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{'item': 'VGW-151/081/11115/2014'}

Obsah (20)§ 44b§ 28§ 25a§ 41a§ 11§ 53§ 81§ 8§ 17§ 44a§ 10§ 52§ 66§ 73§ 22§ 24§ 54§ 63§ 21§ 14a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.07.2014 GeschäftszahlVGW-151/081/11115/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. S

§ 44bAbs. 1 Z 2 i

Vm. § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG zurückgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde der Frau J. B., vertreten durch Dr. E., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 24.10.2013, Zl. MA 35-9/2956505-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Absatz 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG zurückgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. Oktober 2013 wurde zur Zahl MA 35-9/2956505-01 das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

§ 41aAbs.

9 NAG zurückgewiesen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. Oktober 2013 wurde zur Zahl MA 35-9/2956505-01 das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, dass die Landespolizeidirektion Wien die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt habe und im Ermittlungsverfahren keine gewichtige Kriterien hervorgekommen wären, die ein schutzwürdiges Interesse zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet

§ 11Abs.

3 NAG begründen würden.Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, dass die Landespolizeidirektion Wien die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt habe und im Ermittlungsverfahren keine gewichtige Kriterien hervorgekommen wären, die ein schutzwürdiges Interesse zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet

Paragraph 11, Absatz 3, NAG begründen würden. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten als Beschwerde zu wertenden Berufung führte die Rechtsmittelwerberin Folgendes aus: „Mit dem angefochtenen Bescheid wird mein Antrag vom 20.09.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ als unzulässig zurückgewiesen, wobei sich die erkennende Behörde auf die Bestimmung des § 44b Abs. 1 Z.2 NAG iVm § 41a Abs.9 leg. cit. stützt, womit sie den unbestreitbaren und unwiderlegbaren Beweis erbringt, daß sie nicht im Geringsten bereit ist, die geltenden Gesetze zu beachten, geschweige denn, deren Wortlaut und Wortsinn zu verstehen und im Rahmen des Legalitätsprinzips ein, ihren Verpflichtungen nach dem AVG entsprechendes, Verfahren zu führen, andernfalls ihr hätte auffallen müssen, daß gem. § 44b Abs.2 leg. cit. die LPD-Wien, Büro II. Instanz NUR dann zu befassen ist, wenn KEIN FALL des Abs. 1 Z. 1 oder 2 vorliegt, sodaß allein durch dieses mangelnde Verständnis des Gesetzestextes der angefochtene Bescheid mit derartiger Rechtswidrigkeit behaftet wurde, daß er ersatzlos zu beheben sein wird. Hiezu kommt, daß die erkennende Behörde mit ihren Ausführungen eindeutig und unmißverständlicher Weise offenlegt, daß sie auch nicht ansatzweise bereit ist, den Inhalt von Stellungnahmen zu beachten, andernfalls ihr hätte auffallen müssen, daß von der LPD-Wien, Büro II. Instanz eine begründete Stellungnahme und keineswegs ein Bescheid abgefordert wurde und die Begründung dieser Stellungnahme lautet: „Dem gegenständlichen Akteninhalt zufolge ist aufgrund einer Entscheidung des Asylgerichtshofs die Ausweisung der Antragstellerin vorübergehend unzulässig. Ausgehend von dieser Sachlage erklärt die LPD-Wien, Büro II. Instanz, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist.“ Von einer rechtskräftigen Feststellung im Sinne des § 44b Abs. 1 Z.2 leg. cit. kann dementsprechend keine wie immer geartete Rede sein und muß hier auf die Stellungnahme der LPD im Verfahren meines Ehemannes expressis verbis hingewiesen werden, wo es heißt:„Daß eine Rückkehrentscheidung des Antragstellers im Hinblick auf ART. 8 EMRK UNZULÄSSIG ist, sodaß sich das Büro II. Instanz auch hier FÜR DIE ERTEILUNG DES BEANTRAGTEN AUFENTHALTSTITELS AUSSPRICHT. Woher nun die erkennende Behörde ihre Behauptung nimmt, daß von der LPD-Wien eine vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt worden wäre, kann sie selbst nicht begründen, da die LPD genau das Gegenteil in ihrer Stellungnahme ausgeführt hat, als nun von der erkennenden Behörde unterstellt wird. So muß zusätzlich darauf verwiesen werden, daß von der LPD mit keinem Wort die Bestimmung des § 61 FPG angezogen wurde, sondern ausschließlich Art.8 EMRK, wodurch sich Weiterungen hiezu erübrigen können.„Mit dem angefochtenen Bescheid wird mein Antrag vom 20.09.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ als unzulässig zurückgewiesen, wobei sich die erkennende Behörde auf die Bestimmung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 41 a, Absatz 9, leg. cit. stützt, womit sie den unbestreitbaren und unwiderlegbaren Beweis erbringt, daß sie nicht im Geringsten bereit ist, die geltenden Gesetze zu beachten, geschweige denn, deren Wortlaut und Wortsinn zu verstehen und im Rahmen des Legalitätsprinzips ein, ihren Verpflichtungen nach dem AVG entsprechendes, Verfahren zu führen, andernfalls ihr hätte auffallen müssen, daß gem. Paragraph 44 b, Absatz 2, leg. cit. die LPD-Wien, Büro römisch zwei. Instanz NUR dann zu befassen ist, wenn KEIN FALL des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vorliegt, sodaß allein durch dieses mangelnde Verständnis des Gesetzestextes der angefochtene Bescheid mit derartiger Rechtswidrigkeit behaftet wurde, daß er ersatzlos zu beheben sein wird. Hiezu kommt, daß die erkennende Behörde mit ihren Ausführungen eindeutig und unmißverständlicher Weise offenlegt, daß sie auch nicht ansatzweise bereit ist, den Inhalt von Stellungnahmen zu beachten, andernfalls ihr hätte auffallen müssen, daß von der LPD-Wien, Büro römisch zwei. Instanz eine begründete Stellungnahme und keineswegs ein Bescheid abgefordert wurde und die Begründung dieser Stellungnahme lautet: „Dem gegenständlichen Akteninhalt zufolge ist aufgrund einer Entscheidung des Asylgerichtshofs die Ausweisung der Antragstellerin vorübergehend unzulässig. Ausgehend von dieser Sachlage erklärt die LPD-Wien, Büro römisch zwei. Instanz, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist.“ Von einer rechtskräftigen Feststellung im Sinne des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. kann dementsprechend keine wie immer geartete Rede sein und muß hier auf die Stellungnahme der LPD im Verfahren meines Ehemannes expressis verbis hingewiesen werden, wo es heißt:„Daß eine Rückkehrentscheidung des Antragstellers im Hinblick auf ART. 8 EMRK UNZULÄSSIG ist, sodaß sich das Büro römisch zwei. Instanz auch hier FÜR DIE ERTEILUNG DES BEANTRAGTEN AUFENTHALTSTITELS AUSSPRICHT. Woher nun die erkennende Behörde ihre Behauptung nimmt, daß von der LPD-Wien eine vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt worden wäre, kann sie selbst nicht begründen, da die LPD genau das Gegenteil in ihrer Stellungnahme ausgeführt hat, als nun von der erkennenden Behörde unterstellt wird. So muß zusätzlich darauf verwiesen werden, daß von der LPD mit keinem Wort die Bestimmung des Paragraph 61, FPG angezogen wurde, sondern ausschließlich Artikel 8, EMRK, wodurch sich Weiterungen hiezu erübrigen können. Wenn die erkennende Behörde dann noch behauptet, daß die aufgetragene Stellungnahme vom 21.08.2013 nichts Wesentliches beinhalten würde, was geeignet wäre, die ausführliche Argumentation der LPD II. zu entkräften, so muß ihr vorgehalten werden, daß diese Stellungnahme in keiner Weise entkräftet werden mußte, da sich die LPD immerhin für die Erteilung des Aufenthaltstitels ausgesprochen hatte, sodaß alle gegenteiligen Mutmaßungen der erkennenden Behörde ausschließlich auf mangelndes Verständnis des Gesetzestextes, des Akteninhalts, der Argumentation der LPD-Wien sowie meines Rechtsvertreters zurückzuführen sind. Dies gilt erst recht für die Behauptung, daß der Stellungnahme weder eine existentielle Einbindung ins Bundesgebiet, noch ein deutliches Überwiegen privater oder gar familiärer Bindungen und Interessen entnommen werden könne, obwohl mehr als ausführlich daraufhingewiesen wurde, daß sich die LPD-Wien, Büro II. Instanz, ausdrücklich für die Erteilung des Aufenthaltstitels ausgesprochen hat.Wenn die erkennende Behörde dann noch behauptet, daß die aufgetragene Stellungnahme vom 21.08.2013 nichts Wesentliches beinhalten würde, was geeignet wäre, die ausführliche Argumentation der LPD römisch zwei. zu entkräften, so muß ihr vorgehalten werden, daß diese Stellungnahme in keiner Weise entkräftet werden mußte, da sich die LPD immerhin für die Erteilung des Aufenthaltstitels ausgesprochen hatte, sodaß alle gegenteiligen Mutmaßungen der erkennenden Behörde ausschließlich auf mangelndes Verständnis des Gesetzestextes, des Akteninhalts, der Argumentation der LPD-Wien sowie meines Rechtsvertreters zurückzuführen sind. Dies gilt erst recht für die Behauptung, daß der Stellungnahme weder eine existentielle Einbindung ins Bundesgebiet, noch ein deutliches Überwiegen privater oder gar familiärer Bindungen und Interessen entnommen werden könne, obwohl mehr als ausführlich daraufhingewiesen wurde, daß sich die LPD-Wien, Büro römisch zwei. Instanz, ausdrücklich für die Erteilung des Aufenthaltstitels ausgesprochen hat. Betrachtet man die Ausführungen der erkennenden Behörde in dem hier angefochtenen Bescheid iVm den Bescheid gegen meinen Ehemann, so steht eindeutig fest, daß sie nur noch durch gänzliche Verkennung der Rechtslage Mißbrauch der, ihr vom Gesetzgeber eingeräumten, Amtsgewalt mittels effektiv schikanöser Verhöhnung der Antragsteller betreibt, andernfalls nicht ein derartiges Übermaß an Rechtswidrigkeiten innerhalb eines Textes von gerade einmal einer halben DIN A4-Seite aufscheinen würde.Betrachtet man die Ausführungen der erkennenden Behörde in dem hier angefochtenen Bescheid in Verbindung mit den Bescheid gegen meinen Ehemann, so steht eindeutig fest, daß sie nur noch durch gänzliche Verkennung der Rechtslage Mißbrauch der, ihr vom Gesetzgeber eingeräumten, Amtsgewalt mittels effektiv schikanöser Verhöhnung der Antragsteller betreibt, andernfalls nicht ein derartiges Übermaß an Rechtswidrigkeiten innerhalb eines Textes von gerade einmal einer halben DIN A4-Seite aufscheinen würde. Eine Stellungnahme hat keinen wie immer gearteten Bescheidcharakter, kann sohin auch keinerlei Bindungswirkung entfalten und sei der erkennenden Behörde angelastet, daß sie mit ihrer Verständigung vom 06.08.2013 ausschließlich die Abgabe einer Stellungnahme zu der Stellungnahme der LPD-Wien Büro II. Instanz einforderte, keineswegs aber zusätzliche Ergänzungen, welche nicht ohnedies bereits in der Antragsergänzung vom 20.09.2012 beinhaltet gewesen wären, wozu noch käme, daß sie nach herrschender Judikatur sogar verpflichtet ist, autark und autonom zu entscheiden, sodaß auch bei negativer Stellungnahme der beantragte Titel erteilt werden kann. Ich mache deshalb die erkennende Behörde ausdrücklich nochmals darauf aufmerksam, daß die Feststellung der vorübergehenden Unzulässigkeit im Sinne des § 10 Abs.5 AsylG 2005 von Seiten des Asylgerichtshofs bereits in dem Erkenntnis vom 20.07.2010 und keineswegs erst mit der Stellungnahme der LPD-Wien vom 25.07.2013 erfolgt ist, weshalb die erkennende Behörde auch gehalten gewesen wäre, die Sachverhaltsänderungen seit dem Jahr 2010 zu beachten und nicht erst seit der Stellungnahme. Innerhalb dieser Zeit führe ich nun aber mit meinem Ehemann ein durchgehendes Familienleben, habe ich meine Integrationsfähigkeit und -Willigkeit durch die Erlangung des A2-Zeugnisses nachgewiesen und bin auch gänzlich unbescholten geblieben, sodaß es der erkennenden Behörde auch untersagt war zu behaupten, daß es keine wesentlichen Neuerungen gegeben hätte, aufgrund deren mir der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre. Auch hier liegt eine gänzliche Verkennung der Rechtslage vor, welche nur noch mit einem willkürlichen Verhalten der Behörde im Sinne der herrschenden Judikatur des VfGH bezeichnet werden kann. Schon der Asylgerichtshof hat ausführlich und umfangreichst dargetan, daß sich sein Ausspruch auf Art. 8 EMRK bezieht, seit welchem Erkenntnis zwischenzeitig mehr als 3 Jahre verstrichen sind, ohne daß von Seiten des UVS eine Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Fremdenpolizeilichen Büros vom 15.11.2010 ergangen wäre, sodaß erst recht keine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt, womit sich die gesamte Argumentation der erkennenden Behörde als inhaltsleere Seifenblase erweist. Sind aber mehr als 3 Jahre seit Rechtskraft der Entscheidung verstrichen, so kann niemand ernsthaft behaupten, daß der Passus „vorübergehend“ nach wie vor aufrecht ist, da die Intention des Gesetzgebers gem. den Materialien darauf gerichtet war, die vorübergehende Unzulässigkeit mit einem Zeitraum im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG zu begrenzen. Dies bedeutet, daß die vorübergehende Unzulässigkeit schon längst in eine Unzulässigkeit auf Dauer übergegangen ist, weshalb anstelle des angefochtenen Bescheids tatsächlich die beantragte Bewilligung zu erteilen gewesen wäre.Eine Stellungnahme hat keinen wie immer gearteten Bescheidcharakter, kann sohin auch keinerlei Bindungswirkung entfalten und sei der erkennenden Behörde angelastet, daß sie mit ihrer Verständigung vom 06.08.2013 ausschließlich die Abgabe einer Stellungnahme zu der Stellungnahme der LPD-Wien Büro römisch zwei. Instanz einforderte, keineswegs aber zusätzliche Ergänzungen, welche nicht ohnedies bereits in der Antragsergänzung vom 20.09.2012 beinhaltet gewesen wären, wozu noch käme, daß sie nach herrschender Judikatur sogar verpflichtet ist, autark und autonom zu entscheiden, sodaß auch bei negativer Stellungnahme der beantragte Titel erteilt werden kann. Ich mache deshalb die erkennende Behörde ausdrücklich nochmals darauf aufmerksam, daß die Feststellung der vorübergehenden Unzulässigkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 von Seiten des Asylgerichtshofs bereits in dem Erkenntnis vom 20.07.2010 und keineswegs erst mit der Stellungnahme der LPD-Wien vom 25.07.2013 erfolgt ist, weshalb die erkennende Behörde auch gehalten gewesen wäre, die Sachverhaltsänderungen seit dem Jahr 2010 zu beachten und nicht erst seit der Stellungnahme. Innerhalb dieser Zeit führe ich nun aber mit meinem Ehemann ein durchgehendes Familienleben, habe ich meine Integrationsfähigkeit und -Willigkeit durch die Erlangung des A2-Zeugnisses nachgewiesen und bin auch gänzlich unbescholten geblieben, sodaß es der erkennenden Behörde auch untersagt war zu behaupten, daß es keine wesentlichen Neuerungen gegeben hätte, aufgrund deren mir der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre. Auch hier liegt eine gänzliche Verkennung der Rechtslage vor, welche nur noch mit einem willkürlichen Verhalten der Behörde im Sinne der herrschenden Judikatur des VfGH bezeichnet werden kann. Schon der Asylgerichtshof hat ausführlich und umfangreichst dargetan, daß sich sein Ausspruch auf Artikel 8, EMRK bezieht, seit welchem Erkenntnis zwischenzeitig mehr als 3 Jahre verstrichen sind, ohne daß von Seiten des UVS eine Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Fremdenpolizeilichen Büros vom 15.11.2010 ergangen wäre, sodaß erst recht keine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt, womit sich die gesamte Argumentation der erkennenden Behörde als inhaltsleere Seifenblase erweist. Sind aber mehr als 3 Jahre seit Rechtskraft der Entscheidung verstrichen, so kann niemand ernsthaft behaupten, daß der Passus „vorübergehend“ nach wie vor aufrecht ist, da die Intention des Gesetzgebers gem. den Materialien darauf gerichtet war, die vorübergehende Unzulässigkeit mit einem Zeitraum im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu begrenzen. Dies bedeutet, daß die vorübergehende Unzulässigkeit schon längst in eine Unzulässigkeit auf Dauer übergegangen ist, weshalb anstelle des angefochtenen Bescheids tatsächlich die beantragte Bewilligung zu erteilen gewesen wäre. Ich mache deshalb hiemit ausdrücklich darauf aufmerksam, daß ich legal in das Bundesgebiet eingereist bin, mich hier bereits seit 6 Jahren aufhalte, unbescholten bin, mit meinem Ehemann seit 6 Jahren in Familiengemeinschaft lebe, vollinhaltlich sozialversichert bin, meinen Integrationswillen durch die Erlangung des A2-Zeugnisses bewiesen habe und der Ausspruch einer vorübergehenden Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs.5 AsylG auch schon mehr als 3 Jahre zurückliegt, sodaß es tatsächlich kein einziges Argument gibt, welches die Behauptungen in dem angefochtenen Bescheid bestätigen würde, weshalb dieser auch in Richtung Antragsbewilligung abzuändem sein wird. Dies im Zusammenhang mit dem, bei der Berufungsbehörde anhängigen, Verfahren meines Ehemannes. Aus Gründen der prozessualen Sicherheit lege ich dieser Berufung deshalb auch bei den Meldezettel, das A2-Zeugnis vom 31.08.2012, die Mitversicherungsbestätigung der SVAGew vom 17.10.2013 sowie die UB für meinen Ehemann vom selben Tag, welchen Unterlagen zwingend zu entnehmen ist, daß meinem Familienleben ein derart hoher Grad beigemessen werden muß, daß allfällige öffentliche Interessen im Sinne der herrschenden Judikatur zur Gänze hintanzustellen sind.Ich mache deshalb hiemit ausdrücklich darauf aufmerksam, daß ich legal in das Bundesgebiet eingereist bin, mich hier bereits seit 6 Jahren aufhalte, unbescholten bin, mit meinem Ehemann seit 6 Jahren in Familiengemeinschaft lebe, vollinhaltlich sozialversichert bin, meinen Integrationswillen durch die Erlangung des A2-Zeugnisses bewiesen habe und der Ausspruch einer vorübergehenden Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 5, AsylG auch schon mehr als 3 Jahre zurückliegt, sodaß es tatsächlich kein einziges Argument gibt, welches die Behauptungen in dem angefochtenen Bescheid bestätigen würde, weshalb dieser auch in Richtung Antragsbewilligung abzuändem sein wird. Dies im Zusammenhang mit dem, bei der Berufungsbehörde anhängigen, Verfahren meines Ehemannes. Aus Gründen der prozessualen Sicherheit lege ich dieser Berufung deshalb auch bei den Meldezettel, das A2-Zeugnis vom 31.08.2012, die Mitversicherungsbestätigung der SVAGew vom 17.10.2013 sowie die UB für meinen Ehemann vom selben Tag, welchen Unterlagen zwingend zu entnehmen ist, daß meinem Familienleben ein derart hoher Grad beigemessen werden muß, daß allfällige öffentliche Interessen im Sinne der herrschenden Judikatur zur Gänze hintanzustellen sind. Ich mache aber auch darauf aufmerksam, daß die Behörde gem. § 39 Abs.2 AVG zur amtswegigen Ermittlung verpflichtet ist, weshalb sie gehalten gewesen wäre, bei der LPD-Wien Büro II. Instanz nachzufragen, ob in der Stellungnahme die Bestimmungen der §§ 44a und 44b NAG berücksichtigt wurden oder nicht, durch welche Unterlassung das Verfahren zusätzlich mit einem derartigen Mangel behaftet worden ist, daß ein rechtswirksamer Bescheid niemals erlassen werden konnte.“Ich mache aber auch darauf aufmerksam, daß die Behörde gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur amtswegigen Ermittlung verpflichtet ist, weshalb sie gehalten gewesen wäre, bei der LPD-Wien Büro römisch zwei. Instanz nachzufragen, ob in der Stellungnahme die Bestimmungen der Paragraphen 44 a und 44 b NAG berücksichtigt wurden oder nicht, durch welche Unterlassung das Verfahren zusätzlich mit einem derartigen Mangel behaftet worden ist, daß ein rechtswirksamer Bescheid niemals erlassen werden konnte.“ Am 24. April 2014 wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin geladen war. Da in dieser Verhandlung in einem die Beschwerdesache ihres Ehegatten behandelt wurde, war auch dieser zur Verhandlung geladen. Die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehegatte erschienen nicht persönlich zur Verhandlung, sondern ließen sich anwaltlich vertreten. Der Landeshauptmann von Wien nahm an der mündlichen Verhandlung nicht teil, wobei die Zustellung der Ladung ausgewiesen ist. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführervertreter Nachstehendes dar: „Ich verweise auf mein bisheriges Vorbringen, sowie weiters auf die Entscheidung des VwGH vom 29.5.2013, Zahl 2011/22/0102, sowie vom 13.10.2013, Zahl 2013/22/0199. Ich weiß nicht, warum die Beschwerdeführer nicht erschienen sind. Ich habe ihnen zweimal von der Verhandlung mitgeteilt.“ Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die am ... 1977 geborene Beschwerdeführerin reiste zunächst am 12. September 2009 auf Grund eines ihr erteilten Visums für den Schengenraum mit Gültigkeit vom 1. September 2009 bis zum 31. Dezember 2009 legal nach Österreich und schließlich am 25. Dezember 2009 erneut in das Bundesgebiet ein. Sie stellte am 30. Dezember 2009 beim Bundesasylamt Außenstelle Wien einen Asylantrag, der letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Juli 2010 abgewiesen wurde, wobei in Einem ausgesprochen wurde, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich nach Indien vorübergehend unzulässig ist. Dieses asylgerichtliche Erkenntnis erwuchs am 28. Juli 2010 in Rechtskraft. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 15. November 2010 wurde die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet

§ 53Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz – FPG verfügt. Dieser Bescheid war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht rechtskräftig.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 15. November 2010 wurde die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet

Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz – FPG verfügt. Dieser Bescheid war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht rechtskräftig. Mit Eingabe vom 20. September 2012 brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

§ 41aAbs.

9 NAG ein und begründete diesen Antrag wie folgt:Mit Eingabe vom 20. September 2012 brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ein und begründete diesen Antrag wie folgt: „Ich befinde mich zwar erst seit 30.12.2009 im Bundesgebiet, doch besitzt die Feststellung des Asylgerichtshofs Wien vom 20.07.2010, wonach eine Ausweisung meiner Person vorübergehend unzulässig ist, nach wie vor Gültigkeit, da über die, vom Fremdenpolizeilichen Büro erlassene, Rückkehrentscheidung von Seiten des UVS bis dato nicht entschieden wurde, weil ua. die Familiengemeinschaft mit meinem Ehemann, S. T., geb. ...1971, StA. Indien, zu berücksichtigen ist, welcher gleichzeitig mit mir einen Bewilligungsantrag eingebracht hat. Bezüglich der Erteilungsvoraussetzungen verweise ich grundsätzlich auf die, von meinem Ehemann vorgelegten, Unterlagen sowie insbesondere auch darauf, daß ich zwischenzeitig, also nach Erlassung der, nicht rechtskräftigen und durchsetzbaren, Rückkehrentscheidung des Fremdenpolizeilichen Büros, die Integrationsvereinbarung vollinhaltlich erfüllt habe, sodaß auch eine wesentliche Änderung des seinerzeitigen Sachverhalts gegeben ist. Unterkunftsmäßig bin ich durch die, von meinem Ehemann in Hauptmiete gemietete, Wohnung abgesichert, reicht das Einkommen meines Ehemannes für uns beide aus und ist von mir auch beabsichtigt, nach Erhalt des Aufenthaltstitels mein „Hausmütterchendasein“ gegen eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu tauschen, damit wir uns einen höheren Lebensstandard leisten können und insbesondere auch die schulische Erziehung unserer beiden, in einer Ganztagsschule in P. lebenden, Kinder soweit fördern zu können, daß sie auch die Universität besuchen können. Verwaltungs- und/oder strafrechtlich bin ich absolut unbescholten, habe mir im Bundesgebiet einen beachtlichen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und bin absolut bemüht, mich hier auch wirtschaftlich und sozial zu integrieren, was durch die relativ schnelle Erlangung des A2-Zeugnisses dokumentiert wäre. Aus all den genannten Gründen wiederhole ich deshalb unter nochmaligen Hinweis auf die Unterlagen im Antrag meines Ehemannes hiemit den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ aus humanitären Gründen zwecks Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gem. Art.8 EMRK und mögen allenfalls zusätzlich gewünschte Unterlagen bei meinem ausgewiesenen Rechtsvertreter angefordert werden, wie dieser auch von sämtlichen behördlichen Verfügungen und Ermittlungsergebnissen stets in Kenntnis zu setzen sein wird.“auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ aus humanitären Gründen zwecks Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK und mögen allenfalls zusätzlich gewünschte Unterlagen bei meinem ausgewiesenen Rechtsvertreter angefordert werden, wie dieser auch von sämtlichen behördlichen Verfügungen und Ermittlungsergebnissen stets in Kenntnis zu setzen sein wird.“ Die Rechtsmittelwerberin ist seit

  1. September 2009 im Bundesgebiet gemeldet und seit
  2. Juni 2010 an der Adresse En.-straße, Wien, hauptgemeldet. Die Beschwerdeführerin ist seit dem … 1999 mit Herrn T. S., der ebenfalls indischer Staatsangehöriger ist, verheiratet, wobei aus dieser Ehe zwei Kinder hervorgingen, geboren am … 2000 und am …
  3. Während sich ihr Ehegatte seit seiner illegalen Einreise am
  4. Dezember 2003 ebenfalls in Österreich aufhält, leben ihre beiden minderjährigen Kinder in Indien. Die Beschwerdeführerin hat im Bundesgebiet zumindest bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und verfügt auch über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Die Beschwerdeführerin bestreitet ihren Lebensunterhalt durch das Einkommen ihres Ehegatten aus seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller, wobei dieser jedoch über keine diesbezügliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügt. Die Rechtsmittelwerberin ist in Österreich sozialversichert. Die Beschwerdeführerin hat Deutschkenntnisse auf Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens mit Diplom des Österreichischen Integrationsfonds vom
  5. August 2012 nachgewiesen. Wie bereits festgestellt, ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich ebenfalls illegal aufhältig. Weiters hat die Beschwerdeführerin einen großen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet. In Indien leben insbesondere die beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin. Mit Stellungnahme vom
  6. Juli 2013 stellte die Landespolizeidirektion Wien, Büro II. Instanz, fest, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin vorübergehend unzulässig sei.Mit Stellungnahme vom
  7. Juli 2013 stellte die Landespolizeidirektion Wien, Büro römisch zwei. Instanz, fest, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin vorübergehend unzulässig sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, welcher der Beschwerdeführerin am
  8. Oktober 2013 zugestellt wurde, wurde die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 41aAbs.

9 NAG ausgesprochen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, welcher der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2013 zugestellt wurde, wurde die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ausgesprochen. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Eine Einvernahme der Beschwerdeführerin konnte nicht erfolgen, zumal diese zu der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht persönlich erschienen ist, sondern sich anwaltlich vertreten ließ. Rechtlich folgt daraus:

§ 81Abs.

26 NAG sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG.

§ 41aAbs.

9 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn 1.Ziffer eins kein Erteilungshindernis

§ 11Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt, kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt, 2.Ziffer 2 dies

§ 11Abs.

3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und dies

Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 3.Ziffer 3 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.

§ 44aAbs.

1 NAG hat die Behörde einen Aufenthaltstitel

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen

§ 10Asyl

G 2005 oder eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. Die Frist

§ 73Abs.

1 AVG beginnt mit der Zustellung der

§ 22Abs. 9 Asyl

G 2005 oder § 105 Abs. 7 FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.

Paragraph 44 a, Absatz eins, NAG hat die Behörde einen Aufenthaltstitel

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 10, AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt. Die Frist

Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit der Zustellung der

Paragraph 22, Absatz 9, AsylG 2005 oder Paragraph 105, Absatz 7, FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.

§ 44aAbs.

2 NAG sind in einem Verfahren

§ 24Abs.

4 oder § 26 gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 41aAbs.

9 oder 10 sowie § 43 Abs. 3 oder 4 unzulässig.

Paragraph 44 a, Absatz 2, NAG sind in einem Verfahren

Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 41 a, Absatz 9, oder 10 sowie Paragraph 43, Absatz 3, oder 4 unzulässig.

§ 44bAbs.

1 NAG sind Anträge

§§ 41aAbs. 9 oder 43 Abs. 3, liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, als unzulässig zurückzuweisen, wenn

Gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG sind Anträge

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3,, liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, als unzulässig zurückzuweisen, wenn

  1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
  2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung

§ 10Asyl

G 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung

Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung

Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs.

3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

§ 44bAbs.

2 NAG hat die Behörde, liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist

§ 73Abs.

1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.

Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG hat die Behörde, liegt kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist

Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,

§ 44bAbs.

3 NAG begründen Anträge

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Paragraph 44 b, Absatz 3, NAG begründen Anträge

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.

§ 44bAbs.

4 NAG ist ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 (Folgeantrag) als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs.

3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Paragraph 44 b, Absatz 4, NAG ist ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, (Folgeantrag) als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

§ 11

Abs.

Paragraph 11, Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. Ziffer eins gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

§ 54

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 63

oder 67 FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 63, oder 67 FPG besteht; 2.Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.Ziffer 3 gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 4.Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt; eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.Ziffer 6 er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

§ 11Abs.

2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. Ziffer eins die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; 2.Ziffer 2 das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3.Ziffer 3 die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4.Ziffer 4 der Grad der Integration; 5.Ziffer 5 die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; 6.Ziffer 6 die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.Ziffer 7 Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.Ziffer 8 die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9.Ziffer 9 die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 10Abs. 5 Asylgesetz (Asyl

G) 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 122/2009, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

§ 10Abs.

2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz (AsylG) 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Einleitend ist festzuhalten, dass der nunmehr angefochtene Bescheid am 28. Oktober 2013 gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen wurde und das dagegen rechtzeitig eingebrachte Rechtsmittel am 6. November 2013 bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser Beschwerde ist daher

§ 81Abs.

26 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen, wobei diese Rechtslage derjenigen entspricht, die zum – hier maßgeblichen – Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen, die Zurückweisung des Antrags aussprechenden Bescheides vorherrschte. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Einleitend ist festzuhalten, dass der nunmehr angefochtene Bescheid am 28. Oktober 2013 gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen wurde und das dagegen rechtzeitig eingebrachte Rechtsmittel am 6. November 2013 bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser Beschwerde ist daher

Paragraph 81, Absatz 26, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen, wobei diese Rechtslage derjenigen entspricht, die zum – hier maßgeblichen – Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen, die Zurückweisung des Antrags aussprechenden Bescheides vorherrschte. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Aus der oben angeführten Bestimmung des § 44b Abs. 1 NAG ergibt sich, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 41aAbs.

9 NAG als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn insbesondere rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Ausweisung

§ 10Asyl

G 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs.

3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Aus der oben angeführten Bestimmung des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG ergibt sich, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn insbesondere rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Ausweisung

Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res judicata" zurückzuweisen sind. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung ist dabei nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (vgl. VwGH vom

  1. Mai 2005, Zl. 2004/09/0198).In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res judicata" zurückzuweisen sind. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung ist dabei nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat vergleiche VwGH vom
  2. Mai 2005, Zl. 2004/09/0198). Im gegenständlichen Fall wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
  3. Juli 2010, welches am
  4. Juli 2010 in Rechtskraft erwachsen ist, festgestellt, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet nach Indien vorübergehend unzulässig ist. Dies wurde damit begründet, dass ihr Ehegatte bislang nicht ausgewiesen wurde und seine gegen den Bescheid des Bundesasylamts erhobene Beschwerde beim Asylgerichtshof anhängig ist. Eine in weiterer Folge erlassene Ausweisung der Bundespolizeidirektion Wien

§ 53Abs.

1 FPG, die nunmehr nach § 125 Abs. 14 FPG als Rückkehrentscheidung gilt, ist zumindest bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht in Rechtskraft erwachsen.Im gegenständlichen Fall wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom

  1. Juli 2010, welches am
  2. Juli 2010 in Rechtskraft erwachsen ist, festgestellt, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet nach Indien vorübergehend unzulässig ist. Dies wurde damit begründet, dass ihr Ehegatte bislang nicht ausgewiesen wurde und seine gegen den Bescheid des Bundesasylamts erhobene Beschwerde beim Asylgerichtshof anhängig ist. Eine in weiterer Folge erlassene Ausweisung der Bundespolizeidirektion Wien

Paragraph 53, Absatz eins, FPG, die nunmehr nach Paragraph 125, Absatz 14, FPG als Rückkehrentscheidung gilt, ist zumindest bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht in Rechtskraft erwachsen. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, dass sich die Landespolizeidirektion Wien „mit keinem einzigen Wort auf die Bestimmung des § 61 FPG bezogen“ hätte, sondern sich im Hinblick auf Art. 8 EMRK für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels ausgesprochen hätte, woraus sich zwingend ergebe, dass sie sich auch für eine dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgesprochen habe, ist festzuhalten, dass die Landespolizeidirektion Wien in ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2013 lediglich feststellte, dass eine Rückkehrentscheidung bezogen auf die Rechtsmittelwerberin vorübergehend unzulässig wäre, sich aber nicht für die Erteilung eines Aufenthaltstitel ausgesprochen hat. Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich § 61 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. 38/2011, selbst auf Art. 8 EMRK bezieht, indem in dieser Bestimmung die heranzuziehenden Kriterien für eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK aufgezählt werden, und dass zum Anderen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Niederlassungsbehörde an die Ausführungen in der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion

§ 44bAbs. 2 NAG nicht gebunden ist (vgl. Vw

GH vom

  1. Juli 2011, Zl. 2011/22/0148; VwGH vom
  2. November 2012, Zl. 2011/22/0085). Aus diesen Gründen geht auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde bei der Landespolizeidirektion Wien rückfragen hätte müssen, ob die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer gemeint war, ins Leere, zumal sich aus der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien klar ergibt, dass die Rückkehrentscheidung nur vorübergehend unzulässig ist. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des § 44b Abs. 2 NAG nur dann zur Anwendung kommt, wenn kein Fall des § 44b Abs. 1 Z 1 oder Z 2 NAG vorliegt.Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, dass sich die Landespolizeidirektion Wien „mit keinem einzigen Wort auf die Bestimmung des Paragraph 61, FPG bezogen“ hätte, sondern sich im Hinblick auf Artikel 8, EMRK für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels ausgesprochen hätte, woraus sich zwingend ergebe, dass sie sich auch für eine dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgesprochen habe, ist festzuhalten, dass die Landespolizeidirektion Wien in ihrer Stellungnahme vom
  3. Juli 2013 lediglich feststellte, dass eine Rückkehrentscheidung bezogen auf die Rechtsmittelwerberin vorübergehend unzulässig wäre, sich aber nicht für die Erteilung eines Aufenthaltstitel ausgesprochen hat. Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich Paragraph 61, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung 38 aus 2011,, selbst auf Artikel 8, EMRK bezieht, indem in dieser Bestimmung die heranzuziehenden Kriterien für eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK aufgezählt werden, und dass zum Anderen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Niederlassungsbehörde an die Ausführungen in der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion

Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG nicht gebunden ist vergleiche VwGH vom

  1. Juli 2011, Zl. 2011/22/0148; VwGH vom
  2. November 2012, Zl. 2011/22/0085). Aus diesen Gründen geht auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde bei der Landespolizeidirektion Wien rückfragen hätte müssen, ob die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer gemeint war, ins Leere, zumal sich aus der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien klar ergibt, dass die Rückkehrentscheidung nur vorübergehend unzulässig ist. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG nur dann zur Anwendung kommt, wenn kein Fall des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, NAG vorliegt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen, wonach seit der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes mehr als drei Jahre verstrichen sind, so dass die vorübergehende Unzulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen schon längst in eine Unzulässigkeit auf Dauer übergegangen sei, ist festzuhalten, dass, wenn die Gesetzesmaterialien zur Fremdenrechtsnovelle 2009 insbesondere zu § 66 Abs. 3 FPG 2005, § 10 Abs. 5 AsylG 2005 und § 44a NAG 2005 (vgl. Erl 88 BlgNR
  3. GP 3, 6 und 12) die Konstellation einer vorübergehenden Unzulässigkeit einer Ausweisung ansprechen, damit erkennbar auf jene Fälle Bezug genommen wird, in denen in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ausweisungen von Fremden im Hinblick darauf für rechtswidrig erklärt wurden, dass sich ihre Angehörigen, in Bezug auf die ein schützenswertes Familienleben besteht, noch in einem offenen Asylverfahren befanden (vgl. VwGH vom
  4. Jänner 2011, Zl. 2008/21/0615; VwGH vom
  5. August 2011, Zl. 2009/21/0197). Aus dem Blickwinkel der (Un-)Zulässigkeit asylrechtlicher Ausweisungen wird überdies offenkundig der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen, wonach „partielle asylrechtliche Ausweisungen“ einzelner Familienmitglieder, während andere nur zukünftig einer fremdenpolizeilichen Ausweisung unterzogen werden könnten, nicht zulässig sind (vgl. VwGH vom
  6. Jänner 2008, Zl. 2007/19/0851); auch dann liegt aber bloß eine vorübergehende Unzulässigkeit im Sinne des § 61 Abs. 3 FPG 2005 idF. FrÄG 2011 vor. Des Weiteren ist insbesondere dann regelmäßig von der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer auszugehen, wenn familiäre Bindungen aktuell einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen und anzunehmen ist, dass sich die Ankerpersonen weiterhin auf Dauer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten werden (vgl. VwGH vom
  7. Oktober 2012, Zl. 2012/21/0030). Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige Feststellung des Asylgerichtshofes vor, wonach die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich nach Indien vorübergehend unzulässig ist und kommt somit jedenfalls die Bestimmung des § 44b Abs. 1 Z 2 FPG zur Anwendung, weshalb zu prüfen ist, ob die Antragszurückweisung durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte. Eine gesetzliche Grundlage, wonach der Ansicht der Beschwerdeführerin folgend, eine asylgerichtliche Feststellung, mit welcher die vorübergehende Unzulässigkeit einer Ausweisung ausgesprochen wurde, auf Grund von bloßem Zeitablauf nicht mehr im Sinne des § 44b Abs. 1 Z 2 NAG herangezogen werden kann, besteht nicht und geht das diesbezügliche Beschwerdevorbringen somit ins Leere.Entgegen dem Beschwerdevorbringen, wonach seit der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes mehr als drei Jahre verstrichen sind, so dass die vorübergehende Unzulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen schon längst in eine Unzulässigkeit auf Dauer übergegangen sei, ist festzuhalten, dass, wenn die Gesetzesmaterialien zur Fremdenrechtsnovelle 2009 insbesondere zu Paragraph 66, Absatz 3, FPG 2005, Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 und Paragraph 44 a, NAG 2005 vergleiche Erl 88 BlgNR
  8. Gesetzgebungsperiode 3, 6 und 12) die Konstellation einer vorübergehenden Unzulässigkeit einer Ausweisung ansprechen, damit erkennbar auf jene Fälle Bezug genommen wird, in denen in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ausweisungen von Fremden im Hinblick darauf für rechtswidrig erklärt wurden, dass sich ihre Angehörigen, in Bezug auf die ein schützenswertes Familienleben besteht, noch in einem offenen Asylverfahren befanden vergleiche VwGH vom
  9. Jänner 2011, Zl. 2008/21/0615; VwGH vom
  10. August 2011, Zl. 2009/21/0197). Aus dem Blickwinkel der (Un-)Zulässigkeit asylrechtlicher Ausweisungen wird überdies offenkundig der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen, wonach „partielle asylrechtliche Ausweisungen“ einzelner Familienmitglieder, während andere nur zukünftig einer fremdenpolizeilichen Ausweisung unterzogen werden könnten, nicht zulässig sind vergleiche VwGH vom
  11. Jänner 2008, Zl. 2007/19/0851); auch dann liegt aber bloß eine vorübergehende Unzulässigkeit im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 vor. Des Weiteren ist insbesondere dann regelmäßig von der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer auszugehen, wenn familiäre Bindungen aktuell einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen und anzunehmen ist, dass sich die Ankerpersonen weiterhin auf Dauer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten werden vergleiche VwGH vom
  12. Oktober 2012, Zl. 2012/21/0030). Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige Feststellung des Asylgerichtshofes vor, wonach die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich nach Indien vorübergehend unzulässig ist und kommt somit jedenfalls die Bestimmung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zur Anwendung, weshalb zu prüfen ist, ob die Antragszurückweisung durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte. Eine gesetzliche Grundlage, wonach der Ansicht der Beschwerdeführerin folgend, eine asylgerichtliche Feststellung, mit welcher die vorübergehende Unzulässigkeit einer Ausweisung ausgesprochen wurde, auf Grund von bloßem Zeitablauf nicht mehr im Sinne des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 2, NAG herangezogen werden kann, besteht nicht und geht das diesbezügliche Beschwerdevorbringen somit ins Leere. Wie sich aus § 44b Abs. 1 NAG ergibt, darf die belangte Behörde nur bei rechtskräftiger Feststellung der bloß vorübergehenden Unzulässigkeit der Ausweisung in Anwendung des § 44b Abs. 1 Z 2 NAG den Niederlassungsantrag zurückweisen. Nach der zu § 44b Abs. 1 Z 3 NAG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Frage, ob sich der maßgebliche Sachverhalt in relevanter Weise geändert hat, auf den Zeitraum zwischen einer verfügten Ausweisung und der Entscheidung der Niederlassungsbehörde in erster Instanz an (vgl. VwGH vom
  13. November 2012, 2011/22/0085; VwGH vom
  14. Dezember 2012, Zl. 2011/22/0118). Demgegenüber ist der Bestimmung des § 44b Abs. 1 Z 2 NAG zu entnehmen, dass bezüglich der Zulässigkeit einer Antragszurückweisung zu prüfen ist, ob im Falle einer rechtskräftigen Feststellung der vorübergehenden Unzulässigkeit einer Ausweisung

§ 10Asyl

G 2005 aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs.

3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorkommt. Im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung zur „res iudicata“ stellt sich somit im Falle des § 44b Abs. 1 Z 2 NAG betreffend der Sachverhaltsänderung derjenige Zeitraum als maßgeblich dar, welcher zwischen der rechtskräftigen Feststellung der vorübergehenden Unzulässigkeit einer Ausweisung und der Entscheidung der Niederlassungsbehörde liegt. Wie sich aus Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG ergibt, darf die belangte Behörde nur bei rechtskräftiger Feststellung der bloß vorübergehenden Unzulässigkeit der Ausweisung in Anwendung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 2, NAG den Niederlassungsantrag zurückweisen. Nach der zu Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Frage, ob sich der maßgebliche Sachverhalt in relevanter Weise geändert hat, auf den Zeitraum zwischen einer verfügten Ausweisung und der Entscheidung der Niederlassungsbehörde in erster Instanz an vergleiche VwGH vom 13. November 2012, 2011/22/0085; VwGH vom 19. Dezember 2012, Zl. 2011/22/0118). Demgegenüber ist der Bestimmung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zu entnehmen, dass bezüglich der Zulässigkeit einer Antragszurückweisung zu prüfen ist, ob im Falle einer rechtskräftigen Feststellung der vorübergehenden Unzulässigkeit einer Ausweisung

Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorkommt. Im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung zur „res iudicata“ stellt sich somit im Falle des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 2, NAG betreffend der Sachverhaltsänderung derjenige Zeitraum als maßgeblich dar, welcher zwischen der rechtskräftigen Feststellung der vorübergehenden Unzulässigkeit einer Ausweisung und der Entscheidung der Niederlassungsbehörde liegt. Des Weiteren ist festzuhalten, dass es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig anzusehen ist, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach § 41a Abs. 9 NAG nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Art. 8 EMRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt. Einer Antragszurückweisung

§ 44bAbs.

1 Z 1 NAG – gleiches hat für die Anwendung des § 44b Abs. 1 Z 2 NAG zu gelten - hat nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung einer rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen (vgl. VwGH vom

  1. Oktober 2011, Zl. 2011/22/0065). Dabei ist im Falle des § 44b Abs. 1 Z 2 NAG nach Ansicht des erkennenden Gerichts zu beurteilen, ob die seit dem Eintritt der Rechtskraft der asylgerichtlichen Feststellung der vorübergehenden Unzulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingetretenen Änderungen des Sachverhaltes eine andere Beurteilung – wie etwa das nunmehrige Vorliegen einer dauerhaften Unzulässigkeit einer Ausweisung - nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen. Bei dieser Prognose sind aber die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als im Rahmen der Prognose zu beurteilen ist, ob diese Umstände dergestalt sind, sodass nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH vom
  2. September 2011, Zl. 2011/22/0035 bis 0039). Auch eine solche Beurteilung ist letztlich nur unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt möglich.Des Weiteren ist festzuhalten, dass es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig anzusehen ist, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Artikel 8, EMRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt. Einer Antragszurückweisung

Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG – gleiches hat für die Anwendung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zu gelten - hat nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung einer rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen vergleiche VwGH vom

  1. Oktober 2011, Zl. 2011/22/0065). Dabei ist im Falle des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nach Ansicht des erkennenden Gerichts zu beurteilen, ob die seit dem Eintritt der Rechtskraft der asylgerichtlichen Feststellung der vorübergehenden Unzulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingetretenen Änderungen des Sachverhaltes eine andere Beurteilung – wie etwa das nunmehrige Vorliegen einer dauerhaften Unzulässigkeit einer Ausweisung - nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen. Bei dieser Prognose sind aber die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als im Rahmen der Prognose zu beurteilen ist, ob diese Umstände dergestalt sind, sodass nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen vergleiche VwGH vom
  2. September 2011, Zl. 2011/22/0035 bis 0039). Auch eine solche Beurteilung ist letztlich nur unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt möglich. Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass relevant - für die Prüfung ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor gekommen ist - nicht der Zeitpunkt der Erledigung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist, sondern jener des letztinstanzlichen aufenthaltsbeendenden Bescheides. Ob bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist somit hinsichtlich des Zeitraumes seit dem Eintritt der Rechtskraft der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zu prüfen (vgl. VwGH vom
  3. Mai 2013, Zl. 2011/22/0167). Dabei haben des Weiteren nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH vom
  4. Juli 2011, Zl. 2011/22/0110). Wenn eine Ausweisungsentscheidung nicht rechtskräftig ergangen ist, bedeutet dies im Falle des § 44b Abs. 1 Z 2 NAG nach Ansicht des erkennenden Gerichtes somit, dass hinsichtlich der Prüfung der maßgeblichen Sachverhaltsänderung der Zeitraum seit dem Eintritt der Rechtskraft der asylgerichtlichen Entscheidung, mit welcher festgestellt wurde, dass eine Ausweisung vorübergehend unzulässig ist, bis zur Erlassung des Bescheides der Niederlassungsbehörde heranzuziehen ist.Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass relevant - für die Prüfung ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor gekommen ist - nicht der Zeitpunkt der Erledigung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist, sondern jener des letztinstanzlichen aufenthaltsbeendenden Bescheides. Ob bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist somit hinsichtlich des Zeitraumes seit dem Eintritt der Rechtskraft der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zu prüfen vergleiche VwGH vom
  5. Mai 2013, Zl. 2011/22/0167). Dabei haben des Weiteren nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde vergleiche , VwGH vom
  6. Juli 2011, Zl. 2011/22/0110). Wenn eine Ausweisungsentscheidung nicht rechtskräftig ergangen ist, bedeutet dies im Falle des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nach Ansicht des erkennenden Gerichtes somit, dass hinsichtlich der Prüfung der maßgeblichen Sachverhaltsänderung der Zeitraum seit dem Eintritt der Rechtskraft der asylgerichtlichen Entscheidung, mit welcher festgestellt wurde, dass eine Ausweisung vorübergehend unzulässig ist, bis zur Erlassung des Bescheides der Niederlassungsbehörde heranzuziehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass auf Grund der im § 43 Abs. 3 NAG enthaltenen Wortfolge „auf begründeten Antrag“ – angemerkt wird, dass diese Wortfolge auch in § 41a Abs. 9 NAG sowie § 44b Abs. 1 NAG enthalten ist - dem Fremden (abgesehen von den Fällen des § 44a NAG) eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen (vgl. VwGH vom
  7. Mai 2010, Zl. 2010/21/0142; VwGH vom
  8. Februar 2012, Zl. 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. VwGH vom
  9. Jänner 2014, Zl. 2012/22/0245). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass auf Grund der im Paragraph 43, Absatz 3, NAG enthaltenen Wortfolge „auf begründeten Antrag“ – angemerkt wird, dass diese Wortfolge auch in Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG sowie Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG enthalten ist - dem Fremden (abgesehen von den Fällen des Paragraph 44 a, NAG) eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen vergleiche VwGH vom
  10. Mai 2010, Zl. 2010/21/0142; VwGH vom
  11. Februar 2012, Zl. 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen vergleiche VwGH vom
  12. Jänner 2014, Zl. 2012/22/0245). Zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, Art. 8 EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff. NAG (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 29/2009) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH,
  13. September 2007, B 1150/07, VwGH,
  14. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
  15. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387).Zur vorzunehmenden Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, Artikel 8, EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff. NAG (in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH,
  16. September 2007, B 1150/07, VwGH,
  17. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
  18. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH,
  19. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH,
  20. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182).Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH,
  21. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH,
  22. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182). Auf Grund der soeben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind im gegenständlichen Fall somit jene Umstände heranzuziehen, die im begründeten Antragsvorbringen dargelegt wurden und die sich ab der Rechtskraft der asylgerichtlichen Entscheidung am
  23. Juli 2010 eingestellt haben. Nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am
  24. Oktober 2013 neu hervorgekommene Tatsachen sind jedoch durch das erkennende Gericht nicht mehr zu berücksichtigen. Sodann ist vom erkennenden Gericht festzustellen, ob die diesen Zeitraum betreffenden vorgebrachten Tatsachen zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung führen, auf Grund derer eine andere Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK als die auf Grund des Sachverhaltes, welcher der asylgerichtlichen Ausweisungsentscheidung zu Grunde lag, getroffenen möglich erscheint. Nur in dem Fall, in welchem im Rahmen einer solchen Prognose eine andere Interessensabwägung denkbar ist, wäre es der Niederlassungsbehörde oblegen eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Andernfalls wäre sie zu Recht vom Vorliegen einer „entschiedenen Sache“ ausgegangen und hätte den Antrag rechtmäßig zurückgewiesen. Auf Grund der soeben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind im gegenständlichen Fall somit jene Umstände heranzuziehen, die im begründeten Antragsvorbringen dargelegt wurden und die sich ab der Rechtskraft der asylgerichtlichen Entscheidung am
  25. Juli 2010 eingestellt haben. Nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am
  26. Oktober 2013 neu hervorgekommene Tatsachen sind jedoch durch das erkennende Gericht nicht mehr zu berücksichtigen. Sodann ist vom erkennenden Gericht festzustellen, ob die diesen Zeitraum betreffenden vorgebrachten Tatsachen zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung führen, auf Grund derer eine andere Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK als die auf Grund des Sachverhaltes, welcher der asylgerichtlichen Ausweisungsentscheidung zu Grunde lag, getroffenen möglich erscheint. Nur in dem Fall, in welchem im Rahmen einer solchen Prognose eine andere Interessensabwägung denkbar ist, wäre es der Niederlassungsbehörde oblegen eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Andernfalls wäre sie zu Recht vom Vorliegen einer „entschiedenen Sache“ ausgegangen und hätte den Antrag rechtmäßig zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem Antrag auf Erteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels im Wesentlichen vor, dass sie die Integrationsvereinbarung erfüllt habe, ihre Existenz durch das Einkommen ihres Ehegatten gesichert sei, sie in einer Mietwohnung lebe, unbescholten sei und sich im Bundesgebiet einen beachtlichen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut habe. Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergeben sich somit ab Eintritt der Rechtskraft des asylgerichtlichen Erkenntnisses folgende neue Tatsachen, die in eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK einzubeziehen wären:Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergeben sich somit ab Eintritt der Rechtskraft des asylgerichtlichen Erkenntnisses folgende neue Tatsachen, die in eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK einzubeziehen wären: Die Beschwerdeführerin verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens, zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lebte sie seit fast vier Jahren im Bundesgebiet, sie hat einen großen Freundeskreis in Österreich, ist unbescholten und ihr Ehegatte ist ebenfalls im Bundesgebiet aufhältig, so dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten in Österreich ein Eheleben entfaltet. Zur Frage, ob diese Sachverhaltsänderungen sich als derart wesentlich darstellen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK sich zumindest als möglich darstellt, ist Nachstehendes auszuführen:Zur Frage, ob diese Sachverhaltsänderungen sich als derart wesentlich darstellen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK sich zumindest als möglich darstellt, ist Nachstehendes auszuführen: Insoweit die Beschwerdeführerin auf ihre Deutschkenntnisse verweist, ist festzuhalten, dass der bloße Erwerb von Sprachkenntnissen für sich genommen keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen darstellt (vgl. auch VwGH vom
  27. Dezember 2011, Zl. 2011/22/0317). Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin zwar die Prüfung auf Niveau A2 abgelegt und somit Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, es ist jedoch anzumerken, dass die Erfüllung des Moduls 1 eine besondere Erteilungsvoraussetzung für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels

§ 41aAbs.

9 Z 3 NAG darstellt, weshalb in der Ablegung der Sprachprüfung auf Niveau A2 durch die Rechtsmittelwerberin kein besonders berücksichtigungswürdiger Integrationsschritt zu sehen ist.Insoweit die Beschwerdeführerin auf ihre Deutschkenntnisse verweist, ist festzuhalten, dass der bloße Erwerb von Sprachkenntnissen für sich genommen keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen darstellt vergleiche auch VwGH vom 13. Dezember 2011, Zl. 2011/22/0317). Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin zwar die Prüfung auf Niveau A2 abgelegt und somit Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, es ist jedoch anzumerken, dass die Erfüllung des Moduls 1 eine besondere Erteilungsvoraussetzung für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels

Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer 3, NAG darstellt, weshalb in der Ablegung der Sprachprüfung auf Niveau A2 durch die Rechtsmittelwerberin kein besonders berücksichtigungswürdiger Integrationsschritt zu sehen ist. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt einen beachtlichen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet aufgebaut zu haben, ist anzumerken, dass es auf der Hand liegt, dass bei einem Aufenthalt über einen Zeitraum von nahezu 4 Jahren hinweg Bekanntschaften und Freundschaften entstehen. Eine weitergehende soziale Integration, etwa durch ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Verein, wurde von der Rechtsmittelwerberin in der Begründung ihres Antrags auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nicht behauptet und finden sich auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte im Verwaltungsakt. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihr Ehegatte im Bundesgebiet lebt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser ebenfalls illegal aufhältig ist. Auch wenn das Eheleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides seit nahezu vier Jahren im Bundesgebiet entfaltet wird, ist festzustellen, dass die Rechtsmittelwerberin mit ihrem Ehegatten bei Verweigerung der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ein Familienleben in ihrem Heimatland tatsächlich führen könnte, zumal beide Ehepartner indische Staatsangehörige sind und ihr Eheleben mehr als vier Jahre lang in Indien entfaltet haben. Überdies leben die beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in Indien, sodass jedenfalls vom Bestehen starker familiärer Bindungen der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat auszugehen ist. Des Weiteren verbrachte die Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres Lebens in Indien, spricht die Sprache Punjabi und ist daher als in dieser Kultur sozialisiert anzusehen. Eine berufliche Integration der Beschwerdeführerin liegt mangels Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet unbestrittenermaßen nicht vor und verfügt die Beschwerdeführerin auch über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Zum Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin in einer Mietwohnung lebt und ihre Existenz durch das Einkommen ihres Ehegatten gesichert ist, ist anzumerken, dass beide Umstände nicht als integrationsbegründend anzusehen und daher nicht in eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK einzubeziehen sind.Zum Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin in einer Mietwohnung lebt und ihre Existenz durch das Einkommen ihres Ehegatten gesichert ist, ist anzumerken, dass beide Umstände nicht als integrationsbegründend anzusehen und daher nicht in eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK einzubeziehen sind. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, vermag keine integrationsbegründenden Umstände hervorzubringen. Bei Erlassung des angefochtenen Bescheides war die Beschwerdeführerin bereits nahezu vier Jahre im Bundesgebiet aufhältig, davon jedoch mehr als drei Jahre unrechtmäßig, zumal ihr Asylantrag bereits am 28. Juli 2010 rechtskräftig abgewiesen wurde. Auf Grund des seit diesem Zeitpunkt andauernden illegalen Aufenthaltes hat die Rechtsmittelwerberin gegen die öffentliche Ordnung und das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften verstoßen. Insgesamt ist somit festzustellen, dass das in Österreich entfaltete Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht eine solche Intensität aufweist, dass das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich jedenfalls stärker zu gewichten wäre als das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, das grundsätzlich von einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden fordert, den rechtmäßigen Zustand durch Verlassen des Bundesgebietes herzustellen. Weiters entfaltet die Beschwerdeführerin zwar seit vier Jahren ihr Eheleben in Österreich, doch ist die Fortsetzung des Ehelebens auf Grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte indische Staatsbürger sind und Punjabi sprechen, außerhalb von Österreich möglich. Auch wenn die Beschwerdeführerin über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet verfügt und Deutschkenntnisse auf Niveau A2 aufweist, wären diese Elemente nicht derart zu gewichten, dass das besagte öffentliche Interesse in den Hintergrund zu treten hätte. Des Weiteren ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin erst im Alter von 32 Jahren nach Österreich gekommen ist und die Sprache Punjabi spricht, sodass davon auszugehen ist, dass sie in ihrem Heimatstaat entsprechend sozialisiert und in der Lage ist, sich in Indien eine Existenz aufzubauen. Überdies leben ihre beiden minderjährigen Kinder in Indien. Somit erweist sich die behördliche Ansicht als nicht rechtswidrig, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts in dem zwischen rechtskräftiger Erlassung der asylgerichtlichen Entscheidung und Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum von drei Jahren im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin eingetreten ist, die nunmehr in vergleichender Betrachtung der festgestellten vorübergehenden Unzulässigkeit einer Ausweisung zu einer (dauerhaften) Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Versagung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK führen kann. Die vorgebrachten Umstände weisen somit nicht eine solche Bedeutung auf, dass in einer Gesamtbetrachtung eine andere Beurteilung geboten wäre.Somit erweist sich die behördliche Ansicht als nicht rechtswidrig, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts in dem zwischen rechtskräftiger Erlassung der asylgerichtlichen Entscheidung und Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum von drei Jahren im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin eingetreten ist, die nunmehr in vergleichender Betrachtung der festgestellten vorübergehenden Unzulässigkeit einer Ausweisung zu einer (dauerhaften) Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Versagung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK führen kann. Die vorgebrachten Umstände weisen somit nicht eine solche Bedeutung auf, dass in einer Gesamtbetrachtung eine andere Beurteilung geboten wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung zur Frage, welcher Zeitraum hinsichtlich der Prüfung, ob im Sinne des § 44b Abs. 1 Z 2 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliegt, im Falle einer asylgerichtlichen Feststellung der vorübergehenden Unzulässigkeit einer Ausweisung

§ 10Abs. 5 Asyl

G 2005, fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung zur Frage, welcher Zeitraum hinsichtlich der Prüfung, ob im Sinne des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliegt, im Falle einer asylgerichtlichen Feststellung der vorübergehenden Unzulässigkeit einer Ausweisung

Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.11115.2014

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