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{'item': 'VGW-162/017/10371/2014'}

Obsah (7)§ 28§ 18§ 25a§ 17c§ 27Art. 151Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.06.2014 GeschäftszahlVGW-162/017/10371/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und für den Zeitraum ab 01.04.2013 eine vorläufige Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit

§ 18

der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Höhe von EUR 1.676,60 brutto monatlich festgesetzt.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und für den Zeitraum ab 01.04.2013 eine vorläufige Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit

Paragraph 18, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Höhe von EUR 1.676,60 brutto monatlich festgesetzt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid war der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) auf Gewährung der Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit abgewiesen worden und für den Zeitraum ab 01.04.2013 bis 30.04.2013 eine Invaliditätsversorgung wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit

§§ 18und 19 der Satzung in der Höhe von EUR 932,-- brutto monatlich zuerkannt.

Gleichzeitig wurde ab 01.05.2013

§ 18Abs.

5 der Satzung die vorläufige Altersversorgung

§ 17cf nach § 58 der Satzung in der Höhe von EUR 1.195,81 brutto zuerkannt.

Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der Stellungnahme des Vertrauensarztes die Mitglieder des Verwaltungsausschusses einstimmig zu dem Schluss gekommen wären, dass der Antragsteller aufgrund seines Gesundheitszustandes derzeit nicht in der Lage sei, einer ärztlichen Tätigkeit nachzukommen. Der Antragsteller habe mit ....04.2013 das 60. Lebensjahr vollendet und die Ordination mit 31.03.2013 geschlossen und habe somit ab 01.05.2013 Anspruch auf Altersversorgung. Aus diesem Grund werde

§ 18Abs.

5 der Satzung der Antrag auf dauernde Invaliditätsversorgung abgewiesen, eine befristete Invaliditätsversorgung für den Zeitraum April 2013 und eine Altersversorgung ab 01.05.2013 gewährt. Mit dem angefochtenen Bescheid war der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) auf Gewährung der Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit abgewiesen worden und für den Zeitraum ab 01.04.2013 bis 30.04.2013 eine Invaliditätsversorgung wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit

Paragraphen 18 und 19 der Satzung in der Höhe von EUR 932,-- brutto monatlich zuerkannt. Gleichzeitig wurde ab 01.05.2013

Paragraph 18, Absatz 5, der Satzung die vorläufige Altersversorgung

Paragraph 17 c, f nach Paragraph 58, der Satzung in der Höhe von EUR 1.195,81 brutto zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der Stellungnahme des Vertrauensarztes die Mitglieder des Verwaltungsausschusses einstimmig zu dem Schluss gekommen wären, dass der Antragsteller aufgrund seines Gesundheitszustandes derzeit nicht in der Lage sei, einer ärztlichen Tätigkeit nachzukommen. Der Antragsteller habe mit ....04.2013 das 60. Lebensjahr vollendet und die Ordination mit 31.03.2013 geschlossen und habe somit ab 01.05.2013 Anspruch auf Altersversorgung. Aus diesem Grund werde

Paragraph 18, Absatz 5, der Satzung der Antrag auf dauernde Invaliditätsversorgung abgewiesen, eine befristete Invaliditätsversorgung für den Zeitraum April 2013 und eine Altersversorgung ab 01.05.2013 gewährt. In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Bf im wesentlichen aus, dass aufgrund seiner Erkrankung eine adäquate Pensionszahlung in Form der Invaliditätsversorgung in seiner Situation jedenfalls gerechtfertigt sei. Er wies auf seine Krebserkrankung mit Zelltyp Gleason Score 9 hin und sei diese Form hoch aggressiv und trotz derzeitiger Therapiemöglichkeiten ergebe sich eine drastische Reduktion der Lebenserwartung. Die Ärztekammer führte in ihrer Stellungnahme vom 10.02.2014 nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der bezughabenden Rechtsnormen aus, die belangte Behörde habe trotz Fachkenntnisse ihrer Mitglieder zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Bf die Stellungnahme eines Vertrauensarztes eingeholt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der Stellungnahme des Vertrauensarztes seien die Mitglieder der belangten Behörde einstimmig der Ansicht, dass der Bf zum Zeitpunkt der Entscheidung gesundheitlich nicht in der Lage gewesen wäre, einer ärztlichen Tätigkeit nachzukommen. Es lasse sich jedoch weder für den Vertrauensarzt noch für die belangte Behörde selbst sicher feststellen, dass eine endgültige Berufsunfähigkeit eingetreten wäre. Eine Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit wäre daher nicht zu gewähren. Aus diesem Grund habe die belangte Behörde eine Invaliditätsversorgung wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit gewährt. Die Berufsunfähigkeit des Bf dauere aller Voraussicht nach mehr als 52 Wochen an. Damit sei die voraussichtliche Dauer über dem maximalen Zeitraum der Gewährung einer Krankenunterstützung

§ 27Abs.

4 der Satzung vorgelegen. Als Folge daraus sei der belangten Behörde die Möglichkeit

Die Ärztekammer führte in ihrer Stellungnahme vom 10.02.2014 nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der bezughabenden Rechtsnormen aus, die belangte Behörde habe trotz Fachkenntnisse ihrer Mitglieder zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Bf die Stellungnahme eines Vertrauensarztes eingeholt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der Stellungnahme des Vertrauensarztes seien die Mitglieder der belangten Behörde einstimmig der Ansicht, dass der Bf zum Zeitpunkt der Entscheidung gesundheitlich nicht in der Lage gewesen wäre, einer ärztlichen Tätigkeit nachzukommen. Es lasse sich jedoch weder für den Vertrauensarzt noch für die belangte Behörde selbst sicher feststellen, dass eine endgültige Berufsunfähigkeit eingetreten wäre. Eine Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit wäre daher nicht zu gewähren. Aus diesem Grund habe die belangte Behörde eine Invaliditätsversorgung wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit gewährt. Die Berufsunfähigkeit des Bf dauere aller Voraussicht nach mehr als 52 Wochen an. Damit sei die voraussichtliche Dauer über dem maximalen Zeitraum der Gewährung einer Krankenunterstützung

Paragraph 27, Absatz 4, der Satzung vorgelegen. Als Folge daraus sei der belangten Behörde die Möglichkeit

§ 18Abs.

5 der Satzung offen gestanden, eine Alters- oder Invaliditätsversorgung zu gewähren. § 18 Abs. 5 lasse der Behörde zwar grundsätzlich die Wahl, ob sie die Alters- oder die Invaliditätsversorgung gewähren möchte. Mache sie jedoch von dieser Möglichkeit Gebrauch, habe sie aber je nach Art des Falles die Invaliditäts- oder Altersversorgung zu gewähren. Es sei ihr nicht gestattet, dieses Recht willkürlich auszuüben. Nachdem die belangte Behörde festgestellt habe, dass eine dauernde Berufsunfähigkeit gerade nicht sicher gegeben wäre, wäre eine Umgehung dieser Feststellung durch die Gewährung

§ 18Abs.

5 der Satzung nicht adäquat gewesen. Somit habe die belangte Behörde entweder nur vorübergehend die Invaliditätsversorgung oder eine Altersversorgung zu gewähren. Angesichts des Gesundheitszustandes des Bf und der Berufseinstellung am 31.03.2013 schiene es der belangten Behörde angemessen, die Altersversorgung zuzusprechen.

§ 17cAbs.

2 der Satzung könne die Altersversorgung jedoch frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Damit habe der Bf die Voraussetzungen dafür erst ab 01.05.2013 erfüllt. Nachdem er aber bereits ab 01.04.2013 sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit erfüllt hätte, habe ihm die belangte Behörde diese für den Zeitraum von 01.04.2013 bis 30.04.2013 zugesprochen. Dass die festgesetzte Invaliditäts- und Altersversorgung der Höhe nach unrichtig sei, habe der Bf nie behauptet. Die bloß vorläufige Festsetzung der Altersversorgung ergebe sich aus § 58 Abs. 3 der Satzung. Demnach sei die Altersversorgung nur vorläufig festzusetzen. Die endgültige Festsetzung erfolge nach vollständiger Begleichung aller noch offenen Fondsbeiträge. Diese sei mangels rechtskräftiger Festsetzung der Fondsbeiträge für die Jahre 2012 und 2013 noch nicht erfolgt. Paragraph 18, Absatz 5, der Satzung offen gestanden, eine Alters- oder Invaliditätsversorgung zu gewähren. Paragraph 18, Absatz 5, lasse der Behörde zwar grundsätzlich die Wahl, ob sie die Alters- oder die Invaliditätsversorgung gewähren möchte. Mache sie jedoch von dieser Möglichkeit Gebrauch, habe sie aber je nach Art des Falles die Invaliditäts- oder Altersversorgung zu gewähren. Es sei ihr nicht gestattet, dieses Recht willkürlich auszuüben. Nachdem die belangte Behörde festgestellt habe, dass eine dauernde Berufsunfähigkeit gerade nicht sicher gegeben wäre, wäre eine Umgehung dieser Feststellung durch die Gewährung

Paragraph 18, Absatz 5, der Satzung nicht adäquat gewesen. Somit habe die belangte Behörde entweder nur vorübergehend die Invaliditätsversorgung oder eine Altersversorgung zu gewähren. Angesichts des Gesundheitszustandes des Bf und der Berufseinstellung am 31.03.2013 schiene es der belangten Behörde angemessen, die Altersversorgung zuzusprechen.

Paragraph 17 c, Absatz 2, der Satzung könne die Altersversorgung jedoch frühestens ab Vollendung des

  1. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Damit habe der Bf die Voraussetzungen dafür erst ab 01.05.2013 erfüllt. Nachdem er aber bereits ab 01.04.2013 sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit erfüllt hätte, habe ihm die belangte Behörde diese für den Zeitraum von 01.04.2013 bis 30.04.2013 zugesprochen. Dass die festgesetzte Invaliditäts- und Altersversorgung der Höhe nach unrichtig sei, habe der Bf nie behauptet. Die bloß vorläufige Festsetzung der Altersversorgung ergebe sich aus Paragraph 58, Absatz 3, der Satzung. Demnach sei die Altersversorgung nur vorläufig festzusetzen. Die endgültige Festsetzung erfolge nach vollständiger Begleichung aller noch offenen Fondsbeiträge. Diese sei mangels rechtskräftiger Festsetzung der Fondsbeiträge für die Jahre 2012 und 2013 noch nicht erfolgt. Aufgrund des Beschwerdevorbringens fand am 03.06.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Bf persönlich und der Vertreter der belangten Behörde erschienen sind. Zur Stellungnahme der Ärztekammer führte der Bf aus, dass ihm keine Berechnungsblätter übermittelt worden seien und somit nicht feststellbar gewesen sei, um wieviel höher die Invaliditätspension sei. Der Bf weist daraufhin, dass die Versicherung der gewerblichen Wirtschaft die Diagnose sofort akzeptiert habe. Da aufgrund des vorliegenden Akteninhalts auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden konnte, ob ab April 2013 von einer bloß vorübergehenden oder dauernden Berufungsunfähigkeit auszugehen war, wurde seitens des erkennenden Gerichts ein Gutachten von der MA 15 eingeholt. In diesem - auf Basis der vom Bf vorgelegten Befunde – wird zur Frage, ob ab 01.
  2. 2013 von einer dauernden oder bloß vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen gewesen sei, ausgeführt wie folgt: „Anhand der vorliegenden Befunde ist eine Prostatakrebserkrankung (Diagnosestellung 2010) dokumentiert. Im histologischen Befund wird auf einen Gleason Score von 9 hingewiesen (ungünstiger Wert im Hinblick auf die Bösartigkeit der Tumorzellen). Weiters werden vergrößerte Beckenlymphknoten beschrieben. Auch besteht der Verdacht auf eine Knochenmetastase im Bereich des Kreuzbeines rechts (Knochenläsion von 32 mm Ausdehnung). Laut Schreiben vom 6.5.2014 Dr. G. steht Herr Dr. G. in urologisch fachärztlicher Behandlung im Allgemeinen Krankenhaus, Wien. Medikamentös erfolgt laufend eine Antihormontherapie. Im Schreiben vom 6.5.2014, Dr. G. wird auf eine Inoperabilität des Tumors hingewiesen. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde sowie des von Dr. G. verfassten Schreibens vom 6.5.2013 ist von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit ab April 2013 auszugehen.“ Seitens der belangten Behörde wurden die entsprechenden Berechnungsblätter für die vorläufige Altersversorgung, die befristete Invaliditätsversorgung und die vorläufige dauernde Invaliditätsversorgung vorgelegt. Im Zuge einer Parteieneinvernahme am 25.06.2014 wurde dem Bf Gelegenheit eingeräumt, sowohl zum Gutachten der MA 15 als auch zu den seitens der belangten Behörde vorgelegten Berechnungsblätter Stellung zu nehmen. Der Bf erhebt keine Einwände gegen die Berechnungen und verzichtet auf die Fortführung der mündlichen Verhandlung.

Art. 151Abs.

51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes- B-VG werden mit 01.01.2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der Unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahmen von Organen der Gemeinde.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundesverfassungsgesetzes- B-VG werden mit 01.01.2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der Unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahmen von Organen der Gemeinde.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennendem Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennendem Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 17 c Abs. 1 bis 15 der Satzung lauten:Paragraph 17, c Absatz eins bis 15 der Satzung lauten:

(1)Die Altersversorgung setzt sich zusammen aus der
  1. a)Grundpension (Grundleistung, Ergänzungsleistung),
  2. b)Zusatzleistung,
  3. c)erweiterte Zusatzleistung.
(2)Die Altersversorgung kann frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden.
(3)Die Altersversorgung wird unter der Voraussetzung gewährt, daß
  1. a)das Fondsmitglied, das mit Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien in einem Vertragsverhältnis steht, die bestehenden Einzelverträge gelöst hat,
  2. b)das Fondsmitglied, das aus bestimmten ärztlichen Tätigkeiten einen regelmäßigen Gehaltsbezug erhielt, diese Tätigkeiten beendet hat.
  3. c)das Fondsmitglied, das Mitglied einer Gruppenpraxis ist, sämtliche zivilrechtlichen Verträge mit der Gruppenpraxis gelöst hat.
(4)Bei Wiederaufnahme einer der im Abs. 3 genannten Tätigkeiten ruht der Anspruch auf Altersversorgung, so lange diese Tätigkeiten ausgeübt werden.
(4)Bei Wiederaufnahme einer der im Absatz 3, genannten Tätigkeiten ruht der Anspruch auf Altersversorgung, so lange diese Tätigkeiten ausgeübt werden.
(5)Die Grundpension wird nach der Höhe der Beitragsleistung auf dem Grund- und Ergänzungsleistungskonto ermittelt.
(6)In der Beitragsordnung wird ein jährlicher Richtbeitrag im zur Sicherstellung der finanziellen Leistungen erforderlichen Ausmaß festgelegt.
(7)Für jedes Jahr, für das der volle Richtbeitrag geleistet wird, wird eine Anwartschaft von 3 % der Grundpension erworben; eine Anwartschaft von mehr als 3 % pro Jahr kann nicht erworben werden.
(8)Wird der Richtbeitrag in einem Jahr, aus welchem Grund auch immer, nicht erreicht, wird die Anwartschaft für dieses Jahr in dem der geringeren Beitragsleistung entsprechenden Verhältnis vermindert; die Ermittlung hat auf hundertstel Prozentanteile zu erfolgen. Bestehen zum Zeitpunkt des Anfalls der Altersversorgung offene Fondsbeiträge ist die ermittelte Grundpension eine vorläufige. Die endgültige Grundpension wird nach vollständiger Begleichung der offenen Fondsbeiträge ermittelt.
(9)Eine Anwartschaft auf mehr als 100 % der Grundpension kann nicht erworben werden.
(10)Die Grundpension setzt sich zusammen aus der Grundleistung und der Ergänzungsleistung.
  1. a)Die Grundleistung beträgt € 760,- monatlich;
  2. b)Die Erganzungsleistung beträgt € 172,- monatlich.
(11)Bei Inanspruchnahme der Altersversorgung vor dem vollendeten
  1. Lebensjahr wird die Grundpension ab dem vollendeten
  2. Lebensjahr mit 87 v.H., vollendeten
  3. Lebensjahr mit 89 v.H., vollendeten
  4. Lebensjahr mit 92 v.H., vollendeten
  5. Lebensjahr mit 94 v.H., vollendeten
  6. Lebensjahr mit 97 v.H. der

Abs.7 und 8 erworbenen Anwartschaft gewährt.der

Absatz 7 und 8 erworbenen Anwartschaft gewährt.

(12)Bei Inanspruchnahme der Altersversorgung nach dem vollendeten
  1. Lebensjahr wird die Grundpension ab dem vollendeten
  2. Lebensjahr mit 110 v.H., vollendeten
  3. Lebensjahr mit 120 v.H., vollendeten
  4. Lebensjahr mit 130 v.H. der

Abs.7 und 8 erworbenen Anwartschaft gewährt.der

Absatz 7 und 8 erworbenen Anwartschaft gewährt.

(13)Die Zusatzleistung wird nach der Höhe der Beitragsleistung auf dem Zusatzleistungskonto ermittelt. Als Bemessungsgrundlage gilt der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Altersversorgung auf dem Zusatzleistungskonto festgestellte Betrag. Dieser Bemessungsgrundlage ist ab
  1. Jänner 1995 eine Gutschrift in Höhe von 1,5 v.H. des Kontostandes vom
  2. Dezember 1994 hinzuzurechnen. Bestehen zum Zeitpunkt des Anfalls der Altersversorgung offene Fondsbeiträge ist die ermittelte Bemessungsgrundlage eine vorläufige. Die endgültige Bemessungsgrundlage wird nach vollständiger Begleichung der offenen Fondsbeiträge ermittelt.
(14)Die Zusatzleistung beträgt bei Inanspruchnahme der Altersversorgung mit dem vollendeten 65. Lebensjahr monatlich 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage

Abs. 13. Sie beträgt bei Inanspruchnahme der Altersversorgung nachdem

(14)Die Zusatzleistung beträgt bei Inanspruchnahme der Altersversorgung mit dem vollendeten 65. Lebensjahr monatlich 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage

Absatz 13, Sie beträgt bei Inanspruchnahme der Altersversorgung nachdem vollendeten

  1. Lebensjahr 0,35 v.H., vollendeten
  2. Lebensjahr 0,38 v.H., vollendeten
  3. Lebensjahr 0,41 v.H., vollendeten
  4. Lebensjahr 0,44 v.H., vollendeten
  5. Lebensjahr 0,47 v.H. der Bemessungsgrundlage

Abs.13.der Bemessungsgrundlage

Absatz 13, Sie beträgt bei Inanspruchnahme der Altersversorgung nachdem vollendeten

  1. Lebensjahr 0,53 v.H., vollendeten
  2. Lebensjahr 0,56 v.H., vollendeten
  3. Lebensjahr 0,59 v.H. der Bemessungsgrundlage

Abs.13.der Bemessungsgrundlage

Absatz 13,

(15)Die Zusatzleistung kann nur gemeinsam mit der Grundpension in Anspruch genommen werden. § 18 der Satzung lautet:Paragraph 18, der Satzung lautet:
(1)Die Invaliditätsversorgung ist bei Eintritt des Ereignisfalles der dauernden Berufsunfähigkeit zu gewähren, sofern das Fondsmitglied bei Eintritt des Ereignisfalles das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Invaliditätsversorgung ist bei Eintritt des Ereignisfalles der vorübergehenden Berufsunfähigkeit zu gewähren.
(2)Die Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit besteht aus der:
  1. a)Grundleistung,
  2. b)Ergänzungsleistung,
  3. c)Zusatzleistung.
(3)Die Invaliditätsversorgung wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit besteht aus der: a) Grundleistung, b) Ergänzungsleistung.
(4)Die dauernde oder vorübergehende Berufsunfähigkeit ist auf Grund der vom Fondsmitglied beizubringenden fachärztlichen Befunde und falls erforderlich auf Grund einer von einem Vertrauensarzt vorgenommenen Untersuchung des in Betracht kommenden Fondsmitgliedes festzustellen. Die Invaliditätsversorgung wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit kann nur gewährt werden, wenn der Antrag hierzu während der Berufsunfähigkeit eingebracht wird. Der Verwaltungsausschuss kann bei nachgewiesenem Vorliegen besonderer Gründe von diesem Erfordernis absehen. Der Leistungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn diese weniger als drei Monate andauert.
(5)Dauert eine an sich ärztlich festgestellte vorübergehende Berufsunfähigkeit länger als der Zeitraum, für den nach dieser Satzung Krankenunterstützung zu gewähren ist, so kann je nach Art des Falles entweder die Altersversorgung oder die Invaliditätsversorgung gewährt werden.
(6)Bei Zuerkennung der Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit kann der Verwaltungsausschuß bestimmen, daß das weitere Vorliegen der dauernden Berufsunfähigkeit durch eine vertrauensärztliche Untersuchung überprüft wird.
(7)Bei Zuerkennung der Invaliditätsversorgung wegen dauernder oder vorübergehender Invalidität sind bereits gewährte Leistungen aus dem Titel der Krankenunterstützung

§ 27Abs.2 lit.a) in Anrechnung zu bringen.

(7)Bei Zuerkennung der Invaliditätsversorgung wegen dauernder oder vorübergehender Invalidität sind bereits gewährte Leistungen aus dem Titel der Krankenunterstützung

Paragraph 27, Absatz 2, Litera a,) in Anrechnung zu bringen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Im Hinblick auf die bereits zitierten Bestimmungen des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG und Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist seit 01.01.2014 das Verwaltungsgericht zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren zuständig. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob aufgrund der vorliegenden Schwere der Erkrankung des Bf von einer dauernden oder bloß vorübergehenden Berufsunfähigkeit auszugehen sei und dementsprechend eine dauernde oder befristete Invaliditätsversorgung zuzuerkennen wäre. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der die vorliegenden Befunde erörtert wurden sowie insbesondere nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens der MA 15 ist aufgrund des Gesundheitszustandes des Bf davon auszugehen, dass seit 01.04.2013 vom Vorliegen einer dauernden Berufsunfähigkeit auszugehen ist. Ab diesem Zeitpunkt steht dem Bf somit eine dauernde Invaliditätsversorgung zu und war ihm diese in der Höhe von EUR 1.676,60,-- brutto monatlich zuzuerkennen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Grund – und Ergänzungsleistung in Höhe von EUR 932,-- und der Zusatzleistung in der Höhe von EUR 744,60 und wurde in Entsprechung der seitens der belangten Behörde vorgelegten Berechnung festgesetzt. Die endgültige Versorgungsleistung wird nach Abrechnung, Rechtskraft und Begleichung der Fondsbeiträge 2012 und 2013 sowie Abschluss der Kapitaldeckungsverfahrensbilanz mittels gesonderten Bescheid zuerkannt. Im Hinblick auf die bereits zitierten Bestimmungen des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG und Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist seit 01.01.2014 das Verwaltungsgericht zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren zuständig. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob aufgrund der vorliegenden Schwere der Erkrankung des Bf von einer dauernden oder bloß vorübergehenden Berufsunfähigkeit auszugehen sei und dementsprechend eine dauernde oder befristete Invaliditätsversorgung zuzuerkennen wäre. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der die vorliegenden Befunde erörtert wurden sowie insbesondere nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens der MA 15 ist aufgrund des Gesundheitszustandes des Bf davon auszugehen, dass seit 01.04.2013 vom Vorliegen einer dauernden Berufsunfähigkeit auszugehen ist. Ab diesem Zeitpunkt steht dem Bf somit eine dauernde Invaliditätsversorgung zu und war ihm diese in der Höhe von EUR 1.676,60,-- brutto monatlich zuzuerkennen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Grund – und Ergänzungsleistung in Höhe von EUR 932,-- und der Zusatzleistung in der Höhe von EUR 744,60 und wurde in Entsprechung der seitens der belangten Behörde vorgelegten Berechnung festgesetzt. Die endgültige Versorgungsleistung wird nach Abrechnung, Rechtskraft und Begleichung der Fondsbeiträge 2012 und 2013 sowie Abschluss der Kapitaldeckungsverfahrensbilanz mittels gesonderten Bescheid zuerkannt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.162.017.10371.2014

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