Obsah (4)
§ 45§ 52§ 3§ 13RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.07.2014 GeschäftszahlVGW-001/003/20514/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Wilfe
§ 45Abs. 1 Z 2 VSt
G eingestellt.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG hat der Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D EE N T S C H E römisch eins D U N G S G R Ü N D E
- Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am 12.05.2013 um 04:00 Uhr in Wien, F.-straße, ihren Hund entgegen den Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes derart gehalten, dass Menschen gefährdet wurden, da ihr Hund einen Menschen gebissen hat. Wegen Übertretung des § 13 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 3 Z 1 des Wiener Tierhaltegesetzes wurde über sie eine Geldstrafe von 150,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.
- Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am 12.05.2013 um 04:00 Uhr in Wien, F.-straße, ihren Hund entgegen den Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes derart gehalten, dass Menschen gefährdet wurden, da ihr Hund einen Menschen gebissen hat. Wegen Übertretung des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, des Wiener Tierhaltegesetzes wurde über sie eine Geldstrafe von 150,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 18.12.2013, in der die Beschwerdeführerin die Begehung der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bestreitet. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt, auf die Erstattung einer Stellungnahme und die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
- In der Angelegenheit fand am 01.07.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt. In dieser Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin als Partei einvernommen. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
- Die Beschwerde ist begründet. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien, wonach Frau G. am 12.05.2013, um 04:00 Uhr früh, einen Freund in der Wohnung in Wien , F.-straße, besucht habe und dort von dem Hund der Beschwerdeführerin in das Gesicht gebissen worden sei. Der Anzeige angeschlossen ist ein Unfallbericht des Unfallkrankenhauses ..., wonach Frau G. nach einem Hundebiss im Gesicht geimpft, die Wunde gereinigt und mit einem BETA-Pflaster versorgt entlassen worden sei. Laut amtsärztlichen Gutachten vom 13.06.2013 handelt es sich bei der Verletzung um eine leichte Körperverletzung mit Gesundheitsbeschädigung bzw. Berufsunfähigkeit von nicht mehr als 14-tägiger Dauer. Frau G. gab am 13.06.2013 vor der belangten Behörde zeugenschaftlich einvernommen an, sie habe am 12.05.2013 um ca. 04:00 Uhr in der Früh in der F.-straße einen Freund in der Wohngemeinschaft besucht. In der Wohnung habe sich ein Hund befunden. Sie habe diesen zunächst gestreichelt. Der Hund dürfte dadurch erschrocken sein und habe sie ins Gesicht gebissen. Die Beschuldigte gab vor der belangten Behörde einvernommen an, sie habe ihren in der Wohnung wohnhaften Freund besucht und habe bei diesem genächtigt. Ihr Hund habe seinen Schlafplatz im Wohnzimmer. Sie habe von dem Vorfall nichts mitbekommen. Bei dem Hund handle es sich um einen Schäfermischling und habe sie einen freiwilligen Hundeführerschein. Sie könne nicht damit rechnen, dass mitten in der Nacht Besuch kommt. Der Hund befinde sich frei in der Wohnung und suche sich einen Schlafplatz. Sie habe von dem Vorfall nichts mitbekommen. In der Folge erging das nunmehr in der Beschwerde bekämpfte Straferkenntnis, in welcher die belangte Behörde zur Begründung ausführt: „Anzuführen ist, dass („der Hund“, Einfügung VwG Wien) der Beschuldigte(„n“) eine Person ins Gesicht gebissen hat, warum der Hund das getan hat, ist unklar, die Beschuldigte selbst führte aus, dass sie davon nichts mitbekommen hat, da sie geschlafen hat. Aus Sicht der Behörde ist der Tatbestand erfüllt und die Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen.“ In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien gab die Beschuldigte an, die gegenständliche Adresse sei die Wohnadresse ihres Freundes und übernachte sie dort sehr häufig. Frau G. sei ihr völlig unbekannt. Sie habe bereits geschlafen und auch nicht bemerkt, dass der weitere Mitbewohner nach Mitternacht Freunde mitgebracht hat. Sie halte den Hund bereits mehrere Jahre und sei dieser völlig unauffällig und niemals aggressiv. Der Hund könne sich in der Wohnung frei bewegen. Es handle sich bei dieser Wohnung um ihre Wohnung und Frau G. sei ohne ihr Wissen in die Wohnung gekommen. Sie könne nicht sagen, was den Hund letztlich veranlasst hat, Frau G. zu beißen. Von anderen Anwesenden sei ihr aber erzählt worden, dass Frau G. den Hund auf seinem Schlafplatz bedrängt habe, indem sie sich auf ihn gelegt habe, weshalb auch ihr Gesicht in der Höhe des Hundekopfes gewesen sei. Möglicherweise habe sich der Hund dadurch bedrängt gefühlt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 3Abs.
1 Wiener Tierhaltegesetz sind Tiere so zu halten oder zu verwahren, dass Menschen nicht gefährdet werden.
Paragraph 3, Absatz eins, Wiener Tierhaltegesetz sind Tiere so zu halten oder zu verwahren, dass Menschen nicht gefährdet werden.
§ 13Abs.
2 Z 1 Wiener Tierhaltegesetz begeht wer ein Tier nicht so hält oder verwahrt, dass Menschen nicht gefährdet, Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und fremde Sachen nicht beschädigt werden (§ 3) eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu bestrafen.
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Wiener Tierhaltegesetz begeht wer ein Tier nicht so hält oder verwahrt, dass Menschen nicht gefährdet, Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und fremde Sachen nicht beschädigt werden (Paragraph 3,) eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu bestrafen. Dass die oben im Wortlaut wiedergegebene Begründung der belangten Behörde, auch nach Ergänzung der, auf offenkundigen Schreibfehlern beruhenden Auslassungen, nicht geeignet ist, eine Bestrafung nach dem Wiener Tierhaltegesetz zu tragen, ist offenkundig: Die belangte Behörde selbst hat in der Begründung ausgeführt, aufgrund der Ergebnisse des von ihr durchgeführten Beweisverfahrens sei es unklar geblieben, warum der Hund sich so verhalten hat. Die Begründung lässt nicht einmal ansatzweise erkennen, welches strafwürdige Verhalten die Beschwerdeführerin gesetzt bzw. welche rechtlich gebotene Sorgfaltspflicht die Beschwerdeführerin nach Ansicht der belangten Behörde unterlassen haben sollte. Allein der Umstand, dass eine Person durch ein Tier verletzt wird, erfüllt nicht den Tatbestand der oben wiedergegebenen Verwaltungsstrafbestimmung. Auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht Wien ist kein vorwerfbares Verhalten der Beschwerdeführerin hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin, die im unmittelbaren Eindruck korrekt, sachlich und persönlich glaubwürdig wirkte und keinen Anlass bot, an der Wahrheit und Richtigkeit ihrer Aussage zu zweifeln, hat dargetan, dass sie gemeinsam mit ihrem Freund ein Zimmer dieser Wohnung bewohnt und der Hund sich immer, und ohne dass es mit weiteren Mitbewohnern zu Vorfällen gekommen wäre, frei in der Wohnung bewegen konnte. Sie hat im Zeitpunkt des Vorfalles, um 04:00 Uhr, in der Früh geschlafen, und hat von der Anwesenheit der Frau G., die nicht Bewohnerin dieser Wohnung war, nicht einmal Kenntnis haben können. Da somit nach Durchführung des Beweisverfahrens der Beschwerdeführerin kein strafbares Verhalten vorzuwerfen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.003.20514.2014