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{'item': 'VGW-102/013/24270/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.06.2014 GeschäftszahlVGW-102/013/24270/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde der Frau W., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Vereins,- Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten vom 2.4.2012, S 229558/BV/11, wegen Übertretung des § 2 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 30.6.2014 zu Recht erkannt: Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde der Frau W., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Vereins,- Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten vom 2.4.2012, S 229558/BV/11, wegen Übertretung des Paragraph 2, Absatz eins, des Versammlungsgesetzes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 30.6.2014 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf EUR 50,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. römisch eins. Der Beschwerde wird insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf EUR 50,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der verhängte Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren von EUR 10,- bleibt aufrecht. Zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu leisten.römisch zwei. Der verhängte Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren von EUR 10,- bleibt aufrecht. Zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu leisten. III. Die Revision ist unzulässig.römisch drei. Die Revision ist unzulässig. BEGRÜNDUNG

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt: „Sie haben es als Obfrau des Vereins K., somit als zur Vertretung nach außen befugte Person des Vereins und Veranstalterin der Versammlung, welche von diesem Verein am 15.11.2011 von 11.00 bis 12.20 Uhr in Wien, an den Standorten F.-Platz, F.-straße und R.-platz abgehalten wurde, unterlassen, diese öffentlich zugängliche Versammlung spätestens 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde (Bundespolizeidirektion Wien) schriftlich anzuzeigen. Der Verein K. haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Der Verein K. haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG über die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 2 Abs. 1 iVm § 19 VersammlungsgesetzParagraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19, Versammlungsgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich gemäß ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 100,-- Euro 50 Std. § 19 Versammlungs-100,-- Euro 50 Std. Paragraph 19, Versammlungs- gesetz Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 10,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 110,-- Euro. Außerdem sin die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG).“110,-- Euro. Außerdem sin die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (Paragraph 54 d, VStG).“ In ihrer form- und fristgerecht eingebrachten Berufung macht die Rechtsmittelwerberin unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und begründet dies damit, der Verein habe am 14.11.2011 per Fax fristgerecht (9:57 Uhr) eine Solidaritäts-Kundgebung gegen die Zerschlagung des A. bei der erstinstanzlichen Behörde angezeigt. Das daraufhin von der Behörde untersagende Fax habe sie nicht erhalten, weil der Verein nur unregelmäßige Bürozeiten habe und das Büro nicht besetzt gewesen sei. Deshalb könne von einer „konsequenten Verweigerung“ nicht die Rede sein. Am 15.
  2. vor Ort (F.-Platz) sei die Versammlung von zwei Beamten in Zivil sowie zwei uniformierten Vertretern der Behörde einvernehmlich auf die Örtlichkeit F.-strasse verlegt worden.
  3. Mit Berufungsbescheid vom 4.10.2012 hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien der Beschwerde insoferne stattgegeben, als die verhängte Strafe herabgesetzt wurde, im Übrigen wurde das Straferkenntnis jedoch bestätigt. Die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien erging ohne mündliche Verhandlung, wobei in der Begründung des Berufungsbescheides nur unzureichend zum Ausdruck gebracht wurde, dass den Tatsachenfeststellungen uneingeschränkt die Angaben der Beschwerdeführerin zugrunde gelegt worden waren. Daher gab der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.2.2014, B 1446/2012, der Beschwerde der Beschwerdeführerin statt und führte dazu aus, die Beschwerdeführerin habe gleichzeitig mit ihrem Einspruch ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, um insbesondere zu klären, in wie fern die mit den Behördenvertretern vor Ort behauptetermaßen vereinbarte Verlegung des Versammlungsortes eine Bestrafung nach § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz ausschließen würde. Zum Beweis der einvernehmlichen Verlegung habe sie insgesamt vier verantwortliche Beamte als Zeugen angeführt. Wie aus dem dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt zu entnehmen sei, sei diese – zumindest für die Strafhöhe – entscheidungserhebliche Frage zum Sachverhalt ungeklärt geblieben, da die im Akt dokumentierten Angaben widersprüchlich seien. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien habe jedoch, obzwar der Sachverhalt hier nicht offensichtlich hinreichend geklärt erscheine und entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin im konkreten Fall – in einer den Garantien des Art. 6 EMRK widersprechenden Weise – von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK verletzt worden sei. Der angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen sei.B 1446 aus 2012,, der Beschwerde der Beschwerdeführerin statt und führte dazu aus, die Beschwerdeführerin habe gleichzeitig mit ihrem Einspruch ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, um insbesondere zu klären, in wie fern die mit den Behördenvertretern vor Ort behauptetermaßen vereinbarte Verlegung des Versammlungsortes eine Bestrafung nach Paragraph 2, Absatz eins, Versammlungsgesetz ausschließen würde. Zum Beweis der einvernehmlichen Verlegung habe sie insgesamt vier verantwortliche Beamte als Zeugen angeführt. Wie aus dem dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt zu entnehmen sei, sei diese – zumindest für die Strafhöhe – entscheidungserhebliche Frage zum Sachverhalt ungeklärt geblieben, da die im Akt dokumentierten Angaben widersprüchlich seien. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien habe jedoch, obzwar der Sachverhalt hier nicht offensichtlich hinreichend geklärt erscheine und entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin im konkreten Fall – in einer den Garantien des Artikel 6, EMRK widersprechenden Weise – von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6, EMRK verletzt worden sei. Der angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen sei.
  4. Am 30.6.2014 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsvertreter ,sowie die Zeugen S. und H. ladungsgemäß erschienen sind. Nach Abschluss des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis verkündet. 3.
  5. Aufgrund des Akteninhaltes, der Einvernahme der genannten Zeugen und der Parteienvernehmung hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Am 14.10.2011 meldete die Beschwerdeführerin um 09.57 Uhr per Telefax eine Solidaritätskundgebung gegen die Zerschlagung des A. für den folgenden Tag, 15.11.2011, von 10.45 Uhr bis ca. 13.00 Uhr am Ort „Wien, R.-straße/L.-gasse“ an. Mit Telefax vom selben Tag, 12.10 Uhr, teilte die belangte Behörde mit, die Veranstaltung dieser Solidaritätskundgebung wäre zwar grundsätzlich unproblematisch, jedoch tage am 15.11.2011 der N.. Der von der Beschwerdeführerin ins Auge gefasste Standort R.-straße-L.-gasse falle in die sogenannte „Bannmeile“, innerhalb welcher während einer Sitzung des N. keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden dürfe (Hinweis auf § 7 Versammlungsgesetz). Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, sie könne die geplante Solidaritätskundgebung z.B. an der Örtlichkeit R.-straße/F.-straße veranstalten. Diese Örtlichkeit falle nicht unter die sogenannte „Bannmeile“. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine neue Versammlungsanzeige bis spätestens 14.11.2011, 14.00 Uhr (Datum des Einlangens bei der Behörde) zu übermitteln und die ursprüngliche Versammlungsanzeige zurückzuziehen. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine neuerliche Versammlungsanzeige bei der Behörde einlangen, so werde die geplante Solidaritätskundgebung untersagt.Mit Telefax vom selben Tag, 12.10 Uhr, teilte die belangte Behörde mit, die Veranstaltung dieser Solidaritätskundgebung wäre zwar grundsätzlich unproblematisch, jedoch tage am 15.11.2011 der N.. Der von der Beschwerdeführerin ins Auge gefasste Standort R.-straße-L.-gasse falle in die sogenannte „Bannmeile“, innerhalb welcher während einer Sitzung des N. keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden dürfe (Hinweis auf Paragraph 7, Versammlungsgesetz). Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, sie könne die geplante Solidaritätskundgebung z.B. an der Örtlichkeit R.-straße/F.-straße veranstalten. Diese Örtlichkeit falle nicht unter die sogenannte „Bannmeile“. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine neue Versammlungsanzeige bis spätestens 14.11.2011, 14.00 Uhr (Datum des Einlangens bei der Behörde) zu übermitteln und die ursprüngliche Versammlungsanzeige zurückzuziehen. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine neuerliche Versammlungsanzeige bei der Behörde einlangen, so werde die geplante Solidaritätskundgebung untersagt. Da auf dieses Telefax keine Reaktion seitens der Beschwerdeführerin oder des von ihr vertretenen Vereines einlangte, erließ die belangte Behörde für die angemeldete Kundgebung einen Untersagungsbescheid, welcher der Beschwerdeführerin mit Telefax vom 14.11.2011, 15.38 Uhr zugestellt wurde. Wie bereits während des vorigen Telefaxes befand sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht in ihrem Büro; auch sonst war kein Mitglied des von ihr vertretenen Vereins anwesend, sodass der Beschwerdeführerin die Untersagung vorerst unbekannt blieb. Am folgenden Tag teilten die anwesenden Behördenvertreter der Beschwerdeführerin bei ihrer Ankunft am geplanten Kundgebungsort mit, dass die Versammlung im Hinblick auf die Bannmeile für den zurzeit tagenden N. untersagt worden sei. Da die Abhaltung einer Kundgebung innerhalb der Bannmeile grundsätzlich unzulässig sei, wäre eine dennoch abgehaltene Versammlung unverzüglich aufzulösen. Da sich die Bannmeile jedoch nicht über den gesamten Platz erstrecke, könne auf der gegenüberliegenden Seite demonstriert werden, ohne dass dem die Bannmeile entgegenstehe. Die Beschwerdeführerin wurde dabei zwar auf die erfolgte Untersagung der von ihr angemeldeten Versammlung hingewiesen, jedoch nicht darauf, dass die Alternative, eine Versammlung auf der gegenüberliegenden Seite außerhalb der Bannmeile abzuhalten, ebenfalls einer Anmeldung bedurft hätte. Diese Versammlung wurde in der Folge abgehalten. Eine Anmeldung hierfür lag nicht vor. 3.
  6. Maßgebliche Beweisergebnisse: Die oben getroffenen Tatsachenfeststellungen stimmen uneingeschränkt mit den Tatsachenangaben der Beschwerdeführerin – soweit es sich um solche und nicht um Rechtsauffassungen handelt – überein. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dass die von ihr angemeldete Versammlung untersagt worden ist (was ihr allerdings mangels Anwesenheit im Büro erst beim Eintreffen am geplanten Kundgebungsort zur Kenntnis gebracht worden sei), jedoch verweist sie auf die im behördlichen Akt (S. 7) einliegende kurze Mitteilung des SPK 1 an das LVT-Journal, wonach sich der ursprüngliche Kundgebungsort L.-gasse-R.-straße in der N.-Bannmeile befunden habe und im Einvernehmen mit dem LVT auf F.-Platz – F.-straße verlegt worden sei. Empfänger des Schriftstückes ist der bei der Kundgebung – im Gegensatz zum Zeugen H. – nicht anwesend gewesene LVT-Beamte K. (dem somit das Einvernehmen seines eigenen Amtes von einem auswärtigen Absender mitgeteilt wird!). Demgegenüber ist im ausführlichen Bericht des LVT (S. 8 ff) von einer „einvernehmlichen Verlegung“ keine Rede, sondern heißt es dort (S. 9 oben): „Die Teilnehmerinnen wurden umgehend durch den Behördenvertreter von der Untersagung der Kundgebung an der o.a. Örtlichkeit i.K. gesetzt. Nach kurzer Absprache gaben die Veranstalter an, dass sie die Kundgebung außerhalb der Bannmeile, in Wien, F.-straße, abhalten werden. Am 15.11.2011, 11.10 Uhr, begaben sich 17 Personen von Wien L.-gasse in Richtung F.-straße.“ Die Beschwerdeführerin versteift sich insofern auf das Wort „verlegt“, und zwar „im Einvernehmen mit dem LVT“, als sie daraus auf einen rechtlich relevanten einvernehmlichen Vorgang zwischen ihr und der belangten Behörde schließt, welche sie von der Anmeldung der – nunmehr an einem anderen Ort als ursprünglich bekannt gegeben – stattgefundenen Kundgebung dispensiere. Dabei handelt es sich aber im Gegensatz zu ihrer Auffassung nicht um eine Tat-, sondern um eine Rechtsfrage. Was die Tatfrage anbelangt, so wurden zu dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ablauf Zeugen einvernommen. Der Zeuge S. gab an, sich an die Versammlung nicht mehr erinnern zu können. Die exekutive Einsatzleitung verhänge jedenfalls keine Strafen und verlege niemanden an einen anderen Ort; er verwies daher auf die behördliche Einsatzleitung durch H.. Dieser gab als Zeuge einvernommen an, er sei als ranghöchster und somit leitender Beamter von Seiten der Behörde zu der Versammlung entsendet worden; der im obgenannten E-Mail angegebene Behördenvertreter K. habe sich nicht vor Ort befunden. Zwar könne er sich an den konkreten Fall nicht mehr erinnern, es sei aber normalerweise so, dass eine Versammlung untersagt werde, wenn sie innerhalb der Bannmeile stattfinden solle. Damit sei die Anzeige konsumiert. Rechtlich bleibe kein Platz mehr dafür, dass man meine, die alte Anzeige sei noch offen, und dass man die Versammlung verlege. Dies seien zwar rechtliche Überlegungen, aber es sei seine Aufgabe, so etwas vor Ort rechtlich zu beurteilen. In solchen Fällen habe er nur festzustellen, ob ein Auflösungsgrund gegeben sei oder nicht. Würde die Versammlung innerhalb der Bannmeile stattfinden, wäre sie aufzulösen. Entschließen sich aber die Versammlungsteilnehmer woanders zu demonstrieren, bestehe vorerst kein Auflösungsgrund. Er sei gar nicht in der Lage, an Ort und Stelle auf die Anmeldung der Versammlung und die 24-stündige Frist zu verzichten. Diesbezüglich müsse er auf § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz verweisen. Wenn es in so einem Fall (im Hinblick auf die Bannmeile) möglich sei, dass die Versammlung auf der anderen Seite stattfinden könne, dann sei es lediglich so, dass die Versammlung nicht aufgelöst werde. Dies sei aber nicht mit einem Verzicht auf die Anmeldung verbunden.In solchen Fällen habe er nur festzustellen, ob ein Auflösungsgrund gegeben sei oder nicht. Würde die Versammlung innerhalb der Bannmeile stattfinden, wäre sie aufzulösen. Entschließen sich aber die Versammlungsteilnehmer woanders zu demonstrieren, bestehe vorerst kein Auflösungsgrund. Er sei gar nicht in der Lage, an Ort und Stelle auf die Anmeldung der Versammlung und die 24-stündige Frist zu verzichten. Diesbezüglich müsse er auf Paragraph 2, Absatz eins, Versammlungsgesetz verweisen. Wenn es in so einem Fall (im Hinblick auf die Bannmeile) möglich sei, dass die Versammlung auf der anderen Seite stattfinden könne, dann sei es lediglich so, dass die Versammlung nicht aufgelöst werde. Dies sei aber nicht mit einem Verzicht auf die Anmeldung verbunden. Insoweit diese Zeugenaussage rechtliche Ausführungen enthält, ist sie für die gegenständliche Entscheidung unbeachtlich. In tatsächlicher Hinsicht ist jedoch daraus abzuleiten, dass der ranghöchste vor Ort anwesende Behördenvertreter von derselben Rechtsmeinung ausgegangen ist, die auch das Verwaltungsgericht Wien seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Die rechtliche Beurteilung eines subalternen Beamten des SPK 1, welche dieser in einem E-Mail an das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung nach dem Ende der gegenständlichen Versammlung zum Ausdruck gebracht hat, ist demgegenüber irrelevant. 3.
  7. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: Die von der Beschwerdeführerin angemeldete Versammlung wurde von der belangten Behörde nach einem vergeblichen Versuch, eine Abänderung – im Sinne einer Neuanmeldung für einen vom ursprünglich angemeldeten abweichenden Ort – zu erreichen, von der Behörde untersagt, da sie in der Bannmeile des zum Kundgebungszeitpunkt tagenden N. stattgefunden hätte. Behördlicherseits können nämlich Abänderungen einer Versammlung – etwa bezüglich des Ortes – nicht vorgenommen werden, da dies einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht darstellen würde; die Behörde hat nur die Möglichkeit einer Untersagung. Nur der Anmelder selbst kann seine Anmeldung modifizieren, solange die Behörde die Versammlung noch nicht untersagt hat. Eine bereits untersagte Versammlung kann aber rechtlich gesehen nicht verlegt werden. Die faktische Verlegung der Versammlung, von der ausgegangen wird, ist rechtlich dahingehend zu beurteilen, dass der Beschwerdeführerin und den übrigen Kundgebungsteilnehmerinnen von den behördlichen Organen vor Ort mitgeteilt worden ist, dass die untersagte Kundgebung, sollte sie dennoch abgehalten werden, im Hinblick auf die Bannmeile des N. sofort aufzulösen wäre; hingegen könnten sie außerhalb der Bannmeile demonstrieren, ohne dass ihnen eine solche Auflösung drohe. Damit wurden die Kundgebungsteilnehmerinnen einschließlich der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Kundgebung mit dem angestrebten Ziel andernorts, nicht weit vom ursprünglich geplanten Kundgebungsort entfernt, ungestört abzuhalten falls sie dies wollten. Davon haben die Kundgebungsteilnehmerinnen – und die Beschwerdeführerin als Organisatorin der Kundgebung – Gebrauch gemacht. Eine rechtswirksame „einvernehmliche Verlegung“ unter Dispens von der Anmeldepflicht kann darin nicht erblickt werden. Wenn die Beschwerdeführerin moniert, sie sei nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass die von der Polizei an anderer Stelle zu duldende Versammlung wiederum anmeldepflichtig gewesen wäre und ihre Abhaltung mangels rechtzeitiger Anmeldung gegen die Ordnungsvorschrift des § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz verstoße, so ist sie darauf zu verweisen, dass Unkenntnis des betreffenden Gesetzes nicht vor Strafe schützt. Wer immer eine Versammlung abhält bzw. organisiert, hat sich im Vorfeld mit den einschlägigen Ordnungsvorschriften vertraut zu machen.Wenn die Beschwerdeführerin moniert, sie sei nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass die von der Polizei an anderer Stelle zu duldende Versammlung wiederum anmeldepflichtig gewesen wäre und ihre Abhaltung mangels rechtzeitiger Anmeldung gegen die Ordnungsvorschrift des Paragraph 2, Absatz eins, Versammlungsgesetz verstoße, so ist sie darauf zu verweisen, dass Unkenntnis des betreffenden Gesetzes nicht vor Strafe schützt. Wer immer eine Versammlung abhält bzw. organisiert, hat sich im Vorfeld mit den einschlägigen Ordnungsvorschriften vertraut zu machen. Zudem vermag es die Beschwerdeführerin auch nicht zu entschuldigen, dass sie von der erfolgten Untersagung bis zum Beginn der Kundgebung nichts gewusst hat. Die vorauszusetzende Kenntnis der Ordnungsvorschriften beinhaltet auch die Kenntnis über die behördliche Möglichkeit bzw. sogar die Verpflichtung, eine Versammlung zu untersagen, wenn sie wie im konkreten Fall in der Bannmeile des N. stattfinden würde. Wenn die Beschwerdeführerin nun die Versammlung zwar vom Büro ihres Vereins aus per Telefax rechtzeitig angemeldet hat, sich aber der Kenntnisnahme von einer möglichen Untersagung dadurch entzieht, dass sie das Büro während des Zeitraumes bis zum Beginn dieser Versammlung unbesetzt lässt, so hat sie die Unkenntnis von der Untersagung dieser Versammlung selbst zu vertreten. Dazu kommt noch, dass sie bereits bei ihrem Eintreffen vor Ort von der Untersagung in Kenntnis gesetzt worden ist und dann immer noch die Wahl gehabt hat, die Versammlung gänzlich abzusagen bzw. von sich aus aufzulösen oder sie anderenorts unter Verletzung der Ordnungsvorschrift des § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz, aber ohne das Risiko einer Auflösung abzuhalten.Zudem vermag es die Beschwerdeführerin auch nicht zu entschuldigen, dass sie von der erfolgten Untersagung bis zum Beginn der Kundgebung nichts gewusst hat. Die vorauszusetzende Kenntnis der Ordnungsvorschriften beinhaltet auch die Kenntnis über die behördliche Möglichkeit bzw. sogar die Verpflichtung, eine Versammlung zu untersagen, wenn sie wie im konkreten Fall in der Bannmeile des N. stattfinden würde. Wenn die Beschwerdeführerin nun die Versammlung zwar vom Büro ihres Vereins aus per Telefax rechtzeitig angemeldet hat, sich aber der Kenntnisnahme von einer möglichen Untersagung dadurch entzieht, dass sie das Büro während des Zeitraumes bis zum Beginn dieser Versammlung unbesetzt lässt, so hat sie die Unkenntnis von der Untersagung dieser Versammlung selbst zu vertreten. Dazu kommt noch, dass sie bereits bei ihrem Eintreffen vor Ort von der Untersagung in Kenntnis gesetzt worden ist und dann immer noch die Wahl gehabt hat, die Versammlung gänzlich abzusagen bzw. von sich aus aufzulösen oder sie anderenorts unter Verletzung der Ordnungsvorschrift des Paragraph 2, Absatz eins, Versammlungsgesetz, aber ohne das Risiko einer Auflösung abzuhalten. Da der Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift des § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz in schuldhafter Unkenntnis dieser Rechtsvorschrift (§ 5 Abs. 2 VStG; vgl. auch § 9 Abs. 2 StGB) erfolgt ist, ist der Tatbestand der angelasteten Übertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.Da der Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift des Paragraph 2, Absatz eins, Versammlungsgesetz in schuldhafter Unkenntnis dieser Rechtsvorschrift (Paragraph 5, Absatz 2, VStG; vergleiche auch Paragraph 9, Absatz 2, StGB) erfolgt ist, ist der Tatbestand der angelasteten Übertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 3.
  8. Zur Strafbemessung: Durch die Tat wurde das öffentliche Interesse an der rechtzeitigen Anzeige einer Versammlung mit allen wesentlichen Merkmalen wie Zeit und Ort nicht unerheblich beeinträchtigt. Allerdings war das Unrecht der Tat eher gering, zumal laut Feststellungen keine bedeutenden Folgen der Übertretungen – wie Verkehrschaos o.ä. – zu verzeichnen waren. Das Verschulden kann jedoch nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Im Hinblick darauf konnte nicht gemäß § 21 VStG mit einer Ermahnung vorgegangen werden. Durch die Tat wurde das öffentliche Interesse an der rechtzeitigen Anzeige einer Versammlung mit allen wesentlichen Merkmalen wie Zeit und Ort nicht unerheblich beeinträchtigt. Allerdings war das Unrecht der Tat eher gering, zumal laut Feststellungen keine bedeutenden Folgen der Übertretungen – wie Verkehrschaos o.ä. – zu verzeichnen waren. Das Verschulden kann jedoch nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Im Hinblick darauf konnte nicht gemäß Paragraph 21, VStG mit einer Ermahnung vorgegangen werden. In Anbetracht der unbedeutenden Folgen der Übertretung jedoch sowie des Umstandes, dass die Tat nicht in Folge „konsequenter Verweigerung“ der Einhaltung von Ordnungsvorschriften , sondern bloß aus – wenn auch schuldhafter – Unkenntnis dieser Rechtsvorschriften begangen wurde, konnte mit der Hälfte der ursprünglich verhängten Strafe das Auslangen gefunden werden. Dabei wurde der weitere Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit bereits berücksichtigt, und wurde mangels diesbezüglicher Angaben von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen. Im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe erweist sich die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe als schuldangemessen und ausreichend, um die Beschwerdeführerin in Hinkunft zu umfassender Beachtung der Anzeigepflicht für Versammlungen – einschließlich ihrer Erreichbarkeit für allfällige Untersagungen – anzuhalten. Sie genügt auch gerade noch den Erfordernissen der Generalprävention. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
  9. Bei den Verfahrenskosten des behördlichen Verfahrens ist gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Mindestbeitrag von 10,- Euro festzusetzen. Ein Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren entfällt wegen teilweisen Obsiegens.
  10. Bei den Verfahrenskosten des behördlichen Verfahrens ist gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Mindestbeitrag von 10,- Euro festzusetzen. Ein Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren entfällt wegen teilweisen Obsiegens.
  11. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr kann die dazu ergangene Rechtsprechung nur dahin verstanden werden, dass die behördliche Verlegung einer Versammlung – überhaupt nach deren Untersagung – rechtlich nicht möglich ist.
  12. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr kann die dazu ergangene Rechtsprechung nur dahin verstanden werden, dass die behördliche Verlegung einer Versammlung – überhaupt nach deren Untersagung – rechtlich nicht möglich ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.24270.2014

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