für Wien Nr. 39/1987, in der geltenden Fassung,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde des Herrn T., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 13.3.2014, Zahl MA 58 - S 6206/14, wegen Übertretung des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 3, des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39 aus 1987,, in der geltenden Fassung, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren, bezogen auf die nach § 13 Abs.
Z 3 Wiener Tierhaltegesetz angelastete Verwaltungsübertretung, der Beschwerdeführer habe zu verantworten, dass er am 4.2.2014 in Wien, G., seinen Hund derart gehalten habe, dass fremde Sachen beschädigt wurden, da der Hund einen anderen Hund geschnappt und schwer verletzt habe, gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt wird.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren, bezogen auf die nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 3, Wiener Tierhaltegesetz angelastete Verwaltungsübertretung, der Beschwerdeführer habe zu verantworten, dass er am 4.2.2014 in Wien, G., seinen Hund derart gehalten habe, dass fremde Sachen beschädigt wurden, da der Hund einen anderen Hund geschnappt und schwer verletzt habe, gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt wird. II. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.römisch zwei. Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. BEGRÜNDUNG Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58 - Wasserrecht erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben am 04.02.2014 in Wien, G., Ihren Hund, entgegen den Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes derart gehalten, dass fremde Sachen beschädigt wurden, da Ihr Hund einen anderen Hund geschnappt und schwer verletzt hat. Der andere Hund verstarb im Zuge der tierärztlichen Behandlung an den Verletzungen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 13 Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit § 3 Z. 3 des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. Für Wien Nr. 39/1987, in der geltenden FassungParagraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 3, des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. Für Wien Nr. 39 aus 1987,, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 360,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden Gemäß § 13 Abs. 2 Wiener TierhaltegesetzGemäß Paragraph 13, Absatz 2, Wiener Tierhaltegesetz Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 36,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 396,
GH 20.10.2010, 2010/02/0136). § 13 Abs. 2 Z 1 des Wiener Tierhaltegesetzes normiert ausdrücklich, dass strafbar derjenige ist, wer ein Tier nicht so hält oder verwahrt, dass u.a. fremde Sachen nicht beschädigt werden. Tatbildlich ist also die nicht rechtskonforme Haltung oder Verwahrung eines Tieres. Es muss, um überhaupt vom Vorliegen einer Verwaltungsübertretung ausgehen zu können, dem Halter oder allenfalls Verwahrer des Tieres vorzuwerfen sein, dieser habe seine Verpflichtung gemäß § 3 Z 3 des Wiener Tierhaltegesetzes rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Das konkret vorgeworfene Verhalten muss somit in Konflikt mit einer Gebots- oder Verbotsnorm stehen und es muss dem Täter vorwerfbar sein. Bei der von der belangten Behörde als Übertretung nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 3, verfolgten Tat handelt es sich um ein sogenanntes Erfolgsdelikt (VwGH 20.10.2010, 2010/02/0136). Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, des Wiener Tierhaltegesetzes normiert ausdrücklich, dass strafbar derjenige ist, wer ein Tier nicht so hält oder verwahrt, dass u.a. fremde Sachen nicht beschädigt werden. Tatbildlich ist also die nicht rechtskonforme Haltung oder Verwahrung eines Tieres. Es muss, um überhaupt vom Vorliegen einer Verwaltungsübertretung ausgehen zu können, dem Halter oder allenfalls Verwahrer des Tieres vorzuwerfen sein, dieser habe seine Verpflichtung gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, des Wiener Tierhaltegesetzes rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Das konkret vorgeworfene Verhalten muss somit in Konflikt mit einer Gebots- oder Verbotsnorm stehen und es muss dem Täter vorwerfbar sein. Ein derartiges rechtswidriges Verhalten des Beschwerdeführers ist nach den getätigten Beweisaufnahmen und den darauf gründenden Feststellungen des Gerichtes aber nicht zu erkennen. Wie sich bei den Befragungen im Zuge der mündlichen Verhandlung ergeben hat, bestand für den Beschwerdeführer situativ keine Möglichkeit, auf die hinter seinem Rücken aus kurzer Distanz ausgeführte Attacke des fremden Hundes adäquat zu reagieren, zumal der Angriff des Tieres für den Beschwerdeführer durchaus überraschend erfolgte und er seinen eigenen Hund ohnehin an der kurzen Leine führte. Dementsprechend war das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis zu beheben. Allerdings gab das durchgeführte Ermittlungsverfahren Hinweise auf ein anderes rechtswidriges Verhalten des Berufungswerbers, insofern aktenkundig ist, dass es sich bei seinem Hund um ein Tier handelt, das nach der nicht widerlegbaren, in § 2 Abs. 3 THG umschriebenen, gesetzlichen Vermutung, als bissiger Hund zu gelten hat, da das Tier offenkundig schon zu früheren Zeitpunkten mit Bissattacken gegen andere Hunde und Menschen aufgefallen ist. Für das Halten und Verwahren solcher Hunde an öffentlichen Orten besteht aber nach § 5 Abs. 3 THG Maulkorbpflicht. Dementsprechend war das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis zu beheben. Allerdings gab das durchgeführte Ermittlungsverfahren Hinweise auf ein anderes rechtswidriges Verhalten des Berufungswerbers, insofern aktenkundig ist, dass es sich bei seinem Hund um ein Tier handelt, das nach der nicht widerlegbaren, in Paragraph 2, Absatz 3, THG umschriebenen, gesetzlichen Vermutung, als bissiger Hund zu gelten hat, da das Tier offenkundig schon zu früheren Zeitpunkten mit Bissattacken gegen andere Hunde und Menschen aufgefallen ist. Für das Halten und Verwahren solcher Hunde an öffentlichen Orten besteht aber nach Paragraph 5, Absatz 3, THG Maulkorbpflicht. Die belangte Behörde hat sich daher in der "Auswahl" der Verwaltungsübertretung vergriffen, und zwar ohne Not, da bereits die von der LPD Wien gelegte Anzeige vom 19.2.2014 ausdrücklich auf den Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 5 Abs. 3 THG, in keiner Weise dagegen auf jene nach § 3 Z 3 THG Bezug genommen hat.Die belangte Behörde hat sich daher in der "Auswahl" der Verwaltungsübertretung vergriffen, und zwar ohne Not, da bereits die von der LPD Wien gelegte Anzeige vom 19.2.2014 ausdrücklich auf den Verstoß gegen die Verpflichtung nach Paragraph 5, Absatz 3, THG, in keiner Weise dagegen auf jene nach Paragraph 3, Ziffer 3, THG Bezug genommen hat. In dieser Angelegenheit ist Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten. Dementsprechend war die Verfahrenseinstellung durch das Verwaltungsgericht Wien lediglich rücksichtlich des nach § 3 Z 3 THG verfolgten Tatvorwurfs zu verfügen und wird die belangte Behörde gehalten sein, das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 5 Abs. 3 THG gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten einzuleiten.In dieser Angelegenheit ist Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten. Dementsprechend war die Verfahrenseinstellung durch das Verwaltungsgericht Wien lediglich rücksichtlich des nach Paragraph 3, Ziffer 3, THG verfolgten Tatvorwurfs zu verfügen und wird die belangte Behörde gehalten sein, das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz 3, THG gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten einzuleiten. II. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch zwei. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.059.25290.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.