GVG wird die Beschwerde abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Über den Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber), den 1974 geborenen K., Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, wurde mit Bescheid vom 13.3.2006
Vm § 60 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz – FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Der Bescheid wurde im Instanzenzug nicht bekämpft und erwuchs somit in Rechtskraft. Das Aufenthaltsverbot gründet sich auf eine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom 19.1.2006 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen wiederholter vorsätzlicher Körperverletzung unter Anwendung erheblicher körperlicher Gewalt und ohne begreiflichen Anlass, Entzugs der persönlichen Freiheit, mehrfacher gefährlicher Drohung sowie Nötigung zum Oralverkehr.Über den Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber), den 1974 geborenen K., Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, wurde mit Bescheid vom 13.3.2006
Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz – FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Der Bescheid wurde im Instanzenzug nicht bekämpft und erwuchs somit in Rechtskraft. Das Aufenthaltsverbot gründet sich auf eine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom 19.1.2006 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen wiederholter vorsätzlicher Körperverletzung unter Anwendung erheblicher körperlicher Gewalt und ohne begreiflichen Anlass, Entzugs der persönlichen Freiheit, mehrfacher gefährlicher Drohung sowie Nötigung zum Oralverkehr. Der Beschwerdeführer hat noch im Stand der Strafhaft am 10.1.2008 einen Asylantrag gestellt. Am 3.4.2008 wurde der Beschwerdeführer nach einer Entscheidung des OLG Wien bedingt vorzeitig aus der Strafhaft entlassen. Nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylverfahrens bei gleichzeitiger rechtskräftiger Ausweisung nach Bosnien-Herzegowina am 29.9.2009 verblieb der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet, bis er am 14.5.2010 abgeschoben werden konnte. Am 15.12.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots. Begründend führte er aus, er sei vor ca. vier Jahren aus der Strafhaft entlassen und im Mai 20010 entgegen fachpsychiatrischer Empfehlung nach Bosnien abgeschoben worden. Da er von 2006 bis 2009 regelmäßig eine Psychotherapie besucht habe und im Jahr 2008 wegen guter Führung bedingt entlassen worden sei, bestehe kein Zweifel an seiner sozialen Integration und sei das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Die Behörde wies diesen Antrag mit dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 2.7.2013 ab. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde)wird im Wesentlichen dargelegt, dass nach der gegenwärtig geltenden Rechtslage kein unbefristetes, sondern nur noch ein auf die Dauer von höchstens 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot hätte verhängt werden dürfen. Änderungen der Rechtslage seien im Zusammenhang mit einem Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots ebenso zu berücksichtigen wie Änderungen der Sachlage. Der Beschwerdeführer befinde sich in Bosnien in psychiatrischer Behandlung und wäre bereit, sich auch in Österreich einer psychiatrischen Untersuchung zu stellen. Seit mehreren Jahren bestünde zudem eine Beziehung zur deutschen Staatsbürgerin L., die in Österreich lebe und ihn regelmäßig in Bosnien besuche. Auch Frau L. könne bestätigen, dass sich der Beschwerdeführer durch die anhaltende Therapie grundlegend verändert habe. Aufgrund dieses Rechtsmittels führte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien am 4.11.2013 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch. Als Verhandlungsleiter fungierte der nunmehr gefertigte Richter des Verwaltungsgerichts Wien. In der Verhandlung legte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers, der aufgrund des gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbots nicht persönlich zur Verhandlung erscheinen konnte, einen medizinisch-psychiatrischen Befundbericht vom 11.8.2009, eine beglaubigte Übersetzung aus der bosnischen Sprache des „psychiatrischen Krankenhauses des Kantons Sarajevo“ sowie ein vom Beschwerdeführer verfasstes Schreiben zu seiner Lebenssituation vor. Des Weiteren wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer führe derzeit mit der deutschen Staatsangehörigen Frau L. eine Fernbeziehung. Frau L. arbeite in Österreich als Geschäftsführerin in einer Boutique. Der Beschwerdeführer habe sie schon in Österreich nach seiner Haftentlassung kennengelernt und wären die beiden bis zur Abschiebung des Beschwerdeführers ca. 1 Jahr zusammen gewesen. Derzeit werde der Beschwerdeführer von Frau L. in Bosnien besucht, wenn Frau L. dies im Hinblick auf ihre Berufstätigkeit in Österreich möglich sei. Aus den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen gehe hervor, dass es aufgrund der therapeutischen Behandlungen zu einer Langzeit-Remission der posttraumatischen Belastungsstörungen des Beschwerdeführers gekommen sei. Auf die Fortsetzung der Verhandlung wurde verzichtet und erklärte sich der Beschwerdeführer mit der schriftlichen Erledigung des Verfahrens einverstanden. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
22 FPG sind alle mit Ablauf des
Paragraph 125, Absatz 22, FPG sind alle mit Ablauf des
Gbk-ÜG auch im gegenständlichen, verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu verwerten, ohne den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens (§ 25 Abs. 7 VwGVG) zu verletzen.Das gegenständliche Berufungsverfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 am Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängig, sodass es nunmehr vom Verwaltungsgericht Wien nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen war. Zumal die mündliche Verhandlung vor dem UVS Wien vom nunmehr zuständigen Richter des Verwaltungsgerichts Wien - damals freilich in seiner früheren Funktion als Mitglied des UVS Wien – geleitet wurde, sind die Verhandlungsergebnisse
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG auch im gegenständlichen, verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu verwerten, ohne den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens (Paragraph 25, Absatz 7, VwGVG) zu verletzen.
2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Paragraph 69, Absatz 2, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
1 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 61, Absatz eins, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 61, Absatz 2, FPG insbesondere zu berücksichtigen:
Vm § 60 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz – FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Der Bescheid wurde im Instanzenzug nicht bekämpft und erwuchs somit am 25.4.2006 in Rechtskraft. Über den Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber), den 1974 geborenen K., Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, wurde mit Bescheid vom 13.3.2006
Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz – FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Der Bescheid wurde im Instanzenzug nicht bekämpft und erwuchs somit am 25.4.2006 in Rechtskraft. Das Aufenthaltsverbot gründet sich auf eine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom 19.1.2006 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen wiederholter vorsätzlicher Körperverletzung unter Anwendung erheblicher körperlicher Gewalt und ohne begreiflichen Anlass, Entzugs der persönlichen Freiheit, mehrfacher gefährlicher Drohung sowie Nötigung zum Oralverkehr. Beim Opfer des Beschwerdeführers handelte es sich um seine damalige Lebensgefährtin. Ende 2002 begann der Beschwerdeführer die Frau massiv zu schlagen und zu bedrohen. Dabei folterte und verletzte er sein Opfer auch durch das Ausdrücken von brennenden Zigaretten auf ihrer Haut sowie durch Schläge mit einem Ledergürtel. Die Qualen der Frau kulminierten im Jahr 2004 in einer sexuellen Nötigung zum Oralverkehr. Das Martyrium der Frau dauerte bis Oktober 2010, somit ca. drei Jahre lang. Dies ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Gerichtsurteil. Der Beschwerdeführer zeigt keinerlei Reue und behauptet unschuldig verurteilt worden zu sein. Dies ergibt sich aus der von seinem anwaltlichen Vertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegten schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat noch im Stand der Strafhaft am 10.1.2008 einen Asylantrag gestellt. Am 3.4.2008 wurde der Beschwerdeführer nach einer Entscheidung des OLG Wien bedingt vorzeitig aus der Strafhaft entlassen. Nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylverfahrens bei gleichzeitiger rechtskräftiger Ausweisung nach Bosnien-Herzegowina am 29.9.2009 verblieb der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet, bis er am 14.5.2010 abgeschoben werden konnte. Dies ergibt sich aus der unbestritten gebliebenen Aktenlage. Im Jahr 2009 lernte der Beschwerdeführer die in Österreich lebende deutsche Staatsangehörige L. kennen und ging mit ihr eine Beziehung ein. Seit seiner Abschiebung im Jahr 2010 wird diese Beziehung als „Fernbeziehung“ weitergeführt und stattet Frau L. dem Beschwerdeführer gelegentlich Besuche in Bosnien ab. Laut Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie ... vom 11.8.2009 leidet der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung im subchronischen Verlauf sowie an einer Persönlichkeitsstörung (emotional instabile Persönlichkeit vom impulsiven Typ), weswegen der Gutachter aus medizinischer Sicht von einer Abschiebung abriet, da diesfalls dem Beschwerdeführer eine endomorph – depressive agitierte Psychose drohe. Ein aktuellerer Untersuchungsbericht des psychiatrischen Krankenhauses Sarajewo, wo der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung in Behandlung war, zeigt, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in einem Zustand der erhöhten Unzufriedenheit, dem Gefühl der Verletztheit und des Ärgers befindet und zu jähen Aggressionsausbrüchen neigt, was auf eine unerkannt gebliebene und nicht entsprechend behandelte posttraumatische Belastungsstörung hinweist, die einer Langzeittherapie bedarf. Dies ergibt sich aus den vom anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vorgelegten fachärztlichen Befunden und Untersuchungsberichten. Rechtliche Beurteilung: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. etwa das Erkenntnis vom
F nur noch ein auf die Dauer von höchstens zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot hätte erlassen werden dürfen, doch übersieht der Beschwerdeführer, dass seit Erlassung des Aufenthaltsverbots noch keine 10 Jahre vergangen sind. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (siehe etwa VwGH vom 24.1.2012, GZ 2011/18/0267) ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag des Fremden erst dann aufzuheben, wenn die nach geltendem Recht höchstzulässige Dauer des Aufenthaltsverbots bereits abgelaufen ist. Da gegenständlich weder behauptet wurde noch der diesbezüglich unbestritten gebliebenen Aktenlage entnommen werden kann, dass die nach geltendem Recht zulässige Höchstdauer des Aufenthaltsverbots von 10 Jahren bereits abgelaufen wäre, erfordern die Änderungen der Rechtslage seit Erlassung des Aufenthaltsverbots nicht dessen Aufhebung. Entgegen dem Beschwerdevorbringen verlangen auch die seit rechtskräftiger Erlassung des Aufenthaltsverbots erfolgten Änderungen der Rechtslage nicht dessen Aufhebung. Es ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, wenn er ausführt, dass nach gegenwärtig geltendem Recht (seit Inkrafttreten des FrÄG 2011 mit 1.7.2011) in Ansehung der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Straftaten und der Dauer der daraus resultierenden strafgerichtlichen Verurteilung nicht mehr ein unbefristetes, sondern
Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF nur noch ein auf die Dauer von höchstens zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot hätte erlassen werden dürfen, doch übersieht der Beschwerdeführer, dass seit Erlassung des Aufenthaltsverbots noch keine 10 Jahre vergangen sind. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (siehe etwa VwGH vom 24.1.2012, GZ 2011/18/0267) ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag des Fremden erst dann aufzuheben, wenn die nach geltendem Recht höchstzulässige Dauer des Aufenthaltsverbots bereits abgelaufen ist. Da gegenständlich weder behauptet wurde noch der diesbezüglich unbestritten gebliebenen Aktenlage entnommen werden kann, dass die nach geltendem Recht zulässige Höchstdauer des Aufenthaltsverbots von 10 Jahren bereits abgelaufen wäre, erfordern die Änderungen der Rechtslage seit Erlassung des Aufenthaltsverbots nicht dessen Aufhebung. Was schließlich die Beziehung des Beschwerdeführers zu der in Österreich lebenden deutschen Staatsbürgerin L. betrifft, ist zunächst anzumerken, dass diese Beziehung, die gegenwärtig als „Fernbeziehung“ geführt wird, zu einem Zeitpunkt (ca. ein Jahr vor der Abschiebung) entstanden ist, als gegen den Beschwerdeführer bereits ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestand und der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers vom Ausgang seines Asylverfahrens abhängig und somit ungewiss war. Nichts desto weniger trägt diese Beziehung zur Stärkung der Bindungen des Beschwerdeführers zum Bundesgebiet bei. Ihr kommt jedoch kein so großes Gewicht zu, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Wegfall der mit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots verbundenen Beeinträchtigung seines Privatlebens die einer vorzeitigen Rückkehr in das Bundesgebiet entgegenstehenden öffentlichen Interessen am Unterbleiben von weiteren, gegen die körperliche und sexuelle Integrität von Mitmenschen (vor allem Frauen) gerichteten Straftaten seitens des Beschwerdeführers, von dem diesbezüglich nach wie vor eine Gefahr ausgeht, überwiegen würden. Ganz im Gegenteil ist von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen, sodass auch unter dem Aspekt des § 61 FPG und des Art. 8 EMRK die vom Beschwerdeführer beantragte Aufhebung des gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbots gegenwärtig nicht in Betracht kommt.Was schließlich die Beziehung des Beschwerdeführers zu der in Österreich lebenden deutschen Staatsbürgerin L. betrifft, ist zunächst anzumerken, dass diese Beziehung, die gegenwärtig als „Fernbeziehung“ geführt wird, zu einem Zeitpunkt (ca. ein Jahr vor der Abschiebung) entstanden ist, als gegen den Beschwerdeführer bereits ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestand und der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers vom Ausgang seines Asylverfahrens abhängig und somit ungewiss war. Nichts desto weniger trägt diese Beziehung zur Stärkung der Bindungen des Beschwerdeführers zum Bundesgebiet bei. Ihr kommt jedoch kein so großes Gewicht zu, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Wegfall der mit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots verbundenen Beeinträchtigung seines Privatlebens die einer vorzeitigen Rückkehr in das Bundesgebiet entgegenstehenden öffentlichen Interessen am Unterbleiben von weiteren, gegen die körperliche und sexuelle Integrität von Mitmenschen (vor allem Frauen) gerichteten Straftaten seitens des Beschwerdeführers, von dem diesbezüglich nach wie vor eine Gefahr ausgeht, überwiegen würden. Ganz im Gegenteil ist von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen, sodass auch unter dem Aspekt des Paragraph 61, FPG und des Artikel 8, EMRK die vom Beschwerdeführer beantragte Aufhebung des gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbots gegenwärtig nicht in Betracht kommt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht bei den zu beurteilenden Rechtsfragen an der Judikatur des VwGH orientiert und selbige in der Entscheidungsbegründung zitiert. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbots sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht bei den zu beurteilenden Rechtsfragen an der Judikatur des VwGH orientiert und selbige in der Entscheidungsbegründung zitiert. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.6342.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.