RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.06.2014 GeschäftszahlVGW-141/058/25634/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar über die Beschwerde der Frau K. A. vom 22.4.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum für den
- und
- Bezirk, Zl. MA 40-SH/2014/257190-001, vom 1.4.2014, betreffend Rückforderung von Leistungen der Mindestsicherung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.6.2014 zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: Sie haben gem. § 21 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2013 idF LGBl. für Wien Nr. 6/2011 die für den Zeitraum 1.3.2014 bis 31.3.2014 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von € 516,25 rückzuerstatten. Sie haben gem. Paragraph 21, Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2013, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 6 aus 2011, die für den Zeitraum 1.3.2014 bis 31.3.2014 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von € 516,25 rückzuerstatten. Die Ratenzahlung hat in fünf Monatsraten à € 100,-- sowie einer Monatsrate à € 16,25 zu erfolgen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
- Mit dem angefochtenen Bescheid Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum für den
- und
- Bezirk, Zl. MA 40-SH/2014/257190-001, vom 1.4.2014, werden Leistungen der Mindestsicherung für den Zeitraum vom 1.6.2013 bis 30.4.2014 in der Höhe von € 844,08 rückgefordert. Begründend wird ausgeführt, dass die Rückforderung aufgrund der rückwirkenden Erhöhung der AMS Leistung entstanden sei; aus der Erhöhung der Richtsätze ergebe sich ein Guthaben, das auf die Rückforderung angerechnet werde.
- Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben; sie führt aus, dass sie den rückgeforderten Betrag nicht nachvollziehen könne. Sie habe von 24.5.2013 bis 20.2.2014 mit Unterbrechungen Notstandshilfe in Höhe von täglich € 11,62 erhalten, sowie vom 2.12.2013 bis 11.12.2013 bzw. 17.12.2013 bis 31.12.2013 tgl. € 1,86 und vom 1.1.2014 bis 17.1.2014 tgl. € 1,90 jeweils zusätzlich als Beihilfe zu den Kursnebenkosten. Vom 7.12.2012 bis 5.12.2013 habe sie Pensionsvorschuss von tgl. € 8,67 erhalten. Sie könne den Familienzuschlag nicht nachvollziehen, da sie immer nur Notstandshilfe und Pensionsvorschuss bezogen habe. Sie habe die Mindestsicherung nicht zu Unrecht bezogen.
- Das Verwaltungsgericht Wien hat am 30.6.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete auf die Teilnahme.
- Mit dem angefochtenen Bescheid Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum für den
- und
- Bezirk, Zl. MA 40-SH/2014/257190-001, vom 1.4.2014, werden Leistungen der Mindestsicherung für den Zeitraum vom 1.6.2013 bis 30.4.2014 in der Höhe von € 844,08 rückgefordert. Begründend wird ausgeführt, dass die Rückforderung aufgrund der rückwirkenden Erhöhung der AMS Leistung entstanden sei; aus der Erhöhung der Richtsätze ergebe sich ein Guthaben, das auf die Rückforderung angerechnet werde., ,
- Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben; sie führt aus, dass sie den rückgeforderten Betrag nicht nachvollziehen könne. Sie habe von 24.5.2013 bis 20.2.2014 mit Unterbrechungen Notstandshilfe in Höhe von täglich € 11,62 erhalten, sowie vom 2.12.2013 bis 11.12.2013 bzw. 17.12.2013 bis 31.12.2013 tgl. € 1,86 und vom 1.1.2014 bis 17.1.2014 tgl. € 1,90 jeweils zusätzlich als Beihilfe zu den Kursnebenkosten. Vom 7.12.2012 bis 5.12.2013 habe sie Pensionsvorschuss von tgl. € 8,67 erhalten. Sie könne den Familienzuschlag nicht nachvollziehen, da sie immer nur Notstandshilfe und Pensionsvorschuss bezogen habe. Sie habe die Mindestsicherung nicht zu Unrecht bezogen., ,
- Das Verwaltungsgericht Wien hat am 30.6.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete auf die Teilnahme. Der Beschwerdeführerin ist trotz am 3.6.2014 RSa zugestellter Ladung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.Der Beschwerdeführerin ist trotz am 3.6.2014 RSa zugestellter Ladung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen., Gem. § 19 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Gem. Paragraph 19, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Die Beschwerdeführerin ist trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne nachgewiesenen Grund und somit unentschuldigt nicht erschienen (vgl. VwGH 18.4.2002, Zl. 2000/09/0191). Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde daher in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt.Die Beschwerdeführerin ist trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne nachgewiesenen Grund und somit unentschuldigt nicht erschienen vergleiche VwGH 18.4.2002, Zl. 2000/09/0191). Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde daher in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Wenn die Beschwerdeführerin von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und zur Stellungnahme dazu durch ihr Nichterscheinen nicht Gebrauch macht, fällt dies nicht der Behörde zur Last (vgl. VwGH 30.1.2004, Zl. 2003/02/0223; 24.4.2006, Zl. 2003/09/0059).Wenn die Beschwerdeführerin von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und zur Stellungnahme dazu durch ihr Nichterscheinen nicht Gebrauch macht, fällt dies nicht der Behörde zur Last vergleiche VwGH 30.1.2004, Zl. 2003/02/0223; 24.4.2006, Zl. 2003/09/0059). Gem. § 29 Abs. 2 VwGVG entfiel mangels Parteiteilnahme die Verkündung der Entscheidung.Gem. Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG entfiel mangels Parteiteilnahme die Verkündung der Entscheidung.
- Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:,
- Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 4.
- Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt:, 4.
- Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt: Gem. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010 idF LGBl. für Wien Nr. 6/2011 hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Gem. Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 6 aus 2011, hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Gem. § 1 Abs. 2 leg. cit. erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.Gem. § 1 Abs. 4 WMG dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.Gem. Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch., Gem. Paragraph eins, Absatz 4, WMG dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich. Gem. § 3 Abs. 1 WMG deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.Der Lebensunterhalt umfasst gem. § 3 Abs. 2 leg. cit. den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.Der Wohnbedarf umfasst gem. § 3 Abs. 3 leg. cit. den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.Gem. Paragraph 3, Absatz eins, WMG deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab., Der Lebensunterhalt umfasst gem. Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt., Der Wohnbedarf umfasst gem. Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten. Gem. § 4 WMG hat Anspruch auf die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wer Gem. Paragraph 4, WMG hat Anspruch auf die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wer
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
- seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
- die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt. Gem. § 7 Abs. 1 WMG haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Mindestsicherung. Zu Zurechnung zu einer etwaigen Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach den Maßstäben gem. § 7 Abs. 2 WMG.Gem. Paragraph 7, Absatz eins, WMG haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Mindestsicherung. Zu Zurechnung zu einer etwaigen Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach den Maßstäben gem. Paragraph 7, Absatz 2, WMG. Gem. § 8 WMG erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes auf Grund der Mindeststandards, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % des jeweiligen Mindeststandards enthalten.Gem. Paragraph 8, WMG erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes auf Grund der Mindeststandards, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Gem. § 9 WMG ist ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehender Bedarf in Form einer Mietbeihilfe bis zur Mietbeihilfenobergrenze zuzuerkennen. Gem. § 9 Abs. 2 WMG werden die Mietbeihilfenobergrenzen pauschal durch Verordnung der Wiener Landesregierung festgesetzt.Gem. Paragraph 9, WMG ist ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehender Bedarf in Form einer Mietbeihilfe bis zur Mietbeihilfenobergrenze zuzuerkennen. Gem. Paragraph 9, Absatz 2, WMG werden die Mietbeihilfenobergrenzen pauschal durch Verordnung der Wiener Landesregierung festgesetzt. Gemäß § 10 WMG ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.Gemäß Paragraph 10, WMG ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen., § 21 WMG lautet folgendermaßen:Paragraph 21, WMG lautet folgendermaßen: „Anzeigepflicht und Rückforderungsanspruch
(1)Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkom-mens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.
(2)Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
(3)Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.“, „Anzeigepflicht und Rückforderungsanspruch,
(1)Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkom-mens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.,
(2)Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.,
(3)Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.“ 4.
- Weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin sind zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erschienen. Die folgenden Feststellungen gründen daher allein auf die – unbedenkliche – Aktenlage: Die Beschwerdeführerin hat am 23.12.2013 Mindestsicherung beantragt. In diesem Antrag hat sie angegeben, Notstandshilfe vom AMS zu erhalten. Die Höhe der Notstandshilfe betrug nach der vorgelegten Bestätigung des AMS vom 13.12.2013 sowie dem AMS-Portalauszug vom 24.1.2014 € 8,67 täglich, sowie zusätzlich € 1,86 täglich an Kursnebenkosten vom 17.12.2013 bis 31.12.2013 sowie € 1,90 täglich an Kursnebenkosten vom 1.1.2014 bis 17.1.
- Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 24.1.2014, Zl. MA40-SH/2014/062065-001, wurde ihr Mindestsicherung in bestimmter Höhe zuerkannt. Bei der Berechnung wurde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin Notstandshilfe in Höhe von € 8,67 täglich bezieht. Aufgrund eines Antrages der Beschwerdeführerin auf Hilfe in besonderen Lebenslaben wurde am 21.2.2014 erneut ein AMS-Portalauszug erstellt; dieser ergab unverändert eine Notstandshilfe in Höhe von € 8,67 täglich. Nach dem Eingangsstempel der belangten Behörde übermittelte die Beschwerdeführerin am 13.3.2014 eine Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS Wien vom 24.2.
- Aus diesem folgt eine Notstandshilfe in Höhe von € 11,62 täglich ab 24.5.2013 sowie von 2.12.2013 bis 11.12.2013 und von 17.12.2013 bis 31.12.2013 und von 1.1.2014 bis 17.1.2014 eine Beihilfe zu den Kursnebenkosten in Höhe von € 1,86 bzw. € 1,90 täglich. Nach dem undatierten Aktenvermerk auf diesem Schreiben über ein Telefonat einer Mitarbeiterin der belangten Behörde mit dem AMS bezog die Beschwerdeführerin eine Nachzahlung aufgrund eines Familienzuschlages. Aus dem AMS-Portalauszug vom 31.3.2014 steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 24.2.2014 eine Nachzahlung vom AMS in Höhe von € 516,25 erhalten hat. Diese Nachzahlung hat die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage nicht dem Magistrat der Stadt Wien gemeldet. 4.
- Zur Rückforderung:, 4.
- Zur Rückforderung:, Die Beschwerdeführerin bringt vor, den rückgeforderten Betrag nicht zu Unrecht bezogen zu haben, da sie monatlich nur € 348,60 erhalten habe, weshalb von der Rückforderung abzusehen sei. Gem. § 21 Abs. 2 WMG hat ein Mindestsicherungsbezieher die „Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden“, rückzuerstatten.Haben sich also während der Leistungsgewährung die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Einkommens- und Vermögenssituation des Hilfeempfängers, geändert, so trifft diesen eine Anzeigepflicht. Verletzt er diese Pflicht und kommt es dadurch zu einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Leistungen, so ist der Hilfeempfänger zur Rückerstattung von Leistungen verpflichtet (vgl. zur Vorgängerbestimmung des § 32 WSHG: VwGH 28.2.2001, Zl. 98/03/0216). Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des VwGH demnach so auszulegen, dass jener Teil an Sozialhilfe (Mindestsicherung), der vom Bezieher auf Grund der Verschweigung seiner geänderten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse bezogen wurde, nach dieser Bestimmung zurückgefordert werden kann. Die Beschwerdeführerin stand aufgrund von Zuerkennungsbescheiden 2013 und 2014 im laufenden Bezug von Mindestsicherung nach dem WMG.Gem. Paragraph 21, Absatz 2, WMG hat ein Mindestsicherungsbezieher die „Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden“, rückzuerstatten., , Haben sich also während der Leistungsgewährung die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Einkommens- und Vermögenssituation des Hilfeempfängers, geändert, so trifft diesen eine Anzeigepflicht. Verletzt er diese Pflicht und kommt es dadurch zu einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Leistungen, so ist der Hilfeempfänger zur Rückerstattung von Leistungen verpflichtet vergleiche zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 32, WSHG: VwGH 28.2.2001, Zl. 98/03/0216). Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des VwGH demnach so auszulegen, dass jener Teil an Sozialhilfe (Mindestsicherung), der vom Bezieher auf Grund der Verschweigung seiner geänderten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse bezogen wurde, nach dieser Bestimmung zurückgefordert werden kann. , Die Beschwerdeführerin stand aufgrund von Zuerkennungsbescheiden 2013 und 2014 im laufenden Bezug von Mindestsicherung nach dem WMG. Sie war daher verpflichtet, die Änderung ihrer Verhältnisse durch Erhöhung der Notstandshilfe sowie der Nachzahlung aus dieser Erhöhung dem Magistrat gem. § 21 WMG unverzüglich bekannt zu geben.Sie war daher verpflichtet, die Änderung ihrer Verhältnisse durch Erhöhung der Notstandshilfe sowie der Nachzahlung aus dieser Erhöhung dem Magistrat gem. Paragraph 21, WMG unverzüglich bekannt zu geben. Die Beschwerdeführerin ist dieser Verpflichtung zumindest teilweise nachgekommen: Sie selbst hat die Mitteilung des AMS über die Höhe des Leistungsanspruches vom 24.2.2014 dem Magistrat der Stadt Wien am 13.3.2014 bekanntgegeben. Nach der darauf befindlichen handschriftlichen Notiz hat die Beschwerdeführerin laut AMS eine Nachzahlung erhalten. Die Verhältnisse der Beschwerdeführerin haben sich mithin rückwirkend geändert. Die Mitteilung des AMS datiert vom 24.2.2014, nach Einrechnung des Postlaufes (vgl. § 26 Abs. 1 ZustellG) ergibt sich eine unverzügliche Anzeigepflicht mit 28.2.2014.Die Mitteilung des AMS datiert vom 24.2.2014, nach Einrechnung des Postlaufes vergleiche Paragraph 26, Absatz eins, ZustellG) ergibt sich eine unverzügliche Anzeigepflicht mit 28.2.
- An diesem Tag wäre die Anzeige der Nachzahlung „unverzüglich“ im Sinne des § 21 WMG gewesen, da der Magistrat der Stadt Wien die Auszahlung der Mindestsicherung aufgrund der Höhe der Nachzahlung für März 2014 neu berechnen hätte können.An diesem Tag wäre die Anzeige der Nachzahlung „unverzüglich“ im Sinne des Paragraph 21, WMG gewesen, da der Magistrat der Stadt Wien die Auszahlung der Mindestsicherung aufgrund der Höhe der Nachzahlung für März 2014 neu berechnen hätte können. Die Beschwerdeführerin hat die rückwirkende Erhöhung der Notstandshilfe nach Erhalt dem Magistrat der Stadt Wien zwar verspätet gemeldet, die Berücksichtigung der Erhöhung für die in der Vergangenheit gewährten Richtsatzergänzungen ist jedoch schon begrifflich nicht möglich.Der durch die Verletzung der Anzeigepflicht zu Unrecht erfolgte Bezug an Mindestsicherung gem. § 21 WMG kann sich im vorliegenden Fall daher nur auf jene Leistungen beziehen, die die Beschwerdeführerin erhalten hat, nachdem sie von der rückwirkenden Erhöhung der Notstandshilfe erfahren hat bzw. eine Nachzahlung erhalten hat, die als Einkommen gem. § 24 WMG zu definieren ist. Ab diesem Zeitpunkt wäre die Mindestsicherung nämlich auf Grund des durch die Nachzahlung erlangten Einkommens allenfalls für einen näher bestimmten Zeitraum einzustellen bzw. neu zu berechnen oder ein Ersatz gem. § 24 WMG zu verfügen gewesen.Die Beschwerdeführerin hat die rückwirkende Erhöhung der Notstandshilfe nach Erhalt dem Magistrat der Stadt Wien zwar verspätet gemeldet, die Berücksichtigung der Erhöhung für die in der Vergangenheit gewährten Richtsatzergänzungen ist jedoch schon begrifflich nicht möglich., Der durch die Verletzung der Anzeigepflicht zu Unrecht erfolgte Bezug an Mindestsicherung gem. Paragraph 21, WMG kann sich im vorliegenden Fall daher nur auf jene Leistungen beziehen, die die Beschwerdeführerin erhalten hat, nachdem sie von der rückwirkenden Erhöhung der Notstandshilfe erfahren hat bzw. eine Nachzahlung erhalten hat, die als Einkommen gem. Paragraph 24, WMG zu definieren ist. Ab diesem Zeitpunkt wäre die Mindestsicherung nämlich auf Grund des durch die Nachzahlung erlangten Einkommens allenfalls für einen näher bestimmten Zeitraum einzustellen bzw. neu zu berechnen oder ein Ersatz gem. Paragraph 24, WMG zu verfügen gewesen. Dies kommt für die laut Aktenlage am 24.2.2014 überwiesene Nachzahlung vom AMS in Betracht: Diese Nachzahlung hat die Beschwerdeführerin nämlich nicht gemeldet; die rückwirkende Erhöhung, die auf eine Nachzahlung schließen lässt, hat sie nicht unverzüglich gemeldet. Für die Zukunft konnte die geänderte Notstandshilfe ab April 2014 aufgrund der Meldung der Beschwerdeführerin vom 13.3.2014 berücksichtigt werden. , Dies kommt für die laut Aktenlage am 24.2.2014 überwiesene Nachzahlung vom AMS in Betracht: Diese Nachzahlung hat die Beschwerdeführerin nämlich nicht gemeldet; die rückwirkende Erhöhung, die auf eine Nachzahlung schließen lässt, hat sie nicht unverzüglich gemeldet. , , Für die Zukunft konnte die geänderte Notstandshilfe ab April 2014 aufgrund der Meldung der Beschwerdeführerin vom 13.3.2014 berücksichtigt werden. , Die Rückforderung gem. § 21 WMG kann sich somit nur auf einen Teil des mit Bescheid vom 1.4.2014 von der Beschwerdeführerin geforderten Betrages beziehen, nämlich auf die im März 2014 bezogene Mindestsicherung in Höhe von € 552,
- Da die Beschwerdeführerin nämlich Ende Februar 2014 eine Nachzahlung in Höhe von € 516,25 bezogen hat, wäre ihr Mindestsicherungsbezug bei rechtzeitiger Meldung dieser Nachzahlung um diesen Betrag niedriger ausgefallen. Die Rückforderung gem. Paragraph 21, WMG kann sich somit nur auf einen Teil des mit Bescheid vom 1.4.2014 von der Beschwerdeführerin geforderten Betrages beziehen, nämlich auf die im März 2014 bezogene Mindestsicherung in Höhe von € 552,
- Da die Beschwerdeführerin nämlich Ende Februar 2014 eine Nachzahlung in Höhe von € 516,25 bezogen hat, wäre ihr Mindestsicherungsbezug bei rechtzeitiger Meldung dieser Nachzahlung um diesen Betrag niedriger ausgefallen. Es ist bei der Berechnung der Mindestsicherung grundsätzlich von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (VwGH 28.2.2001, Zl. 98/03/0216; 18.3.2003, Zl. 2001/11/0091).Bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches für ein bestimmtes Monat ist dabei das Einkommen anzurechnen, das dem Antragsteller für das Vormonat zugeflossen ist. Dies hat seinen Grund darin, dass in aller Regel solche Einkommen (Arbeitseinkommen, AMS-Leistungen, Kinderbetreuungsgeld) für ein bestimmtes Monat erst am Monatsende bzw. am Beginn des Folgemonats ausbezahlt werden und daher dem Empfänger erst im Folgemonat zur Bestreitung des Lebensunterhalts tatsächlich zur Verfügung stehen. Es ist bei der Berechnung der Mindestsicherung grundsätzlich von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (VwGH 28.2.2001, Zl. 98/03/0216; 18.3.2003, Zl. 2001/11/0091)., , Bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches für ein bestimmtes Monat ist dabei das Einkommen anzurechnen, das dem Antragsteller für das Vormonat zugeflossen ist. Dies hat seinen Grund darin, dass in aller Regel solche Einkommen (Arbeitseinkommen, AMS-Leistungen, Kinderbetreuungsgeld) für ein bestimmtes Monat erst am Monatsende bzw. am Beginn des Folgemonats ausbezahlt werden und daher dem Empfänger erst im Folgemonat zur Bestreitung des Lebensunterhalts tatsächlich zur Verfügung stehen. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin die im März 2014 zu Unrecht bezogene Mindestsicherung in Höhe von € 516,25 (Höhe der nichtgemeldeten Nachzahlung) zurückzahlen muss., Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin die im März 2014 zu Unrecht bezogene Mindestsicherung in Höhe von € 516,25 (Höhe der nichtgemeldeten Nachzahlung) zurückzahlen muss. Das Verschulden der Beschwerdeführerin kann nicht als geringfügig angesehen werden, musste ihnen doch aufgrund des ersten Rückforderungsbescheides vom 24.1.2013 in Höhe von € 78,80 bewusst sein, dass sie Meldungen über Änderung ihrer Einkommensverhältnisse unverzüglich abzugeben verpflichtet ist. Darauf ist sie auch im Fettdruck des zuerkennenden Bescheides vom 24.1.2014 aufmerksam gemacht worden. Ebensowenig sind die Folgen in Anbetracht der Höhe des zu Unrecht bezogenen Betrages unbedeutend oder würde die Rückforderung zu einer Notlage führen, da der Beschwerdeführerin im laufenden Mindestsicherungsbezug steht und die Rückforderung in Teilbeträgen bewilligt werden kann. Im Hinblick auf den laufenden Bezug an Mindestsicherung der Beschwerdeführerin wird der Rückzahlungsbetrag in Raten festgesetzt und zwar in Höhe von 5 x € 100,-- sowie 1 x € 16,
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden., II. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliegt, inwieweit ein Verwaltungsgericht offensichtliche Fehler des angefochtenen Bescheides in seiner Entscheidung aufgreifen kann, die zwar vom Anfechtungsumfang umfasst sind, sich aber nur bei rechtschutzfreundlicher Auslegung aus der Begründung der Beschwerde erschließen lassen (Auslegung des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG iVm. § 27 VwGVG).Die ordentliche Revision ist zulässig, da noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliegt, inwieweit ein Verwaltungsgericht offensichtliche Fehler des angefochtenen Bescheides in seiner Entscheidung aufgreifen kann, die zwar vom Anfechtungsumfang umfasst sind, sich aber nur bei rechtschutzfreundlicher Auslegung aus der Begründung der Beschwerde erschließen lassen (Auslegung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.058.25634.2014