisse in anderen Verfahren verweisen würde, was jedoch ohnehin nicht der Fall ist, wären derartige Ergebnisse nicht zu berücksichtigen. Da in der mündlichen Verhandlung die Beweise aufzunehmen sind und nur die aufgenommenem Beweise Grundlage des Disziplinarerkenntnisses sein dürfen, hat die Disziplinarkommission die Aufnahme aller erheblichen Beweise zu veranlassen; auch wenn diese schon in einem früheren Verfahrensstadium aufgenommen wurden, sind sie daher in der mündlichen Verhandlung jedenfalls zu wiederholen vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten², Seite 429).
  4. Auch die in der Bescheidbeschwerde zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes führen bei der Beurteilung der gegenständlichen Disziplinarsache zu keinem anderen Ergebnis, als dass eine Entlassung unrechtmäßig wäre. Der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2013 zu Zl. 2013/09/0138 zu Grunde liegende Sachverhalt betrifft eine Beamtin, die im Dienst entgegen einem Erlass des Magistratsdirektors, wonach Passwörter, Sicherheitskarten oder ähnliche Authentisierungsmerkmale und Codes geheim zuhalten sind und sie nicht weitergegeben werden dürfen, ihre Passwörter unzulässiger Weise weitergegeben hatte, sodass Anträge auf Auszahlung von Nebengebühren für den Monat Oktober 2011 bearbeitet und genehmigt werden konnten. Weiters verletzte die Beamtin die Bestimmung des § 26 Abs 1 Satz DO 1994, in dem Sie sich mehrfach Arbeitszeit erschlichen bzw. diese manipuliert hat. Der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2013 zu Zl. 2013/09/0138 zu Grunde liegende Sachverhalt betrifft eine Beamtin, die im Dienst entgegen einem Erlass des Magistratsdirektors, wonach Passwörter, Sicherheitskarten oder ähnliche Authentisierungsmerkmale und Codes geheim zuhalten sind und sie nicht weitergegeben werden dürfen, ihre Passwörter unzulässiger Weise weitergegeben hatte, sodass Anträge auf Auszahlung von Nebengebühren für den Monat Oktober 2011 bearbeitet und genehmigt werden konnten. Weiters verletzte die Beamtin die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Satz DO 1994, in dem Sie sich mehrfach Arbeitszeit erschlichen bzw. diese manipuliert hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis zutreffend festhält, gehört die Einhaltung von Arbeitszeit und Arbeitsplatz durch die Beamten zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung, weil bei deren Nichtbeachtung eine funktionierende Verwaltungstätigkeit wohl undenkbar wäre. Dies setzt voraus, dass der Beamte den Dienst pünktlich antritt. Im gegenständlichen Fall wurden eben gerade keine besonderen Dienstpflichten verletzt oder aber gar die Einhaltung der Arbeitszeit, des Arbeitsplatzes oder auch dessen konkreten dienstlichen Aufgaben durch den Beschuldigten verletzt. Ganz im Gegenteil wies der Beschuldigte darauf hin, dass es niemals zu Krankenständen oder einer Dienstverhinderung auf Grund der Einnahme der leistungssteigernden Substanzen kam. Würde der Gesetzgeber bereits eine bestimmte strafbare Handlung jedenfalls als entlassungswürdig ansehen, hätte er dies gesetzlich vorgesehen. Ganz im Gegenteil zeigt die Bestimmung des § 80 Abs 2 DO 1994, wonach die sich in einer strafgerichtlichen Verurteilung erschöpfende Dienstpflichtverletzung, nämlich jeglicher Art, nur unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Disziplinarstrafe nach sich zieht, vielmehr, dass unabhängig vom Delikt eine entsprechende Einzelfallbetrachtung vorzunehmen ist. Würde der Gesetzgeber bereits eine bestimmte strafbare Handlung jedenfalls als entlassungswürdig ansehen, hätte er dies gesetzlich vorgesehen. Ganz im Gegenteil zeigt die Bestimmung des Paragraph 80, Absatz 2, DO 1994, wonach die sich in einer strafgerichtlichen Verurteilung erschöpfende Dienstpflichtverletzung, nämlich jeglicher Art, nur unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Disziplinarstrafe nach sich zieht, vielmehr, dass unabhängig vom Delikt eine entsprechende Einzelfallbetrachtung vorzunehmen ist. Im zweiten in der Bescheidbeschwerde herangezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.09.2001, Zl. 2011/09/0019, weist der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich darauf hin, dass der Dienstbezug nur dann gegeben ist, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben, aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen (allgemeiner Funktionsbezug) - nicht in sachlicher Weise erfüllen. Die "sachliche Weise" konkretisiert der Verwaltungsgerichtshof mit "rechtmäßig, korrekt unparteiisch und uneigennützig“. Die Disziplinaranwältin bleibt es in der Bescheidbeschwerde jedoch gänzlich schuldig darzulegen, woraus sich die Bedenken ergeben sollen, der Beschuldigte würde seine Aufgabe nicht in sachlicher Weise (iSd Erkenntnisses) erfüllen. Anders als im Anlassfall zu Zl. 2011/09/0019, in welcher es um einen Kriminalbeamten ging, der außer Dienst ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte, kann im gegenständlichen Fall ein Vertrauensverlust weder der Behörde noch der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben des Beschuldigten als Spezialfacharbeiter bei XXX erkannt werden. Anders als im Anlassfall zu Zl. 2011/09/0019, in welcher es um einen Kriminalbeamten ging, der außer Dienst ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte, kann im gegenständlichen Fall ein Vertrauensverlust weder der Behörde noch der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben des Beschuldigten als Spezialfacharbeiter bei römisch 30 erkannt werden. Im Übrigen wurde selbst in diesem Disziplinarfall lediglich die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in Höhe von € 200,00 verhängt.
  5. Zutreffend verweist die Bescheidbeschwerde darauf, dass bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten (das ein solches vorliegt, wird auch von der Disziplinaranwältin nicht bestritten) einen Dienstbezug aufweist, ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als bei dienstlichen Verhalten (VwGH, Zl 2011/09/0019).
  6. Es liegt keineswegs "auf der Hand', dass der vom Beschuldigten zugestandene Verkauf von Doping-Mitteln ohne weiteres geeignet wäre, das Vertrauen der Allgemeinheit in die korrekte Erfüllung der dem Beschuldigten auferlegten Dienstpflichten zu gefährden. Diese Aussage ist eine Scheinbegründung. Auch geht die Argumentation der Disziplinaranwältin, wonach aus Sicht der Dienstgeberin nicht gänzlich außer Betracht zu bleiben hätte, dass der Beschuldigte die gesundheitsgefährdenden Präparate selbst über einen sehr langen Zeitraum eingenommen habe und dadurch spätere gesundheitliche Beeinträchtigungen und in weiterer Folge langfristige Krankenstände nicht ausgeschlossen werden könnten, ins Leere. Der Beschuldigte wies bei seiner Einvernahme deutlich darauf hin, dass er in dem Rahmen, in welchem er leistungssteigernde Substanzen eingenommen habe, keine negativen gesundheitlichen Konsequenzen zu befürchten hat. Würde man die Argumentation der Disziplinaranwältin konsequent zu Ende denken, wäre auch jede gefährliche Freizeitbeschäftigung, wie beispielsweise Klettern, Tauchen, etc. seitens des Beamten zu unterlassen, weil auf Grund dieser Handlungen langfristige Krankenstände nicht ausgeschlossen werden könnten. Dies würde jedoch mit Sicherheit einen unzulässigen Eingriff des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers in den außerdienstlichen Bereich (Freizeitverhalten) des Beamten darstellen.
  7. Im Übrigen verweist der Beschuldigte auf die Ausführungen in seiner Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis, insbesondere die Ausführungen unter Punkt
  8. des Rechtsmittels vom 10.03.
  9. Die Beschwerde der Disziplinaranwältin wird daher als unbegründet abzuweisen sein.“ Die Stellvertreterin der Disziplinaranwältin brachte mit Schriftsatz vom 28.03.2014 folgende Stellungnahme zur Beschwerde des Herrn Z. ein: „Zu der Beschwerde des Herrn Z. gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission vom
  10. Februar 2014, GZ DK-895372/2013, wird binnen offener Frist wie folgt Stellung genommen: Es ist auf die Ausführungen der Disziplinaranwältin in ihrer Beschwerde vom
  11. März 2014 gegen dasselbe Disziplinarerkenntnis zu verweisen. Daraus ist ersichtlich, dass eine Disziplinarstrafe im Sinne des § 80 Abs. 2 DO 1994 nicht nur geboten, sondern vielmehr die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen ist. Daraus ist ersichtlich, dass eine Disziplinarstrafe im Sinne des Paragraph 80, Absatz 2, DO 1994 nicht nur geboten, sondern vielmehr die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen ist. Der Beschuldigte hat über einen langen Tatzeitraum mehrere Vergehen und sogar ein Verbrechen nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 begangen, um sich dadurch eine Einnahmequelle zu verschaffen, indem er mit verbotenen Dopingmitteln handelte, und zwar im Wissen um die möglichen nachteiligen gesundheitlichen Folgen. Zu seinen Abnehmern gehörte insbesondere auch ein Kollege und somit Bediensteter der Stadt Wien, nämlich Herr Sc.. Ich stelle daher den Antrag das Verwaltungsgericht Wien möge der Beschwerde des Beschuldigten keine Folge geben, sondern in Entsprechung der Beschwerde der Disziplinaranwältin vom
  12. März 2014

§ 76Abs.

1 Z 4 DO 1994 die Disziplinarstrafe der Entlassung über ihn verhängen.“ das Verwaltungsgericht Wien möge der Beschwerde des Beschuldigten keine Folge geben, sondern in Entsprechung der Beschwerde der Disziplinaranwältin vom 5. März 2014

Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 4, DO 1994 die Disziplinarstrafe der Entlassung über ihn verhängen.“ Aus dem, den Beschwerden beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich wie folgt: Am 27.11.2013 erstattete die Disziplinaranwältin einen Strafantrag. In diesem wurde Nachstehendes ausgeführt: „Strafantrag Die Disziplinaranwältin legt

§ 99aAbs. 1 Dienstordnung 1994 (DO 1994) idg

F Die Disziplinaranwältin legt

Paragraph 99 a, Absatz eins, Dienstordnung 1994 (DO 1994) idgF 1. Herrn Z., Dienststelle XXX, Personalnummer ..., zur Last, er habe als Spezialfacharbeiter von XXX dem Gebot zuwidergehandelt, 1. Herrn Z., Dienststelle römisch 30 , Personalnummer ..., zur Last, er habe als Spezialfacharbeiter von römisch 30 dem Gebot zuwidergehandelt, 1.1. außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, da er am 27. September 2011 in der Anlage der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste) genannte Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren, nämlich 100 Ampullen Deca-Durabolin, 3.900 Stk. Tabletten T3 Schilddrüsenhormone, 523 Stk. Brechampullen Sustanol 250 mg, 2.334 Brechampullen Testosteron Depot 250 mg, 1.003 Brechampullen Testolic 100 mg (Testosteron, 70,2-fache Grenzmenge), 370 Brechampullen Testosteron Propionat 100 mg, 2.429 Durchstichflaschen Deca-Durabolin (Nandrolondecanoat, 910,9-fache Grenzmenge), 208 Durchstichflaschen Trenbolac Drostanpro 200 mg, 33.000 Stk. Tabletten Stanzol, 157 Durchstichflaschen Nandrolon Decanoat 100 mg, 15.000 Stk. Tabletten Danabol DS, 27.800 Stk. Tabletten Oxymetholon, 1.080 Stk. Tabletten, Proviron (Mesterolon, 16,2-fache Grenzmenge), 840 Stk. Tabletten Trijodthyronin, 3.000 Stk. Tabletten Oxymetholon (Oxymetholon, 1.020-fache Grenzmenge), 54 Ampullen Winstrol Depot Verkehrsanbindung: Linie U2, Station Rathaus (Stanozolol), 380 Stk. Tabletten Serpafar Clomifencitrat, 1.551 Ampullen Vitagon Wachstumshormone (Choriongonadotropin, 310,2-fache Grenzmenge), 50 Ampullen Pregnyl 5000 (Choriongonadotropin, 7,5-fache Grenzmenge), 267 Brechampullen Primobolan Depot 100 mg (Metenoion), 21 Durchstichflaschen Methandrost Enolone 25 mg/mi (Nandrolon, 168-fache Grenzmenge), 14 unbeschriftete Durchstichflaschen (rote Kappe) mit dem Wirkstoff Boldenon (7-fache Grenzmenge), 510 Ampullen Testolic 100 mg (Testosteron, 35,7-fache Grenzmenge), 353 Durchstichflaschen Nandrolon Decanoat USP, 23 Durchstichflaschen Trenbolone Base 150 mg, 84 Durchstichflaschen Drostanolon Enantate 250 mg, 40 Durchstichflaschen Testosteron Cypionate 200 mg, 184 Durchstichflaschen Methenolone Enantate 100 mg, 431 Durchstichflaschen Trenbolon Base 150 mg, 3 Durchstichflaschen Testosterona 200, 2 Durchstichflaschen Propriotest Animal Power 100, 3 Durchstichflaschen D-Bol, 100 Stk. Tabletten Oxymetholone, 3 Ampullen Testoviron Depot 250 mg vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen hat, dass sie zu Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr gesetzt oder bei anderen angewendet werden; 1.2. im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, da er zu Zwecken des Dopings im Sport in der Anlage der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste) genannte Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren in Verkehr gesetzt hat, nämlich

  1. a)im Zeitraum 2010/2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge von Anabolika (Testosteron, Trenbolon, Stanozolol) sowie Hormon-Antagonisten (Tamoxifen, Clomifen) an Herrn B.;
  2. a)im Zeitraum 2010 aus 2011, durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge von Anabolika (Testosteron, Trenbolon, Stanozolol) sowie Hormon-Antagonisten (Tamoxifen, Clomifen) an Herrn B.;
  3. b)im Jahr 2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge von Anabolika (Testosteron, Metandienon) zum Preis von insgesamt ca. EUR 800,-- an Herrn V.;
  4. b)im Jahr 2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge von Anabolika (Testosteron, Metandienon) zum Preis von insgesamt ca. EUR 800,-- an Herrn römisch fünf.;
  5. c)im Jahr 2011 durch den Verkauf von 30 Ampullen Testosteron-Enantat, 30 Ampullen Testosteron "Galenika", 7 Ampullen Testosteron-Propionat, 6 Ampullen Trenbolon Acetat, einer nicht mehr feststellbaren Menge von Stanozolol-Tabletten, HCG-Wachstumshormonen, Clomifen sowie weiterer nicht mehr feststellbarer Anabolika an Herrn K.;
  6. d)im Zeitraum 2010/2011 durch den Verkauf von mindestens 20 Ampullen Deca-
  7. d)im Zeitraum 2010 aus 2011, durch den Verkauf von mindestens 20 Ampullen Deca- Durabolin, 71 Ampullen Testosteron-Enantat, 25 Ampullen Testosteron-Proprionat, 1 Packung Tamoxifen, 3 Packungen HGH-Wachstumshormone sowie einer nicht mehr feststellbaren Menge T3 Schilddrüsenhormone an Herrn A.;
  8. e)im Jahr 2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge Testosteron ("Sustanon", "Galenika"), Stanozolol (Winstrol) zum Preis von ca. EUR 500,-- an Herrn D.;
  9. f)im Jahr 2011 durch den wiederholten Verkauf von einer nicht mehr feststellbaren Menge Trenbolon, Boldenon, Stanozolol (Winstrol) sowie Testosteron-Enantat an Herrn W.;
  10. g)im Zeitraum von April bis August 2011 durch den Verkauf von mindestens 9 Durchstichflaschen Testosteron-Cypionat sowie 6 Durchstichflaschen Boldenon zum Preis von EUR 510,-- an Herrn P.;
  11. h)im Jahr 2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge Nandrolon .Deca-Durabolin" sowie Testosteron "Galenika" zum Preis von insgesamt EUR 400,-- an Herrn S.;
  12. i)im Zeitraum September 2010 bis April 2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge von Testolic, Trenbolon, Testosteron-Proprionat-Stanozolol (Winstrol) sowie Tamoxifen und Clomifencitrat an Herrn L.;
  13. j)im Zeitraum Sommer 2010 bis Sommer 2011 durch den wiederholten Verkauf von ca. 4 Durchstichflaschen zu je 10 ml unterschiedlicher Anabolika monatlich an Herrn Wa.;
  14. k)in der ersten Jahreshälfte 2010 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge Testosteron-Enantat, Boldenon und Oxymetholone an Herrn Sc.; 1.3. außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, da er im Sommer 2011 zu Zwecken des Dopings im Sport in der Anlage der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste) genannte Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren, nämlich durch den Verkauf von mindestens 37 Ampullen Testosteron-Propionat (729 mg Testosteron, 1,2-fache Grenzmenge), 9 Durchstichflaschen Boldenon Undecylenat (9004 mg Boldenon, 6-fache Grenzmenge), 6 Durchstichflaschen Drostanolon Enantat (376 mg Testosteron, 2.145 mg Trenbolon (14,3-fache Grenzmenge), 1566 mg Drostanolon (1 ,5-fache Grenzmenge), 10 Ampullen .Testolic" (812 mg Testosteron, 1,3-fache Grenzmenge), 14 Durchstichflaschen Testosteron-Cypionate (8925 mg, 14,1-fache Grenzmenge), 65 Ampullen .Sustanon" (605 mg Trenbolon (4-fache Grenzmenge) 564 mg Testosteron) an Herrn N. in Verkehr gesetzt hat, wobei er innerhalb der letzten 12 Monate vor der Tat zumindest drei solche Taten (1.2.) begangen und in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen; 1.4. jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unter Angabe der Art, des Umfanges und des hierfür erforderlichen Zeitaufwandes unverzüglich dem Magistrat zu melden, da er seine zumindest am 8. Februar 2013 und am 9. Februar 2013 als Türsteher des Lokals "..." in Wien, ausgeübte erwerbsmäßige Tätigkeit nicht gemeldet hat. 2. Hiedurch habe er die in den nachstehenden Rechtsvorschriften normierten Dienstpflichten verletzt: ad 1.1. bis 1.3.: § 18 Abs. 2 zweiter Satz DO 1994 ad 1.1. bis 1.3.: Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz DO 1994 ad 1.4.: § 25 Abs. 3 DO 1994 ad 1.4.: Paragraph 25, Absatz 3, DO 1994 3. Folgende Beweisanträge werden gestellt: - Beschuldigteneinvernahme 4. Es wird um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht. 5. Der Antrag über die Strafhöhe wird der mündlichen Verhandlung vorbehalten. Herr Z. hat die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Strafantrages, eine Stellungnahme und allfällige Beweisanträge an die Disziplinarkommission der Stadt Wien, zu richten.“ Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Einvernahme am 21.01.2014 vor der Disziplinarkommission – Senat 2 aus, dass er persönlich Doping-Mittel schon länger nehme. In seinem Bekanntenkreis sei es üblich, dass man diese Mittel tausche und diese auch verwende. Bis 2008 sei es ja auch nicht verboten gewesen, und daher habe sich auch niemand etwas Schlimmes dabei gedacht. Er sei damals Leistungssportler gewesen, allerdings nur amateurmäßig, z.B. wettkampfmäßiges Bankdrücken. Er habe die Dopingmittel die ganze Zeit weiterhin genommen, und in weiterer Folge habe er dann auch für seine Freunde diese Mittel eingekauft. Dies sei glaublich Anfang 2011 gewesen. Er habe diese Mittel von einem Kontakt in Ungarn bekommen, den er von einem Wettkampf gekannt habe. Wenn er auf die gesundheitlichen Aspekte von Doping angesprochen werde, gebe er an, dass er in dem Rahmen, in dem er dies durchgeführt habe, keine negativen gesundheitlichen Konsequenzen befürchtet hatte. Ihm sei natürlich bekannt, dass Doping nachteilige gesundheitliche Folgen haben könne. Herr R. sei ein Kollege von ihm bei XXX gewesen. Von ihm habe er ursprünglich einen Teil der Doping-Mittel bezogen. Nachdem dieser verhaftet worden sei, habe der Beschwerdeführer sich eben nach anderen Quellen für Doping-Mittel umgeschaut. Er habe in seiner Dienststelle üblicherweise 3 Wochen von Mo-Fr. von 7:00 - 15:00 Uhr gearbeitet. Dann haben 4 Wochen Schichtdienst begonnen, und zwar zuerst 7 Tage Nachtdienst mit 13 Stunden von 18:30 Uhr - 07:30 Uhr. Dann sei er zum Tagdienst von 06:30 - 19:30 Uhr eingeteilt gewesen. Nach dem Nachtdienst habe er gefrühstückt, dann habe er sich zu Bett begeben und sei zu Mittag aufgestanden, habe dann nochmals gegessen, dann habe er zwei Stunden trainiert. Zu seinem dienstlichen Aufgabenbereich gebe er an, dass er als Schlosser mit allem im metallischen Bereich zu tun habe. Er habe für die Instandhaltung von Pumpen gesorgt (Tauchpumpen, Schneckenpumpen) sowie für die Instandhaltung bzw. Wartung von Stützen und Schiebern im .... Weiters habe er für die Instandhaltung der ... gesorgt. Im Rahmen dessen habe er auch als Schweißer gearbeitet. Er habe sich in seiner Dienststelle sehr wohl gefühlt. Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Einvernahme am 21.01.2014 vor der Disziplinarkommission – Senat 2 aus, dass er persönlich Doping-Mittel schon länger nehme. In seinem Bekanntenkreis sei es üblich, dass man diese Mittel tausche und diese auch verwende. Bis 2008 sei es ja auch nicht verboten gewesen, und daher habe sich auch niemand etwas Schlimmes dabei gedacht. Er sei damals Leistungssportler gewesen, allerdings nur amateurmäßig, z.B. wettkampfmäßiges Bankdrücken. Er habe die Dopingmittel die ganze Zeit weiterhin genommen, und in weiterer Folge habe er dann auch für seine Freunde diese Mittel eingekauft. Dies sei glaublich Anfang 2011 gewesen. Er habe diese Mittel von einem Kontakt in Ungarn bekommen, den er von einem Wettkampf gekannt habe. Wenn er auf die gesundheitlichen Aspekte von Doping angesprochen werde, gebe er an, dass er in dem Rahmen, in dem er dies durchgeführt habe, keine negativen gesundheitlichen Konsequenzen befürchtet hatte. Ihm sei natürlich bekannt, dass Doping nachteilige gesundheitliche Folgen haben könne. Herr R. sei ein Kollege von ihm bei römisch 30 gewesen. Von ihm habe er ursprünglich einen Teil der Doping-Mittel bezogen. Nachdem dieser verhaftet worden sei, habe der Beschwerdeführer sich eben nach anderen Quellen für Doping-Mittel umgeschaut. Er habe in seiner Dienststelle üblicherweise 3 Wochen von Mo-Fr. von 7:00 - 15:00 Uhr gearbeitet. Dann haben 4 Wochen Schichtdienst begonnen, und zwar zuerst 7 Tage Nachtdienst mit 13 Stunden von 18:30 Uhr - 07:30 Uhr. Dann sei er zum Tagdienst von 06:30 - 19:30 Uhr eingeteilt gewesen. Nach dem Nachtdienst habe er gefrühstückt, dann habe er sich zu Bett begeben und sei zu Mittag aufgestanden, habe dann nochmals gegessen, dann habe er zwei Stunden trainiert. Zu seinem dienstlichen Aufgabenbereich gebe er an, dass er als Schlosser mit allem im metallischen Bereich zu tun habe. Er habe für die Instandhaltung von Pumpen gesorgt (Tauchpumpen, Schneckenpumpen) sowie für die Instandhaltung bzw. Wartung von Stützen und Schiebern im .... Weiters habe er für die Instandhaltung der ... gesorgt. Im Rahmen dessen habe er auch als Schweißer gearbeitet. Er habe sich in seiner Dienststelle sehr wohl gefühlt. Über Befragung der Disziplinaranwältin (DAW) gab er an, dass Herr Sc. auch bei XXX arbeite. Er habe immer nur seinen Sportlerfreundeskreis, das sind ca. 10-12 Leute, mit Doping-Mittel versorgt. Die Türsteher und die Sportlerszene seien im Grunde eins. Er habe das Geschäft von Herrn R. nicht übernommen. Die im Punkt 1.1 angeführten Doping-Mittel habe er alle von dem besagten Ungarn bezogen. Er habe nicht gewusst, dass es sich bei den Doping-Mitteln um minderwertige Qualität gehandelt habe, zumal er diese auch selbst genommen habe. Er habe sich von seinem Gewinn seinen eigenen Dopingkonsum finanziert. Über Befragung der Disziplinaranwältin (DAW) gab er an, dass Herr Sc. auch bei römisch 30 arbeite. Er habe immer nur seinen Sportlerfreundeskreis, das sind ca. 10-12 Leute, mit Doping-Mittel versorgt. Die Türsteher und die Sportlerszene seien im Grunde eins. Er habe das Geschäft von Herrn R. nicht übernommen. Die im Punkt 1.1 angeführten Doping-Mittel habe er alle von dem besagten Ungarn bezogen. Er habe nicht gewusst, dass es sich bei den Doping-Mitteln um minderwertige Qualität gehandelt habe, zumal er diese auch selbst genommen habe. Er habe sich von seinem Gewinn seinen eigenen Dopingkonsum finanziert. Über Befragung des Beschuldigtenvertreters führte der Beschwerdeführer sodann im Wesentlichen aus, dass Doping-Mittel Mittel seien, die zur Leistungssteigerung dienen. Im Prinzip seien auch die in den diversen Sportlergeschäften erhältlichen Nahrungsergänzungsmittel solche Mittel zur Leistungssteigerung und somit Doping-Mittel. Ihm sei die Anti-Doping-Liste nicht bekannt gewesen. Ihm sei nicht bei allen bei ihm gefunden Mitteln bewusst gewesen, dass es sich um Doping-Mittel handle. Er nehme seit seiner Verhaftung keine Doping-Mittel mehr. Er habe seit damals auch keinen anderen Personen Doping-Mittel mehr weitergegeben. Er habe anderen Bediensteten der Stadt Wien keine Doping-Mittel überlassen. Er habe niemals Krankenstände in seiner Dienststelle oder Dienstverhinderungen aufgrund der Einnahme der leistungssteigernden Substanzen gehabt. Auch das Krafttraining habe keine Krankenstände verursacht. Es sei für seine Tätigkeit durchaus vorteilhaft, kräftig gebaut zu sein und Krafttraining zu betreiben. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass der Handel mit Doping-Mittel gegen das Ansehen eines Beamten verstoßen könnte. Rückblickend sei ihm klar, dass diese Tätigkeit als Verteiler von Doping-Mitteln nicht in Ordnung gewesen sei. Aus dem vom erkennenden Gericht beigeschafften Akt des Landesgerichts Wien, Zl. ..., geht hervor, dass mit Schriftsatz der Landespolizeidirektion Wien vom 25.02.2011 der Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden ist, dass der Beschwerdeführer verdächtigt werde, nach den Bestimmungen des § 22a Abs. 1 Anti-Doping-Bundesgesetz, vorwiegend im Raum NÖ und Wien zum Zwecke des Sports verbotene Wirkstoffe

Anlage I des UNESCO-Übereinkommens (Verbotsliste) soweit dies nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes sind, in Verkehr zu setzen und bei anderen anzuwenden. Er sei weiters verdächtig, nach den Bestimmungen des § 22a Abs. 3 und 4 Z 2 leg. cit., zum Zwecke des Sports in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone und Stimulanzien regelmäßig und über einen längeren Zeitraum hinweg in Verkehr zu setzen oder bei anderen anzuwenden, sowie sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Der Beschwerdeführer, der laut VP Informationen derzeit einen Großteil des Anabolikahandels bestreite, solle u.a. auch als Türsteher arbeiten und dabei Anabolika verkaufen. Er solle diese Anabolika regelmäßig z.B. an andere Türsteher einer großen Diskothek in B. verkaufen. Mit diesem Schreiben erging gleichzeitig das Ersuchen zur Überwachung genannter Telefonanschlüsse, die zur Feststellung der Hintermänner des Anabolikaschmuggels nach Österreich, der Vertriebswege und zur Auffindung von Zwischenlagern dienen solle. Weiters solle dadurch der Beweis des massiven Anabolikahandels durch den Beschwerdeführer und weiterer, noch auszuforschender Mittäter erbracht werden. Aus dem vom erkennenden Gericht beigeschafften Akt des Landesgerichts Wien, Zl. ..., geht hervor, dass mit Schriftsatz der Landespolizeidirektion Wien vom 25.02.2011 der Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden ist, dass der Beschwerdeführer verdächtigt werde, nach den Bestimmungen des Paragraph 22 a, Absatz eins, Anti-Doping-Bundesgesetz, vorwiegend im Raum NÖ und Wien zum Zwecke des Sports verbotene Wirkstoffe

Anlage römisch eins des UNESCO-Übereinkommens (Verbotsliste) soweit dies nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes sind, in Verkehr zu setzen und bei anderen anzuwenden. Er sei weiters verdächtig, nach den Bestimmungen des Paragraph 22 a, Absatz 3 und 4 Ziffer 2, leg. cit., zum Zwecke des Sports in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone und Stimulanzien regelmäßig und über einen längeren Zeitraum hinweg in Verkehr zu setzen oder bei anderen anzuwenden, sowie sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Der Beschwerdeführer, der laut VP Informationen derzeit einen Großteil des Anabolikahandels bestreite, solle u.a. auch als Türsteher arbeiten und dabei Anabolika verkaufen. Er solle diese Anabolika regelmäßig z.B. an andere Türsteher einer großen Diskothek in B. verkaufen. Mit diesem Schreiben erging gleichzeitig das Ersuchen zur Überwachung genannter Telefonanschlüsse, die zur Feststellung der Hintermänner des Anabolikaschmuggels nach Österreich, der Vertriebswege und zur Auffindung von Zwischenlagern dienen solle. Weiters solle dadurch der Beweis des massiven Anabolikahandels durch den Beschwerdeführer und weiterer, noch auszuforschender Mittäter erbracht werden. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 29.03.2011 erging ein weiteres Ersuchen an die Staatsanwaltschaft um Verlängerung der Anordnung der Überwachung von Nachrichten und der Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers. Aufgrund der bisherigen Überwachungsmaßnahmen habe der Verdacht insoweit verifiziert werden können, dass Z. Anabolikapräparate an andere Personen weitergebe. Neben dem Wahrnehmen von offensichtlichen Konsumenten habe noch nicht erhoben werden können, woher Z. die Anabolika tatsächlich beziehe. Aus der Überwachung gehe auch hervor, dass Z. über ein zweites Handy verfüge, das offensichtlich für seine Geschäfte verwendet werde. Auf seiner "offiziellen" Rufnummer vermeide er Bestellungen entgegenzunehmen, und verweise er die Kunden immer wieder auf sein anderes Handy. Bei dem Gespräch mit der Prot.Nr: 870 habe eine UP mit der Rufnummer 0699/... 50 TESTO bestellen wollen. Z. sei dieser Person sofort ins Wort gefallen und habe er geschrieben: "falsch". Danach habe ein Gespräch mit derselben Person gefolgt, wo es um das zweite Handy gegangen sei. Beim Gespräch mit der Prot.Nr: 354 sei es um eine Lieferung TESTOLIC und TRENBOLON gegangen. Der Inhaber dieser Rufnummer 0676/... habe in der Folge als L. identifiziert werden können. Er sei möglicherweise in die Geschäfte des Z. verwickelt. Es werde daher in der Folge eine Überwachung dieser Rufnummer beantragt. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 25.05.2011 erging abermals ein Ersuchen an die

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