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{'item': 'VGW-001/059/25290/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.07.2014 GeschäftszahlVGW-001/059/25290/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Sc

§ 3Z 3 des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl.

für Wien Nr. 39/1987, in der geltenden Fassung,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde des Herrn T., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 13.3.2014, Zahl MA 58 - S 6206/14, wegen Übertretung des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 3, des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39 aus 1987,, in der geltenden Fassung, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren, bezogen auf die nach § 13 Abs.

§ 3

Z 3 Wiener Tierhaltegesetz angelastete Verwaltungsübertretung, der Beschwerdeführer habe zu verantworten, dass er am 4.2.2014 in Wien, G., seinen Hund derart gehalten habe, dass fremde Sachen beschädigt wurden, da der Hund einen anderen Hund geschnappt und schwer verletzt habe, gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt wird.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren, bezogen auf die nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 3, Wiener Tierhaltegesetz angelastete Verwaltungsübertretung, der Beschwerdeführer habe zu verantworten, dass er am 4.2.2014 in Wien, G., seinen Hund derart gehalten habe, dass fremde Sachen beschädigt wurden, da der Hund einen anderen Hund geschnappt und schwer verletzt habe, gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt wird. II. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.römisch zwei. Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. BEGRÜNDUNG Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58 - Wasserrecht erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben am 04.02.2014 in Wien, G., Ihren Hund, entgegen den Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes derart gehalten, dass fremde Sachen beschädigt wurden, da Ihr Hund einen anderen Hund geschnappt und schwer verletzt hat. Der andere Hund verstarb im Zuge der tierärztlichen Behandlung an den Verletzungen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 13 Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit § 3 Z. 3 des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. Für Wien Nr. 39/1987, in der geltenden FassungParagraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 3, des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. Für Wien Nr. 39 aus 1987,, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 360,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden Gemäß § 13 Abs. 2 Wiener TierhaltegesetzGemäß Paragraph 13, Absatz 2, Wiener Tierhaltegesetz Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 36,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 396,

  1. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird die Begehung der Verwaltungsübertretung bestritten und vom Beschwerdeführer folgende Schilderung des Sachverhaltes wiedergegeben: „Ich stand mit R., der an der kurzen Leine war, an der Kreuzung F.-gasse/G., um den G. zu überqueren. Plötzlich näherte sich der – wie ich inzwischen weiß – bekannt aggressive 10-jährige Terrier im Galopp und ohne auf die Rufe seiner Hundeführerin zu hören, R. packte ihn kurz am Nacken und beförderte ihn von sich weg. L. landete äußerlich völlig unversehrt auf allen vier Pfoten, sodass die Hundeführerin ihn endlich anleinen konnte. Auf meine Frage, ob etwas passiert wäre, gab sie die Antwort 'Alles in Ordnung – geschieht ihm Recht, hätte er eben gefolgt'. Der kleine Terrier hatte absolut keine sichtbare Verletzung und blutete auch nicht. Zwei Tage später erhielt ich den Anruf, dass R. den anderen Hund totgebissen hätte. Ich fiel aus allen Wolken und kann dies bis heute nicht glauben. Immerhin besteht ja die Möglichkeit, dass ein anderer Hund am Tod von L. schuld ist.“ Es werde daher die Einstellung des Verfahrens beantragt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien am 24.6.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter erschienen ist. In der Verhandlung wurde die Zeugin Frau S. einvernommen. Vom Rechtsvertreter wurde durch Vorlage der entsprechenden Urkunden bescheinigt, dass der Beschwerdeführer die Prüfung zum Wiener Hundeführschein, wie diesem in einem Mandatsbescheid der MA 58 vom 17.2.2014 aufgetragen worden war, erfolgreich bestanden hat; auch wurde die Absolvierung der Begleithundeprüfung beim Heeressportverein Wien bescheinigt. Folgende Aussagen wurden zu Protokoll gegeben: Vorbringen des Beschwerdeführers: Ich habe nur diesen einen Hund und zwar schon seit dem Jahr
  2. Der Vorfall hat sich im Bereich einer stark frequentierten Kreuzung zugetragen. Ich war im Begriff den G. zu queren und führte meinen Hund daher an der kurzen Leine, so dass das Tier direkt neben mir gestanden hat. Mein Hund hatte keinen Maulkorb. In diesem Moment hörte ich von hinten eine Frau rufen und zwar 'L., L.'. Ich drehte mich deshalb um und sah aus kurzer Distanz einen Hund zu meinem Hund zulaufen. Mein Hund schnappte nach dem Tier, weil er von diesem Terrier angesprungen wurde. Daraufhin hat mein Hund den Terrier von sich geschleudert. Der Terrier kam wieder auf die Füße und wurde erst daraufhin von der Dame, die das Tier ausführte, an die Leine genommen. Der Hund zeigte keinerlei äußere Verletzungen und entfernte sich die Dame mit dem Hund und den Worten, dass es diesem recht geschehe. Da ich den Terrier erst aus äußerst knapper Distanz zulaufen sah, war es mir nicht möglich in irgendeiner Weise auf den Angriff des Tieres zu reagieren. Ich wäre auch gar nicht in der Lage gewesen mich schützend vor den Hund zu stellen oder meinen Hund gar hochzuheben, zumal das Tier 30kg wiegt. Aussage der Zeugin S.: Beim Hund L. handelt es an sich um das Tier meines Sohnes und seiner ehemaligen Gattin. Ich habe das Tier immer wieder phasenweise bei mir in Verwahrung und führe es dann regelmäßig aus, so auch am 4.2.
  3. Mein Hund war freilaufend und ohne Maulkorb. Ich nahm den Beschwerdeführer mit dem von ihm geführten Hund im Bereich der Kreuzung am G. wahr, weil dieser im Begriff war die Kreuzung zu queren. Mein Hund lief aus einer Distanz von etwa 5-6m, jedenfalls aus kurzer Distanz, auf den Hund des Beschwerdeführers zu. Der Vorfall spielte sich hinter dem Rücken des Beschwerdeführers ab, so dass dieser auch keine Zeit zu reagieren hatte. Nach dem Vorfall habe ich meinen Hund noch angeschaut und konnte keinerlei äußere Verletzungen erkennen. Daher habe ich meinen Weg ganz normal fortgesetzt. Da mir mein Hund im Laufe des Tages seltsam vorkam, beschloss ich noch am selben Tag in die Tierklinik zu fahren. Dort wurde bei einem Röntgen festgestellt, dass das Tier zwei kleine Löcher in der Luftröhre hatte, wobei es sich um Bisswunden handelte. Der Hund hatte zwischenzeitig keinen Kontakt zu anderen Hunden. Der Hund erhielt lediglich eine schmerzstillende Spritze, weil die Tierärztin meinte, es bestehe die Möglichkeit, dass sich die Wunde über Nacht schließe. Gegen drei Uhr morgens begann der Hund zu röcheln. Am Morgen des nächsten Tages fuhr ich mit dem Tier in die Klinik, dort konnte man aber für den Hund nichts mehr machen und musste das Tier eingeschläfert werden. Ich lege vor eine Ablichtung des Arztbriefes der Tierklinik. ... Beim Vorfall wurde der Hund vom Beschwerdeführer an der Leine geführt und zwar hat er sich direkt neben diesem befunden. Es kann schon sein, dass ich nach dem Vorfall zum Hund gewandt, gemeint habe, es geschehe ihm recht. Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird: Am 4.2.2012 führte der Beschwerdeführer seinen Hund in Wien, G. spazieren. Der Beschwerdeführer wollte mit dem Tier die stark frequentierte Kreuzung im Bereich des G. queren, weshalb er den Hund an der kurzen Leine hielt. Der Hund war mit keinem Maulkorb versehen. Der von der Zeugin S. ohne Leine und ohne Maulkorb ausgeführte Hund namens "L.", ein Terrier, näherte sich in dieser Situation dem Hund des Beschwerdeführers aus kurzer Distanz von hinten, ohne auf die Zurufe der Zeugin zu reagieren und attackierte den vom Beschwerdeführer geführten Hund, welcher sich gegen diese Attacke mit dem Wegschleudern des Angreifers zur Wehr setzte. Bei diesem Vorfall kam es zu einer Bissverletzung des angreifenden Tieres im Bereich des Kehlkopfes und der Luftröhre. Aufgrund des aus kurzer Distanz und hinterrücks ausgeführten Angriffs des fremden Hundes, war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, seinen eigenen Hund so zu führen, dass dieser keine Gelegenheit hatte, nach dem Angreifer zu schnappen und diesen in Folge zu verletzen. Zu diesen Feststellungen gelangt das Gericht auf Grund der im Wesentlichen deckungsgleichen Aussagen des Beschwerdeführers und der gegenbeteiligten Zeugin anlässlich der mündlichen Verhandlung. Die Bissverletzung des Hundes L. wurde durch Vorlage eines tierärztlichen Attestes bescheinigt. Aufgrund der Aussage der Zeugin S. kann nicht angenommen werden, dass diese Verletzung ihres Hundes nicht vom Hund des Beschwerdeführers herrührt. Rechtlich folgt daraus: Gemäß § 3 Z 3 des Wiener Tierhaltegesetzes sind Tiere so zu halten oder so zu verwahren, dass fremde Sachen nicht beschädigt werden. Gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, des Wiener Tierhaltegesetzes sind Tiere so zu halten oder so zu verwahren, dass fremde Sachen nicht beschädigt werden. Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 dieses Gesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis EUR 14.000,-- zu bestrafen, wer ein Tier nicht so hält oder verwahrt, dass Menschen nicht gefährdet, Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und fremde Sachen nicht beschädigt werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, dieses Gesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis EUR 14.000,-- zu bestrafen, wer ein Tier nicht so hält oder verwahrt, dass Menschen nicht gefährdet, Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und fremde Sachen nicht beschädigt werden. Bei der von der belangten Behörde als Übertretung nach § 13 Abs.

§ 3Z 3 verfolgten Tat handelt es sich um ein sogenanntes Erfolgsdelikt (Vw

GH 20.10.2010, 2010/02/0136). § 13 Abs. 2 Z 1 des Wiener Tierhaltegesetzes normiert ausdrücklich, dass strafbar derjenige ist, wer ein Tier nicht so hält oder verwahrt, dass u.a. fremde Sachen nicht beschädigt werden. Tatbildlich ist also die nicht rechtskonforme Haltung oder Verwahrung eines Tieres. Es muss, um überhaupt vom Vorliegen einer Verwaltungsübertretung ausgehen zu können, dem Halter oder allenfalls Verwahrer des Tieres vorzuwerfen sein, dieser habe seine Verpflichtung gemäß § 3 Z 3 des Wiener Tierhaltegesetzes rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Das konkret vorgeworfene Verhalten muss somit in Konflikt mit einer Gebots- oder Verbotsnorm stehen und es muss dem Täter vorwerfbar sein. Bei der von der belangten Behörde als Übertretung nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 3, verfolgten Tat handelt es sich um ein sogenanntes Erfolgsdelikt (VwGH 20.10.2010, 2010/02/0136). Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, des Wiener Tierhaltegesetzes normiert ausdrücklich, dass strafbar derjenige ist, wer ein Tier nicht so hält oder verwahrt, dass u.a. fremde Sachen nicht beschädigt werden. Tatbildlich ist also die nicht rechtskonforme Haltung oder Verwahrung eines Tieres. Es muss, um überhaupt vom Vorliegen einer Verwaltungsübertretung ausgehen zu können, dem Halter oder allenfalls Verwahrer des Tieres vorzuwerfen sein, dieser habe seine Verpflichtung gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, des Wiener Tierhaltegesetzes rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Das konkret vorgeworfene Verhalten muss somit in Konflikt mit einer Gebots- oder Verbotsnorm stehen und es muss dem Täter vorwerfbar sein. Ein derartiges rechtswidriges Verhalten des Beschwerdeführers ist nach den getätigten Beweisaufnahmen und den darauf gründenden Feststellungen des Gerichtes aber nicht zu erkennen. Wie sich bei den Befragungen im Zuge der mündlichen Verhandlung ergeben hat, bestand für den Beschwerdeführer situativ keine Möglichkeit, auf die hinter seinem Rücken aus kurzer Distanz ausgeführte Attacke des fremden Hundes adäquat zu reagieren, zumal der Angriff des Tieres für den Beschwerdeführer durchaus überraschend erfolgte und er seinen eigenen Hund ohnehin an der kurzen Leine führte. Dementsprechend war das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis zu beheben. Allerdings gab das durchgeführte Ermittlungsverfahren Hinweise auf ein anderes rechtswidriges Verhalten des Berufungswerbers, insofern aktenkundig ist, dass es sich bei seinem Hund um ein Tier handelt, das nach der nicht widerlegbaren, in § 2 Abs. 3 THG umschriebenen, gesetzlichen Vermutung, als bissiger Hund zu gelten hat, da das Tier offenkundig schon zu früheren Zeitpunkten mit Bissattacken gegen andere Hunde und Menschen aufgefallen ist. Für das Halten und Verwahren solcher Hunde an öffentlichen Orten besteht aber nach § 5 Abs. 3 THG Maulkorbpflicht. Dementsprechend war das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis zu beheben. Allerdings gab das durchgeführte Ermittlungsverfahren Hinweise auf ein anderes rechtswidriges Verhalten des Berufungswerbers, insofern aktenkundig ist, dass es sich bei seinem Hund um ein Tier handelt, das nach der nicht widerlegbaren, in Paragraph 2, Absatz 3, THG umschriebenen, gesetzlichen Vermutung, als bissiger Hund zu gelten hat, da das Tier offenkundig schon zu früheren Zeitpunkten mit Bissattacken gegen andere Hunde und Menschen aufgefallen ist. Für das Halten und Verwahren solcher Hunde an öffentlichen Orten besteht aber nach Paragraph 5, Absatz 3, THG Maulkorbpflicht. Die belangte Behörde hat sich daher in der "Auswahl" der Verwaltungsübertretung vergriffen, und zwar ohne Not, da bereits die von der LPD Wien gelegte Anzeige vom 19.2.2014 ausdrücklich auf den Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 5 Abs. 3 THG, in keiner Weise dagegen auf jene nach § 3 Z 3 THG Bezug genommen hat.Die belangte Behörde hat sich daher in der "Auswahl" der Verwaltungsübertretung vergriffen, und zwar ohne Not, da bereits die von der LPD Wien gelegte Anzeige vom 19.2.2014 ausdrücklich auf den Verstoß gegen die Verpflichtung nach Paragraph 5, Absatz 3, THG, in keiner Weise dagegen auf jene nach Paragraph 3, Ziffer 3, THG Bezug genommen hat. In dieser Angelegenheit ist Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten. Dementsprechend war die Verfahrenseinstellung durch das Verwaltungsgericht Wien lediglich rücksichtlich des nach § 3 Z 3 THG verfolgten Tatvorwurfs zu verfügen und wird die belangte Behörde gehalten sein, das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 5 Abs. 3 THG gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten einzuleiten.In dieser Angelegenheit ist Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten. Dementsprechend war die Verfahrenseinstellung durch das Verwaltungsgericht Wien lediglich rücksichtlich des nach Paragraph 3, Ziffer 3, THG verfolgten Tatvorwurfs zu verfügen und wird die belangte Behörde gehalten sein, das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz 3, THG gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten einzuleiten. II. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch zwei. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.059.25290.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.