RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.07.2014 GeschäftszahlVGW-041/V/25/27648/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Frey über den Antrag des Herrn Andreas S., vertreten durch Rechtsanwalt, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer mündlichen Verhandlung den BESCHLUSS gefasst: Gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wird dem Antrag keine Folge gegeben.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wird dem Antrag keine Folge gegeben. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: Im Antrag auf Wiedereinsetzung wird vorgebracht: „In der umseits näher bezeichneten Rechtssache hat das Verwaltungsgericht Wien für den 11.6.2014, 9:00 Uhr, eine mündliche Verhandlung anberaumt. Der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers ist zu dieser Verhandlung am Morgen des 11.06.2014 ca. um 6:00 Uhr mit seinem PKW (Kennzeichen: WL-29...) von seinem Wohnort in W. nach Wien angereist. Bereits einige Minuten vor 8:00 Uhr befand er sich wenige hundert Meter vor der Ausfahrt Wien-Auhof. Dort war zu diesem Zeitpunkt das Ende eines Staus. Da die Kolonnen teilweise mehrere Minuten still standen, hat der Beschwerdeführervertreter in einer Stillstandsphase den Verhandlungsakt zur Hand genommen, die Telefonnummer des Verwaltungsgerichtes Wien heraus gesucht und etwa um 8:05 Uhr beim Verwaltungsgericht Wien angerufen. Der Beschwerdeführervertreter hat gebeten, entweder mit dem zuständigen Richter Dr. Frey oder mit dessen Geschäftsabteilung verbunden zu werden. Er wurde in der Folge mit der Geschäftsabteilung des zuständigen Richters Dr. Frey verbunden und hat dort bekannt gegeben, dass er sich zwar bereits etwa auf Höhe Wien-Auhof befinde, aber in einem Stau stehe und nicht wisse, wie lange die Verkehrsprobleme andauern würden, sodass er möglicherweise nicht rechtzeitig zum Verhandlungstermin anwesend sein werde. Gleichzeitig hat er auch mitgeteilt, unter welcher Handy-Nummer er erreichbar ist. Die Dame in der Geschäftsabteilung hat dem Vertreter des Beschwerdeführers zugesagt, dass sie Herrn Dr. Frey über diese Umstände informieren wird. Die Staukolonnen haben sich auch in weiterer Folge nur extrem langsam voran bewegt; erst nach Längerem wurde erkennbar, dass sich an der Stadteinfahrt von Wien eine Baustelle befand, wobei eine Fahrspur zur Gänze gesperrt war; auch die verbliebenen Fahrspuren wurden aber zeitweise von Baumaschinen (z.B. Straßenwalzen) blockiert, sodass der übrige Verkehr zeitweise zur Gänze zum Stillstand kam. Erst gegen 9:30 Uhr hat der Vertreter des Beschwerdeführers die Abzweigung in Richtung Stampfergasse und Bergmiliergasse erreicht und konnte von dort in Richtung Höhenstraße zum Verwaltungsgericht Wien weiter fahren, wobei aber auch auf dieser Route zumindest am Beginn noch sehr zäher Verkehr herrschte. Etwa um 10:10 Uhr ist der Vertreter des Beschwerdeführers in der Muthgasse beim Verwaltungsgericht Wien angekommen und hat dann einen Handy-Parkschein gelöst (Gültigkeitsdauer 60 Minuten, gültig bis 11.06.2014, 11:15 Uhr, Kennzeichen WL29...). Der Beschwerdeführervertreter ist dann sofort zu dem in der Ladung angegebenen Verhandlungssaal gegangen, welcher aber versperrt war. Der Beschwerdeführervertreter ist daher zur Informationsstelle im Eingangsbereich im Erdgeschoß zurück gegangen und hat dort erhoben, wo sich die Geschäftsabteilung von Herrn Dr. Frey befindet. Der Beschwerdeführervertreter hat dann die Geschäftsabteilung aufgesucht, wo ihm nach kurzer Rückfrage mitgeteilt wurde, dass die Verhandlung geschlossen sei und dass eine schriftliche Entscheidung ergehen werde. Der Beschwerdeführervertreter hat daraufhin angekündigt, dass er einen Wiedereisetzungsantrag einbringen wird. Der Beschwerdeführervertreter, der in der Vergangenheit schon mehrere mündliche Verhandlungen vor dem ehemaligen UVS Wien bzw. jetzt Verwaltungsgericht Wien in der Muthgasse verrichtet hat, benötigt üblicherweise von Auhof bis zum Gericht in der Muthgasse rund 30 Minuten; er hätte das Gericht daher normalerweise längstens um 8:30 Uhr erreichen müssen. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführervertreter aber durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis in Form eines extrem langen Staus unverschuldet an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2014 gehindert. Durch die unverschuldete Versäumung der mündlichen Verhandlung durch den Beschwerdeführervertreter erleidet der Beschwerdeführer insoweit einen gravierenden Rechtsnachteil, als der Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung zunächst den beruflich verhinderten Beschwerdeführer entschuldigen und dessen neuerliche Ladung beantragen, und in der Folge Fragen an die Zeugen stellen, zu den Zeugenaussagen in der Verhandlung Stellung nehmen, das zur Verteidigung des Beschwerdeführers dienliche ergänzende Vorbringen erstatten und zur Verteidigung des Beschwerdeführers Beweisanträge stellen hätte können. Dies ist infolge Schließung des Beweisverfahrens nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer würde dadurch auch in seinem gemäß Art. 6 EMRK garantierten Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Da dem Beschwerdeführer bislang kein Protokoll der Verhandlung vom 11.06.2014 zugestellt wurde, ist ihm der Gang der Verhandlung vom 11.06.2014 nicht bekannt; es ist daher nicht möglich, jene Verfahrenshandlungen, die im Falle der Teilnahme des Beschwerdeführervertreters an der Verhandlung vorgenommen worden wären, noch präziser anzugeben.“Durch die unverschuldete Versäumung der mündlichen Verhandlung durch den Beschwerdeführervertreter erleidet der Beschwerdeführer insoweit einen gravierenden Rechtsnachteil, als der Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung zunächst den beruflich verhinderten Beschwerdeführer entschuldigen und dessen neuerliche Ladung beantragen, und in der Folge Fragen an die Zeugen stellen, zu den Zeugenaussagen in der Verhandlung Stellung nehmen, das zur Verteidigung des Beschwerdeführers dienliche ergänzende Vorbringen erstatten und zur Verteidigung des Beschwerdeführers Beweisanträge stellen hätte können. Dies ist infolge Schließung des Beweisverfahrens nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer würde dadurch auch in seinem gemäß Artikel 6, EMRK garantierten Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Da dem Beschwerdeführer bislang kein Protokoll der Verhandlung vom 11.06.2014 zugestellt wurde, ist ihm der Gang der Verhandlung vom 11.06.2014 nicht bekannt; es ist daher nicht möglich, jene Verfahrenshandlungen, die im Falle der Teilnahme des Beschwerdeführervertreters an der Verhandlung vorgenommen worden wären, noch präziser anzugeben.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 33 Abs. 1 VwGVG hat folgenden Wortlaut:Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG hat folgenden Wortlaut: Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Dazu liegt folgende Rechtsprechung vor: Zwar hindert ein minderer Grad des Versehens der Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht. Eine solche leichte Fahrlässigkeit liegt aber nur dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen, als an Rechtsunkundige oder bisher noch nie an Verfahren beteiligte Personen. War die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein dem Parteienvertreter zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann ist die Wiedereinsetzung zu verweigern (Hinweis OGH 29.8.1990, 9 Ob A 199/90, EvBI 1990/18; VwGH 01.06.2006, 2005/07/0044, 24.05.1991, 90/16/0197, 23.06.2008, 2008/05/0122, 15.09.1987, 87/04/0151). Mit dem Hinweis auf die Verkehrslage (nach dem Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung: Werktagsverkehr in der Morgenzeit zwischen 08.25 und 09.25 Uhr) hat der Beschuldigte jedoch keinen in der Rechtsprechung anerkannten Grund, der das Fernbleiben von der Verhandlung rechtfertigen würde, geltend gemacht. Selbst wenn man die telefonische Mitteilung des Beschuldigten, er werde sich verspäten, als Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung bis zu seinem Eintreffen interpretieren wollte, war die Behörde angesichts des geltend gemachten Hinderungsgrundes nicht gehalten, weiter zuzuwarten und diesem Vertagungsersuchen zu entsprechen. Sie durfte daher auch in Abwesenheit des Beschuldigten verhandeln (VwGH 12.12.2005, 2005/17/0090). Der Beschuldigtenvertreter hat für ein Ersatzbeförderungsmittel Sorge zu tragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich in unmittelbarer Nähe eine Bahnhofsstation befindet (vgl. UVS NÖ 14.06.1994, Senat-PL-94-016/6; VwGH 25.11.1994, 94Der Beschuldigtenvertreter hat für ein Ersatzbeförderungsmittel Sorge zu tragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich in unmittelbarer Nähe eine Bahnhofsstation befindet vergleiche UVS NÖ 14.06.1994, Senat-PL-94-016/6; VwGH 25.11.1994, 94 /02/0319). Im vorliegenden Fall wäre es dem Beschuldigtenvertreter möglich und zumutbar gewesen, bei der Autobahnabfahrt Wien-Auhof die Autobahn zu verlassen, zum Bahnhof Hadersdorf-Weidlingau zu fahren und dort in öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen (zunächst Schnellbahn, dann ab Hütteldorf U-Bahnlinie U4 direkt bis zum Zielort Heiligenstadt). Die Versäumung hätte also durch ein dem Parteienvertreter zumutbares Verhalten abgewendet werden können. Der Beschuldigtenvertreter hat sich jedoch trotz gegebener Möglichkeit und Zumutbarkeit keines Ersatzbeförderungsmittels bedient und ist – anstatt sein Fahrzeug bei einem Bahnhof abzustellen und seine Fahrt mit einem öffentlichen Beförderungsmittel fortzusetzen – mit seinem Fahrzeug weiter im Stau verblieben. Die Wiedereinsetzung war daher im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu verweigern. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war Abstand zu nehmen, weil die Schriftsätze der Partei und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK erforderlich, weil über einen Wiedereinsetzungsantrag und damit nicht über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen eine Person erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden war (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war Abstand zu nehmen, weil die Schriftsätze der Partei und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Artikel 6, MRK erforderlich, weil über einen Wiedereinsetzungsantrag und damit nicht über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen eine Person erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden war vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.V.25.27648.2014
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