GVG wird der Beschwerde stattgegeben und für den Zeitraum ab 01.04.2013 eine vorläufige Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit
der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Höhe von EUR 1.676,60 brutto monatlich festgesetzt.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und für den Zeitraum ab 01.04.2013 eine vorläufige Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit
Paragraph 18, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Höhe von EUR 1.676,60 brutto monatlich festgesetzt. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid war der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) auf Gewährung der Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit abgewiesen worden und für den Zeitraum ab 01.04.2013 bis 30.04.2013 eine Invaliditätsversorgung wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit
Gleichzeitig wurde ab 01.05.2013
5 der Satzung die vorläufige Altersversorgung
Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der Stellungnahme des Vertrauensarztes die Mitglieder des Verwaltungsausschusses einstimmig zu dem Schluss gekommen wären, dass der Antragsteller aufgrund seines Gesundheitszustandes derzeit nicht in der Lage sei, einer ärztlichen Tätigkeit nachzukommen. Der Antragsteller habe mit ....04.2013 das 60. Lebensjahr vollendet und die Ordination mit 31.03.2013 geschlossen und habe somit ab 01.05.2013 Anspruch auf Altersversorgung. Aus diesem Grund werde
5 der Satzung der Antrag auf dauernde Invaliditätsversorgung abgewiesen, eine befristete Invaliditätsversorgung für den Zeitraum April 2013 und eine Altersversorgung ab 01.05.2013 gewährt. Mit dem angefochtenen Bescheid war der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) auf Gewährung der Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit abgewiesen worden und für den Zeitraum ab 01.04.2013 bis 30.04.2013 eine Invaliditätsversorgung wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit
Paragraphen 18 und 19 der Satzung in der Höhe von EUR 932,-- brutto monatlich zuerkannt. Gleichzeitig wurde ab 01.05.2013
Paragraph 18, Absatz 5, der Satzung die vorläufige Altersversorgung
Paragraph 17 c, f nach Paragraph 58, der Satzung in der Höhe von EUR 1.195,81 brutto zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der Stellungnahme des Vertrauensarztes die Mitglieder des Verwaltungsausschusses einstimmig zu dem Schluss gekommen wären, dass der Antragsteller aufgrund seines Gesundheitszustandes derzeit nicht in der Lage sei, einer ärztlichen Tätigkeit nachzukommen. Der Antragsteller habe mit ....04.2013 das 60. Lebensjahr vollendet und die Ordination mit 31.03.2013 geschlossen und habe somit ab 01.05.2013 Anspruch auf Altersversorgung. Aus diesem Grund werde
Paragraph 18, Absatz 5, der Satzung der Antrag auf dauernde Invaliditätsversorgung abgewiesen, eine befristete Invaliditätsversorgung für den Zeitraum April 2013 und eine Altersversorgung ab 01.05.2013 gewährt. In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Bf im wesentlichen aus, dass aufgrund seiner Erkrankung eine adäquate Pensionszahlung in Form der Invaliditätsversorgung in seiner Situation jedenfalls gerechtfertigt sei. Er wies auf seine Krebserkrankung mit Zelltyp Gleason Score 9 hin und sei diese Form hoch aggressiv und trotz derzeitiger Therapiemöglichkeiten ergebe sich eine drastische Reduktion der Lebenserwartung. Die Ärztekammer führte in ihrer Stellungnahme vom 10.02.2014 nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der bezughabenden Rechtsnormen aus, die belangte Behörde habe trotz Fachkenntnisse ihrer Mitglieder zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Bf die Stellungnahme eines Vertrauensarztes eingeholt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der Stellungnahme des Vertrauensarztes seien die Mitglieder der belangten Behörde einstimmig der Ansicht, dass der Bf zum Zeitpunkt der Entscheidung gesundheitlich nicht in der Lage gewesen wäre, einer ärztlichen Tätigkeit nachzukommen. Es lasse sich jedoch weder für den Vertrauensarzt noch für die belangte Behörde selbst sicher feststellen, dass eine endgültige Berufsunfähigkeit eingetreten wäre. Eine Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit wäre daher nicht zu gewähren. Aus diesem Grund habe die belangte Behörde eine Invaliditätsversorgung wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit gewährt. Die Berufsunfähigkeit des Bf dauere aller Voraussicht nach mehr als 52 Wochen an. Damit sei die voraussichtliche Dauer über dem maximalen Zeitraum der Gewährung einer Krankenunterstützung
4 der Satzung vorgelegen. Als Folge daraus sei der belangten Behörde die Möglichkeit
Die Ärztekammer führte in ihrer Stellungnahme vom 10.02.2014 nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der bezughabenden Rechtsnormen aus, die belangte Behörde habe trotz Fachkenntnisse ihrer Mitglieder zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Bf die Stellungnahme eines Vertrauensarztes eingeholt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der Stellungnahme des Vertrauensarztes seien die Mitglieder der belangten Behörde einstimmig der Ansicht, dass der Bf zum Zeitpunkt der Entscheidung gesundheitlich nicht in der Lage gewesen wäre, einer ärztlichen Tätigkeit nachzukommen. Es lasse sich jedoch weder für den Vertrauensarzt noch für die belangte Behörde selbst sicher feststellen, dass eine endgültige Berufsunfähigkeit eingetreten wäre. Eine Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit wäre daher nicht zu gewähren. Aus diesem Grund habe die belangte Behörde eine Invaliditätsversorgung wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit gewährt. Die Berufsunfähigkeit des Bf dauere aller Voraussicht nach mehr als 52 Wochen an. Damit sei die voraussichtliche Dauer über dem maximalen Zeitraum der Gewährung einer Krankenunterstützung
Paragraph 27, Absatz 4, der Satzung vorgelegen. Als Folge daraus sei der belangten Behörde die Möglichkeit
5 der Satzung offen gestanden, eine Alters- oder Invaliditätsversorgung zu gewähren. § 18 Abs. 5 lasse der Behörde zwar grundsätzlich die Wahl, ob sie die Alters- oder die Invaliditätsversorgung gewähren möchte. Mache sie jedoch von dieser Möglichkeit Gebrauch, habe sie aber je nach Art des Falles die Invaliditäts- oder Altersversorgung zu gewähren. Es sei ihr nicht gestattet, dieses Recht willkürlich auszuüben. Nachdem die belangte Behörde festgestellt habe, dass eine dauernde Berufsunfähigkeit gerade nicht sicher gegeben wäre, wäre eine Umgehung dieser Feststellung durch die Gewährung
5 der Satzung nicht adäquat gewesen. Somit habe die belangte Behörde entweder nur vorübergehend die Invaliditätsversorgung oder eine Altersversorgung zu gewähren. Angesichts des Gesundheitszustandes des Bf und der Berufseinstellung am 31.03.2013 schiene es der belangten Behörde angemessen, die Altersversorgung zuzusprechen.
2 der Satzung könne die Altersversorgung jedoch frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Damit habe der Bf die Voraussetzungen dafür erst ab 01.05.2013 erfüllt. Nachdem er aber bereits ab 01.04.2013 sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit erfüllt hätte, habe ihm die belangte Behörde diese für den Zeitraum von 01.04.2013 bis 30.04.2013 zugesprochen. Dass die festgesetzte Invaliditäts- und Altersversorgung der Höhe nach unrichtig sei, habe der Bf nie behauptet. Die bloß vorläufige Festsetzung der Altersversorgung ergebe sich aus § 58 Abs. 3 der Satzung. Demnach sei die Altersversorgung nur vorläufig festzusetzen. Die endgültige Festsetzung erfolge nach vollständiger Begleichung aller noch offenen Fondsbeiträge. Diese sei mangels rechtskräftiger Festsetzung der Fondsbeiträge für die Jahre 2012 und 2013 noch nicht erfolgt. Paragraph 18, Absatz 5, der Satzung offen gestanden, eine Alters- oder Invaliditätsversorgung zu gewähren. Paragraph 18, Absatz 5, lasse der Behörde zwar grundsätzlich die Wahl, ob sie die Alters- oder die Invaliditätsversorgung gewähren möchte. Mache sie jedoch von dieser Möglichkeit Gebrauch, habe sie aber je nach Art des Falles die Invaliditäts- oder Altersversorgung zu gewähren. Es sei ihr nicht gestattet, dieses Recht willkürlich auszuüben. Nachdem die belangte Behörde festgestellt habe, dass eine dauernde Berufsunfähigkeit gerade nicht sicher gegeben wäre, wäre eine Umgehung dieser Feststellung durch die Gewährung
Paragraph 18, Absatz 5, der Satzung nicht adäquat gewesen. Somit habe die belangte Behörde entweder nur vorübergehend die Invaliditätsversorgung oder eine Altersversorgung zu gewähren. Angesichts des Gesundheitszustandes des Bf und der Berufseinstellung am 31.03.2013 schiene es der belangten Behörde angemessen, die Altersversorgung zuzusprechen.
Paragraph 17 c, Absatz 2, der Satzung könne die Altersversorgung jedoch frühestens ab Vollendung des
51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes- B-VG werden mit 01.01.2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der Unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahmen von Organen der Gemeinde.
, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundesverfassungsgesetzes- B-VG werden mit 01.01.2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der Unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahmen von Organen der Gemeinde.
1 Z 1 B-VG erkennendem Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennendem Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 17 c Abs. 1 bis 15 der Satzung lauten:Paragraph 17, c Absatz eins bis 15 der Satzung lauten:
Abs.7 und 8 erworbenen Anwartschaft gewährt.der
Absatz 7 und 8 erworbenen Anwartschaft gewährt.
Abs.7 und 8 erworbenen Anwartschaft gewährt.der
Absatz 7 und 8 erworbenen Anwartschaft gewährt.
Abs. 13. Sie beträgt bei Inanspruchnahme der Altersversorgung nachdem
Absatz 13, Sie beträgt bei Inanspruchnahme der Altersversorgung nachdem vollendeten
Abs.13.der Bemessungsgrundlage
Absatz 13, Sie beträgt bei Inanspruchnahme der Altersversorgung nachdem vollendeten
Abs.13.der Bemessungsgrundlage
Absatz 13,
Paragraph 27, Absatz 2, Litera a,) in Anrechnung zu bringen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Im Hinblick auf die bereits zitierten Bestimmungen des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG und Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist seit 01.01.2014 das Verwaltungsgericht zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren zuständig. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob aufgrund der vorliegenden Schwere der Erkrankung des Bf von einer dauernden oder bloß vorübergehenden Berufsunfähigkeit auszugehen sei und dementsprechend eine dauernde oder befristete Invaliditätsversorgung zuzuerkennen wäre. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der die vorliegenden Befunde erörtert wurden sowie insbesondere nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens der MA 15 ist aufgrund des Gesundheitszustandes des Bf davon auszugehen, dass seit 01.04.2013 vom Vorliegen einer dauernden Berufsunfähigkeit auszugehen ist. Ab diesem Zeitpunkt steht dem Bf somit eine dauernde Invaliditätsversorgung zu und war ihm diese in der Höhe von EUR 1.676,60,-- brutto monatlich zuzuerkennen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Grund – und Ergänzungsleistung in Höhe von EUR 932,-- und der Zusatzleistung in der Höhe von EUR 744,60 und wurde in Entsprechung der seitens der belangten Behörde vorgelegten Berechnung festgesetzt. Die endgültige Versorgungsleistung wird nach Abrechnung, Rechtskraft und Begleichung der Fondsbeiträge 2012 und 2013 sowie Abschluss der Kapitaldeckungsverfahrensbilanz mittels gesonderten Bescheid zuerkannt. Im Hinblick auf die bereits zitierten Bestimmungen des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG und Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist seit 01.01.2014 das Verwaltungsgericht zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren zuständig. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob aufgrund der vorliegenden Schwere der Erkrankung des Bf von einer dauernden oder bloß vorübergehenden Berufsunfähigkeit auszugehen sei und dementsprechend eine dauernde oder befristete Invaliditätsversorgung zuzuerkennen wäre. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der die vorliegenden Befunde erörtert wurden sowie insbesondere nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens der MA 15 ist aufgrund des Gesundheitszustandes des Bf davon auszugehen, dass seit 01.04.2013 vom Vorliegen einer dauernden Berufsunfähigkeit auszugehen ist. Ab diesem Zeitpunkt steht dem Bf somit eine dauernde Invaliditätsversorgung zu und war ihm diese in der Höhe von EUR 1.676,60,-- brutto monatlich zuzuerkennen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Grund – und Ergänzungsleistung in Höhe von EUR 932,-- und der Zusatzleistung in der Höhe von EUR 744,60 und wurde in Entsprechung der seitens der belangten Behörde vorgelegten Berechnung festgesetzt. Die endgültige Versorgungsleistung wird nach Abrechnung, Rechtskraft und Begleichung der Fondsbeiträge 2012 und 2013 sowie Abschluss der Kapitaldeckungsverfahrensbilanz mittels gesonderten Bescheid zuerkannt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.162.017.10371.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.