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{'item': 'VGW-171/042/24263/2014'}

Obsah (16)§ 76§ 28§ 78§ 106§ 25a§ 198§ 494a§ 103§§ 32§ 77§ 80§ 43§ 99a§ 10§ 95§ 77a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/24263/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Ho

§ 76Abs.

1 Z 4 DO 1994, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Hornschall als Vorsitzende, den Richter Mag. DDr. Tessar als Berichter, die Richterin Mag. Viti als Beisitzerin, die fachkundige Laienrichterin Mag. Enengl und den fachkundigen Laienrichter Kurt Wessely über die Beschwerde der B. gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission der Stadt Wien, Senat 5, vom 14.01.2014, Zl. DK-773392/2013, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung

Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 4, DO 1994, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1, 2 und 4 Vw

GVG wird bestimmt, dass der erstinstanzliche Bescheid zu lauten hat wie folgt. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 4 VwGVG wird bestimmt, dass der erstinstanzliche Bescheid zu lauten hat wie folgt. „

  1. Frau B., Personalnummer ..., ist schuldig, folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben: Frau B. hat als Kanzleibeamtin der Dienststelle nicht alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, indem sie am
  2. September 2011 in Wien einen leeren Erlagschein mit den Daten der Firma A. GmbH, Wien, ausfüllte, sowie die Unterschrift des Geschäftsführers des genannten Unternehmens, Z., fälschte und derart mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Bank durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde zu einer Handlung, nämlich zur Überweisung eines Betrages von € 4.371,-- auf ihr Konto, verleitete. Auf Grund dieser Tat wurde Frau B. vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 19.2.2013, GZ ..., wegen Verübung des Vergehens des schweren Betrugs nach den §§ 146 und 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.Auf Grund dieser Tat wurde Frau B. vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 19.2.2013, GZ ..., wegen Verübung des Vergehens des schweren Betrugs nach den Paragraphen 146 und 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Durch diese Handlung hat sie die in § 18 Abs. 2 zweiter Satz Dienstordnung 1994 (DO 1994) normierte Dienstpflicht verletzt. Durch diese Handlung hat sie die in Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz Dienstordnung 1994 (DO 1994) normierte Dienstpflicht verletzt. Es wird daher über die Beschuldigte

§ 76Abs.

1 Z 3 i.V.m. § 77a DO 1994 als Zusatzstrafe die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß des 2- fachen des ihr i.S.d. § 76 Abs. 2 DO gebührenden Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt.

§ 78Abs.

1 DO werden 1,5 Monatsbezüge unter Bestimmung der Bewährungsfrist von drei Jahren bedingt nachgesehen.Es wird daher über die Beschuldigte

Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 77 a, DO 1994 als Zusatzstrafe die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß des 2- fachen des ihr i.S.d. Paragraph 76, Absatz 2, DO gebührenden Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt.

Paragraph 78, Absatz eins, DO werden 1,5 Monatsbezüge unter Bestimmung der Bewährungsfrist von drei Jahren bedingt nachgesehen. 2.

§ 106Abs.

1 DO werden der Beschuldigten für das Disziplinarverfahren keine Kosten auferlegt.“2.

Paragraph 106, Absatz eins, DO werden der Beschuldigten für das Disziplinarverfahren keine Kosten auferlegt.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission der Stadt Wien, Senat 5, vom 14.01.2014, Zl. DK-773392/2013, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung

§ 76Abs.

1 Z 4 DO. Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt:Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission der Stadt Wien, Senat 5, vom 14.01.2014, Zl. DK-773392/2013, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung

Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 4, DO. Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt: "Die Disziplinarkommission der Stadt Wien - Senat 5 hat in der mündlichen Verhandlung vom

  1. Jänner 2014 im Disziplinarverfahren gegen Frau B. folgenden Beschluss gefasst: Frau B., Personalnummer ..., hat als Kanzleibeamtin der Dienststelle nicht alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, indem sie am
  2. September 2011 in Wien einen leeren Erlagschein mit den Daten der Firma A. GmbH, Wien, ausfüllte sowie die Unterschrift des Geschäftsführers des genannten Unternehmens, Z., fälschte und derart mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Bank durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde zu einer Handlung, nämlich zur Überweisung eines Betrages von € 4.371,-- auf ihr Konto verleitete, die das genannte Kreditinstitut in einem € 3.000,-- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte. Hiedurch hat sie die in § 18 Abs. 2 zweiter Satz Dienstordnung 1994 - DO 1994, LGBI. für Wien Nr. 56, in der geltenden Fassung, normierten Dienstpflichten verletzt. Hiedurch hat sie die in Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz Dienstordnung 1994 - DO 1994, LGBI. für Wien Nr. 56, in der geltenden Fassung, normierten Dienstpflichten verletzt. Es wird daher über die Beschuldigte

§ 76Abs.

1 Z 4 DO 1994 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Es wird daher über die Beschuldigte

Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 4, DO 1994 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

§ 106Abs.

1 DO 1994 werden der Beschuldigten keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.“

Paragraph 106, Absatz eins, DO 1994 werden der Beschuldigten keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.“ Begründet wurde dieses Disziplinarerkenntnis wie folgt: „Die Disziplinaranwältin stellte mit Schreiben vom

  1. Oktober 2013, MDR- DI - 74..., gegen die Beschuldigte einen Strafantrag wegen des im Spruch umschriebenen Vorwurfs. Der Beschuldigten wurde die Verletzung folgender in § 18 Abs. 2 zweiter Satz DO 1994 normierter Dienstpflichten vorgehalten: „Die Disziplinaranwältin stellte mit Schreiben vom
  2. Oktober 2013, MDR- DI - 74..., gegen die Beschuldigte einen Strafantrag wegen des im Spruch umschriebenen Vorwurfs. Der Beschuldigten wurde die Verletzung folgender in Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz DO 1994 normierter Dienstpflichten vorgehalten: "Der Beamte hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte. Wegen dieses Verhaltens wurde die Beschuldigte mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.2.2013, GZ ..., wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten (unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren) verurteilt. Dieses Urteil enthält auch den Beschluss, dass vom Widerruf der der Beamtin mit Urteil des Bezirksgerichtes ... vom
  3. März 2010, GZ ..., womit sie wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

§ 198Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen verurteilt wurde, gewährten bedingten Strafnachsicht

§ 494aAbs. 1 Z 2 der Strafprozessordnung (St

PO) i.V.m. § 53 Abs. 3 StGB abgesehen und gleichzeitig

§ 494aAbs. 6 St

PO i.V.m. § 53 Abs. 3 StGB die Probezeit auf 5 Jahre verlängert wird. Am 14.1.2014 fand die mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission statt. Die Beschuldigte ist trotz der am 11.12.2013 ordnungsgemäß zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. "Der Beamte hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte. Wegen dieses Verhaltens wurde die Beschuldigte mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.2.2013, GZ ..., wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten (unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren) verurteilt. Dieses Urteil enthält auch den Beschluss, dass vom Widerruf der der Beamtin mit Urteil des Bezirksgerichtes ... vom 16. März 2010, GZ ..., womit sie wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen verurteilt wurde, gewährten bedingten Strafnachsicht

Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, der Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, StGB abgesehen und gleichzeitig

Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, StGB die Probezeit auf 5 Jahre verlängert wird. Am 14.1.2014 fand die mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission statt. Die Beschuldigte ist trotz der am 11.12.2013 ordnungsgemäß zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Nach § 80 Abs. 1 DO 1994 ist die Disziplinarbehörde an die Tatsachenfeststellung, die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes (Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichts) zu Grunde gelegt wurde, gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat. Nach Paragraph 80, Absatz eins, DO 1994 ist die Disziplinarbehörde an die Tatsachenfeststellung, die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes (Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichts) zu Grunde gelegt wurde, gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.

§ 103Abs.

2 DO 1994 hat das Disziplinarerkenntnis die im Strafantrag angeführten Anschuldigungspunkte zur Gänze zu erledigen. Es hat auf Schuldspruch, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 1 oder 2 auf Freispruch und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 auf Einstellung zu lauten.

Paragraph 103, Absatz 2, DO 1994 hat das Disziplinarerkenntnis die im Strafantrag angeführten Anschuldigungspunkte zur Gänze zu erledigen. Es hat auf Schuldspruch, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 auf Freispruch und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 3, 4, oder 5 auf Einstellung zu lauten. Der Senat hat dazu Folgendes erwogen: Da die Disziplinarbehörde nach § 80 Abs. 1 DO 1994 an den vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt gebunden ist, war im Disziplinarverfahren davon auszugehen, dass B. außerdienstlich das Vergehen des schweren Betruges begangen hat. Außerdem wird im Urteil des Strafgerichtes vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht abgesehen, die der Beschuldigten wegen Begehung eines anderen Strafdeliktes (Verletzung der Unterhaltspflicht

§ 198Abs. 1 St

GB) mit dem obengenannten Urteil des Bezirksgerichtes ... vom 16. März 2010 gewährt wurde. Das bedeutet, dass die Beschuldigte innerhalb offener Probezeit durch Begehung des inkriminierten schweren Betruges erneut straffällig geworden ist. Da die Disziplinarbehörde nach Paragraph 80, Absatz eins, DO 1994 an den vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt gebunden ist, war im Disziplinarverfahren davon auszugehen, dass B. außerdienstlich das Vergehen des schweren Betruges begangen hat. Außerdem wird im Urteil des Strafgerichtes vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht abgesehen, die der Beschuldigten wegen Begehung eines anderen Strafdeliktes (Verletzung der Unterhaltspflicht

Paragraph 198, Absatz eins, StGB) mit dem obengenannten Urteil des Bezirksgerichtes ... vom

  1. März 2010 gewährt wurde. Das bedeutet, dass die Beschuldigte innerhalb offener Probezeit durch Begehung des inkriminierten schweren Betruges erneut straffällig geworden ist. Im Disziplinarverfahren war zunächst zu beurteilen, ob ein sogenannter „disziplinärer Überhang" vorliegt. Der darauf bezugnehmende § 80 Abs. 2 DO 1994 lautet: Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in dem einer strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt, ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder um der wesentlichen Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten Rechnung zu tragen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Disziplinarverfahren einzustellen. Im Disziplinarverfahren war zunächst zu beurteilen, ob ein sogenannter „disziplinärer Überhang" vorliegt. Der darauf bezugnehmende Paragraph 80, Absatz 2, DO 1994 lautet: Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in dem einer strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt, ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder um der wesentlichen Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten Rechnung zu tragen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Disziplinarverfahren einzustellen. Nach Ansicht des Senates liegt ein "disziplinärer Überhang" zweifellos vor. Die der Beschuldigten vorgeworfene Pflichtverletzung nach § 18 Abs. 2 DO 1994 besteht darin, dass sie außer Dienst nicht alles vermieden hat, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte. Dieser zentrale Aspekt der Vertrauenswahrung ist ein spezifisch dienstrechtlicher, der von der strafgerichtlichen Verurteilung wegen schweren Betruges nicht umfasst ist, sodass sich die Dienstpflichtverletzung in dem der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht erschöpft. Nach Ansicht des Senates liegt ein "disziplinärer Überhang" zweifellos vor. Die der Beschuldigten vorgeworfene Pflichtverletzung nach Paragraph 18, Absatz 2, DO 1994 besteht darin, dass sie außer Dienst nicht alles vermieden hat, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte. Dieser zentrale Aspekt der Vertrauenswahrung ist ein spezifisch dienstrechtlicher, der von der strafgerichtlichen Verurteilung wegen schweren Betruges nicht umfasst ist, sodass sich die Dienstpflichtverletzung in dem der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht erschöpft. Zur verhängten Strafe: § 76 Abs. 1 DO 1994 lautet: Paragraph 76, Absatz eins, DO 1994 lautet: „Disziplinarstrafen sind:
  2. der Verweis,
  3. die Geldbuße bis zum 1,5fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,
  4. die Geldstrafe bis zum 7fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,
  5. die Entlassung. " Nach § 77 Abs. 1 DO 1994 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend für die Höhe der Strafe. Dabei ist insbesondere Rücksicht zu nehmen: Nach Paragraph 77, Absatz eins, DO 1994 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend für die Höhe der Strafe. Dabei ist insbesondere Rücksicht zu nehmen:
  6. inwieweit das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beamten durch die Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt wurde,
  7. inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, und
  8. sinngemäß auf die

§§ 32bis 35 St

GB, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe. 3. sinngemäß auf die

Paragraphen 32 bis 35 StGB, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe. § 77 Abs. 3 leg. cit. normiert: Paragraph 77, Absatz 3, leg. cit. normiert: "Hat sich der Beamte einer derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar ist, ist ohne Rücksichtnahme auf die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.“"Hat sich der Beamte einer derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar ist, ist ohne Rücksichtnahme auf die in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.“ Bei der Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung

§ 77Abs.

1 erster Satz DO 1994 ist vom objektiven Gewicht der Tat auszugehen, das wesentlich durch die objektive Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt ist. Im gegenständlichen Fall hat sich die Beamtin eines strafgerichtlich zu ahndenden Delikts schuldig gemacht, wobei es sich um ein mit Vorsatz begangenes erhebliches Vermögensdelikt handelt. Zum Tatbestand des Betruges kommt noch dazu, dass Frau B. eine falsche Urkunde, nämlich einen von ihr verfälschten Erlagschein, für die von ihr gesetzte Täuschungshandlung benützt hat, weshalb die Tat nach dem StGB als schwerer Betrug einzustufen war. Dass ein schwerer Betrug, der mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist, eine sehr schwere Rechtsgutbeeinträchtigung darstellt, steht außer Zweifel. Die Tat war mit Vorsatz geplant und zeigt von ihrem Ablauf her eine starke kriminelle Energie, die rein darauf abzielt, sich durch Schädigung einer anderen Rechtsperson unrechtmäßig zu bereichern. Die Beschuldigte handelte noch dazu innerhalb der ihr für ein anderes strafgerichtlich geahndetes Delikt gewährten Probezeit. Bei der Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung

Paragraph 77, Absatz eins, erster Satz DO 1994 ist vom objektiven Gewicht der Tat auszugehen, das wesentlich durch die objektive Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt ist. Im gegenständlichen Fall hat sich die Beamtin eines strafgerichtlich zu ahndenden Delikts schuldig gemacht, wobei es sich um ein mit Vorsatz begangenes erhebliches Vermögensdelikt handelt. Zum Tatbestand des Betruges kommt noch dazu, dass Frau B. eine falsche Urkunde, nämlich einen von ihr verfälschten Erlagschein, für die von ihr gesetzte Täuschungshandlung benützt hat, weshalb die Tat nach dem StGB als schwerer Betrug einzustufen war. Dass ein schwerer Betrug, der mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist, eine sehr schwere Rechtsgutbeeinträchtigung darstellt, steht außer Zweifel. Die Tat war mit Vorsatz geplant und zeigt von ihrem Ablauf her eine starke kriminelle Energie, die rein darauf abzielt, sich durch Schädigung einer anderen Rechtsperson unrechtmäßig zu bereichern. Die Beschuldigte handelte noch dazu innerhalb der ihr für ein anderes strafgerichtlich geahndetes Delikt gewährten Probezeit. Es ist daher von einer beträchtlichen objektiven Schwere der der Beschuldigten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 77 Abs. 1 erster Satz DO 1994 auszugehen. Es ist daher von einer beträchtlichen objektiven Schwere der der Beschuldigten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, erster Satz DO 1994 auszugehen. Ob wegen dieser schweren Dienstpflichtverletzung eine Entlassung zu verhängen ist, hängt nach § 77 Abs. 3 DO 1994 wesentlich von dem durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlust ab. Wird die Beamtin wegen der inkriminierten Verfehlung nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die ihre Stellung als Beamtin erfordert, hat sie das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört, dann kann sie auch nicht mehr im Dienst verbleiben.Ob wegen dieser schweren Dienstpflichtverletzung eine Entlassung zu verhängen ist, hängt nach Paragraph 77, Absatz 3, DO 1994 wesentlich von dem durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlust ab. Wird die Beamtin wegen der inkriminierten Verfehlung nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die ihre Stellung als Beamtin erfordert, hat sie das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört, dann kann sie auch nicht mehr im Dienst verbleiben. Nach Ansicht des Senates war aus folgenden Gründen die Entlassung zu verhängen: Ein schwerer Betrug stellt unabhängig davon, welchen Dienst eine Beamtin oder ein Beamter versieht, ein schweres Dienstvergehen dar, welches geeignet ist, das Vertrauen in den Dienstnehmer wesentlich zu erschüttern. Eine Dienstgeberin kann von den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ein bestimmtes Maß an Integrität erwarten, damit die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstes und auch die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes gewährleistet ist. Die Beschuldigte hat bei ihrer Dienstpflichtverletzung eine außerordentliche kriminelle Energie gezeigt, die sie geplant eingesetzt hat, um sich unrechtmäßig zu bereichern. Das bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Beschuldigte dazu neigt, rechtlich geschützte Werte zu missachten und es ihr an der von ihr als Bediensteter der Stadt Wien zu erwartenden Integrität fehlt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie diese kriminelle Energie auch im Dienst zeigt und die Beschuldigte, falls sie erneut in Geldnöte gerät, Wege findet, sich durch z.B. Fälschung von Urkunden oder sonstigen Missbräuchen dienstlicher Mittel erneut zu bereichern - dazu hat Frau B. in ihrer derzeitigen Verwendung im Schreibbereich der Dienststelle durchaus Gelegenheit, auch wenn sie laut E-Mail ihrer Vorgesetzten vom 19.7.2013 (Seite 18 des Aktes) und laut der Dienstbeschreibung vom 12.7.2013 (Aktenseite 20 ff) nicht direkt mit Geldgeschäften betraut ist. Dass dieses Misstrauen dahingehend, dass die Beschuldigte auch künftig Dienstpflichtverletzungen nicht abgeneigt sein könnte, gerechtfertigt ist, zeigt auch die Tatsache, dass die Beschuldigte bereits 2010 strafgerichtlich verurteilt wurde und innerhalb der offenen Probezeit erneut straffällig geworden ist. Das Vertrauen der Dienstgeberin in die Verlässlichkeit der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist aber für ein Funktionieren des öffentlichen Dienstes von grundlegender Bedeutung. Die Dienstpflichtverletzung wiegt daher aus Sicht des erkennenden Senates im Sinn des § 77 Abs. 3 DO 1994 derart schwer, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Frau B. und der Dienstgeberin sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben nicht nur wesentlich erschüttert, sondern so grundlegend zerstört ist, dass sie für eine Weiterbeschäftigung in ihrer bisherigen Verwendung untragbar ist. Die Tatsache, dass der schwere Betrug außerdienstlich begangen wurde, kann den vollständigen Vertrauensverlust nicht abschwächen. Die Dienstpflichtverletzung wiegt daher aus Sicht des erkennenden Senates im Sinn des Paragraph 77, Absatz 3, DO 1994 derart schwer, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Frau B. und der Dienstgeberin sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben nicht nur wesentlich erschüttert, sondern so grundlegend zerstört ist, dass sie für eine Weiterbeschäftigung in ihrer bisherigen Verwendung untragbar ist. Die Tatsache, dass der schwere Betrug außerdienstlich begangen wurde, kann den vollständigen Vertrauensverlust nicht abschwächen. Nach § 77 Abs. 3 DO 1994 ist in einem solchen Fall ohne Rücksichtnahme auf die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Nach Paragraph 77, Absatz 3, DO 1994 ist in einem solchen Fall ohne Rücksichtnahme auf die in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Es ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, dass äußere Umstände oder Beweggründe vorgelegen wären, die auch einen mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen zu einer solchen Dienstpflichtverletzung bringen hätten können. Da die Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, hat sie die Gelegenheit, ihre Beweggründe zu schildern, erst gar nicht wahrgenommen. Mit den Strafbemessungsgründen des § 77 Abs. 1 Z 2 und 3 DO 1994 musste sich die Disziplinarkommission daher nicht weiter auseinandersetzen. Es ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, dass äußere Umstände oder Beweggründe vorgelegen wären, die auch einen mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen zu einer solchen Dienstpflichtverletzung bringen hätten können. Da die Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, hat sie die Gelegenheit, ihre Beweggründe zu schildern, erst gar nicht wahrgenommen. Mit den Strafbemessungsgründen des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 DO 1994 musste sich die Disziplinarkommission daher nicht weiter auseinandersetzen. Es war somit die Entlassung zu verhängen.“ Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das mit 6.3.2014 datierte Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. In dieser führte diese im Wesentlichen aus wie folgt: „Als Beschwerdepunkte werden geltend gemacht: (…) Im Spruch des bekämpften Disziplinarerkenntnisses werde ich schuldig erkannt, als Kanzleibeamtin der Dienststelle nicht alles vermieden zu haben, was die Achtung und das Vertrauen, die meiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, in dem ich am 25.9.2011 in Wien einen leeren Erlagschein mit den Daten der Firma A. GmbH, Wien ausfüllte sowie die Unterschrift des Geschäftsführers des genannten Unternehmens, Z., fälschte und derart mit dem Vorsatz, mich durch das Verhalten der getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Bank durch Täuschung über Tatsachen unter Benutzung einer falschen Urkunde zu einer Handlung, nämlich zur Überweisung eines Betrages von € 4.271,-- auf mein Konto verleitete, die das genannte Kreditinstitut in einem € 3.000,-- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte. Es wurde über mich

§ 76Abs 1 Z 4 der DO 1994 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

Im Spruch des bekämpften Disziplinarerkenntnisses werde ich schuldig erkannt, als Kanzleibeamtin der Dienststelle nicht alles vermieden zu haben, was die Achtung und das Vertrauen, die meiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, in dem ich am 25.9.2011 in Wien einen leeren Erlagschein mit den Daten der Firma A. GmbH, Wien ausfüllte sowie die Unterschrift des Geschäftsführers des genannten Unternehmens, Z., fälschte und derart mit dem Vorsatz, mich durch das Verhalten der getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Bank durch Täuschung über Tatsachen unter Benutzung einer falschen Urkunde zu einer Handlung, nämlich zur Überweisung eines Betrages von € 4.271,-- auf mein Konto verleitete, die das genannte Kreditinstitut in einem € 3.000,-- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte. Es wurde über mich

Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 4, der DO 1994 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. In der Begründung wird auf den Strafantrag der Disziplinaranwältin vom 8.10.2013 verwiesen und darauf, dass ich mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 19.2.2013, GZ: ... wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden bin. Weiters, dass am 14.1.2014 eine mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission stattfand, zu der ich trotz der am 11.12 2013 ordnungsgemäß zugestellten Ladung nicht erschienen war und darüber hinaus die Disziplinarbehörde gem. § 80 Abs 1 DO an die Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes gebunden ist. In der Begründung wird auf den Strafantrag der Disziplinaranwältin vom 8.10.2013 verwiesen und darauf, dass ich mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 19.2.2013, GZ: ... wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden bin. Weiters, dass am 14.1.2014 eine mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission stattfand, zu der ich trotz der am 11.12 2013 ordnungsgemäß zugestellten Ladung nicht erschienen war und darüber hinaus die Disziplinarbehörde gem. Paragraph 80, Absatz eins, DO an die Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes gebunden ist. Dazu ist zunächst auszuführen, dass ich keinerlei Verständigung in der Post hatte, dass für 14.1.2014 tatsächlich eine mündliche Disziplinarverhandlung anberaumt wurde. Ich habe zu dieser Zeit ordnungsgemäß meinen Dienst versehen. Offensichtlich wurde die Ladung aber an meine Wohnadresse zugestellt und nicht in die Dienststelle. Dies wäre aus meiner Sicht tunlich gewesen, da jedenfalls klar ist, dass ich mangels Anwesenheit am Wohnort untertags einen Brief persönlich nicht übernehmen kann. Mir wurde auch zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit gegeben, mich anderwertig zu den Vorwürfen zu äußern. Aus meiner Sicht ist das Vertrauensband zwischen dem Dienstgeber und mir noch nicht zerrissen, sondern allenfalls gedehnt. Dies zeigt schon die Tatsache, dass mein Dienstgeber, konkret die Disziplinaranwältin jedenfalls bereits lange vor dem 8.10.2013 von meiner rechtskräftigen Verurteilung durch das LG für Strafsachen Wien gewusst haben muss, da der Strafantrag ja am 8.10.2013 bereits formuliert worden ist. Trotz dieses Umstandes hat man offensichtlich seitens des Dienstgebers nicht daran gedacht mich vom Dienst zu suspendieren, sondern konnte ich meinen Dienst auch noch nach der Verhandlung vom 14.1.2014 fortsetzen. Ich habe bis 18.2.2014 ganz normal meinen Dienst versehen und musste dann einen etwa 2 1/2-wöchigen Krankenstand konsumieren. Erst danach, als ich meinen Dienst wieder antreten wollte, wurde ich davon in Kenntnis gesetzt, dass ich auch vom Dienst suspendiert worden bin, wobei ich auch den Suspendierungsbescheid unter einem bekämpft habe. Ich bin Kanzleibedienstete in der Dienststelle und zwar in der .... Meine Aufgabe dort ist es, Patienten aufzunehmen, die Patientendaten in ein Datenblatt zu übertragen, ärztliche Dekurse, die von den Ärzten diktiert werden, zu schreiben und zwar entweder direkt über Diktat oder über Band. Ich habe weder mit der Verrechnung von Patienten noch mit sonstigen Verrechnungsmodalitäten zu tun. Ich habe auch nicht mit dem Bestellwesen dieser Abteilung zu tun. Ich bin defacto als Schreibkraft in der Dienststelle beschäftigt. Es ist daher aus meiner Sicht - und offensichtlich auch aus der Sicht des Dienstgebers, da man mich trotz Kenntnis des gesamten Sachverhaltes nicht suspendiert hat - gewährleistet, dass eine Betrugshandlung, wie die Gegenständliche von mir im Dienst nicht begangen werden kann. Auch hat mir die Verurteilung durch das LG für Strafsachen Wien das Unrecht meiner Tat drastisch vor Augen geführt. Es ist sohin aus spezialpräventiven Überlegungen keinesfalls geboten, die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen. Meines Erachtens stehen auch generalpräventive Überlegungen dem nicht entgegen, da es einfach in dem Bereich in dem ich tätig bin, gar nicht möglich ist, derartige strafbare Handlungen zu begehen. Aus meiner Sicht hat daher der erkennende Senat zu Unrecht nicht auf § 77 Abs 1 der DO 1994 Bezug genommen. Ich war bis zum gegenständlichen Disziplinarverfahren disziplinär unbescholten. Ich habe bis dahin meinen Dienst immer zur vollen Zufriedenheit meines Dienstgebers verrichtet. Ich hatte bis dato immer "sehr gute" Dienstbeurteilungen, die letzte wurde glaublich Mitte des Jahres 2013 verfasst und lautete ebenfalls auf "sehr gut". Ich bin alleinerziehende Mutter zweier mj. Kinder im Alter von 3 und 10 Jahren. Seitens des Kindesvaters erhalte ich einen vorläufigen Unterhalt für meinen 3-jährigen Sohn in Höhe von € 112,

  1. Für den 10-jährigen Sohn bekomme ich derzeit noch nichts, da das Verfahren noch anhängig ist. Der Kindesvater weigert sich derzeit Leistungen im gesetzlichen Ausmaß zu erbringen. Ich bin Kanzleibedienstete in der Dienststelle und zwar in der .... Meine Aufgabe dort ist es, Patienten aufzunehmen, die Patientendaten in ein Datenblatt zu übertragen, ärztliche Dekurse, die von den Ärzten diktiert werden, zu schreiben und zwar entweder direkt über Diktat oder über Band. Ich habe weder mit der Verrechnung von Patienten noch mit sonstigen Verrechnungsmodalitäten zu tun. Ich habe auch nicht mit dem Bestellwesen dieser Abteilung zu tun. Ich bin defacto als Schreibkraft in der Dienststelle beschäftigt. Es ist daher aus meiner Sicht - und offensichtlich auch aus der Sicht des Dienstgebers, da man mich trotz Kenntnis des gesamten Sachverhaltes nicht suspendiert hat - gewährleistet, dass eine Betrugshandlung, wie die Gegenständliche von mir im Dienst nicht begangen werden kann. Auch hat mir die Verurteilung durch das LG für Strafsachen Wien das Unrecht meiner Tat drastisch vor Augen geführt. Es ist sohin aus spezialpräventiven Überlegungen keinesfalls geboten, die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen. Meines Erachtens stehen auch generalpräventive Überlegungen dem nicht entgegen, da es einfach in dem Bereich in dem ich tätig bin, gar nicht möglich ist, derartige strafbare Handlungen zu begehen. Aus meiner Sicht hat daher der erkennende Senat zu Unrecht nicht auf Paragraph 77, Absatz eins, der DO 1994 Bezug genommen. Ich war bis zum gegenständlichen Disziplinarverfahren disziplinär unbescholten. Ich habe bis dahin meinen Dienst immer zur vollen Zufriedenheit meines Dienstgebers verrichtet. Ich hatte bis dato immer "sehr gute" Dienstbeurteilungen, die letzte wurde glaublich Mitte des Jahres 2013 verfasst und lautete ebenfalls auf "sehr gut". Ich bin alleinerziehende Mutter zweier mj. Kinder im Alter von 3 und 10 Jahren. Seitens des Kindesvaters erhalte ich einen vorläufigen Unterhalt für meinen 3-jährigen Sohn in Höhe von € 112,
  2. Für den 10-jährigen Sohn bekomme ich derzeit noch nichts, da das Verfahren noch anhängig ist. Der Kindesvater weigert sich derzeit Leistungen im gesetzlichen Ausmaß zu erbringen. Ohne meine Tat, derentwegen ich verurteilt wurde, beschönigen zu wollen, war dies auch der Grund, weshalb ich damals massive Geldprobleme hatte und mich zu dieser Handlung habe hinreißen lassen. Aufgrund der Tatsache, dass meine beiden mj Söhne alleine von mir zu betreuen sind, ist es mir auch nicht möglich, länger als 20 Stunden pro Woche zu arbeiten. Ich bin zur Gänze auf mein Arbeitseinkommen angewiesen, um mich und meine Kinder versorgen und ernähren zu können. Die Entlassung selbst stellt die "Ultima Ratio" einer möglichen Disziplinarstrafe dar, welche nur dann verhängt werden darf, wenn die mir zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung derart gravierend ist, dass ich als Beamtin der Stadt Wien untragbar geworden wäre. Dies ist in meinem Fall sicherlich nicht zutreffend gewesen, zumal selbst nach Bekanntwerden der Entscheidung des Straflandesgerichtes Wien weder eine Versetzung noch eine Suspendierung meiner Person in Rede gestanden ist und ich meinen Dienst auch während des laufenden Disziplinarverfahrens bis zum Schluss ordnungsgemäß verrichten durfte. Dies kann aus meiner Sicht nur bedeuten, dass das Vertrauensband, wie bereits erwähnt, welches mich mit dem Dienstgeber verbindet, eben nicht gerissen ist, sondern allenfalls gedehnt wurde. Ich meine auch, dass die Disziplinarkommission zu Unrecht lediglich auf § 77 Abs 3 der DO 1994 Bezug genommen hat. Bei der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung, welche sich ausschließlich im privaten Bereich ereignet hat, handelt es sich keinesfalls um eine derart schwere Verletzung meiner Dienstpflichten, dass dadurch das Vertrauensverhältnis zwischen mir und dem Dienstgeber bzw. das Vertrauensverhältnis der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung meiner dienstlichen Aufgaben - diese habe ich oben bereits dargestellt - grundlegend zerstört worden wäre. Ich meine auch, dass die Disziplinarkommission zu Unrecht lediglich auf Paragraph 77, Absatz 3, der DO 1994 Bezug genommen hat. Bei der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung, welche sich ausschließlich im privaten Bereich ereignet hat, handelt es sich keinesfalls um eine derart schwere Verletzung meiner Dienstpflichten, dass dadurch das Vertrauensverhältnis zwischen mir und dem Dienstgeber bzw. das Vertrauensverhältnis der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung meiner dienstlichen Aufgaben - diese habe ich oben bereits dargestellt - grundlegend zerstört worden wäre. Aus meiner Sicht hat sich die Disziplinarkommission nicht ausreichend mit meiner tatsächlichen dienstlichen Stellung auseinandergesetzt um beurteilen zu können, ob tatsächlich aus general- und spezialpräventiven Überlegungen heraus unbedingt die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen werden muss oder ob nicht auch mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden hätte werden können. (…)“ Mit Schreiben vom 03.04.2014, beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt am 03.04.2014, erstattete die Disziplinaranwältin eine Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführerin. In dieser wurde ausgeführt wie folgt: „Zu der Beschwerde von Frau B. gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission vom
  3. Jänner 2014, GZ DK-773392/2013, wird binnen offener Frist wie folgt Stellung genommen: Die Disziplinarkommission hat in ihrer Entscheidung zu Recht festgestellt, dass ein schwerer Betrug, unabhängig davon, welchen Dienst ein Beamter versieht, ein schweres Dienstvergehen darstellt, welches geeignet ist, das Vertrauen in den Dienstnehmer wesentlich zu erschüttern. Zusätzlich wurde berücksichtigt, dass die Beschuldigte dazu neigt, rechtlich geschützte Werte zu missachten, es ihr an der von ihr als Bedienstete der Stadt Wien zu erwartenden Integrität fehlt und es nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie, falls sie erneut in Geldnöte gerät, Wege findet, sich durch z. B. Fälschung von Urkunden oder sonstigen Missbräuchen dienstlicher Mittel erneut zu bereichern - dazu hat Frau B. in ihrer derzeitigen Verwendung im Schreibbereich der Dienststelle durchaus Gelegenheit. Diese Rechtsansicht entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, da bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, jeweils darauf abgestellt wird, ob der Schutz des betreffenden Rechtsguts allgemein zu den Berufspflichten des Beamten gehört oder Rückwirkungen auf den Dienst gegeben sind. Eine solche Rückwirkung des Verhaltens des Beamten auf den Dienst ist dann gegeben, wenn diese bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben, aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Bei der Prüfung der Rückwirkung des Verhaltens auf den Dienstbetrieb darf es sich nicht bloß um ein geringfügiges Fehlverhalten des Beamten handeln (vgl. VwGH vom
  4. Februar 1995, Zl. 93/00/0418). Diese Rechtsansicht entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, da bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, jeweils darauf abgestellt wird, ob der Schutz des betreffenden Rechtsguts allgemein zu den Berufspflichten des Beamten gehört oder Rückwirkungen auf den Dienst gegeben sind. Eine solche Rückwirkung des Verhaltens des Beamten auf den Dienst ist dann gegeben, wenn diese bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben, aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Bei der Prüfung der Rückwirkung des Verhaltens auf den Dienstbetrieb darf es sich nicht bloß um ein geringfügiges Fehlverhalten des Beamten handeln vergleiche VwGH vom
  5. Februar 1995, Zl. 93/00/0418). Wenn die Beschuldigte in ihrer Beschwerde nunmehr auf ihre derzeitige prekäre finanzielle Situation als Alleinerzieherin von zwei Kindern hinweist, andererseits den schweren Betrug mit ihrer schlechten finanziellen Situation zu begründen versucht, weist sie damit selbst darauf hin, dass die Begehung weiterer ähnlich gelagerter Delikte nicht auszuschließen und sie somit für die Dienstgeberin untragbar geworden ist. Der Versuch der Beschuldigten, aus dem Zeitpunkt der Suspendierung Rückschlüsse auf das Nicht-Vorliegen eines Entlassungsgrundes zu ziehen, geht fehl, hat der Verwaltungsgerichtshof doch erst jüngst ausgesprochen: "Für die Rechtmäßigkeit einer Entlassung ist es bedeutungslos, ob und wann eine Suspendierung ausgesprochen wurde" (cf. Erkenntnis vom 26.06.2012, Zl. 2012/09/0031). Die von der Beschuldigten geltend gemachten Rechtswidrigkeiten liegen nicht vor, sondern sind vielmehr folgende Aspekte bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Unbestritten ist, dass die Disziplinarbehörde

§ 80Abs.

1 DO 1994 an die Tatsachenfeststellung, die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichts (Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichts) zugrunde gelegt wurde, gebunden ist. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom

  1. Februar 2013, GZ ..., wurde die Beschuldigte wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten (unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt. Dieses Urteil enthält auch den Beschluss, dass vom Widerruf der der Beamtin mit Urteil des Bezirksgerichts ... vom
  2. März 2010, GZ ..., womit sie wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

§ 198Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen verurteilt wurde, gewährten bedingten Strafnachsicht

§ 494aAbs. 1 Z 2 der Strafprozessordnung (St

PO) i.V.m. § 53 Abs. 3 StGB abgesehen und gleichzeitig

§ 494aAbs. 6 St

PO i.V.m. § 53 Abs. 3 StGB die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wird. Unbestritten ist, dass die Disziplinarbehörde

Paragraph 80, Absatz eins, DO 1994 an die Tatsachenfeststellung, die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichts (Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichts) zugrunde gelegt wurde, gebunden ist. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom

  1. Februar 2013, GZ ..., wurde die Beschuldigte wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten (unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt. Dieses Urteil enthält auch den Beschluss, dass vom Widerruf der der Beamtin mit Urteil des Bezirksgerichts ... vom
  2. März 2010, GZ ..., womit sie wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen verurteilt wurde, gewährten bedingten Strafnachsicht

Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, der Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, StGB abgesehen und gleichzeitig

Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, StGB die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wird. In der Verwirklichung dieser Straftat steckt eine enorme kriminelle Energie, zumal sie einen leeren Erlagschein mit den Daten einer Firma ausfüllte, die Unterschrift des Geschäftsführers fälschte und sich dadurch von Verfügungsberechtigten der Bank einen Geldbetrag in Höhe von über EUR 4.000,00 überweisen hat lassen. Durch dieses Verhalten hat die Beschuldigte sowohl das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und der Dienstgeberin, als auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört, dass sie für eine Weiterbeschäftigung in ihrer bisherigen Verwendung untragbar ist. Die Dienstgeberin muss sich hundertprozentig darauf verlassen können, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter rechtlich geschützte Werte achten und hat auch gegenüber den anderen Bediensteten eine Fürsorgepflicht. Außerdem ist nicht ganz auszuschließen, dass sie immer wieder mit fremdem Eigentum in Kontakt kommt. Auch wird sie durch ihr Verhalten der besonderen Wertschätzung seitens der Bevölkerung nicht gerecht, die darauf abstellt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter absolut vertrauenswürdig agieren. Auch wenn die Beschuldigte als Kanzleibeamtin nicht direkt mit Geldgeschäften betraut ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch im Dienst mit Vermögenswerten zu tun hat. Die Verwirklichung eines schweren Betrugs ist eine Verhaltensweise, die mit der erforderlichen Einstellung eines Beamten zum Dienst keinesfalls vereinbar ist. Festzuhalten ist, dass die Beschuldigte sehr wohl mit der Erstellung von Urkunden für die Stadt Wien betraut ist. (…)“ Aus dem vom erkennenden Gericht beigeschafften Akt des Landesgerichts Wien, Zl. ..., geht hervor, dass mit Schriftsatz der Landespolizeidirektion Wien vom 25.11.2011 der Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden ist, dass die Beschwerdeführerin verdächtigt werde, mittels eines Erlagscheins vom Konto der Fa. A. Ges.m.b.H. einen Betrag von EUR 4.371,-- auf ihr Konto überwiesen zu haben. Diesen Erlagschein habe die Beschwerdeführerin selbst befüllt und habe diese als „ Z.“ unterschrieben. Noch am selben Tag habe die Beschwerdeführerin den Betrag von EUR 1.500,-- behoben. Der Restbetrag sei nach dem Einspruch von Herrn Z. gegen die Banküberweisung zurückgebucht worden. Es sei sohin ein tatsächlicher Schaden von EUR 1.500,-- entstanden. Die Bank habe Herrn Z. den Schaden von EUR 1.500,-- ersetzt. Anlässlich ihrer Einvernahme am 25.11.2011 vor der Landespolizeidirektion Wien habe die Beschwerdeführerin den Sachverhalt ohne Umschweife zugegeben, und habe diese sich damit gerechtfertigt, dass diese vor einer Zwangsdelogierung gestanden sei. Sie habe zwei Kinder und habe im Falle der Delogierung keine Möglichkeit für eine Unterkunft bestanden. Nach der Überweisung des Geldbetrags von der Fa. Z. auf ihr Konto habe die Beschwerdeführerin den Betrag von EUR 1.500,-- abgehoben. Weiters gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Wien an, über ein monatliches Einkommen von EUR 853,-- netto zu verfügen. An Bankverbindlichkeiten gab sie einen gemeinsam mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten ausstehenden Kreditbetrag von EUR 80.000,-- an. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr privates Bankkonto zudem mit dem Betrag von etwa EUR 4.500,-- überzogen gewesen. Zum Tatzeitpunkt seien ihre Kinder 1 und 8 Jahre alt gewesen und habe sich die Beschwerdeführerin in Karenz befunden. Sie bekomme von niemandem eine finanzielle Unterstützung; insbesondere zahle keiner der beiden Kindesväter Alimente. Für die Miete der Wohnung habe sie monatlich EUR 659,-- zu bezahlen (vgl. dazu die Mietzinsvorschreibung AS 27 des Gerichtsakts), wobei sie vom Magistrat eine monatliche Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 315,-- erhalte. Seit ihrer Trennung vom Kindesvater des jüngsten Kindes leide sie verstärkt an Depressionen. Wegen ihrer Depressionen sei sie seit fünf Jahren in ärztlicher Behandlung. Da ein Mietzinsrückstand bestanden habe, wäre sie mit ihren Kindern am 5.10.2011 delogiert worden. Auf die Idee, den gegenständlichen Erlagschein auszufüllen und einzuwerfen, sei sie deshalb gekommen, da sie Angst gehabt habe, mit den Kindern auf der Straße zu stehen, zumal es keine Möglichkeit gegeben habe, woanders eine Unterkunft zu erhalten. Weiters gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Wien an, über ein monatliches Einkommen von EUR 853,-- netto zu verfügen. An Bankverbindlichkeiten gab sie einen gemeinsam mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten ausstehenden Kreditbetrag von EUR 80.000,-- an. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr privates Bankkonto zudem mit dem Betrag von etwa EUR 4.500,-- überzogen gewesen. Zum Tatzeitpunkt seien ihre Kinder 1 und 8 Jahre alt gewesen und habe sich die Beschwerdeführerin in Karenz befunden. Sie bekomme von niemandem eine finanzielle Unterstützung; insbesondere zahle keiner der beiden Kindesväter Alimente. Für die Miete der Wohnung habe sie monatlich EUR 659,-- zu bezahlen vergleiche dazu die Mietzinsvorschreibung AS 27 des Gerichtsakts), wobei sie vom Magistrat eine monatliche Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 315,-- erhalte. Seit ihrer Trennung vom Kindesvater des jüngsten Kindes leide sie verstärkt an Depressionen. Wegen ihrer Depressionen sei sie seit fünf Jahren in ärztlicher Behandlung. Da ein Mietzinsrückstand bestanden habe, wäre sie mit ihren Kindern am 5.10.2011 delogiert worden. Auf die Idee, den gegenständlichen Erlagschein auszufüllen und einzuwerfen, sei sie deshalb gekommen, da sie Angst gehabt habe, mit den Kindern auf der Straße zu stehen, zumal es keine Möglichkeit gegeben habe, woanders eine Unterkunft zu erhalten. Weiters erliegt im Gerichtsakt (vgl. AS 29) ein ärztlicher Befundbericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. vom 27.9.2011, in welchem ausgeführt wird wie folgt:Weiters erliegt im Gerichtsakt vergleiche AS 29) ein ärztlicher Befundbericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. vom 27.9.2011, in welchem ausgeführt wird wie folgt: „Ärztlicher Befundbericht Herzlichen Dank für die Zuweisung der Patientin B., geb. am ...1980 Frau B. berichtet, seit ihrem

  1. Lj (Tod der sie erziehenden Großmutter) unter Depressionen zu leiden. Ca einmal pro Jahr kommt es zu einer mittelschweren bis schweren depressiven Phase. Die Patientin wurde im Dezember 2010 von ihrem Lebenspartner und Vater des jüngsten Sohnes verlassen, woraufhin sie in einen schweren depressiven Zustand mit massiver Antriebslosigkeit, Weinkrämpfen und schweren Schlafstörungen fiel. In diesem Zustand war die Patientin nicht mehr in der Lage ihren Alltagstätigkeiten nachzukommen, ihre Kraft reichte lediglich zur Versorgung der Kinder aus .Aus diesem Grund schaffte es Frau B. auch nicht ihre finanziellen Angelegenheiten zu regeln. Aktuell hat sich das Zustandsbild verbessert, die Patientin wird in 3 Monaten zu arbeiten beginnen (dzt Karenz). Durch die derzeitige Unsicherheit die Wohnungssituation betreffend ist nicht nur die Patientin, sondern auch schon der 8 jährige Sohn sehr belastet. Neurologischer Status: o.B Psychopathologischer Status: Stimmung subdepressiv, Antrieb vermindert, Affekt labil, mehr pos. als neg. affizierbar, Esst (Gedanken kreisen um die Wohnung), keine prod. Symptomatik, dzt keine suizidale Einengung Diagnose: Rez. Depressive Phasen, dzt mittelschwere Episoden Therapie: Cipralex 10 mg 1-1/2-0 Trittico 150 mg ret 0-0-0-1/3 Psychotherapie empfohlen Mit freundlichen Grüßen Dr. R.“ Im Gerichtsakt erliegt weiters ein Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 30.9.
  2. In diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr eine Geldzuwendung in der Höhe von EUR 3.723,94 zum Zwecke der Begleichung ihres Mietzinsrückstands und zur Verhinderung der anberaumten Delogierung gewährt werde. Aus dem Gerichtsakt geht weiters hervor, dass die Beschwerdeführerin mit Urteil des Bezirksgerichts ... vom 16.3.2011, Zl. ..., wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht für ihr erstes, vom Kindesvater versorgten Kindes zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt worden ist. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.2.2013, Zl. ..., wurde die Beschwerdeführerin wegen der verfahrensgegenständlichen Betrugshandlung wegen Begehung des Delikts des schweren Betrugs (§ 146 i.V.m. § 147 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 StGB) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der Schuldspruch dieses Urteils lautet wie folgt:Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.2.2013, Zl. ..., wurde die Beschwerdeführerin wegen der verfahrensgegenständlichen Betrugshandlung wegen Begehung des Delikts des schweren Betrugs (Paragraph 146, in Verbindung mit Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, StGB) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der Schuldspruch dieses Urteils lautet wie folgt: „Wien ... B. ist schuldig, sie hat am
  3. September 2011 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Bank durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde zu einer Handlung, nämlich zur Überweisung eines Betrages von 4.371,— Euro auf ihr Konto, verleitet, die diese in einem 3.000,- Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, indem sie einen leeren Erlagschein mit den Daten der Birma A. GmbH ausfüllte und die Unterschrift des Geschäftsführers Z. fälschte.“ Das Gericht sah nachfolgende Tatsachen als erwiesen an: „Die Angeklagte befand sich in Geldnöten und es stand ihr ein Delogierungstermin bevor. Um an Geld zu kommen, hat sie im Internet willkürlich eine Firma ausgesucht, welche ihre Kontodaten veröffentlicht hatte. Daraufhin ging sie am
  4. September 2011 zu einer Filiale der Bank in Wien und füllte einen Erlagschein mit den Kontodaten der Firma A., lautend auf Z., mit dem Betrag von 4.371,- Euro aus, buchte ihn am Erlagscheinautomaten ab und warf ihn ein. Noch am selben Tag hatte die Bank ihr die Gutschrift auf ihr Konto gestellt, wovon sie sogleich 1.500,- Euro behob. Als sie am nächsten Tag den Rest beheben wollte, war ihr Konto bereits gesperrt. Die Bank buchte den gesamten Betrag von 4.371,- Euro wieder zurück auf das Konto von Z., sodass diesem kein Schaden entstand, jedoch der Bank über die bereits behobenen 1.500,- Euro.“ In dem der Beschwerde beigeschlossenen Disziplinarakt erliegt ein Schreiben der Dienststelle der Beschwerdeführerin (Personalabteilung) vom 19.7.2013, in welchem mitgeteilt wird, dass die Beschwerdeführerin in der Dienststelle im Schreibbereich eingesetzt sei. In ihrer beruflichen Tätigkeit sei sie nicht mit Geldgeschäften betraut. Am 23.9.2013 erstatte der Magistrat der Stadt Wien an die Disziplinaranwältin eine Disziplinaranzeige. In dieser wurde ausgeführt wie folgt: „Der Beschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt: Sie hat es als Kanzleibeamtin der Dienststelle unterlassen, außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, indem sie am
  5. September 2011 einen leeren Erlagschein mit den Daten der Firma A. GmbH, Wien, ausfüllte sowie die Unterschrift des Geschäftsführers des genannten Unternehmens, Z., fälschte und derart mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Bank durch Täuschen über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde zu einer Handlung, nämlich zur Überweisung eines Betrages von 4.371,- Euro auf ihr Konto verleitete, die das genannte Kreditinstitut in einem 3.000,-- Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte. Hiedurch hat die Beschuldigte die in den nachfolgend zitierten Rechtsvorschriften normierten Dienstpflichten verletzt: § 18 Abs. 2 zweiter Satz DO 1994Hiedurch hat die Beschuldigte die in den nachfolgend zitierten Rechtsvorschriften normierten Dienstpflichten verletzt: Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz DO 1994 Sonstiges: Hinsichtlich der Mitarbeiterbeurteilung wird auf den Disziplinarakt verwiesen. Gegen die Beschuldigte wurde beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein Strafverfahren zur Zahl ... geführt. Mit rechtskräftigem Urteil vom
  6. Februar 2013 wurde die Beamtin wegen des Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Strafgesetzbuches (StGB) nach § 147 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten bedingt auf drei Jahre verurteilt.Gegen die Beschuldigte wurde beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein Strafverfahren zur Zahl ... geführt. Mit rechtskräftigem Urteil vom
  7. Februar 2013 wurde die Beamtin wegen des Vergehen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, des Strafgesetzbuches (StGB) nach Paragraph 147, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten bedingt auf drei Jahre verurteilt. Vom Widerruf der der Beamtin mit Urteil vom
  8. März 2010 des Bezirksgerichtes ... zu ..., womit sie wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

§ 198Abs 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen verurteilt wurde, deren Vollzug

§ 43Abs 1 St

GB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, gewährten bedingten Strafnachsicht wurde

§ 494ader Strafprozessordnung (St

PO) iVm mit § 53 Abs 3 StGB abgesehen und gleichzeitig

§ 494aAbs 6 St

PO iVm § 53 Abs 3 StGB die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Vom Widerruf der der Beamtin mit Urteil vom 16. März 2010 des Bezirksgerichtes ... zu ..., womit sie wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen verurteilt wurde, deren Vollzug

Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, gewährten bedingten Strafnachsicht wurde

Paragraph 494 a, der Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit mit Paragraph 53, Absatz 3, StGB abgesehen und gleichzeitig

Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, StGB die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Nach Ansicht der Disziplinarbehörde wirkt die bereits 2010 erfolgte, rechtskräftige Verurteilung des Bezirksgerichtes ... gegen die Beamtin im nunmehrigen Disziplinarverfahren erschwerend.“ Mit Strafantrag vom 8.10.2013 wurde der Beschwerdeführerin von der Disziplinaranwältin angelastet wie folgt: „Die Disziplinaranwältin legt

§ 99aAbs. 1 Dienstordnung 1994 (DO 1994) idg

F„Die Disziplinaranwältin legt

Paragraph 99 a, Absatz eins, Dienstordnung 1994 (DO 1994) idgF

  1. Frau B., Dienststelle , Personalnummer ..., zur Last, sie habe es als Kanzleibeamtin der Dienststelle unterlassen, außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, indem sie am
  2. September 2011 in Wien einen leeren Erlagschein mit den Daten der Firma A. GmbH, Wien, ausfüllte sowie die Unterschrift des Geschäftsführers des genannten Unternehmens, Z., fälschte und derart mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Bank durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde zu einer Handlung, nämlich zur Überweisung eines Betrages von € 4.371,- auf ihr Konto verleitete, die das genannte Kreditinstitut in einem € 3.000,- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte.
  3. Hiedurch habe sie die in den nachstehenden Rechtsvorschriften normierten Dienstpflichten verletzt: § 18 Abs. 2 zweiter Satz DO 1994.Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz DO
  4. Folgende Beweisanträge werden gestellt: - Beschuldigteneinvernahme
  5. Es wird um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht.
  6. Der Antrag über die Strafhöhe wird der mündlichen Verhandlung vorbehalten. Frau B. hat die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Strafantrages, eine Stellungnahme und allfällige Beweisanträge an die Disziplinarkommission der Stadt Wien, p.A. Magistratisches Bezirksamt für den
  7. und
  8. Bezirk, Wipplingerstraße 6, 1010 Wien, zu richten. Die Disziplinaranwältin: …“ Das erkennende Gericht schaffte weiters den Personalakt der Beschwerdeführerin bei. Aus diesem ergibt sich, dass die am ...1980 geborene Beschwerdeführerin im Jahr 1995 eine Lehre als Bürokauffrau beim Magistrat der Stadt Wien begonnen hat. Am ...1998 gebar sie ihre Tochter D. B.. Nach Ablauf der Schutzfrist befand sich die Beschwerdeführerin zwischen Juni 1998 und dem 14.7.1999 im Karenzurlaub (auf Grund der Mutterschaft). Während ihres Karenzurlaubs legte die Beschwerdeführerin am 26.3.1999 (vorzeitig) die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Bürokauffrau“ ab. Aus dem Akt geht hervor, dass der Beschwerdeführerin ein Karenzurlaub bis zum 11.3.2000 genehmigt worden war. Da es aber infolge eines längeren Krankenstands und einer Dienstfreistellung in der Abteilung der Beschwerdeführerin einen enormen Erledigungsrückstand gegeben hatte, wurde die Beschwerdeführerin im Juli 1999 ersucht, vorzeitig ihren Karenzurlaub zu beenden. In Entsprechung dieses Wunsches der Dienstgeberin beendete die Beschwerdeführerin daraufhin ihren Karenzurlaub am 14.7.
  9. Im Schreiben der Dienststelle vom 29.7.1999 wird hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin schon nach wenigen Tagen nach ihrem Dienstantritt am 15.7.1999 mit dem Arbeitsablauf sich derart vertraut gemacht hatte, dass diese in der Lage war, selbstständig Firmenbeauftragungen durchzuführen. Auch wurde schon zu diesem Zeitpunkt ihre ruhige und sachliche Art bei der Führung von Beschwerdeanrufen lobend hervorgehoben. Auch wurde hervorgehoben, dass sie auf Grund ihrer guten Auffassungsgabe frühzeitig in der Lage war zu erkennen, wo ein besonderer Handlungsbedarf bestand, sodass durch ihren Einsatz es möglich war, „die Versorgungssicherheit mit medizinischen Instrumenten in der Dienststelle wieder herzustellen“. Im Übrigen wurde ihre hohe Lernbereitschaft hervorgehoben. Aus der im Akt erliegenden Kopie des Scheidungsvergleichs zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten E. B. vom 24.10.2000 geht hervor, dass ab diesem Zeitpunkt dem Kindesvater das Sorgerecht zukommt, und dass die Beschwerdeführerin zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag für die Erziehung des gemeinsamen Kindes verpflichtet wurde. Am 3.10.2000 bestand die Beschwerdeführerin die Kanzleiprüfung. Mit Bescheid vom 19.4.2002 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit 1.7.2002 der Dienstordnung 1994 unterstellt. Am ....2003 gebar die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind (nämlich den Sohn P. S.). Nach Ablauf der Schutzfrist befand sich die Beschwerdeführerin zwischen Oktober 2003 und dem 2.10.2005 im Karenzurlaub (auf Grund der Mutterschaft). Am ...2010 gebar die Beschwerdeführerin ihr drittes Kind (nämlich den Sohn F. A.). Nach Ablauf der Schutzfrist befand sich die Beschwerdeführerin zwischen November 2010 und dem 31.12.2011 im Karenzurlaub (auf Grund der Mutterschaft). Seit dem 1.1.2012 ist die Wochenarbeitszeit der Beschwerdeführerin auf 20 Stunden herabgesetzt (vgl. Bescheid der Magistratsabteilung 2 vom 21.12.2011).Am ...2010 gebar die Beschwerdeführerin ihr drittes Kind (nämlich den Sohn F. A.). Nach Ablauf der Schutzfrist befand sich die Beschwerdeführerin zwischen November 2010 und dem 31.12.2011 im Karenzurlaub (auf Grund der Mutterschaft). Seit dem 1.1.2012 ist die Wochenarbeitszeit der Beschwerdeführerin auf 20 Stunden herabgesetzt vergleiche Bescheid der Magistratsabteilung 2 vom 21.12.2011). Im Personalakt liegen weiters mehrere Dienstbeurteilungen aus den Jahren 1999, 2000, 2001, 2006 und 2013 ein, mit welchen die Beschwerdeführerin jeweils mit „sehr gut“ beurteilt wurde. In ihrer letzten Dienstbeurteilung vom 12.7.2013 wurde die Beschwerdeführerin in zwei ihrer Hauptaufgabegruppen mit „ausgezeichnet“ (nämlich Telefonkommunikation und Kopieren und Faxen von Schriftstücken) und in den übrigen Hauptaufgabegruppen mit „sehr gut“ (nämlich Schreibarbeiten für den ärztlichen Dienst, EDV-mäßige Erfassung von Folgebesuchen und Schreiben des OP-Plans) beurteilt. Weiters wurden in der Dienstbeurteilung das freundliche Auftreten der Beschwerdeführerin, ihre hohe Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitsgenauigkeit und ihre geringe Arbeitsfehlerquote hervorgehoben. Auch wurden ihr teilweise über das eigene Aufgabengebiet hinausgehende Fachkenntnisse, die bewirken, dass diese auch über das eigentliche Arbeitsgebiet hinausgehende Aufgaben bewältigten könne, attestiert. Weiters sei bei ihr in erhöhtem Ausmaß eine fachbezogende Lernbereitschaft vorhanden. Auch wurde bei ihr eine erhöhte Aufgeschlossenheit und Bereitschaft für Neuerungen festgestellt. Im kommunikativen Bereich wurde ein gutes situatives Eingehen auf andere hervorgehoben. Auch wurde ihr eine Beharrlichkeit in der Verfolgung von Arbeitszielen beschieden. Bei der Darstellung von Zusatzbeurteilungskriterien wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aktiv auf die physischen und psychischen Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten eingehe. Auch komme es bei Steigerung des Arbeitsanfalls zu keiner Beeinträchtigung der Arbeitsleistung. Selbst in Stresssituationen behalte sie den Überblick. Auch wurde eine sehr gute Kooperation bei erforderlichen Änderungen des Arbeitsbereichs festgestellt. Zudem weise die Beschwerdeführerin ein gutes, über dem allgemeinen Durchschnitt liegendes Einordnungsvermögen auf. In der Beurteilungskategorie „Arbeitseffizienz“ wurde die Rubrik „zügige Erledigung“ angekreuzt. Auch werden von der Beschwerdeführerin „Ziele (…) optimal und kostengünstig erreicht“. Auch die Dienstbeurteilung vom 26.4.2006 kam zu einem Gesamtkalkül von „sehr gut“. Ebenso attestierte die Dienstbeurteilung vom 18.12.2001 der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Erledigung ihrer Hauptaufgaben ausschließlich „sehr gute“ (nämlich dreimal: Anlage und Pflege von Daten im SAP-System, Einholen von Angeboten und Preisvergleichen, Bearbeitungen von Reklamationen und Verrechnungsabweichungen) und „ausgezeichnete“ (nämlich zweimal: Bearbeitungen von Anforderungen, Durchführung von Bestellungen und Urgenzen) Benotungen. Nicht anders war die Beurteilung der Dienstleistung der Beschwerdeführerin in der Dienstbeurteilung vom 5.7.
  10. Auch in dieser Beurteilung erfolgte die Beurteilung hinsichtlich der Erledigung ihrer Hauptaufgaben ausschließlich „sehr gut“ (nämlich zweimal: Bearbeitung von Anforderungen und Durchführung von Bestellungen und Urgenzen) und „ausgezeichnet“ (nämlich dreimal: Anlage und Pflege von Daten im SAP-System, Einholung von Angeboten und Preisvergleichen und Bearbeitung von Reklamationen und Verrechnungsabweichungen). Auch in der Dienstbeurteilung der Beschwerdeführerin vom 11.4.2000 wurde diese hinsichtlich der Erledigung ihrer Hauptaufgaben „sehr gut“ (nämlich zweimal: Einholung von Offerten/Preisvergleichen und EDV-mäßiges Erfassen der Anforderungen von Reparaturen) und „ausgezeichnet“ (nämlich dreimal: Beauftragung zu Reparaturen von medizinischen Instrumenten, Klärung von Problemfällen und EDV-mäßige Abwicklung der Routinebestellungen) beurteilt. Auch in dieser Dienstbeurteilung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die ihr aufgetragenen Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit erfülle. Nichts anderes wird in der Dienstbeurteilung vom 18.8.1999 zum Ausdruck gebracht, in welcher die Beschwerdeführerin ebenfalls mit „sehr gut“ (bzw. fast „ausgezeichnet“) beurteilt wurde. In zwei ihrer Hauptaufgaben wurde ihre Arbeitsleistung mit „sehr gut“ (nämlich in „Evidenthaltung offener Reparaturaufträge“ und „Bearbeiten von Problemen bei Reparaturaufträgen“) beurteilt und in zwei der Hauptaufgaben erfolgte eine Beurteilung mit „ausgezeichnet“ (nämlich in „Beauftragung zur Reparatur von medizinischen Instrumenten“ und „Evidenthaltung der in der VWI einlangenden Rechnungen und Vertretungsnachweise“). In einer Stellungnahme vom 29.07.1999 der Dienststelle wird die Beschwerdeführerin als optimale Besetzung für die Dienststelle angesehen und überdies ihre Lernbereitschaft mit ausgezeichnet beurteilt. Seitens des erkennenden Senats wurde erhoben, dass der Bruttobezug der Beschwerdeführerin i.S.d. § 76 Abs. 2 DO zum Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses EUR 952,12 betragen hat. Die Beschwerdeführerin verfügte im Juni 2014 über einen monatlichen Bruttobezugsanspruch in der Höhe von EUR 1152,
  11. In diesen Bezug inkludiert ist ihr Anspruch auf Kinderzulage in der Höhe von EUR 14,
  12. Ihr Nettobezugsanspruch betrug im Juni 2014 EUR 959,
  13. Im Falle der Beendigung der Teilzeitbeschäftigung und der Wiederaufnahme einer Beschäftigung im vollen Ausmaß würde ihr monatlicher Bruttobezugsanspruch EUR 1.904,-- betragen. Diesfalls würde der Beschwerdeführerin monatlich netto der Betrag von EUR 1.377,34 ausbezahlt werden. Diesfalls würde die Netto-Sonderzahlung die Höhe von EUR 1.498,87 erreichen.Seitens des erkennenden Senats wurde erhoben, dass der Bruttobezug der Beschwerdeführerin i.S.d. Paragraph 76, Absatz 2, DO zum Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses EUR 952,12 betragen hat. Die Beschwerdeführerin verfügte im Juni 2014 über einen monatlichen Bruttobezugsanspruch in der Höhe von EUR 1152,
  14. In diesen Bezug inkludiert ist ihr Anspruch auf Kinderzulage in der Höhe von EUR 14,
  15. Ihr Nettobezugsanspruch betrug im Juni 2014 EUR 959,
  16. Im Falle der Beendigung der Teilzeitbeschäftigung und der Wiederaufnahme einer Beschäftigung im vollen Ausmaß würde ihr monatlicher Bruttobezugsanspruch EUR 1.904,-- betragen. Diesfalls würde der Beschwerdeführerin monatlich netto der Betrag von EUR 1.377,34 ausbezahlt werden. Diesfalls würde die Netto-Sonderzahlung die Höhe von EUR 1.498,87 erreichen. In der Verhandlung am 26.06.2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien führte Frau B. Folgendes aus: „Ich habe mich Ende 2009 glaublich zur Gänze freistellen lassen, weil damals auch mein damalig 6 jähriges Kind versorgt wurde. Ich blieb auch deshalb zu Hause, da mein damaliger Lebensgefährte ein Unternehmen hatte, und daher es finanziell möglich war, dass ich eine Zeit lang zuhause bleiben kann und mich dem Kind widme. Während dieser Karenz ist das Unternehmen meines Lebensgefährten in Konkurs gegangen, sodass wir dann überhaupt über kein Einkommen verfügten. Dies auch deshalb da mein Freund in Folge der selbstständigen Erwerbstätigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte. Aus diesem Grund waren wir nicht mehr in der Lage, alle Rechnungen insbesondere die Miete zu bezahlen. Aufgrund dieser Situation habe ich einen Antrag gestellt, meine unbezahlte Karenz vorzeitig abbrechen zu können. Dies wurde aber mit der Begründung abgelehnt, dass mein Posten zwischenzeitig besetzt worden ist. Noch während meiner vollen Karenz wurde ich ein drittes Mal schwanger, und habe dann nach der Geburt nach dem Mutterschutz den Karenzurlaub angetreten. Mitte 2012 habe ich dann meinen Karenzurlaub beendet und habe ich in Folge des Umstandes, dass ich zwei Kinder hatte, mit einer Dienstverpflichtung von 20 Stunden wieder zu arbeiten begonnen. Erst nach der Geburt des dritten Kindes (geb. am ...2010) hat mein Lebensgefährte eine unselbstständige Beschäftigung gefunden, nämlich bei einem Wachdienst. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten sich hohe Schulden aufgetürmt. Etwa in der zweiten Jahreshälfte 2011, noch vor dem 25.9.2011, erfolgte die Trennung zwischen meinem damaligen Lebensgefährten und mir. Da aber die Mietrückstände nur mein Vermögen belasteten, zumal es ja meine Wohnung war, hatte ich nun auch alle aufgrund der längeren Einkommenslosigkeit von meinem Lebensgefährten und mir aufgehäuften Schulden allein zu tragen. Dazu möchte ich bemerken, dass in dieser Zeit des Schuldenaufbaus wir ausschließlich die Mietzinsrechnungen nicht bezahlt hatten. Daher hatte ich nun alle Schulden allein zu tragen. Ich hatte damals auch noch einige offene Parkstrafen, die ich auch noch abzubezahlen hatte. Im Falle, dass ich aufgrund der Nichtzahlung der Parkstrafen Ersatzfreiheitsstrafen antreten hätte müssen, befürchtete ich, dass ich dann meine Kinder verlieren würde und auch die Wohnung verlieren würde. Im Juni 2013 habe ich von diesem Lebensgefährten die Alimente für mein drittes Kind eingeklagt. Seitdem erhalte ich monatlich 146 Euro an Alimente. Bis dahin hat mein Freund (nach der erfolgten Trennung) keinerlei Alimente bezahlt oder mich sonst wie finanziell unterstützt. Ich kann nicht mehr angeben, wann mir von Wiener Wohnen mitgeteilt worden ist, dass ich im Falle der nicht unverzüglichen Zahlung der offenen Mieten delogiert werde. Jedenfalls war mir am 25.9.2011 bekannt, dass ich am 5.10.2011 delogiert werde, wenn ich nicht bis dahin in der Lage bin, den Mietzinsrückstand zu bezahlen. Der Mietzinsrückstand betrug etwa zwischen 4000 und 5000 Euro. Die Parkstrafen betrugen etwa 4700 Euro. Die Parkstrafen erfolgten aufgrund von Übertretungen des Vaters meines zweiten Kindes. Anlässlich der Trennung im Juni 2008 haben wir vereinbart, dass ich die ausständigen Parkstrafen übernehme und er dafür den Kredit über 80.000 Euro für ein Haus, in dem wir gewohnt hatten und aus dem ich dann ausgezogen bin, und in dem er weiterhin gewohnt hat, übernimmt. Diese Schuldenübernahme wurde meines Wissens mit der Behörde vereinbart, daher war ich dann auch für die Behörde die Schuldnerin. In weiterer Folge war es mir aber nicht möglich, die Parkstrafen dann auch zu bezahlen. Da der Kindesvater meines zweiten Kindes ja den Kredit zurückgezahlt hat, war er nicht in der Lage, mir auch Alimente zu zahlen. Da ich für diesen Kredit auch gebürgt hatte, war ich froh, dass er diesen zurückzahlt, und habe ich daher von ihm auch keine Alimente gerichtlich eingeklagt. Ich erhalte weiterhin von ihm keine Alimente, doch beteiligt sich dieser Vater zeitlich an der Kindererziehung. Für mein erstes Kind muss ich seit Dezember 2012 keine Alimente mehr zahlen, da meine Tochter seitdem nicht mehr beim Kindesvater wohnt, sondern in einer betreuten Wohngemeinschaft. Mit dem Kindesvater hatte ich vereinbart 90 Euro zu zahlen. Dies war mir aber aufgrund meiner Einkommenssituation und den obangeführten Gründen nicht immer möglich. Mit dem Vater meines ersten Kindes besteht eine sehr gespannte Situation. Deshalb hat er mich auch immer angezeigt, wenn ich nicht in der Lage war, den vereinbarten Betrag zu bezahlen. Und aus diesem Grunde wurde ich auch wegen teilweiser Nichtzahlung der Alimente gerichtlich verurteilt. Derzeit ist es daher so, dass ich für meine Tochter keine Alimente mehr zahlen muss, nunmehr von einem Kindesvater Alimente erhalte, und dass das zweite Kind in der Schule und das dritte Kind im Kindergarten ist. Aus diesem Grund habe ich auch schon eine Anfrage gestellt meine Arbeitsstundenanzahl zu erhöhen. Doch wurde mir bislang leider mitgeteilt, dass dies wohl nicht möglich sein werde. Ich habe die Betrugshandlung gesetzt, weil ich mich in einer absoluten Notsituation fühlte und den Kindern keine Delogierung zumuten wollte. Auch war ich mir der Konsequenzen nicht bewusst. Nunmehr bin ich mir natürlich bewusst, welch tiefgreifende Konsequenzen die Verübung einer strafbaren Handlung zur Folge hat. Vor dem 25.9.2011 litt ich schon an Depressionen und „war ich nicht in der Lage mich um etwas zu kümmern“. Ich befand mich damals in einer ärztlichen Behandlung und erhielt ich auch Medikamente. Bis vor meiner Suspendierung war ich in der Ambulanz im Schreibbereich tätig. Ich habe diktierte Bänder von Ärzten geschrieben und Operationspläne geschrieben. Das waren meine beiden Hauptaufgaben. Auf Anfragen des Berichters bestätige ich, dass ich damals während meiner Mutterschaftskarenz für das erste Kind von der Dienststelle ersucht worden bin, meine Karenz vorzeitig zu beenden, da damals ein personeller Engpass bestanden hatte. Aus diesem Grund beendete ich dann vorzeitig meine Karenz. Über Befragen der Vorsitzenden: Ich habe vom Jugendamt nicht Ersatzalimente erhalten, weil etwa der Vater des zweiten Kindes keine Alimente bezahlt hatte. Ich fürchtete, dass ich im Falle, dass ich vom Jugendamt diesbezüglich etwas fordere, dann zur Kreditrückzahlung herangezogen werde. Deshalb habe ich dem Jugendamt diesbezüglich nichts mitgeteilt. Dies auch deshalb, da mir gesagt worden ist, dass ich nicht befugt bin, im Rahmen einer Vereinbarung auf Alimente zu verzichten. Hätte ich aber auf meine Alimente nicht verzichtet, meine ich, dann hätte ich den Kredit zahlen müssen und das wäre höher gewesen. Seit meinem
  17. Lebensjahr erhalte ich mich alleine. Ich bin von meiner Großmutter aufgezogen worden, die bereits gestorben ist. Zu meinen Eltern habe ich keinerlei Kontakt. Ich erhalte keinerlei Unterstützung von meiner Familie. Auf Befragen was ich vor dem 25.9.2011 unternommen hatte, um auf legalem Wege zu Geld zu kommen, um meine ausständigen Strafen und Mietzinsrückstände begleichen zu können, bringe ich vor: Nachdem ich mit einem Schreiben informiert worden bin, dass ein Delogierungstermin festgesetzt worden ist, wurde mir auch schriftlich die Möglichkeit gegeben beim Mutter-Kind-Zentrum vorzusprechen. Zum damaligen Zeitpunkt wusste ich nicht, dass durch das Mutter-Kind-Zentrum versucht wird, finanzielle Mittel (wie etwa eine Leistung vom Jugendministerium) aufzutreiben. Ich kontaktierte das Mutter-Kind-Zentrum, und meinte damals, dass die Hilfestellung des MuKi-Zentrums nur darin besteht, mich bei der Wohnungssuche zu unterstützen. Ich habe mir daher von dem MuKi-Zentrum nicht viel erhofft. Als ich telefonisch dort anrief, war die Mitarbeiterin des MuKi-Zentrums sehr ungehalten und ging nicht auf mich ein. Darum habe ich auch eher angenommen, dass ich vom MuKi-Zentrum keine wirkliche Hilfe erwarten kann. Ich habe mich dann daher dort nicht mehr gemeldet. Ich habe vielmehr aus eigenem Engagement im Internet gesucht, ob es irgendwelche Hilfsmöglichkeiten gibt. Dabei bin ich auch auf den Familienhärteausgleichsfonds des Familienministeriums gestoßen. Dort habe ich auch dann einen Antrag gestellt. Erst nach dem 25.9.2011 aber noch vor dem 5.10.2011 wurde ich vom Familienhärteausgleichsfonds schriftlich benachrichtigt, dass mein Mietzinsrückstand übernommen wird. Auf Befragen, ob ich auch Freunde ersucht hatte, mich finanziell zu unterstützen, gebe ich an, dass ich damals keine Freunde hatte, von denen ich eine finanzielle Unterstützung erwarten konnte. Bis zur Suspendierung war ich in der Lage, meinen Lebensunterhalt und den meiner Kinder aus Eigenem zu tragen. Seit der Suspendierung hat sich mein Einkommen verringert und bereitet mir jetzt die Einkommenssituation Probleme. Ich verdiente vor der Suspendierung knapp 850 Euro. Zusätzlich erhalte ich Familienbeihilfe für zwei Kinder über 670 Euro alle zwei Monate. Weiters erhalte ich Alimente in der Höhe von 146 Euro. Weiters erhielt ich eine Mindestsicherung in der Höhe von 29,90 Euro sowie eine Wohnbeihilfe von etwa 250 Euro im Monat. Ich habe in Folge meiner prekären finanziellen Situation vor einiger Zeit Unterstützung und Beratung durch das Jugendamt erhalten. Ich wurde dabei unterstützt, mich in die Lage zu versetzen, einen Finanzplan zu erstellen und mein Einkommen so vorrausschauend zu planen, sodass ich nun in der Lage bin, mit meinem Einkommen auszukommen. Ich bin somit derzeit (jedenfalls vor der Suspendierung) in der Lage, mein Geld so einzuteilen, dass ich in der Lage bin, in keine Notsituation mehr zu geraten und alle nötigen Ausgaben zu tätigen. Der Beginn meiner finanziellen Notsituation war nach meiner Erinnerung die Trennung vom Vater meines zweiten Kindes. Dieser hatte nämlich aus seiner ersten Ehe ein Haus gebaut und deshalb Schulden gehabt. Während ich in der Lebensbeziehung gestanden bin, habe ich für diese Schulden gebürgt. Dies deshalb, da damals der eine Hausanteil von meinem Lebensgefährten von seiner ehemaligen Gattin abgekauft worden war. Deshalb habe ich gebürgt, doch habe ich kein Miteigentum am Haus bekommen. Ich bin aber davon ausgegangen, dass ich in die Kreditratenzahlung einspringen muss, wenn mein damaliger Lebensgefährte nicht mehr in der Lage ist die Kreditzahlungen zu tätigen. Deshalb habe ich mich damit abgefunden, von ihm keine Alimente zu erhalten. Befragt, ob ich anlässlich meines Antrages zu Beginn des Jahres 2010, dass meine volle unentgeltliche Karenzierung vorzeitig beendet wird, darauf hingewiesen habe, dass ich mich in einer prekären finanziellen Situation befinde, gebe ich an, dass ich dies nicht mehr sicher weiß. Während meiner aufrechten Beziehung zum Vater des dritten Kindes hat sich dieser soweit es seinen finanziellen Möglichkeiten entsprochen hatte, auch an den Haushaltsführungskosten beteiligt, aber in Summe war es trotzdem zu wenig, damit wir die damaligen laufenden Ausgaben mit unserem Gesamteinkommen begleichen konnten. Als ich wieder in der Lage war, beim Magistrat zu arbeiten, daher nach Beendigung meiner vollen Karenz, waren wir dann auch in der Lage die laufenden Kosten aus dem Einkommen zu begleichen. Doch war das Gesamteinkommen zu niedrig um auch die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Schulden zu bezahlen. Daher blieben diese Mietrückstände auch erhalten, was letztlich zur Festsetzung des Delogierungstermins führte. Auf Befragen, ob ich während meiner Tätigkeit in der Dienststelle meinen Kollegen mitgeteilt habe, dass ich mich in einer besonders schweren finanziellen Situation befinde, gebe ich an, dass ich dies niemanden gesagt habe, da es mir unangenehm war, dies anderen einzugestehen. Als der Delogierungstermin festgesetzt war, befand ich mich in einer Art Paniksituation in der ich nur bestrebt war, die Delogierung zu vermeiden. Ich kann nicht angeben, was ich mir damals vorgestellt habe, was passieren würde, wenn meine Kinder und ich delogiert werden. Ich wollte meine Kinder und mein Nest beschützen und meine Kinder nicht in eine ungewisse Situation bringen. Über Befragen der Disziplinaranwältin: Befragt zu meiner finanziellen Situation seit der Suspendierung bringe ich vor, dass es mir nun schwerer fällt meine nötigen Ausgaben zu decken. Glücklicherweise habe ich nunmehr Freunde gewonnen, die bereit sind, mir hin und wieder mit kleinen Beträgen auszuhelfen und haben diese mir auch versichert, diese Beträge nicht in der nächsten Zeit einzufordern. Ich habe vor diese Beträge zurückzuzahlen, wenn ich dazu wieder finanziell in der Lage bin. Dazu bin ich jedenfalls spätestens dann in der Lage, wenn mir der Magistrat die Möglichkeit gibt, mein Beschäftigungsausmaß zu erhöhen. Auf die Frage, warum ich meine Beschwerde wegen der Suspendierung zurückgezogen habe, bringe ich vor, dass ich dazu keine näheren Angaben machen will. Auch in der Situation meines geringen Einkommens in Folge der Suspendierung bin ich aber in der Lage, meine Miete zu bezahlen und meine Kinder derartig zu versorgen, dass ich ausschließen kann, dass es selbst bei dieser Situation wieder zu einer Notlage kommt.“ Der Vorgesetzte der Beschwerdeführerin Herr E. sagte zeugenschaftlich wie folgt aus: „Ich bin der Leitstellen- und Schreibbereichverantwortliche in der ... und meine Aufgaben sind die für meine leitende Funktion typischen Personalaufgaben. Ich nehme auch die Fachaufsicht wahr. Frau B. hat viele Krankenstandstage und daher bin ich als Leiter nicht besonders bemüht, dass Frau B. wieder zu mir in die Abteilung zurückkommt. Frau B. hat aber niemals ungerechtfertigte Krankstände gehabt. Die Dienstleistung der Beschwerdeführerin würde ich als mittelmäßig bezeichnen. Sie macht viele Schreibfehler. Auf Vorhalt der Dienstbeschreibung von der Beschwerdeführerin vom 12.07.2013, wonach diese ausschließlich ausgezeichnet und sehr gut beurteilt worden ist, bringe ich vor, dass ich nicht unmittelbar die Tätigkeit von der Beschwerdeführerin beurteilen kann, da ich ihre konkrete Arbeitsleistung nicht persönlich kontrolliere. Ich habe aber heute früh mit ihrem Kollegen gesprochen und gebe wieder was mir gesagt worden ist. Mein derzeitiger Wissensstand bezieht sich daher aus dem heutigen Vormittagsgespräch. Aus eigener Wahrnehmung kann auch die ebenfalls als Zeugin geladene S. nichts angeben. ´ Die Dienstbeschreibung aus dem Jahr 2013 habe ich als Vorgesetzter aufgesetzt. Die damalige sehr gute Dienstbeschreibung habe ich auch aufgrund von Rückmeldungen anderer Kollegen abgefasst. Die Beschwerdeführerin ist seit 9.8.2012 in meinem Bereich tätig. Zur Frage ihrer Arbeitsleistung seit der Dienstbeschreibung bringe ich vor, dass ich sie nicht kontinuierlich beobachte und daher keine präzisen Angaben zu ihrer Leistungsentwicklung seitdem machen kann. Jedenfalls habe ich aber in der letzten Zeit mehrfach Anamneseschriftsätze und Abschlussbriefe, welche von der Beschwerdeführerin geschrieben worden sind, gelesen, und fanden sich dabei häufige Tipp- und Schreibfehler. Aufgrund dieser Tipp- und Schreibfehler sind mir auch Beschwerden von Ärzten in Erinnerung. Zu diesem Vorbringen führt die Beschwerdeführerin aus wie folgt: Ich bin im Bereich von zwei Leitstellen tätig, nämlich einerseits im Bereich der Leitstelle X und im einen deutlich untergeordnetem Ausmaß in der Leitstelle XX. Aus meiner Tätigkeit in der Leitstelle X habe ich stets immer sehr gute Rückmeldungen erhalten. Zu meiner Tätigkeit in der Leitstelle XX bringe ich vor, dass ich bei den Diktaten, die ich für den Bereich der Leitstelle XX schreibe, wiederholt auch schwierige Worte und Fremdworte schreiben muss. Dabei habe ich öfters Schwierigkeiten. Dazu kommt, dass ich erst seit etwa dem dritten Jahresviertel 2012 überhaupt mit der Tätigkeit des Schreibens von Bändern befasst bin. Davor war ich in der Dienststelle stets in der Wirtschaftsabteilung tätig. Dort gab es einen ganz anderen Anforderungsbereich und gab es auch nicht die Notwendigkeit, schwierige medizinische Begriffe vom Band abzutippen. Ich habe daher auch wohl Ende 2012 beim Zeugen E. angefragt, ob ich einen Schreibkurs machen könne. Dies hat er aber abgelehnt. Der gegen mich gerichtete Vorwurf betrifft daher, wenn überhaupt, nur einen Teilbereich meiner Tätigkeit. Ich bin im Bereich von zwei Leitstellen tätig, nämlich einerseits im Bereich der Leitstelle römisch zehn und im einen deutlich untergeordnetem Ausmaß in der Leitstelle römisch zwanzig. Aus meiner Tätigkeit in der Leitstelle römisch zehn habe ich stets immer sehr gute Rückmeldungen erhalten. Zu meiner Tätigkeit in der Leitstelle römisch zwanzig bringe ich vor, dass ich bei den Diktaten, die ich für den Bereich der Leitstelle römisch zwanzig schreibe, wiederholt auch schwierige Worte und Fremdworte schreiben muss. Dabei habe ich öfters Schwierigkeiten. Dazu kommt, dass ich erst seit etwa dem dritten Jahresviertel 2012 überhaupt mit der Tätigkeit des Schreibens von Bändern befasst bin. Davor war ich in der Dienststelle stets in der Wirtschaftsabteilung tätig. Dort gab es einen ganz anderen Anforderungsbereich und gab es auch nicht die Notwendigkeit, schwierige medizinische Begriffe vom Band abzutippen. Ich habe daher auch wohl Ende 2012 beim Zeugen E. angefragt, ob ich einen Schreibkurs machen könne. Dies hat er aber abgelehnt. Der gegen mich gerichtete Vorwurf betrifft daher, wenn überhaupt, nur einen Teilbereich meiner Tätigkeit. Außerdem bin ich über die Aussage von Herrn E. sehr überrascht, weil ich bis jetzt von ihm keine derartig negative Rückmeldung erhalten hatte, und davon ausgegangen bin, dass alle mit meiner Arbeitsleistung zufrieden sind. Darauf gibt der Zeuge wie folgt an: Zur Frage des Schreibkurses bringe ich vor, dass es in der Dienststelle keine Schreibkurse angeboten werden. Es gibt Kurse für medizinische Fachausdrücke, doch sind diese für Bedienstete zum Zwecke der Überreihung von der Verwendungsgruppe D auf C gedacht. Die Beschwerdeführerin ist schon in der Verwendungsgruppe C, sodass diese Kurse für die BF keine Anwendung finden. Mir wurde mitgeteilt, dass die Fehler der Beschwerdeführerin darin liegen, dass die Sätze mitunter „keinen Sinn ergeben“ und dass es Rechtsschreibfehler gibt. Bemerkt wird, dass es sich bei den Sätzen um Sätze in ärztlichen Anamneseschreiben handelt. Ich habe den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin einen Schriftsatz, nachdem sie ihn geschrieben hat, nicht noch einmal durchliest. Daher habe ich sie auch ermahnt, die Schriftsätze nochmals durchzulesen. Über Befragen der Beisitzerin: Ich habe beim Kollegen der Abteilung XX Rücksprache gehalten. Ich habe beim Kollegen der Abteilung römisch zwanzig Rücksprache gehalten. Mit der Kollegin auf X habe ich aus zeitlichen Gründen keine Rücksprache gehalten. Mit der Kollegin auf römisch zehn habe ich aus zeitlichen Gründen keine Rücksprache gehalten. Mir wurde von einem Polizisten mitgeteilt, dass dieser am Tag bevor er mir das mitgeteilt hatte, die Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz aufgesucht hatte um diese zu irgendeiner Angelegenheit, glaublich dürfte eine Parkstrafe nicht bezahlt worden, zu befragen. Diese habe sich aber verleugnet, habe diesen in einen hinteren Raum geschickt, und sei dann, bevor dieser wieder zurückgekommen ist, nach Hause gegangen. Am nächsten Tag kam der Polizist wieder und hat sie dann einvernommen. Die strafgerichtliche Verurteilung hat keinerlei Auswirkungen auf das Betriebsklima und das Verhältnis zu der Beschwerdeführerin bewirkt. Derzeit ist unsere Abteilung deutlich personell unterbesetzt, d.h. darum spüren wir auch, dass die Beschwerdeführerin ausgefallen ist. Doch halten die Mitarbeiter zusammen und geben ihr Bestes. Die Unterbesetzung in der Abteilung bezieht sich in erster Linie auf die Anzahl der Schreibkräfte. Wir haben daher zu wenig Schreibkräfte, was logischer Weise für die anderen eine Mehrarbeit und eine besondere Belastung bedeutet. Die Beschwerdeführerin gibt daraufhin folgendes an: Auf die Frage warum der Zeuge sich nicht umfassend über die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin erkundigt hat und insbesondere nicht die Kollegin der Abteilung X gefragt hat, bringt der Zeuge vor, dass er erst heute in der Früh von der Ladung in Kenntnis gesetzt worden ist. Daher sei er nicht in der Lage gewesen, sich ein umfassendes Bild von der Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin zu machen. Auf die Frage warum der Zeuge sich nicht umfassend über die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin erkundigt hat und insbesondere nicht die Kollegin der Abteilung römisch zehn gefragt hat, bringt der Zeuge vor, dass er erst heute in der Früh von der Ladung in Kenntnis gesetzt worden ist. Daher sei er nicht in der Lage gewesen, sich ein umfassendes Bild von der Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin zu machen. Die Aussage, dass aus abteilungsspezifischen Gründen eine Rückkehr an der Abteilung nicht präferiert wird, liegt darin, dass die Beschwerdeführerin wiederholt Krankenstände aufweist und deshalb in Anbetracht der ohnehin angespannten Arbeitssituation öfter nicht da ist. Der Grund warum ihre Rückkehr nicht präferiert wird, liegt daher an diesem quantitativen Umstand und nicht im Umstand, dass diese immer wieder auch Schreib- und Rechtschreibfehler macht.“ In den Schlussausführungen gibt die Disziplinaranwältin an, dass die Beschwerdeführerin ein Vermögensdelikt begangen habe, welches von seiner Art her auf eine deutlich kriminelle Energie schließe. Auch sei nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin wieder in eine Notlage geraten könne. Jedenfalls in diesem Falle könne auch die Gefahr bestehen, dass das Vermögen und Eigentum von Kollegen gefährdet sei. Aus diesem Grund hielt die Disziplinaranwältin den Antrag aufrecht. Die Beschwerdeführerin fügte in den Schlussausführungen hinzu, dass sie weiter beim Magistrat beschäftigt werden wolle und ihre volle Arbeitsleistung erbringen wolle. Im Übrigen verweise sie auf ihr bisheriges Vorbringen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: ad. 1) Schuld- und Strafausspruch: Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin am
  18. September 2011 in Wien einen leeren Erlagschein mit den Daten der Firma A. GmbH, Wien, ausfüllte, sowie die Unterschrift des Geschäftsführers des genannten Unternehmens, Z., fälschte, und derart mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Bank durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde zu einer Handlung, nämlich zur Überweisung eines Betrages von EUR 4.371,-- auf ihr Konto, verleitet hatte. Von diesem Betrag hatte die Beschwerdeführerin insgesamt EUR 1.500,-- von ihrem Konto abgehoben. Der restliche Betrag wurde am 26.9.2011 von der Bank an die A. GmbH rücküberwiesen. Diese Feststellungen decken sich mit den Feststellungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien im Urteil vom 19.2.2013, GZ ..., mit welchem die Beschwerdeführerin wegen Verübung des Vergehens des schweren Betrugs nach den §§ 146 und 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden ist.

§ 80Abs.

1 DO sind die Disziplinarbehörden und das Verwaltungsgericht Wien an diese Feststellungen gebunden.Diese Feststellungen decken sich mit den Feststellungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien im Urteil vom 19.2.2013, GZ ..., mit welchem die Beschwerdeführerin wegen Verübung des Vergehens des schweren Betrugs nach den Paragraphen 146 und 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden ist.

Paragraph 80, Absatz eins, DO sind die Disziplinarbehörden und das Verwaltungsgericht Wien an diese Feststellungen gebunden. Weiters wird auf Grund der unbestrittenen Aktenlage festgestellt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme am 25.11.2011 vor der Landespolizeidirektion Wien den Sachverhalt ohne Umschweife zugegeben hatte und sich bereits zu diesem Zeitpunkt damit gerechtfertigt hatte, dass diese am 5.10.2011 zwangsdelogiert werden hätte sollen, und dass die Beschwerdeführerin nicht gewusst habe, wie diese ihre zwei Kinder im Delogierungsfall versorgen und unterbringen hätte sollen, da im Falle der Delogierung keine Möglichkeit für eine Unterkunft bestanden habe. Auf Grund dieser Angabe der Beschwerdeführerin, welcher auch das Landesgericht für Strafsachen Wien gefolgt ist, und dem im landesgerichtlichen Akt erliegenden Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 30.9.2011, mit dem der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass ihr eine Geldzuwendung in der Höhe von EUR 3.723,94 zum Zwecke der Begleichung ihres Mietzinsrückstands und zur Verhinderung der anberaumten Delogierung gewährt werde, wird weiters festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 5.10.2011 infolge eines Mietzinsrückstands delogiert werden hätte sollen, und dass diese erst nach dem 30.9.2011 erfahren hatte, dass infolge einer Zahlung durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend die Delogierung nicht erfolge. Auf Grund dieser drohenden Delogierung und der damit verbundenen Ungewissheit, wie die Beschwerdeführerin sich und ihre Kinder in diesem Fall versorgen und unterbringen solle, hat die Beschwerdeführerin die oa. strafgerichtlich abgeurteilte Betrugshandlung gesetzt. Die Beschwerdeführerin war zuletzt in der Dienststelle im Schreibbereich als Kanzleibeamtin eingesetzt. Dort ist sie im Wesentlichen (vgl. die Dienstbeurteilung vom 12.7.2013) in den Bereichen „Telefonkommunikation“ und „Kopieren und Faxen“ von Schriftstücken eingesetzt. In ihrem Tätigkeitsbereich ist sie mit keinerlei Geldangelegenheiten befasst.Die Beschwerdeführerin war zuletzt in der Dienststelle im Schreibbereich als Kanzleibeamtin eingesetzt. Dort ist sie im Wesentlichen vergleiche die Dienstbeurteilung vom 12.7.2013) in den Bereichen „Telefonkommunikation“ und „Kopieren und Faxen“ von Schriftstücken eingesetzt. In ihrem Tätigkeitsbereich ist sie mit keinerlei Geldangelegenheiten befasst. Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 1995 beim Magistrat der Stadt Wien beschäftigt. Am ...1998 gebar sie ihre Tochter D. B.. Nach Ablauf der Schutzfrist befand sich die Beschwerdeführerin zwischen Juni 1998 und dem 14.7.1999 im Karenzurlaub (auf Grund der Mutterschaft). Während ihres Karenzurlaubs legte die Beschwerdeführerin am 26.3.1999 (vorzeitig) die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Bürokauffrau“ ab. Der Beschwerdeführerin war ein Karenzurlaub bis zum 11.3.2000 genehmigt worden. Da es aber infolge eines längeren Krankenstands und einer Dienstfreistellung in der Abteilung der Beschwerdeführerin einen enormen Erledigungsrückstand gegeben hatte, wurde die Beschwerdeführerin im Juli 1999 ersucht, vorzeitig ihren Karenzurlaub zu beenden. In Entsprechung dieses Wunsches der Dienstgeberin beendete die Beschwerdeführerin daraufhin ihren Karenzurlaub am 14.7.

  1. Im Schreiben der Dienststelle vom 29.7.1999 wird hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin schon nach wenigen Tagen nach ihrem Dienstantritt am 15.7.1999 mit dem Arbeitsablauf sich derart vertraut gemacht hatte, dass diese in der Lage war, selbstständig Firmenbeauftragungen durchzuführen. Auch wurde schon zu diesem Zeitpunkt ihre ruhige und sachliche Art bei der Führung von Beschwerdeanrufen lobend hervorgehoben. Auch wurde hervorgehoben, dass sie auf Grund ihrer guten Auffassungsgabe frühzeitig in der Lage war zu erkennen, wo ein besonderer Handlungsbedarf bestand, sodass durch ihren Einsatz es möglich war, „die Versorgungssicherheit mit medizinischen Instrumenten in der Dienststelle wieder herzustellen“. Im Übrigen wurde ihre hohe Lernbereitschaft hervorgehoben. Auf Grund des zwischen der Beschwerdeführerin und dem Vater des ersten Kindes abgeschlossenen Scheidungsvergleichs vom 24.10.2000 kommt diesem seitdem das alleinige Sorgerecht für dieses Kind zu. Durch diesen Scheidungsvergleich ist die Beschwerdeführerin zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag für die Erziehung des gemeinsamen Kindes verpflichtet worden. Am 3.10.2000 bestand die Beschwerdeführerin die Kanzleiprüfung. Mit Bescheid vom 19.4.2002 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit 1.7.2002 der Dienstordnung 1994 unterstellt. Am ....2003 gebar die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind (nämlich den Sohn P. S.). Nach Ablauf der Schutzfrist befand sich die Beschwerdeführerin zwischen Oktober 2003 und dem 2.10.2005 im Karenzurlaub (auf Grund der Mutterschaft). Am ...2010 gebar die Beschwerdeführerin ihr drittes Kind (nämlich den Sohn F. A.). Nach Ablauf der Schutzfrist befand sich die Beschwerdeführerin zwischen November 2010 und dem 31.12.2011 im Karenzurlaub (auf Grund der Mutterschaft). Seit dem 1.1.2012 ist die Wochenarbeitszeit der Beschwerdeführerin auf 20 Stunden herabgesetzt (vgl. Bescheid der Magistratsabteilung 2 vom 21.12.2011).Am ...2010 gebar die Beschwerdeführerin ihr drittes Kind (nämlich den Sohn F. A.). Nach Ablauf der Schutzfrist befand sich die Beschwerdeführerin zwischen November 2010 und dem 31.12.2011 im Karenzurlaub (auf Grund der Mutterschaft). Seit dem 1.1.2012 ist die Wochenarbeitszeit der Beschwerdeführerin auf 20 Stunden herabgesetzt vergleiche Bescheid der Magistratsabteilung 2 vom 21.12.2011). In allen bisherigen Dienstbeurteilungen der Beschwerdeführerin, welche in den Jahren 1999, 2000, 2001, 2006 und 2013 erstellt wurden, wurde die Beschwerdeführerin stets mit „sehr gut“ beurteilt. In ihrer letzten Dienstbeurteilung vom 12.7.2013 wurde die Beschwerdeführerin in zwei ihrer Hauptaufgabegruppen mit „ausgezeichnet“ (nämlich Telefonkommunikation und Kopieren und Faxen von Schriftstücken) und in den übrigen Hauptaufgabegruppen mit „sehr gut“ (nämlich Schreibarbeiten für den ärztlichen Dienst, EDV-mäßige Erfassung von Folgebesuchen und Schreiben des OP-Plans) beurteilt. Weiters wurden in der Dienstbeurteilung das freundliche Auftreten der Beschwerdeführerin, ihre hohe Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitsgenauigkeit und ihre geringe Arbeitsfehlerquote hervorgehoben. Auch wurden ihr teilweise über das eigene Aufgabengebiet hinausgehende Fachkenntnisse, die bewirken, dass diese auch über das eigentliche Arbeitsgebiet hinausgehende Aufgaben bewältigen könne, attestiert. Weiters sei bei ihr in erhöhtem Ausmaß eine fachbezogende Lernbereitschaft vorhanden. Auch wurde bei ihr eine erhöhte Aufgeschlossenheit und Bereitschaft für Neuerungen festgestellt. Im kommunikativen Bereich wurde ein gutes situatives Eingehen auf andere hervorgehoben. Auch wurde ihr eine Beharrlichkeit in der Verfolgung von Arbeitszielen beschieden. Bei der Darstellung von Zusatzbeurteilungskriterien wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aktiv auf die physischen und psychischen Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten eingehe. Selbst bei Steigerung des Arbeitsanfalls komme es zu keiner Beeinträchtigung der Arbeitsleistung. Auch in Stresssituationen behalte sie den Überblick. Auch wurde eine sehr gute Kooperation bei erforderlichen Änderungen des Arbeitsbereichs festgestellt. Zudem weise die Beschwerdeführerin ein gutes, über dem allgemeinen Durchschnitt liegendes Einordnungsvermögen auf. In der Beurteilungskategorie „Arbeitseffizienz“ wurde die Rubrik „zügige Erledigung“ angekreuzt. Auch werden von der Beschwerdeführerin „Ziele (…) optimal und kostengünstig erreicht“. Auch die Dienstbeurteilung vom 26.4.2006 kam zu einem Gesamtkalkül von „sehr gut“. Ebenso attestierte die Dienstbeurteilung vom 18.12.2001 der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Erledigung ihrer Hauptaufgaben ausschließlich „sehr gute“ (nämlich dreimal: Anlage und Pflege von Daten im SAP-System, Einholen von Angeboten und Preisvergleichen, Bearbeitungen von Reklamationen und Verrechnungsabweichungen) und „ausgezeichnete“ (nämlich zweimal: Bearbeitungen von Anforderungen, Durchführung von Bestellungen und Urgenzen) Benotungen. Nicht anders war die Beurteilung der Dienstleistung der Beschwerdeführerin in der Dienstbeurteilung vom 5.7.
  2. Auch in dieser Beurteilung erfolgte die Beurteilung hinsichtlich der Erledigung ihrer Hauptaufgaben ausschließlich „sehr gut“ (nämlich zweimal: Bearbeitung von Anforderungen und Durchführung von Bestellungen und Urgenzen) und „ausgezeichnet“ (nämlich dreimal: Anlage und Pflege von Daten im SAP-System, Einholung von Angeboten und Preisvergleichen und Bearbeitung von Reklamationen und Verrechnungsabweichungen). Auch in der Dienstbeurteilung der Beschwerdeführerin vom 11.4.2000 wurde diese hinsichtlich der Erledigung ihrer Hauptaufgaben ausschließlich „sehr gut“ (nämlich zweimal: Einholung von Offerten/Preisvergleichen und EDV-mäßiges Erfassen der Anforderungen von Reparaturen) und „ausgezeichnet“ (nämlich dreimal: Beauftragung zu Reparaturen von medizinischen Instrumenten, Klärung von Problemfällen und EDV-mäßige Abwicklung der Routinebestellungen) beurteilt. Auch in dieser Dienstbeurteilung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die ihr aufgetragenen Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit erfülle. Nichts anderes wird in der Dienstbeurteilung vom 18.8.1999 zum Ausdruck gebracht, in welcher die Beschwerdeführerin ebenfalls mit „sehr gut“ (bzw. fast „ausgezeichnet“) beurteilt wurde. In zwei ihrer Hauptaufgaben wurde ihre Arbeitsleistung mit „sehr gut“ (nämlich in „Evidenthaltung offener Reparaturaufträge“ und „Bearbeiten von Problemen bei Reparaturaufträgen“) beurteilt und in zwei der Hauptaufgaben erfolgte eine Beurteilung mit „ausgezeichnet“ (nämlich in „Beauftragung zur Reparatur von medizinischen Instrumenten“ und „Evidenthaltung der in der VWI einlangenden Rechnungen und Vertretungsnachweise“). In einer Stellungnahme vom 29.07.1999 der Dienststelle wird die Beschwerdeführerin als optimale Besetzung für die Dienststelle angesehen und überdies ihre Lernbereitschaft mit „ausgezeichnet“ beurteilt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bislang in einem überdurchschnittlichem Ausmaß die dienstlichen Anforderungen erfüllt hat und diese bislang stets zur vollsten Zufriedenheit der Dienststellen gearbeitet hat. Dieser Beurteilung tut der Umstand, dass die Beschwerdeführerin öfter erkrankt ist, und daher öfter ihr nicht vorwerfbare gerechtfertigte Krankenstände verbucht wurden. Der Umstand, dass ein Mitarbeiter öfter krank ist, bewirkt naturgemäß, dass eine Dienststelle, welche bei Zugrundelegung der Angaben des Vorgesetzten der Beschwerdeführerin drastisch personell unterbesetzt ist, derartige Krankenstände als besonders belastend erlebt. Diese Konsequenz ist aber die Folge einer mangelnden Personalvorsorge durch die Dienstgeberin, die der Beschwerdeführerin (welche auf die Personalzuteilung keinen Einfluss nehmen kann) naturgemäß nicht angelastet werden kann. Es entspricht auch der Erfahrungslage, dass im Falle eines Arbeitsanfalls in einer Dienststelle, welcher von dem Mitarbeitern nicht annähernd bewältigt werden kann, entweder die zu erledigenden Arbeiten „liegen“ bleiben (daher nicht erledigt werden) oder aber in einer nicht optimalen Qualität erbracht werden. Wenn daher in solch einer Überlastungssituation, die bei Zugrundelegung der Angaben des Vorgesetzten der Beschwerdeführerin extreme Ausmaße angenommen hat, die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, alle zugeteilten Schreibarbeiten in der optimalen Qualität zu erbringen, so ist auch diese Konsequenz die Folge einer mangelnden Personalvorsorge durch die Dienstgeberin, die der Beschwerdeführerin (welche auf die Personalzuteilung keinen Einfluss nehmen kann) naturgemäß nicht angelastet werden kann. Die bisherigen Aufgabenbereiche der Beschwerdeführerin erschöpften sich, wie aus den Aufzählungen der Haupttätigkeitsbereiche in den im Personalakt erliegenden Dienstbeschreibungen ersichtlich, ausschließlich in typischen untergeordneten Kanzleitätigkeiten. In ihrer beruflichen Tätigkeit war sie offenkundig niemals mit Geldgeschäften betraut. Der Bruttobezug der Beschwerdeführerin i.S.d. § 76 Abs. 2 DO betrug zum Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses EUR 952,12.Der Bruttobezug der Beschwerdeführerin i.S.d. Paragraph 76, Absatz 2, DO betrug zum Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses EUR 952,
  3. Die Beschwerdeführerin verfügte im Juni 2014 über einen monatlichen Bruttobezugsanspruch in der Höhe von EUR 1152,
  4. In diesen Bezug inkludiert ist ihr Anspruch auf Kinderzulage in der Höhe von EUR 14,
  5. Ihr Nettobezugsanspruch betrug im Juni 2014 EUR 959,
  6. Im Falle der Beendigung der Teilzeitbeschäftigung und der Wiederaufnahme einer Beschäftigung im vollen Ausmaß würde ihr monatlicher Bruttobezugsanspruch EUR 1.904,-- betragen. Diesfalls würde der Beschwerdeführerin monatlich netto der Betrag von EUR 1.377,34 ausbezahlt werden. Diesfalls würde die Netto-Sonderzahlung die Höhe von EUR 1.498,87 erreichen. § 18 DO lautet wie folgt:Paragraph 18, DO lautet wie folgt: „

(1)Der Beamte hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2)Der Beamte hat gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.
(3)Dem Beamten ist es verboten, sich, seinen Angehörigen oder sonstigen Dritten Geschenke oder sonstige Vorteile, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, zuwenden oder zusichern zu lassen. Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlass von Festen üblich sind, dürfen angenommen werden.“„
(1)Der Beamte hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.,
(2)Der Beamte hat gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.,
(3)Dem Beamten ist es verboten, sich, seinen Angehörigen oder sonstigen Dritten Geschenke oder sonstige Vorteile, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, zuwenden oder zusichern zu lassen. Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlass von Festen üblich sind, dürfen angenommen werden.“ § 74 DO lautet wie folgt:Paragraph 74, DO lautet wie folgt: „Das Dienstverhältnis des Beamten des Dienst- oder Ruhestandes wird durch Entlassung aufgelöst
  1. durch Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung;
  2. durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder c) die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts

den §§ 92, 201 bis 217 und 312a StGB erfolgt ist;c) die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts

den Paragraphen 92, 201 bis 217 und 312 a StGB erfolgt ist; 3. durch eine Verfügung

§ 10Abs.

4 dritter Satz.“3. durch eine Verfügung

Paragraph 10, Absatz 4, dritter Satz.“ § 76 DO lautet wie folgt:Paragraph 76, DO lautet wie folgt: „

(1)Disziplinarstrafen sind:
  1. der Verweis,
  2. die Geldbuße bis zum 1,5fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,
  3. die Geldbuße bis zum 1,5fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der , Kinderzulage,
  4. die Geldstrafe bis zum 7fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,
  5. die Geldstrafe bis zum 7fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der , Kinderzulage,
  6. die Entlassung.
(2)In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist die verhängte Strafe in einem Vielfachen des Monatsbezuges (auf Zehntel genau) nach den in § 77 festgelegten Grundsätzen zu bemessen. Bei der Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldbuße oder Geldstrafe ist von dem Monatsbezug auszugehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarkommission, im Fall einer Disziplinarverfügung im Zeitpunkt der Ausfertigung derselben, erreicht hat.“4. die Entlassung.,
(2)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist die verhängte Strafe in einem Vielfachen des Monatsbezuges (auf Zehntel genau) nach den in Paragraph 77, festgelegten Grundsätzen zu bemessen. Bei der Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldbuße oder Geldstrafe ist von dem Monatsbezug auszugehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarkommission, im Fall einer Disziplinarverfügung im Zeitpunkt der Ausfertigung derselben, erreicht hat.“ § 80 DO lautet wie folgt:Paragraph 80, DO lautet wie folgt: „
(1)Die Disziplinarbehörde ist an die Tatsachenfeststellung, die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes (Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes oder eines unabhängigen Verwaltungssenates) zu Grunde gelegt wurde, gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht oder der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.
(2)Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in dem einer strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt, ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder um der wesentlichen Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten Rechnung zu tragen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Disziplinarverfahren einzustellen.
(3)Wurde das Verfahren

§ 95Abs.

3a fortgeführt und gegen den Beamten vor Abschluss des gerichtlichen oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt und ergibt sich, dass die Strafe unter Bedachtnahme auf Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise nicht hätte ausgesprochen werden dürfen, hat die Disziplinarbehörde, die die Strafe ausgesprochen hat, ihren Strafbescheid (Disziplinarerkenntnis, Disziplinarverfügung) oder das Verwaltungsgericht Wien sein Erkenntnis im erforderlichen Umfang aufzuheben (abzuändern) und − sofern nicht auf gänzlichen Freispruch zu erkennen oder das Disziplinarverfahren zur Gänze einzustellen ist − die Strafe allenfalls neu zu bemessen. Ein sich dadurch ergebender Differenzbetrag ist dem Beamten erforderlichenfalls zu ersetzen.“„

(1)Die Disziplinarbehörde ist an die Tatsachenfeststellung, die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes (Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes oder eines unabhängigen Verwaltungssenates) zu Grunde gelegt wurde, gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht oder der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.,
(2)Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in dem einer strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt, ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder um der wesentlichen Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten Rechnung zu tragen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Disziplinarverfahren einzustellen.,
(3)Wurde das Verfahren

Paragraph 95, Absatz 3 a, fortgeführt und gegen den Beamten vor Abschluss des gerichtlichen oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt und ergibt sich, dass die Strafe unter Bedachtnahme auf Absatz eins und 2 ganz oder teilweise nicht hätte ausgesprochen werden dürfen, hat die Disziplinarbehörde, die die Strafe ausgesprochen hat, ihren Strafbescheid (Disziplinarerkenntnis, Disziplinarverfügung) oder das Verwaltungsgericht Wien sein Erkenntnis im erforderlichen Umfang aufzuheben (abzuändern) und − sofern nicht auf gänzlichen Freispruch zu erkennen oder das Disziplinarverfahren zur Gänze einzustellen ist − die Strafe allenfalls neu zu bemessen. Ein sich dadurch ergebender Differenzbetrag ist dem Beamten erforderlichenfalls zu ersetzen.“ § 97 Abs. 1 DO lautet wie folgt:Paragraph 97, Absatz eins, DO lautet wie folgt: „Das Disziplinarverfahren ist vom Magistrat mit Aktenvermerk einzustellen, wenn

  1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
  2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen,
  4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der weiteren Verletzung von Dienstpflichten abzuhalten, oder
  5. der Einstellungsgrund des § 80 Abs. 2 vorliegt.“
  6. der Einstellungsgrund des Paragraph 80, Absatz 2, vorliegt.“ § 103 Abs. 2 und 3 DO lautet wie folgt:Paragraph 103, Absatz 2 und 3 DO lautet wie folgt: „

(2)Das Disziplinarerkenntnis hat – soweit nicht die teilweise Unterbrechung (Fortführung) des Disziplinarverfahrens

§ 95Abs.

3a anderes erfordert – die im Strafantrag angeführten Anschuldigungspunkte zur Gänze zu erledigen. Es hat auf Schuldspruch, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 1 oder 2 auf Freispruch und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 auf Einstellung zu lauten.„

(2)Das Disziplinarerkenntnis hat – soweit nicht die teilweise Unterbrechung (Fortführung) des Disziplinarverfahrens

Paragraph 95, Absatz 3 a, anderes erfordert – die im Strafantrag angeführten Anschuldigungspunkte zur Gänze zu erledigen. Es hat auf Schuldspruch, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 auf Freispruch und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 3, 4, oder 5 auf Einstellung zu lauten.

(3)Der Spruch hat, wenn er nicht auf Freispruch oder Einstellung lautet, zu enthalten:
  1. die als erwiesen angenommene Tat;
  2. die Dienstpflicht, die dadurch verletzt worden ist;
  3. die verhängte Strafe (Zusatzstrafe);
  4. allenfalls die (teilweise) bedingte Strafnachsicht oder deren Widerruf und die Bewährungsfrist (§ 78);
  5. allenfalls die (teilweise) bedingte Strafnachsicht oder deren Widerruf und die Bewährungsfrist (Paragraph 78,);
  6. die Entscheidung über die Kosten. Das Erfordernis der Z 3 und 4 entfällt, wenn

§ 77aAbs.

1 von einer Zusatzstrafe abgesehen wird.“Das Erfordernis der Ziffer 3 und 4 entfällt, wenn

Paragraph 77 a, Absatz eins, von einer Zusatzstrafe abgesehen wird.“ Bei der Disziplinarverfolgung muss das gesamte Verhalten des Beamten mit in die rechtliche Beurteilung einbezogen werden (vgl. VfGH Slg. 2311, 4008, 4513). Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird jedenfalls bei einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen schuldhafter Verwirklichung eines nich

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