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{'item': 'VGW-022/045/5786/2014'}

Obsah (11)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 9§ 21§ 64Artikel 2Art. 3Artikel 118§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.07.2014 GeschäftszahlVGW-022/045/5786/2014 TextI M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römi

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen Herrn B.. ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben als beauftragter Verantwortlicher und somit als

§ 9Abs. 2 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen Beauftragter der I. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz in Wien, I.-straße insofern gegen das Vermarktungsnormengesetz (VNG) verstoßen hat, als sie am 03.05.2012 an die Firma K. das Produkt „Sie haben als beauftragter Verantwortlicher und somit als

Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Beauftragter der römisch eins. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz in Wien, römisch eins.-straße insofern gegen das Vermarktungsnormengesetz (VNG) verstoßen hat, als sie am 03.05.2012 an die Firma K. das Produkt "Natives Olivenöl Extra" hergestellt von der Firma S. Charge Nr. ...; verpackt in einer farblosen Glaslasche mit Kunststoffdeckel und einer Nennfüllmenge von 1000ml obwohl dieses nicht den Anforderungen an "natives Olivenöl extra" (hier liegt der Fehlermedian bei 0) der Verordnung (EWG) Nr. 2568/1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen entspricht, da die organoleptische Untersuchung ergeben hat, dass bei der vorliegenden Probe der Fehlermedian bei 1,2 liegt, was den Merkmalen der Kategorie „Natives Olivenöl“ entspricht und die auf der Verpackung angegebene Ölkategorie daher unrichtig ist. obwohl dieses nicht den Anforderungen an "natives Olivenöl extra" (hier liegt der Fehlermedian bei 0) der Verordnung (EWG) Nr. 2568 aus 1991, über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen entspricht, da die organoleptische Untersuchung ergeben hat, dass bei der vorliegenden Probe der Fehlermedian bei 1,2 liegt, was den Merkmalen der Kategorie „Natives Olivenöl“ entspricht und die auf der Verpackung angegebene Ölkategorie daher unrichtig ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 21 Abs.2 Vermarktungsnormengesetz BGBL. I Nr.68/2007 in der geltenden Fassung und in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Z. 2 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Olivenöl (BGBI. Nr. 373/2008) und in Verbindung mit § 9 VStG 1991 ( Verwaltungsstrafgesetz) Paragraph 21, Absatz 2, Vermarktungsnormengesetz BGBL. römisch eins Nr.68 aus 2007, in der geltenden Fassung und in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, der Verordnung über Vermarktungsnormen für Olivenöl (BGBI. Nr. 373 aus 2008,) und in Verbindung mit Paragraph 9, VStG 1991 ( Verwaltungsstrafgesetz) Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 350,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 10 Stunden

§ 21Abs.

2 Vermarktungsnormengesetz - VNG, BGBI. I Nr. 68/2007 in der geltenden Fassung Geldstrafe von € 350,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 10 Stunden

Paragraph 21, Absatz 2, Vermarktungsnormengesetz - VNG, BGBI. römisch eins Nr. 68 aus 2007, in der geltenden Fassung Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen: € 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 385,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Sie haben außerdem

§ 64Abs. 3 VSt

G die im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erwachsenen Barauslagen von Euro 468,50 (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH) durch Überweisung der Kosten auf das Konto Nr. ... bei der Bank Austria Uni Credit Group BLZ 12000 zur U-Zahl: ... zu ersetzen. Sie haben außerdem

Paragraph 64, Absatz 3, VStG die im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erwachsenen Barauslagen von Euro 468,50 (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH) durch Überweisung der Kosten auf das Konto Nr. ... bei der Bank Austria Uni Credit Group BLZ 12000 zur U-Zahl: ... zu ersetzen. Die I. Gesellschaft m.b.H. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen beauftragten Verantwortlichen, B. verhängte Geldstrafe von € 350,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 35,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs.7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“Die römisch eins. Gesellschaft m.b.H. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen beauftragten Verantwortlichen, B. verhängte Geldstrafe von € 350,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 35,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Aufgrund der gegen dieses Straferkenntnis gerichteten Berufung (nunmehr: Beschwerde) fand am 27.06.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich und dessen anwaltlicher Vertreter teilnahmen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Im Zuge der Verhandlung verwies der Beschwerdeführer unter anderem auf seinen im Rahmen seiner Rechtfertigung vom 20.12.2012 gestellten Beweisantrag auf Einholung zweier Gegenanalysen iSd Art. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom

  1. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung.Im Zuge der Verhandlung verwies der Beschwerdeführer unter anderem auf seinen im Rahmen seiner Rechtfertigung vom 20.12.2012 gestellten Beweisantrag auf Einholung zweier Gegenanalysen iSd "Art". Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom
  2. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung. Bereits dieses Vorbringen verhilft der vorliegenden Beschwerde zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Artikel 2Nr.

2 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung wird die Prüfung der organoleptischen Merkmale nativer Olivenöle durch die einzelstaatlichen Behörden oder ihre Vertreter von durch die Mitgliedstaaten zugelassenen Prüfergruppen vorgenommen. Die organoleptischen Merkmale eines in Unterabsatz 1 genannten Olivenöls werden als mit der deklarierten Olivenölkategorie übereinstimmend angesehen, wenn eine von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassene Prüfergruppe die diesbezügliche Einstufung bestätigt. Bestätigt die zugelassene Prüfergruppe die organoleptischen Merkmale der deklarierten Olivenölkategorie nicht, so fordern die einzelstaatlichen Behörden oder ihre Vertreter auf Antrag des Betroffenen zwei Gegenanalysen anderer zugelassener Prüfergruppen an, von denen mindestens eine von einer Prüfergruppe vorgenommen wird, die von dem betreffenden Erzeugermitgliedstaat zugelassen wurde. Die fraglichen Merkmale gelten als mit den deklarierten Merkmalen konform, wenn zwei Gegenanalysen die deklarierte Einstufung bestätigen. Im gegenteiligen Fall sind — unbeschadet der fälligen Sanktionen — die Kosten für die Gegenanalysen vom Betroffenen zu tragen.

Artikel 2Nr.

4 leg. cit. erfolgen bei der Überprüfung

Absatz 3 die Analysen

den Anhängen II, III, IX, X und XII sowie gegebenenfalls die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Gegenanalysen vor Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums. Erfolgt die Probenahme mehr als vier Monate vor dem Mindesthaltbarkeitsdatum, so müssen die Proben spätestens im vierten Monat nach der Probenahme analysiert werden. Für die übrigen in der genannten Verordnung vorgesehenen Analysen gelten keine Fristen. Entsprechen die Analyseergebnisse nicht den Merkmalen der angemeldeten Kategorie Olivenöl bzw. Oliventresteröl, so wird der Beteiligte davon spätestens einen Monat vor Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist in Kenntnis gesetzt, es sei denn, die Probenahme ist weniger als einen Monat vor dem Mindesthaltbarkeitsdatum erfolgt.

Artikel 2Nr.

4 leg. cit. erfolgen bei der Überprüfung

Absatz 3 die Analysen

den Anhängen römisch zwei, römisch drei, römisch neun, römisch zehn und römisch zwölf sowie gegebenenfalls die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Gegenanalysen vor Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums. Erfolgt die Probenahme mehr als vier Monate vor dem Mindesthaltbarkeitsdatum, so müssen die Proben spätestens im vierten Monat nach der Probenahme analysiert werden. Für die übrigen in der genannten Verordnung vorgesehenen Analysen gelten keine Fristen. Entsprechen die Analyseergebnisse nicht den Merkmalen der angemeldeten Kategorie Olivenöl bzw. Oliventresteröl, so wird der Beteiligte davon spätestens einen Monat vor Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist in Kenntnis gesetzt, es sei denn, die Probenahme ist weniger als einen Monat vor dem Mindesthaltbarkeitsdatum erfolgt.

Anhang I leg. cit. darf „Natives Olivenöl Extra“ bei der sensorischen Überprüfung keinen Fehlermedian (Md) aufweisen (Md = 0), wohingegen der Fehlermedian bei „Nativem Olivenöl“ max. den Wert 3,5 betragen darf (Md ≤ 3,5).

Anhang römisch eins leg. cit. darf „Natives Olivenöl Extra“ bei der sensorischen Überprüfung keinen Fehlermedian (Md) aufweisen (Md = 0), wohingegen der Fehlermedian bei „Nativem Olivenöl“ max. den Wert 3,5 betragen darf (Md ≤ 3,5).

Art. 3der Durchführungsverordnung (EU) Nr.

29/2012 der Kommission vom 13. Januar 2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl gilt eine Bezeichnung

Artikel 118der Verordnung (EG) Nr.

1234/2007 als Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses

Artikel 3Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/13/EG.

Die Etikettierung der Öle nach Artikel 1 Absatz 1 muss deutlich und unverwischbar zusätzlich zu der Bezeichnung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, aber nicht unbedingt in unmittelbarer Nachbarschaft die folgenden Angaben zu der jeweiligen Ölkategorie tragen:

Artikel 3, der Durchführungsverordnung (EU) Nr.

29 aus 2012, der Kommission vom 13. Januar 2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl gilt eine Bezeichnung

Artikel 118der Verordnung (EG) Nr.

1234 aus 2007, als Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses

Artikel 3Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/13/EG.

Die Etikettierung der Öle nach Artikel 1 Absatz 1 muss deutlich und unverwischbar zusätzlich zu der Bezeichnung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, aber nicht unbedingt in unmittelbarer Nachbarschaft die folgenden Angaben zu der jeweiligen Ölkategorie tragen:

  1. a)natives Olivenöl extra: "erste Güteklasse — direkt aus Oliven ausschließlich mit mechanischen Verfahren gewonnen";
  2. b)natives Olivenöl: "— direkt aus Oliven ausschließlich mit mechanischen Verfahren gewonnen";
  3. c)Olivenöl — bestehend aus raffiniertem Olivenöl und nativem Olivenöl: "— enthält ausschließlich raffiniertes Olivenöl und direkt aus Oliven gewonnenes Öl";
  4. d)Oliventresteröl: "— enthält ausschließlich Öl aus der Behandlung von Rückständen der Olivenölgewinnung und direkt aus Oliven gewonnenes Öl" oder "— enthält ausschließlich Öl aus der Behandlung von Oliventrester und direkt aus Oliven gewonnenes Öl".

§ 7Abs.

2 Z. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2008 begeht eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 verstößt, indem er entgegen den Vorgaben der Art. 3, 4, 5 oder 6 unzulässige, unrichtige oder unvollständige Angaben in der Etikettierung macht

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2008, begeht eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002, verstößt, indem er entgegen den Vorgaben der Artikel 3, 4, 5, oder 6 unzulässige, unrichtige oder unvollständige Angaben in der Etikettierung macht

§ 21Abs.

2 VNG begeht, wer einer nach § 4 oder § 5 erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.900 €, im Wiederholungsfall bis zu 21.800 € zu bestrafen.

Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht, wer einer nach Paragraph 4, oder Paragraph 5, erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.900 €, im Wiederholungsfall bis zu 21.800 € zu bestrafen. Da in Österreich kein akkreditiertes Olivenölpanel vorhanden ist, wurde die verfahrensgegenständliche Probe mit dem Probenzeichen ... an das SSOG (Stazione Spermentale per le Industrie Deglo Oli e Grassi Milano in Mailand) übersandt. Das SSOG ist beim International Olive Council (IOC) akkreditiert (siehe List of laboratories undertaking the sensory analysis of Virgin Olive Oils recognised by the International Olive Council for the period from 1.12.2011 to 30.11.2012 bzw. List of chemical testing laboratories recognised by the International Olive Council for the period from 1.12.2011 to 30.11.2012). Es ist daher davon auszugehen, dass die Probe entsprechend den im Anhang XII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom

  1. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung geregelten Anforderungen sensorisch überprüft wurde. Da in Österreich kein akkreditiertes Olivenölpanel vorhanden ist, wurde die verfahrensgegenständliche Probe mit dem Probenzeichen ... an das SSOG (Stazione Spermentale per le Industrie Deglo Oli e Grassi Milano in Mailand) übersandt. Das SSOG ist beim International Olive Council (IOC) akkreditiert (siehe List of laboratories undertaking the sensory analysis of Virgin Olive Oils recognised by the International Olive Council for the period from 1.12.2011 to 30.11.2012 bzw. List of chemical testing laboratories recognised by the International Olive Council for the period from 1.12.2011 to 30.11.2012). Es ist daher davon auszugehen, dass die Probe entsprechend den im Anhang römisch zwölf der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom
  2. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung geregelten Anforderungen sensorisch überprüft wurde. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass das verfahrensgegenständliche Olivenöl seitens des SSOG lediglich in die Kategorie „Natives Olivenöl“ eingestuft wurde, da es einen Fehler-Median von 1,2 aufgewiesen habe, war es Sache des Beschwerdeführers, unter Einhaltung des in Artikel 2ff der o.a. Verordnung geregelten Verfahrens die Einholung von zwei „Gegenanalysen anderer zugelassener Prüfergruppen“ zu beantragen und so die deklarierte Einstufung zu bestätigen. Genau dies hat der Beschwerdeführer in seiner Rechtfertigung vom 20.12.2012 getan (ABl. 34 umseits).Genau dies hat der Beschwerdeführer in seiner Rechtfertigung vom 20.12.2012 getan Amtsblatt 34 umseits). Es wäre daher Sache der belangten Behörde gewesen, zu prüfen, ob ihr die Einholung der seitens des Beschwerdeführers beantragten Gegenanalysen vor Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums (vgl. Art. 2 Abs. 4 der oben zitierten VO 2568/91) am 31.01.2013 noch möglich gewesen wäre. Dies hat die belangte Behörde unterlassen.Es wäre daher Sache der belangten Behörde gewesen, zu prüfen, ob ihr die Einholung der seitens des Beschwerdeführers beantragten Gegenanalysen vor Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums vergleiche Artikel 2, Absatz 4, der oben zitierten VO 2568/91) am 31.01.2013 noch möglich gewesen wäre. Dies hat die belangte Behörde unterlassen. Ungeachtet dessen ist aber angesichts des nur sehr kurzen Zeitraumes zwischen der Antragstellung und dem Eintritt des Mindesthaltbarkeitsdatums am 31.01.2013 davon auszugehen, dass die Einholung der gebotenen Gegenanalysen gar nicht mehr möglich war, da

Art. 2Abs.

2 der oben zitierten VO (EWG) 2568/91 mindestens eine derselben von einer durch das Erzeugerland Spanien zugelassenen Prüfergruppe vorgenommen hätte werden müssen. Ungeachtet dessen ist aber angesichts des nur sehr kurzen Zeitraumes zwischen der Antragstellung und dem Eintritt des Mindesthaltbarkeitsdatums am 31.01.2013 davon auszugehen, dass die Einholung der gebotenen Gegenanalysen gar nicht mehr möglich war, da

Artikel 2

, Absatz 2, der oben zitierten VO (EWG) 2568/91 mindestens eine derselben von einer durch das Erzeugerland Spanien zugelassenen Prüfergruppe vorgenommen hätte werden müssen. Die belangte Behörde hätte daher mangels Einhaltung der wiedergegebenen Verfahrensvorschriften das Ergebnis der Untersuchung durch das Olivenölpanel SSOG Mailand nicht der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Bestrafung zugrunde legen dürfen (vgl. dazu insgesamt: VwGH vom 25.04.2013, Zl: 2012/10/0129).Die belangte Behörde hätte daher mangels Einhaltung der wiedergegebenen Verfahrensvorschriften das Ergebnis der Untersuchung durch das Olivenölpanel SSOG Mailand nicht der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Bestrafung zugrunde legen dürfen vergleiche dazu insgesamt: VwGH vom 25.04.2013, Zl: 2012/10/0129). Indem daher die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Übertretung nicht erwiesen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.022.045.5786.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.