RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.07.2014 GeschäftszahlVGW-041/028/5321/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde (vormals Berufung) des Herrn Ing. S. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
- Bezirk, vom 22.04.2013, Zl. S 51040/12, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II.römisch zwei. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. III.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben als Inhaber des eingetragenen Einzelunternehmens B. S. e.U. mit Sitz in Wien, P.-gasse, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Arbeitgeber von 19.11.2012 bis 20.11.2012 auf der Baustelle in Wien, V.-gasse den Ausländer„Sie haben als Inhaber des eingetragenen Einzelunternehmens B. S. e.U. mit Sitz in Wien, P.-gasse, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Arbeitgeber von 19.11.2012 bis 20.11.2012 auf der Baustelle in Wien, römisch fünf.-gasse den Ausländer St., geboren am ...1974, Staatsbürgerschaft: Bulgarien, ausgeübte Tätigkeit: Schaufeln und Transport von Rollschotter beschäftigt hat, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4 und § 4c Ausländerbeschäftigungsgesetz), oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 bis 12c leg.cit.) oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5 leg.cit.) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a leg.cit.), oder ein Befreiungsschein (§ 15 und § 4c leg.cit.) oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus „(§ 41a NAG)“ oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ (§ 45 NAG) oder eine Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde.beschäftigt hat, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 4 und Paragraph 4 c, Ausländerbeschäftigungsgesetz), oder Zulassung als Schlüsselkraft (Paragraph 12 bis 12 c leg.cit.) oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit.) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a, leg.cit.), oder ein Befreiungsschein (Paragraph 15 und Paragraph 4 c, leg.cit.) oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus „(Paragraph 41 a, NAG)“ oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ (Paragraph 45, NAG) oder eine Niederlassungsnachweis (Paragraph 24, FrG 1997) ausgestellt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 28 Abs. 1 Ziffer 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 leg.cit.Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 1 Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, leg.cit. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 1.900,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 20 Stunden gemäß § 28 Abs. 1 Ziffer 1 erster Strafsatz AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung.Geldstrafe von € 1.900,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 20 Stunden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 1 erster Strafsatz AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der geltenden Fassung. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 190,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.090,
- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nicht die von der Behörde zu verfolgende Person. Die Baustelle in Wien, V.-gasse, sei nicht von der Einzelfirma S. e.U. betrieben worden. Es obliege nicht seiner Person, die Kontrolle der Baustelle bezüglich der Einhaltung der Gesetze vorzunehmen. Die Baustelle sei von der Firma S. KG durchgeführt und auch an den Kunden verrechnet worden. Von der S. KG sei zum Zeitpunkt 19.11.2012 der Beschwerdeführer nicht die verantwortliche Person gewesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nicht die von der Behörde zu verfolgende Person. Die Baustelle in Wien, römisch fünf.-gasse, sei nicht von der Einzelfirma S. e.U. betrieben worden. Es obliege nicht seiner Person, die Kontrolle der Baustelle bezüglich der Einhaltung der Gesetze vorzunehmen. Die Baustelle sei von der Firma S. KG durchgeführt und auch an den Kunden verrechnet worden. Von der S. KG sei zum Zeitpunkt 19.11.2012 der Beschwerdeführer nicht die verantwortliche Person gewesen. Das gegenständliche Strafverfahren stützt sich auf eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 21.11.2012, in der unter anderem Herr Ö. als Verantwortlicher der Fa. B. S. KG als Angezeigter aufscheint. Nach dem dargelegten Sachverhalt hätten Sicherheitswachebeamte im Zuge des Streifendienstes am 20.11.2012 um 13:00 Uhr in der V.-gasse drei Bauarbeiter wahrgenommen, darunter der nunmehr im Straferkenntnis angeführte bulgarische Staatsangehörige St.. Er sei beim Schaufeln und beim Transport von Rollschotter angetroffen worden. Der Schotter sei über den Gehsteig in den Hof oder Garten der Liegenschaft Nr. … transportiert worden. Einer der angetroffenen habe telefonisch seinen Arbeitgeber verständigt und dessen Kommen zugesagt. Es seien Visitenkarten der Firma A. GmbH vorgewiesen worden und hätten die Arbeiter zu verstehen gegeben, dass sie von den auf den Karten angeführten Personen angestellt worden wären. Ein Herr Ö. oder die Firma B. sei von ihnen nicht erwähnt worden. Gegen 14:00 Uhr seien Öz. und Ö. zum Tatort gekommen. Öz. habe sinngemäß angegeben, bei der Firma K. angestellt und für diese Baustelle zuständig zu sein. Die Arbeiter gehörten zu einer Leihfirma und seien ihm die Männer nicht bekannt. Den Schotter habe er heute in der Früh für diese Baustelle liefern lassen. Ö. habe sinngemäß angegeben, Bauleiter der Firma B. zu sein und sei er aufgrund des Anrufes einer der Männer gekommen. Die drei Angetroffenen seien bei der Firma B. angestellt. Sie hätten erst gestern zu arbeiten begonnen und seien noch nicht angemeldet. Das gegenständliche Strafverfahren stützt sich auf eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 21.11.2012, in der unter anderem Herr Ö. als Verantwortlicher der Fa. B. S. KG als Angezeigter aufscheint. Nach dem dargelegten Sachverhalt hätten Sicherheitswachebeamte im Zuge des Streifendienstes am 20.11.2012 um 13:00 Uhr in der römisch fünf.-gasse drei Bauarbeiter wahrgenommen, darunter der nunmehr im Straferkenntnis angeführte bulgarische Staatsangehörige St.. Er sei beim Schaufeln und beim Transport von Rollschotter angetroffen worden. Der Schotter sei über den Gehsteig in den Hof oder Garten der Liegenschaft Nr. … transportiert worden. Einer der angetroffenen habe telefonisch seinen Arbeitgeber verständigt und dessen Kommen zugesagt. Es seien Visitenkarten der Firma A. GmbH vorgewiesen worden und hätten die Arbeiter zu verstehen gegeben, dass sie von den auf den Karten angeführten Personen angestellt worden wären. Ein Herr Ö. oder die Firma B. sei von ihnen nicht erwähnt worden. Gegen 14:00 Uhr seien Öz. und Ö. zum Tatort gekommen. Öz. habe sinngemäß angegeben, bei der Firma K. angestellt und für diese Baustelle zuständig zu sein. Die Arbeiter gehörten zu einer Leihfirma und seien ihm die Männer nicht bekannt. Den Schotter habe er heute in der Früh für diese Baustelle liefern lassen. Ö. habe sinngemäß angegeben, Bauleiter der Firma B. zu sein und sei er aufgrund des Anrufes einer der Männer gekommen. Die drei Angetroffenen seien bei der Firma B. angestellt. Sie hätten erst gestern zu arbeiten begonnen und seien noch nicht angemeldet. Der Beschwerdeführer wurde als Inhaber des Einzelunternehmens B. S. e.U. ermittelt. Über Aufforderung, zum verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf eine Rechtfertigung abzugeben, verwies er darauf, die Verantwortung für die Baustelle Herrn Ö. übertragen zu haben. Dazu hat er ein Schriftstück vorgelegt, wonach der Genannte vom Beschwerdeführer zum verantwortlichen Beauftragten zur Einhaltung sämtlicher rechtlicher Belange auf diversen Baustellen berufen worden sei. Die Abgabenbehörde teilte mit, dass eine Bestellurkunde wie hier vorgelegt bei der zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen nicht eingelangt sei. Im Beschwerdeverfahren hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Das Verwaltungsgericht Wien hat weitere Urkunden, insbesondere Firmenbuchauszüge und Unterlagen über die Anmeldungen bei der Sozialversicherung beigeschafft. Danach war der Beschwerdeführer von 09.06.2008 bis 10.07.2008 und seit 26.02.2013 unbeschränkt haftender Gesellschafter der S. KG. Der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter brachten in der mündlichen Verhandlung vor, dass die gegenständliche Baustelle in der V.-gasse von der S. KG durchgeführt worden sei. Am Wochenende vor 19.11.2012 habe Herr St. Herrn Ö. privat angesprochen ob er Arbeit für ihn habe. Nachdem sich Ö. nach den Arbeitspapieren erkundigt habe, habe er Herrn St. erlaubt, am Montag zur Baustelle zu kommen. Am 19.11.2012 sei Herr Ö. dann nicht auf der Baustelle gewesen und habe die Unterlagen des Herrn St. am 20.11.2012 ins Büro gebracht. Bei diesen Unterlagen habe es sich lediglich um die Sozialversicherungsnummer von St. gehandelt und sei dieser daraufhin von der S. KG bei der Wiener Gebietskrankenkasse angemeldet worden. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass St. keine gültige Arbeitsbewilligung habe und sei er sofort wieder abgemeldet worden. Die Verantwortung für diesen Vorfall treffe daher die S. KG und nicht den Beschwerdeführer. Herr Ö. sei Bauleiter bei der S. KG. In seiner ersten Rechtfertigung sei der Beschwerdeführer irrtümlich davon ausgegangen, dass sein Einzelunternehmen die Baustelle betreut hätte. Eine Visitenkarte habe Ö. bei der Kontrolle überreicht und gehe daraus hervor, dass die S. KG dort Auftragnehmerin gewesen sei. Das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers bewerkstellige nur Planungen und keine Bauausführungen. Dieses Unternehmen habe nur eine Angestellte, die die Planungen durchführe. Herr Ö. sei bei der KG beschäftigt und dort Bauleiter. Die KG habe ca. zehn Beschäftigte. Wenn Ö. im Versicherungsdatenauszug weder als Beschäftigter des Beschwerdeführers noch der KG aufscheine, so sei dieser offenbar im Rahmen von Werkverträgen tätig geworden. Im Beschwerdeverfahren hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Das Verwaltungsgericht Wien hat weitere Urkunden, insbesondere Firmenbuchauszüge und Unterlagen über die Anmeldungen bei der Sozialversicherung beigeschafft. Danach war der Beschwerdeführer von 09.06.2008 bis 10.07.2008 und seit 26.02.2013 unbeschränkt haftender Gesellschafter der S. KG. Der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter brachten in der mündlichen Verhandlung vor, dass die gegenständliche Baustelle in der römisch fünf.-gasse von der S. KG durchgeführt worden sei. Am Wochenende vor 19.11.2012 habe Herr St. Herrn Ö. privat angesprochen ob er Arbeit für ihn habe. Nachdem sich Ö. nach den Arbeitspapieren erkundigt habe, habe er Herrn St. erlaubt, am Montag zur Baustelle zu kommen. Am 19.11.2012 sei Herr Ö. dann nicht auf der Baustelle gewesen und habe die Unterlagen des Herrn St. am 20.11.2012 ins Büro gebracht. Bei diesen Unterlagen habe es sich lediglich um die Sozialversicherungsnummer von St. gehandelt und sei dieser daraufhin von der S. KG bei der Wiener Gebietskrankenkasse angemeldet worden. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass St. keine gültige Arbeitsbewilligung habe und sei er sofort wieder abgemeldet worden. Die Verantwortung für diesen Vorfall treffe daher die S. KG und nicht den Beschwerdeführer. Herr Ö. sei Bauleiter bei der S. KG. In seiner ersten Rechtfertigung sei der Beschwerdeführer irrtümlich davon ausgegangen, dass sein Einzelunternehmen die Baustelle betreut hätte. Eine Visitenkarte habe Ö. bei der Kontrolle überreicht und gehe daraus hervor, dass die S. KG dort Auftragnehmerin gewesen sei. Das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers bewerkstellige nur Planungen und keine Bauausführungen. Dieses Unternehmen habe nur eine Angestellte, die die Planungen durchführe. Herr Ö. sei bei der KG beschäftigt und dort Bauleiter. Die KG habe ca. zehn Beschäftigte. Wenn Ö. im Versicherungsdatenauszug weder als Beschäftigter des Beschwerdeführers noch der KG aufscheine, so sei dieser offenbar im Rahmen von Werkverträgen tätig geworden. Ö. wurde in der Verhandlung als Zeuge einvernommen. Er sagte Folgendes aus: „Der Berufungswerber ist mein Chef. Ich habe letztes Jahr auf Werkvertragsbasis für die S. KG zeitweise gearbeitet. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe ich für die Baustellen Leute organisiert. Es gab mit der KG einen schriftlichen Vertrag, den ich jetzt nicht vorlegen kann. Auf der Baustelle in der V.-gasse hatte die S. KG einen Auftrag. Auf diese Baustelle wurde Rollschotter geliefert. Ich sollte auf diese Baustelle Helfer schicken, was die genau tun sollten, weiß ich nicht. Dies hat mir Herr S. gesagt. Ein Mann, der mich angerufen und Arbeit gesucht hat, wurde von mir dann an diesem Montag auf die Baustelle geschickt. Ich wurde dann am Vormittag angerufen und wurde mir mitgeteilt, dass die Polizei da sei und die Männer keine Papiere hatten. Ich bin dann dort hingefahren. Ich habe dort nur diesen einen erwähnten Mann gekannt, die beiden anderen habe ich nicht gekannt. Wenn in der Anzeige festgehalten ist, dass ich angegeben hätte, die drei dort anwesenden Arbeiter seien bei der S. KG angestellt, so stimmt das nicht. Ich habe nur diesen einen erwähnten Mann dort hingeschickt. Mit ‚unsere Firme‘ meinte ich die S. KG. Den Vertrag mit der S. KG hat Herr S. gemacht. Wenn ich gefragt werde, wer für die S. KG verantwortlicher Geschäftsführer ist, so gebe ich an: Ich kenne nur Herrn S. und den hier anwesenden Herrn Sch.. Ich weiß nicht, dass Herr S. auch eine Einzelfirma hat. Ich habe Herrn St. nicht ausbezahlt. Da er keine Papiere hatte, habe ich ihn nach Hause geschickt. Ich habe die von mir entsandten Arbeiter nie bezahlt, das wurde immer von der S. KG gemacht. Wie viele Mitarbeiter die S. KG hatte, weiß ich nicht. Während meiner Tätigkeit für die KG habe ich ein- oder zweimal in der Woche Baustellen betreut. Wenn mir das Schriftstück betreffend eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gezeigt wird, so habe ich dieses unterschrieben. Worum es dabei genau geht, weiß ich nicht. Ob es sich dabei um den oben erwähnten Vertrag handelt, weiß ich nicht. Wenn sich aus dieser Urkunde ergibt, dass ich für den Berufungswerber persönlich im ganzen Jahr 2012 die Verantwortung für diverse Baustellen in Wien übernommen habe: Ich habe wie gesagt nicht durchgehend gearbeitet. Wenn ich hier vom Berufungswerber persönlich beauftragt wurde, so kann ich dazu nichts sagen. Ich wurde für meine Tätigkeit in bar bezahlt und zwar von Herrn S. persönlich. Schriftlich gibt es darüber nichts. „Der Berufungswerber ist mein Chef. Ich habe letztes Jahr auf Werkvertragsbasis für die S. KG zeitweise gearbeitet. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe ich für die Baustellen Leute organisiert. Es gab mit der KG einen schriftlichen Vertrag, den ich jetzt nicht vorlegen kann. Auf der Baustelle in der römisch fünf.-gasse hatte die S. KG einen Auftrag. Auf diese Baustelle wurde Rollschotter geliefert. Ich sollte auf diese Baustelle Helfer schicken, was die genau tun sollten, weiß ich nicht. Dies hat mir Herr S. gesagt. Ein Mann, der mich angerufen und Arbeit gesucht hat, wurde von mir dann an diesem Montag auf die Baustelle geschickt. Ich wurde dann am Vormittag angerufen und wurde mir mitgeteilt, dass die Polizei da sei und die Männer keine Papiere hatten. Ich bin dann dort hingefahren. Ich habe dort nur diesen einen erwähnten Mann gekannt, die beiden anderen habe ich nicht gekannt. Wenn in der Anzeige festgehalten ist, dass ich angegeben hätte, die drei dort anwesenden Arbeiter seien bei der S. KG angestellt, so stimmt das nicht. Ich habe nur diesen einen erwähnten Mann dort hingeschickt. Mit ‚unsere Firme‘ meinte ich die S. KG. Den Vertrag mit der S. KG hat Herr S. gemacht. Wenn ich gefragt werde, wer für die S. KG verantwortlicher Geschäftsführer ist, so gebe ich an: Ich kenne nur Herrn S. und den hier anwesenden Herrn Sch.. Ich weiß nicht, dass Herr S. auch eine Einzelfirma hat. Ich habe Herrn St. nicht ausbezahlt. Da er keine Papiere hatte, habe ich ihn nach Hause geschickt. Ich habe die von mir entsandten Arbeiter nie bezahlt, das wurde immer von der S. KG gemacht. Wie viele Mitarbeiter die S. KG hatte, weiß ich nicht. Während meiner Tätigkeit für die KG habe ich ein- oder zweimal in der Woche Baustellen betreut. Wenn mir das Schriftstück betreffend eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gezeigt wird, so habe ich dieses unterschrieben. Worum es dabei genau geht, weiß ich nicht. Ob es sich dabei um den oben erwähnten Vertrag handelt, weiß ich nicht. Wenn sich aus dieser Urkunde ergibt, dass ich für den Berufungswerber persönlich im ganzen Jahr 2012 die Verantwortung für diverse Baustellen in Wien übernommen habe: Ich habe wie gesagt nicht durchgehend gearbeitet. Wenn ich hier vom Berufungswerber persönlich beauftragt wurde, so kann ich dazu nichts sagen. Ich wurde für meine Tätigkeit in bar bezahlt und zwar von Herrn S. persönlich. Schriftlich gibt es darüber nichts. Wenn ich bei der Polizeikontrolle angegeben habe Bauleiter der Firma B. zu sein und befragt werde, was meine Aufgabe war: Ich sollte Leute hinschicken. Normal überprüfe ich die Papiere, im gegenständlichen Fall habe ich telefonisch die Leute auf die Baustelle geschickt und wurde ich dann schon von der Polizei angerufen, dass keine Papiere vorhanden waren. Ich hatte einen Vertrag mit Herrn S., den Inhalt kenne ich nicht. Ich habe Herrn S. vertraut. Ich habe voriges Jahr für die Firma von April bis November gearbeitet. Für mich habe ich keine Anmeldung bekommen und habe eine solche auch nicht verlangt. Ich weiß auch nicht ganz genau, dass ich für die KG gearbeitet habe.“ Aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger für die Wiener Gebietskrankenkasse geht hervor, dass der hier in Rede stehende Ausländer am 21.11.2012 von der S. KG mit Beschäftigungsbeginn ab 20.11.2012 angemeldet und mit 30.11.2012 wiederum abgemeldet wurde. Die Vertreterin der Abgabenbehörde hat Auszüge aus dem Datenbestand des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer als Einzelfirma im Zeitraum 1986 bis 2008 68 Dienstnehmer bei der Sozialversicherung angemeldet hatte. Ko. war von 02.07.2012 bis 01.10.2013 und Sch. seit 01.11.2008 bis laufend als Angestellter gemeldet. Zum hier maßgeblichen Zeitraum waren sonst keine Dienstnehmer vom Beschwerdeführer als Einzelunternehmen angemeldet gewesen. Die bei der behördlichen Kontrolle neben dem hier verfahrensgegenständlichen Ausländer ebenfalls angetroffenen H. und An., wurden ebenfalls von der S. KG bei der Wiener Gebietskrankenkasse vorübergehend gemeldet (Zeitraum 19.11.2012 bis 30.11.2012). Der Beschwerdeführer hat weiters Rechnungen und Wochenberichte vorgelegt, wonach Leistungen des Beschwerdeführers als Einzelperson gegenüber der Au. Gen.mbH verrechnet wurden und die Firma K. als Auftraggeberin der S. KG aufscheint. Aufgrund der aufgenommenen Beweise hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes lauten wie folgt: § 3.
(1)Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.Paragraph 3,
(1)Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt. § 28.
(1)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,Paragraph 28,
(1)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (Paragraph 28 c,), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, 1. wer
- a)entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt;
- a)entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt; Für die unberechtigte Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften nach den angeführten Bestimmungen ist jeweils der Arbeitgeber verantwortlich. Auf Grundlage des Beschwerdevorbringens war im vorliegenden Fall daher zu klären, ob der Beschwerdeführer als Arbeitgeber des in Rede stehenden Ausländers anzusehen ist. Ausgangspunkt des Verfahrens war die Anzeige der Landespolizeidirektion Wien. Daraus ist die Arbeitgebereigenschaft des Beschwerdeführers nicht abzuleiten. Bei den Erhebungen vor Ort wurde laut Angaben in der Anzeige Herr Ö. als Verantwortlicher der B. S. KG befragt und habe dieser angegeben, der Ausländer sei bei „unserer Firma“ angestellt. Der Genannte hat nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Kontrolle eine Visitenkarte mit der Aufschrift „B. S. KG Bauleitung Ö.“ vorgewiesen. Die drei bei der Kontrolle angetroffenen Arbeiter wurden am 19.11.2012 bzw. am 20.11.2012 mit Bekanntgabe der S. KG als Dienstgeberin bei der Wiener Gebietskrankenkasse an- und am 3.12.2012 abgemeldet. Das Magistratische Bezirksamt hat das Verfahren in der Folge jedoch nicht gegen den Verantwortlichen der ebenfalls im Firmenbuch eingetragenen S. KG eingeleitet, sondern gegen den Beschwerdeführer als Einzelunternehmer. Von 10.7.2008 bis 26.2.2013 war Herr Ing. Sch. unbeschränkt haftender Gesellschafter der S. KG und damit zur Vertretung nach außen Berufener und der Beschwerdeführer Kommanditist dieser Gesellschaft. Für die Anschrift der gegenständlichen Baustelle existieren Wochenberichte und Stundenaufzeichnungen sowohl für die S. KG als auch für das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers. Im fraglichen Zeitraum waren vom Einzelunternehmen des Beschwerdeführers nur zwei Dienstnehmer bei der Sozialversicherung gemeldet. Die größere Anzahl von Dienstnehmern, die vom Beschwerdeführer früher bei der Sozialversicherung gemeldet waren, wurden mit Gründung der S. KG, die am 19.06.2008 erfolgt ist, großteils abgemeldet. Dies spricht für die Behauptung des Beschwerdeführers, dass das Einzelunternehmen die Bauaufträge nicht durchgeführt hat sondern die Abwicklung der Bauaufträge mit entsprechenden Arbeitskräften durch die S. KG erfolgte. Der Zeuge Ö. hat schließlich bestätigt, dass auf der gegenständlichen Baustelle die S. KG tätig war. Er selbst habe ebenfalls im Auftrag der KG gearbeitet, seine Aufträge allerdings vom Beschwerdeführer erhalten. Im Verwaltungsstrafverfahren hat die Behörde an den Beschuldigten die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nachzuweisen. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Dieser Grundsatz greift nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht bei jeden Zweifeln an den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Platz, sondern nur dann, wenn nach der Beweiswürdigung der Behörde die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände zumindest gleiches Gewicht haben. Gegen den Beschuldigten spricht im vorliegenden Fall, dass entgegen seinem Vorbringen betreffend das gegenständliche Bauvorhaben auch Rechnungen existieren, die auf das Einzelunternehmen lauten und dass er Herrn Ö. persönlich als Verantwortlichen für diverse Baustellen in Wien eingesetzt hat. Für den Beschuldigten spricht der Umstand, dass bereits bei der Baustellenkontrolle die S. KG als dort tätiges Unternehmen ermittelt und die angetroffenen Arbeiter von dieser unmittelbar danach als Dienstgeberin bei der Wiener Gebietskrankenkasse angemeldet wurden. Der Beschwerdeführer hatte zu dieser Zeit auch eine Funktion bei der KG (Kommanditist), sodass der Umstand, dass er Herrn Ö. beauftragt hat, Arbeiter auf die Baustelle zu schicken nicht gegen die Annahme spricht, dass diese von der KG dort beschäftigt wurden. Der Behörde stand aufgrund der Anzeige die Möglichkeit offen, wegen der gegenständlichen Übertretung den Verantwortlichen der S. KG zu verfolgen, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im nachhinein eine unzutreffende Verantwortung gewählt hat, um einer Bestrafung zu entgehen. Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht mit der für eine Verurteilung im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit zu widerlegen. Da im gegenständlichen Tatzeitraum der Beschwerdeführer nicht zur Vertretung der S. KG nach außen berufen war und der Nachweis, dass er die vorgeworfene Verwaltungsübertretung persönlich begangen hat, nicht erbracht werden kann, war der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG die Einstellung des Verfahrens zu verfügen war. Da im gegenständlichen Tatzeitraum der Beschwerdeführer nicht zur Vertretung der S. KG nach außen berufen war und der Nachweis, dass er die vorgeworfene Verwaltungsübertretung persönlich begangen hat, nicht erbracht werden kann, war der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG die Einstellung des Verfahrens zu verfügen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.028.5321.2014